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Entscheid

VB.2014.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00166

13. November 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16718)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich (nachfolgend Bausektion)

erteilte der Baugenossenschaft C am 20. März 2013 die Bewilligung für

die Sanierung samt hofseitigem Anbau der zehn Randgebäude und für eine Pergola

im Hof der zehn Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (heute Kat.-Nr. 02)

in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und E Rekurs an das Baurekursgericht

und beantragten, den angefochtenen Beschluss mit Bezug auf die im Hofbereich

geplante Pergola aufzuheben. Das Baurekursgericht trat am 7. Februar 2014

auf den Rekurs von E nicht ein; den Rekurs von A wies es ab, soweit darauf

einzutreten war.

III.

Mit Eingabe vom 12. März 2014 erhob A Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide mit Bezug auf das im Hofbereich geplante Raumgestell; eventualiter

sei festzustellen, dass das im Hofbereich geplante Raumgestell über die Höhe

einer eingeschossigen Pergola hinaus nicht bewilligungsfähig sei;

subeventualiter sei festzustellen, dass die Nutzung des im Hofbereich geplanten

Raumgestells während der kalendarischen Winterzeit zwischen 19.00 und

08.00

Uhr und während der kalendarischen Sommerzeit zwischen 22.00 und

07.00

Uhr unzulässig sei; subsubeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 31. März 2014 beantragte das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde; den gleichen Antrag stellte die

Bausektion mit Eingabe vom 23. April 2014. Die Baugenossenschaft C

beantragte mit Eingabe vom 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter den gesetzlichen Kostenfolgen und unter

Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014

hielt A an seinen Ausführungen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid

des Baurekursgerichts zuständig.

2.

Als an das Baugrundstück unmittelbar angrenzender

Eigentümer ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert.

3.

Da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt,

kann auf die Durchführung des eventualiter beantragten Augenscheins verzichtet

werden (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

4.

Das von der Bausektion bewilligte Baugesuch beinhaltet

unter anderem den Ersatz des bestehenden Hofgebäudes durch eine Baute, welche

von den Beschwerdegegnerinnen als Pergola und vom Beschwerdeführer als

Raumgestell bezeichnet wird. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie wird

diese Baute nachfolgend als Pergola bezeichnet.

Bei der Pergola handelt es sich um ein Raumgerüst aus

Robinienholz mit Stahlböden auf verschiedenen Ebenen. Daraus entsteht ein in

Höhe, Breite und Tiefe abgetrennter Raumkörper, der verschiedene Funktionen wie

Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer

Aufenthaltsort beherbergt. Die Baute soll eine Grundfläche von 318 m2

oder 1,5 % der Hoffläche überstellen und gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers

einen Grenzabstand von 8,32 m sowie einen Gebäudeabstand von 11,82 m

einhalten. Die verschiedenen Ebenen haben einen Höhenunterschied von 3,10 m.

Die oberste Ebene 3 soll auf einer Höhe von 9,30 m erstellt und mit

einem 1,00 m hohen Geländer ausgerüstet werden (so Erwägung 2.1 der

Vorinstanz).

5.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm die unter einer

anderen Dossiernummer des Baurekursgerichts abgelegten Baueingabepläne und

Austauschpläne nicht entgegengehalten werden könnten, da ihm dieses Dossier

nicht bekannt sein könne (Beschwerde, Ziffer 5.4), und macht damit

sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Offensichtlich konnte der Beschwerdeführer in die

Baueingabepläne Einsicht nehmen, wäre er doch ansonsten nicht in der Lage

gewesen, das vorliegende Rechtsmittelverfahren einzuleiten und ein Raummodel

der geplanten Pergola einzureichen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als

unbegründet.

Ob der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen

Verfahren in die Austauschpläne Einsicht nahm bzw. nehmen konnte, kann offenbleiben.

