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Entscheid

VB.2014.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00721

17. März 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17954)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. Juli

2013 setzte der Gemeinderat A den Quartierplan X fest.

Mit diesem im Gemeindeteil J liegenden Quartierplan

sollen unter anderem verschiedene unüberbaute Grundstücksflächen im Innern

zwischen den drei zur Sanierung bzw. zum Ausbau vorgesehenen Strassen K-, L- und M-Strasse

erschlossen werden. Zu diesem Zweck ist der Bau eines von der K-Strasse

abgehenden Zufahrtswegs B als Stichstrasse

vorgesehen, wobei die langgezogenen, nicht überbauten

Grundstücke bzw. Grundstücksteile neu statt im Längsverlauf im Querverlauf zum

Zufahrtsweg angeordnet werden sollen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben C und D, E, F sowie H und G

als Eigentümer der fünf im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke

Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 Rekurs. Sie beantragten, der Beschluss sei

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung an den

Gemeinderat zurückzuweisen, dies mit der Anweisung, ihre Grundstücke aus dem

Quartierplan zu entlassen, eventuell sie im bestehenden Zustand zu belassen und

auf die Festlegung des Zufahrtswegs B zu verzichten, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des

Gemeinderats, eventuell zulasten der Quartierplanrechnung. Nach Durchführung

des Vernehmlassungsverfahrens und eines Augenscheins vor Ort trat das Baurekursgericht

mit Urteil vom 19. November 2014 auf den Rekurs von C und D sowie von G

und H nicht ein. Den Rekurs von E und F hiess das Baurekursgericht hingegen

teilweise gut, soweit es darauf eintrat.

Dementsprechend lud es den Gemeinrat A ein,

den Technischen Bericht zum Quartierplan X insoweit zu ergänzen, als die

Detailplanung und die Realisierung des Zufahrtswegs B sowie die

Neuparzellierung erst begonnen werden, wenn für den rückwärtigen Bereich einer

der Parzellen Kat.-Nrn. 03, 04, 02 und 01 eine konkrete Überbauungsabsicht

bestehe. Die Verfahrenskosten wurden C und D zusammen zu 2/8, E und F zu je

1/8, G und H zusammen zu 2 /8 (unter rekurrentischer Solidarhaftung für 6/8)

sowie zu 2/8 der Gemeinde A zulasten der Quartierplanrechnung auferlegt.

Umtriebsent­schädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die

Gemeinde A am 18. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei

aufzuheben, soweit die Rekurse teilweise gutgeheissen und ihr zulasten der

Quartierplanrechnung 2/8 der Verfahrenskosten auferlegt worden seien.

Am 12. Mai 2015 genehmigte die

Baudirektion den Quartierplan X und lud den Gemeinderat A ein, die Quartierplanakten

gemäss dem Ausgang der Rechtsmittelentscheide anzupassen und allenfalls neu

festzusetzen. Das Baurekursgericht beantragte am 3. Juni 2015 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und die weiteren am Rekurs beteiligten

Quartierplaneigentümer beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli

2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten

der Beschwerdeführerin, eventuell zulasten der Quartierplanrechnung. In ihrer

Replik vom 10. August 2015 hielt die Gemeinde A an ihren Anträgen fest und

reichte die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch den

Gemeinderat am 2. Februar 2015 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerde wurde am 18. Dezember 2014 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

erhoben, dies vorerst im Auftrag der Ressortleiter Hochbau/Raumplanung und

Infrastruktur. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bestätigte der

Gesamtgemeinderat die Beschwerdeerhebung. Der erforderliche Beschwerdewille ist

damit erstellt.

1.3

Rekurs- und Beschwerdebefugnis in Bau- und Planungsverfahren richten

sich nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG). Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Legitimation Privater, weshalb für

die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden die allgemeine Legitimationsvorschrift

von § 21 VRG für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gilt (vgl.

§ 49 VRG). Gemäss § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind Gemeinden und

andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit unter anderem dann

rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.

Der Gemeinderat

ist im amtlichen Quartierplanverfahren die gesetzlich vorgesehene

Quartierplanbehörde (§ 130 PBG) und fungiert

dabei in erster Linie als eigenständige Planungsbehörde, die etwa auch ohne

Gesuch von bauwilligen Grundeigentümern tätig werden kann (vgl. § 147 PBG). Damit kommt der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung des Quartierplans als Sondernutzungsplan

Autonomie zu (Art. 85 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 2000), und sie ist berechtigt, Beschwerde

wegen Verletzung der Gemeindeautonomie zu erheben (BGE 136 I 265 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies gilt unabhängig davon, dass die

Quartierplanbehörde mitunter auch als Sachwalterin der Quartierplangenossen in

Erscheinung tritt.

