VB.2014.00172
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00172
4. Juni 2014Deutsch24 min
(URT.2014.16362)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2014.00172
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1992 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am
28. Dezember 2008 zusammen mit ihrem Bruder C, geboren 1996, in die
Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
I zum Verbleib bei ihrer Mutter D bzw. ihrem Stiefvater E, welcher zugleich der
frühere Schwiegervater von D ist. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde
letztmals mit Gültigkeit bis zum 13. Januar 2013 verlängert. Bereits zwei
Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz, am 22. Februar 2009, kehrte A
wieder nach Serbien zurück, um ihre im Schuljahr 2007/2008 begonnene Ausbildung
an der Medizinischen Fachmittelschule in F weiter zu besuchen. Nach Abschluss
dieser Ausbildung nahm sie im Wintersemester 2011/2012 ein mindestens
6-jähriges Studium an der Medizinischen Fakultät der Universität J auf.
Am 25. Juni 2012 stellte sie, ihre Mutter D, ihr
Stiefvater E und ihr Bruder C das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Zürich (Zuzug aus dem Kanton I), was ihrer Mutter, ihrem Stiefvater
und ihrem Bruder auch bewilligt wurde.
Hingegen wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 9. Juli 2013 das Gesuch von A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Zuzug aus dem Kanton I) ab und setzte
dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 8. Oktober 2013. Zudem
wurde im Entscheid festgehalten, dass ein allfälliger Rekurs gegen die
Verfügung in Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. Februar 2014 ab und setzte
dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 15. Mai 2014.
III.
Mit Beschwerde vom 12. März 2014 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des Migrationsamts des
Kantons Zürich vom 9. Juli 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter beantragte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Auf den Schutzbereich des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem inhaltlich gleichwertigen
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) kann
sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Aufenthaltsrecht hat, sofern die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Aus den Beziehungen
zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann indessen nur ausnahmsweise
ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden, wenn ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr,
5.
März 2004,2A.425/2003, E. 4.2). Finanzielle Abhängigkeiten sind
dabei zwar mitzuberücksichtigen und können im Zusammenspiel mit weiteren
besonderen Umständen (insbesondere gemeinsamer
Haushaltsführung, speziell enge Familienbande, regelmässige Kontakte und
Verantwortungsübernahmen, vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1)
oder persönlichen Abhängigkeiten (aus besonderen Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e) ausnahmsweise
einen Bewilligungsanspruch mitbegründen. Die alleinige finanzielle Abhängigkeit
von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen, können finanzielle Leistungen doch auch in die
Heimat überwiesen werden (vgl. BGr, 18. Oktober
2001,2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001,
E. 5b).
2.2
Die volljährige und bereits seit geraumer Zeit
weitgehend selbständig in Serbien lebende Beschwerdeführerin ist lediglich in
finanzieller Hinsicht noch von ihrer getrennt in der Schweiz lebenden Familie
abhängig. Sie kann deshalb kein verfassungs- oder konventionsrechtlich
geschütztes Aufenthaltsrecht aus ihren familiären Beziehungen in die Schweiz
ableiten, zumal Unterstützungszahlungen ihres Stiefvaters und ihrer Mutter auch
nach Serbien überwiesen werden können.
Es sind darüber hinaus keine besonderen Umstände
ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin ausnahmsweise trotz ihrer
Volljährigkeit einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13
BV einräumen würden: Da die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung bislang
komplett im Ausland absolviert hat, ist ihre Situation insbesondere auch keineswegs
vergleichbar mit derjenigen von Personen, welche durch eine Bewilligungsverweigerung
zum Abbruch einer hier bereits begonnenen Erstausbildung genötigt würden.
3.
3.1
Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen
sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen
(Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Die
Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver Natur. Erst
wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine
Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere
Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person
(Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG) und ist dieser berechtigt, im neuen
Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im
angestammten Kanton abgewartet werden.
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch
auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AuG).
3.2
Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis
der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus,
dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung ist.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil
die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung – am 25. Juni 2012 – noch
über eine (zumindest formell) gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I
verfügt hat.
