VB.2014.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00170
2. Juni 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16349)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00170
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. Anstalten B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 29. Juni
2007 wurde A vom Obergericht Zürich mit einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe
bestraft, unter Anrechnung von 622 Tagen bereits erstandenen
Freiheitsentzugs. Der dagegen beschrittene Rechtsmittelweg blieb letztinstanzlich
erfolglos (vgl. BGr, 9. April 2009,6B_825/2008). Zur Zeit verbüsst A ihre
Strafe in den Anstalten B. Ein Drittel der Strafe war am 13. November 2013
abgelaufen. Zwei Drittel der Strafe wird sie am 13. November 2016 verbüsst
haben. Das effektive Strafende fällt auf den 13. November 2020.
B. Am 20. September
2013 beantragten die Anstalten B dem Justizvollzug Zürich – gestützt auf die
Vollzugsdaten von A, ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C vom 12. April
2013 sowie ein am 17. Juli 2013 durchgeführtes Koordinationsgespräch – folgende
Vollzugsöffnungen: 1. Drei durch Anstaltspersonal begleitete Ausgänge von
zwei bis fünf Stunden (Herbst/Winter 2013/2014); 2. drei durch
Privatpersonen begleitete Ausgänge von zwei bis fünf Stunden (Winter/Frühjahr
2014); 3. zwei unbegleitete Ausgänge von zwei bis fünf Stunden
(Frühjahr/Sommer 2014).
C. Das Verhalten
von A führte im Herbst 2013 mehrfach zu Konflikten und Störungen des geordneten
Zusammenlebens in der Wohngruppe. Am 8. Oktober 2013 wurde deshalb verfügt,
dass sie vorerst für drei Monate in ein Time-Out in der Wohngruppe Integration
(Kleingruppe) versetzt werde.
D. Am 4. November
2013 nahm die Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen Stellung zu den Vollzugslockerungen, welche die
Anstalten B für A beantragt hatten. Die Kommission erachtete es als verfrüht, A
unbegleitete Urlaube zu gewähren; zu den beantragten begleiteten Urlauben
äusserte sie sich hingegen positiv.
E. Am 19. November
2013 verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug 3 der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug, A könnten nach Rückkehr in den
Normalvollzug, bei klaglosem Vollzugsverlauf und im Nachgang eines
entsprechenden Berichts durch die Anstalten B an den Straf- und
Massnahmenvollzug 3 drei begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube unter
Einhaltung folgender Auflagen gewährt werden: a) Vorgängige Einschätzung des
psychischen Zustands von A durch die Anstalten B; b) Vorgängige Einreichung und
Einhaltung eines detaillierten Urlaubsprogramms; c) ständige Begleitung durch
Anstaltspersonal; d) Verfassen eines Urlaubsberichts durch A; e) Verfassen
eines Urlaubsberichts durch die Begleitperson; f) Drogen- und Alkoholkonsumverbot,
dessen Einhaltung von den Anstalten B mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen
ist; g) Vor- und Nachbearbeitung der Urlaube durch die Betreuung der Anstalten B
(Disp.-Ziff. I). Weiter wurde verfügt, A könnten – ebenfalls unter
diversen Auflagen – nach der klaglosen Absolvierung der begleiteten Urlaube
gemäss Disp.-Ziff. I sowie weiterem klaglosem Vollzugsverlauf monatliche,
von einer ihr vertrauten Privatperson begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube
gewährten werden (Disp.-Ziff. II). Die Gewährung von unbegleiteten
Urlauben wurde abgelehnt (Disp.-Ziff. III).
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 erhob A am 26. Dezember
2013.
Rekurs. Sie beantragte die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, die
Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. November 2013,
die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, die Beantwortung der
Frage, ob das Justizvollzugsamt ohne richterliche Erlaubnis eine psychiatrische
Begutachtung anordnen dürfe, die Sistierung der Urlaubsanordnung bis zur
Klärung der Finanzierung der Urlaube, die Zustellung einer Kopie des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. C, die Gewährung der Möglichkeit, das Gutachten von
Dr. C abzulehnen, sowie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der fehlenden
Lohnzahlungen während ihres Time-Outs.
