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Entscheid

VB.2014.00171

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00171

28. Juli 2014Deutsch48 min

(URT.2014.16493)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A verbüsste

in der Strafanstalt D seit dem 2. Juli 2004 verschiedene Freiheitsstrafen,

darunter eine solche von 18 Monaten aufgrund eines Urteils des

Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 wegen – neben anderem – mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern. Mit Verfügung vom 16. August 2007 entliess ihn das

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich per 12. September 2007 auf den

Zweidrittelstermin hin bedingt aus dem Strafvollzug, dies unter Ansetzung einer

der Reststrafe entsprechenden Probezeit von 645 Tagen bis 18. Juni

2009.

B. Am Tag

der bedingten Entlassung (12. September 2007) wurde A in der Strafanstalt D

aufgrund des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind fest- und anschliessend

in Untersuchungshaft genommen. Das Kreisgericht F verurteilte ihn in der Folge am

11. September 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind

und mehrfacher Schändung, begangen zum Nachteil seiner Tochter im Zeitraum vom

12. September 2004 bis 2. November 2006 anlässlich von Hafturlauben,

zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005. Gleichzeitig wurde eine ambulante

Massnahme gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) angeordnet. Die dagegen von A erhobene Berufung wurde am 8. Juni

2010 vom Kantonsgericht G bezüglich Schuldspruch und Sanktion abgewiesen. Das

Bundesgericht wies die anschliessend erhobene Beschwerde mit Urteil vom

14. April 2011 ab.

C. Mit

Urteil vom 25. Mai 2011 bestrafte das Bezirksgericht E A wegen mehrfachen

Diebstahls etc. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, teilweise als Zusatzstrafe

zu der mit Urteil des Kantonsgerichts G vom 8. Juni 2010 ausgefällten

Strafe.

D. Am

15. Juni 2011 trat A aus der Freiheit die vom Kreisgericht F ausgesprochene

Freiheitsstrafe in der Strafanstalt D an. Am 4. Juli 2011 trat das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich die Kompetenz zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss

dem Urteil des Bezirksgerichts E vom 25. Mai 2011 an das Amt für

Justizvollzug des Kantons G ab. Am 8. Juli 2013 wurde A in die

Strafanstalt C verlegt, wo er seitdem die soeben genannten Freiheitsstrafen

verbüsst. Am 10. Februar 2014 waren zwei Drittel der Strafe erstanden; das

effektive Strafende fällt auf den 10. Juli 2015.

E. Am

11. September 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich aufgrund

des Urteils des Kreisgerichts F seine Verfügung vom 16. August 2007. Die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde abgewiesen und der Vollzug der

Reststrafe angeordnet.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 14. Oktober 2013 mit einer

95-seitigen Eingabe Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan

Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom

11.

September 2013 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 setzte die Justizdirektion A eine

einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer

verbesserten (bei gleichbleibender Formatierung 35 Seiten nicht

übersteigenden) Rekursschrift an. Am 23. Oktober 2013 reichte A eine

solche ein, worauf die Justizdirektion den Schriftenwechsel einleitete.

C. Am

15.

November 2013 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die

Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 und beantragte im Wesentlichen,

diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rekursschrift vom

14.

Oktober 2013 einzutreten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013

sistierte die Justizdirektion auf Antrag von A hin das Rekursverfahren bis zum

Entscheid des Verwaltungsgerichts. Am 4. Dezember 2013 trat dieses auf die

Beschwerde nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.

D. Am

12.

Dezember 2013 nahm die Justizdirektion das Rekursverfahren wieder auf.

Am 3. Januar 2014 reichte A eine Replik von 49 Seiten ein. Die

Justizdirektion setzte ihm daraufhin am 6. Januar 2014 Frist an, um eine

verbesserte Stellungnahme von nicht mehr als 15 Seiten einzureichen. Mit

Eingabe vom 16. Januar 2014 kam A dieser Aufforderung nach.

E. Mit

Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess die Justizdirektion den Rekurs teilweise

gut und hob Disp.-Ziff. III (Vollzug der Reststrafe) der Verfügung des

Amts für Justizvollzug vom 11. September 2013 auf. Im Übrigen wies sie den

Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten

wurden zu drei Vierteln A auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse

genommen (Disp.-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde A nicht

zugesprochen (Disp.-Ziff. IV). Die Justizdirektion gewährte diesem jedoch

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Disp.-Ziff. II

und V).

F. Am

7.

Februar 2014 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons G ein von A

gestelltes Gesuch um bedingte Entlassung ab, wogegen dieser in der Folge

Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons G erhob.

III.

A. Gegen

die Verfügung vom 6. Februar 2014 erhob A am 12. März 2014 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht, wobei er sich in der 115 Seiten starken

Beschwerdeschrift vorbehielt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am

17.

März 2014 eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen. Mit

Präsidialverfügung vom 13. März 2014 stellte das Verwaltungsgericht die

Beschwerdeschrift dem Amt für Justizvollzug und der Justizdirektion zur Beschwerdeantwort

bzw. freigestellten Stellungnahme zu. Die ergänzte, 119 Seiten umfassende

Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 ging am 18. März 2014 beim

Verwaltungsgericht ein. A beantragte darin, die Verfügungen der Justizdirektion

vom 6. Februar 2014, 6. Januar 2014 und 15. Oktober 2013, die

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. September 2013 sowie die

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 seien aufzuheben

und die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidung an die zuständige Behörde,

eventualiter an die verfügende Behörde, subeventualiter an die Vorinstanz,

zurückzuweisen (Absehen von einem Widerruf der bedingten Entlassung, eventualiter

Bewilligung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekursverfahren und für das Verfahren vor der

verfügenden Behörde, Absehen von einer Kostenauflage). Die Vorinstanz sei

diesfalls anzuweisen, die Sache zusätzlich auf der Grundlage der Rekursschrift

vom 14. Oktober 2013 und der Replik vom 3. Januar 2014 zu beurteilen

(Antrag 1). Eventualiter dazu seien Disp.-Ziff. I der Verfügung vom

6.

Februar 2014 und Disp.-Ziff. I der Verfügung vom

11.

September 2013 aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Verfügung vom

16.

August 2007 abzusehen (Antrag 2). Subeventualiter zu

Antrag 1 seien Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 6. Februar 2014

und Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 11. September 2013 aufzuheben

und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen (Antrag 3).

Eventualiter zu Antrag 1 sei Disp.-Ziff. III der Verfügung vom

6.

Februar 2014 aufzuheben und seien die gesamten Kosten des

Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag 4). Eventualiter zu

Antrag 1 seien die Disp.-Ziff. IV, V und VI der Verfügung vom

6.

Februar 2014 aufzuheben und Parteientschädigungen von Fr. 7'421.20

für das Rekursverfahren und Fr. 2'952.70 für das Verfahren vor der

verfügenden Behörde zuzusprechen (Antrag 5). Zudem ersuchte A um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats (Anträge 6–9). Eventualiter sei auf die Erhebung von

Kosten zu verzichten (Antrag 10). Weiter beantragte er den Beizug der

Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug des Kantons G, die Durchführung einer

mündlichen, parteiöffentlichen Verhandlung, den Ausstand des an der Verfügung

des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 mitwirkenden Richters und

Gerichtsschreibers und die Einholung eines Gutachtens zur Rückfallgefahr sowie

eines aktuellen Zwischenberichts seines Therapeuten.