3.3
Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in
früheren Entscheiden festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt
bestehende Sachlage massgebend. Verliert die gesuchstellende Person während des
hängigen Verfahrens ihre Aufenthaltsbewilligung, kann ihr der Kantonswechsel
gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt werden. Dasselbe
gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Sie hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre
Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird,
bis über den Kantonswechsel entschieden worden ist (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.2 f.
und VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2, beide
nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht
rechtzeitig im Kanton I um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ersucht, sodass ihre dortige Aufenthaltsbewilligung am 13. Januar 2013
auslief. Somit verfügte sie auch zum Zeitpunkt des Zürcher Entscheids über den
Kantonswechsel – am 9. Juli 2013 – über keine gültige Aufenthaltsbewilligung
mehr. Deshalb ist ihr Gesuch um einen Kantonswechsel abzuweisen, zumal ein
wegen der eingelegten Rechtsmittel lediglich tolerierter, prekärer Aufenthalt
die in Art. 37 Abs. 2 AuG vorausgesetzte Aufenthaltsbewilligung nicht
zu ersetzen vermag.
3.4
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage
von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen
wäre (vgl. VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00711, E. 2.3, nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert). Dies ist nachfolgend zu
prüfen.
3.4.1
3.4.1.1
Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt
deren Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61
Abs. 2 erster Satz AuG).
3.4.1.2
Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den
Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält (vgl. Art. 23 Abs. 1
und Art. 25 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]), kann seine hiesige
Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw.
über die bewilligte Verlängerung hinaus im Ausland aufhält: Eine umfassende
Schulbildung in der Schweiz mit der Vermittlung der sprachlichen Fähigkeiten
stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Integration und Zukunft im
Inland dar (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754, Ziff. 1.3.7.7 und die
kurze Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG zwecks
frühzeitiger Einschulung). Die Fortsetzung einer Ausbildung im Heimatstaat
steht einer solchen Integration regelmässig entgegen. Dies gilt insbesondere,
wenn der ausländische Abschluss in der Schweiz nicht anerkannt werden kann und
nicht nur ein in der Heimat bereits begonnener Ausbildungsabschnitt abgeschlossen,
sondern auch noch eine weitergehende Ausbildung im Ausland neu begonnen wird (vgl.
zu letzterem BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.6). Die Niederlassungsbewilligung
soll dem Ausländer ermöglichen, dauerhaft zusammen mit seiner Familie in der
Schweiz zu wohnen und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie
bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung und
Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die er sich nötigenfalls eines Tages berufen
kann. Es rechtfertigt sich somit, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw.
Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen zu setzen, wobei die Umstände des
Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen sind (BGr. 3. April 2012,
2C_609/2011, E. 3.4; VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1).
3.4.1.3
Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als
(fristgerechte) periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der
Schulferien für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der
Regel genügen (vgl. BGr, 19. Juli 2002,2A.153/2002, E. 3.2). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann also ein Kind, das in sein
Heimatland zurückkehrt, um dort seine Ausbildung zu erhalten, seine Niederlassungsbewilligung
grundsätzlich behalten, soweit es jeweils innert der Sechsmonatsfrist in die
Schweiz zurückkommt, um sämtliche Schulferien bei seinen Eltern zu verbringen.
3.4.1.4
Verbringt eine in Ausbildung stehende Person aber ihre Zeit hauptsächlich
im Ausland und verlegt ihren Wohnsitz bzw. den Lebensmittelpunkt ins Ausland,
wird die sechsmonatige Frist durch eine vorübergehende Rückkehr in die Schweiz
zu Besuchszwecken nicht unterbrochen (vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]; BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.2; BGr, 27. Mai
2011,2C_831/2010, E. 5.1 und altrechtlich BGE 120 Ib 369 E. 2c).
