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Entscheid

VB.2014.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00153

26. Mai 2014Deutsch20 min

(URT.2014.16342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. August 2013 hob das

Strassenverkehrsamt den am 29. November 2012 gegenüber A angeordneten

Sicherheitsentzug des Führerausweises auf und erteilte ihm denselben unter

folgenden Auflagen wieder (Disp.-Ziff. 2):

-

Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss

Merkblatt (lit. a)

-

Bestimmung der Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT

und MCV) im November 2013 (lit. b)

-

Regelmässige ärztliche Kontrolle des allgemeinen

Gesundheitszustands (Herzkreislauf) und Einnahme allfälliger Medikamente nach

Dafürhalten des behandelnden Arztes sowie striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen

(lit. c)

-

Einhalten einer Nikotinabstinenz (lit. d)

-

Kontrolluntersuchung, inklusive Haaranalyse auf das

Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG), am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRMZ) im Februar 2014 (lit. e)

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines

Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. März 2014 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die angeordneten

verkehrsmedizinischen Auflagen aufzuheben, unter Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss das Strassenverkehrsamt

auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. März 2014 verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2014 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab. Am 2. April 2014 nahm A zu den Eingaben des Strassenverkehrsamts und

der Sicherheitsdirektion Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt grundsätzlich durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG). Von einer Überweisung an die Kammer gemäss

§ 38b Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden.

2.

Der Verfügung vom 23. August 2013 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt

zugrunde:

2.1

Mit Verfügung vom 29. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer der

Führerausweis gestützt auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung vom

2.

November 2012 wegen einer Alkohol- und Gesundheitsproblematik auf

unbestimmte Zeit entzogen und die Aufhebung der Massnahme vom Vorliegen eines

günstig lautenden verkehrsmedi­zi­ni­schen Gutachtens abhängig gemacht. Der

Massnahme ging ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises voraus, ausgelöst

durch zwei Vorfälle vom 16. Juli 2011 bzw. 29. Mai 2012, bei denen

der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand

(Blutalkoholkonzentration von minimal 1,5 bzw. 0,81 Promille) gelenkt

hatte. Beim zweiten Vorfall bestanden zudem Hinweise auf eine

gesundheitliche Störung (Ganzkörper-Tremor, dritter Herzinfarkt).

2.2

Der Beschwerdeführer unterzog sich am

25.

Juli 2013 der geforderten verkehrsmedizi­nischen

Untersuchung. Die Gutachterin am IRMZ kam dabei zum Schluss, dass die Fahreignung unter medizinischen

Auflagen wieder befürwortet werden könne. Daraufhin erliess der Beschwerdegegner die streitbetroffene Verfügung vom 23. August 2013 und hob darin den

Sicherungsentzug unter Anordnung der im Gutachten geforderten Auflagen wieder

auf.

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflagen und

rügt eine unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die

Vorinstanz. Gemäss Leitfaden "Verdachtsgründe für fehlende

Fahreignung" für Justiz- und Polizeibehörden habe es in Bezug auf die

Vorfälle und den Verdacht auf Alkoholmissbrauch gar keinen genügenden Grund für

eine Untersuchung gegeben. Eine solche wäre nur angezeigt gewesen, wenn das

zweite FiaZ-Ereignis innerhalb von fünf Jahren unter einem Alkoholeinfluss von

1,6 Promille oder höher stattgefunden hätte. Der Konsum von zwei bis fünf

Dezilitern Rotwein an ungefähr zwei Tagen pro Woche könne keinesfalls als Hang

zum Alkoholmissbrauch qualifiziert werden. Ausserdem lägen die beiden Vorfälle

zeitlich nicht weit auseinander. Ohnehin machten die belasten Umstände

(Fremdgehen der Konkubinatspartnerin) den zweiten Vorfall zumindest nachvollziehbar.

