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Entscheid

VB.2014.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00385

11. Februar 2016Deutsch13 min

(URT.2016.17900)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 erteilte der

Gemeinderat Niederhasli A und B unter Bedingungen und Auflagen die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung für ein eigenmächtig erstelltes

Gartenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in Niederhasli.

Als Rechtsmittelinstanz wurde das Baurekursgericht genannt, bezüglich

Sachgebieten, die nicht planungs- oder baurechtlicher Natur sind, der

Bezirksrat Dielsdorf.

Erwägungen

II.

Dagegen wandten sich A und B mit gemeinsamer

Rekurseingabe vom 24. Juni 2013 an den Bezirksrat Dielsdorf und

beantragten, Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 10, 12 und 14 seien ganz oder

teilweise aufzuheben. Die Rekursschrift an den Bezirksrat Dielsdorf wurde

gleichzeitig als Rekursschrift dem Baurekursgericht eingereicht. Der Bezirksrat

Dielsdorf wies mit Beschluss vom 8. Mai 2014 den Rekurs ab und setzte eine

neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zur Einreichung eines

Kanalisationsanschlussgesuches.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 20. Juni

2014.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten den Entscheid des

Bezirksrats Dielsdorf aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete ausdrücklich auf

eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Niederhasli beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 25. August 2014 hielten A und B an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden die Ziffern 2, 4 und 5 des beschwerdegegnerischen

Entscheids. Die Beschwerdeführenden wurden darin aufgefordert, ein

Kanalisationsanschlussgesuch einzureichen (Ziff. 2),

Wasseranschlussgebühren zu bezahlen (Ziff. 4) und eine Bauwasserabgabe zu

leisten (Ziff. 5).

1.2

Bauten und

Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind. Dies

gilt auch für Umbauten und Nutzungsänderungen (§ 233 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Baureif ist ein Grundstück, wenn

es erschlossen ist, d.h. wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen

genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt

werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen

und Altlasten gewährleistet ist (§§ 234 und 236 Abs. 1 PBG).

Das Gartenhaus ist aufgrund seiner Dimension und Bauweise

als Baute im Sinn des Planungs- und Baugesetzes zu qualifizieren (VGr,

21.

Januar 2016, VB.2014.00074, E. 3.2.1). Die einwandfreie

Behandlung von Abwasser ist demzufolge zu gewährleisten.

Auch gewässerschutzrechtlich dürfen Baubewilligungen für

Neu- und Umbauten nur erteilt werden, wenn im Bereich der öffentlichen

Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die

Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17

lit. a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Zuständig

für die Erteilung der Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an

öffentliche Kanalisationen ist die Gemeinde (§ 17 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 [EG

GSchG]). Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen

der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnungen, die der Genehmigung durch

die Direktion bedürfen (§ 18 EG GSchG). Die Gemeinde Niederhasli hat von

dieser Kompetenz mit der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom

29.

September 2009 (SEVO) Gebrauch gemacht. Gemäss Ziff. 5.3.1 SEVO

bedarf die Erstellung, Sanierung, Erneuerung, Erweiterung und Stilllegung von

Abwasseranlagen einer kommunalen und/oder kantonalen gewässerschutzrechtlichen

Bewilligung.

2.

2.1

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 GSchG muss im Bereich der öffentlichen Kanalisation

das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nicht

verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde

versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann

es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2

GSchG; vgl. Art. 12 Abs. 3 GSchG).

2.2

Ziff. 2

des beschwerdegegnerischen Entscheids auferlegt den Beschwerdeführenden die

Pflicht, bis zum 1. Juli 2013 der Gemeinde ein

Kanalisationsanschlussgesuch einzureichen. Dabei sei darauf zu achten, dass das

Dachwasser nach Möglichkeit nicht der Kanalisation zugeleitet werde, sondern

dass Voraussetzungen geschaffen würden, dieses vorschriftsgemäss auf dem

eigenen Grundstück in den Untergrund versickern zu lassen. Die Vorinstanz

schützte diesen Entscheid mit der Begründung, es würde bereits heute Meteorwasser

abgeleitet. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass in Zukunft Wasserleitungen in

die bestehenden Leerrohre eingezogen würden, wodurch Schmutzwasser anfallen

würde, das ebenfalls systemgerecht abgeführt werden müsse.