Bereits aus Erwägung A.a der Baubewilligung ergibt sich, dass die Pläne

während der Dauer des Bewilligungsverfahrens seitens der Bauherrschaft

ausgetauscht worden sind und die Änderungen die Verkürzung der Pergola auf eine

Gesamtlänge von 26,24 m zum Gegenstand hatten. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3.2

bloss erwogen, dass sich aus den Austauschplänen ergebe, dass die Pergola auf

26,24 m verkürzt worden sei. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer

bereits aus der angefochtenen Baubewilligung bekannt, weshalb auch

diesbezüglich keine Gehörsverletzung erkennbar ist. Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer den Austauschplan als Beilage 2 zu seiner Beschwerde

eingereicht, was belegt, dass dem Beschwerdeführer die Austauschpläne bekannt

sind.

6.

Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde, Ziffer 2.2). Dieser Einwand

erweist sich als unbegründet. Wie die Bausektion zu Recht in ihrer

Beschwerdeantwort ausführt, ergibt sich die Ausgestaltung der vorliegend

umstrittenen Pergola aus den Projektplänen. Die vorgesehenen Nutzungen sind in

den Erwägungen lit. D.g, E.a und F.h der Baubewilligung hinreichend

umschrieben. Der Sachverhalt wurde somit hinreichend festgestellt.

In unzutreffender Weise macht der Beschwerdeführer

geltend, dass Disp.-Ziff. II.47 der Baubewilligung, wonach die

Kletterpergola im Hof gemäss der Aktennotiz vom 30. November 2009 zu

erstellen sei, zu unbestimmt sei (Beschwerde, Ziffer 5.5). Die Pergola

wurde – wie soeben erwähnt – gestützt auf die Projektpläne bewilligt. Bei

Disp.-Ziff. II.47 handelt es sich bloss um eine Auflage betreffend Brandschutz.

Durch den Verweis wird die erwähnte Aktennotiz, welche den Brandschutz regelt,

zum Bestandteil der Baubewilligung. Nur Änderungen vom in der Aktennotiz

vorgesehenen Brandschutz können alleine von den für den Brandschutz zuständigen

Fachbehörden bewilligt werden. Andere Änderungen benötigen nach wie vor eine

Bewilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Der Einwand erweist sich somit

als unbegründet.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass für die im Hof

zu erstellende Pergola keine Ausnützung mehr vorhanden sei.

7.2

Das Baugrundstück, auf welchem die Pergola

realisiert werden soll, ist nach der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt

Zürich der Quartiererhaltungszone I zugeteilt. In dieser Zone wird die

zulässige Ausnützung nicht mittels Nutzungsziffern geregelt, sondern gemäss

Art. 24g BZO (für Randgebäude) bzw. Art. 24h BZO (für Hofgebäude)

mittels Regelung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe, Bauweise sowie

Festlegung von hofseitigen Abständen bzw. Abständen gegenüber Randgebäuden. Nur

falls die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände aufgrund der Einräumung von

Näherbaurechten unterschritten werden, ist anhand eines Vergleichsprojektes

nachzuweisen, dass das Bauvorhaben die aufgrund der primären

Baubegrenzungsnormen zulässige Ausnützung nicht überschreitet (RB 2003

Nr. 76).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Ausnützungsüberschreitung

ist daher unbegründet, weil die Stadt Zürich für die

Quartiererhaltungszone I keine Ausnutzungsziffer angeordnet hat, sondern

die zulässige Ausnützung mittels primären Baubegrenzungsnormen steuert.

7.3

Zudem sind für die Ausnützungsziffer nur alle

dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür

verwendbaren Räume in Vollgeschossen anrechenbar (§ 255 Abs. 1

PBG). Da die Pergola auf der Seite nicht umschlossen ist, weist sie keine Räume

im Sinne des § 255 Abs. 1 PBG auf. Selbst wenn die Pergola in einer Zone

realisiert würde, in welcher die Ausnutzung mit einer Nutzungsziffer gesteuert

wird, wäre die von der Pergola beanspruchte Fläche nicht an die Ausnutzung

anrechenbar. Da die Pergola keine anrechenbaren Räume aufweist, kann – entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein kommunal vorgeschriebener

Wohnanteil verletzt sein.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die im

Hof geplante Pergola nicht den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Zu

klären ist vorab, welche baurechtlichen Vorschriften vorliegend zu beachten

sind.

