Lexipedia

Entscheid

VB.2014.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00172

4. Juni 2014Deutsch24 min

(URT.2014.16362)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1992 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am

28. Dezember 2008 zusammen mit ihrem Bruder C, geboren 1996, in die

Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

I zum Verbleib bei ihrer Mutter D bzw. ihrem Stiefvater E, welcher zugleich der

frühere Schwiegervater von D ist. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde

letztmals mit Gültigkeit bis zum 13. Januar 2013 verlängert. Bereits zwei

Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz, am 22. Februar 2009, kehrte A

wieder nach Serbien zurück, um ihre im Schuljahr 2007/2008 begonnene Ausbildung

an der Medizinischen Fachmittelschule in F weiter zu besuchen. Nach Abschluss

dieser Ausbildung nahm sie im Wintersemester 2011/2012 ein mindestens

6-jähriges Studium an der Medizinischen Fakultät der Universität J auf.

Am 25. Juni 2012 stellte sie, ihre Mutter D, ihr

Stiefvater E und ihr Bruder C das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Zürich (Zuzug aus dem Kanton I), was ihrer Mutter, ihrem Stiefvater

und ihrem Bruder auch bewilligt wurde.

Hingegen wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 9. Juli 2013 das Gesuch von A um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Zuzug aus dem Kanton I) ab und setzte

dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 8. Oktober 2013. Zudem

wurde im Entscheid festgehalten, dass ein allfälliger Rekurs gegen die

Verfügung in Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. Februar 2014 ab und setzte

dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 15. Mai 2014.

III.

Mit Beschwerde vom 12. März 2014 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des Migrationsamts des

Kantons Zürich vom 9. Juli 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter beantragte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Auf den Schutzbereich des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK) und dem inhaltlich gleichwertigen

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) kann

sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthalts­recht oder selbst ein solches Aufenthaltsrecht hat, sofern die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Aus den Beziehungen

zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann indessen nur ausnahmsweise

ein Bewilligungsan­spruch abgeleitet werden, wenn ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr,

5.

März 2004,2A.425/2003, E. 4.2). Finanzielle Abhängigkeiten sind

dabei zwar mitzuberücksichtigen und können im Zusammenspiel mit weiteren

besonderen Umständen (insbesondere gemeinsamer

Haushaltsführung, speziell enge Familienbande, regelmässige Kontakte und

Verantwortungsübernahmen, vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1)

oder persönlichen Abhängigkeiten (aus besonderen Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e) ausnahmsweise

einen Bewilligungsanspruch mitbegründen. Die alleinige finanzielle Abhängigkeit

von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen, können finanzielle Leistungen doch auch in die

Heimat überwiesen werden (vgl. BGr, 18. Oktober

2001,2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001,

E. 5b).

2.2

Die volljährige und bereits seit geraumer Zeit

weitgehend selbständig in Serbien lebende Beschwerdeführerin ist lediglich in

finanzieller Hinsicht noch von ihrer getrennt in der Schweiz lebenden Familie

abhängig. Sie kann deshalb kein verfassungs- oder konventionsrechtlich

geschütztes Aufenthaltsrecht aus ihren familiären Beziehungen in die Schweiz

ableiten, zumal Unterstützungszahlungen ihres Stiefvaters und ihrer Mutter auch

nach Serbien überwiesen werden können.

Es sind darüber hinaus keine besonderen Umstände

ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin ausnahmsweise trotz ihrer

Volljährigkeit einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13

BV einräumen würden: Da die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung bislang

komplett im Ausland absolviert hat, ist ihre Situation insbesondere auch keineswegs

vergleichbar mit derjenigen von Personen, welche durch eine Bewilligungsverweigerung

zum Abbruch einer hier bereits begonnenen Erstausbildung genötigt würden.

3.

3.1

Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen

sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen

(Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Die

Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver Natur. Erst

wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine

Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere

Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person

(Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG) und ist dieser berechtigt, im neuen

Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im

angestammten Kanton abgewartet werden.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch

auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AuG).