In der Gerichtspraxis wird jedoch – in Anlehnung an die
Höchstdauer, ab welcher eine Niederlassungsbewilligung auch auf Gesuch hin
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (Art. 61 Abs. 2 zweiter Satz
AuG) – eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung ins Ausland
vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die Schweiz das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr verhindern
kann (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1; BGr, 3. April
2012,2C_609/2011, E. 3.4 ff.; vgl. ferner auch BGr, 22. November
2006,2A.533/2006, E. 2.6).
3.4.1.5
Die erwähnte Gerichtspraxis – insbesondere zur Vierjahresfrist – bezieht sich
auf das Erlöschen von Niederlassungsbewilligungen und ist nur bedingt auf
Ausländer übertragbar, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen und sich nie für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben. Sie
bezieht sich zudem vornehmlich auf unmündige Personen, welche ihren
Aufenthaltsort noch nicht frei bestimmen können und zumindest nach der
zivilrechtlichen Regelung von Art. 25 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz bei
den Eltern beibehalten (vgl. BGr, 26. Juli 2000,2A.66/2000, E. 4b;
vgl. aber auch BGE 99 Ib 1 E. 4, wonach fremdenpolizeirechtlich allein auf
den tatsächlichen Aufenthaltsort und nicht auf den zivil- oder
steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen ist). Es ist davon auszugehen, dass bei
mündigen Personen, welche ihren Lebensmittelpunkt selbstbestimmt wählen können,
sowie bei hier lediglich aufenthaltsberechtigten und noch nicht stark
integrierten Personen, ein strengerer Massstab anzulegen ist. Dies gilt
insbesondere, wenn die mündig gewordene Person nicht nur ihre bereits begonnene
Ausbildung im Ausland abschliesst, sondern einen weiteren Ausbildungsschritt im
Ausland in Angriff nimmt.
3.4.2
3.4.2.1
Die Beschwerdeführerin verfügte nie über eine Niederlassungsbewilligung und
hielt sich vor der Fortsetzung ihrer Ausbildung in ihrem Heimatland lediglich
während zwei Monaten in der Schweiz auf. Gemäss eigenen Angaben will die
Beschwerdeführerin jedoch jedes Jahr zwischen 190–197 Tage – und damit fast die
gesamte schul- bzw. studiumsfreie Zeit – bei ihrer Familie in der Schweiz
verbracht haben. Die Vorinstanz hat offen gelassen, inwieweit den
diesbezüglichen Angaben überhaupt Glauben zu schenken ist. Entsprechende
Aufenthalte sind jedenfalls nur unvollständig durch Passeinträge und Reisebelege
nachgewiesen und überwiegend unbelegt geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin
nach Art. 90 AuG an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts
mitzuwirken und erforderliche Beweismittel unverzüglich einzureichen hat. Neben
den fehlenden Passeinträgen deuten auch weitere Umstände darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin zwar wiederholt ihre Mutter und ihren Stiefvater besucht,
jedoch weitaus weniger Zeit in der Schweiz verbracht hat, als von ihr selbst
geltend gemacht wird: Die in den Akten befindlichen Auflistungen zu den
Aufenthalten in der Schweiz weichen erheblich voneinander ab. Auch sind die
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage schlechter, als dies
angesichts ihrer behaupteten Aufenthalte und ihrer hier angeblich geschlossenen
Kontakte zu erwarten wäre: So erreichte sie gemäss den eingereichten
Sprachzertifikaten das Niveau A1 bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen erst, nachdem sie zwischen August 2013 und Februar 2014 einen
Deutsch-Intensivkurs besucht hatte. Auch aufgrund ihrer bereits zu Schulzeiten
recht selbständigen Lebensweise in einer Wohngemeinschaft in Serbien erscheint
es unwahrscheinlich, dass sie fast ihre ganzen Ferien in der Schweiz verbracht
hat, um sich hier auf Prüfungen vorzubereiten oder die Festtage im Kreis ihrer
Familie zu verbringen. Diese Annahme wird durch Aussagen des Stiefvaters
gegenüber der Stadtpolizei G untermauert, wonach die Beschwerdeführerin in
Serbien lebe, sich dort mehrheitlich aufhalte und auch ihren Lebensmittelpunkt
habe. Die Tochter soll sich demnach mehrmals im Jahr für jeweils (lediglich)
"2-3 Wochen" zu Besuch in der Schweiz aufgehalten haben. Die
entsprechenden Aussagen decken sich weitgehend mit den entzifferbaren
Passeinträgen der Beschwerdeführerin, widersprechen jedoch deren eigenen
Angaben, wonach sie sich wiederholt für teilweise weit mehr als einen Monat
(bis zu 77 Tage) am Stück in der Schweiz aufgehalten haben will. Auch die
Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihre Tochter "in Serbien
geblieben" sei und bezeichnete deren Aufenthalte in der Schweiz als
"Besuche". Die von ihr gewählten Formulierungen legen nicht nahe,
dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil des Jahres in der Schweiz verbracht
hat. Die Beschwerdeführerin will zudem zum Zeitpunkt der am 11. Dezember
2012.