8.2

Gemäss § 2 Abs. 1 der Allgemeinen

Bauverordnung (ABV) sind Gebäude, Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz

von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse

mehr oder weniger vollständig abschliessen. Da die Pergola keinen solchen

Abschluss aufweist, gelangen auf diese nicht die gemäss Art. 24h BZO für

Hofgebäude in der Quartiererhaltungszone I anwendbaren Bestimmungen

zur Anwendung.

8.3

Aber auch eine analoge Anwendung der auf

Hofgebäude in der Quartiererhaltungszone I anwendbaren baurechtlichen

Bestimmungen scheidet aus, weil sich mit einer solchen Anwendung zwar das

vorliegende Bauvorhaben beurteilen liesse; doch wäre unklar, nach welchen

Bestimmungen eine vergleichbare Pergola zu beurteilen wäre, die in einer Bauzone

realisiert wird, für welche es keine ausdrücklichen das Hofgebäude betreffenden

Vorschriften gibt.

8.4

Die Zulässigkeit der vorliegenden Pergola

beurteilt sich deshalb in erster Linie nach der in allen Bauzonen anwendbaren

Ästhetikklausel gemäss § 238 Abs. 1 PBG sowie nach den in der spezifischen

Bauzone anwendbaren Ästhetikvorschriften.

Gemäss Art. 24f BZO zeichnet sich die

Quartiererhaltungszone I durch eine die Strassen beid­seits begleitende,

mehrheitlich geschlossene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. und

frühen 20. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und Innenhöfen oder

Ansätzen zu einer Hofbildung aus. Der rückwärtige Bereich bzw. die Höfe sind

unterschiedlich dicht bebaut oder grossflächig frei gehalten. Die Vorinstanz

hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass die Überbauungsmöglichkeiten im

rückwärtigen Bereich bzw. in den Höfen weitgehend offengelassen würden, indem

die Überbauungsdichte ausdrücklich als unterschiedlich bezeichnet werde.

Entscheidend sei, dass der Hof als solcher erkenn- und erlebbar bleibe

(Erwägung 5.3). Es kann somit festgestellt werden, dass die Pergola im

Einklang mit Art. 24f BZO steht.

8.5

Zu prüfen ist somit nur noch, ob sich die

geplante Pergola befriedigend im Sinne von § 238 Abs. 1 PGB einordnet

bzw. auf die unter Schutz gestellten Randgebäude besonders Rücksicht nimmt (§ 238

Abs. 2 PBG).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Pergola

befriedigend einordnet und auf die Schutzobjekte hinreichend Rücksicht nimmt,

darf auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im fraglichen Hof, der

sich im Gebiet c befindet, aufgrund von Art. 24h Abs. 3 BZO ein

Hofgebäude mit einer Gesamthöhe von 10 m (bestehend aus einer Gebäudehöhe

von max. 7 m und einer Firsthöhe von max. 3 m) realisiert werden

könnte, mit welchem ein Fünftel der nicht mit Randgebäuden überbaubaren

Parzellen und Parzellenteile überstellt wird.

Da die Pergola eine Gesamthöhe von 10 m einhält und

nicht mehr als einen Fünftel der nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen

und Parzellenteile überstellt, durften die Vorinstanzen in Anlehnung an Art.

24h Abs. 3 BZO schliessen, dass sich eine Pergola mit solchen Massen

befriedigend einordnet. Hingegen kann dem Art. 24 Abs. 3 BZO im vorliegenden

Fall mangels analoger Anwendung nicht die Bedeutung zukommen, dass die Pergola

auch die übrigen auf ein Hofgebäude anwendbaren Bestimmungen wie Geschosszahl,

Gebäudehöhe und Firsthöhe einhalten muss.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, wonach die

Pergola die für Hofgebäude zulässigen Dimensionen überschreitet, weil sie

beispielsweise drei Vollgeschosse beinhalte (Beschwerde, Ziffer 5.2), weil

die Module im dritten Vollgeschoss die hypothetische Dachfläche durchstossen

würden (Beschwerde, Ziffer 5.6) oder weil die Längsfassade an keinem Punkt

die Giebelvorschriften einhalten würde (Beschwerde, Ziffer 5.8), erweist

sich deshalb als unbegründet.