Gemäss Bericht des IRMZ vom 13. November 2012 sei er

schliesslich zu einer mindestens sechsmonatigen Alkoholtotalabstinenz verpflichtet

worden, woran er sich auch gehalten habe. Aus medizinischer Sicht habe somit kein

Grund bestanden, ihn erneut zur Einhaltung einer totalen Alkoholabstinenz zu verpflichten.

Eine zeitlich unbefristete Auflage sei unverhältnismässig. Es hätte sich

höchstens gerechtfertigt, ihm die Auflage zu machen, sein Fahrzeug nur in

absolut nüchternem Zustand zu benützen.

3.1

Gemäss

Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person

auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst.

3.1.1

Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn

jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung

vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch

seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (BGr,

1.

Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1, beide

auch zum Folgenden) Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn

die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend

zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten

Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht

im Verkehrsrecht deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol-

oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei

suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit

beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt.

3.1.2

Der Beschwerdegegner begründete den Sicherungsentzug vom 29. November

2012.

mit der mangelnden Fahreignung des Beschwerdeführers infolge einer

Alkohol- und Gesundheitsproblematik. Er stützte sich dabei auf die

verkehrsmedizinische Untersuchung vom 13. November 2012, welche sich

vorderhand aufgrund der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik gegen die

Fahreignung ausgesprochen hatte. Die Entzugsverfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Eine erneute Überprüfung der im Erlasszeitpunkt vorherrschenden

Sachlage ist damit ausgeschlossen (vgl. VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00218,

E. 3.1). Es ist folglich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im

Moment des Sicherungsentzugs eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik im Sinn

von Art. 16d Abs. 1 lit. a bzw.

Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG vorlag. Ob der Beschwerdegegner

einen rechtsgenügenden Anlass hatte, die verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen,

bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 17. Oktober

2012, VB.2012.00601, E. 5).

3.2

3.2.1

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann

bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige

gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die

betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung

wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission

(Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt (BGer, 24. August 2011,

1C_220/2011, E. 2; BGE 129 II 82 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde

der Führerausweis bereits nach knapp neun Monaten seit dem definitiven

Sicherungsentzug unter Auflagen wiedererteilt.

3.2.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGr, 23. März 2010,1C_342/2009,

E. 2.4) kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem

Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen noch für

mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es geht davon aus, dass die

dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4–5

Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von

einer dreijährigen verkehrsmedizinisch kontrollierten Totalabstinenz abhängig

zu machen. Gemäss Feststellung der Vorinstanz gelingt dem Beschwerdeführer der

Nachweis der Alkoholtotalabstinenz erst ab Mitte Februar 2013 (vgl. E. 4b

des Rekursentscheids). Nach einer so kurzen Periode kann die Aufhebung der betreffenden

Auflage ohne nähere Prüfung des Einzelfalls abgelehnt werden (vgl. BGr,

1.

März 2005,6A.77/2004, E. 2.1). Dies würde selbst dann gelten,

wenn man auf die Aussage des Beschwerdeführers abstellt, wonach er letztmals am

Silvester 2012 zum Anstossen Alkohol konsumiert habe. Die Auflagen betreffend

Alkoholtotalabstinenz (Disp.-Ziff. 2 lit. a, b und e) erweisen sich

zudem nicht als unverhältnismässig, zumal die Verkehrssicherheit ein gewichtiges

öffentliches Interesse darstellt, das angesichts der hohen Rückfallgefahr bei

Alkoholmissbrauch gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers

Vorrang hat. Daran vermag auch der von ihm eingereichte Hausarztbericht von Dr. med. C vom 10. bzw.

19.

Juli 2013 nichts zu ändern. Die Verfügung vom 23. August 2013 und

der angefochtene Rekursentscheid sind insofern nicht zu beanstanden.

4.

Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm

auferlegte Nikotinabstinenz (Disp.-Ziff. 2 lit. d der Verfügung vom

23.

August 2013). Die Vorinstanz habe den Hausarztbericht vom

10.

Juli 2013, wonach an die Adresse des Beschwerdeführers keine verkehrsmedizinischen

Auflagen zu machen seien, zu Unrecht als unerheblich betrachtet. Der Bericht

stehe auch im Einklang mit der pneumologischen Untersuchung vom

28.