B. Mit

Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete die Justizdirektion auf eine

Vernehmlassung und beantragte die Beschwerdeabweisung. Das Schreiben ging am

19.

März 2014 beim Verwaltungsgericht ein, das gleichentags der Justizdirektion

und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die überarbeitete

Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 zustellte mit dem Hinweis, dass es

diese als massgebend erachte. Die Beschwerdeantwort des Amts für Justizvollzug

des Kantons Zürich und eine allfällige neue Stellungnahme der Justizdirektion

hätten daher auf die neue Beschwerdeschrift Bezug zu nehmen. Angesichts der

insgesamt geringen Unterschiede zwischen den beiden Beschwerdeschriften sei es

gerechtfertigt, die hierfür mit Präsidialverfügung vom13. März 2014

angesetzte Frist von 30 Tagen bestehen zu lassen.

C. Mit

Schreiben vom 24. März 2014 verzichtete die Justizdirektion erneut auf

Vernehmlassung und verwies auf ihre frühere Eingabe vom 17. März 2014. Am

4.

April 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

unter Verweis auf die Akten und die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen

die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am 1. Mai 2014

Stellung und reichte gleichzeitig eine Parteikostennote ein. Das Amt für

Justizvollzug liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG

ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen, es sei denn, es seien Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der

Fall.

1.2

Wie dem

Rubrum entnommen werden kann, wird die Beschwerde von einer Verwaltungsrichterin

unter Mitwirkung eines Gerichtsschreibers beurteilt, die an der Verfügung vom

4.

Dezember 2013 nicht beteiligt waren. Das Ausstandsbegehren des

Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos.

1.3

Der

Beschwerdeführer wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 13. März 2014 darauf

hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

1.4

Da die

eingereichten Akten über den Streitgegenstand ausreichend Auskunft geben,

konnte das Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – auf den

vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Vollzugsakten des Amts für

Justizvollzug des Kantons G verzichten.

1.5

Der

Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Prüfung der Rechtmässigkeit

des Widerrufs der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner

erneuten Verurteilung (vorn I.E.). Nicht zum Streitgegenstand gehört

demgegenüber die Frage, ob sich eine ausserordentliche bedingte Entlassung

gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB aufgrund seines Gesundheitszustands

rechtfertigen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine

solche nicht von Amtes wegen zu prüfen, vielmehr muss der Betroffene die

speziellen Umstände geltend machen und substanziell begründen (Cornelia Koller

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I,

3.

A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 23). Der Beschwerdeführer

hätte hierzu mindestens anlässlich seiner Anhörung vom 9. August 2013 die

Möglichkeit gehabt. Damals brachte er diesbezüglich jedoch nichts vor.

Dementsprechend war eine bedingte Entlassung gestützt auf Art. 86

Abs. 4 StGB zu Recht nicht Gegenstand der Verfügungen des Beschwerdegegners

vom 11. September 2013 und der Vorinstanz vom 6. Februar 2014. Von

einer Verletzung ihrer Untersuchungspflicht kann nicht gesprochen werden.

Angesichts der Aufhebung von Disp.-Ziff. III der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 11. September 2013 durch die Vorinstanz bildet auch

die Frage nach dem Vollzug der Reststrafe vorliegend nicht mehr

Streitgegenstand. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen beiden

Problembereichen, insbesondere die Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs

stünden dem Vollzug der Reststrafe entgegen, ist demgemäss nicht näher

einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.6

Soweit

sich die Beschwerde gegen den einzelrichterlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 4. Dezember 2013 richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, denn

darin liegt kein auf kantonaler Ebene anfechtbarer Akt im Sinn von § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt gestützt auf § 59 Abs. 1 und § 62

Abs. 2 VRG sowie Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch das

Verwaltungsgericht.

2.2

Nach

innerstaatlichem Recht besteht kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 59 N. 3 ff.). Ein solcher ergibt sich zwar grundsätzlich aus

Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGr, 3. Januar 2013,

8C_752/2012, E. 3.1; 10. Oktober 2012,8C_390/2012, E. 2.1).

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist allerdings insoweit eingeschränkt,

als entweder – anders als im hier zu beurteilenden Fall – eine zivilrechtliche

Streitigkeit oder eine gegen die betroffene Person gerichtete strafrechtliche

Anklage vorliegen muss. Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien gelten im

Strafvollzugsrecht grundsätzlich nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen

Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens

und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person

erlischt (BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 2; VGr, 3. Oktober

2013, VB.2013.00449, E. 1.5, mit Hinweisen; Donatsch, § 59

N. 20). Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf Art. 6

Abs. 1 EMRK. Im Übrigen bilden die vorhandenen Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage.

Von einer mündlichen Verhandlung ist daher abzusehen.

3.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zahlreiche

Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) durch den

Beschwerdegegner und die Vorinstanz geltend.

3.1

Der

Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör zunächst darin verletzt, dass die

Vorinstanz seine erste Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 und seine erste

Replik vom 3. Januar 2014 wegen übermässiger Weitschweifigkeit zur

Verbesserung zurückwies. Er habe deshalb zu wesentlichen Rechts- und Tatfragen

nicht Stellung nehmen können (vorn II.B. und II.D.).

3.1.1

Gemäss § 5 Abs. 3 VRG wird unter anderem eine übermässig

weitschweifige Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen. Von einer solchen ist

nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sie langatmige Ausführungen und

Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen enthält, die aufgrund

der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich

sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens

beziehen (VGr, 23. September

2013, VB.2013.00474, E. 2.2 [nicht publiziert]; 19. September 2001,

VB.2001.00228, E. 2a). Ob übermässige Weitschweifigkeit vorliegt, hängt

von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der

Materie und dem Umfang der Akten. Das Bundesgericht beurteilte als übermässig

weitschweifig beispielsweise eine 37-seitige Rechtsschrift mit 342 Randziffern,

die zahlreiche nicht entscheidrelevante Passagen, unnötige Wiederholungen und

schwer verständliche Ausführungen enthielt, wobei sich die Anfechtung gegen

einen klar begründeten Entscheid richtete, der eine nicht besonders komplexe

Angelegenheit betraf und juristisch keine grossen Anforderungen stellte (BGr,

18.

Mai 2010,1C_162/2010, E. 4.6.2 und 4.6.3; Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 70).

3.1.2

Der Streitgegenstand beschränkt sich wie gesagt auf die Rechtmässigkeit des

Widerrufs der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner

erneuten Verurteilung und somit auf eine eng umgrenzte Frage, auch wenn in

diesem Zusammenhang verschiedene einzelne Probleme zu klären sind (vgl. vorn

E. 1.3). Der Entscheid des Beschwerdegegners umfasste insgesamt

8.

Seiten. Die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind zwar

nicht als einfach zu bezeichnen, rechtfertigen den Umfang der Rekursschrift von

95.

Seiten aber nicht. Daran vermag auch der bei Strafvollzugsfällen übliche

erhebliche Aktenumfang nichts zu ändern. Wie das Verwaltungsgericht bereits in

der Verfügung vom 4. Dezember 2013 festhielt, hätte sich der Beschwerdeführer

angesichts der Grundsätze der Untersuchung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG) anstelle ausführlicher und

sich wiederholender Zitate und Zusammenfassungen von Aktenstücken auf die

zentralen Aussagen beschränken und im Übrigen auf entsprechende Belegstellen in

den Akten verweisen können. Hierfür sind 35 Seiten – auch unter Nennung

von Beweismitteln und -anträgen – ohne Weiteres ausreichend.

