VB.2014.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00153
26. Mai 2014Deutsch20 min
(URT.2014.16342)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00153
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Mai 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsmedizinische
Auflagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 hob das
Strassenverkehrsamt den am 29. November 2012 gegenüber A angeordneten
Sicherheitsentzug des Führerausweises auf und erteilte ihm denselben unter
folgenden Auflagen wieder (Disp.-Ziff. 2):
-
Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss
Merkblatt (lit. a)
-
Bestimmung der Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT
und MCV) im November 2013 (lit. b)
-
Regelmässige ärztliche Kontrolle des allgemeinen
Gesundheitszustands (Herzkreislauf) und Einnahme allfälliger Medikamente nach
Dafürhalten des behandelnden Arztes sowie striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen
(lit. c)
-
Einhalten einer Nikotinabstinenz (lit. d)
-
Kontrolluntersuchung, inklusive Haaranalyse auf das
Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG), am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) im Februar 2014 (lit. e)
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. März 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die angeordneten
verkehrsmedizinischen Auflagen aufzuheben, unter Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss das Strassenverkehrsamt
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. März 2014 verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2014 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab. Am 2. April 2014 nahm A zu den Eingaben des Strassenverkehrsamts und
der Sicherheitsdirektion Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt grundsätzlich durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG). Von einer Überweisung an die Kammer gemäss
§ 38b Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden.
2.
Der Verfügung vom 23. August 2013 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
2.1
Mit Verfügung vom 29. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer der
Führerausweis gestützt auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung vom
2.
November 2012 wegen einer Alkohol- und Gesundheitsproblematik auf
unbestimmte Zeit entzogen und die Aufhebung der Massnahme vom Vorliegen eines
günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Der
Massnahme ging ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises voraus, ausgelöst
durch zwei Vorfälle vom 16. Juli 2011 bzw. 29. Mai 2012, bei denen
der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand
(Blutalkoholkonzentration von minimal 1,5 bzw. 0,81 Promille) gelenkt
hatte. Beim zweiten Vorfall bestanden zudem Hinweise auf eine
gesundheitliche Störung (Ganzkörper-Tremor, dritter Herzinfarkt).
2.2
Der Beschwerdeführer unterzog sich am
25.
Juli 2013 der geforderten verkehrsmedizinischen
Untersuchung. Die Gutachterin am IRMZ kam dabei zum Schluss, dass die Fahreignung unter medizinischen
Auflagen wieder befürwortet werden könne. Daraufhin erliess der Beschwerdegegner die streitbetroffene Verfügung vom 23. August 2013 und hob darin den
Sicherungsentzug unter Anordnung der im Gutachten geforderten Auflagen wieder
auf.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflagen und
rügt eine unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz. Gemäss Leitfaden "Verdachtsgründe für fehlende
Fahreignung" für Justiz- und Polizeibehörden habe es in Bezug auf die
Vorfälle und den Verdacht auf Alkoholmissbrauch gar keinen genügenden Grund für
eine Untersuchung gegeben. Eine solche wäre nur angezeigt gewesen, wenn das
zweite FiaZ-Ereignis innerhalb von fünf Jahren unter einem Alkoholeinfluss von
1,6 Promille oder höher stattgefunden hätte. Der Konsum von zwei bis fünf
Dezilitern Rotwein an ungefähr zwei Tagen pro Woche könne keinesfalls als Hang
zum Alkoholmissbrauch qualifiziert werden. Ausserdem lägen die beiden Vorfälle
zeitlich nicht weit auseinander. Ohnehin machten die belasten Umstände
(Fremdgehen der Konkubinatspartnerin) den zweiten Vorfall zumindest nachvollziehbar.
Gemäss Bericht des IRMZ vom 13. November 2012 sei er
schliesslich zu einer mindestens sechsmonatigen Alkoholtotalabstinenz verpflichtet
worden, woran er sich auch gehalten habe. Aus medizinischer Sicht habe somit kein
Grund bestanden, ihn erneut zur Einhaltung einer totalen Alkoholabstinenz zu verpflichten.