3.2

Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis

der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus,

dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer

gültigen Aufenthaltsbewilligung ist.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil

die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung – am 25. Juni 2012 – noch

über eine (zumindest formell) gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I

verfügt hat.

3.3

Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in

früheren Entscheiden festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt

bestehende Sachlage massgebend. Verliert die gesuchstellende Person während des

hängigen Verfahrens ihre Aufenthaltsbewilligung, kann ihr der Kantonswechsel

gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt werden. Dasselbe

gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Sie hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre

Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird,

bis über den Kantonswechsel entschieden worden ist (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.2 f.

und VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2, beide

nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht

rechtzeitig im Kanton I um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

ersucht, sodass ihre dortige Aufenthaltsbewilligung am 13. Januar 2013

auslief. Somit verfügte sie auch zum Zeitpunkt des Zürcher Entscheids über den

Kantonswechsel – am 9. Juli 2013 – über keine gültige Aufenthaltsbewilligung

mehr. Deshalb ist ihr Gesuch um einen Kantonswechsel abzuweisen, zumal ein

wegen der eingelegten Rechtsmittel lediglich tolerierter, prekärer Aufenthalt

die in Art. 37 Abs. 2 AuG vorausgesetzte Aufenthaltsbewilligung nicht

zu ersetzen vermag.

3.4

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage

von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen

wäre (vgl. VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00711, E. 2.3, nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert). Dies ist nachfolgend zu

prüfen.

3.4.1
3.4.1.1

Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt

deren Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61

Abs. 2 erster Satz AuG).

3.4.1.2

Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den

Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält (vgl. Art. 23 Abs. 1

und Art. 25 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]), kann seine hiesige

Niederlassungs­bewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw.

über die bewilligte Verlängerung hinaus im Ausland aufhält: Eine umfassende

Schulbildung in der Schweiz mit der Vermittlung der sprachlichen Fähigkeiten

stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Integration und Zukunft im

Inland dar (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754, Ziff. 1.3.7.7 und die

kurze Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG zwecks

frühzeitiger Einschulung). Die Fortsetzung einer Ausbildung im Heimatstaat

steht einer solchen Integration regelmässig entgegen. Dies gilt insbesondere,

wenn der ausländische Abschluss in der Schweiz nicht anerkannt werden kann und

nicht nur ein in der Heimat bereits begonnener Ausbildungsabschnitt abgeschlossen,

sondern auch noch eine weitergehende Ausbildung im Ausland neu begonnen wird (vgl.

zu letzterem BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.6). Die Niederlassungsbewilligung

soll dem Ausländer ermöglichen, dauerhaft zusammen mit seiner Familie in der

Schweiz zu wohnen und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie

bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung und

Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die er sich nötigenfalls eines Tages berufen

kann. Es rechtfertigt sich somit, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw.

Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen zu setzen, wobei die Umstände des

Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen sind (BGr. 3. April 2012,

2C_609/2011, E. 3.4; VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1).

3.4.1.3

Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als

(fristgerechte) periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der

Schulferien für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der

Regel genügen (vgl. BGr, 19. Juli 2002,2A.153/2002, E. 3.2). Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann also ein Kind, das in sein

Heimatland zurückkehrt, um dort seine Ausbildung zu erhalten, seine Niederlassungsbewilligung

grundsätzlich behalten, soweit es jeweils innert der Sechsmonatsfrist in die

Schweiz zurückkommt, um sämtliche Schulferien bei seinen Eltern zu verbringen.

3.4.1.4

Verbringt eine in Ausbildung stehende Person aber ihre Zeit hauptsächlich

im Ausland und verlegt ihren Wohnsitz bzw. den Lebensmittelpunkt ins Ausland,

wird die sechsmonatige Frist durch eine vorübergehende Rückkehr in die Schweiz

zu Besuchszwecken nicht unterbrochen (vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]; BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.2; BGr, 27. Mai

2011,2C_831/2010, E. 5.1 und altrechtlich BGE 120 Ib 369 E. 2c).