vorgenommenen Einvernahme ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zur
Prüfungsvorbereitung in der Schweiz gewesen sein. Es erscheint in diesem Zusammenhang
ungewöhnlich, dass weder der Stiefvater noch die Mutter diesen Aufenthalt in
ihrer Einvernahme erwähnt und lediglich angekündigt hatten, dass ihre Tochter
bald über Weihnachten kommen werde. Am 3. Dezember 2012 um 6.30 Uhr
suchte die Polizei zudem den Wohnort der Mutter und des Stiefvaters auf: Obwohl
die Beschwerdeführerin angegeben hat, sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz
befunden zu haben, konnte die Polizei offenbar lediglich die Mutter und den
Bruder der Beschwerdeführerin vor Ort auffinden. Es ist auch nicht ersichtlich,
wo die Beschwerdeführerin nach dem Zuzug der Familie nach G Mitte Juni 2012 über
längere Zeit gewohnt haben will, verfügten ihre Familie doch zu diesem
Zeitpunkt lediglich über eine derart kleine 2,5-Zimmer-Wohnung in G, dass
bereits ihr Bruder üblicherweise auf dem Sofa schlafen musste. Damit ist
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton I nicht nur ihre gesamte Schul- und
Studiumszeit, sondern auch einen Grossteil ihrer Freizeit in Serbien verbracht
hat und sich dort ihr Lebensmittelpunkt befindet.
3.4.2.2
Die Situation der Beschwerdeführerin ist letztlich nicht anders als
diejenige von Kindern, die von den Eltern bei Verwandten in der Heimat
zurückgelassen werden, dort die Schulen besuchen, sich in der Schweiz höchstens
während der Ferien aufhalten und erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit
bzw. nach Abschluss der Schulen in die Schweiz übersiedeln sollen. Nicht das
familiäre Zusammenleben, sondern die Verschaffung besserer Berufsaussichten steht
insoweit im Vordergrund. Hierzu dienen die Familiennachzugsregelungen jedoch
nicht. Insoweit nimmt die Praxis regelmässig einen Rechtsmissbrauch an,
weswegen ein Nachzug dieser Kinder untersagt wird (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 3;
BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.6). Entsprechende Intentionen
des Gesetzgebers werden auch durch die kurze Nachzugsfrist bei älteren Kindern
nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG deutlich.
Durch den Schul- und Studiumsbesuch in Serbien sollte
gerade verhindert werden, dass die Beschwerdeführerin ihre bereits begonnene
Ausbildung in der Heimat abbrechen musste. Dadurch wurde aber nicht deren Integration
in der Schweiz gefördert, sondern vielmehr deren Desintegration in der Heimat
verhindert. Bereits mit der Aufnahme eines mehrjährigen Medizinstudiums in
Serbien hat die zwischenzeitlich mündig gewordene Beschwerdeführerin selbstbestimmt
ihren Lebensmittelpunkt auf ihr Heimatland festgelegt und ihre Absicht
bekundet, nicht bloss zur Beendigung ihrer bereits als Unmündige begonnenen
Schulausbildung dort verbleiben zu wollen.