Eine zeitlich unbefristete Auflage sei unverhältnismässig. Es hätte sich
höchstens gerechtfertigt, ihm die Auflage zu machen, sein Fahrzeug nur in
absolut nüchternem Zustand zu benützen.
3.1
Gemäss
Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person
auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst.
3.1.1
Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn
jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung
vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch
seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (BGr,
1.
Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1, beide
auch zum Folgenden) Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn
die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend
zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten
Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht
im Verkehrsrecht deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol-
oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei
suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit
beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt.
3.1.2
Der Beschwerdegegner begründete den Sicherungsentzug vom 29. November
2012.
mit der mangelnden Fahreignung des Beschwerdeführers infolge einer
Alkohol- und Gesundheitsproblematik. Er stützte sich dabei auf die
verkehrsmedizinische Untersuchung vom 13. November 2012, welche sich
vorderhand aufgrund der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik gegen die
Fahreignung ausgesprochen hatte. Die Entzugsverfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Eine erneute Überprüfung der im Erlasszeitpunkt vorherrschenden
Sachlage ist damit ausgeschlossen (vgl. VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00218,
E. 3.1). Es ist folglich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im
Moment des Sicherungsentzugs eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik im Sinn
von Art. 16d Abs. 1 lit. a bzw.
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG vorlag. Ob der Beschwerdegegner
einen rechtsgenügenden Anlass hatte, die verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen,
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 17. Oktober
2012, VB.2012.00601, E. 5).
3.2
3.2.1
Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann
bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige
gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung
wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission
(Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt (BGer, 24. August 2011,
1C_220/2011, E. 2; BGE 129 II 82 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde
der Führerausweis bereits nach knapp neun Monaten seit dem definitiven
Sicherungsentzug unter Auflagen wiedererteilt.
3.2.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGr, 23. März 2010,1C_342/2009,
E. 2.4) kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem
Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen noch für
mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es geht davon aus, dass die
dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4–5
Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von
einer dreijährigen verkehrsmedizinisch kontrollierten Totalabstinenz abhängig
zu machen. Gemäss Feststellung der Vorinstanz gelingt dem Beschwerdeführer der
Nachweis der Alkoholtotalabstinenz erst ab Mitte Februar 2013 (vgl. E. 4b
des Rekursentscheids). Nach einer so kurzen Periode kann die Aufhebung der betreffenden
Auflage ohne nähere Prüfung des Einzelfalls abgelehnt werden (vgl. BGr,
1.
März 2005,6A.77/2004, E. 2.1). Dies würde selbst dann gelten,
wenn man auf die Aussage des Beschwerdeführers abstellt, wonach er letztmals am
Silvester 2012 zum Anstossen Alkohol konsumiert habe. Die Auflagen betreffend
Alkoholtotalabstinenz (Disp.-Ziff. 2 lit. a, b und e) erweisen sich
zudem nicht als unverhältnismässig, zumal die Verkehrssicherheit ein gewichtiges
öffentliches Interesse darstellt, das angesichts der hohen Rückfallgefahr bei
Alkoholmissbrauch gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers
Vorrang hat. Daran vermag auch der von ihm eingereichte Hausarztbericht von Dr. med. C vom 10. bzw.
19.
Juli 2013 nichts zu ändern. Die Verfügung vom 23. August 2013 und
der angefochtene Rekursentscheid sind insofern nicht zu beanstanden.
4.
Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm
auferlegte Nikotinabstinenz (Disp.-Ziff. 2 lit. d der Verfügung vom
23.
August 2013). Die Vorinstanz habe den Hausarztbericht vom
10.
Juli 2013, wonach an die Adresse des Beschwerdeführers keine verkehrsmedizinischen
Auflagen zu machen seien, zu Unrecht als unerheblich betrachtet. Der Bericht
stehe auch im Einklang mit der pneumologischen Untersuchung vom
28.
Oktober 2013 am Spital E, der in seinem Lungenbereich bereits im
August 2013 keinerlei Krankheitssymptome festgestellt habe. Entsprechend
entbehre die Auflage der Nikotinabstinenz unter medizinischen Gesichtspunkten
einer aktenmässigen Grundlage. Eine rein abstrakte Gefährdung durch den
Nikotinkonsum und Herzkreislaufkrankheiten rechtfertige keinen Eingriff in
seine Persönlichkeit.
4.1
Die Nikotinabhängigkeit als solche stellt nach gerichtsnotorischer Erfahrung keine Suchterkrankung im
Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG dar, welche die Fahreignung generell
ausschliesst oder besondere Auflagen erfordern würde. Allerdings kann der Tabakkonsum im Einzelfall
gesundheitliche Probleme verursachen und dadurch die
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Lenkers derart einschränken,
dass dieser nicht mehr in der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen
(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
4.1.1
Um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren, können
Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden (vgl. Art. 17
Abs. 3 SVG; BGE 131 II 248 E. 6.2, auch zum Folgenden). Verkehrsmedizinische
Auflagen tangieren das Grundrecht der persönlichen Freiheit und müssen
verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999; BGE 125 II 289 E. 2b). Erforderlich ist, dass sich die
Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. Zudem müssen die
Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (René Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung
und Verkehrsregeln, Bern 2002, Rz. 362).
Beim Entscheid über die
Erforderlichkeit von Auflagen sind die Sicherheitserfordernisse des
Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso die Fortschritte, die der
Betroffene bisher, also in der Zeit des (vorsorglichen) Sicherungsentzugs,
gegebenenfalls gemacht hat (VGr, 15. Juni 2005, VB.2004.00554,
E. 3.3, auch zum Folgenden). Die Prognose künftigen Verhaltens ist
naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (Schaffhauser, Bd. III,
Rz. 2224 f., auch zum Folgenden). Es gilt abzuklären, ob angenommen
werden darf, dass der Betroffene mit dieser bedingten Wiedererteilung kein deutlich
grösseres Risiko für die Verkehrsgemeinschaft darstellt als andere. Die
Wiedererteilung unter Auflagen trägt diesen Unsicherheiten Rechnung, indem sie
den Betroffenen wieder am Strassenverkehr teilnehmen lässt, ihn aber periodisch
kontrolliert, um bei wieder auftretenden Eignungsmängeln umgehend die
entsprechenden Massnahmen ergreifen zu können.
4.1.2
Die streitbetroffene Auflage der Nikotin(total)abstinenz stellt einen
erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar; dies nicht
zuletzt deshalb, weil sie zeitlich unbegrenzt statuiert wurde und eine spätere Aufhebung
nicht in Aussicht steht: Aufgrund des medizinischen Befunds (gewisse
Prädisposition für hustenbedingte Ohnmachtsanfälle trotz deutlich verbesserter
Herzleistung und längerer Karenz ohne Vorfälle) ist es jedenfalls nicht ersichtlich,
ob und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner die angeordnete Auflage
lockern würde (vgl. E. 6 des Rekursentscheids). Dass die für den Februar
2014.
angesetzte Kontrolluntersuchung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte,
wird von keiner Seite behauptet. Im Extremfall hätte die Auflage in der
angeordneten Form zur Folge, dass der Beschwerdeführer sein Leben lang entweder
auf das Rauchen oder auf das Autofahren komplett verzichten müsste. Es fragt
sich, ob sich eine solche Auflage noch mit der Verkehrssicherheit rechtfertigen
lässt und verhältnismässig ist.