In der Gerichtspraxis wird jedoch – in Anlehnung an die

Höchstdauer, ab welcher eine Niederlassungsbewilligung auch auf Gesuch hin

nicht mehr aufrechterhalten werden kann (Art. 61 Abs. 2 zweiter Satz

AuG) – eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung ins Ausland

vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die Schweiz das

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr verhindern

kann (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1; BGr, 3. April

2012,2C_609/2011, E. 3.4 ff.; vgl. ferner auch BGr, 22. November

2006,2A.533/2006, E. 2.6).

3.4.1.5

Die erwähnte Gerichtspraxis – insbesondere zur Vierjahresfrist – bezieht sich

auf das Erlöschen von Niederlassungsbewilligungen und ist nur bedingt auf

Ausländer übertragbar, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügen und sich nie für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben. Sie

bezieht sich zudem vornehmlich auf unmündige Personen, welche ihren

Aufenthaltsort noch nicht frei bestimmen können und zumindest nach der

zivilrechtlichen Regelung von Art. 25 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz bei

den Eltern beibehalten (vgl. BGr, 26. Juli 2000,2A.66/2000, E. 4b;

vgl. aber auch BGE 99 Ib 1 E. 4, wonach fremdenpolizeirechtlich allein auf

den tatsächlichen Aufenthaltsort und nicht auf den zivil- oder

steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen ist). Es ist davon auszugehen, dass bei

mündigen Personen, welche ihren Lebensmittelpunkt selbstbestimmt wählen können,

sowie bei hier lediglich aufenthaltsberechtigten und noch nicht stark

integrierten Personen, ein strengerer Massstab anzulegen ist. Dies gilt

insbesondere, wenn die mündig gewordene Person nicht nur ihre bereits begonnene

Ausbildung im Ausland abschliesst, sondern einen weiteren Ausbildungsschritt im

Ausland in Angriff nimmt.

3.4.2
3.4.2.1

Die Beschwerdeführerin verfügte nie über eine Niederlassungsbewilligung und

hielt sich vor der Fortsetzung ihrer Ausbildung in ihrem Heimatland lediglich

während zwei Monaten in der Schweiz auf. Gemäss eigenen Angaben will die

Beschwerdeführerin jedoch jedes Jahr zwischen 190–197 Tage – und damit fast die

gesamte schul- bzw. studiumsfreie Zeit – bei ihrer Familie in der Schweiz

verbracht haben. Die Vorinstanz hat offen gelassen, inwieweit den

diesbezüglichen Angaben überhaupt Glauben zu schenken ist. Entsprechende

Aufenthalte sind jedenfalls nur unvollständig durch Passeinträge und Reisebelege

nachgewiesen und überwiegend unbelegt geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin

nach Art. 90 AuG an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts

mitzuwirken und erforderliche Beweismittel unverzüglich einzureichen hat. Neben

den fehlenden Passeinträgen deuten auch weitere Umstände darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin zwar wiederholt ihre Mutter und ihren Stiefvater besucht,

jedoch weitaus weniger Zeit in der Schweiz verbracht hat, als von ihr selbst

geltend gemacht wird: Die in den Akten befindlichen Auflistungen zu den

Aufenthalten in der Schweiz weichen erheblich voneinander ab. Auch sind die

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage schlechter, als dies

angesichts ihrer behaupteten Aufenthalte und ihrer hier angeblich geschlossenen

Kontakte zu erwarten wäre: So erreichte sie gemäss den eingereichten

Sprachzertifikaten das Niveau A1 bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens

für Sprachen erst, nachdem sie zwischen August 2013 und Februar 2014 einen

Deutsch-Intensivkurs besucht hatte. Auch aufgrund ihrer bereits zu Schulzeiten

recht selbständigen Lebensweise in einer Wohngemeinschaft in Serbien erscheint

es unwahrscheinlich, dass sie fast ihre ganzen Ferien in der Schweiz verbracht

hat, um sich hier auf Prüfungen vorzubereiten oder die Festtage im Kreis ihrer

Familie zu verbringen. Diese Annahme wird durch Aussagen des Stiefvaters

gegenüber der Stadtpolizei G untermauert, wonach die Beschwerdeführerin in

Serbien lebe, sich dort mehrheitlich aufhalte und auch ihren Lebensmittelpunkt

habe. Die Tochter soll sich demnach mehrmals im Jahr für jeweils (lediglich)