Die Rekursreplik hatte zur

Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. November 2013 und zur

Untervernehmlassung vom 6. November 2013 Stellung zu nehmen, wobei diese

lediglich zwei bzw. vier Seiten umfassen und die erste Eingabe zudem keine materiellen

Ausführungen enthält und nur auf die zweite Eingabe verweist. Unter diesen Umständen

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die Rekursreplik von

49.

Seiten als übermässig weitschweifig beurteilte und deren Verbesserung

anordnete, zumal die Eingabe zahlreiche Vorbringen der Rekursschrift wiederholt

und sich nicht auf die (neuen) Darlegungen des Beschwerdegegners beschränkt. Vor

dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erweist sich auch diese

Rückweisung zur Verbesserung als gerechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer die

Rekursreplik doch zweifellos auf 15 Seiten begrenzen können.

3.1.3

Die erste Rekursschrift und die erste Replik des Beschwerdeführers genügten

den formellen Voraussetzungen an Eingaben somit nicht. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör beinhaltet unter anderem zwar das Recht auf Äusserung und Anhörung des

Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden

hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen

auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl. BGE 132 V 368

E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00658, E. 2.2.1; Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 30). Im Umstand, dass die Vorinstanz die Gültigkeit

dieser Eingaben von der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmung von § 5

Abs. 3 VRG abhängig machte, ist jedoch weder eine Verweigerung des

rechtlichen Gehörs noch ein überspitzter Formalismus zu sehen (BGE 134 II 244

E. 2.4.2). Demzufolge hat sie ihrer Verfügung zu Recht den (bereinigten)

Rekurs vom 23. Oktober 2013 und die (bereinigte) Rekursreplik vom

16.

Januar 2014 zugrunde gelegt. Für eine Rückweisung, wie sie der Beschwerdeführer

beantragt, besteht damit kein Anlass.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein rechtliches Gehör und § 27c

Abs. 1 VRG seien dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz nicht

mitgeteilt habe, ob der Beschwerdegegner die Frist zur Rekursduplik unbenutzt

habe verstreichen lassen.

3.2.1

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014, das zur Kenntnis an den Beschwerdeführer

ging, lud die Vorinstanz den Beschwerdegegner ein, innert zehn Tagen zur

Rekursreplik des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 Stellung zu nehmen.

Bei unbenütztem Ablauf gälten die Sachverhaltsermittlungen als abgeschlossen

und beginne die Behandlungsfrist von 60 Tagen für den Rekursentscheid zu

laufen.

3.2.2

Die Rekursinstanzen sind gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und

§ 26b Abs. 4 VRG zur Wahrung des Replikrechts der

Verfahrensbeteiligten verpflichtet (vgl. hierzu Griffel, § 26b

N. 34 ff.). Die Vorinstanz liess denn auch dem Beschwerdeführer die

Eingaben des Beschwerdegegners zur Stellungnahme zukommen. Damit musste jenem

nach Ablauf der Zehntagesfrist und mangels Erhalts einer Eingabe aber ohne

Weiteres klar sein, dass keine Rekursduplik eingereicht worden war. Ohnehin ist

nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der

Vorinstanz bzw. die unterlassene Mitteilung irgendein Nachteil erwachsen wäre.

Einen solchen macht er schliesslich auch nicht geltend. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.3

Der

Beschwerdeführer erachtet sodann die Begründung der Verfügung der Vorinstanz

als mangelhaft. So habe diese seine positive Entwicklung seit dem

16.

August 2007 ausser Acht gelassen, nicht dargelegt, wieso kein neues

Gutachten einzuholen sei, und die Rügen betreffend das Gutachten vom

4.

Dezember und die Beurteilung des Rückfallrisikos vom 13. September

2011.

nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz keine milderen Massnahmen

anstelle des Widerrufs geprüft, keinen Bericht der Anstaltsleitung Strafanstalt

C eingeholt und sich nicht mit dem Vollzugsbericht vom 20. November 2013

und dem Therapiebericht vom 19. November 2013 auseinandergesetzt. Auch die

Begründung für die Nichtabnahme der Beweisanträge fehle. Die Vorinstanz sei

nicht auf die geltend gemachte Beeinflussung seitens des Amts für Justizvollzug

des Kantons G eingegangen und habe die Vorbringen bezüglich des

Vertrauensschutzes nicht geprüft. Sie habe nicht begründet, weshalb es nicht

relevant sei, dass er das Schreiben vom 11. September 2013 im Rahmen der

Akteneinsicht zur Kenntnis genommen habe, wie sie den Umfang der verbüssten Freiheitsstrafe

berechnet und welche Strafen er gemäss welcher Urteile bereits verbüsst habe.

Ebenso sei nicht begründet worden, weshalb der Beizug der Vollzugsakten des

Kantons G nicht nötig gewesen sein soll und keine mündliche Verhandlung anberaumt

worden sei. Die Vorinstanz differenziere sodann nicht, welche Rückfallgefahr

hinsichtlich welcher Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Schliesslich begründe sie auch nicht, wieso die gesamten 645 Tage zu

widerrufen seien und sie ihm die Kosten nicht erlasse.

3.3.1

Die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die

Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr

Entscheid stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,

sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE

134.

I 83, E. 4.1; 133 I 270, E. 3.1; VGr, 3. Oktober 2013,

VB.2013.00449, E. 1.8; Griffel, § 8 N. 33).

3.3.2

Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht deutlich hervor, von welchen

Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Rekursentscheid

stützte. Die Ausführungen erweisen sich zudem als nachvollziehbar und erlaubten

fraglos, den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn

auch tat. Ebenso ist ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die

Abnahme der vom Beschwerdeführer offerierten Beweise, beispielweise die

Einvernahme von Zeugen, nicht als angezeigt erachtete. Im Übrigen gehört die

Frage der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB wie bereits

gesagt nicht zum Streitgegenstand und wurde daher von der Vorinstanz zu Recht

nicht geprüft (vorn E. 1.5). Unter diesen Umständen liegt keine

ungenügende Begründung bzw. Gehörsverletzung vor.

3.4

Der

Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör auch aufgrund der aus seiner

Sicht lückenhaften Akten und der sich daraus ergebenden unvollständigen

Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt. So macht er geltend, aus den Akten

gehe nicht hervor, in welcher Reihenfolge er welche Strafen verbüsst habe und

an welche Stellen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2011

versandt worden sei. Diverse Dokumente seien in den Zürcher Vollzugsakten gar

nicht vorhanden, beispielsweise mehrere Therapieberichte, und weitere hätten

sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses nicht in den Akten befunden,

weswegen sein Anspruch auf wirksame Beschwerde verletzt worden sei. Ebenso

fehle der Auftrag zum Gutachten vom 4. Dezember 2007. Sodann habe der Beschwerdegegner

nach Abschluss des Rekursverfahrens einen neuen Strafregisterauszug eingeholt,

ohne ihm diesbezüglich rechtzeitig Akteneinsicht zu gewähren, und das

Aktenverzeichnis nachträglich hinsichtlich früherer Aktenstücke ergänzt, ohne

ihn hierüber zu informieren.

3.4.1

Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zu

dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichts- und

Beweisführungsrecht (vgl. Griffel, § 8 N. 5). Die Wahrnehmung dieser

Rechte setzt eine Aktenführung der Verwaltung voraus. Die Behörde ist

verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um

gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug

diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde

hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige

Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die

Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten

Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 130 II 473 E. 4.1;

VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00550, E. 2.2).

