VB.2014.00171
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00171
28. Juli 2014Deutsch48 min
(URT.2014.16493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00171
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Kant. Strafanstalt C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der bedingten Entlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A verbüsste
in der Strafanstalt D seit dem 2. Juli 2004 verschiedene Freiheitsstrafen,
darunter eine solche von 18 Monaten aufgrund eines Urteils des
Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 wegen – neben anderem – mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern. Mit Verfügung vom 16. August 2007 entliess ihn das
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich per 12. September 2007 auf den
Zweidrittelstermin hin bedingt aus dem Strafvollzug, dies unter Ansetzung einer
der Reststrafe entsprechenden Probezeit von 645 Tagen bis 18. Juni
2009.
B. Am Tag
der bedingten Entlassung (12. September 2007) wurde A in der Strafanstalt D
aufgrund des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind fest- und anschliessend
in Untersuchungshaft genommen. Das Kreisgericht F verurteilte ihn in der Folge am
11. September 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind
und mehrfacher Schändung, begangen zum Nachteil seiner Tochter im Zeitraum vom
12. September 2004 bis 2. November 2006 anlässlich von Hafturlauben,
zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005. Gleichzeitig wurde eine ambulante
Massnahme gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) angeordnet. Die dagegen von A erhobene Berufung wurde am 8. Juni
2010 vom Kantonsgericht G bezüglich Schuldspruch und Sanktion abgewiesen. Das
Bundesgericht wies die anschliessend erhobene Beschwerde mit Urteil vom
14. April 2011 ab.
C. Mit
Urteil vom 25. Mai 2011 bestrafte das Bezirksgericht E A wegen mehrfachen
Diebstahls etc. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, teilweise als Zusatzstrafe
zu der mit Urteil des Kantonsgerichts G vom 8. Juni 2010 ausgefällten
Strafe.
D. Am
15. Juni 2011 trat A aus der Freiheit die vom Kreisgericht F ausgesprochene
Freiheitsstrafe in der Strafanstalt D an. Am 4. Juli 2011 trat das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich die Kompetenz zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss
dem Urteil des Bezirksgerichts E vom 25. Mai 2011 an das Amt für
Justizvollzug des Kantons G ab. Am 8. Juli 2013 wurde A in die
Strafanstalt C verlegt, wo er seitdem die soeben genannten Freiheitsstrafen
verbüsst. Am 10. Februar 2014 waren zwei Drittel der Strafe erstanden; das
effektive Strafende fällt auf den 10. Juli 2015.
E. Am
11. September 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich aufgrund
des Urteils des Kreisgerichts F seine Verfügung vom 16. August 2007. Die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde abgewiesen und der Vollzug der
Reststrafe angeordnet.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 14. Oktober 2013 mit einer
95-seitigen Eingabe Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan
Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom
11.
September 2013 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 setzte die Justizdirektion A eine
einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer
verbesserten (bei gleichbleibender Formatierung 35 Seiten nicht
übersteigenden) Rekursschrift an. Am 23. Oktober 2013 reichte A eine
solche ein, worauf die Justizdirektion den Schriftenwechsel einleitete.
C. Am
15.
November 2013 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die
Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 und beantragte im Wesentlichen,
diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rekursschrift vom
14.
Oktober 2013 einzutreten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013
sistierte die Justizdirektion auf Antrag von A hin das Rekursverfahren bis zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts. Am 4. Dezember 2013 trat dieses auf die
Beschwerde nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.
D. Am
12.
Dezember 2013 nahm die Justizdirektion das Rekursverfahren wieder auf.
Am 3. Januar 2014 reichte A eine Replik von 49 Seiten ein. Die
Justizdirektion setzte ihm daraufhin am 6. Januar 2014 Frist an, um eine
verbesserte Stellungnahme von nicht mehr als 15 Seiten einzureichen. Mit
Eingabe vom 16. Januar 2014 kam A dieser Aufforderung nach.
E. Mit
Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess die Justizdirektion den Rekurs teilweise
gut und hob Disp.-Ziff. III (Vollzug der Reststrafe) der Verfügung des
Amts für Justizvollzug vom 11. September 2013 auf. Im Übrigen wies sie den
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten
wurden zu drei Vierteln A auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse
genommen (Disp.-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde A nicht
zugesprochen (Disp.-Ziff. IV). Die Justizdirektion gewährte diesem jedoch
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Disp.-Ziff. II
und V).
F. Am
7.
Februar 2014 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons G ein von A
gestelltes Gesuch um bedingte Entlassung ab, wogegen dieser in der Folge
Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons G erhob.
III.
A. Gegen
die Verfügung vom 6. Februar 2014 erhob A am 12. März 2014 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht, wobei er sich in der 115 Seiten starken
Beschwerdeschrift vorbehielt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am
17.
März 2014 eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen. Mit
Präsidialverfügung vom 13. März 2014 stellte das Verwaltungsgericht die
Beschwerdeschrift dem Amt für Justizvollzug und der Justizdirektion zur Beschwerdeantwort
bzw. freigestellten Stellungnahme zu. Die ergänzte, 119 Seiten umfassende
Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 ging am 18. März 2014 beim
Verwaltungsgericht ein. A beantragte darin, die Verfügungen der Justizdirektion
vom 6. Februar 2014, 6. Januar 2014 und 15. Oktober 2013, die
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. September 2013 sowie die
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 seien aufzuheben
und die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidung an die zuständige Behörde,
eventualiter an die verfügende Behörde, subeventualiter an die Vorinstanz,
zurückzuweisen (Absehen von einem Widerruf der bedingten Entlassung, eventualiter
Bewilligung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren und für das Verfahren vor der
verfügenden Behörde, Absehen von einer Kostenauflage). Die Vorinstanz sei
diesfalls anzuweisen, die Sache zusätzlich auf der Grundlage der Rekursschrift
vom 14. Oktober 2013 und der Replik vom 3. Januar 2014 zu beurteilen
(Antrag 1). Eventualiter dazu seien Disp.-Ziff. I der Verfügung vom
6.
Februar 2014 und Disp.-Ziff. I der Verfügung vom
11.
September 2013 aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Verfügung vom
16.
August 2007 abzusehen (Antrag 2). Subeventualiter zu
Antrag 1 seien Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 6. Februar 2014
und Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 11. September 2013 aufzuheben
und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen (Antrag 3).
Eventualiter zu Antrag 1 sei Disp.-Ziff. III der Verfügung vom
6.
Februar 2014 aufzuheben und seien die gesamten Kosten des
Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag 4). Eventualiter zu
Antrag 1 seien die Disp.-Ziff. IV, V und VI der Verfügung vom
6.
Februar 2014 aufzuheben und Parteientschädigungen von Fr. 7'421.20
für das Rekursverfahren und Fr. 2'952.70 für das Verfahren vor der
verfügenden Behörde zuzusprechen (Antrag 5). Zudem ersuchte A um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats (Anträge 6–9). Eventualiter sei auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten (Antrag 10). Weiter beantragte er den Beizug der
Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug des Kantons G, die Durchführung einer
mündlichen, parteiöffentlichen Verhandlung, den Ausstand des an der Verfügung
des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 mitwirkenden Richters und
Gerichtsschreibers und die Einholung eines Gutachtens zur Rückfallgefahr sowie
eines aktuellen Zwischenberichts seines Therapeuten.
