VB.2014.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00160
16. April 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16261)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00160
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligtes,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1977 geborene Ausländerin, heiratete im Jahr 2004 in ihrer Heimat einen
Schweizer Bürger und reiste am 6. März 2005 in die Schweiz ein; in der
Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung,
welche durch den Kanton X bis zum 5. März 2007 verlängert wurde. Vom
6. März 2005 bis zum 30. November 2006 lebte A zusammen mit ihrem
Ehegatten in Y (Kanton X). Am 1. Dezember 2006 verliess sie die eheliche
Wohnung und zog allein in den Kanton Zürich.
Am 16. März 2007 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wies die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich dieses Gesuch ab und
setzte ihr eine Frist bis zum 30. Juni 2010 an, um die Schweiz zu
verlassen.
Die Ehe von A
wurde am 1. Juni 2011 geschieden.
B. Mit
Beschluss vom 9. November 2011 wies der Regierungsrat einen gegen die Verfügung
vom 22. März 2010 erhobenen Rekurs ab. Auch die hiergegen an das Verwaltungs-
und Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Das Migrationsamt setzte A mit Schreiben vom 23. September 2012 eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 23. Dezember 2012. A hielt jene nicht
ein.
C. Am 4.
Juli 2013 beantragte A beim Migrationsamt, es sei die Verfügung vom 22. März
2010 "revisionsweise aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern", ihr eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
subeventualiter dem Bundesamt für Migration ihre vorläufige Aufnahme zu
beantragen; zudem sei ihr während des Verfahrens der Aufenthalt zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013
eröffnete ihr das Migrationsamt, man sehe keine Veranlassung,
auf den Wegweisungsentscheid zurückzukommen oder vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Am 3. September 2013
wiederholte das Migrationsamt diesen Bescheid versehen mit einer
Rechtsmittelbelehrung.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 7. Oktober 2013 an die
Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 hiess diese den Rekurs insoweit
gut, als sie festhielt, dass das Revisionsbegehren
durch die funktionell unzuständige Behörde beurteilt worden sei, weshalb die
Verfügung vom 3. September 2013 in diesem Umfang aufzuheben sei; das Revisionsbegehren
wurde dem Regierungsrat zur Behandlung überwiesen. Hinsichtlich der Erteilung
einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) oder des Antrags an
das Bundesamt für Migration betreffend vorläufige Aufnahme wies sie den Rekurs
ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entsprochen. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 trat
der Regierungsrat auf das Revisionsgesuch von A vom 4. Juli 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten wurden
auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A liess dagegen am 7. März 2014 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositiv-Ziffer I. und
II. des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 aufzuheben;
2.
die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 4. Juli 2013 einzutreten und dieses materiell zu behandeln;
4.
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Revisionsgesuch
der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 fristwahrend dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich zu überweisen;
5.
subeventualiter sei die Sache direkt fristwahrend an die für die
Behandlung des Revisionsgesuches der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013
zuständige Behörde zu überweisen;
6.
die Sache sei mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
über das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das vorinstanzliche
Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, zu befinden;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der
Staatskasse."
Des Weiteren wurde darum ersucht, dem im Streit liegenden
Revisionsgesuch mit Bezug auf die Vollstreckung der Wegweisung von A aus der
Schweiz aufschiebende Wirkung zu gewähren; im Sinne einer superprovisiorischen
Anordnung sei das Migrationsamt sodann anzuweisen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen
Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei A die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht ordnete mit
Präsidialverfügung vom 10. März 2014 an, eine Wegweisungsvollstreckung
habe bis auf Weiteres zu unterbleiben. Die Staatskanzlei beantragte am 14./19.
Februar 2014 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
Im Streit liegt ein Entscheid des Regierungsrats über ein Revisionsbegehren
betreffend Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der
Nichteintretensentscheid des Regierungsrates bildet einen Akt im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. a VRG, der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG
direkt mit Beschwerde anfechtbar ist.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2014
wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der
Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben
habe. Damit werden die Begehren um superprovisorische
Massnahmen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung spätestens mit gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.
3.
Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid hinsichtlich
des Revisionsbegehrens der
Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 Gegenstand des
Verfahrens, nicht hingegen eine Härtefallbewilligung oder
ein Antrag der vorläufigen Aufnahme an das Bundesamt für Migration. Diesbezüglich entschied die
Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2013
endgültig, blieb derjenige Teil des Entscheides doch unangefochten.
4.
4.1
Mit Verfügung
vom 22. März 2010 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid wurde mit Beschluss
des Regierungsrats vom 9. November 2011 wie auch mit Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 23. Februar 2012 bestätigt. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen
erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ein und wies sie
ab. Da es die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erachtete, wurde sie im
vereinfachten Verfahren im Sinn von Art. 109 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erledigt.
4.2
Dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20.
Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass sie das Migrationsamt für die Behandlung
des Revisionsgesuches vom 4. Juli 2013 für nicht zuständig erachteten. Dessen
Beurteilung falle in die Zuständigkeit des Regierungsrats,
an welchen sie das Revisionsgesuch überwies. Der Regierungsrat erachtete jedoch das Verwaltungsgericht für zuständig. Von
einer Überweisung sah er jedoch ab, da er fälschlicherweise davon ausging, die
in § 5 Abs. 2 VRG statuierte Überweisungspflicht gelte nicht in Bezug
auf das Verwaltungsgericht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 5 N. 45).