3.4.2

Der Beschwerdeführer hätte bereits im Rekursverfahren vorbringen können,

die Akten des Beschwerdegegners seien unvollständig. Weder der Rekurs vom

23.

Oktober 2013 noch die Rekursreplik vom 16. Januar 2014 enthalten

jedoch die in diesem Zusammenhang nunmehr mit Beschwerde geltend gemachten

Gehörsverletzungen. Entsprechende Ausführungen wären dabei auch im von der

Vorinstanz vorgegebenen reduzierten Umfang der Eingaben möglich gewesen. Auch

den übrigen Rekursakten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

die Unvollständigkeit der Akten vor dem Rekursentscheid bei der Vorinstanz

gerügt hätte. Seine Vorbringen erweisen sich damit insofern als verspätet (vgl.

BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 6. März

2014, VB.2013.00391, E. 3.2; 10. Juni 2010,

VB.2010.120, E. 2.10). Von einem Teil der fehlenden Akten konnte

der Beschwerdeführer offenbar anlässlich des Studiums der Vollzugsakten des

Kantons G Kenntnis nehmen. Bezüglich der Einholung eines neuen

Strafregisterauszugs und Ergänzung des Aktenverzeichnisses führt er selber aus,

dass dies erst nach Abschluss des Rekursverfahrens erfolgte, weswegen sein

Anspruch auf rechtliches Gehör, der das Recht auf vorgängige Äusserung

und Anhörung beinhaltet, schon deswegen nicht verletzt wurde (vorn

E. 3.1.3). Darüber hinaus war es ihm möglich, sich hierzu im Rahmen seiner

Beschwerde zu äussern, was er denn auch tat.

3.5

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein rechtliches Gehör sei auch dadurch

verletzt worden, dass ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2013 lediglich mitgeteilt

worden sei, er werde zur Anhörung bezüglich des Widerrufs der bedingten

Entlassung eingeladen. Die Abweisung der bedingten Entlassung und die Anordnung

des Vollzugs der Reststrafe sei dagegen nicht erwähnt worden, ebenso wenig,

dass die Anhörung von H und I durchgeführt werde. Das Einladungsschreiben

enthält tatsächlich keinen Hinweis auf die beabsichtigte Abweisung der

bedingten Entlassung und die vorgesehene Anordnung des Vollzugs der Reststrafe.

Der Beschwerdeführer wurde aber zu Beginn der Anhörung vom 9. August 2013

darüber informiert, dass ein Widerruf beabsichtigt war, und konnte sich dazu

äussern. Sodann war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer

vorgängig von sich aus die Namen der an der Anhörung anwesenden Personen

bekanntzugeben. Diesem wäre es jedenfalls auch zuzumuten gewesen, sich

diesbezüglich selbst beim Beschwerdegegner zu erkundigen. Die Frage des

Vollzugs der Reststrafe gehört im Übrigen ohnehin nicht mehr zum

Streitgegenstand (vorn E. 1.5). Eine Gehörsverletzung liegt hier nicht

vor.

3.6

Der

Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch

darin verletzt, dass ihm der Beschwerdegegner entgegen seiner Zusicherung

anlässlich der Anhörung keine Möglichkeit mehr eingeräumt habe, schriftlich zum

Verfahren Stellung zu nehmen. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, ist

eine entsprechende Zusicherung aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn

aber eine solche tatsächlich erfolgt sein sollte, wäre die geltend gemachte

Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden. Einerseits wäre die

Gehörsverletzung angesichts der durchgeführten mündlichen Anhörung nicht als

schwer einzustufen, andererseits hatte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die

Möglichkeit, sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von sich aus

schriftlich zu äussern (VGr, 3. Juni 2013, VB.2013.00127, E. 2.3;

Griffel, § 8 N. 38). Dass der Beschwerdegegner den Entscheid bereits

zwei Wochen nach Zustellung der Akten gefällt hatte, wie dies der

Beschwerdeführer geltend macht, ist damit nicht von Relevanz.

3.7

Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens des Beschwerdegegners

oder der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe das Rechtsverzögerungsgebot

verletzt. Er habe diesen am 18. Februar 2014 um Zustellung der gesamten

Vollzugsakten und derjenigen des Rekursverfahrens ersucht, am 24. Februar

2014.

aber nur die Vollzugsakten erhalten. Die Rekursakten seien erst am

26.

Februar 2014 bei ihm eingetroffen.

4.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach

§ 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten

Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung. Ein

Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot liegt vor, wenn eine Behörde, obwohl

sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert (Rechtsverweigerung) oder

diese nicht innert angemessener Frist erlässt (Rechtsverzögerung), wobei die

Angemessenheit der Frist von der Natur der Sache abhängt (Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010,

Rz. 1657, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die

Vorinstanz habe das Rechtsverzögerungsverbot in Bezug auf den Erlass der

Verfügung vom 6. Februar 2014 verletzt, sondern hinsichtlich des danach

gestellten Gesuchs um Zusendung der Akten zwecks Verfassens der

Beschwerdeschrift. Das Beschleunigungsgebot dürfte sinngemäss zwar auch in

diesem Stadium des Verfahrens Anwendung finden. Vorliegend erübrigt sich es

sich jedoch, diese Frage zu vertiefen. Die Zeitdauer vom Erhalt des Schreibens

des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz (19. Februar 2014) bis zum

Erhalt der gesamten Akten seitens des Beschwerdeführers (26. Februar 2014)

erscheint auch unter Berücksichtigung der zu wahrenden Beschwerdefrist nicht

als unangemessen lang, auch wenn die Zustellung der Akten nicht gerade als

zügig bezeichnet werden kann. Damit liegt keine Rechtsverzögerung vor.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom

11.

September 2013 sei nichtig. Einerseits sei diese nicht von der

Amtsleitung bewilligt worden. Andererseits habe H als Protokollführerin an der

Anhörung vom 9. August 2013 teilgenommen, weshalb sie die Verfügung nicht

hätte erlassen dürfen und in den Ausstand treten müssen. Dies gelte auch für

die juristische Sekretärin I. Sie und H hätten ein persönliches Interesse am

Ausgang des Verfahrens gehabt, da der Vorwurf im Raum gestanden sei, sie hätten

dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zugesichert, er könne zum

Verfahren noch schriftlich Stellung nehmen, wobei ihm diese Möglichkeit dann

nicht eingeräumt worden sei. Die Anhörung selbst zeige, dass bereits eine

unverrückbare Meinungsbildung erfolgt sei. Zudem habe die Anwesenheit von zwei

weiblichen Personen auch den Anspruch auf eine unabhängige Behörde verletzt.

5.1.1

Die sich in den Vollzugsakten befindende Verfügung vom 11. September

2013.

trägt die Unterschrift der Abteilungsleiterin des Strafvollzugs, womit

sich diese mit der Verfügung einverstanden erklärte. Dass dem Beschwerdeführer

offenbar ein Exemplar der Verfügung ohne einen solchen Vermerk zugestellt

wurde, bleibt auf die erfolgte Erklärung und damit auf die Gültigkeit der

Verfügung ohne Einfluss.