4.2
4.2.1
In seiner verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 13. August 2013 kam
das IRMZ in Bezug auf den Nikotinkonsum zu folgender Beurteilung: Ende Mai 2012
habe sich der Beschwerdeführer in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung
befunden, bedingt durch seine langjährige Herzkreislauferkrankung. Wenig später
habe er einen Stent erhalten, sodass die Herzkreislauffunktion aktuell genügend
sei und von einer genügenden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Er
leide nicht an Schwindel oder Ohnmachtsanfällen. Die dreimalig beschriebenen
Ohnmachtsanfälle Ende Mai 2012 müssten im Zusammenhang gesehen werden mit der
damals sehr eingeschränkten Herzleistung mit zusätzlich bestehendem starken
Nikotinabusus und dadurch bedingtem Husten. Der Beschwerdeführer habe seinen
Nikotinkonsum eingestellt, rauche jedoch noch selten Pfeife. In der Zwischenzeit
habe sich auch die Pumpfunktion des Herzens wieder verbessert, sodass nun seit
rund einem Jahr keine Hustenprobleme mehr aufgetreten seien. Da eine gewisse
Prädisposition für hustenbedingte Ohnmachtsanfälle bestehe, sei es künftig
notwendig, dass der Beschwerdeführer den Nikotinkonsum (auch seltenes
Pfeifenrauchen) einstelle. Dementsprechend empfahl das IRMZ die Einhaltung
einer Nikotinabstinenz.
4.2.2
Die Ohnmachtsanfälle (Synkopen) ereigneten sich nach Angaben des Beschwerdeführers
alle zwischen dem 25. und dem 29. Mai 2012, mithin rund eine Woche vor
seinem subakuten Myokardinfarkt vom 4. Juni 2012. Zu dieser Zeit sei er
starker Raucher gewesen und habe 3–4 Packungen Zigaretten pro Tag geraucht.
Wegen des Herzens habe er zusätzlich auch stets Wasser auf der Lunge gehabt.
Man habe die Bewusstseinsstörungen auf den starken Husten in Verbindung mit dem
starken Rauchen und auf die damals vollständig verschlossene rechte Herzkranzarterie
zurückgeführt. Seit er mit dem Rauchen aufgehört habe und die Herzkranzgefässe
wieder gut durchblutet seien (4. Juni 2012), habe er keine Bewusstseinsstörungen
mehr erlitten.
Gemäss Bericht von Dr. med. D, Facharzt FMH für Neurologie, vom
25.
Oktober 2012 sind die dreimaligen Synkopen am ehesten auf einen
vagovasalen Mechanismus zurückzuführen. Auslösefaktor sei immer Husten gewesen,
zweimal kurz nach dem Aufstehen. Dies deute möglicherweise auch auf eine
leichte orthostatische Komponente hin. Nach dem Sistieren des stärkeren
Zigarettenkonsums habe auch der Husten aufgehört; es sei zu keinen weiteren
Synkopen mehr gekommen.
4.2.3
Aus den Untersuchungsberichten geht
demnach hervor, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Herzinfarkt
Anfang Juni 2012 seinen übermässig starken Zigarettenkonsum eingestellt hat und
bis zur verkehrsmedizinischen Begutachtung am 13. August 2013 nur noch
selten Pfeife rauchte. Hustenbedingte Synkopen oder andere Bewusstseinsstörungen
sind bei ihm seit Ende Mai 2012 trotz des gelegentlichen Tabakkonsums (wohl
noch bis Mitte 2013) nicht mehr aufgetreten. Die
erwähnten Synkopen ereigneten sich alle im Vorfeld des vom Beschwerdeführer
erlittenen Herzinfarkts, keine davon während des Lenkens eines Fahrzeugs. Nach
dem Einsetzen von drei Stents und positiven Verhaltensänderungen
(Alkoholtotalabstinenz, starke Reduktion des Nikotinkonsums, Gewichtabnahme,
häufige Bewegung) hat sich sein allgemeiner Gesundheitszustand deutlich verbessert
(vgl. E. 5a und 6 des Rekursentscheids). Er befindet sich gemäss Bericht
des Spitals E vom 31. Mai 2013 in kompensiertem kardialem Zustand mit
gut eingestellten Blutdruckwerten ohne Hinweise auf eine Progression der
koronaren Herzkrankheit, womit aus kardiologischer Sicht die Fahrtauglichkeit
gewährleistet sei. Die pneumologische Untersuchung vom 28. Oktober 2013
bescheinigt dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Lungenfunktion einen
Normalbefund, ohne Anzeichen auf einen Kollaps der kleinen Atemwege oder ein
Lungenemphysem.