Oktober 2013 am Spital E, der in seinem Lungenbereich bereits im

August 2013 keinerlei Krankheitssymptome festgestellt habe. Entsprechend

entbehre die Auflage der Nikotinabstinenz unter medizinischen Gesichtspunkten

einer aktenmässigen Grundlage. Eine rein abstrakte Gefährdung durch den

Nikotinkonsum und Herzkreislaufkrankheiten rechtfertige keinen Eingriff in

seine Persönlichkeit.

4.1

Die Nikotinabhängigkeit als solche stellt nach gerichtsnotorischer Erfahrung keine Suchterkrankung im

Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG dar, welche die Fahreignung generell

ausschliesst oder besondere Auflagen erfordern würde. Allerdings kann der Tabakkonsum im Einzelfall

gesundheitliche Probleme verursachen und dadurch die

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Lenkers derart einschränken,

dass dieser nicht mehr in der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen

(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

4.1.1

Um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren, können

Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden (vgl. Art. 17

Abs. 3 SVG; BGE 131 II 248 E. 6.2, auch zum Folgenden). Verkehrsmedizinische

Auflagen tangieren das Grundrecht der persönlichen Freiheit und müssen

verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999; BGE 125 II 289 E. 2b). Erforderlich ist, dass sich die

Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. Zudem müssen die

Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (René Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung

und Verkehrsregeln, Bern 2002, Rz. 362).

Beim Entscheid über die

Erforderlichkeit von Auflagen sind die Sicherheitserfordernisse des

Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso die Fortschritte, die der

Betroffene bisher, also in der Zeit des (vorsorglichen) Sicherungsentzugs,

gegebenenfalls gemacht hat (VGr, 15. Juni 2005, VB.2004.00554,

E. 3.3, auch zum Folgenden). Die Prognose künftigen Verhaltens ist

naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (Schaffhauser, Bd. III,

Rz. 2224 f., auch zum Folgenden). Es gilt abzuklären, ob angenommen

werden darf, dass der Betroffene mit dieser bedingten Wiedererteilung kein deutlich

grösseres Risiko für die Verkehrsgemeinschaft darstellt als andere. Die

Wiedererteilung unter Auflagen trägt diesen Unsicherheiten Rechnung, indem sie

den Betroffenen wieder am Strassenverkehr teilnehmen lässt, ihn aber periodisch

kontrolliert, um bei wieder auftretenden Eignungsmängeln umgehend die

entsprechenden Massnahmen ergreifen zu können.

4.1.2

Die streitbetroffene Auflage der Nikotin(total)abstinenz stellt einen

erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar; dies nicht

zuletzt deshalb, weil sie zeitlich unbegrenzt statuiert wurde und eine spätere Aufhebung

nicht in Aussicht steht: Aufgrund des medizinischen Befunds (gewisse

Prädisposition für hustenbedingte Ohnmachtsanfälle trotz deutlich verbesserter

Herzleistung und längerer Karenz ohne Vorfälle) ist es jedenfalls nicht ersichtlich,

ob und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner die angeordnete Auflage

lockern würde (vgl. E. 6 des Rekursentscheids). Dass die für den Februar

2014.

angesetzte Kontrolluntersuchung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte,

wird von keiner Seite behauptet. Im Extremfall hätte die Auflage in der

angeordneten Form zur Folge, dass der Beschwerdeführer sein Leben lang entweder

auf das Rauchen oder auf das Autofahren komplett verzichten müsste. Es fragt

sich, ob sich eine solche Auflage noch mit der Verkehrssicherheit rechtfertigen

lässt und verhältnismässig ist.