5.1.2

Nach § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine Anordnung

zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand,

wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere ein persönliches

Interesse haben. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen

anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines

Behördenmitglieds zu erwecken. Bei der Beurteilung der Umstände, welche die

Gefahr der Voreingenommenheit begründen, kann nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 137 II 431

E. 5.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15). Eine

Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen gegenüber der für den

Entscheid zuständigen Behörde kann bei den Parteien namentlich im Falle der

Vorbefassung mit der konkreten Streitsache in einem früheren Verfahren

entstehen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c). Die vom

Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Vorbefassung von Richtern lassen

sich grundsätzlich auch auf Angehörige von Verwaltungsbehörden übertragen (vgl.

dazu und zum Folgenden Benjamin Schindler, Die Befangenheit in der Verwaltung,

Zürich 2002, S. 146 ff.). Massgebend für die Annahme der Vorbefassung

ist, dass sich dieselbe Amtsperson bereits in einem früheren

Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit zu

befassen und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen

hatte. Der Umstand, dass eine Amtsperson früher einmal gegen eine Partei

entschieden hat, führt hingegen nicht zur Ausstandspflicht in einer späteren,

anderen Angelegenheit (vgl. Schindler, S. 149; BGE 125 I 209,

E. 8b). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt generell nicht der gleich

strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer

beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht

richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem

Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken,

nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden

Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und

der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137

II 431 E. 5.2).

5.1.3

Der Umstand, dass H als Protokollführerin an der Anhörung des Beschwerdeführers

anwesend war, bewirkt entgegen dessen Ansicht für sich allein noch keinen

Ausstandsgrund in Bezug auf den Erlass der Verfügung vom 11. September

2013.

Vielmehr war ihre Teilnahme aufgrund ihrer Eigenschaft als zuständige

Sachbearbeiterin geradezu angezeigt. Dass sich H bereits früher mit derselben

Angelegenheit zu befassen und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage

zu beurteilen gehabt hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird dies

vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Für eine Befangenheit im Sinn einer

Vorbefassung bestehen damit keine Hinweise (vgl. Kiener, §5a

Rz. 25 ff.). Solche liegen denn auch für die Annahme eines persönlichen

Interesses nicht vor, betraf die fragliche Verfügung H weder direkt in eigener

Sache, noch konnte der Ausgang des Verfahrens eine solche Einwirkung auf ihre

persönliche Interessenssphäre haben, dass sie einer direkten Betroffenheit

gleichgekommen wäre (vgl. Kiener, § 5a N. 32 f.). Inwiefern dies

aufgrund der geltend gemachten verweigerten Möglichkeit zur schriftlichen

Stellungnahme der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. vorn

E. 3.6). Für H bestand damit kein Grund, in den Ausstand zu treten. I

wirkte an der Verfügung vom 11. September 2013 nicht mit, weshalb sich die

Frage des Ausstands aufgrund ihrer Teilnahme an der Anhörung gar nicht stellt.

Gänzlich unbegründet ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die

Anwesenheit von zwei weiblichen Personen anlässlich der Anhörung verletze

seinen Anspruch auf eine unabhängige Behörde, weil gemäss Urteil vom

11.

September 2008 das Opfer ebenfalls weiblich gewesen sei.

5.1.4

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2013 zwecks

Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Widerrufs der Verfügung vom

16.

August 2007 zur Anhörung eingeladen. Zu Beginn derselben wurde er

darüber informiert, dass ein solcher Widerruf beabsichtigt werde. Der

Beschwerdegegner erfüllte damit seine Pflicht, dem Beschwerdeführer den

voraussichtlichen Inhalt der noch zu treffenden Anordnung im Voraus bekannt zu

geben und ihm hierzu eine Stellungnahme zu ermöglichen, hatte dieser die Anhörung

doch nicht selbst beantragt oder den Gegenstand der Anordnung nicht voraussehen

können (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00569, E. 2.2 ff.).

Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls noch möglich, den beabsichtigten Widerruf

mit seinen Aussagen infrage zu stellen, war der Entscheid zu diesem Zeitpunkt immerhin

noch nicht gefällt. Insofern kann nicht von einer unverrückbaren

Voreingenommenheit bzw. einer sich daraus ergebenden Befangenheit gesprochen

werden.

5.1.5

Eine Verletzung der Ausstandsregeln liegt damit nicht vor. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 erweist sich nicht als

nichtig.

5.2

Der

Beschwerdeführer erachtet sodann auch die Verfügung der Vorinstanz vom

6.

Februar 2014 als nichtig. Die unterzeichnende J habe bereits die

Verfügung vom 6. Januar 2014 erlassen gehabt und hätte zufolge

Vorbefassung und Mitwirkung in dieser Angelegenheit in den Ausstand treten

müssen. Die Verfügung vom 6. Februar 2014 sei auch nicht durch die

Abteilungsleitung genehmigt worden. Als stellvertretende Generalsekretärin der

Justizdirektion war J zum Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2014 befugt.

Mangels einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung bedurfte es hierfür

keiner weiteren Genehmigung. Die Verfügung vom 6. Januar 2014 betraf

sodann nur die Frage der übermässigen Weitschweifigkeit der Rekursreplik (vorn

E. 3.1.2) und nicht deren Inhalt an und für sich. Anzeichen für eine

Vorbefassung hinsichtlich der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers und

zu dessen Nachteil können daraus trotz der Bemerkung, der Streitgegenstand sei

eng umgrenzt und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erschienen

nicht übermässig komplex, nicht entnommen werden. Ein Ausstand seitens von J in

Bezug auf den Rekursentscheid war damit nicht angezeigt. Die Verfügung der Vorinstanz

vom 6. Februar 2014 ist damit ebenfalls nicht nichtig.

6.

Zunächst sind die Fragen

des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit des Beschwerdegegners zum Widerruf

der Verfügung vom 16. August 2007 zu prüfen.

6.1

Wie die

Vorinstanz insoweit korrekt ausführt, ist die Frage der bedingten Entlassung

dann nach neuem Recht zu beurteilen, wenn die Verurteilung vor Inkrafttreten

des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007

ergangen ist, der Entscheid über die bedingten Entlassung jedoch danach (BGE

133.

IV 201 E. 2.1). Wie gezeigt werden wird, ergeben sich diesbezüglich

keine Probleme, da die für den Widerruf der bedingten Entlassung massgeblichen

Bestimmungen des Strafgesetzbuchs im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur

Anwendung kommen (hierzu sogleich E. 6.2 und 6.3)

6.2

Gemäss

Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde

bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht

anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt

Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht

(Art. 87 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hat sich der bedingt Entlassene

bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen

(Art. 88 StGB). Begeht der bedingt Entlassene dagegen während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der

neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1

StGB).

6.3

Die

Vorinstanz erwog, die vorliegend relevanten Taten des Rekurrenten, die das Kreisgericht

F im Urteil vom 11. September 2008 beurteilt habe, seien im Zeitraum vom

12.

September 2004 bis 2. November 2006 begangen worden. Da der Beschwerdeführer

bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 per

12.

September 2007 bedingt entlassen worden sei, handle es sich somit um

Taten, die nicht in die an diesem Tag beginnende Probezeit gefallen, sondern

vor der Entlassung verübt worden seien. Es handle sich daher nicht um einen

Widerruf im Sinn von Art. 89 StGB. Dementsprechend sei der

Beschwerdegegner zuständig gewesen, auf den Entscheid zurückzukommen.

6.3.1

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese überzeugenden Erwägungen

nicht infrage zu stellen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 1

StGB kommt diese Bestimmung nur bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens

des bedingt Entlassenen während der Probezeit zur Anwendung, nicht

jedoch bei Delikten, die vor Beginn der Probezeit begangen wurden.