Weder die in Serbien gewählte Wohnform noch die englische
Unterrichtssprache des gewählten Medizinstudiums sprechen für den blossen
Übergangscharakter ihres Studiums und einen fortbestehenden Lebensmittelpunkt
in der Schweiz: So werden Wohngemeinschaften von Studierenden vornehmlich
aufgrund knapper finanzieller Mittel eingegangen und zeigen eher eine
fortschreitende Emanzipation vom Elternhaus auf. Das Englische setzt sich zudem
weltweit als akademische Unterrichtssprache durch und legt weder eine besondere
Verbundenheit zur Schweiz noch eine Entfremdung zur serbischen Heimat nahe.
Vielmehr erscheint in der Rückschau fraglich, ob sich der
Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin überhaupt jemals in der Schweiz
befunden hat. Ebenso erscheint fraglich, ob die Mutter und der Stiefvater
jemals beabsichtigt haben, mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
zusammenzuleben, wie dies für einen Familiennachzug gemäss Art. 44 lit. a
AuG grundsätzlich erforderlich gewesen wäre.
3.4.2.3
Gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin ihr
Studium zur Sicherung ihres hiesigen Aufenthaltsrechts abgebrochen und sich am
7.
Juni 2013 exmatrikulieren lassen. Ordentlich wäre das begonnene Studium
frühestens nach sechs Jahren, d. h.
im Wintersemester 2017/2018, abgeschlossen worden. Damit hat die Beschwerdeführerin
beim Entscheid über ihr Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels bereits
über 4 Jahre zu Ausbildungszwecken im Ausland verbracht und nach ihrer ursprünglichen
Intention mindestens weitere 4½ Jahre Auslandsjahre geplant. Bei einem derart
langen Heimataufenthalt zu Ausbildungszwecken geht das Bundesgericht bereits
bei hier niedergelassenen, minderjährigen Personen, welche einen Grossteil
ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, von einem Lebensmittelpunkt im
Ausbildungs- bzw. Heimatland aus (vgl. E. 3.4.1.4 f. vorstehend). Dies
muss erst recht bei den vorliegenden Verhältnissen angenommen werden, wo die
zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin ihre lebensprägenden Jahre
allesamt in ihrer serbischen Heimat verbracht, sich in der Schweiz nicht
nachgewiesenermassen integriert und jeweils nur kurze Zeit am Stück aufgehalten
hat und nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war.
3.4.2.4
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin überhaupt je eine
Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt und verlängert werden dürfen: Jedenfalls
war ihr Aufenthaltsanspruch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verweigerung eines
Kantonswechsels bereits erloschen: Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung
auch nach Erreichung der Volljährigkeit im Ausland fortgesetzt und darüber
hinaus Ende 2011 ein Medizinstudium in ihrer Heimat aufgenommen. Sollte nicht
bereits darin eine Verschiebung ihres Lebensmittelpunktes erblickt werden, hat
sie zumindest am 22. Februar 2013 auch noch die Vierjahresfrist
überschritten, innerhalb welcher praxisgemäss selbst Niederlassungsbewilligungen
trotz einer Ausbildung im Ausland durch regelmässige Besuche in der Schweiz
nicht mehr aufrechterhalten werden können. Damit wäre ihre
Aufenthaltsbewilligung allerspätestens auf diesen Zeitpunkt erloschen, selbst
wenn sie rechtzeitig deren Verlängerung bei den Behörden im Kanton I verlangt
hätte.
3.4.3
Anders als bei ihrem Bruder C – welcher in den letzten Jahren in der
Schweiz zur Schule gegangen und dabei ständig bei seiner hier wohnhaften Mutter
und seinem Stiefvater gelebt hat – kann somit bei der von ihrer Familie seit Langem
getrennt im Ausland lebenden Beschwerdeführerin von einer routinemässigen
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rede sein. Damit sind die
Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der
Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AuG nicht bewilligt werden kann
und ihr keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen ist.