"2-3 Wochen" zu Besuch in der Schweiz aufgehalten haben. Die

entsprechenden Aussagen decken sich weitgehend mit den entzifferbaren

Passeinträgen der Beschwerdeführerin, widersprechen jedoch deren eigenen

Angaben, wonach sie sich wiederholt für teilweise weit mehr als einen Monat

(bis zu 77 Tage) am Stück in der Schweiz aufgehalten haben will. Auch die

Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihre Tochter "in Serbien

geblieben" sei und bezeichnete deren Aufenthalte in der Schweiz als

"Besuche". Die von ihr gewählten Formulierungen legen nicht nahe,

dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil des Jahres in der Schweiz verbracht

hat. Die Beschwerdeführerin will zudem zum Zeitpunkt der am 11. Dezember

2012.

vorgenommenen Einvernahme ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zur

Prüfungsvorbereitung in der Schweiz gewesen sein. Es erscheint in diesem Zusammenhang

ungewöhnlich, dass weder der Stiefvater noch die Mutter diesen Aufenthalt in

ihrer Einvernahme erwähnt und lediglich angekündigt hatten, dass ihre Tochter

bald über Weihnachten kommen werde. Am 3. Dezember 2012 um 6.30 Uhr

suchte die Polizei zudem den Wohnort der Mutter und des Stiefvaters auf: Obwohl

die Beschwerdeführerin angegeben hat, sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz

befunden zu haben, konnte die Polizei offenbar lediglich die Mutter und den

Bruder der Beschwerdeführerin vor Ort auffinden. Es ist auch nicht ersichtlich,

wo die Beschwerdeführerin nach dem Zuzug der Familie nach G Mitte Juni 2012 über

längere Zeit gewohnt haben will, verfügten ihre Familie doch zu diesem

Zeitpunkt lediglich über eine derart kleine 2,5-Zimmer-Wohnung in G, dass

bereits ihr Bruder üblicherweise auf dem Sofa schlafen musste. Damit ist

anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton I nicht nur ihre gesamte Schul- und

Studiumszeit, sondern auch einen Grossteil ihrer Freizeit in Serbien verbracht

hat und sich dort ihr Lebensmittelpunkt befindet.

3.4.2.2

Die Situation der Beschwerdeführerin ist letztlich nicht anders als

diejenige von Kindern, die von den Eltern bei Verwandten in der Heimat

zurückgelassen werden, dort die Schulen besuchen, sich in der Schweiz höchstens

während der Ferien aufhalten und erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit

bzw. nach Abschluss der Schulen in die Schweiz übersiedeln sollen. Nicht das

familiäre Zusammenleben, sondern die Verschaffung besserer Berufsaussichten steht

insoweit im Vordergrund. Hierzu dienen die Familiennachzugsregelungen jedoch

nicht. Insoweit nimmt die Praxis regelmässig einen Rechtsmissbrauch an,

weswegen ein Nachzug dieser Kinder untersagt wird (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 3;

BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.6). Entsprechende Intentionen

des Gesetzgebers werden auch durch die kurze Nachzugsfrist bei älteren Kindern

nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG deutlich.

Durch den Schul- und Studiumsbesuch in Serbien sollte

gerade verhindert werden, dass die Beschwerdeführerin ihre bereits begonnene

Ausbildung in der Heimat abbrechen musste. Dadurch wurde aber nicht deren Integration

in der Schweiz gefördert, sondern vielmehr deren Desintegration in der Heimat

verhindert. Bereits mit der Aufnahme eines mehrjährigen Medizinstudiums in

Serbien hat die zwischenzeitlich mündig gewordene Beschwerdeführerin selbstbestimmt

ihren Lebensmittelpunkt auf ihr Heimatland festgelegt und ihre Absicht

bekundet, nicht bloss zur Beendigung ihrer bereits als Unmündige begonnenen

Schulausbildung dort verbleiben zu wollen.