Folglich musste auch nicht ein Gericht über den Widerruf der bedingten

Entlassung entscheiden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB war der

Beschwerdegegner zur Gewährung der bedingten Entlassung zuständig. In Fällen

wie dem vorliegenden, die nicht von Art. 89 Abs. 1 StGB erfasst

werden, muss es diesem auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gestützt

auf allgemeine Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls

auf einen Entscheid zurückzukommen. Das Fehlen einer anderslautenden gesetzlichen

Regelung ist im Übrigen gerade eine Voraussetzung des Widerrufs (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 997a, 1005). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich auch nichts Anderes aus der Verordnung

des Bundesrats zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom

19.

September 2006 (V-StGB-MStG), regelt diese doch überwiegend Zuständigkeitsfragen

im Hinblick auf den Vollzug, nicht jedoch solche bezüglich des Widerrufs einer

bedingten Entlassung. Sodann ist auch der Umstand, dass die Verfügungen vom

16.

August 2007 und 11. September 2013 von unterschiedlichen

Sachbearbeitern unterzeichnet wurden, von keiner Relevanz, zumal die Behörde

als Entscheidträgerin massgeblich ist und beide Verfügungen von der

Anstaltsleitung genehmigt wurden.

6.3.2

Mangels Anwendbarkeit von Art. 89 StGB auf den vorliegenden Fall erwog

die Vorinstanz zu Recht, es habe für den Beschwerdegegner kein Raum bestanden,

mildere Massnahmen im Sinn von Abs. 2 StGB dieser Bestimmung zu prüfen

bzw. anzuordnen. Richtigerweise erachtete sie auch Art. 89 Abs. 4

StGB für nicht anwendbar. Der Beschwerdegegner war damit grundsätzlich zum

Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 berechtigt.

7.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob für den

Beschwerdegegner ausreichende Gründe vorhanden waren, um auf die Verfügung vom

16.

August 2007 zurückzukommen.

7.1

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers steht der Umstand, dass die Verfügung vom

16.

August 2007 unangefochten geblieben war und somit in formelle

Rechtskraft erwuchs, einer Änderung durch den Beschwerdegegner nicht entgegen.

Anders als Urteile von Zivilgerichten werden Verfügungen von

Verwaltungsbehörden sodann in der Regel nicht materiell rechtskräftig (vgl.;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 994 f., mit Hinweisen; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, S. 283 f. und 288).

7.2

Ein

Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit

ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 998). Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn der Verfügung

schon bei ihrem Erlass ein Rechtsfehler anhaftete, der sich beispielsweise aus

einer falschen Erhebung oder Beurteilung des Sachverhalts ergeben kann

(Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 284).

7.2.1

Die Vorinstanz erwog, da der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil des

Kreisgerichts F vom 11. September 2008 zwischen dem 12. September

2004.

und dem 2. November 2006 mehrmals einschlägig delinquiert habe, habe

er sich teilweise während des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des

Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern

wiederum einschlägig strafbar gemacht. Deshalb sei davon auszugehen, dass die

Legalprognose des Beschwerdeführers im August 2007 schlecht gewesen sei. Hätte

der Beschwerdegegner damals Kenntnis davon gehabt, wäre der Beschwerdeführer

nicht bedingt entlassen worden. Da die Voraussetzungen hierzu somit nicht gegeben

gewesen seien, sei die Verfügung vom 16. August 2007 ursprünglich

fehlerhaft (E. 4.4).

7.2.2

Vorliegend bestanden damit ausreichende Gründe, um auf die formell

rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Aufgrund des Urteils des Kreisgerichts

F vom 11. September 2008 ergaben sich neue erhebliche Tatsachen, die im

Verfügungszeitpunkt an sich schon vorgelegen, damals aber noch nicht bekannt

gewesen waren. Insofern bestanden revisionsähnliche Gründe

(Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 292). Der Beschwerdeführer macht zwar

geltend, der Widerruf sei unbegründet und verletze das Verbot der doppelten

Bestrafung, indem die Vorstrafen, die das Kreisgericht F bzw. das Kantonsgericht

G als Gesamtstrafe abschliessend beurteilt hätten, nochmals als Argument für

den Widerruf der bedingten Entlassung verwendet würden. Diese Entscheide

sprechen allerdings nicht gegen eine Neubeurteilung der Verfügung vom

16.

August 2007. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erliess das

Kreisgericht F die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005, der nicht verbüsste Strafrest fand bei

der Berechnung der ausgefällten Strafe keine Berücksichtigung (vorn I.B.). Auf

die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese beiden Freiheitsstrafen

verbüssen muss, hat die Zusatzstrafe keine Auswirkung. Inwiefern die

Kommunikation bezüglich der Frage des Widerrufs zwischen dem Beschwerdegegner

und dem Amt für Justizvollzug des Kantons G, die vom Beschwerdeführer als

"Einflussnahme" seitens des Letzteren erachtet wird, gegen ein

Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung sprechen könnte, ist nicht ersichtlich.

8.

Fraglich ist sodann, welcher Sachverhalt – insbesondere

welche Legalprognose des Beschwerdeführers – der Beurteilung des Widerrufs der

bedingten Entlassung zugrunde zu legen waren.

8.1

Die

Vorinstanz erwog, vorliegend stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer per

12.

September 2007 hätte bedingt entlassen werden können, wenn der

Beschwerdegegner schon damals Kenntnis von den Straftaten während des

Strafvollzugs gehabt hätte. Somit sei von der Legalprognose auszugehen, wie sie

richtigerweise am 16. August 2007 hätte gestellt werden müssen. Ob sich

der Beschwerdeführer während der Probezeit bewährt habe, sei dabei nicht

wesentlich. Ansonsten würde er gegenüber der Lage, wie sie gewesen wäre, wenn

die Verfügung von Anfang richtig gewesen wäre, bessergestellt. Daher seien die

Ausführungen des Beschwerdeführers zur heutigen Situation, unter anderem zu

derjenigen nach einer Entlassung und zur Flucht- und Rückfallgefahr,

irrelevant. Zudem bestehe kein Anlass, ein neues Gutachten oder nochmals einen

Bericht der Anstaltsleitung einzuholen.

8.2

Da die

ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 16. August 2007 auf einer

falschen Beurteilung des Sachverhalts basierte (vorn E. 7.2.2), müssen für

die Frage des Widerrufs derselben auch die damaligen Gegebenheiten massgeblich

sein. Insofern sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, dass

er sich während der Probezeit bewährt habe, sein Vollzugsverhalten gut sei und

sich die Legalprognose verbessert habe entgegen dessen Ansicht tatsächlich

unerheblich. Sie werden aber im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers

zu berücksichtigen sein (unten E. 9.2). Folglich ist nicht zu beanstanden

und darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu

sehen, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den aktuellen

Vollzugsberichten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zumassen und darauf

verzichteten, ein aktuelles Gutachten oder einen aktuellen Zwischenbericht des

Therapeuten zur Frage der Rückfallgefahr einzuholen. Das Verwaltungsgericht

kann ebenso darauf verzichten. Das vom Beschwerdeführer ausführlich

beanstandete Gutachten stammt vom 4. Dezember 2007 und ist dementsprechend

hinsichtlich der Verfügung vom 16. August 2007 bzw. deren Widerruf ebenso

nicht relevant. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist

daher nicht einzugehen.