2.3

Unbestritten

ist, dass anlässlich von Umgebungsarbeiten drei Leerrohre, ein Schmutzwasserrohr

sowie ein Meteorwasserrohr in die ehemalige Jauchegrube verlegt wurden. Die

Beschwerde macht geltend, ein erstes Leerrohr werde einzig dazu benutzt, ein

240V-Elektrokabel ins Innere der Jauchegrube zu führen, damit eine

Entfeuchtungsanlage betrieben werden könne. Die zwei weiteren Leerrohre seien

unbenutzt. Es gebe keine Wasserleitung und auch keine Sanitäranlage. Sollten

die Beschwerdeführenden später einen

Frischwasseranschluss wünschen, so würde dieser Anschluss über die Frischwasserleitung

des Hauses erfolgen, welcher an einem eigenen Wasserzähler angeschlossen sei.

D.h. Frischwasserleitungen würden durch die erwähnten Leerrohre gezogen und mit

der Frischwasserleitung des Hauses verbunden, was den Status eines internen

Wasseranschlusses oder Gartenhahns hätte. Die drei Leerrohre seien entsprechend

im Boden verlegt worden. Ein Frischwasseranschluss über einen neuen, vom

Wohnhaus abgekoppelten Anschluss sei nicht möglich, ohne dass der Platz und das

Erdreich wieder aufgerissen werden müssten. Ein Leerrohr oder Anschluss an die

Netzleitung der Wasserversorgung sei weder erstellt noch vorgesehen. Das

Schmutzwasserrohr sei im Innenbereich mit einem Blinddeckel verschlossen. Im

Aussenbereich führe es mit den Schmutzwasserrohren des Wohnhauses zusammen. Es

gebe keine Sanitäranlagen, welche Schmutzwasser generieren würden. Einzig das

Meteorwasserrohr werde genutzt, durch welches das Dachregenwasser sowie das aus

der Jauchegrube abzupumpende Grundwasser in den Bach E geleitet werde, da kein

versickerbarer Untergrund bestehe.

2.3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Frage der Wassernutzung und

-entsorgung nicht bereits anlässlich der 2011 vorgenommenen Umgebungsarbeiten

stellte. Mit der Schlusskontrolle vom 8. März 2011 wurden die Umgebungsarbeiten

zwar abgenommen. Das Gartenhaus wurde jedoch erst später erstellt.

2.3.2

Im nachträglich eingereichte Baugesuch für das Gartenhaus wurde der

Beschwerdegegnerin unter "5. Besonderheiten/Spezialbewilligungen"

Folgendes zur Bewilligung vorgelegt: Das Meteorwasser (Dach-/Platzwasser) werde

über eine Regenwasserleitung abgeführt, d. h. weder versickert (Normalfall) noch in ein

Oberflächengewässer abgeleitet. Schmutzwasser werde in die öffentliche

Kanalisation abgeleitet (Normalfall). Bezüglich Trinkwasser wurde nichts

angekreuzt. Diese Angaben stimmen insofern nicht mit den Ausführungen in der Beschwerde

überein, als die Ableitung von Meteorwasser sowie das aus der Jauchegrube

abzupumpende Grundwasser in den Bach E im Baugesuch nicht angekreuzt wurde

("Ableitung in Oberflächengewässer"). Ausserdem machen die Beschwerdeführenden

geltend, dass zurzeit kein Schmutzwasser anfalle, auch wenn bezüglich

Schmutzwasser im Baugesuch "Ableitung in die öffentliche Kanalisation

(Normalfall)" angekreuzt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 25. August

2014.

gehen die Beschwerdeführenden von einem "offensichtlichen" Missverständnis

aus, da die angeblich geplante Variante unter der Rubrik

"Meteorwasser" fehle. Ein Trinkwasseranschluss ist gemäss den

Beschwerdeführenden zurzeit zwar nicht vorhanden, kann aber jederzeit durch

eines der Leerrohre via Haupthaus gezogen werden.

2.3.3

Der vorinstanzliche Schluss, dass sich die Aufforderung zur Einreichung

eines Kanalisationsanschlussgesuches als gerechtfertigt erweise, ist angesichts

dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Erst nach Gesuchseinreichung kann

überhaupt geprüft werden, ob eine Anschlusspflicht an die Kanalisation

besteht. Ziel des Bewilligungsverfahrens ist es gerade abzuklären, ob einem

Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau und Umweltrecht entgegenstehen

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 254). Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs wird

insbesondere die Nutzung der Baute und die allfällige Behandlung des Frisch-

und Schmutzwassers zu klären sein. Ausserdem muss geprüft werden, ob das Meteorwasser

versickern kann oder in den Bach E geleitet werden muss sowie welche Qualität

das abgepumpte Grundwasser hat und ob es zulässig ist, dieses in den Bach E

abzuleiten.

Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, diese Abklärungen

vorzunehmen, wie die Beschwerde geltend macht. Die Gewährleistung der Anliegen

des Gewässerschutzes wird mit dem Kanalisationsanschlussgesuch geprüft. Die Beschwerde

geht zu Unrecht davon aus, dass mit Ziff. 2 des beschwerdegegnerischen

Entscheids bereits etwas zur Kanalisationsanschlusspflicht gesagt wurde.

Der Beschwerdegegner weist in seiner Beschwerdeantwort mehrfach daraufhin, dass

er diese Frage mangels Gesuchs noch nicht habe prüfen können. Der in der

Beschwerde zitierte Entscheid des Bundesgerichts (Urteil vom 29. Mai 2012,

1C_534/2011) hilft den Beschwerdeführenden ebenso wenig. Er hält lediglich

fest, dass die gewässerschutzrechtlichen Ziele auch ohne eigenen Anschluss an

die Kanalisation erfüllt werden können. Wie es sich vorliegend verhält, wird

erst nach Prüfung des Gesuchs beantwortet werden können.

2.4

Die

Beschwerde ist mit Bezug auf Ziff. 2 des Entscheids des Beschwerdegegners

abzuweisen. Die angesetzte Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft zur

Einreichung eines solchen Gesuchs ist nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter die Auferlegung von Wasseranschlussgebühren in

Ziff. 4 des beschwerdegegnerischen Entscheids. Dieser lautet wie folgt:

"Nach den Bestimmungen der Verordnung über die Wasserversorgung der

Politischen Gemeinde Niederhasli und dem dazugehörenden Gebührentarif vom 1. Januar

2010.

werden mit diesem Bauobjekt Anschlussgebühren fällig. Die Gebühr beträgt

1.25

% der baulichen Wertvermehrung gemäss der Gebäudeversicherungssumme.

Die ausgewiesenen Kosten betragen Fr. 114'400.-. Die Gebühren betragen Fr. 1'465.75,

inkl. 2.5 % MwSt. …".

3.2

Gemäss

Art. 50 der Verordnung über die Wasserversorgung der Gemeinde Niederhasli

vom 29. September 2009 wird für den Anschluss an die Wasserversorgung und

die Mitbenutzung der bestehenden Wasserversorgungsanlage eine einmalige

Anschlussgebühr erhoben. Für freistehende Neubauten ohne Wasseranschluss (z. B. Scheunen, Schuppen,

Garagen usw.) wird zur Deckung des Löschwasserbedarfes eine um 50 %

reduzierte Gebühr erhoben. Diese kommunalen Bestimmungen stützen sich auf § 45

EG GSchG und § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991.

3.3

Die

Vorinstanz schützte den beschwerdegegnerischen Entscheid mit der Begründung, es

seien Leerrohre im Gartenhaus vorhanden, weshalb sich die Erhebung einer

Wasseranschlussgebühr als gerechtfertigt erweise.

3.4

Die

fragliche Gebühr stellt eine Kausalabgabe dar; es handelt sich um eine Benützungsgebühr,

die als einmalige Gegenleistungen der Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben

wird, das Verteilernetz für die Zuleitung des Wassers zu benutzen, allenfalls

auch um Beiträge bzw. Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung

und Unterhalt der Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260

E. 5a). Wie oben aufgezeigt, haben die Beschwerdeführenden zunächst ein

Gesuch einzureichen, damit die systemgerechte Behandlung des Abwassers geprüft

und entsprechende Massnahmen festgelegt werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt

ist aber nicht nur unklar, ob eine Kanalisationsanschlusspflicht besteht oder

nicht. Vielmehr ist auch unklar, ob derzeit tatsächlich ein benützbarer

Anschluss an die Wasserversorgung besteht.

Ziff. 4 des beschwerdegegnerischen Entscheids ist damit

aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Der Beschwerdegegner

wird aufgrund der näher abzuklärenden Umstände zu prüfen haben, ob ein

benützbarer Wasseranschluss besteht, welcher die Erhebung einer Wasseranschlussgebühr

rechtfertigt. Ausführungen zur Höhe der Abgabe erübrigen sich bei diesem Resultat.