4.3
Von
einem Gutachten, das durch die zuständige Behörde eingeholt wird, soll beim Entscheid
nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Besteht kein Anlass, an der Unabhängigkeit
und Sachkunde der beauftragten Fachpersonen zu zweifeln, so ist namentlich von
den tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens nur dann abzuweichen, wenn
dieses nicht klar begründet ist oder wenn es Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
aufweist (vgl. VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00152, E. 4.3.3;
4.
Mai 2005, VB.2005.00009, E. 2.1 und 2.4). In ihrer rechtlichen
Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht
frei (VGr, 10. März 2014, VB.2013.00616, E. 3.2).
4.3.1
Wie dargelegt, geht das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August
2013.
trotz Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustand bzw. der positiven
Verhaltensänderung des Beschwerdeführers und der darauf folgenden vorfallfreien
Zeit von einer "gewissen Prädisposition" des Beschwerdeführers für
hustenbedingte Ohnmachtsanfälle aus. Weshalb ungeachtet der längeren Karenz
ohne Synkopen eine komplette Einstellung des Nikotinkonsums (auch des gelegentlichen
Pfeifenrauchens) angezeigt sei, wird im Gutachten nicht näher begründet. Die
Vorinstanz führt hierzu aus, dass das Nikotin durch das gelegentliche
Pfeifenrauchen weiterhin einen schädlichen Einfluss auf den Körper habe
(E. 5b des Rekursentscheids). Im Vergleich zu Nichtrauchern litten
Pfeifenraucher häufiger an chronischen, die Atemwege verengenden
Lungenkrankheiten, Durchblutungsstörungen des Herzens und des Hirns sowie an
verschiedenen Krebsarten. Es sei offensichtlich, dass bei der Veranlagung des
Beschwerdeführers, durch nikotinbedingte Hustenanfälle Bewusstseinsausfälle zu
erleiden, nur eine gänzliche Nikotinabstinenz die Sicherheit biete, weitere
Synkopen zu vermeiden. Aufgrund des hohen Suchtpotenzials von Nikotin sei zudem
ungewiss, inwiefern der Beschwerdeführer längerfristig in der Lage sei,
lediglich gelegentlich Pfeife zu rauchen. Nur der komplette Rauchstopp
verhindere einen Rückfall in den häufigeren Konsum.
4.3.2
Bei der Hustensynkope handelt es sich um ein Syndrom, nicht um eine
Erkrankung (Hans-Thomas Haffner/Matthias Graw, Hustensynkope als Unfallursache,
in: Blutalkohol – Alcohol, Drugs and Behavior, Vol. 27 No. 2. März
1990, S. 110 ff., auch zum Folgenden). Sie kommt laut den Autoren des
Fachbeitrags vor bei Patienten mit obstruktiven Lungenerkrankungen und
Lungenemphysem. Auch wenn die Vorstellungen über die pathophysiologischen
Mechanismen zur Hustensynkope nicht ganz einheitlich seien, bestehe kaum
Zweifel an der führenden Rolle hämodynamischer [= den Blutfluss betreffender]
Faktoren. Betroffen seien meist starke Raucher, die gern und häufig Alkohol
tränken. Als Ursache wird die verminderte Auswurfleistung des Herzens (infolge
Blutrückflussbehinderung in den Hohlvenen durch die Drucksteigerung im
Brustkorb) und Liquordrucksteigerung (infolge Stauung in den intrakraniellen
und -spinalen Venen) angegeben (vgl. http://www.gesundheit.de/lexika/medizin-lexikon/hustensynkope).