8.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich

die Zulässigkeit der Pergola nach den besonderen (Art. 24f BZO) und allgemeinen

(§ 238 Abs. 1 und 2 PBG) Ästhetikvorschriften beurteilt, wobei bei

der Beurteilung der Einordnung im vorliegenden Fall in zutreffender Weise auch

auf die auf Hofgebäude anwendbaren primären Baubegrenzungsnormen gemäss

Art. 24h Abs. 3 BZO abgestellt werden durfte. Dass die Bausektion zum

Schluss gelangte, dass sich die Pergola befriedigend einordnet und auf die

Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders Rücksicht nimmt

(Erwägung lit. D.o in Verbindung mit lit. D.g), ist deshalb

nicht zu beanstanden.

Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die

Pergola alle in Art. 24h Abs. 3 BZO aufgeführten primären

Baubegrenzungsnormen einhalten muss. Aus diesem Grund erweisen sich die

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Pergola gegen Art. 24h

Abs. 3 BZO verstösst, als unbegründet.

9.

9.1

Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer

aufgrund befürchteter Lärmemissionen eine Betriebszeiteneinschränkung für die

Pergola.

9.2

Es ist unbestritten, dass vorliegend die

Lärmemissionen einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch diese Anlage

allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht

überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

vom 7. Oktober 1983 [USG] und Art. 7 Abs. 1 lit. b der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Zudem müssen die

Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

Für die vorliegend zu beurteilende Art von Lärm hat der

Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Planungswerte

festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf

das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und

Art. 23 USG genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3

LSV). Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage

ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung

höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms,

Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die

Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit

vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335;

BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.2). Massgeblich für die

Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort

geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.3).

9.3

Sowohl das Baugrundstück als auch das

Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich in der

Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. In Bezug auf den Charakter des Lärms ist zu

bedenken, dass es Lärmemissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören und daher

von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich

und weniger als störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm von

Kindern, die in Nachbargärten, Innenhöfen oder auf dem Trottoir spielen (BGr,

15.

Mai 2001,1A.282/2000, E. 5b).

Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid dient die Pergola

als Spielplatz, Pflanzenrank­gerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und

gemeinsamer Aufenthaltsort (Erwägung 5.6). Da der Innenhof Tag und Nacht

durch ein Tor abgeschlossen ist, welches sich nur mit den Schlüsseln zu den

Wohnungen der privaten Beschwerdegegnerin öffnen lässt (Erwägung 6.3.3),

ist sichergestellt, dass die Pergola nur durch die Anwohner genutzt wird. Wenn

die Anwohner deshalb die Pergola als Spielplatz, Sitzplatz und gemeinsamen Aufenthaltsort

nutzen, handelt es sich hierbei um eine übliche Wohnnutzung, weshalb auch der

damit einhergehende Lärm als ortsüblich zu dulden ist.

Es trifft zwar zu, dass die Anwohner die Möglichkeit

haben, sich auch auf den oberen Ebenen der Pergola aufzuhalten. Doch wird sich

der durch die Nutzung der oberen Ebenen der Pergola ergebende Lärm im Regelfall

auf Gespräche beschränken. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass

sich an einzelnen lauen Sommerabenden mehrere Anwohner gleichzeitig auf der Pergola

aufhalten werden, geht der von der Pergola ausgehende Lärm nicht über den Lärm

hinaus, welcher sich einstellt, wenn sich Personen an einem lauen Sommerabend

auf Balkonen, Dachterrassen oder gewöhnlichen Innenhöfen aufhalten. Solche Emissionen

gehören zur Wohnnutzung und sind deshalb zu akzeptieren.

Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich deshalb, dass die

Benützung der Pergola durch die Anwohner nicht mehr als geringfügige Störungen

für die benachbarten Anwohner verursacht und die Planungswerte damit

eingehalten sind.