B. Mit
Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete die Justizdirektion auf eine
Vernehmlassung und beantragte die Beschwerdeabweisung. Das Schreiben ging am
19.
März 2014 beim Verwaltungsgericht ein, das gleichentags der Justizdirektion
und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die überarbeitete
Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 zustellte mit dem Hinweis, dass es
diese als massgebend erachte. Die Beschwerdeantwort des Amts für Justizvollzug
des Kantons Zürich und eine allfällige neue Stellungnahme der Justizdirektion
hätten daher auf die neue Beschwerdeschrift Bezug zu nehmen. Angesichts der
insgesamt geringen Unterschiede zwischen den beiden Beschwerdeschriften sei es
gerechtfertigt, die hierfür mit Präsidialverfügung vom13. März 2014
angesetzte Frist von 30 Tagen bestehen zu lassen.
C. Mit
Schreiben vom 24. März 2014 verzichtete die Justizdirektion erneut auf
Vernehmlassung und verwies auf ihre frühere Eingabe vom 17. März 2014. Am
4.
April 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
unter Verweis auf die Akten und die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen
die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am 1. Mai 2014
Stellung und reichte gleichzeitig eine Parteikostennote ein. Das Amt für
Justizvollzug liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG
ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen, es sei denn, es seien Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall.
1.2
Wie dem
Rubrum entnommen werden kann, wird die Beschwerde von einer Verwaltungsrichterin
unter Mitwirkung eines Gerichtsschreibers beurteilt, die an der Verfügung vom
4.
Dezember 2013 nicht beteiligt waren. Das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos.
1.3
Der
Beschwerdeführer wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 13. März 2014 darauf
hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
1.4
Da die
eingereichten Akten über den Streitgegenstand ausreichend Auskunft geben,
konnte das Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – auf den
vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Vollzugsakten des Amts für
Justizvollzug des Kantons G verzichten.
1.5
Der
Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Prüfung der Rechtmässigkeit
des Widerrufs der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
erneuten Verurteilung (vorn I.E.). Nicht zum Streitgegenstand gehört
demgegenüber die Frage, ob sich eine ausserordentliche bedingte Entlassung
gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB aufgrund seines Gesundheitszustands
rechtfertigen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine
solche nicht von Amtes wegen zu prüfen, vielmehr muss der Betroffene die
speziellen Umstände geltend machen und substanziell begründen (Cornelia Koller
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I,
3.
A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 23). Der Beschwerdeführer
hätte hierzu mindestens anlässlich seiner Anhörung vom 9. August 2013 die
Möglichkeit gehabt. Damals brachte er diesbezüglich jedoch nichts vor.
Dementsprechend war eine bedingte Entlassung gestützt auf Art. 86
Abs. 4 StGB zu Recht nicht Gegenstand der Verfügungen des Beschwerdegegners
vom 11. September 2013 und der Vorinstanz vom 6. Februar 2014. Von
einer Verletzung ihrer Untersuchungspflicht kann nicht gesprochen werden.
Angesichts der Aufhebung von Disp.-Ziff. III der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 11. September 2013 durch die Vorinstanz bildet auch
die Frage nach dem Vollzug der Reststrafe vorliegend nicht mehr
Streitgegenstand. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen beiden
Problembereichen, insbesondere die Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs
stünden dem Vollzug der Reststrafe entgegen, ist demgemäss nicht näher
einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
1.6
Soweit
sich die Beschwerde gegen den einzelrichterlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 4. Dezember 2013 richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, denn
darin liegt kein auf kantonaler Ebene anfechtbarer Akt im Sinn von § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt gestützt auf § 59 Abs. 1 und § 62
Abs. 2 VRG sowie Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch das
Verwaltungsgericht.
2.2
Nach
innerstaatlichem Recht besteht kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 59 N. 3 ff.). Ein solcher ergibt sich zwar grundsätzlich aus
Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGr, 3. Januar 2013,
8C_752/2012, E. 3.1; 10. Oktober 2012,8C_390/2012, E. 2.1).
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist allerdings insoweit eingeschränkt,
als entweder – anders als im hier zu beurteilenden Fall – eine zivilrechtliche
Streitigkeit oder eine gegen die betroffene Person gerichtete strafrechtliche
Anklage vorliegen muss. Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien gelten im
Strafvollzugsrecht grundsätzlich nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen
Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens
und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person
erlischt (BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 2; VGr, 3. Oktober
2013, VB.2013.00449, E. 1.5, mit Hinweisen; Donatsch, § 59
N. 20). Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf Art. 6
Abs. 1 EMRK. Im Übrigen bilden die vorhandenen Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage.
Von einer mündlichen Verhandlung ist daher abzusehen.
3.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zahlreiche
Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) durch den
Beschwerdegegner und die Vorinstanz geltend.
3.1
Der
Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör zunächst darin verletzt, dass die
Vorinstanz seine erste Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 und seine erste
Replik vom 3. Januar 2014 wegen übermässiger Weitschweifigkeit zur
Verbesserung zurückwies. Er habe deshalb zu wesentlichen Rechts- und Tatfragen
nicht Stellung nehmen können (vorn II.B. und II.D.).
3.1.1
Gemäss § 5 Abs. 3 VRG wird unter anderem eine übermässig
weitschweifige Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen. Von einer solchen ist
nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sie langatmige Ausführungen und
Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen enthält, die aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich
sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens
beziehen (VGr, 23. September
2013, VB.2013.00474, E. 2.2 [nicht publiziert]; 19. September 2001,
VB.2001.00228, E. 2a). Ob übermässige Weitschweifigkeit vorliegt, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der
Materie und dem Umfang der Akten. Das Bundesgericht beurteilte als übermässig
weitschweifig beispielsweise eine 37-seitige Rechtsschrift mit 342 Randziffern,
die zahlreiche nicht entscheidrelevante Passagen, unnötige Wiederholungen und
schwer verständliche Ausführungen enthielt, wobei sich die Anfechtung gegen
einen klar begründeten Entscheid richtete, der eine nicht besonders komplexe
Angelegenheit betraf und juristisch keine grossen Anforderungen stellte (BGr,
18.
Mai 2010,1C_162/2010, E. 4.6.2 und 4.6.3; Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 70).
3.1.2
Der Streitgegenstand beschränkt sich wie gesagt auf die Rechtmässigkeit des
Widerrufs der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
erneuten Verurteilung und somit auf eine eng umgrenzte Frage, auch wenn in
diesem Zusammenhang verschiedene einzelne Probleme zu klären sind (vgl. vorn
E. 1.3). Der Entscheid des Beschwerdegegners umfasste insgesamt
8.
Seiten. Die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind zwar
nicht als einfach zu bezeichnen, rechtfertigen den Umfang der Rekursschrift von
95.
Seiten aber nicht. Daran vermag auch der bei Strafvollzugsfällen übliche
erhebliche Aktenumfang nichts zu ändern. Wie das Verwaltungsgericht bereits in
der Verfügung vom 4. Dezember 2013 festhielt, hätte sich der Beschwerdeführer
angesichts der Grundsätze der Untersuchung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG) anstelle ausführlicher und
sich wiederholender Zitate und Zusammenfassungen von Aktenstücken auf die
zentralen Aussagen beschränken und im Übrigen auf entsprechende Belegstellen in
den Akten verweisen können. Hierfür sind 35 Seiten – auch unter Nennung
von Beweismitteln und -anträgen – ohne Weiteres ausreichend.
Die Rekursreplik hatte zur
Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. November 2013 und zur
Untervernehmlassung vom 6. November 2013 Stellung zu nehmen, wobei diese
lediglich zwei bzw. vier Seiten umfassen und die erste Eingabe zudem keine materiellen
Ausführungen enthält und nur auf die zweite Eingabe verweist. Unter diesen Umständen
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die Rekursreplik von
49.
Seiten als übermässig weitschweifig beurteilte und deren Verbesserung
anordnete, zumal die Eingabe zahlreiche Vorbringen der Rekursschrift wiederholt
und sich nicht auf die (neuen) Darlegungen des Beschwerdegegners beschränkt. Vor
dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erweist sich auch diese
Rückweisung zur Verbesserung als gerechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer die
Rekursreplik doch zweifellos auf 15 Seiten begrenzen können.
3.1.3
Die erste Rekursschrift und die erste Replik des Beschwerdeführers genügten
den formellen Voraussetzungen an Eingaben somit nicht. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör beinhaltet unter anderem zwar das Recht auf Äusserung und Anhörung des
Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden
hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen
auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl. BGE 132 V 368
E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00658, E. 2.2.1; Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 30). Im Umstand, dass die Vorinstanz die Gültigkeit
dieser Eingaben von der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmung von § 5
Abs. 3 VRG abhängig machte, ist jedoch weder eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs noch ein überspitzter Formalismus zu sehen (BGE 134 II 244
E. 2.4.2). Demzufolge hat sie ihrer Verfügung zu Recht den (bereinigten)
Rekurs vom 23. Oktober 2013 und die (bereinigte) Rekursreplik vom
16.
Januar 2014 zugrunde gelegt. Für eine Rückweisung, wie sie der Beschwerdeführer
beantragt, besteht damit kein Anlass.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein rechtliches Gehör und § 27c
Abs. 1 VRG seien dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz nicht
mitgeteilt habe, ob der Beschwerdegegner die Frist zur Rekursduplik unbenutzt
habe verstreichen lassen.
3.2.1
Mit Schreiben vom 20. Januar 2014, das zur Kenntnis an den Beschwerdeführer
ging, lud die Vorinstanz den Beschwerdegegner ein, innert zehn Tagen zur
Rekursreplik des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 Stellung zu nehmen.
Bei unbenütztem Ablauf gälten die Sachverhaltsermittlungen als abgeschlossen
und beginne die Behandlungsfrist von 60 Tagen für den Rekursentscheid zu
laufen.
3.2.2
Die Rekursinstanzen sind gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und
§ 26b Abs. 4 VRG zur Wahrung des Replikrechts der
Verfahrensbeteiligten verpflichtet (vgl. hierzu Griffel, § 26b
N. 34 ff.). Die Vorinstanz liess denn auch dem Beschwerdeführer die
Eingaben des Beschwerdegegners zur Stellungnahme zukommen. Damit musste jenem
nach Ablauf der Zehntagesfrist und mangels Erhalts einer Eingabe aber ohne
Weiteres klar sein, dass keine Rekursduplik eingereicht worden war. Ohnehin ist
nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der
Vorinstanz bzw. die unterlassene Mitteilung irgendein Nachteil erwachsen wäre.
Einen solchen macht er schliesslich auch nicht geltend. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.3
Der
Beschwerdeführer erachtet sodann die Begründung der Verfügung der Vorinstanz
als mangelhaft. So habe diese seine positive Entwicklung seit dem
16.
August 2007 ausser Acht gelassen, nicht dargelegt, wieso kein neues
Gutachten einzuholen sei, und die Rügen betreffend das Gutachten vom
4.
Dezember und die Beurteilung des Rückfallrisikos vom 13. September
2011.
nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz keine milderen Massnahmen
anstelle des Widerrufs geprüft, keinen Bericht der Anstaltsleitung Strafanstalt
C eingeholt und sich nicht mit dem Vollzugsbericht vom 20. November 2013
und dem Therapiebericht vom 19. November 2013 auseinandergesetzt. Auch die
Begründung für die Nichtabnahme der Beweisanträge fehle. Die Vorinstanz sei
nicht auf die geltend gemachte Beeinflussung seitens des Amts für Justizvollzug
des Kantons G eingegangen und habe die Vorbringen bezüglich des
Vertrauensschutzes nicht geprüft. Sie habe nicht begründet, weshalb es nicht
relevant sei, dass er das Schreiben vom 11. September 2013 im Rahmen der
Akteneinsicht zur Kenntnis genommen habe, wie sie den Umfang der verbüssten Freiheitsstrafe
berechnet und welche Strafen er gemäss welcher Urteile bereits verbüsst habe.
Ebenso sei nicht begründet worden, weshalb der Beizug der Vollzugsakten des
Kantons G nicht nötig gewesen sein soll und keine mündliche Verhandlung anberaumt
worden sei. Die Vorinstanz differenziere sodann nicht, welche Rückfallgefahr
hinsichtlich welcher Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Schliesslich begründe sie auch nicht, wieso die gesamten 645 Tage zu
widerrufen seien und sie ihm die Kosten nicht erlasse.
3.3.1
Die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
134.
I 83, E. 4.1; 133 I 270, E. 3.1; VGr, 3. Oktober 2013,
VB.2013.00449, E. 1.8; Griffel, § 8 N. 33).
3.3.2
Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht deutlich hervor, von welchen
Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Rekursentscheid
stützte. Die Ausführungen erweisen sich zudem als nachvollziehbar und erlaubten
fraglos, den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn
auch tat. Ebenso ist ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die
Abnahme der vom Beschwerdeführer offerierten Beweise, beispielweise die
Einvernahme von Zeugen, nicht als angezeigt erachtete. Im Übrigen gehört die
Frage der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB wie bereits
gesagt nicht zum Streitgegenstand und wurde daher von der Vorinstanz zu Recht
nicht geprüft (vorn E. 1.5). Unter diesen Umständen liegt keine
ungenügende Begründung bzw. Gehörsverletzung vor.
3.4
Der
Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör auch aufgrund der aus seiner
Sicht lückenhaften Akten und der sich daraus ergebenden unvollständigen
Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt. So macht er geltend, aus den Akten
gehe nicht hervor, in welcher Reihenfolge er welche Strafen verbüsst habe und
an welche Stellen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2011
versandt worden sei. Diverse Dokumente seien in den Zürcher Vollzugsakten gar
nicht vorhanden, beispielsweise mehrere Therapieberichte, und weitere hätten
sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses nicht in den Akten befunden,
weswegen sein Anspruch auf wirksame Beschwerde verletzt worden sei. Ebenso
fehle der Auftrag zum Gutachten vom 4. Dezember 2007. Sodann habe der Beschwerdegegner
nach Abschluss des Rekursverfahrens einen neuen Strafregisterauszug eingeholt,
ohne ihm diesbezüglich rechtzeitig Akteneinsicht zu gewähren, und das
Aktenverzeichnis nachträglich hinsichtlich früherer Aktenstücke ergänzt, ohne
ihn hierüber zu informieren.
3.4.1
Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zu
dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichts- und
Beweisführungsrecht (vgl. Griffel, § 8 N. 5). Die Wahrnehmung dieser
Rechte setzt eine Aktenführung der Verwaltung voraus. Die Behörde ist
verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um
gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug
diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde
hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige
Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die
Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten
Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 130 II 473 E. 4.1;
VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00550, E. 2.2).