4.

4.1

Strittig

ist weiter Ziff. 5 des Entscheids des Beschwerdegegners, der den Beschwerdeführenden

eine pauschale Bauwasserabgabe nach Rauminhalt des Gebäudes auferlegt. Dabei

geht der Beschwerdegegner von einem Gebäudeinhalt von 286 m3 gemäss

Schätzung durch die kantonale Gebäudeversicherung aus. Der pauschale

Bauwasserzins betrage Fr. 0.30 je m3 Gebäudeinhalt, zuzüglich

2.5

% MwSt, weshalb sich der Betrag auf Fr. 85.80 belaufe.

4.2

Das

Verwaltungsgericht kann den vorinstanzlichen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen

hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG). Es überprüft, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen korrekt und gesetzeskonform

gehandhabt haben. Dies ist der Fall, wenn alle für den Entscheid sachlich

massgebenden Gesichtspunkte beurteilt und gewürdigt worden sind.

4.3

Die

Vorinstanz erwog, es dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass zur

Umsetzung des Bauvorhabens Wasser benötigt worden sei. Gemäss dem Gebührentarif

zur Verordnung über die Wasserversorgung könne bei Bauten mit vorwiegend

Holzkonstruktion der Bauwasserbezug auf Gesuch hin über einen Wassermesser

erfolgen. Dass vorliegend kein Wassermesser installiert werden konnte, liege

daran, dass die Beschwerdeführenden ihr Bauvorhaben eigenmächtig umgesetzt

hätten. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung

der Gebühr pauschal nach Rauminhalt des Gebäudes erfolgt worden sei.

4.4

Die

Beschwerde führt richtig aus, dass die Bauwassergebühr eine Benutzungsgebühr

und nur bei tatsächlichem Bauwasserbezug geschuldet ist. In der Verordnung über

die Wasserversorgung der Gemeinde Niederhasli vom 29. September 2009 wird

lediglich festgehalten, dass der Bezug von Bauwasser einer Bewilligung bedarf

(Art. 32) und die Anschluss- und Benutzungsgebühren so zu bemessen seien,

dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die

Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden (Art. 46).

Die Gebühr für Bauwasser ist nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch zu bemessen

(vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, Eine Übersicht

über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 104/2003 S. 505 ff., 525).

Vorliegend kann aufgrund der eingereichten Akten nicht beurteilt werden, ob

eine Bauwasserabgabe geschuldet ist. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht

genügend erstellt. Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Beschwerdeführenden

nicht näher geprüft. Ziff. 5 des Entscheids des Beschwerdegegners ist

demzufolge aufzuheben und zur näheren Abklärung des Sachverhalts an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen, da dieser bereits aufgrund des bisher Gesagten

einen neuen Entscheid zu fällen hat.

5.

5.1

Was die

Rüge der Befangenheit des Bezirksratspräsidenten anbelangt, können die vorgebrachten

Argumente nicht den Anschein von Befangenheit erwecken. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG haben Personen, die eine Anordnung

zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand zu

treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dass der

Bezirksratspräsident bis ins Jahr 2007 Gemeinderatsschreiber der Gemeinde Niederhasli

gewesen sei, macht ihn nicht befangen in der vorliegenden Streitigkeit, hat

sich der strittige Sachverhalt doch nach 2010 ereignet.

5.2

Auch die

Zustellung des Entscheids des Baurekursgerichts an den Bezirksrat Dielsdorf

vermag die Unabhängigkeit des Bezirksrats nicht in Zweifel zu ziehen. Der

Bezirksrat hatte andere Rechtsfragen zu klären und sich dabei auf die

eingereichten Akten gestützt. Im vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich

ergänzend auf den Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen.

6.

Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und

Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Beschwerdegegners aufzuheben. Die Sache

ist im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für

zwei Drittel des Gesamtbetrages, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht

den Beschwerdeführenden angesichts ihres überwiegenden Unterliegens nicht zu.

Dem Beschwerdegegner ist mangels eines erheblichen Aufwands ebenso wenig eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid

vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133.

V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I Abs. 1 des

Entscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom 8. Mai 2014 sowie Ziff. 4

und 5 des Entscheids des Gemeinderats Niederhasli vom 14. Mai 2013

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Niederhasli

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, unter solidarischer

Haftung eines jeden für 2/3 sowie dem Gemeinderat Niederhasli zu 1/3 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an