Die therapeutischen Möglichkeiten beschränkten sich auf die Behandlung der
zugrundeliegenden Lungen- bzw. Atemwegserkrankung mit gegebenenfalls
grosszügiger Indikationsstellung für Antitussiva und Bronchodilatatoren, sowie
auf allgemeine Massnahmen wie Atemgymnastik, Gewichtsreduktion, Nikotin- und
Alkoholabstinenz. Obwohl Patienten, bei denen Hustensynkopen aufträten, zum
Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet seien, sei jeder Fall in Abhängigkeit
von Schweregrad und Prognose der zugrundeliegenden Lungen- oder
Atemwegserkrankung individuell zu behandeln (Haffner/Graw, S. 113, auch
zum Folgenden). Kriterien bildeten dabei die regelmässige ärztliche Betreuung
und Anfallsfreiheit für einen gewissen Zeitraum vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
4.3.3
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung
vom 27. Oktober 1976 muss derjenige, der einen Führerausweis (wieder)erwerben
will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Die Anforderungen
richten sich nach den entsprechenden Führerausweiskategorien und sind für
Berufsfahrer (Gruppen 1 und 2) erheblich strenger. Begründet werden die
höheren Anforderungen einerseits mit der Notwendigkeit einer sehr grossen
Leistungsreserve (lange Fahrdauer, faktischer Fahrzwang), anderseits mit dem
hohen Schädigungspotenzial von grossen und schweren Gefährten und der hohen
Verantwortung beim berufsmässigen Transport von Personen oder gefährlichen
Gütern (vgl. Dr. med.
Rolf Seeger, IRMZ, Kardiologische Erkrankungen und Fahreignung, S. 1, https://www.hirslandenprofessional.ch/mediaFiles/live/41593.pdf).
Aus dem gesetzgeberischen Konzept wird somit ersichtlich, dass ein gewisses
Restrisiko im Zusammenhang mit körperlichen Beeinträchtigungen bei Personen der
Gruppe 3 (Führerausweiskategorien A, B, A1, B1, F, G und M) eher
hinzunehmen ist. So schliesst etwa Ziff. 7 "Herz und Gefässe"
des Anhangs 1 lediglich Personen mit "hochgradigen
Kreislaufstörungen" von sämtlichen Führerausweiskategorien aus. Im Übrigen
statuiert der Anhang für Fahrer der 3. Gruppe unter dem Titel
"Atmungsorgane" (Ziff. 6) überhaupt keine spezifischen Anforderungen,
während für die Gruppen 1 und 2 diverse Lungenerkrankungen als Ausschlussgründe
genannt werden.
4.3.4
Die in der verkehrsmedizinischen Literatur vertretenen Fachmeinungen zur
Fahreignung von Personen mit Synkopen beruhen ebenfalls auf einer
differenzierten Risikoabschätzung:
Gemäss Handbuch der verkehrsmedizinischen
Begutachten der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft
für Rechtsmedizin, Bern 2005, S. 76, kommt eine Zulassung zum
Strassenverkehr nach einer anfallartig auftretenden Bewusstseinsstörungen nur
infrage, wenn weitere Vorfälle (durch eine entsprechende Therapie) zuverlässig
vermeidbar sind. Nach unklaren Bewusstseinsstörungen sei eine Fahrkarenz von in
der Regel 12 Monaten Dauer einzuhalten. Ist die Ursache der Synkope
bekannt, soll laut Dr. med.
Rolf Seeger, IRMZ, eine Fahrkarenz bis zur erfolgreichen Therapie eingehalten
werden; falls keine Therapie möglich sei, sei das Risiko im Rahmen der verkehrsmedizinischen
Abklärung abzuschätzen (Präsentation "Probleme der Fahreignung bei
internistischen Krankheiten", S. 30, https://www.luks.ch/uploads/media/FahreignungSeeger.pdf).