Weder die in Serbien gewählte Wohnform noch die englische

Unterrichtssprache des gewählten Medizinstudiums sprechen für den blossen

Übergangscharakter ihres Studiums und einen fortbestehenden Lebensmittelpunkt

in der Schweiz: So werden Wohngemeinschaften von Studierenden vornehmlich

aufgrund knapper finanzieller Mittel eingegangen und zeigen eher eine

fortschreitende Emanzipation vom Elternhaus auf. Das Englische setzt sich zudem

weltweit als akademische Unterrichtssprache durch und legt weder eine besondere

Verbundenheit zur Schweiz noch eine Entfremdung zur serbischen Heimat nahe.

Vielmehr erscheint in der Rückschau fraglich, ob sich der

Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin überhaupt jemals in der Schweiz

befunden hat. Ebenso erscheint fraglich, ob die Mutter und der Stiefvater

jemals beabsichtigt haben, mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz

zusammenzuleben, wie dies für einen Familiennachzug gemäss Art. 44 lit. a

AuG grundsätzlich erforderlich gewesen wäre.

3.4.2.3

Gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin ihr

Studium zur Sicherung ihres hiesigen Aufenthaltsrechts abgebrochen und sich am

7.

Juni 2013 exmatrikulieren lassen. Ordentlich wäre das begonnene Studium

frühestens nach sechs Jahren, d. h.

im Wintersemester 2017/2018, abgeschlossen worden. Damit hat die Beschwerdeführerin

beim Entscheid über ihr Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels bereits

über 4 Jahre zu Ausbildungszwecken im Ausland verbracht und nach ihrer ursprünglichen

Intention mindestens weitere 4½ Jahre Auslandsjahre geplant. Bei einem derart

langen Heimataufenthalt zu Ausbildungszwecken geht das Bundesgericht bereits

bei hier niedergelassenen, minderjährigen Personen, welche einen Grossteil

ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, von einem Lebensmittelpunkt im

Ausbildungs- bzw. Heimatland aus (vgl. E. 3.4.1.4 f. vorstehend). Dies

muss erst recht bei den vorliegenden Verhältnissen angenommen werden, wo die

zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin ihre lebensprägenden Jahre

allesamt in ihrer serbischen Heimat verbracht, sich in der Schweiz nicht

nachgewiesenermassen integriert und jeweils nur kurze Zeit am Stück aufgehalten

hat und nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war.

3.4.2.4

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin überhaupt je eine

Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt und verlängert werden dürfen: Jedenfalls

war ihr Aufenthaltsanspruch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verweigerung eines

Kantonswechsels bereits erloschen: Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung

auch nach Erreichung der Volljährigkeit im Ausland fortgesetzt und darüber

hinaus Ende 2011 ein Medizinstudium in ihrer Heimat aufgenommen. Sollte nicht

bereits darin eine Verschiebung ihres Lebensmittelpunktes erblickt werden, hat

sie zumindest am 22. Februar 2013 auch noch die Vierjahresfrist

überschritten, innerhalb welcher praxisgemäss selbst Niederlassungsbewilligungen

trotz einer Ausbildung im Ausland durch regelmässige Besuche in der Schweiz

nicht mehr aufrechterhalten werden können. Damit wäre ihre

Aufenthaltsbewilligung allerspätestens auf diesen Zeitpunkt erloschen, selbst

wenn sie rechtzeitig deren Verlängerung bei den Behörden im Kanton I verlangt

hätte.

3.4.3

Anders als bei ihrem Bruder C – welcher in den letzten Jahren in der

Schweiz zur Schule gegangen und dabei ständig bei seiner hier wohnhaften Mutter

und seinem Stiefvater gelebt hat – kann somit bei der von ihrer Familie seit Langem

getrennt im Ausland lebenden Beschwerdeführerin von einer routinemässigen

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rede sein. Damit sind die

Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der

Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AuG nicht bewilligt werden kann

und ihr keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen ist.

3.5

Eine rechtsungleiche Anwendung der Bestimmung über

die Bewilligung eines Kantons­wechsels nach Art. 37

AuG ist nicht ersichtlich, da die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung im Kanton I bei der Beschwerdeführerin keineswegs

sicher, bei ihrem Bruder jedoch routinemässig zu bewilligen gewesen wäre.

3.6

An dieser Rechtslage vermag auch die nachträgliche Stellung eines

Verlängerungsgesuchs für den Kanton I mit Eingabe vom 12. März 2014 nichts

zu ändern, da eine bereits abgelaufene Bewilligung nicht mehr verlängert werden

kann und vorliegend auch ermessensweise nicht neu zu erteilen gewesen wäre.

Vielmehr ist es nach den bereits gemachten Ausführungen gerade

nicht der Wille des Gesetzgebers, bislang von ihrer Familie getrennt lebenden,

erwachsenen Ausländern den Aufenthalt in der Schweiz zu erleichtern. Es

erscheint in diesem Zusammenhang angezeigt, dass der vorliegende Entscheid

durch das Migrationsamt auch den Behörden im Kanton I zu Kenntnis gebracht

wird.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Einwohnerkontrolle

bzw. Gemeindeschreiberei H bei jeder Vorsprache durch Abgabe entsprechender

Schul- und Studiumsbestätigungen über ihre im Ausland absolvierte Ausbildung

informiert zu haben. Die genannte Amtsstelle soll ihr sodann auch bestätigt

haben, dass sie Mittelschule und Studium unter Einhaltung der 6-Monat-Regel

problemlos im Ausland absolvieren könne. Zuvor habe es bereits entsprechende

Absprache zwischen ihrer Mutter und der Einwohnerkontrolle H gegeben.

4.2

Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von staatlichen Organen

nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3

BV). Hieraus leitet sich wiederum ein grundsätzlicher Anspruch auf den Schutz

berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen ab. Hingegen

liegt kein berechtigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen vor, wenn es an einer zureichenden Vertrauensgrundlage

mangelt, weil die Auskunft sich auf eine abweichende Sach- oder Rechtslage

bezog oder inhaltlich zu wenig konkret oder nicht vorbehaltslos erteilt wurde.

Ebenso wenig wird Vertrauensschutz gewährt, wenn der Vertrauensadressat nicht

gutgläubig erscheint, weil er die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft oder

eine allfällige Unzuständigkeit des auskunftserteilenden Behördenmitglieds

hätte erkennen müssen. Da Vertrauensschutz sodann regelmässig eine nachteilige

Vertrauensdisposition voraussetzt, ist zudem nur derjenige zu schützen, welcher

tatsächlich und gerade gestützt auf die erteilte Auskunft eine ohne Schaden

nicht rückgängig machbare und

somit nachteilige Disposition getätigt hat (vgl. hierzu BGE 114 Ia 209 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,

Rz. 668 ff., je mit weiteren Hinweisen).

4.3

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem

Verlängerungsgesuch vom 6. Dezember 2011 angegeben, Studentin zu sein. Das entsprechende Formularfeld

"Student" ist jedoch unter dem Titel "Jetziger

Aufenthaltszweck" eingeordnet, womit klarerweise der Zweck des Aufenthalts

in der Schweiz gemeint ist. Hingegen hat sie "Ausbildung im Ausland"

wahrheitswidrig nicht angekreuzt, obwohl sie in Serbien studierte und ihr

Aufenthaltszweck keineswegs die Absolvierung eines Studiums in der Schweiz war.