3.5
Eine rechtsungleiche Anwendung der Bestimmung über
die Bewilligung eines Kantonswechsels nach Art. 37
AuG ist nicht ersichtlich, da die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton I bei der Beschwerdeführerin keineswegs
sicher, bei ihrem Bruder jedoch routinemässig zu bewilligen gewesen wäre.
3.6
An dieser Rechtslage vermag auch die nachträgliche Stellung eines
Verlängerungsgesuchs für den Kanton I mit Eingabe vom 12. März 2014 nichts
zu ändern, da eine bereits abgelaufene Bewilligung nicht mehr verlängert werden
kann und vorliegend auch ermessensweise nicht neu zu erteilen gewesen wäre.
Vielmehr ist es nach den bereits gemachten Ausführungen gerade
nicht der Wille des Gesetzgebers, bislang von ihrer Familie getrennt lebenden,
erwachsenen Ausländern den Aufenthalt in der Schweiz zu erleichtern. Es
erscheint in diesem Zusammenhang angezeigt, dass der vorliegende Entscheid
durch das Migrationsamt auch den Behörden im Kanton I zu Kenntnis gebracht
wird.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Einwohnerkontrolle
bzw. Gemeindeschreiberei H bei jeder Vorsprache durch Abgabe entsprechender
Schul- und Studiumsbestätigungen über ihre im Ausland absolvierte Ausbildung
informiert zu haben. Die genannte Amtsstelle soll ihr sodann auch bestätigt
haben, dass sie Mittelschule und Studium unter Einhaltung der 6-Monat-Regel
problemlos im Ausland absolvieren könne. Zuvor habe es bereits entsprechende
Absprache zwischen ihrer Mutter und der Einwohnerkontrolle H gegeben.
4.2
Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von staatlichen Organen
nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3
BV). Hieraus leitet sich wiederum ein grundsätzlicher Anspruch auf den Schutz
berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen ab. Hingegen
liegt kein berechtigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen vor, wenn es an einer zureichenden Vertrauensgrundlage
mangelt, weil die Auskunft sich auf eine abweichende Sach- oder Rechtslage
bezog oder inhaltlich zu wenig konkret oder nicht vorbehaltslos erteilt wurde.
Ebenso wenig wird Vertrauensschutz gewährt, wenn der Vertrauensadressat nicht
gutgläubig erscheint, weil er die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft oder
eine allfällige Unzuständigkeit des auskunftserteilenden Behördenmitglieds
hätte erkennen müssen. Da Vertrauensschutz sodann regelmässig eine nachteilige
Vertrauensdisposition voraussetzt, ist zudem nur derjenige zu schützen, welcher
tatsächlich und gerade gestützt auf die erteilte Auskunft eine ohne Schaden
nicht rückgängig machbare und
somit nachteilige Disposition getätigt hat (vgl. hierzu BGE 114 Ia 209 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,
Rz. 668 ff., je mit weiteren Hinweisen).
4.3
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem
Verlängerungsgesuch vom 6. Dezember 2011 angegeben, Studentin zu sein. Das entsprechende Formularfeld
"Student" ist jedoch unter dem Titel "Jetziger
Aufenthaltszweck" eingeordnet, womit klarerweise der Zweck des Aufenthalts
in der Schweiz gemeint ist. Hingegen hat sie "Ausbildung im Ausland"
wahrheitswidrig nicht angekreuzt, obwohl sie in Serbien studierte und ihr
Aufenthaltszweck keineswegs die Absolvierung eines Studiums in der Schweiz war.