3.4.2
Der Beschwerdeführer hätte bereits im Rekursverfahren vorbringen können,
die Akten des Beschwerdegegners seien unvollständig. Weder der Rekurs vom
23.
Oktober 2013 noch die Rekursreplik vom 16. Januar 2014 enthalten
jedoch die in diesem Zusammenhang nunmehr mit Beschwerde geltend gemachten
Gehörsverletzungen. Entsprechende Ausführungen wären dabei auch im von der
Vorinstanz vorgegebenen reduzierten Umfang der Eingaben möglich gewesen. Auch
den übrigen Rekursakten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
die Unvollständigkeit der Akten vor dem Rekursentscheid bei der Vorinstanz
gerügt hätte. Seine Vorbringen erweisen sich damit insofern als verspätet (vgl.
BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 6. März
2014, VB.2013.00391, E. 3.2; 10. Juni 2010,
VB.2010.120, E. 2.10). Von einem Teil der fehlenden Akten konnte
der Beschwerdeführer offenbar anlässlich des Studiums der Vollzugsakten des
Kantons G Kenntnis nehmen. Bezüglich der Einholung eines neuen
Strafregisterauszugs und Ergänzung des Aktenverzeichnisses führt er selber aus,
dass dies erst nach Abschluss des Rekursverfahrens erfolgte, weswegen sein
Anspruch auf rechtliches Gehör, der das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung beinhaltet, schon deswegen nicht verletzt wurde (vorn
E. 3.1.3). Darüber hinaus war es ihm möglich, sich hierzu im Rahmen seiner
Beschwerde zu äussern, was er denn auch tat.
3.5
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein rechtliches Gehör sei auch dadurch
verletzt worden, dass ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2013 lediglich mitgeteilt
worden sei, er werde zur Anhörung bezüglich des Widerrufs der bedingten
Entlassung eingeladen. Die Abweisung der bedingten Entlassung und die Anordnung
des Vollzugs der Reststrafe sei dagegen nicht erwähnt worden, ebenso wenig,
dass die Anhörung von H und I durchgeführt werde. Das Einladungsschreiben
enthält tatsächlich keinen Hinweis auf die beabsichtigte Abweisung der
bedingten Entlassung und die vorgesehene Anordnung des Vollzugs der Reststrafe.
Der Beschwerdeführer wurde aber zu Beginn der Anhörung vom 9. August 2013
darüber informiert, dass ein Widerruf beabsichtigt war, und konnte sich dazu
äussern. Sodann war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer
vorgängig von sich aus die Namen der an der Anhörung anwesenden Personen
bekanntzugeben. Diesem wäre es jedenfalls auch zuzumuten gewesen, sich
diesbezüglich selbst beim Beschwerdegegner zu erkundigen. Die Frage des
Vollzugs der Reststrafe gehört im Übrigen ohnehin nicht mehr zum
Streitgegenstand (vorn E. 1.5). Eine Gehörsverletzung liegt hier nicht
vor.
3.6
Der
Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch
darin verletzt, dass ihm der Beschwerdegegner entgegen seiner Zusicherung
anlässlich der Anhörung keine Möglichkeit mehr eingeräumt habe, schriftlich zum
Verfahren Stellung zu nehmen. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, ist
eine entsprechende Zusicherung aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn
aber eine solche tatsächlich erfolgt sein sollte, wäre die geltend gemachte
Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden. Einerseits wäre die
Gehörsverletzung angesichts der durchgeführten mündlichen Anhörung nicht als
schwer einzustufen, andererseits hatte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die
Möglichkeit, sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von sich aus
schriftlich zu äussern (VGr, 3. Juni 2013, VB.2013.00127, E. 2.3;
Griffel, § 8 N. 38). Dass der Beschwerdegegner den Entscheid bereits
zwei Wochen nach Zustellung der Akten gefällt hatte, wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht, ist damit nicht von Relevanz.
3.7
Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens des Beschwerdegegners
oder der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe das Rechtsverzögerungsgebot
verletzt. Er habe diesen am 18. Februar 2014 um Zustellung der gesamten
Vollzugsakten und derjenigen des Rekursverfahrens ersucht, am 24. Februar
2014.
aber nur die Vollzugsakten erhalten. Die Rekursakten seien erst am
26.
Februar 2014 bei ihm eingetroffen.
4.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach
§ 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten
Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung. Ein
Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot liegt vor, wenn eine Behörde, obwohl
sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert (Rechtsverweigerung) oder
diese nicht innert angemessener Frist erlässt (Rechtsverzögerung), wobei die
Angemessenheit der Frist von der Natur der Sache abhängt (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010,
Rz. 1657, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die
Vorinstanz habe das Rechtsverzögerungsverbot in Bezug auf den Erlass der
Verfügung vom 6. Februar 2014 verletzt, sondern hinsichtlich des danach
gestellten Gesuchs um Zusendung der Akten zwecks Verfassens der
Beschwerdeschrift. Das Beschleunigungsgebot dürfte sinngemäss zwar auch in
diesem Stadium des Verfahrens Anwendung finden. Vorliegend erübrigt sich es
sich jedoch, diese Frage zu vertiefen. Die Zeitdauer vom Erhalt des Schreibens
des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz (19. Februar 2014) bis zum
Erhalt der gesamten Akten seitens des Beschwerdeführers (26. Februar 2014)
erscheint auch unter Berücksichtigung der zu wahrenden Beschwerdefrist nicht
als unangemessen lang, auch wenn die Zustellung der Akten nicht gerade als
zügig bezeichnet werden kann. Damit liegt keine Rechtsverzögerung vor.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom
11.
September 2013 sei nichtig. Einerseits sei diese nicht von der
Amtsleitung bewilligt worden. Andererseits habe H als Protokollführerin an der
Anhörung vom 9. August 2013 teilgenommen, weshalb sie die Verfügung nicht
hätte erlassen dürfen und in den Ausstand treten müssen. Dies gelte auch für
die juristische Sekretärin I. Sie und H hätten ein persönliches Interesse am
Ausgang des Verfahrens gehabt, da der Vorwurf im Raum gestanden sei, sie hätten
dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zugesichert, er könne zum
Verfahren noch schriftlich Stellung nehmen, wobei ihm diese Möglichkeit dann
nicht eingeräumt worden sei. Die Anhörung selbst zeige, dass bereits eine
unverrückbare Meinungsbildung erfolgt sei. Zudem habe die Anwesenheit von zwei
weiblichen Personen auch den Anspruch auf eine unabhängige Behörde verletzt.
5.1.1
Die sich in den Vollzugsakten befindende Verfügung vom 11. September
2013.
trägt die Unterschrift der Abteilungsleiterin des Strafvollzugs, womit
sich diese mit der Verfügung einverstanden erklärte. Dass dem Beschwerdeführer
offenbar ein Exemplar der Verfügung ohne einen solchen Vermerk zugestellt
wurde, bleibt auf die erfolgte Erklärung und damit auf die Gültigkeit der
Verfügung ohne Einfluss.
5.1.2
Nach § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine Anordnung
zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand,
wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere ein persönliches
Interesse haben. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen
anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines
Behördenmitglieds zu erwecken. Bei der Beurteilung der Umstände, welche die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen, kann nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 137 II 431
E. 5.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15). Eine
Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen gegenüber der für den
Entscheid zuständigen Behörde kann bei den Parteien namentlich im Falle der
Vorbefassung mit der konkreten Streitsache in einem früheren Verfahren
entstehen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c). Die vom
Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Vorbefassung von Richtern lassen
sich grundsätzlich auch auf Angehörige von Verwaltungsbehörden übertragen (vgl.
dazu und zum Folgenden Benjamin Schindler, Die Befangenheit in der Verwaltung,
Zürich 2002, S. 146 ff.). Massgebend für die Annahme der Vorbefassung
ist, dass sich dieselbe Amtsperson bereits in einem früheren
Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit zu
befassen und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen
hatte. Der Umstand, dass eine Amtsperson früher einmal gegen eine Partei
entschieden hat, führt hingegen nicht zur Ausstandspflicht in einer späteren,
anderen Angelegenheit (vgl. Schindler, S. 149; BGE 125 I 209,
E. 8b). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt generell nicht der gleich
strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer
beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht
richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem
Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken,
nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden
Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und
der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137
II 431 E. 5.2).
5.1.3
Der Umstand, dass H als Protokollführerin an der Anhörung des Beschwerdeführers
anwesend war, bewirkt entgegen dessen Ansicht für sich allein noch keinen
Ausstandsgrund in Bezug auf den Erlass der Verfügung vom 11. September
2013.
Vielmehr war ihre Teilnahme aufgrund ihrer Eigenschaft als zuständige
Sachbearbeiterin geradezu angezeigt. Dass sich H bereits früher mit derselben
Angelegenheit zu befassen und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage
zu beurteilen gehabt hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird dies
vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Für eine Befangenheit im Sinn einer
Vorbefassung bestehen damit keine Hinweise (vgl. Kiener, §5a
Rz. 25 ff.). Solche liegen denn auch für die Annahme eines persönlichen
Interesses nicht vor, betraf die fragliche Verfügung H weder direkt in eigener
Sache, noch konnte der Ausgang des Verfahrens eine solche Einwirkung auf ihre
persönliche Interessenssphäre haben, dass sie einer direkten Betroffenheit
gleichgekommen wäre (vgl. Kiener, § 5a N. 32 f.). Inwiefern dies
aufgrund der geltend gemachten verweigerten Möglichkeit zur schriftlichen
Stellungnahme der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. vorn
E. 3.6). Für H bestand damit kein Grund, in den Ausstand zu treten. I
wirkte an der Verfügung vom 11. September 2013 nicht mit, weshalb sich die
Frage des Ausstands aufgrund ihrer Teilnahme an der Anhörung gar nicht stellt.
Gänzlich unbegründet ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die
Anwesenheit von zwei weiblichen Personen anlässlich der Anhörung verletze
seinen Anspruch auf eine unabhängige Behörde, weil gemäss Urteil vom
11.
September 2008 das Opfer ebenfalls weiblich gewesen sei.
5.1.4
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2013 zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Widerrufs der Verfügung vom
16.
August 2007 zur Anhörung eingeladen. Zu Beginn derselben wurde er
darüber informiert, dass ein solcher Widerruf beabsichtigt werde. Der
Beschwerdegegner erfüllte damit seine Pflicht, dem Beschwerdeführer den
voraussichtlichen Inhalt der noch zu treffenden Anordnung im Voraus bekannt zu
geben und ihm hierzu eine Stellungnahme zu ermöglichen, hatte dieser die Anhörung
doch nicht selbst beantragt oder den Gegenstand der Anordnung nicht voraussehen
können (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00569, E. 2.2 ff.).
Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls noch möglich, den beabsichtigten Widerruf
mit seinen Aussagen infrage zu stellen, war der Entscheid zu diesem Zeitpunkt immerhin
noch nicht gefällt. Insofern kann nicht von einer unverrückbaren
Voreingenommenheit bzw. einer sich daraus ergebenden Befangenheit gesprochen
werden.
5.1.5
Eine Verletzung der Ausstandsregeln liegt damit nicht vor. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 erweist sich nicht als
nichtig.
5.2
Der
Beschwerdeführer erachtet sodann auch die Verfügung der Vorinstanz vom
6.
Februar 2014 als nichtig. Die unterzeichnende J habe bereits die
Verfügung vom 6. Januar 2014 erlassen gehabt und hätte zufolge
Vorbefassung und Mitwirkung in dieser Angelegenheit in den Ausstand treten
müssen. Die Verfügung vom 6. Februar 2014 sei auch nicht durch die
Abteilungsleitung genehmigt worden. Als stellvertretende Generalsekretärin der
Justizdirektion war J zum Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2014 befugt.
Mangels einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung bedurfte es hierfür
keiner weiteren Genehmigung. Die Verfügung vom 6. Januar 2014 betraf
sodann nur die Frage der übermässigen Weitschweifigkeit der Rekursreplik (vorn
E. 3.1.2) und nicht deren Inhalt an und für sich. Anzeichen für eine
Vorbefassung hinsichtlich der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers und
zu dessen Nachteil können daraus trotz der Bemerkung, der Streitgegenstand sei
eng umgrenzt und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erschienen
nicht übermässig komplex, nicht entnommen werden. Ein Ausstand seitens von J in
Bezug auf den Rekursentscheid war damit nicht angezeigt. Die Verfügung der Vorinstanz
vom 6. Februar 2014 ist damit ebenfalls nicht nichtig.
6.
Zunächst sind die Fragen
des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit des Beschwerdegegners zum Widerruf
der Verfügung vom 16. August 2007 zu prüfen.
6.1
Wie die
Vorinstanz insoweit korrekt ausführt, ist die Frage der bedingten Entlassung
dann nach neuem Recht zu beurteilen, wenn die Verurteilung vor Inkrafttreten
des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007
ergangen ist, der Entscheid über die bedingten Entlassung jedoch danach (BGE
133.
IV 201 E. 2.1). Wie gezeigt werden wird, ergeben sich diesbezüglich
keine Probleme, da die für den Widerruf der bedingten Entlassung massgeblichen
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur
Anwendung kommen (hierzu sogleich E. 6.2 und 6.3)
6.2
Gemäss
Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde
bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht
anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt
Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht
(Art. 87 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hat sich der bedingt Entlassene
bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen
(Art. 88 StGB). Begeht der bedingt Entlassene dagegen während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der
neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1
StGB).
6.3
Die
Vorinstanz erwog, die vorliegend relevanten Taten des Rekurrenten, die das Kreisgericht
F im Urteil vom 11. September 2008 beurteilt habe, seien im Zeitraum vom
12.
September 2004 bis 2. November 2006 begangen worden. Da der Beschwerdeführer
bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 per
12.
September 2007 bedingt entlassen worden sei, handle es sich somit um
Taten, die nicht in die an diesem Tag beginnende Probezeit gefallen, sondern
vor der Entlassung verübt worden seien. Es handle sich daher nicht um einen
Widerruf im Sinn von Art. 89 StGB. Dementsprechend sei der
Beschwerdegegner zuständig gewesen, auf den Entscheid zurückzukommen.
6.3.1
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese überzeugenden Erwägungen
nicht infrage zu stellen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 1
StGB kommt diese Bestimmung nur bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
des bedingt Entlassenen während der Probezeit zur Anwendung, nicht
jedoch bei Delikten, die vor Beginn der Probezeit begangen wurden.