Für kürzere Karenzfristen vor
Wiedererteilung des Führerausweises spricht sich – im Anschluss an die Empfehlungen
des "Task Force Reports" der Europäischen Gesellschaft für
Kardiologie betreffend "Fahrtauglichkeit und Herzerkrankung" – die
Deutsche Gesellschaft für Kardiologie aus: Während bei
"ersten/einfachen" vasovagalen Synkopen nicht berufsmässigen
Fahrzeugführern keine Restriktionen aufzuerlegen seien, hätten diese bei
"schwerwiegenden" Synkopen (häufiges Auftreten oder Auftreten in
einer Hochrisikoumgebung bzw. bei "Hochrisiko"-Patienten
rezidivierend oder unvorhersehbar) eine Karenz von mindestens drei Monaten
einzuhalten. Für schwerwiegende Situationssynkopen sei die Fahrtauglichkeit bis
zur Diagnose und Durchführung einer geeigneten Therapie nicht gegeben (Deutsche
Gesellschaft für Kardiologie, Pocket-Leitlinien, Kommentar zur ESC-Guideline:
Diagnostik und Therapie von Synkopen [2001/2004], S. 24). Nicht berufsmässigen
Fahrzeugführern sollten generell nur minimale und auch nur vorübergehende Restriktionen
auferlegt werden (a. a. O., S. 18).
4.3.5
Wenn das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2013 vor diesem
Hintergrund ohne nähere Begründung eine totale Nikotinabstinenz empfiehlt,
obwohl der Beschwerdeführer laut der pneumologischen Untersuchung an keiner
Lungenerkrankung (mehr) leidet (vgl. vorn E. 4.2.3) und seine Synkopen
trotz gelegentlichem Pfeifenrauchen über einen längeren Zeitraum nicht mehr
aufgetreten waren, erscheint es insofern als lückenhaft. Nachdem im Unterschied
zur Alkoholabstinenz keine gefestigte Praxis zu Abstinenzauflagen bei Rauchern
besteht, erweist sich die Sachlage jedenfalls als unzureichend geklärt, um eine
derart einschneidende Massnahme zu verhängen. Es ist nicht auszuschliessen,
dass der Verkehrssicherheit bereits mit den vom Beschwerdeführer ohnehin
regelmässig durchzuführenden ärztlichen Kontrollen (vgl. Disp.-Ziff. 2
lit. c der Verfügung vom 23. August 2013), allenfalls verbunden mit
der zusätzlichen Auflage, den Nikontinkonsum auf ein Minimum zu beschränken und
bei auftretenden körperlichen Beschwerden umgehend einzustellen, genügt werden kann.
4.3.6
Für die Beurteilung medizinischer Fachfragen ist das Verwaltungsgericht
ebenso wie die Sicherheitsdirektion mangels spezifischer Sachverständigkeit jedoch
nicht zuständig (vgl. BGr, 9. Februar 2007,6P.223/2006, E. 2.5).
Folglich ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts,
gegebenenfalls unter Beizug eines Ergänzungs- oder Zweitgutachtens, und neuen Verfügung
an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. VGr, 23. November
2011, VB.2011.00387, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 69 f.).
5.
5.1
Die Beschwerde erweist sich demnach als teilweise
begründet. Der Rekursentscheid vom 6. Februar 2014 ist aufzuheben und die Angelegenheit an
den Beschwerdegegner zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf
die Nikotinabstinenz (Disp.-Ziff. 2 lit. d der Verfügung vom
23.
August 2013) und die damit zusammenhängende Auflage der regelmässigen
ärztlichen Kontrolle (Disp.-Ziff. 2 lit. c) zurückzuweisen. Der
Beschwerdegegner wird dabei unter Berücksichtigung des aktuellen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers über die erforderlichen Massnahmen
zur Wiedererteilung des Führerausweises zu entscheiden haben.
Bis zur neuen Entscheidung bleiben die mit Verfügung vom
23.
August 2013 erlassenen Auflagen weiterhin in Kraft (vgl.
Präsidialverfügung vom 20. März 2014).
5.2
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht vollständig obsiegt, ist ihm auch
für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Im Rahmen der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E.
1.
, S. 402 unten).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts und neuem Entscheid an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'650.-) und des
Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an ….