4.2

4.2.1

In seiner verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 13. August 2013 kam

das IRMZ in Bezug auf den Nikotinkonsum zu folgender Beurteilung: Ende Mai 2012

habe sich der Beschwerdeführer in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung

befunden, bedingt durch seine langjährige Herzkreislauferkrankung. Wenig später

habe er einen Stent erhalten, sodass die Herzkreislauffunktion aktuell genügend

sei und von einer genügenden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Er

leide nicht an Schwindel oder Ohnmachtsanfällen. Die dreimalig beschriebenen

Ohnmachtsanfälle Ende Mai 2012 müssten im Zusammenhang gesehen werden mit der

damals sehr eingeschränkten Herzleistung mit zusätzlich bestehendem starken

Nikotinabusus und dadurch bedingtem Husten. Der Beschwerdeführer habe seinen

Nikotinkonsum eingestellt, rauche jedoch noch selten Pfeife. In der Zwischenzeit

habe sich auch die Pumpfunktion des Herzens wieder verbessert, sodass nun seit

rund einem Jahr keine Hustenprobleme mehr aufgetreten seien. Da eine gewisse

Prädisposition für hustenbedingte Ohnmachtsanfälle bestehe, sei es künftig

notwendig, dass der Beschwerdeführer den Nikotinkonsum (auch seltenes

Pfeifenrauchen) einstelle. Dementsprechend empfahl das IRMZ die Einhaltung

einer Nikotinabstinenz.

4.2.2

Die Ohnmachtsanfälle (Synkopen) ereigneten sich nach Angaben des Beschwerdeführers

alle zwischen dem 25. und dem 29. Mai 2012, mithin rund eine Woche vor

seinem subakuten Myokardinfarkt vom 4. Juni 2012. Zu dieser Zeit sei er

starker Raucher gewesen und habe 3–4 Packungen Zigaretten pro Tag geraucht.

Wegen des Herzens habe er zusätzlich auch stets Wasser auf der Lunge gehabt.

Man habe die Bewusstseinsstörungen auf den starken Husten in Verbindung mit dem

starken Rauchen und auf die damals vollständig verschlossene rechte Herzkranzarterie

zurückgeführt. Seit er mit dem Rauchen aufgehört habe und die Herzkranzgefässe

wieder gut durchblutet seien (4. Juni 2012), habe er keine Bewusstseinsstörungen

mehr erlitten.

Gemäss Bericht von Dr. med. D, Facharzt FMH für Neurologie, vom

25.

Oktober 2012 sind die dreimaligen Synkopen am ehesten auf einen

vagovasalen Mechanismus zurückzuführen. Auslösefaktor sei immer Husten gewesen,

zweimal kurz nach dem Aufstehen. Dies deute möglicherweise auch auf eine

leichte orthostatische Komponente hin. Nach dem Sistieren des stärkeren

Zigarettenkonsums habe auch der Husten aufgehört; es sei zu keinen weiteren

Synkopen mehr gekommen.

4.2.3

Aus den Untersuchungsberichten geht

demnach hervor, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Herzinfarkt

Anfang Juni 2012 seinen übermässig starken Zigarettenkonsum eingestellt hat und

bis zur verkehrsmedizinischen Begutachtung am 13. August 2013 nur noch

selten Pfeife rauchte. Hustenbedingte Synkopen oder andere Bewusstseinsstörungen

sind bei ihm seit Ende Mai 2012 trotz des gelegentlichen Tabakkonsums (wohl

noch bis Mitte 2013) nicht mehr aufgetreten. Die

erwähnten Synkopen ereigneten sich alle im Vorfeld des vom Beschwerdeführer

erlittenen Herzinfarkts, keine davon während des Lenkens eines Fahrzeugs. Nach

dem Einsetzen von drei Stents und positiven Verhaltensänderungen

(Alkoholtotalabstinenz, starke Reduktion des Nikotinkonsums, Gewichtabnahme,

häufige Bewegung) hat sich sein allgemeiner Gesundheitszustand deutlich verbessert

(vgl. E. 5a und 6 des Rekursentscheids). Er befindet sich gemäss Bericht

des Spitals E vom 31. Mai 2013 in kompensiertem kardialem Zustand mit

gut eingestellten Blutdruckwerten ohne Hinweise auf eine Progression der

koronaren Herzkrankheit, womit aus kardiologischer Sicht die Fahrtauglichkeit

gewährleistet sei. Die pneumologische Untersuchung vom 28. Oktober 2013

bescheinigt dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Lungenfunktion einen

Normalbefund, ohne Anzeichen auf einen Kollaps der kleinen Atemwege oder ein

Lungenemphysem.

