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Entscheid

VB.2014.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00170

2. Juni 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16349)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 29. Juni

2007 wurde A vom Obergericht Zürich mit einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe

bestraft, unter Anrechnung von 622 Tagen bereits erstandenen

Freiheitsentzugs. Der dagegen beschrittene Rechtsmittelweg blieb letztinstanzlich

erfolglos (vgl. BGr, 9. April 2009,6B_825/2008). Zur Zeit verbüsst A ihre

Strafe in den Anstalten B. Ein Drittel der Strafe war am 13. November 2013

abgelaufen. Zwei Drittel der Strafe wird sie am 13. November 2016 verbüsst

haben. Das effektive Strafende fällt auf den 13. November 2020.

B. Am 20. September

2013 beantragten die Anstalten B dem Justizvollzug Zürich – gestützt auf die

Vollzugsdaten von A, ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C vom 12. April

2013 sowie ein am 17. Juli 2013 durchgeführtes Koordinationsgespräch – folgende

Vollzugsöffnungen: 1. Drei durch Anstaltspersonal begleitete Ausgänge von

zwei bis fünf Stunden (Herbst/Winter 2013/2014); 2. drei durch

Privatpersonen begleitete Ausgänge von zwei bis fünf Stunden (Winter/Frühjahr

2014); 3. zwei unbegleitete Ausgänge von zwei bis fünf Stunden

(Frühjahr/Sommer 2014).

C. Das Verhalten

von A führte im Herbst 2013 mehrfach zu Konflikten und Störungen des geordneten

Zusammenlebens in der Wohngruppe. Am 8. Oktober 2013 wurde deshalb verfügt,

dass sie vorerst für drei Monate in ein Time-Out in der Wohngruppe Integration

(Kleingruppe) versetzt werde.

D. Am 4. November

2013 nahm die Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern und Straftäterinnen Stellung zu den Vollzugslockerungen, welche die

Anstalten B für A beantragt hatten. Die Kommission erachtete es als verfrüht, A

unbegleitete Urlaube zu gewähren; zu den beantragten begleiteten Urlauben

äusserte sie sich hingegen positiv.

E. Am 19. November

2013 verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug 3 der Bewährungs- und

Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug, A könnten nach Rückkehr in den

Normalvollzug, bei klaglosem Vollzugsverlauf und im Nachgang eines

entsprechenden Berichts durch die Anstalten B an den Straf- und

Massnahmenvollzug 3 drei begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube unter

Einhaltung folgender Auflagen gewährt werden: a) Vorgängige Einschätzung des

psychischen Zustands von A durch die Anstalten B; b) Vorgängige Einreichung und

Einhaltung eines detaillierten Urlaubsprogramms; c) ständige Begleitung durch

Anstaltspersonal; d) Verfassen eines Urlaubsberichts durch A; e) Verfassen

eines Urlaubsberichts durch die Begleitperson; f) Drogen- und Alkoholkonsumverbot,

dessen Einhaltung von den Anstalten B mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen

ist; g) Vor- und Nachbearbeitung der Urlaube durch die Betreuung der Anstalten B

(Disp.-Ziff. I). Weiter wurde verfügt, A könnten – ebenfalls unter

diversen Auflagen – nach der klaglosen Absolvierung der begleiteten Urlaube

gemäss Disp.-Ziff. I sowie weiterem klaglosem Vollzugsverlauf monatliche,

von einer ihr vertrauten Privatperson begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube

gewährten werden (Disp.-Ziff. II). Die Gewährung von unbegleiteten

Urlauben wurde abgelehnt (Disp.-Ziff. III).

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 erhob A am 26. Dezember

2013.

Rekurs. Sie beantragte die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, die

Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. November 2013,

die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, die Beantwortung der

Frage, ob das Justizvollzugsamt ohne richterliche Erlaubnis eine psychiatrische

Begutachtung anordnen dürfe, die Sistierung der Urlaubsanordnung bis zur

Klärung der Finanzierung der Urlaube, die Zustellung einer Kopie des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. C, die Gewährung der Möglichkeit, das Gutachten von

Dr. C abzulehnen, sowie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der fehlenden

Lohnzahlungen während ihres Time-Outs.

B. Mit

Brief vom 7. Januar 2014 bestätigte die Direktion der Justiz und des

Innern gegenüber A den Eingang des Rekurses vom 26. Dezember 2013 und

teilte ihr mit, dass sie ihr von Amtes wegen keine Rechtsvertretung bestellen

werde. Es stehe ihr indessen frei, selber eine Anwältin oder einen Anwalt zu

mandatieren. Die Thematik "Gratisarbeit" sei nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung. Bei den Anstalten B könne sie jederzeit ein Gesuch stellen,

um in das Gutachten von Dr. C Einsicht zu nehmen.

C. Am 3. Februar

2014.

beendete A das am 8. Oktober 2013 angeordnete Time-Out und kehrte in

den Normalvollzug zurück.

D. Am 6. Februar

2014.

verfügte die Direktion der Justiz und des Innern, auf den Rekurs von A vom

26.

Dezember 2013 werde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. I). Ihr Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters werde abgewiesen (Disp.-Ziff. II). Die

Verfahrenskosten von Fr. 310.- würden der Rekurrentin auferlegt (Disp.-Ziff. III).

III.

A. Am

11.

März 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

1.

ihr seien ein amtlicher Verteidiger zu bestellen und die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren, 2. die Verfügung der Justizdirektion vom

6.

Februar 2014 sei aufzuheben, 3. die Urlaubsanträge seien zu

sistieren, bis über deren Umsetzbarkeit Klarheit herrsche, 4. ihr sei eine

Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C vom 12. April 2013 zuzustellen

und 5. die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. November 2013

sei aufzuheben.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 14. März 2014 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Am 3. April 2014 beantragte das Amt für

Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2

VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den

Einzelrichter zu beurteilen. Weil im vorliegenden Fall

sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Vorinstanz hat die Rekursrügen der Beschwerdeführerin teilweise

im Rahmen der Eingangsbestätigung vom 7. Januar 2014, teilweise im

Rekursbeschluss vom 6. Februar 2014 und teilweise beiderorts beurteilt. Es

rechtfertigt sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sowohl den

Rekursbeschluss als auch die Eingangsbestätigung als Anfechtungsobjekte zu erachten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei für das

vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, da sie

mittellos sei und nicht über genügend Rechtskenntnisse verfüge. Sodann seien die

beantragten Urlaube aus diversen Gründen nicht umsetzbar, weshalb die betreffenden

Begehren sistiert werden müssten. Sie wolle selber wählen können, ab wann und

ob sie Urlaube beziehe. Ferner müsse gewährleistet sein, dass ihr durch die

vorläufige Nichtgewährung bzw. durch den einstweiligen Verzicht auf Urlaub

keine Nachteile erwachsen würden. Im Weiteren sei ihr eine Kopie des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. C vom 12. April 2013 zuzustellen. Das von der

Justizdirektion vorgeschlagene Akteneinsichtsrecht genüge nicht, zumal sie vom

letzten, 2005 erstellten Gutachten ebenfalls eine Kopie erhalten habe.

Ausserdem habe ihr E vom Amt für Justizvollzug telefonisch zugesichert, dass

sie eine Kopie des Gutachtens von Dr. C erhalten werde, dass sie dazu

schriftlich Stellung nehmen könne und dass sie das Gutachten ablehnen und die

Erstellung eines neuen Gutachtens verlangen könne. Schliesslich sei sie auch

mit der in der Verfügung des Justizvollzugsamts vom 19. November 2013 angeordneten

Psychotherapie in den Anstalten B nicht einverstanden, zumal eine solche Therapie

im Gerichtsurteil von 2007 nicht erwähnt worden sei.

3.

3.1

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung ist abzuweisen. Bereits die Vorinstanz hat zu

Recht ausgeführt, dass die Entscheidinstanz grundsätzlich nicht dazu

verpflichtet ist, selber nach einer Rechtsvertretung für die gesuchstellende

Person zu suchen. Eine entsprechende Pflicht besteht nur dann, wenn die

gesuchstellende Person offensichtlich nicht in der Lage ist, selber eine

Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (VGr, 18. April 2012,

VB.2012.00082, E. 9.4.6). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall

wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan.

3.2

Weder vor der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht machte die

Beschwerdeführerin geltend, dass das Justizvollzugsamt ihr Gesuch um

unbegleitete Urlaube hätte bewilligen müssen bzw. dass die Auflagen betreffend

die begleiteten Urlaube korrigiert werden müssten. Vielmehr beanstandet sie –

offenbar aus finanziellen Gründen – die in der Verfügung vom 19. November

2013.

in Aussicht gestellte Durchführung begleiteter Urlaube, deren Zeitpunkt

und genaues Programm zum heutigen Zeitpunkt gar noch nicht feststehen. Welche

Nachteile der Beschwerdeführerin aus der vom Justizvollzugsamt verfügten Urlaubsgewährung

erwachsen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf

hin, dass begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube auch kostenfrei (etwa in

Form längerer Spaziergänge) durchgeführt werden können, weshalb die

Beschwerdeführerin keine finanziellen Nachteile zu befürchten hat. Ebenso

trifft zu, dass die Verfügung vom 19. November 2013 die Beschwerdeführerin

zur Absolvierung von begleiteten Urlauben lediglich (unter Auflagen) berechtigt,

nicht aber verpflichtet. Die Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Justizvollzugsamts habe (vgl. § 21

Abs. 1 VRG) und dass folglich auch keine sachlichen Gründe für eine Sistierung

des Rekursverfahrens vorlägen. Sie trat demnach zu Recht wegen fehlender Legitimation

nicht auf den Rekurs ein. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren

erneut um Sistierung ersucht, erweist sich ihr Antrag nach dem Gesagten

ebenfalls als unbegründet.

3.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet sodann zu Unrecht die Modalitäten der Einsichtnahme

in das psychiatrische Gutachten von Dr. C vom 12. April 2013: Zur

Wahrung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin genügt es, dass sie –

auf ein entsprechendes Gesuch hin – das Gutachten in den Anstalten B einsehen

darf. Dass die Anstalten B ihr die Einsichtnahme in das Gutachten verweigert hätten,

macht sie selber nicht geltend. Inwiefern sie durch eine derartige

Akteneinsicht benachteiligt sein könnte bzw. weshalb sie zwingend auf die

Zustellung einer Kopie des Gutachtens angewiesen sein sollte, um ihre

Verfahrensrechte zu wahren, ist nicht ersichtlich und wird von ihr denn auch

nicht substanziiert dargetan. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus,

dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Zustellung

einer Kopie des psychiatrischen Gutachtens hat. Davon ist auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren auszugehen. Aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten

Fehlerhaftigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C lässt sich im

Übrigen ebenfalls kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ableiten, da sich

die Beschwerdeführerin wie gesagt weder gegen die vom Justizvollzugsamt verweigerten

unbegleiteten Urlaube noch gegen die Modalitäten der gewährten begleiteten Urlaube

zur Wehr setzt.

3.4

Die Rüge

der Beschwerdeführerin betreffend die Durchführung einer Psychotherapie liegt

ausserhalb des Prozessgegenstands: Das Justizvollzugsamt hat in der Verfügung

vom 19. November 2013 lediglich darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdeführerin vor der Durchführung von Urlauben zur Absolvierung einer freiwilligen

Therapie motiviert werden solle. Die Durchführung einer Psychotherapie wurde

vom Justizvollzugsamt weder verfügt noch als zwingende Voraussetzung für die

Durchführung von Urlauben statuiert.

3.5

In Bezug

auf die weiteren Rügen, die die Beschwerdeführerin vor der Rekursinstanz vorgebracht

hatte (fehlende richterliche Anordnung; Gratisarbeit), beanstandet sie den

Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vor Verwaltungsgericht nicht.

Diesbezügliche Mängel, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen

könnten, sind denn auch nicht ersichtlich.

3.6

Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Rekursbegehren der Beschwerdeführerin mangels Beschwer offensichtlich

aussichtslos waren. Demnach verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung zu Recht (§ 16 Abs. 2 VRG). Die auf

§ 13 Abs. 2 VRG gestützte Rekurskostenverlegung zulasten der

unterliegenden Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als

unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren

abzuweisen (vgl. E. 3.6). Indessen ist die Gerichtsgebühr herabzusetzen,

da es sich beim angefochtenen Rekursentscheid um einen Nichteintretensbeschluss

handelt (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…