Bereits bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 1. Dezember 2010 hat sie als aktuellen "Aufenthaltszweck" wahrheitswidrig

"Schüler" angegeben und das entsprechende Feld "Ausbildung im

Ausland" ebenfalls wahrheitswidrig offen gelassen. Zwar kann ein

entsprechendes Versehen der Beschwerdeführerin aufgrund von deren mangelhaften

Deutschkenntnissen nicht ausgeschlossen werden. Jedoch durften sowohl

die Einwohnerkontrolle bzw. Gemeindeschreiberei H als auch die

Migrationsbehörden des Kantons I aufgrund dieser schriftlichen

Angaben davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu

Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten würde (vgl. auch BGr, 3. April

2012,2C_609/2011, E. 3.7).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor behauptet, einen

Grossteil des Jahres in der Schweiz verbracht zu haben, ihre Passeinträge und

die Aussagen ihres Stiefvaters und ihrer Mutter jedoch nahelegen, dass sie sich

auch während der Schul- und Semesterferien grösstenteils in Serbien aufgehalten

hat. Eine allfällige Fehlauskunft der Gemeinde H basierte damit – sollte

sie in dieser Form überhaupt erteilt worden sein – auf einer von der Realität

abweichenden oder von der Beschwerdeführerin (und zuvor von ihrer Mutter) zumindest

unvollständig, widersprüchlich oder missverständlich dargelegten Sachlage und

ist bereits aus diesem Grund als Vertrauensgrundlage nicht geeignet.

4.4

Wie

bereits aus Gesetzestitel und Verweis auf Art. 45 aBV im Gesetzesingress

ersichtlich wird, ist das Gesetz von I über Niederlassung und Aufenthalt der

Schweizer vom 12. September 1985 (GBA) auf Ausländer – und damit auch auf

den vorliegenden Sachverhalt – nicht anwendbar. Auch wenn sodann Art. 4

der Einführungsverordnung von I zum Ausländer- und zum Asylgesetz vom 14. Oktober

2009.

(EV AuG und AsylG) den Gemeinden verschiedene Aufgaben im

fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren zuteilt und diese Stellung zu

Verlängerungsgesuchen nehmen, sind diese nicht befugt, selbst Bewilligungsentscheide

zu treffen. Auch für die Beschwerdeführerin und deren Mutter musste erkennbar

sein, dass Bewilligungsentscheide durch das kantonale Migrationsamt und nicht

durch die Gemeinden oder die Einwohnerkontrolle zu treffen sind: So ist bereits

auf dem Verlängerungsformular für den Ausweis B erkennbar, dass eine

Verlängerung der Zustimmung der kantonalen Migrationsbehörde bedarf.

Zwar hat das Bundesgericht einen

Vertrauensschutztatbestand in einem Grenzfall bejaht, wo die Gemeindebehörden

die tatsächlichen Verhältnisse kannten und tolerierten und damit eine

fristwahrende Einschulung in der Schweiz verhinderten (BGr, 26. Juli 2000,

2A.66/2000, E. 4.c). Dieser Entscheid wurde jedoch später dahingehend

relativiert, dass sich betroffene Ausländer grundsätzlich bei den zuständigen

Behörden zu informieren haben und die Migrationsbehörden nicht von sich aus

abzuklären haben, ob ausländische Kinder mit Bewilligung auch wirklich im

Inland eingeschult werden (BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.7).

Dies gilt insbesondere, wenn die an sich zuständige kantonale

Migrationsbehörde und die Einwohnerkontrolle – wie im vorliegenden Fall –

fehlerhafte oder zumindest missverständliche Gesuchsangaben erhalten haben und

sich somit nicht zu einem Handeln veranlasst sehen mussten (vgl. auch BGr, 17. Juni

2010,2C_140/2010, E. 5.2 f.).

Selbst bei relativ komplexen und für Laien nicht einfach

zu verstehenden Zuständigkeitsordnungen darf nicht schon aus dem Handeln einer

der beteiligten Behörden ein vertrauensbegründendes Verhalten abgeleitet werden,

welches auch die anderen Behörden bindet. Vielmehr müssen Betroffene aufgrund

entsprechender Abklärungen usw. gerade von der uneingeschränkten Zuständigkeit

der Auskunft gebenden Behörde ausgehen, um Vertrauensschutz zu geniessen (BGr,

17.