4.3

Von

einem Gutachten, das durch die zuständige Behörde eingeholt wird, soll beim Ent­scheid

nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Besteht kein Anlass, an der Unab­hängigkeit

und Sachkunde der beauftragten Fachpersonen zu zweifeln, so ist namentlich von

den tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens nur dann abzuweichen, wenn

dieses nicht klar begründet ist oder wenn es Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

aufweist (vgl. VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00152, E. 4.3.3;

4.

Mai 2005, VB.2005.00009, E. 2.1 und 2.4). In ihrer rechtlichen

Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht

frei (VGr, 10. März 2014, VB.2013.00616, E. 3.2).

4.3.1

Wie dargelegt, geht das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August

2013.

trotz Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustand bzw. der positiven

Verhaltensänderung des Beschwerdeführers und der darauf folgenden vorfallfreien

Zeit von einer "gewissen Prädisposition" des Beschwerdeführers für

hustenbedingte Ohnmachtsanfälle aus. Weshalb ungeachtet der längeren Karenz

ohne Synkopen eine komplette Einstellung des Nikotinkonsums (auch des gelegentlichen

Pfeifenrauchens) angezeigt sei, wird im Gutachten nicht näher begründet. Die

Vorinstanz führt hierzu aus, dass das Nikotin durch das gelegentliche

Pfeifenrauchen weiterhin einen schädlichen Einfluss auf den Körper habe

(E. 5b des Rekursentscheids). Im Vergleich zu Nichtrauchern litten

Pfeifenraucher häufiger an chronischen, die Atemwege verengenden

Lungenkrankheiten, Durchblutungsstörungen des Herzens und des Hirns sowie an

verschiedenen Krebsarten. Es sei offensichtlich, dass bei der Veranlagung des

Beschwerdeführers, durch nikotinbedingte Hustenanfälle Bewusstseinsausfälle zu

erleiden, nur eine gänzliche Nikotinabstinenz die Sicherheit biete, weitere

Synkopen zu vermeiden. Aufgrund des hohen Suchtpotenzials von Nikotin sei zudem

ungewiss, inwiefern der Beschwerdeführer längerfristig in der Lage sei,

lediglich gelegentlich Pfeife zu rauchen. Nur der komplette Rauchstopp

verhindere einen Rückfall in den häufigeren Konsum.

4.3.2

Bei der Hustensynkope handelt es sich um ein Syndrom, nicht um eine

Erkrankung (Hans-Thomas Haffner/Matthias Graw, Hustensynkope als Unfallursache,

in: Blutalkohol – Alcohol, Drugs and Behavior, Vol. 27 No. 2. März

1990, S. 110 ff., auch zum Folgenden). Sie kommt laut den Autoren des

Fachbeitrags vor bei Patienten mit obstruktiven Lungenerkrankungen und

Lungenemphysem. Auch wenn die Vorstellungen über die pathophysiologischen

Mechanismen zur Hustensynkope nicht ganz einheitlich seien, bestehe kaum

Zweifel an der führenden Rolle hämodynamischer [= den Blutfluss betreffender]

Faktoren. Betroffen seien meist starke Raucher, die gern und häufig Alkohol

tränken. Als Ursache wird die verminderte Auswurfleistung des Herzens (infolge

Blutrückflussbehinderung in den Hohlvenen durch die Drucksteigerung im

Brustkorb) und Liquordrucksteigerung (infolge Stauung in den intrakraniellen

und -spinalen Venen) angegeben (vgl. http://www.gesundheit.de/lexika/medizin-lexikon/hustensynkope).