Folglich musste auch nicht ein Gericht über den Widerruf der bedingten
Entlassung entscheiden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB war der
Beschwerdegegner zur Gewährung der bedingten Entlassung zuständig. In Fällen
wie dem vorliegenden, die nicht von Art. 89 Abs. 1 StGB erfasst
werden, muss es diesem auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gestützt
auf allgemeine Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls
auf einen Entscheid zurückzukommen. Das Fehlen einer anderslautenden gesetzlichen
Regelung ist im Übrigen gerade eine Voraussetzung des Widerrufs (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 997a, 1005). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich auch nichts Anderes aus der Verordnung
des Bundesrats zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom
19.
September 2006 (V-StGB-MStG), regelt diese doch überwiegend Zuständigkeitsfragen
im Hinblick auf den Vollzug, nicht jedoch solche bezüglich des Widerrufs einer
bedingten Entlassung. Sodann ist auch der Umstand, dass die Verfügungen vom
16.
August 2007 und 11. September 2013 von unterschiedlichen
Sachbearbeitern unterzeichnet wurden, von keiner Relevanz, zumal die Behörde
als Entscheidträgerin massgeblich ist und beide Verfügungen von der
Anstaltsleitung genehmigt wurden.
6.3.2
Mangels Anwendbarkeit von Art. 89 StGB auf den vorliegenden Fall erwog
die Vorinstanz zu Recht, es habe für den Beschwerdegegner kein Raum bestanden,
mildere Massnahmen im Sinn von Abs. 2 StGB dieser Bestimmung zu prüfen
bzw. anzuordnen. Richtigerweise erachtete sie auch Art. 89 Abs. 4
StGB für nicht anwendbar. Der Beschwerdegegner war damit grundsätzlich zum
Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 berechtigt.
7.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob für den
Beschwerdegegner ausreichende Gründe vorhanden waren, um auf die Verfügung vom
16.
August 2007 zurückzukommen.
7.1
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers steht der Umstand, dass die Verfügung vom
16.
August 2007 unangefochten geblieben war und somit in formelle
Rechtskraft erwuchs, einer Änderung durch den Beschwerdegegner nicht entgegen.
Anders als Urteile von Zivilgerichten werden Verfügungen von
Verwaltungsbehörden sodann in der Regel nicht materiell rechtskräftig (vgl.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 994 f., mit Hinweisen; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, S. 283 f. und 288).
7.2
Ein
Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit
ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 998). Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn der Verfügung
schon bei ihrem Erlass ein Rechtsfehler anhaftete, der sich beispielsweise aus
einer falschen Erhebung oder Beurteilung des Sachverhalts ergeben kann
(Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 284).
7.2.1
Die Vorinstanz erwog, da der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil des
Kreisgerichts F vom 11. September 2008 zwischen dem 12. September
2004.
und dem 2. November 2006 mehrmals einschlägig delinquiert habe, habe
er sich teilweise während des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern
wiederum einschlägig strafbar gemacht. Deshalb sei davon auszugehen, dass die
Legalprognose des Beschwerdeführers im August 2007 schlecht gewesen sei. Hätte
der Beschwerdegegner damals Kenntnis davon gehabt, wäre der Beschwerdeführer
nicht bedingt entlassen worden. Da die Voraussetzungen hierzu somit nicht gegeben
gewesen seien, sei die Verfügung vom 16. August 2007 ursprünglich
fehlerhaft (E. 4.4).
7.2.2
Vorliegend bestanden damit ausreichende Gründe, um auf die formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Aufgrund des Urteils des Kreisgerichts
F vom 11. September 2008 ergaben sich neue erhebliche Tatsachen, die im
Verfügungszeitpunkt an sich schon vorgelegen, damals aber noch nicht bekannt
gewesen waren. Insofern bestanden revisionsähnliche Gründe
(Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 292). Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, der Widerruf sei unbegründet und verletze das Verbot der doppelten
Bestrafung, indem die Vorstrafen, die das Kreisgericht F bzw. das Kantonsgericht
G als Gesamtstrafe abschliessend beurteilt hätten, nochmals als Argument für
den Widerruf der bedingten Entlassung verwendet würden. Diese Entscheide
sprechen allerdings nicht gegen eine Neubeurteilung der Verfügung vom
16.
August 2007. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erliess das
Kreisgericht F die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005, der nicht verbüsste Strafrest fand bei
der Berechnung der ausgefällten Strafe keine Berücksichtigung (vorn I.B.). Auf
die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese beiden Freiheitsstrafen
verbüssen muss, hat die Zusatzstrafe keine Auswirkung. Inwiefern die
Kommunikation bezüglich der Frage des Widerrufs zwischen dem Beschwerdegegner
und dem Amt für Justizvollzug des Kantons G, die vom Beschwerdeführer als
"Einflussnahme" seitens des Letzteren erachtet wird, gegen ein
Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung sprechen könnte, ist nicht ersichtlich.
8.
Fraglich ist sodann, welcher Sachverhalt – insbesondere
welche Legalprognose des Beschwerdeführers – der Beurteilung des Widerrufs der
bedingten Entlassung zugrunde zu legen waren.
8.1
Die
Vorinstanz erwog, vorliegend stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer per
12.
September 2007 hätte bedingt entlassen werden können, wenn der
Beschwerdegegner schon damals Kenntnis von den Straftaten während des
Strafvollzugs gehabt hätte. Somit sei von der Legalprognose auszugehen, wie sie
richtigerweise am 16. August 2007 hätte gestellt werden müssen. Ob sich
der Beschwerdeführer während der Probezeit bewährt habe, sei dabei nicht
wesentlich. Ansonsten würde er gegenüber der Lage, wie sie gewesen wäre, wenn
die Verfügung von Anfang richtig gewesen wäre, bessergestellt. Daher seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur heutigen Situation, unter anderem zu
derjenigen nach einer Entlassung und zur Flucht- und Rückfallgefahr,
irrelevant. Zudem bestehe kein Anlass, ein neues Gutachten oder nochmals einen
Bericht der Anstaltsleitung einzuholen.
8.2
Da die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 16. August 2007 auf einer
falschen Beurteilung des Sachverhalts basierte (vorn E. 7.2.2), müssen für
die Frage des Widerrufs derselben auch die damaligen Gegebenheiten massgeblich
sein. Insofern sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, dass
er sich während der Probezeit bewährt habe, sein Vollzugsverhalten gut sei und
sich die Legalprognose verbessert habe entgegen dessen Ansicht tatsächlich
unerheblich. Sie werden aber im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers
zu berücksichtigen sein (unten E. 9.2). Folglich ist nicht zu beanstanden
und darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu
sehen, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den aktuellen
Vollzugsberichten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zumassen und darauf
verzichteten, ein aktuelles Gutachten oder einen aktuellen Zwischenbericht des
Therapeuten zur Frage der Rückfallgefahr einzuholen. Das Verwaltungsgericht
kann ebenso darauf verzichten. Das vom Beschwerdeführer ausführlich
beanstandete Gutachten stammt vom 4. Dezember 2007 und ist dementsprechend
hinsichtlich der Verfügung vom 16. August 2007 bzw. deren Widerruf ebenso
nicht relevant. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
daher nicht einzugehen.