8.3

In

Anbetracht der einschlägigen Delikte des Beschwerdeführers, die zur

Verurteilung durch das Kreisgerichts F führten, ging die Vorinstanz sodann zu

Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei Kenntnis

der Vorfälle nicht bedingt entlassen hätte. Dies gilt umso mehr, als die bedingte

Entlassung damals nur im Sinn einer einmaligen bzw. letzten Chance gewährt

wurde.

9.

Schliesslich ist zu prüfen, ob das Rechtssicherheitsinteresse

bzw. das Vertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers einem Widerruf der

Verfügung vom 16. August 2007 entgegensteht.

9.1

Die

Vorinstanz erwog, zunächst sei nicht zu beanstanden, dass die Rechtskraft des Urteils

vom 11. September 2008 abgewartet worden sei. Das Urteil des

Bundesgerichts datiere vom 14. April 2011, der Beschwerdegegner habe

dieses am 22. Mai 2013 vom Amt für Justizvollzug des Kantons G erhalten.

Aufgrund eines Missverständnisses bezüglich der Zuständigkeit des Widerrufs

seien dann zwei Jahre verstrichen, in denen der Beschwerdegegner zu Unrecht

untätig geblieben sei. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der

Beschwerdeführer um die klare Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom

16.

August 2007 gewusst habe, hochwertige Rechtsgüter betroffen seien und

zwischen der angefochtenen Verfügung und der frühestmöglichen bedingten

Entlassung sechs Monate lägen, in denen sich der Beschwerdeführer mit der neuen

Situation abfinden könne, seien die Interessen am Vollzug der Reststrafe höher

zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden.

Das Schreiben des Beschwerdegegners an das Amt für Justizvollzug des Kantons G vom

17.

April 2013 habe kein Vertrauen begründen können, da es nicht an den

Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei (E. 5).

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Verfügung vom

16.

August 2007 gehe nicht hervor, dass ein Widerruf erfolge, wenn er vor

der bedingten Entlassung delinquent werde. Zudem habe sie in ihm das begründete

Vertrauen geweckt, die Taten vom 12. September 2004 bis 2. November

2006.

seien vom Begriff der Rückfälligkeit derselben erfasst gewesen. Auch die

Vollzugsausweise, -aufträge, -berichte und -pläne sowie die Standortbesprechung

vom 9. April 2013 und die Beurteilung des Rückfallrisikos vom

13.

September 2013 hätten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, da sie

nichts von einem Widerruf erwähnen würden. Auch die Strafurteile und die Anklageschrift

vom 22. Mai 2005 hätten ein solches Vertrauen begründet.

Aus dem Umstand, dass sich die angeführten Dokumente nicht

zur Frage des Widerrufs im Falle von vor Beginn der Probezeit begangenen

Delikten äussern, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,

konnten sie damit bei ihm in dieser Hinsicht auch gar keine Erwartungen

auslösen. Auch das Schreiben vom 17. April 2013, worin sich der damalige

Fallverantwortliche dahingehend äusserte, dass der Kanton Zürich für einen Widerruf

nicht zuständig sei, vermag dies nicht zu tun, da es einen Widerruf nicht prinzipiell

bzw. vorbehaltlos ausschliesst. Überdies war es nicht an den Beschwerdeführer,

sondern einen Dritten adressiert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 670 und

680). Im Rahmen der Akteneinsicht konnte der Beschwerdeführer neben diesem

Schreiben auch vom Antwortschreiben des Amts für Justizvollzug des Kantons G

Kenntnis nehmen, dass die abgelehnte Zuständigkeit der zürcherischen Behörden

sogleich wieder infrage stellte. Folglich kann sich der Beschwerdeführer

bereits mangels einer ausreichend bestimmten Vertrauensgrundlage nicht auf den

Vertrauensschutz berufen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631). Somit

muss nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese Dokumente

relevante Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig

machen lassen.

9.2

Der

Widerruf ist schliesslich auch als verhältnismässig zu bezeichnen. Auch vor dem

Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit kein Delikt begangen

hat, ist der Vorinstanz zu folgen und sind die Interessen am Vollzug der

Reststrafe, insbesondere angesichts der Schwere der Delikte, höher zu gewichten

als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden. Daran vermag

auch der Umstand, dass zwischen der Verfügung vom 16. August 2007 und

derjenigen vom 1. September 2013 mehr als sechs Jahre liegen und der

Beschwerdeführer in dieser Zeit auch durchaus eine Entwicklung durchgemacht

haben dürfte, nichts zu ändern. Zum einen ist dem Beschwerdegegner angesichts

der Unschuldsvermutung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer die fraglichen

Delikte an seiner Tochter stets bestritten hat und dies auch weiterhin tut,

nicht vorzuwerfen, die Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung abgewartet

zu haben (vorn I.B.). Dass der Beschwerdegegner daraufhin ungerechtfertigterweise

zwei Jahre bis zum Widerruf verstreichen liess und ihm deshalb eine

Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, hat die Vorinstanz bereits festgestellt. Die

umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der

Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils seitens des Beschwerdegegners sind

insofern von keiner Relevanz. Zudem befand sich der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners bereits im

Strafvollzug (vorn I.D.), was ihm – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt –

genug Zeit liess, sich mit dem Widerruf abzufinden. Umso mehr ist dies nun der

Fall, als das Amt für Justizvollzug des Kantons G zwischenzeitlich ein Gesuch

des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung abgewiesen hat (vorn II.F.).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der Widerruf verletze das

Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, erweisen sich seine

Ausführungen als zu unsubstanziiert, legt er doch nicht dar, dass der Beschwerdegegner

in mehreren ähnlich gelagerten Fällen tatsächlich anders als vorliegend entschieden

hätte.

9.3

Der

Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 erweist sich damit als

gerechtfertigt.

10.

10.1

Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. August 2007 gründete auf einem

(gewährten) Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung. Da dieselbe

mit Verfügung vom 11. September 2013 nun zu Recht widerrufen wurde, musste

auch über die Frage des Gesuchs erneut entschieden werden. Der Beschwerdegegner

ordnete deshalb in Disp.-Ziff. II folgerichtig an, dass die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug abgewiesen werde. Es bestand für ihn daher kein

Anlass, dem Beschwerdeführer erneut und von sich aus die Möglichkeit zu geben,

ein Gesuch um bedingte Entlassung einzureichen. Dafür, dass ihm die Stellung

eines solchen verweigert worden wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Insofern

liegt im Übrigen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

10.2

Die

Verfügung vom 6. Februar 2014 ist weder hinsichtlich des Widerrufs der

Verfügung vom 16. August 2007 noch hinsichtlich der Abweisung der

bedingten Entlassung zu beanstanden. Angesichts der Gutheissung des Rekurses in

Bezug auf Disp.-Ziff. III der Verfügung vom 11. September 2013 (Vollzug

der Reststrafe), die vom Beschwerdegegner ebenfalls beantragt wurde, erweist

sich schliesslich auch die vorinstanzliche Kostenverteilung als gerechtfertigt.

11.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den vom als

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter des Beschwerdeführers

geltend gemachten Aufwand zu Recht kürzte.

11.1

Gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen

Vertretungskosten. Hierunter fallen jene Kosten, die für die Wahrnehmung der

Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, das heisst der

vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, die im Rahmen der Mandatsführung

üblichen bzw. nötigen Auslagen und die Mehrkosten aufgrund der Mehrwertsteuer

(Plüss, § 16 N. 88). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.- (vgl.

Schreiben des Obergerichts vom 13. März 2002, www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben.html).

11.2

Die

Vorinstanz erwog zu Recht, der Rechtsvertreter könne keine Aufwendungen für die

zur Verbesserung zurückgewiesenen Eingaben (jeweils erste Rekursschrift und

Replik) geltend machen, da er diesen Aufwand selber zu verantworten habe (vgl.

vorn E. 3.1). Die Streichung der entsprechenden Positionen ist damit

gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Kürzung der Honorarnote um drei Fahrten

des Rechtsvertreters in die Strafanstalt C, erscheint dieser Aufwand angesichts

der Möglichkeit von telefonischen Besprechungen nicht als notwendig. Der Umfang

der Akten allein macht einen persönlichen Besuch jedenfalls nicht unumgänglich.

Gerechtfertigt erscheint schliesslich auch die Streichung des Aufwands

bezüglich des Schreibens vom 20. Dezember 2013, betrifft dieses doch

lediglich die Übermittlung eines Empfangsscheins und des nicht weiter bekannten

Schreibens vom 16. Oktober 2013 an das Amt für Justizvollzug des Kantons G,

nachdem dieses in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht involviert war und

ist. Auch der Aufwand für das Schreiben vom gleichen Tag an das Amt für

Justizvollzug betreffen Aktenzustellung wurde als Kleinstaufwand zu Recht

gestrichen. Nicht statthaft ist demgegenüber die Kürzung des Aufwands in Bezug

auf die für das Aktenstudium geltend gemachten sechs Stunden auf lediglich zwei

Stunden. Der Umfang der Akten des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich ist

beträchtlich und das Studium derselben konnte sich angesichts der zu beurteilenden

Problematik nicht nur auf die neuesten Aktenstücke beschränken, sondern musste

teilweise mehrere Jahre alte Dokumente umfassen. In Anbetracht der anwaltlichen

Sorgfaltspflicht erscheint es dabei auch nachvollziehbar und gerechtfertigt,

dass der Vertreter des Beschwerdeführers auch in die Akten des Amts für Justizvollzug

des Kantons G Einblick nahm, auch wenn diese vorliegend nicht entscheidwesentlich

sind (vorn E. 1.4). Für das Aktenstudium erscheint ein Aufwand von vier

Stunden als angemessen. Nicht gerechtfertigt ist sodann auch die Streichung des

Aufwands von zehn Minuten für das Verfassen des Schreibens vom

27.

Dezember 2013, handelt es sich dabei doch um ein Fristerstreckungsgesuch,

das in diesem Fall nicht als von im Stundenansatz enthaltenen Kürzestaufwand

erfasst angesehen werden kann. Insgesamt wäre somit lediglich eine Kürzung des

notwendigen Zeitaufwands auf 1'005 Minuten angezeigt gewesen.

Hinsichtlich der Reisespesen und der Kopierkosten

erscheint die Kürzung wiederum gerechtfertigt, wobei hier in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

11.3

Die

Vorinstanz hätte den Vertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren

nach dem Gesagten mit total Fr. 3'819.90 (Fr. 3'351.90 plus Fr. 468.-

[entsprechend dem hinzuzurechnenden Zeitaufwand von zwei Stunden und zehn

Minuten bzw. Fr. 433.35 plus 8 % Mehrwertsteuer]) entschädigen

müssen.

12.

12.1

Die

Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

In Abänderung von Disp.-Ziff. VI der Verfügung vom 6. Februar 2014

ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit total Fr. 3'819.90 aus der

Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

12.2

Da der

Beschwerdeführer nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich,

ihm die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gebühr ist zu

berücksichtigen, dass die Beurteilung der Beschwerde, insbesondere aufgrund der

äusserst umfangreichen Beschwerdeschrift, einen besonderen Aufwand erforderte

(§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGR]). Als unterliegender Partei steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

12.3

Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gestützt

auf die Steuerklärung des Jahres 2012 ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich

aussichtslos und stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug

einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

12.4

Der

Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote ein, worin er für das Beschwerdeverfahren

einen Zeitaufwand von 24 Stunden und 50 Minuten und Barauslagen von

insgesamt Fr. 924.70 auswies.

12.4.1

Die Auslagen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der

Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 betreffend die Reduktion des Umfangs der

Rekurrschrift sind dem Vertreter von vornherein nicht zu erstatten (Zeitaufwand

von fünf Stunden und 35 Minuten, Porto von Fr. 36.- und Kopien von

Fr. 151.50). Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde und das damals

gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab,

und die entsprechende Verfügung vom 4. Dezember 2013 erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

12.4.2

Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung der

Vorinstanz vom 6. Februar 2014 macht der Vertreter einen Zeitaufwand von

insgesamt 19 Stunden und 15 Minuten geltend. Den Aufwand für das Verfassen

der Beschwerdeschrift, die rund 120 Seiten umfasst, bezifferte er auf

total 13 Stunden. Auch wenn das Verwaltungsgericht diese Beschwerdeschrift

nicht zur Überarbeitung zurückwies, ist sie doch als weitschweifig und über den

gebotenen Aufwand hinausgehend zu bezeichnen. Zudem stimmt sie zu einem grossen

Teil mit der ersten, von der Vorinstanz bemängelten Rekursschrift überein, und

waren dem Beschwerdeführer der Grossteil der Akten bereits aus dem Rekursverfahren

bekannt. Unter diesen Umständen erscheint ein Zeitaufwand von lediglich acht

Stunden gerechtfertigt. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist damit um fünf

Stunden zu kürzen. Hinsichtlich des Portos ist zu bemerken, dass der Vertreter

eine erste Beschwerdeschrift am 12. März 2014 und danach am 17. März

2014.

von sich aus eine überarbeitete Beschwerdeschrift einreichte (vorn

III.A.). Das Porto vom 13. März 2014 (Fr. 20.-) ist damit nicht zu

übernehmen. Der Vertreter macht schliesslich Kopierkosten von Fr. 590.40

geltend. Dieser Betrag erweist sich eindeutig als zu hoch. Zunächst ist nicht

einzusehen, weshalb 372 Kopien der Akten des Rekursverfahrens erstellt

werden mussten. Die 345 Kopien für die erste Beschwerdeschrift hat der

Vertreter selber zu verantworten. Sodann ist unverständlich, weshalb er die

zweite Beschwerdeschrift sechs Mal kopieren musste (714 Kopien). Gesamthaft

sind Kopierkosten von höchstens Fr. 150.- gerechtfertigt.

Für das Beschwerdeverfahren

betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2014 erscheinen

somit ein Zeitaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen

von Fr. 301.80 (Porto Fr. 96.-, Reisespesen Fr. 30.80, Kopien

Fr. 150.-, Bestellung eines Strafregisterauszugs Fr. 25.-) als

angemessen. Der Vertreter ist damit mit insgesamt Fr. 3'403.95

(Fr. 3'151.80 plus Fr. 252.15 [8 % Mehrwertsteuer]) zu

entschädigen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Abänderung

von Disp.-Ziff. VI der Verfügung vom 6. Februar 2014 wird die

Direktion der Justiz und des Innern verpflichtet, den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit total

Fr. 3'819.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

7.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'151.80 (davon

Barauslagen 301.80) zuzüglich Fr. 252.15 (8 % Mehrwertsteuer), insgesamt

Fr. 3'403.95, entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an…