Die Beschwerdeführerin ist durch die teilweise Gutheissung des Rekurses und Rück­weisung der Sache formell beschwert.

1.4

Auf die Rekurse

der als Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 sowie 4.1 und 4.2 aufgeführten

Quartierplanbeteiligten ist das Baurekursgericht in seinem Rekursentscheid vom 19. No­vember

2014.

nicht eingetreten, was diese nicht angefochten haben. Die Beschwerde

richtet sich in der Hauptsache nur gegen die teilweise Rekursgutheissung

gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Jedoch beantragt die

Beschwerdeführerin im Nebenpunkt, die Rekursverfahrenskosten seien den

Beschwerdegegnern 1 bis 6 aufzuerlegen, und es sei ihr zu deren Lasten

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Damit waren im vorliegenden

Beschwerdeverfahren alle Rekurrierenden auch als Beschwerdegegner einzubeziehen.

2.

2.1

Mit der teilweisen Rekursgutheissung lud das

Baurekursgericht den Gemeinderat ein, den Technischen

Bericht zum Quartierplan insoweit zu ergänzen, dass die Detailplanung und die

Realisierung des Zufahrtswegs B sowie die

Neuparzellierung erst begonnen würden, wenn für den rückwärtigen Bereich einer

der betroffenen Parzellen eine konkrete Überbauungsabsicht bestehe.

Die

Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der Rekurs habe sich nur gegen die Festsetzung des Quartierplans, nicht aber gegen

dessen Vollzug gerichtet. Indem das Baurekursgericht zwar den Planinhalt

geschützt, aber eine Etappierung vorgeschrieben habe, habe sie den

Streitgegenstand verlassen und sich in unzulässiger Weise in den zukünftigen

Vollzug des Quartierplans eingemischt.

2.2

Im Rahmen der Quartierplangrundsätze verlangt § 128 PBG, dass alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets

durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen

gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen

teilhaben müssen (Abs. 1). Erschliessungen sowie

gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der

erfassten Grundstücke genügen (Abs. 2). Wo

derartige Anlagen nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen, ist der etappenweise Bau zu regeln (Abs. 3).

2.3

Streitgegenstand des Rekursverfahrens war der

Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 8. Juli

2013.

mit den darin aufgeführten massgebenden Plänen und Unterlagen, wozu auch

der Technische Bericht vom 3. Juni 2013 gehörte.

Damit entsprach der Quartierplan den formalen Anforderungen, die § 31 Abs. 1 der Quartier­planverordnung vom 18. Januar 1978 (Quartierplanverordnung)

dem bereinigten Quartier­plan

auferlegt. Der technische Bericht bildet danach gleichermassen wie die

einzelnen Pläne zwingenden Bestandteil des

Quartierplans (vgl. § 31 Abs. 1 lit. l Quartier­plan­verordnung).

Mit der vorgeschriebenen Etappierung der Parzellierung und

des Baus des Zufahrtswegs B verlangte das Baurekursgericht eine Ergänzung

des Technischen Berichts, der wie erwähnt Bestandteil des Quartierplans bildet.

Diese Korrektur liegt nicht ausserhalb des Streitgegenstands. Auch wenn sich

die Frage der Bauetappierung unter Umständen erst im Verlauf

des Quartierplanvollzugs stellt, sieht das

Gesetz in § 128 Abs. 3 PBG eine entsprechende Regelung bereits im

Rahmen der Planfestsetzung vor, dies dann, wenn Erschliessungen, gemeinschaftliche

Ausstattungen und Ausrüstungen nach den Umständen nicht in einem Zug gebaut

werden müssen. Mit dieser Möglichkeit, die Quartiererschliessung nicht nur

inhaltlich, sondern auch zeitlich zu planen, kann dem fehlenden Interesse der

Grundeigentümer an einer Überbauung Rechnung getragen werden (vgl. etwa VGr

20.

November 1991, VB 91/0102 E. 3a. aa S. 13 = je nur

auszugsweise in RB 1991 Nr. 55 und BEZ 1991 Nr. 2) oder die etappierte

Überbauung eines grösseren Gebiets gelenkt werden (VGr, 3. Februar 2005,

VB.2004.00369 E. 2.3). Es kann daher nicht gesagt werden, eine Etappierung

gehöre a priori nicht ins Festsetzungsverfahren.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegner hätten weder im Quartierplanverfahren noch im Rekursverfahren ein

Begehren auf Etappierung des Zufahrtswegs B und

der in seinem Bereich liegenden Neuparzellierung gestellt. Indem das

Baurekursgericht darüber entschieden habe, habe es gegen § 155 Abs. 4 PBG verstossen und das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

3.2

Gemäss § 154 Abs. 1 PBG ist der nach der ersten Grundeigentümerversammlung

überarbeitete Quartierplanentwurf während 30 Tagen

für die Beteiligten aufzulegen; gleichzeitig sind diese zu einer zweiten

Versammlung einzuladen, die innert weiteren 30 Tagen

durchzuführen ist. Innert der Auflagefrist können Begehren gestellt werden, so

unter anderem zu den Grundlagen der Erschliessung und um eine andere

Neuzuteilung (§ 155 Abs. 1 PBG).