B. Mit
Brief vom 7. Januar 2014 bestätigte die Direktion der Justiz und des
Innern gegenüber A den Eingang des Rekurses vom 26. Dezember 2013 und
teilte ihr mit, dass sie ihr von Amtes wegen keine Rechtsvertretung bestellen
werde. Es stehe ihr indessen frei, selber eine Anwältin oder einen Anwalt zu
mandatieren. Die Thematik "Gratisarbeit" sei nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung. Bei den Anstalten B könne sie jederzeit ein Gesuch stellen,
um in das Gutachten von Dr. C Einsicht zu nehmen.
C. Am 3. Februar
2014.
beendete A das am 8. Oktober 2013 angeordnete Time-Out und kehrte in
den Normalvollzug zurück.
D. Am 6. Februar
2014.
verfügte die Direktion der Justiz und des Innern, auf den Rekurs von A vom
26.
Dezember 2013 werde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. I). Ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters werde abgewiesen (Disp.-Ziff. II). Die
Verfahrenskosten von Fr. 310.- würden der Rekurrentin auferlegt (Disp.-Ziff. III).
III.
A. Am
11.
März 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
1.
ihr seien ein amtlicher Verteidiger zu bestellen und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, 2. die Verfügung der Justizdirektion vom
6.
Februar 2014 sei aufzuheben, 3. die Urlaubsanträge seien zu
sistieren, bis über deren Umsetzbarkeit Klarheit herrsche, 4. ihr sei eine
Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C vom 12. April 2013 zuzustellen
und 5. die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. November 2013
sei aufzuheben.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 14. März 2014 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Am 3. April 2014 beantragte das Amt für
Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2
VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den
Einzelrichter zu beurteilen. Weil im vorliegenden Fall
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Vorinstanz hat die Rekursrügen der Beschwerdeführerin teilweise
im Rahmen der Eingangsbestätigung vom 7. Januar 2014, teilweise im
Rekursbeschluss vom 6. Februar 2014 und teilweise beiderorts beurteilt. Es
rechtfertigt sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sowohl den
Rekursbeschluss als auch die Eingangsbestätigung als Anfechtungsobjekte zu erachten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei für das
vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, da sie
mittellos sei und nicht über genügend Rechtskenntnisse verfüge. Sodann seien die
beantragten Urlaube aus diversen Gründen nicht umsetzbar, weshalb die betreffenden
Begehren sistiert werden müssten. Sie wolle selber wählen können, ab wann und
ob sie Urlaube beziehe. Ferner müsse gewährleistet sein, dass ihr durch die
vorläufige Nichtgewährung bzw. durch den einstweiligen Verzicht auf Urlaub
keine Nachteile erwachsen würden. Im Weiteren sei ihr eine Kopie des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. C vom 12. April 2013 zuzustellen. Das von der
Justizdirektion vorgeschlagene Akteneinsichtsrecht genüge nicht, zumal sie vom
letzten, 2005 erstellten Gutachten ebenfalls eine Kopie erhalten habe.
Ausserdem habe ihr E vom Amt für Justizvollzug telefonisch zugesichert, dass
sie eine Kopie des Gutachtens von Dr. C erhalten werde, dass sie dazu
schriftlich Stellung nehmen könne und dass sie das Gutachten ablehnen und die
Erstellung eines neuen Gutachtens verlangen könne. Schliesslich sei sie auch
mit der in der Verfügung des Justizvollzugsamts vom 19. November 2013 angeordneten
Psychotherapie in den Anstalten B nicht einverstanden, zumal eine solche Therapie
im Gerichtsurteil von 2007 nicht erwähnt worden sei.
3.
3.1
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung ist abzuweisen. Bereits die Vorinstanz hat zu
Recht ausgeführt, dass die Entscheidinstanz grundsätzlich nicht dazu
verpflichtet ist, selber nach einer Rechtsvertretung für die gesuchstellende
Person zu suchen. Eine entsprechende Pflicht besteht nur dann, wenn die
gesuchstellende Person offensichtlich nicht in der Lage ist, selber eine
Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (VGr, 18. April 2012,
VB.2012.00082, E. 9.4.6). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall
wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan.
3.2
Weder vor der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass das Justizvollzugsamt ihr Gesuch um
unbegleitete Urlaube hätte bewilligen müssen bzw. dass die Auflagen betreffend
die begleiteten Urlaube korrigiert werden müssten. Vielmehr beanstandet sie –
offenbar aus finanziellen Gründen – die in der Verfügung vom 19. November
2013.
in Aussicht gestellte Durchführung begleiteter Urlaube, deren Zeitpunkt
und genaues Programm zum heutigen Zeitpunkt gar noch nicht feststehen. Welche
Nachteile der Beschwerdeführerin aus der vom Justizvollzugsamt verfügten Urlaubsgewährung
erwachsen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf
hin, dass begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube auch kostenfrei (etwa in
Form längerer Spaziergänge) durchgeführt werden können, weshalb die
Beschwerdeführerin keine finanziellen Nachteile zu befürchten hat. Ebenso
trifft zu, dass die Verfügung vom 19. November 2013 die Beschwerdeführerin
zur Absolvierung von begleiteten Urlauben lediglich (unter Auflagen) berechtigt,
nicht aber verpflichtet. Die Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Justizvollzugsamts habe (vgl. § 21
Abs. 1 VRG) und dass folglich auch keine sachlichen Gründe für eine Sistierung
des Rekursverfahrens vorlägen. Sie trat demnach zu Recht wegen fehlender Legitimation
nicht auf den Rekurs ein. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
erneut um Sistierung ersucht, erweist sich ihr Antrag nach dem Gesagten
ebenfalls als unbegründet.
3.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet sodann zu Unrecht die Modalitäten der Einsichtnahme
in das psychiatrische Gutachten von Dr. C vom 12. April 2013: Zur
Wahrung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin genügt es, dass sie –
auf ein entsprechendes Gesuch hin – das Gutachten in den Anstalten B einsehen
darf. Dass die Anstalten B ihr die Einsichtnahme in das Gutachten verweigert hätten,
macht sie selber nicht geltend. Inwiefern sie durch eine derartige
Akteneinsicht benachteiligt sein könnte bzw. weshalb sie zwingend auf die
Zustellung einer Kopie des Gutachtens angewiesen sein sollte, um ihre
Verfahrensrechte zu wahren, ist nicht ersichtlich und wird von ihr denn auch
nicht substanziiert dargetan. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Zustellung
einer Kopie des psychiatrischen Gutachtens hat. Davon ist auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auszugehen. Aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten
Fehlerhaftigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C lässt sich im
Übrigen ebenfalls kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ableiten, da sich
die Beschwerdeführerin wie gesagt weder gegen die vom Justizvollzugsamt verweigerten
unbegleiteten Urlaube noch gegen die Modalitäten der gewährten begleiteten Urlaube
zur Wehr setzt.
3.4
Die Rüge
der Beschwerdeführerin betreffend die Durchführung einer Psychotherapie liegt
ausserhalb des Prozessgegenstands: Das Justizvollzugsamt hat in der Verfügung
vom 19. November 2013 lediglich darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin vor der Durchführung von Urlauben zur Absolvierung einer freiwilligen
Therapie motiviert werden solle. Die Durchführung einer Psychotherapie wurde
vom Justizvollzugsamt weder verfügt noch als zwingende Voraussetzung für die
Durchführung von Urlauben statuiert.
3.5
In Bezug
auf die weiteren Rügen, die die Beschwerdeführerin vor der Rekursinstanz vorgebracht
hatte (fehlende richterliche Anordnung; Gratisarbeit), beanstandet sie den
Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vor Verwaltungsgericht nicht.
Diesbezügliche Mängel, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen
könnten, sind denn auch nicht ersichtlich.
3.6
Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Rekursbegehren der Beschwerdeführerin mangels Beschwer offensichtlich
aussichtslos waren. Demnach verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung zu Recht (§ 16 Abs. 2 VRG). Die auf
§ 13 Abs. 2 VRG gestützte Rekurskostenverlegung zulasten der
unterliegenden Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als
unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren
abzuweisen (vgl. E. 3.6). Indessen ist die Gerichtsgebühr herabzusetzen,
da es sich beim angefochtenen Rekursentscheid um einen Nichteintretensbeschluss
handelt (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…