Die therapeutischen Mög­lich­keiten beschränkten sich auf die Behandlung der

zugrundeliegenden Lungen- bzw. Atemwegserkrankung mit gegebenenfalls

grosszügiger Indikationsstellung für Antitussiva und Bronchodilatatoren, sowie

auf allgemeine Massnahmen wie Atemgymnastik, Gewichtsreduktion, Nikotin- und

Alkoholabstinenz. Obwohl Patienten, bei denen Hustensynkopen aufträten, zum

Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet seien, sei jeder Fall in Abhängigkeit

von Schweregrad und Prognose der zugrundeliegenden Lungen- oder

Atemwegserkrankung individuell zu behandeln (Haffner/Graw, S. 113, auch

zum Folgenden). Kriterien bildeten dabei die regelmässige ärztliche Betreuung

und Anfallsfreiheit für einen gewissen Zeitraum vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

4.3.3

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung

vom 27. Oktober 1976 muss derjenige, der einen Führerausweis (wieder)erwerben

will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Die Anforderungen

richten sich nach den entsprechenden Führerausweiskategorien und sind für

Berufsfahrer (Gruppen 1 und 2) erheblich strenger. Begründet werden die

höheren Anforderungen einerseits mit der Notwendigkeit einer sehr grossen

Leistungsreserve (lange Fahrdauer, faktischer Fahrzwang), anderseits mit dem

hohen Schädigungspotenzial von grossen und schweren Gefährten und der hohen

Verantwortung beim berufsmässigen Transport von Personen oder gefährlichen

Gütern (vgl. Dr. med.

Rolf Seeger, IRMZ, Kardiologische Erkrankungen und Fahreignung, S. 1, https://www.hirslandenprofessional.ch/mediaFiles/live/41593.pdf).

Aus dem gesetzge­beri­schen Konzept wird somit ersichtlich, dass ein gewisses

Restrisiko im Zusammenhang mit körperlichen Beeinträchtigungen bei Personen der

Gruppe 3 (Führerausweiskategorien A, B, A1, B1, F, G und M) eher

hinzunehmen ist. So schliesst etwa Ziff. 7 "Herz und Gefässe"

des Anhangs 1 lediglich Personen mit "hochgradigen

Kreislaufstörungen" von sämtlichen Führerausweiskategorien aus. Im Übrigen

statuiert der Anhang für Fahrer der 3. Gruppe unter dem Titel

"Atmungsorgane" (Ziff. 6) überhaupt keine spezifischen Anforderungen,

während für die Gruppen 1 und 2 diverse Lungenerkrankungen als Ausschlussgründe

genannt werden.

4.3.4

Die in der verkehrsmedizinischen Literatur vertretenen Fachmeinungen zur

Fahreignung von Personen mit Synkopen beruhen ebenfalls auf einer

differenzierten Risikoabschätzung:

Gemäss Handbuch der verkehrsmedizinischen

Begutachten der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft

für Rechtsmedizin, Bern 2005, S. 76, kommt eine Zulassung zum

Strassenverkehr nach einer anfallartig auftretenden Bewusstseinsstörungen nur

infrage, wenn weitere Vorfälle (durch eine entsprechende Therapie) zuverlässig

vermeidbar sind. Nach unklaren Bewusstseinsstörungen sei eine Fahrkarenz von in

der Regel 12 Monaten Dauer einzuhalten. Ist die Ursache der Synkope

bekannt, soll laut Dr. med.

Rolf Seeger, IRMZ, eine Fahrkarenz bis zur erfolgreichen Therapie eingehalten

werden; falls keine Therapie möglich sei, sei das Risiko im Rahmen der verkehrsmedizinischen

Abklärung abzuschätzen (Präsentation "Probleme der Fahreignung bei

internistischen Krankheiten", S. 30, https://www.luks.ch/uploads/media/FahreignungSeeger.pdf).

Für kürzere Karenzfristen vor

Wiedererteilung des Führerausweises spricht sich – im Anschluss an die Empfehlungen

des "Task Force Reports" der Europäischen Gesellschaft für

Kardiologie betreffend "Fahrtauglichkeit und Herzerkrankung" – die

Deutsche Gesellschaft für Kardiologie aus: Während bei

"ersten/einfachen" vasovagalen Synkopen nicht berufsmässigen

Fahrzeugführern keine Restriktionen aufzuerlegen seien, hätten diese bei

"schwerwiegenden" Synkopen (häufiges Auftreten oder Auftreten in

einer Hochrisikoumgebung bzw. bei "Hochrisiko"-Patienten

rezidivierend oder unvorhersehbar) eine Karenz von mindestens drei Monaten

einzuhalten. Für schwerwiegende Situationssynkopen sei die Fahrtauglichkeit bis

zur Diagnose und Durchführung einer geeigneten Therapie nicht gegeben (Deutsche

Gesellschaft für Kardiologie, Pocket-Leitlinien, Kommentar zur ESC-Guideline:

Diagnostik und Therapie von Synkopen [2001/2004], S. 24). Nicht berufsmässigen

Fahrzeugführern sollten generell nur minimale und auch nur vorübergehende Restriktionen

auferlegt werden (a. a. O., S. 18).

4.3.5

Wenn das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2013 vor diesem

Hintergrund ohne nähere Begründung eine totale Nikotinabstinenz empfiehlt,

obwohl der Beschwerdeführer laut der pneumologischen Untersuchung an keiner

Lungenerkrankung (mehr) leidet (vgl. vorn E. 4.2.3) und seine Synkopen

trotz gelegentlichem Pfeifenrauchen über einen längeren Zeitraum nicht mehr

aufgetreten waren, erscheint es insofern als lückenhaft. Nachdem im Unterschied

zur Alkoholabstinenz keine gefestigte Praxis zu Abstinenzauf­lagen bei Rauchern

besteht, erweist sich die Sachlage jedenfalls als unzureichend geklärt, um eine

derart einschneidende Massnahme zu verhängen. Es ist nicht auszuschliessen,

dass der Verkehrssicherheit bereits mit den vom Beschwerdeführer ohnehin

regelmässig durchzu­füh­renden ärztlichen Kontrollen (vgl. Disp.-Ziff. 2

lit. c der Verfügung vom 23. August 2013), allenfalls verbunden mit

der zusätzlichen Auflage, den Nikontinkonsum auf ein Minimum zu beschränken und

bei auftretenden körperlichen Beschwerden umgehend einzustellen, genügt werden kann.

4.3.6

Für die Beurteilung medizinischer Fachfragen ist das Verwaltungsgericht

ebenso wie die Sicherheitsdirektion mangels spezifischer Sachverständigkeit jedoch

nicht zuständig (vgl. BGr, 9. Februar 2007,6P.223/2006, E. 2.5).

Folglich ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts,

gegebenenfalls unter Beizug eines Ergänzungs- oder Zweitgutachtens, und neuen Verfügung

an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. VGr, 23. November

2011, VB.2011.00387, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 69 f.).

5.

5.1

Die Beschwerde erweist sich demnach als teil­weise

begründet. Der Rekursentscheid vom 6. Februar 2014 ist aufzuheben und die Angelegenheit an

den Beschwerdegegner zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf

die Nikotinabstinenz (Disp.-Ziff. 2 lit. d der Verfügung vom

23.

August 2013) und die damit zusammenhängende Auflage der regelmässigen

ärztlichen Kontrolle (Disp.-Ziff. 2 lit. c) zurückzuweisen. Der

Beschwerdegegner wird dabei unter Berücksichtigung des aktuellen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers über die erforderlichen Massnahmen

zur Wiedererteilung des Führerausweises zu entscheiden haben.

Bis zur neuen Entscheidung bleiben die mit Verfügung vom

23.

August 2013 erlassenen Auflagen weiterhin in Kraft (vgl.

Präsidialverfügung vom 20. März 2014).

5.2

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht vollständig obsiegt, ist ihm auch

für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Im Rahmen der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E.

1.

, S. 402 unten).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts und neuem Entscheid an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'650.-) und des

Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an ….