Bereits bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 1. Dezember 2010 hat sie als aktuellen "Aufenthaltszweck" wahrheitswidrig
"Schüler" angegeben und das entsprechende Feld "Ausbildung im
Ausland" ebenfalls wahrheitswidrig offen gelassen. Zwar kann ein
entsprechendes Versehen der Beschwerdeführerin aufgrund von deren mangelhaften
Deutschkenntnissen nicht ausgeschlossen werden. Jedoch durften sowohl
die Einwohnerkontrolle bzw. Gemeindeschreiberei H als auch die
Migrationsbehörden des Kantons I aufgrund dieser schriftlichen
Angaben davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu
Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten würde (vgl. auch BGr, 3. April
2012,2C_609/2011, E. 3.7).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor behauptet, einen
Grossteil des Jahres in der Schweiz verbracht zu haben, ihre Passeinträge und
die Aussagen ihres Stiefvaters und ihrer Mutter jedoch nahelegen, dass sie sich
auch während der Schul- und Semesterferien grösstenteils in Serbien aufgehalten
hat. Eine allfällige Fehlauskunft der Gemeinde H basierte damit – sollte
sie in dieser Form überhaupt erteilt worden sein – auf einer von der Realität
abweichenden oder von der Beschwerdeführerin (und zuvor von ihrer Mutter) zumindest
unvollständig, widersprüchlich oder missverständlich dargelegten Sachlage und
ist bereits aus diesem Grund als Vertrauensgrundlage nicht geeignet.
4.4
Wie
bereits aus Gesetzestitel und Verweis auf Art. 45 aBV im Gesetzesingress
ersichtlich wird, ist das Gesetz von I über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizer vom 12. September 1985 (GBA) auf Ausländer – und damit auch auf
den vorliegenden Sachverhalt – nicht anwendbar. Auch wenn sodann Art. 4
der Einführungsverordnung von I zum Ausländer- und zum Asylgesetz vom 14. Oktober
2009.
(EV AuG und AsylG) den Gemeinden verschiedene Aufgaben im
fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren zuteilt und diese Stellung zu
Verlängerungsgesuchen nehmen, sind diese nicht befugt, selbst Bewilligungsentscheide
zu treffen. Auch für die Beschwerdeführerin und deren Mutter musste erkennbar
sein, dass Bewilligungsentscheide durch das kantonale Migrationsamt und nicht
durch die Gemeinden oder die Einwohnerkontrolle zu treffen sind: So ist bereits
auf dem Verlängerungsformular für den Ausweis B erkennbar, dass eine
Verlängerung der Zustimmung der kantonalen Migrationsbehörde bedarf.
Zwar hat das Bundesgericht einen
Vertrauensschutztatbestand in einem Grenzfall bejaht, wo die Gemeindebehörden
die tatsächlichen Verhältnisse kannten und tolerierten und damit eine
fristwahrende Einschulung in der Schweiz verhinderten (BGr, 26. Juli 2000,
2A.66/2000, E. 4.c). Dieser Entscheid wurde jedoch später dahingehend
relativiert, dass sich betroffene Ausländer grundsätzlich bei den zuständigen
Behörden zu informieren haben und die Migrationsbehörden nicht von sich aus
abzuklären haben, ob ausländische Kinder mit Bewilligung auch wirklich im
Inland eingeschult werden (BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.7).
Dies gilt insbesondere, wenn die an sich zuständige kantonale
Migrationsbehörde und die Einwohnerkontrolle – wie im vorliegenden Fall –
fehlerhafte oder zumindest missverständliche Gesuchsangaben erhalten haben und
sich somit nicht zu einem Handeln veranlasst sehen mussten (vgl. auch BGr, 17. Juni
2010,2C_140/2010, E. 5.2 f.).
Selbst bei relativ komplexen und für Laien nicht einfach
zu verstehenden Zuständigkeitsordnungen darf nicht schon aus dem Handeln einer
der beteiligten Behörden ein vertrauensbegründendes Verhalten abgeleitet werden,
welches auch die anderen Behörden bindet. Vielmehr müssen Betroffene aufgrund
entsprechender Abklärungen usw. gerade von der uneingeschränkten Zuständigkeit
der Auskunft gebenden Behörde ausgehen, um Vertrauensschutz zu geniessen (BGr,
17.