Nachfolgend gilt es zu klären, ob der
Regierungsrat zu Recht auf das Gesuch vom 4. Juli 2013 nicht eingetreten ist.
4.3
4.3.1
Das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 22. August
2012.
ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das
Bundesgericht und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169
E. 3.3) an die Stelle der Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar
2012.
getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG;
vgl. BGr, 18. November 2013,2C_876/2013, E. 2, und 11. Mai 2010,8C_741/2009,
E. 4.2.1). Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nicht zu verlängern war. Nur das bundesgerichtliche Urteil
unterliegt der Revision (Art. 121 ff.
BGG), nicht mehr aber die vorhergehenden kantonalen Entscheide (BGE
134.
III 669 [= Pra 98/2009 Nr. 57] E. 2; BGr, 16. April 2013,
2F_7/2013, E. 2.1; VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Ingress Abs. 2
f., mit Hinweisen – 10. März 2010, VB.2009.00602, E. 2.1.1. Abs. 2 –
24.
Dezember 2010, RG.2010.00002, E. 2 Abs. 3 [letztere zwei Entscheide
sind nicht unter www.vgr.zh.ch publiziert]).
Laut dem hier einzig in Betracht
kommenden Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG lässt sich Revision in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangen, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.3.2
Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss Bericht von Dr. med. F und
Dr. med. G vom 22. Oktober 2012 eine akute polymorphe psychotische
Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und Verdacht auf paranoide Schizophrenie
diagnostiziert. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. H vom 28. Juni 2013 konnte
zu jenem Zeitpunkt keine Aussage über den weiteren Verlauf der Erkrankung
gemacht werden. Dem Bericht vom 22. Oktober 2012 ist zur Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie bereits vom 26. August bis zum 3.
September 2010 wegen einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung in einer
Klinik hospitalisiert gewesen sei. Danach sei im November 2010 eine ambulante
Behandlung in dieser Klinik erfolgt. Am 6. September 2012 habe sie sich notfallmäss
an eine ambulatorische Einrichtung gewandt und befinde sich seither in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
Eine im September 2012 erstmalig auftretende Erkrankung
könnte weder nach kantonalrechtlichen Bestimmungen noch vor Bundesgericht einen
Revisionsgrund darstellen, sondern wäre ausländerrechtlich im mit Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2013 inzwischen rechtskräftig
erledigten Verfahren, soweit es nicht eine Revision betraf, zu behandeln
gewesen. Die Beschwerdeführerin macht denn insofern auch keinen Revisionsgrund
geltend. Vielmehr erläutert sie sinngemäss, die (spätestens) seit Ende August
2010.
bestehende psychische Erkrankung erst jetzt in ihrem Ausmass zu kennen und
nun belegen zu können. Sie habe aus Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung
während des gesamten migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens ihre
Erkrankung nicht erwähnt.
4.3.3
Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist
innert 90 Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu
machen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Entscheids (Art. 124 Abs. 1
lit. d BGG). Ob diese Frist vorliegend eingehalten wurde,
ist durch das Bundesgericht zu beurteilen.
4.4
Nach dem Gesagten ist der Regierungsrat zu Recht nicht
auf das Gesuch vom 4. Juli 2013 eingetreten. Diesbezüglich muss auch die
Beschwerde scheitern. Das Gesuch ist aber in Anwendung von Art. 48 Abs. 3
Satz 2 BGG dem zuständigen Bundesgericht zur Prüfung zu übermitteln (VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3.1 Abs. 3, und 10. März 2010, VB.2009.00602,
E. 2.1.1 Abs. 3 [Letzteres nicht auf www.vgr.zh.ch publiziert]), weshalb
die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
5.
5.1
Angesichts der unklaren Zuständigkeit und mit Blick auf die Entscheide der Sicherheitsdirektion vom 20.
Dezember 2013 und des Regierungsrates vom 29. Januar 2014 rechtfertigt es sich
vorliegend, aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenbelastung der unterliegenden
Partei zu verzichten und die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(vgl. Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 18; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24.
Oktober 2011, Rz. 17 ff. mit Hinweisen). Den Nachweis der Mittellosigkeit
haben grundsätzlich die
Gesuchstellenden zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
Mangels Belastung mit Gerichtskosten ist
das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos geworden.
Die fachkundig vertretene Beschwerdeführerin unterlässt es, ihre angebliche
Mittellosigkeit substanziiert darzulegen. Sie
macht einzig geltend, es sei ihr mangels förmlich geregelten Aufenthaltsrechts
in der Schweiz nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie
vollständig auf die öffentliche Unterstützung und private Unterstützung Dritter
angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie habe daher
als mittellos zu gelten. Belege hierfür reicht sie nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.
Im Verfahren beim Migrationsamt stellte die
Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb sich der
Regierungsrat nicht mit dieser Frage zu befassen brauchte. Obige Erwägungen hätten
aber auch dort zur Abweisung des Gesuches geführt.
6.
Zur Erläuterung der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5
des nachfolgenden Urteilsdispositivs lässt sich auf E. 5 des
Verwaltungsgerichtsurteils vom 23. Februar 2012 verweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2013
wird an das Bundesgericht weitergeleitet.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14.
6.
Mitteilung an …