VB.2014.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00385
11. Februar 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00385
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Niederhasli,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 erteilte der
Gemeinderat Niederhasli A und B unter Bedingungen und Auflagen die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für ein eigenmächtig erstelltes
Gartenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in Niederhasli.
Als Rechtsmittelinstanz wurde das Baurekursgericht genannt, bezüglich
Sachgebieten, die nicht planungs- oder baurechtlicher Natur sind, der
Bezirksrat Dielsdorf.
Erwägungen
II.
Dagegen wandten sich A und B mit gemeinsamer
Rekurseingabe vom 24. Juni 2013 an den Bezirksrat Dielsdorf und
beantragten, Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 10, 12 und 14 seien ganz oder
teilweise aufzuheben. Die Rekursschrift an den Bezirksrat Dielsdorf wurde
gleichzeitig als Rekursschrift dem Baurekursgericht eingereicht. Der Bezirksrat
Dielsdorf wies mit Beschluss vom 8. Mai 2014 den Rekurs ab und setzte eine
neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zur Einreichung eines
Kanalisationsanschlussgesuches.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 20. Juni
2014.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten den Entscheid des
Bezirksrats Dielsdorf aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Niederhasli beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 hielten A und B an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden die Ziffern 2, 4 und 5 des beschwerdegegnerischen
Entscheids. Die Beschwerdeführenden wurden darin aufgefordert, ein
Kanalisationsanschlussgesuch einzureichen (Ziff. 2),
Wasseranschlussgebühren zu bezahlen (Ziff. 4) und eine Bauwasserabgabe zu
leisten (Ziff. 5).
1.2
Bauten und
Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind. Dies
gilt auch für Umbauten und Nutzungsänderungen (§ 233 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Baureif ist ein Grundstück, wenn
es erschlossen ist, d.h. wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen
genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt
werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen
und Altlasten gewährleistet ist (§§ 234 und 236 Abs. 1 PBG).
Das Gartenhaus ist aufgrund seiner Dimension und Bauweise
als Baute im Sinn des Planungs- und Baugesetzes zu qualifizieren (VGr,
21.
Januar 2016, VB.2014.00074, E. 3.2.1). Die einwandfreie
Behandlung von Abwasser ist demzufolge zu gewährleisten.
Auch gewässerschutzrechtlich dürfen Baubewilligungen für
Neu- und Umbauten nur erteilt werden, wenn im Bereich der öffentlichen
Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die
Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17
lit. a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Zuständig
für die Erteilung der Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an
öffentliche Kanalisationen ist die Gemeinde (§ 17 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 [EG
GSchG]). Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen
der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnungen, die der Genehmigung durch
die Direktion bedürfen (§ 18 EG GSchG). Die Gemeinde Niederhasli hat von
dieser Kompetenz mit der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom
29.
September 2009 (SEVO) Gebrauch gemacht. Gemäss Ziff. 5.3.1 SEVO
bedarf die Erstellung, Sanierung, Erneuerung, Erweiterung und Stilllegung von
Abwasseranlagen einer kommunalen und/oder kantonalen gewässerschutzrechtlichen
Bewilligung.
2.
2.1
Gemäss
Art. 11 Abs. 1 GSchG muss im Bereich der öffentlichen Kanalisation
das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nicht
verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde
versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann
es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2
GSchG; vgl. Art. 12 Abs. 3 GSchG).
2.2
Ziff. 2
des beschwerdegegnerischen Entscheids auferlegt den Beschwerdeführenden die
Pflicht, bis zum 1. Juli 2013 der Gemeinde ein
Kanalisationsanschlussgesuch einzureichen. Dabei sei darauf zu achten, dass das
Dachwasser nach Möglichkeit nicht der Kanalisation zugeleitet werde, sondern
dass Voraussetzungen geschaffen würden, dieses vorschriftsgemäss auf dem
eigenen Grundstück in den Untergrund versickern zu lassen. Die Vorinstanz
schützte diesen Entscheid mit der Begründung, es würde bereits heute Meteorwasser
abgeleitet. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass in Zukunft Wasserleitungen in
die bestehenden Leerrohre eingezogen würden, wodurch Schmutzwasser anfallen
würde, das ebenfalls systemgerecht abgeführt werden müsse.