Juni 2010,2C_140/2010, E. 5.6). Selbst wenn damit die
Zuständigkeitsordnung für die Beschwerdeführerin und deren Mutter allenfalls
nicht einfach durchschaubar war, hatten sie keine Veranlassung, eine
uneingeschränkte Zuständigkeit der Einwohnerkontrolle H im Bewilligungsverfahren
anzunehmen
Damit können entsprechende Auskünfte der
Einwohnerkontrolle H kein schützenswertes Vertrauen begründen.
4.5
Auch eine
Vertrauensdisposition der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich: So musste
ihr Gesuch bezüglich eines Kantonswechsels bereits aufgrund der zum
Entscheidzeitpunkt schon abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung abgewiesen werden
(vgl. E. 3 vorstehend). Eine vorgängig abgegebene Fehlauskunft über die
Vereinbarkeit ihrer Auslandaufenthalte mit ihrer Aufenthaltsbewilligung hätte sich
damit ohnehin nicht mehr entscheidend auf ihr Gesuch um die Bewilligung eines
Kantonswechsels ausgewirkt.
4.6
Für das vorliegende Verfahren ist einzig entscheidend, dass die Beschwerdeführerin zum
Beurteilungszeitpunkt ihres Gesuchs um Bewilligung eines Kantonswechsels
weder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, noch Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hatte. Hingegen ist unerheblich, ob die Behörden im
Kanton I die Bewilligung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten verweigern
oder widerrufen müssen: Wäre der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung
bereits früher durch die Behörden im Kanton I verweigert worden, hätte dies
keine negativen Auswirkungen auf ihre bisherige Lebensplanung und das begonnene
Auslandstudium gezeitigt. Vielmehr hat erst ihr Studiumsabbruch per 7. Juni 2013 – im irrigen
Glauben, sich dadurch einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern –
negative Konsequenzen bewirkt. Ihr allfälliges Vertrauen in frühere Bewilligungsverlängerungen
hat ihr hingegen keinerlei Nachteile gebracht, ist doch anzunehmen, dass sie
bei einer früheren Bewilligungsverweigerung oder einem Bewilligungsentzug
ebenfalls in ihrer Heimat studiert und gelebt hätte.
5.
5.1
Damit erscheint die Einholung eines Amtsberichts bei der
Gemeindeschreiberei der Gemeinde H in antizipierter Beweiswürdigung
entbehrlich: Selbst wenn eine Amtsperson der genannten Gemeindeschreiberei der
Beschwerdeführerin Auskünfte zur Kompatibilität des Schulbesuchs im Ausland
erteilt und begleitende Dokumente zur Absolvierung der Schulen im Ausland
entgegengenommen hätte, wäre der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführtem kein
Vertrauensschutz zu gewähren.
Ohnehin erscheint fraglich, inwieweit die involvierten
Amtspersonen noch verlässlich Bericht zu Jahre zurückliegenden und lediglich
mündlich erteilten Auskünften geben können.
5.2
Auch auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin oder weiterer
Familienangehörigen kann in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da
der relevante Sachverhalt bereits ausreichend erstellt erscheint, deren
Aussagen aufgrund ihrer persönlichen Interessen ohnehin von geringem Beweiswert
wären und eine Bewilligung des Kantonswechsels vorliegend bereits aufgrund der
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Kanton I und des fehlenden Bewilligungsanspruchs
zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung zu verweigern ist.
6.
Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt für
die Beschwerdeführerin keine schwerwiegende persönliche Härte im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE
dar, da sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien befindet, der Kontakt zu ihren
hier lebenden Verwandten auch weiterhin durch gegenseitige Besuchsaufenthalte
aufrechterhalten werden kann und diese sie auch von der Schweiz aus
alimentieren können. Aus dem selben Grund ist ihr auch nicht nach Art. 96
Abs. 1 AuG ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen. Auch eine
erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k
AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt ausser Betracht, da sie
weniger als die hierzu erforderlichen fünf Jahre im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung war. Des Weiteren kann auf die umfassenden Erwägungen
der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG).
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
nicht ersichtlich.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…