8.3
In
Anbetracht der einschlägigen Delikte des Beschwerdeführers, die zur
Verurteilung durch das Kreisgerichts F führten, ging die Vorinstanz sodann zu
Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei Kenntnis
der Vorfälle nicht bedingt entlassen hätte. Dies gilt umso mehr, als die bedingte
Entlassung damals nur im Sinn einer einmaligen bzw. letzten Chance gewährt
wurde.
9.
Schliesslich ist zu prüfen, ob das Rechtssicherheitsinteresse
bzw. das Vertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers einem Widerruf der
Verfügung vom 16. August 2007 entgegensteht.
9.1
Die
Vorinstanz erwog, zunächst sei nicht zu beanstanden, dass die Rechtskraft des Urteils
vom 11. September 2008 abgewartet worden sei. Das Urteil des
Bundesgerichts datiere vom 14. April 2011, der Beschwerdegegner habe
dieses am 22. Mai 2013 vom Amt für Justizvollzug des Kantons G erhalten.
Aufgrund eines Missverständnisses bezüglich der Zuständigkeit des Widerrufs
seien dann zwei Jahre verstrichen, in denen der Beschwerdegegner zu Unrecht
untätig geblieben sei. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der
Beschwerdeführer um die klare Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom
16.
August 2007 gewusst habe, hochwertige Rechtsgüter betroffen seien und
zwischen der angefochtenen Verfügung und der frühestmöglichen bedingten
Entlassung sechs Monate lägen, in denen sich der Beschwerdeführer mit der neuen
Situation abfinden könne, seien die Interessen am Vollzug der Reststrafe höher
zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden.
Das Schreiben des Beschwerdegegners an das Amt für Justizvollzug des Kantons G vom
17.
April 2013 habe kein Vertrauen begründen können, da es nicht an den
Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei (E. 5).
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Verfügung vom
16.
August 2007 gehe nicht hervor, dass ein Widerruf erfolge, wenn er vor
der bedingten Entlassung delinquent werde. Zudem habe sie in ihm das begründete
Vertrauen geweckt, die Taten vom 12. September 2004 bis 2. November
2006.
seien vom Begriff der Rückfälligkeit derselben erfasst gewesen. Auch die
Vollzugsausweise, -aufträge, -berichte und -pläne sowie die Standortbesprechung
vom 9. April 2013 und die Beurteilung des Rückfallrisikos vom
13.
September 2013 hätten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, da sie
nichts von einem Widerruf erwähnen würden. Auch die Strafurteile und die Anklageschrift
vom 22. Mai 2005 hätten ein solches Vertrauen begründet.
Aus dem Umstand, dass sich die angeführten Dokumente nicht
zur Frage des Widerrufs im Falle von vor Beginn der Probezeit begangenen
Delikten äussern, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,
konnten sie damit bei ihm in dieser Hinsicht auch gar keine Erwartungen
auslösen. Auch das Schreiben vom 17. April 2013, worin sich der damalige
Fallverantwortliche dahingehend äusserte, dass der Kanton Zürich für einen Widerruf
nicht zuständig sei, vermag dies nicht zu tun, da es einen Widerruf nicht prinzipiell
bzw. vorbehaltlos ausschliesst. Überdies war es nicht an den Beschwerdeführer,
sondern einen Dritten adressiert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 670 und
680). Im Rahmen der Akteneinsicht konnte der Beschwerdeführer neben diesem
Schreiben auch vom Antwortschreiben des Amts für Justizvollzug des Kantons G
Kenntnis nehmen, dass die abgelehnte Zuständigkeit der zürcherischen Behörden
sogleich wieder infrage stellte. Folglich kann sich der Beschwerdeführer
bereits mangels einer ausreichend bestimmten Vertrauensgrundlage nicht auf den
Vertrauensschutz berufen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631). Somit
muss nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese Dokumente
relevante Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig
machen lassen.
9.2
Der
Widerruf ist schliesslich auch als verhältnismässig zu bezeichnen. Auch vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit kein Delikt begangen
hat, ist der Vorinstanz zu folgen und sind die Interessen am Vollzug der
Reststrafe, insbesondere angesichts der Schwere der Delikte, höher zu gewichten
als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden. Daran vermag
auch der Umstand, dass zwischen der Verfügung vom 16. August 2007 und
derjenigen vom 1. September 2013 mehr als sechs Jahre liegen und der
Beschwerdeführer in dieser Zeit auch durchaus eine Entwicklung durchgemacht
haben dürfte, nichts zu ändern. Zum einen ist dem Beschwerdegegner angesichts
der Unschuldsvermutung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer die fraglichen
Delikte an seiner Tochter stets bestritten hat und dies auch weiterhin tut,
nicht vorzuwerfen, die Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung abgewartet
zu haben (vorn I.B.). Dass der Beschwerdegegner daraufhin ungerechtfertigterweise
zwei Jahre bis zum Widerruf verstreichen liess und ihm deshalb eine
Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, hat die Vorinstanz bereits festgestellt. Die
umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils seitens des Beschwerdegegners sind
insofern von keiner Relevanz. Zudem befand sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners bereits im
Strafvollzug (vorn I.D.), was ihm – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt –
genug Zeit liess, sich mit dem Widerruf abzufinden. Umso mehr ist dies nun der
Fall, als das Amt für Justizvollzug des Kantons G zwischenzeitlich ein Gesuch
des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung abgewiesen hat (vorn II.F.).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der Widerruf verletze das
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, erweisen sich seine
Ausführungen als zu unsubstanziiert, legt er doch nicht dar, dass der Beschwerdegegner
in mehreren ähnlich gelagerten Fällen tatsächlich anders als vorliegend entschieden
hätte.
9.3
Der
Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 erweist sich damit als
gerechtfertigt.
10.
10.1
Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. August 2007 gründete auf einem
(gewährten) Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung. Da dieselbe
mit Verfügung vom 11. September 2013 nun zu Recht widerrufen wurde, musste
auch über die Frage des Gesuchs erneut entschieden werden. Der Beschwerdegegner
ordnete deshalb in Disp.-Ziff. II folgerichtig an, dass die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug abgewiesen werde. Es bestand für ihn daher kein
Anlass, dem Beschwerdeführer erneut und von sich aus die Möglichkeit zu geben,
ein Gesuch um bedingte Entlassung einzureichen. Dafür, dass ihm die Stellung
eines solchen verweigert worden wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Insofern
liegt im Übrigen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
10.2
Die
Verfügung vom 6. Februar 2014 ist weder hinsichtlich des Widerrufs der
Verfügung vom 16. August 2007 noch hinsichtlich der Abweisung der
bedingten Entlassung zu beanstanden. Angesichts der Gutheissung des Rekurses in
Bezug auf Disp.-Ziff. III der Verfügung vom 11. September 2013 (Vollzug
der Reststrafe), die vom Beschwerdegegner ebenfalls beantragt wurde, erweist
sich schliesslich auch die vorinstanzliche Kostenverteilung als gerechtfertigt.
11.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den vom als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter des Beschwerdeführers
geltend gemachten Aufwand zu Recht kürzte.
11.1
Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten. Hierunter fallen jene Kosten, die für die Wahrnehmung der
Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, das heisst der
vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, die im Rahmen der Mandatsführung
üblichen bzw. nötigen Auslagen und die Mehrkosten aufgrund der Mehrwertsteuer
(Plüss, § 16 N. 88). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.- (vgl.
Schreiben des Obergerichts vom 13. März 2002, www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben.html).
11.2
Die
Vorinstanz erwog zu Recht, der Rechtsvertreter könne keine Aufwendungen für die
zur Verbesserung zurückgewiesenen Eingaben (jeweils erste Rekursschrift und
Replik) geltend machen, da er diesen Aufwand selber zu verantworten habe (vgl.
vorn E. 3.1). Die Streichung der entsprechenden Positionen ist damit
gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Kürzung der Honorarnote um drei Fahrten
des Rechtsvertreters in die Strafanstalt C, erscheint dieser Aufwand angesichts
der Möglichkeit von telefonischen Besprechungen nicht als notwendig. Der Umfang
der Akten allein macht einen persönlichen Besuch jedenfalls nicht unumgänglich.
Gerechtfertigt erscheint schliesslich auch die Streichung des Aufwands
bezüglich des Schreibens vom 20. Dezember 2013, betrifft dieses doch
lediglich die Übermittlung eines Empfangsscheins und des nicht weiter bekannten
Schreibens vom 16. Oktober 2013 an das Amt für Justizvollzug des Kantons G,
nachdem dieses in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht involviert war und
ist. Auch der Aufwand für das Schreiben vom gleichen Tag an das Amt für
Justizvollzug betreffen Aktenzustellung wurde als Kleinstaufwand zu Recht
gestrichen. Nicht statthaft ist demgegenüber die Kürzung des Aufwands in Bezug
auf die für das Aktenstudium geltend gemachten sechs Stunden auf lediglich zwei
Stunden. Der Umfang der Akten des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich ist
beträchtlich und das Studium derselben konnte sich angesichts der zu beurteilenden
Problematik nicht nur auf die neuesten Aktenstücke beschränken, sondern musste
teilweise mehrere Jahre alte Dokumente umfassen. In Anbetracht der anwaltlichen
Sorgfaltspflicht erscheint es dabei auch nachvollziehbar und gerechtfertigt,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers auch in die Akten des Amts für Justizvollzug
des Kantons G Einblick nahm, auch wenn diese vorliegend nicht entscheidwesentlich
sind (vorn E. 1.4). Für das Aktenstudium erscheint ein Aufwand von vier
Stunden als angemessen. Nicht gerechtfertigt ist sodann auch die Streichung des
Aufwands von zehn Minuten für das Verfassen des Schreibens vom
27.
Dezember 2013, handelt es sich dabei doch um ein Fristerstreckungsgesuch,
das in diesem Fall nicht als von im Stundenansatz enthaltenen Kürzestaufwand
erfasst angesehen werden kann. Insgesamt wäre somit lediglich eine Kürzung des
notwendigen Zeitaufwands auf 1'005 Minuten angezeigt gewesen.
Hinsichtlich der Reisespesen und der Kopierkosten
erscheint die Kürzung wiederum gerechtfertigt, wobei hier in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
11.3
Die
Vorinstanz hätte den Vertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren
nach dem Gesagten mit total Fr. 3'819.90 (Fr. 3'351.90 plus Fr. 468.-
[entsprechend dem hinzuzurechnenden Zeitaufwand von zwei Stunden und zehn
Minuten bzw. Fr. 433.35 plus 8 % Mehrwertsteuer]) entschädigen
müssen.
12.
12.1
Die
Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
In Abänderung von Disp.-Ziff. VI der Verfügung vom 6. Februar 2014
ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit total Fr. 3'819.90 aus der
Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
12.2
Da der
Beschwerdeführer nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich,
ihm die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gebühr ist zu
berücksichtigen, dass die Beurteilung der Beschwerde, insbesondere aufgrund der
äusserst umfangreichen Beschwerdeschrift, einen besonderen Aufwand erforderte
(§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGR]). Als unterliegender Partei steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
12.3
Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gestützt
auf die Steuerklärung des Jahres 2012 ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich
aussichtslos und stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug
einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
12.4
Der
Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote ein, worin er für das Beschwerdeverfahren
einen Zeitaufwand von 24 Stunden und 50 Minuten und Barauslagen von
insgesamt Fr. 924.70 auswies.
12.4.1
Die Auslagen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 betreffend die Reduktion des Umfangs der
Rekurrschrift sind dem Vertreter von vornherein nicht zu erstatten (Zeitaufwand
von fünf Stunden und 35 Minuten, Porto von Fr. 36.- und Kopien von
Fr. 151.50). Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde und das damals
gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab,
und die entsprechende Verfügung vom 4. Dezember 2013 erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
12.4.2
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung der
Vorinstanz vom 6. Februar 2014 macht der Vertreter einen Zeitaufwand von
insgesamt 19 Stunden und 15 Minuten geltend. Den Aufwand für das Verfassen
der Beschwerdeschrift, die rund 120 Seiten umfasst, bezifferte er auf
total 13 Stunden. Auch wenn das Verwaltungsgericht diese Beschwerdeschrift
nicht zur Überarbeitung zurückwies, ist sie doch als weitschweifig und über den
gebotenen Aufwand hinausgehend zu bezeichnen. Zudem stimmt sie zu einem grossen
Teil mit der ersten, von der Vorinstanz bemängelten Rekursschrift überein, und
waren dem Beschwerdeführer der Grossteil der Akten bereits aus dem Rekursverfahren
bekannt. Unter diesen Umständen erscheint ein Zeitaufwand von lediglich acht
Stunden gerechtfertigt. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist damit um fünf
Stunden zu kürzen. Hinsichtlich des Portos ist zu bemerken, dass der Vertreter
eine erste Beschwerdeschrift am 12. März 2014 und danach am 17. März
2014.
von sich aus eine überarbeitete Beschwerdeschrift einreichte (vorn
III.A.). Das Porto vom 13. März 2014 (Fr. 20.-) ist damit nicht zu
übernehmen. Der Vertreter macht schliesslich Kopierkosten von Fr. 590.40
geltend. Dieser Betrag erweist sich eindeutig als zu hoch. Zunächst ist nicht
einzusehen, weshalb 372 Kopien der Akten des Rekursverfahrens erstellt
werden mussten. Die 345 Kopien für die erste Beschwerdeschrift hat der
Vertreter selber zu verantworten. Sodann ist unverständlich, weshalb er die
zweite Beschwerdeschrift sechs Mal kopieren musste (714 Kopien). Gesamthaft
sind Kopierkosten von höchstens Fr. 150.- gerechtfertigt.
Für das Beschwerdeverfahren
betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2014 erscheinen
somit ein Zeitaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen
von Fr. 301.80 (Porto Fr. 96.-, Reisespesen Fr. 30.80, Kopien
Fr. 150.-, Bestellung eines Strafregisterauszugs Fr. 25.-) als
angemessen. Der Vertreter ist damit mit insgesamt Fr. 3'403.95
(Fr. 3'151.80 plus Fr. 252.15 [8 % Mehrwertsteuer]) zu
entschädigen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Abänderung
von Disp.-Ziff. VI der Verfügung vom 6. Februar 2014 wird die
Direktion der Justiz und des Innern verpflichtet, den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit total
Fr. 3'819.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
7.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'151.80 (davon
Barauslagen 301.80) zuzüglich Fr. 252.15 (8 % Mehrwertsteuer), insgesamt
Fr. 3'403.95, entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an…