2.3
Unbestritten
ist, dass anlässlich von Umgebungsarbeiten drei Leerrohre, ein Schmutzwasserrohr
sowie ein Meteorwasserrohr in die ehemalige Jauchegrube verlegt wurden. Die
Beschwerde macht geltend, ein erstes Leerrohr werde einzig dazu benutzt, ein
240V-Elektrokabel ins Innere der Jauchegrube zu führen, damit eine
Entfeuchtungsanlage betrieben werden könne. Die zwei weiteren Leerrohre seien
unbenutzt. Es gebe keine Wasserleitung und auch keine Sanitäranlage. Sollten
die Beschwerdeführenden später einen
Frischwasseranschluss wünschen, so würde dieser Anschluss über die Frischwasserleitung
des Hauses erfolgen, welcher an einem eigenen Wasserzähler angeschlossen sei.
D.h. Frischwasserleitungen würden durch die erwähnten Leerrohre gezogen und mit
der Frischwasserleitung des Hauses verbunden, was den Status eines internen
Wasseranschlusses oder Gartenhahns hätte. Die drei Leerrohre seien entsprechend
im Boden verlegt worden. Ein Frischwasseranschluss über einen neuen, vom
Wohnhaus abgekoppelten Anschluss sei nicht möglich, ohne dass der Platz und das
Erdreich wieder aufgerissen werden müssten. Ein Leerrohr oder Anschluss an die
Netzleitung der Wasserversorgung sei weder erstellt noch vorgesehen. Das
Schmutzwasserrohr sei im Innenbereich mit einem Blinddeckel verschlossen. Im
Aussenbereich führe es mit den Schmutzwasserrohren des Wohnhauses zusammen. Es
gebe keine Sanitäranlagen, welche Schmutzwasser generieren würden. Einzig das
Meteorwasserrohr werde genutzt, durch welches das Dachregenwasser sowie das aus
der Jauchegrube abzupumpende Grundwasser in den Bach E geleitet werde, da kein
versickerbarer Untergrund bestehe.
2.3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Frage der Wassernutzung und
-entsorgung nicht bereits anlässlich der 2011 vorgenommenen Umgebungsarbeiten
stellte. Mit der Schlusskontrolle vom 8. März 2011 wurden die Umgebungsarbeiten
zwar abgenommen. Das Gartenhaus wurde jedoch erst später erstellt.
2.3.2
Im nachträglich eingereichte Baugesuch für das Gartenhaus wurde der
Beschwerdegegnerin unter "5. Besonderheiten/Spezialbewilligungen"
Folgendes zur Bewilligung vorgelegt: Das Meteorwasser (Dach-/Platzwasser) werde
über eine Regenwasserleitung abgeführt, d. h. weder versickert (Normalfall) noch in ein
Oberflächengewässer abgeleitet. Schmutzwasser werde in die öffentliche
Kanalisation abgeleitet (Normalfall). Bezüglich Trinkwasser wurde nichts
angekreuzt. Diese Angaben stimmen insofern nicht mit den Ausführungen in der Beschwerde
überein, als die Ableitung von Meteorwasser sowie das aus der Jauchegrube
abzupumpende Grundwasser in den Bach E im Baugesuch nicht angekreuzt wurde
("Ableitung in Oberflächengewässer"). Ausserdem machen die Beschwerdeführenden
geltend, dass zurzeit kein Schmutzwasser anfalle, auch wenn bezüglich
Schmutzwasser im Baugesuch "Ableitung in die öffentliche Kanalisation
(Normalfall)" angekreuzt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 25. August
2014.
gehen die Beschwerdeführenden von einem "offensichtlichen" Missverständnis
aus, da die angeblich geplante Variante unter der Rubrik
"Meteorwasser" fehle. Ein Trinkwasseranschluss ist gemäss den
Beschwerdeführenden zurzeit zwar nicht vorhanden, kann aber jederzeit durch
eines der Leerrohre via Haupthaus gezogen werden.
2.3.3
Der vorinstanzliche Schluss, dass sich die Aufforderung zur Einreichung
eines Kanalisationsanschlussgesuches als gerechtfertigt erweise, ist angesichts
dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Erst nach Gesuchseinreichung kann
überhaupt geprüft werden, ob eine Anschlusspflicht an die Kanalisation
besteht. Ziel des Bewilligungsverfahrens ist es gerade abzuklären, ob einem
Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,
namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau und Umweltrecht entgegenstehen
(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 254). Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs wird
insbesondere die Nutzung der Baute und die allfällige Behandlung des Frisch-
und Schmutzwassers zu klären sein. Ausserdem muss geprüft werden, ob das Meteorwasser
versickern kann oder in den Bach E geleitet werden muss sowie welche Qualität
das abgepumpte Grundwasser hat und ob es zulässig ist, dieses in den Bach E
abzuleiten.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, diese Abklärungen
vorzunehmen, wie die Beschwerde geltend macht. Die Gewährleistung der Anliegen
des Gewässerschutzes wird mit dem Kanalisationsanschlussgesuch geprüft. Die Beschwerde
geht zu Unrecht davon aus, dass mit Ziff. 2 des beschwerdegegnerischen
Entscheids bereits etwas zur Kanalisationsanschlusspflicht gesagt wurde.
Der Beschwerdegegner weist in seiner Beschwerdeantwort mehrfach daraufhin, dass
er diese Frage mangels Gesuchs noch nicht habe prüfen können. Der in der
Beschwerde zitierte Entscheid des Bundesgerichts (Urteil vom 29. Mai 2012,
1C_534/2011) hilft den Beschwerdeführenden ebenso wenig. Er hält lediglich
fest, dass die gewässerschutzrechtlichen Ziele auch ohne eigenen Anschluss an
die Kanalisation erfüllt werden können. Wie es sich vorliegend verhält, wird
erst nach Prüfung des Gesuchs beantwortet werden können.
2.4
Die
Beschwerde ist mit Bezug auf Ziff. 2 des Entscheids des Beschwerdegegners
abzuweisen. Die angesetzte Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft zur
Einreichung eines solchen Gesuchs ist nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen weiter die Auferlegung von Wasseranschlussgebühren in
Ziff. 4 des beschwerdegegnerischen Entscheids. Dieser lautet wie folgt:
"Nach den Bestimmungen der Verordnung über die Wasserversorgung der
Politischen Gemeinde Niederhasli und dem dazugehörenden Gebührentarif vom 1. Januar
2010.
werden mit diesem Bauobjekt Anschlussgebühren fällig. Die Gebühr beträgt
1.25
% der baulichen Wertvermehrung gemäss der Gebäudeversicherungssumme.
Die ausgewiesenen Kosten betragen Fr. 114'400.-. Die Gebühren betragen Fr. 1'465.75,
inkl. 2.5 % MwSt. …".
3.2
Gemäss
Art. 50 der Verordnung über die Wasserversorgung der Gemeinde Niederhasli
vom 29. September 2009 wird für den Anschluss an die Wasserversorgung und
die Mitbenutzung der bestehenden Wasserversorgungsanlage eine einmalige
Anschlussgebühr erhoben. Für freistehende Neubauten ohne Wasseranschluss (z. B. Scheunen, Schuppen,
Garagen usw.) wird zur Deckung des Löschwasserbedarfes eine um 50 %
reduzierte Gebühr erhoben. Diese kommunalen Bestimmungen stützen sich auf § 45
EG GSchG und § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991.
3.3
Die
Vorinstanz schützte den beschwerdegegnerischen Entscheid mit der Begründung, es
seien Leerrohre im Gartenhaus vorhanden, weshalb sich die Erhebung einer
Wasseranschlussgebühr als gerechtfertigt erweise.
3.4
Die
fragliche Gebühr stellt eine Kausalabgabe dar; es handelt sich um eine Benützungsgebühr,
die als einmalige Gegenleistungen der Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben
wird, das Verteilernetz für die Zuleitung des Wassers zu benutzen, allenfalls
auch um Beiträge bzw. Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung
und Unterhalt der Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260
E. 5a). Wie oben aufgezeigt, haben die Beschwerdeführenden zunächst ein
Gesuch einzureichen, damit die systemgerechte Behandlung des Abwassers geprüft
und entsprechende Massnahmen festgelegt werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt
ist aber nicht nur unklar, ob eine Kanalisationsanschlusspflicht besteht oder
nicht. Vielmehr ist auch unklar, ob derzeit tatsächlich ein benützbarer
Anschluss an die Wasserversorgung besteht.
Ziff. 4 des beschwerdegegnerischen Entscheids ist damit
aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Der Beschwerdegegner
wird aufgrund der näher abzuklärenden Umstände zu prüfen haben, ob ein
benützbarer Wasseranschluss besteht, welcher die Erhebung einer Wasseranschlussgebühr
rechtfertigt. Ausführungen zur Höhe der Abgabe erübrigen sich bei diesem Resultat.
4.
4.1
Strittig
ist weiter Ziff. 5 des Entscheids des Beschwerdegegners, der den Beschwerdeführenden
eine pauschale Bauwasserabgabe nach Rauminhalt des Gebäudes auferlegt. Dabei
geht der Beschwerdegegner von einem Gebäudeinhalt von 286 m3 gemäss
Schätzung durch die kantonale Gebäudeversicherung aus. Der pauschale
Bauwasserzins betrage Fr. 0.30 je m3 Gebäudeinhalt, zuzüglich
2.5
% MwSt, weshalb sich der Betrag auf Fr. 85.80 belaufe.
4.2
Das
Verwaltungsgericht kann den vorinstanzlichen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen
hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG). Es überprüft, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen korrekt und gesetzeskonform
gehandhabt haben. Dies ist der Fall, wenn alle für den Entscheid sachlich
massgebenden Gesichtspunkte beurteilt und gewürdigt worden sind.
4.3
Die
Vorinstanz erwog, es dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass zur
Umsetzung des Bauvorhabens Wasser benötigt worden sei. Gemäss dem Gebührentarif
zur Verordnung über die Wasserversorgung könne bei Bauten mit vorwiegend
Holzkonstruktion der Bauwasserbezug auf Gesuch hin über einen Wassermesser
erfolgen. Dass vorliegend kein Wassermesser installiert werden konnte, liege
daran, dass die Beschwerdeführenden ihr Bauvorhaben eigenmächtig umgesetzt
hätten. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung
der Gebühr pauschal nach Rauminhalt des Gebäudes erfolgt worden sei.
4.4
Die
Beschwerde führt richtig aus, dass die Bauwassergebühr eine Benutzungsgebühr
und nur bei tatsächlichem Bauwasserbezug geschuldet ist. In der Verordnung über
die Wasserversorgung der Gemeinde Niederhasli vom 29. September 2009 wird
lediglich festgehalten, dass der Bezug von Bauwasser einer Bewilligung bedarf
(Art. 32) und die Anschluss- und Benutzungsgebühren so zu bemessen seien,
dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die
Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden (Art. 46).
Die Gebühr für Bauwasser ist nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch zu bemessen
(vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, Eine Übersicht
über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 104/2003 S. 505 ff., 525).
Vorliegend kann aufgrund der eingereichten Akten nicht beurteilt werden, ob
eine Bauwasserabgabe geschuldet ist. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht
genügend erstellt. Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Beschwerdeführenden
nicht näher geprüft. Ziff. 5 des Entscheids des Beschwerdegegners ist
demzufolge aufzuheben und zur näheren Abklärung des Sachverhalts an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen, da dieser bereits aufgrund des bisher Gesagten
einen neuen Entscheid zu fällen hat.
5.
5.1
Was die
Rüge der Befangenheit des Bezirksratspräsidenten anbelangt, können die vorgebrachten
Argumente nicht den Anschein von Befangenheit erwecken. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG haben Personen, die eine Anordnung
zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand zu
treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dass der
Bezirksratspräsident bis ins Jahr 2007 Gemeinderatsschreiber der Gemeinde Niederhasli
gewesen sei, macht ihn nicht befangen in der vorliegenden Streitigkeit, hat
sich der strittige Sachverhalt doch nach 2010 ereignet.
5.2
Auch die
Zustellung des Entscheids des Baurekursgerichts an den Bezirksrat Dielsdorf
vermag die Unabhängigkeit des Bezirksrats nicht in Zweifel zu ziehen. Der
Bezirksrat hatte andere Rechtsfragen zu klären und sich dabei auf die
eingereichten Akten gestützt. Im vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich
ergänzend auf den Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen.
6.
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Beschwerdegegners aufzuheben. Die Sache
ist im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für
zwei Drittel des Gesamtbetrages, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht
den Beschwerdeführenden angesichts ihres überwiegenden Unterliegens nicht zu.
Dem Beschwerdegegner ist mangels eines erheblichen Aufwands ebenso wenig eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid
vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133.
V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I Abs. 1 des
Entscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom 8. Mai 2014 sowie Ziff. 4
und 5 des Entscheids des Gemeinderats Niederhasli vom 14. Mai 2013
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Niederhasli
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für 2/3 sowie dem Gemeinderat Niederhasli zu 1/3 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…