Juni 2010,2C_140/2010, E. 5.6). Selbst wenn damit die

Zuständigkeitsordnung für die Beschwerdeführerin und deren Mutter allenfalls

nicht einfach durchschaubar war, hatten sie keine Veranlassung, eine

uneingeschränkte Zuständigkeit der Einwohnerkontrolle H im Bewilligungsverfahren

anzunehmen

Damit können entsprechende Auskünfte der

Einwohnerkontrolle H kein schützenswertes Vertrauen begründen.

4.5

Auch eine

Vertrauensdisposition der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich: So musste

ihr Gesuch bezüglich eines Kantonswechsels bereits aufgrund der zum

Entscheidzeitpunkt schon abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung abgewiesen werden

(vgl. E. 3 vorstehend). Eine vorgängig abgegebene Fehlauskunft über die

Vereinbarkeit ihrer Auslandaufenthalte mit ihrer Aufenthaltsbewilligung hätte sich

damit ohnehin nicht mehr entscheidend auf ihr Gesuch um die Bewilligung eines

Kantonswechsels ausgewirkt.

4.6

Für das vorliegende Verfahren ist einzig entscheidend, dass die Beschwerdeführerin zum

Beurteilungszeitpunkt ihres Gesuchs um Bewilligung eines Kantonswechsels

weder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, noch Anspruch auf die

Erteilung einer solchen hatte. Hingegen ist unerheblich, ob die Behörden im

Kanton I die Bewilligung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten verweigern

oder widerrufen müssen: Wäre der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung

bereits früher durch die Behörden im Kanton I verweigert worden, hätte dies

keine negativen Auswirkungen auf ihre bisherige Lebensplanung und das begonnene

Auslandstudium gezeitigt. Vielmehr hat erst ihr Studiumsabbruch per 7. Juni 2013 – im irrigen

Glauben, sich dadurch einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern –

negative Konsequenzen bewirkt. Ihr allfälliges Vertrauen in frühere Bewilligungsverlängerungen

hat ihr hingegen keinerlei Nachteile gebracht, ist doch anzunehmen, dass sie

bei einer früheren Bewilligungsverweigerung oder einem Bewilligungsentzug

ebenfalls in ihrer Heimat studiert und gelebt hätte.

5.

5.1

Damit erscheint die Einholung eines Amtsberichts bei der

Gemeindeschreiberei der Gemeinde H in antizipierter Beweiswürdigung

entbehrlich: Selbst wenn eine Amtsperson der genannten Gemeindeschreiberei der

Beschwerdeführerin Auskünfte zur Kompatibilität des Schulbesuchs im Ausland

erteilt und begleitende Dokumente zur Absolvierung der Schulen im Ausland

entgegengenommen hätte, wäre der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführtem kein

Vertrauensschutz zu gewähren.

Ohnehin erscheint fraglich, inwieweit die involvierten

Amtspersonen noch verlässlich Bericht zu Jahre zurückliegenden und lediglich

mündlich erteilten Auskünften geben können.

5.2

Auch auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin oder weiterer

Familienangehörigen kann in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da

der relevante Sachverhalt bereits ausreichend erstellt erscheint, deren

Aussagen aufgrund ihrer persönlichen Interessen ohnehin von geringem Beweiswert

wären und eine Bewilligung des Kantonswechsels vorliegend bereits aufgrund der

abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Kanton I und des fehlenden Bewilligungsanspruchs

zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung zu verweigern ist.

6.

Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt für

die Beschwerdeführerin keine schwerwiegende persönliche Härte im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE

dar, da sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien befindet, der Kontakt zu ihren

hier lebenden Verwandten auch weiterhin durch gegenseitige Besuchsaufenthalte

aufrechterhalten werden kann und diese sie auch von der Schweiz aus

alimentieren können. Aus dem selben Grund ist ihr auch nicht nach Art. 96

Abs. 1 AuG ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen. Auch eine

erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k

AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt ausser Betracht, da sie

weniger als die hierzu erforderlichen fünf Jahre im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung war. Des Weiteren kann auf die umfassenden Erwägungen

der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG).

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

nicht ersichtlich.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten

werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…