Später sind solche Begehren nur noch zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird,

dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten

vorgebracht werden können (§ 155 Abs. 2 PBG). Anderweitige Begehren

können auch noch in der zweiten Versammlung vorgebracht werden (§ 155

Abs. 3 PBG). Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im

Rekursverfahren ausgeschlossen (§ 155 Abs. 4 PBG). An der Versammlung

wird der überarbeitete Entwurf erläutert und zu Begehren Stellung genommen

(§ 156 PBG). Innert vier Monaten nach der zweiten Grundeigentümerversammlung

ist zu versuchen, die verbliebenen Anstände zu beseitigen, und es ist der

Entwurf zu bereinigen (§ 157 Abs. 1 PBG). Nach Durchführung des

Bereinigungsver­fahrens setzt der Gemeinderat den Quartierplan fest (§ 158 PBG).

In Abweichung von dieser gesetzlichen

Ordnung legte der Gemeinderat den Quartierplan­entwurf während zweier Monate bis hin zum Tag der zweiten

Grundeigentümer­versammlung vom 14. April 2011 auf, dies mit dem Hinweis, dass

Wünsche und Anregun­gen an der Versammlung

entgegengenommen würden, aber auch schon vorher oder innert 30 Tagen nachher, d. h. bis

zum 16. Mai 2011 schriftlich an die Bauabteilung

eingereicht werden könnten. Die Beschwerdegegnerin 2 hat anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung das

Begehren gestellt, die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02,

03.

und 04 seien zu so zu belassen wie sie sind, und auf den geplanten

Zufahrtsweg B sei zu verzichten. Die

Beschwerdegegnerin 3 beantragte eben­falls, dass auf eine Neuparzellierung der Grundstücke zu verzichten

sei, eventuell sei ein reduzierter Wegabstand

festzusetzen, und es seien die Näherbaurechte zwischen den einzelnen Parzellen

verbindlich festzulegen.

Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz gehen zu

Recht davon aus, dass diese Begehren wegen der überlang eröffneten Frist für Begehren noch als rechtzeitig gestellt zu gelten haben.

3.3

Begehren

um Etappierung der im Quartierplan vorgesehenen Massnahmen werden von § 155

PBG nicht speziell erwähnt. Dies kann nicht bedeuten, dass solche Begehren gar

nicht gestellt werden dürfen, denn nach dem vorstehend Dargelegten gehört die

Etappierung grundsätzlich zu den im Quartierplan zu treffenden Anordnungen

(E. 2.3). Das bedeutet, dass solche Begehren entweder noch nach Ablauf der

gemäss § 155 PBG eröffneten Frist erst im Rekursverfahren gestellt werden

dürfen, oder aber dass das Begehren auf Etappierung einer Erschliessung als im

Begehren auf deren Verzicht enthalten zu gelten hat. Dieser letztere Ansatz

erscheint überzeugend, denn bei der Etappierung handelt es sich lediglich um

den Aufschub des Vollzugs einer bestimmten Massnahme, ohne dass damit ein neuer

Streitgegenstand eröffnet würde.

In gleicher Weise sind auch die

Rekursanträge der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3

auf Verzicht auf Neuparzellierung und Zufahrtsweg B zu interpretieren. Darin sind als Minus

auch Begehren um Etappierung der umstrittenen Massnahmen enthalten.

3.4

Nichtsdestotrotz fragt es sich aber, ob das

Baurekursgericht dem Gemeinderat nicht vor seinem Entscheid hätte Gelegenheit

zur Stellungnahme betreffend Etappierung gewähren müssen, dies, auch wenn der

Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins geäussert hatte, die Gemeinde

würde die Stichstrasse erst bauen lassen, wenn ein konkreter Überbauungswille

ersichtlich sei. Wie es sich damit verhält, kann aber angesichts der nachfolgenden

Erwägung offenbleiben.

4.

4.1

Nach § 128 Abs. 3 PBG ist ein etappenweiser Bau der

Erschliessungen und gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen möglich,

wenn diese nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen.

Eine Etappierung der Parzellierung sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor.

Vielmehr statuiert es als Rechtswirkung der Quartierplangenehmigung, dass die

festgesetzten Rechtsverhältnisse, wozu auch die Neuzuteilungen der Grundstücke

gehören, von Gesetzes wegen an die Stelle der bisherigen treten (§ 160

Abs. 1 PBG). Nach der Genehmigung veranlasst der Gemeinderat die Erstellung der

Mutationsakten und gibt hernach die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug

des Quartierplans ab (§ 161 Abs. 1 und 2 PBG). Liegt lediglich eine

Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt die Anmeldung für den

genehmigten Teil.

Da der Quartierplan X am 12. Mai 2015 vollständig genehmigt

wurde, kommt ein Aufschub der Landumlegung nicht infrage

(vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 1994, VB.1994.0001, E. 3 S. 8 f. [nicht publiziert]).

4.2

Damit

bliebe theoretisch noch immer möglich, nur den Bau des Zufahrtswegs B zu

etappieren. Diese Massnahme erweist sich jedoch angesichts der Umstände als

nicht sinnvoll. Mit diesem Zufahrtsweg werden nämlich die mit dem Quartierplan

neu geschaffenen und von Gesetzes wegen rechtswirksamen Grundstücke

Kat.-Nrn. 06, 07 und 08 überhaupt erst erschlossen, was insbesondere für

die beiden letztgenannten Grundstücke, die nach der Mutation über keinen

Zusammenhang mehr zum überbauten Teil des Muttergrundstücks an der K-Strasse

verfügen, von Bedeutung ist. Würde der Bau der Stichstrasse aufgeschoben, so

würden sich die Erschliessungsverhältnisse während der Zeit des Aufschubs gegenüber

dem heutigen Zustand, wo nur der hintere Bereich von langgezogenen Riemengrundstücken

nicht erschlossen ist, massgebend verschlechtern. Dies widerspräche dem Sinn

des Quartierplans, und es kann daher nicht gesagt werden, der Bau der Stichstrasse

sei ohne konkrete Bauabsichten nicht erforderlich.

5.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Quartierplan in seiner festgesetzten Form zu bestätigen.

Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin bzw. der Gemeinderat

voll­ständig von den Kosten des Rekursverfahrens zu

entlasten gewesen. Ihr bzw. sein Anteil von 2/8 ist daher den

Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 aufzuerlegen, dies

zusätzlich zu dem ihnen bereits angelasteten Anteil von je 1/8, da nur

bezüglich ihres Rekurses eine materielle Auseinandersetzung mit dem

Quartierplan notwendig war. Damit erhöht sich die Solidarhaft aller

Beschwerdegegner auf die gesamten Kosten des Rekursverfahrens.

Der Gemeinderat

verteidigte im Rekursverfahren nicht nur seine

öffentlichen Interessen am Quartierplan, sondern etwa

mit Bezug auf die Entlassungsbegehren der Rekurrierenden auch die Interessen

anderer am Quartierplanverfahren beteiligter Grundeigentümer. Insofern hätte es

sich gerechtfertigt, ihm als obsiegender Partei auch eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. VGr, 27. März 2013, VB.2010.00420

E. 5.2). Bei der Bemessung der Entschädigungen

ist allerdings dem unterschiedlichen Aufwand für die Beantwortung der Rekurse wiederum

Rechnung zu tragen.

6.

Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 hierfür im vollen Umfang kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende

Parteien haben sie keinen Anspruch auf eine Parteient­schädigung

(§ 17 Abs. 2 VRG). Jedoch müssen sie auch keine solche an die

Beschwerde­führerin bezahlen. Diese tritt im

vorliegenden Verfahren, wo nur noch die Etappierung strittig ist, nicht in

ihrer Funktion als Sachwalterin der übrigen Quartierplangenossen, sondern als Planungsbehörde in Erscheinung, und es wäre ihr

auch als kleinere Gemeinde zuzumuten gewesen, die

Angelegenheit ohne den Beizug eines Rechtsbeistandes zu verfechten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. Ia des Urteils

des Baurekursgerichts vom 19. November 2014 insoweit aufgehoben, als die

Rekurse der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 teilweise gutgeheissen wurden.

Demgemäss wird der Quartierplan X im angefochtenen Umfang bestätigt.

2.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. II des Urteils des Baurekursgerichts vom

19.

No­vember 2014 werden den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 je 2/8

der Rekursver­fahrenskosten auferlegt, wobei die Beschwerdegegner 1 bis 6

solidarisch für die gesamten Kosten haften und der Gemeinderat von

Rekursverfahrenskosten befreit wird.

3.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. III des Urteils des Baurekursgerichts vom

19.

Novem­ber 2014 werden die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 sowie 4.1

und 4.2 verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung je von

Fr. 200.-, die Beschwerdegeg­nerinnen 2 und 3, der Beschwerdeführerin

eine solche von je Fr. 600.- zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung

für den ganzen Betrag der Parteientschädigung (Fr. 2'000.-) und zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 je zur Hälfte und

unter solidarischer Haftung aller Beschwerdegegner für die ganzen Kosten

auferlegt.

6.

Für

das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …