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Entscheid

VB.2014.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00160

16. April 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16261)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1977 geborene Ausländerin, hei­ratete im Jahr 2004 in ihrer Heimat einen

Schweizer Bürger und reiste am 6. März 2005 in die Schweiz ein; in der

Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung,

welche durch den Kanton X bis zum 5. März 2007 verlängert wurde. Vom

6. März 2005 bis zum 30. November 2006 lebte A zusammen mit ihrem

Ehegatten in Y (Kanton X). Am 1. Dezember 2006 verliess sie die eheliche

Wohnung und zog allein in den Kanton Zürich.

Am 16. März 2007 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung

für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wies die

Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich dieses Gesuch ab und

setzte ihr eine Frist bis zum 30. Juni 2010 an, um die Schweiz zu

verlassen.

Die Ehe von A

wurde am 1. Juni 2011 geschieden.

B. Mit

Beschluss vom 9. November 2011 wies der Regierungsrat einen gegen die Verfügung

vom 22. März 2010 erhobenen Rekurs ab. Auch die hiergegen an das Verwaltungs-

und Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Das Migrationsamt setzte A mit Schreiben vom 23. September 2012 eine neue Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 23. Dezember 2012. A hielt jene nicht

ein.

C. Am 4.

Juli 2013 beantragte A beim Migrationsamt, es sei die Verfügung vom 22. März

2010 "revisionsweise aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu

verlängern", ihr eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

subeventualiter dem Bundesamt für Migration ihre vorläufige Aufnahme zu

beantragen; zudem sei ihr während des Verfahrens der Aufenthalt zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2013

eröffnete ihr das Migrationsamt, man sehe keine Veran­lassung,

auf den Wegweisungsentscheid zurückzukommen oder vom Vollzug der Wegwei­sung abzusehen. Am 3. September 2013

wiederholte das Migrationsamt diesen Bescheid versehen mit einer

Rechtsmittelbelehrung.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 7. Oktober 2013 an die

Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 hiess diese den Rekurs insoweit

gut, als sie festhielt, dass das Revisionsbegehren

durch die funktionell unzuständige Behörde beurteilt worden sei, weshalb die

Verfügung vom 3. September 2013 in diesem Umfang aufzuheben sei; das Revisionsbegehren

wurde dem Regierungsrat zur Behandlung überwiesen. Hinsichtlich der Erteilung

einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) oder des Antrags an

das Bundesamt für Migration betreffend vorläufige Aufnahme wies sie den Rekurs

ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entsprochen. Dieser

Entscheid blieb unangefochten.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 trat

der Regierungsrat auf das Revisionsgesuch von A vom 4. Juli 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten wurden

auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A liess dagegen am 7. März 2014 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositiv-Ziffer I. und

II. des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 aufzuheben;

2.

die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3.

die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin

vom 4. Juli 2013 einzutreten und dieses materiell zu behandeln;

4.

eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Revisionsgesuch

der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 fristwahrend dem Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich zu überweisen;

5.

subeventualiter sei die Sache direkt fristwahrend an die für die

Behandlung des Revisionsgesuches der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013

zuständige Behörde zu überweisen;

6.

die Sache sei mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

über das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das vorinstanzliche

Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, zu befinden;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der

Staatskasse."

Des Weiteren wurde darum ersucht, dem im Streit liegenden

Revisionsgesuch mit Bezug auf die Vollstreckung der Wegweisung von A aus der

Schweiz aufschiebende Wirkung zu gewähren; im Sinne einer superprovisiorischen

Anordnung sei das Migrationsamt sodann anzuweisen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen

Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei A die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht ordnete mit

Präsidialverfügung vom 10. März 2014 an, eine Wegweisungsvollstreckung

habe bis auf Weiteres zu unterbleiben. Die Staatskanzlei beantragte am 14./19.

Februar 2014 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

Im Streit liegt ein Entscheid des Regierungsrats über ein Revisionsbegehren

betreffend Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der

Nichteintretensentscheid des Regierungsrates bildet einen Akt im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. a VRG, der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG

direkt mit Beschwerde anfechtbar ist.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2014

wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der

Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben

habe. Damit werden die Begehren um super­provisorische

Massnahmen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung spätestens mit gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.

Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid hinsichtlich

des Revisionsbegehrens der

Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 Gegenstand des

Verfahrens, nicht hingegen eine Härtefallbewilligung oder

ein Antrag der vorläufigen Aufnahme an das Bundesamt für Migration. Diesbezüglich entschied die

Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2013

endgültig, blieb derjenige Teil des Entscheides doch unangefochten.

4.

4.1

Mit Verfügung

vom 22. März 2010 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid wurde mit Beschluss

des Regierungsrats vom 9. November 2011 wie auch mit Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 23. Februar 2012 bestätigt. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen

erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ein und wies sie

ab. Da es die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erachtete, wurde sie im

vereinfachten Verfahren im Sinn von Art. 109 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erledigt.

4.2

Dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20.

Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass sie das Migrationsamt für die Behandlung

des Revisionsgesuches vom 4. Juli 2013 für nicht zuständig erachteten. Dessen

Beurteilung falle in die Zuständigkeit des Regierungs­rats,

an welchen sie das Revisionsgesuch überwies. Der Regierungsrat erachtete jedoch das Verwaltungsgericht für zuständig. Von

einer Überweisung sah er jedoch ab, da er fälschlicherweise davon ausging, die

in § 5 Abs. 2 VRG statuierte Überweisungspflicht gelte nicht in Bezug

auf das Verwaltungsgericht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 5 N. 45).

Nachfolgend gilt es zu klären, ob der

Regierungsrat zu Recht auf das Gesuch vom 4. Juli 2013 nicht eingetreten ist.

4.3

4.3.1

Das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 22. August

2012.

ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das

Bundesgericht und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169

E. 3.3) an die Stelle der Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar

2012.

getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG;

vgl. BGr, 18. November 2013,2C_876/2013, E. 2, und 11. Mai 2010,8C_741/2009,

E. 4.2.1). Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin nicht zu verlängern war. Nur das bundesgerichtliche Urteil

unterliegt der Revision (Art. 121 ff.

BGG), nicht mehr aber die vorhergehenden kantonalen Entscheide (BGE

134.

III 669 [= Pra 98/2009 Nr. 57] E. 2; BGr, 16. April 2013,

2F_7/2013, E. 2.1; VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Ingress Abs. 2

f., mit Hinweisen – 10. März 2010, VB.2009.00602, E. 2.1.1. Abs. 2 –

24.

Dezember 2010, RG.2010.00002, E. 2 Abs. 3 [letztere zwei Entscheide

sind nicht unter www.vgr.zh.ch publiziert]).

Laut dem hier einzig in Betracht

kommenden Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG lässt sich Revision in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangen, wenn die ersuchende Partei nachträglich

erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie

im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen

und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

4.3.2

Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss Bericht von Dr. med. F und

Dr. med. G vom 22. Oktober 2012 eine akute polymorphe psychotische

Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und Verdacht auf paranoide Schizophrenie

diagnostiziert. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. H vom 28. Juni 2013 konnte

zu jenem Zeitpunkt keine Aussage über den weiteren Verlauf der Erkrankung

gemacht werden. Dem Bericht vom 22. Oktober 2012 ist zur Krankengeschichte der

Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie bereits vom 26. August bis zum 3.

September 2010 wegen einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung in einer

Klinik hospitalisiert gewesen sei. Danach sei im November 2010 eine ambulante

Behandlung in dieser Klinik erfolgt. Am 6. September 2012 habe sie sich notfallmäss

an eine ambulatorische Einrichtung gewandt und befinde sich seither in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.

Eine im September 2012 erstmalig auftretende Erkrankung

könnte weder nach kantonalrechtlichen Bestimmungen noch vor Bundesgericht einen

Revisionsgrund darstellen, sondern wäre ausländerrechtlich im mit Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2013 inzwischen rechtskräftig

erledigten Verfahren, soweit es nicht eine Revision betraf, zu behandeln

gewesen. Die Beschwerdeführerin macht denn insofern auch keinen Revisionsgrund

geltend. Vielmehr erläutert sie sinngemäss, die (spätestens) seit Ende August

2010.

bestehende psychische Erkrankung erst jetzt in ihrem Ausmass zu kennen und

nun belegen zu können. Sie habe aus Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung

während des gesamten migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens ihre

Erkrankung nicht erwähnt.

4.3.3

Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist

innert 90 Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu

machen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des

Entscheids (Art. 124 Abs. 1

lit. d BGG). Ob diese Frist vorliegend eingehalten wurde,

ist durch das Bundesgericht zu beurteilen.

4.4

Nach dem Gesagten ist der Regierungsrat zu Recht nicht

auf das Gesuch vom 4. Juli 2013 eingetreten. Diesbezüglich muss auch die

Beschwerde scheitern. Das Gesuch ist aber in Anwendung von Art. 48 Abs. 3

Satz 2 BGG dem zuständigen Bundesgericht zur Prüfung zu übermitteln (VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3.1 Abs. 3, und 10. März 2010, VB.2009.00602,

E. 2.1.1 Abs. 3 [Letzteres nicht auf www.vgr.zh.ch publiziert]), weshalb

die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

5.

5.1

Angesichts der unklaren Zuständigkeit und mit Blick auf die Entscheide der Sicher­heitsdirektion vom 20.

Dezember 2013 und des Regierungsrates vom 29. Januar 2014 rechtfertigt es sich

vorliegend, aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenbelastung der unter­liegenden

Partei zu verzichten und die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

(vgl. Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung

ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 18; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24.

Oktober 2011, Rz. 17 ff. mit Hinweisen). Den Nachweis der Mittellosigkeit

haben grundsätzlich die

Gesuchstellenden zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Mangels Belastung mit Gerichtskosten ist

das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos geworden.

Die fachkundig vertretene Beschwerdeführerin unterlässt es, ihre angebliche

Mittellosigkeit substanziiert darzulegen. Sie

macht einzig geltend, es sei ihr mangels förmlich geregelten Aufenthaltsrechts

in der Schweiz nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie

vollständig auf die öffentliche Unterstützung und private Unterstützung Dritter

angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie habe daher

als mittellos zu gelten. Belege hierfür reicht sie nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

Im Verfahren beim Migrationsamt stellte die

Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb sich der

Regierungsrat nicht mit dieser Frage zu befassen brauchte. Obige Erwägungen hätten

aber auch dort zur Abweisung des Gesuches geführt.

6.

Zur Erläuterung der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5

des nachfolgenden Urteilsdispositivs lässt sich auf E. 5 des

Verwaltungsgerichtsurteils vom 23. Februar 2012 verweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2013

wird an das Bundesgericht weitergeleitet.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14.

6.

Mitteilung an …