9.4

Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte

Lärmgutachten führt zu keinem anderen Ergebnis (Beschwerde,

Ziffern 6.18 ff.). Gemäss Aufgabenbeschrieb wurde die F AG damit

beauftragt, die Lärmsituation für die Bewohner zu untersuchen, wenn auf der

Plattform Partys veranstaltet werden. Bei den untersuchten Szenarien wurde

davon ausgegangen, dass sich auf der zweitobersten Plattform 25 Personen

und auf der obersten Plattform 30 Personen aufhalten. In einer Variante

wurde ergänzend die Annahme getroffen, dass zwei Lautsprecherboxen installiert

werden.

Diese Annahmen gehen von einer Nutzung der Plattform aus,

mit der – wie die private Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht – nicht

gerechnet werden muss. Die oberste Plattform weist eine waagrechte

Aufenthaltsfläche von 36 m2 auf; es ist kaum anzunehmen, dass

sich auf dieser Fläche 30 Personen gleichzeitig aufhalten werden. Zudem handelt

es sich bei der Pergola um einen Aufenthaltsort der Anwohner und nicht um eine

für die Öffentlichkeit zugängliche Partyfläche. Aufgrund der von der privaten

Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Hausordnung, welche vorschreibt, dass

Mitbewohner insbesondere über Mittag (12.00 bis 14.00 Uhr) und nachts

(22.00 bis 07.00 Uhr) sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen

aufeinander Rücksicht zu nehmen haben und in welcher auch das Musizieren im

Allgemeinen und das Grillieren auf den Balkonen und Gartensitzplätzen geregelt

wird, ist zudem davon auszugehen, dass die private Beschwerdegegnerin einer

extensiven Nutzung der Pergola durch ihre Mieter umgehend Einhalt gebieten

wird. Das vom Lärmgutachter dargestellte Szenarium wird sich deshalb in der

Praxis voraussichtlich nicht einstellen. Sollte sich wider Erwarten etwas an

der separaten Nutzung der projektierten Baute ändern, wären nachträglich Massnahmen

zu ergreifen (BGr, 10. März 2014,1C_634/2013, E. 2.4.3).

9.5

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass

seine Liegenschaft in besonderem Masse lärmempfindlich sei (Beschwerde,

Ziffer 6.8), kann festgestellt werden, dass dieser Umstand bereits dadurch

berücksichtigt ist, dass seine Liegenschaft der Lärm-Empfind­lichkeitsstufe II

zugewiesen ist. Wie bereits in Erwägung 9.3 ausgeführt, sind aber

auch in der Lärm-Empfindlichkeitsstufe II die zur Wohnnutzung gehörenden Lärmemissionen

zu dulden.

9.6

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann

die ausschliesslich den Anwohnern zur Verfügung stehende Pergola auch nicht mit

einer öffentlichen Gartenwirtschaft oder einer der Öffentlichkeit zugänglichen

Sportanlage verglichen werden (Beschwerde, Ziffern 6.6 und 6.14 ff.),

bei welchen unter Umständen mit über das Mass der geringfügigen Störung

hinausgehenden Lärmemissionen gerechnet werden muss, weshalb vorsorgliche

Immissionsbegrenzungen angezeigt sein können. Bei einem privat genutzten

Spielplatz, Sitzplatz und gemeinsamen Aufenthaltsort ist hingegen nicht mit

über das Mass der geringfügigen Störung hinausgehenden Lärmemissionen zu

rechen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in Erwägung 6.3.1 zu Recht

erwogen, dass eine inadäquate Verhaltensweise im Baubewilligungsverfahren nicht

einfach antizipiert werden dürfe, sondern vielmehr von einer ordnungsgemässen

und sich namentlich auch im Rahmen des Polizeirechts haltenden Nutzung auszugehen

sei.

9.7

Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer,

dass die Pergola zu übermässigen Lichtemissionen führt (Beschwerde,

Ziffer 6.22). Die private Beschwerdegegnerin hat hierzu in der

Beschwerdeantwort ausgeführt, dass es sich bei der geplanten Beleuchtung um sogenannte

Downlights handelt, was vom Beschwerdeführer nicht substanziiert be­stritten

wurde. Damit erweist sich die geltend gemachte Befürchtung als unbegründet.

10.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser

ist zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 5'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …