VB.2014.00721
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00721
17. März 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17954)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00721
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2. E,
3. F,
4.1 G,
4.2 H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Quartierplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. Juli
2013 setzte der Gemeinderat A den Quartierplan X fest.
Mit diesem im Gemeindeteil J liegenden Quartierplan
sollen unter anderem verschiedene unüberbaute Grundstücksflächen im Innern
zwischen den drei zur Sanierung bzw. zum Ausbau vorgesehenen Strassen K-, L- und M-Strasse
erschlossen werden. Zu diesem Zweck ist der Bau eines von der K-Strasse
abgehenden Zufahrtswegs B als Stichstrasse
vorgesehen, wobei die langgezogenen, nicht überbauten
Grundstücke bzw. Grundstücksteile neu statt im Längsverlauf im Querverlauf zum
Zufahrtsweg angeordnet werden sollen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben C und D, E, F sowie H und G
als Eigentümer der fünf im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke
Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 Rekurs. Sie beantragten, der Beschluss sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung an den
Gemeinderat zurückzuweisen, dies mit der Anweisung, ihre Grundstücke aus dem
Quartierplan zu entlassen, eventuell sie im bestehenden Zustand zu belassen und
auf die Festlegung des Zufahrtswegs B zu verzichten, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des
Gemeinderats, eventuell zulasten der Quartierplanrechnung. Nach Durchführung
des Vernehmlassungsverfahrens und eines Augenscheins vor Ort trat das Baurekursgericht
mit Urteil vom 19. November 2014 auf den Rekurs von C und D sowie von G
und H nicht ein. Den Rekurs von E und F hiess das Baurekursgericht hingegen
teilweise gut, soweit es darauf eintrat.
Dementsprechend lud es den Gemeinrat A ein,
den Technischen Bericht zum Quartierplan X insoweit zu ergänzen, als die
Detailplanung und die Realisierung des Zufahrtswegs B sowie die
Neuparzellierung erst begonnen werden, wenn für den rückwärtigen Bereich einer
der Parzellen Kat.-Nrn. 03, 04, 02 und 01 eine konkrete Überbauungsabsicht
bestehe. Die Verfahrenskosten wurden C und D zusammen zu 2/8, E und F zu je
1/8, G und H zusammen zu 2 /8 (unter rekurrentischer Solidarhaftung für 6/8)
sowie zu 2/8 der Gemeinde A zulasten der Quartierplanrechnung auferlegt.
Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob die
Gemeinde A am 18. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei
aufzuheben, soweit die Rekurse teilweise gutgeheissen und ihr zulasten der
Quartierplanrechnung 2/8 der Verfahrenskosten auferlegt worden seien.
Am 12. Mai 2015 genehmigte die
Baudirektion den Quartierplan X und lud den Gemeinderat A ein, die Quartierplanakten
gemäss dem Ausgang der Rechtsmittelentscheide anzupassen und allenfalls neu
festzusetzen. Das Baurekursgericht beantragte am 3. Juni 2015 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und die weiteren am Rekurs beteiligten
Quartierplaneigentümer beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli
2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten
der Beschwerdeführerin, eventuell zulasten der Quartierplanrechnung. In ihrer
Replik vom 10. August 2015 hielt die Gemeinde A an ihren Anträgen fest und
reichte die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch den
Gemeinderat am 2. Februar 2015 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerde wurde am 18. Dezember 2014 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
erhoben, dies vorerst im Auftrag der Ressortleiter Hochbau/Raumplanung und
Infrastruktur. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bestätigte der
Gesamtgemeinderat die Beschwerdeerhebung. Der erforderliche Beschwerdewille ist
damit erstellt.
1.3
Rekurs- und Beschwerdebefugnis in Bau- und Planungsverfahren richten
sich nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG). Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Legitimation Privater, weshalb für
die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden die allgemeine Legitimationsvorschrift
von § 21 VRG für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gilt (vgl.
§ 49 VRG). Gemäss § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind Gemeinden und
andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit unter anderem dann
rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.
Der Gemeinderat
ist im amtlichen Quartierplanverfahren die gesetzlich vorgesehene
Quartierplanbehörde (§ 130 PBG) und fungiert
dabei in erster Linie als eigenständige Planungsbehörde, die etwa auch ohne
Gesuch von bauwilligen Grundeigentümern tätig werden kann (vgl. § 147 PBG). Damit kommt der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung des Quartierplans als Sondernutzungsplan
Autonomie zu (Art. 85 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 2000), und sie ist berechtigt, Beschwerde
wegen Verletzung der Gemeindeautonomie zu erheben (BGE 136 I 265 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies gilt unabhängig davon, dass die
Quartierplanbehörde mitunter auch als Sachwalterin der Quartierplangenossen in
Erscheinung tritt.
Die Beschwerdeführerin ist durch die teilweise Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache formell beschwert.
1.4
Auf die Rekurse
der als Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 sowie 4.1 und 4.2 aufgeführten
Quartierplanbeteiligten ist das Baurekursgericht in seinem Rekursentscheid vom 19. November
2014.
nicht eingetreten, was diese nicht angefochten haben. Die Beschwerde
richtet sich in der Hauptsache nur gegen die teilweise Rekursgutheissung
gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Jedoch beantragt die
Beschwerdeführerin im Nebenpunkt, die Rekursverfahrenskosten seien den
Beschwerdegegnern 1 bis 6 aufzuerlegen, und es sei ihr zu deren Lasten
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Damit waren im vorliegenden
Beschwerdeverfahren alle Rekurrierenden auch als Beschwerdegegner einzubeziehen.
2.
2.1
Mit der teilweisen Rekursgutheissung lud das
Baurekursgericht den Gemeinderat ein, den Technischen
Bericht zum Quartierplan insoweit zu ergänzen, dass die Detailplanung und die
Realisierung des Zufahrtswegs B sowie die
Neuparzellierung erst begonnen würden, wenn für den rückwärtigen Bereich einer
der betroffenen Parzellen eine konkrete Überbauungsabsicht bestehe.
Die
Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der Rekurs habe sich nur gegen die Festsetzung des Quartierplans, nicht aber gegen
dessen Vollzug gerichtet. Indem das Baurekursgericht zwar den Planinhalt
geschützt, aber eine Etappierung vorgeschrieben habe, habe sie den
Streitgegenstand verlassen und sich in unzulässiger Weise in den zukünftigen
Vollzug des Quartierplans eingemischt.
2.2
Im Rahmen der Quartierplangrundsätze verlangt § 128 PBG, dass alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets
durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen
teilhaben müssen (Abs. 1). Erschliessungen sowie
gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der
erfassten Grundstücke genügen (Abs. 2). Wo
derartige Anlagen nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen, ist der etappenweise Bau zu regeln (Abs. 3).
2.3
Streitgegenstand des Rekursverfahrens war der
Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 8. Juli
2013.
mit den darin aufgeführten massgebenden Plänen und Unterlagen, wozu auch
der Technische Bericht vom 3. Juni 2013 gehörte.
Damit entsprach der Quartierplan den formalen Anforderungen, die § 31 Abs. 1 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 (Quartierplanverordnung)
dem bereinigten Quartierplan
auferlegt. Der technische Bericht bildet danach gleichermassen wie die
einzelnen Pläne zwingenden Bestandteil des
Quartierplans (vgl. § 31 Abs. 1 lit. l Quartierplanverordnung).
Mit der vorgeschriebenen Etappierung der Parzellierung und
des Baus des Zufahrtswegs B verlangte das Baurekursgericht eine Ergänzung
des Technischen Berichts, der wie erwähnt Bestandteil des Quartierplans bildet.
Diese Korrektur liegt nicht ausserhalb des Streitgegenstands. Auch wenn sich
die Frage der Bauetappierung unter Umständen erst im Verlauf
des Quartierplanvollzugs stellt, sieht das
Gesetz in § 128 Abs. 3 PBG eine entsprechende Regelung bereits im
Rahmen der Planfestsetzung vor, dies dann, wenn Erschliessungen, gemeinschaftliche
Ausstattungen und Ausrüstungen nach den Umständen nicht in einem Zug gebaut
werden müssen. Mit dieser Möglichkeit, die Quartiererschliessung nicht nur
inhaltlich, sondern auch zeitlich zu planen, kann dem fehlenden Interesse der
Grundeigentümer an einer Überbauung Rechnung getragen werden (vgl. etwa VGr
20.
November 1991, VB 91/0102 E. 3a. aa S. 13 = je nur
auszugsweise in RB 1991 Nr. 55 und BEZ 1991 Nr. 2) oder die etappierte
Überbauung eines grösseren Gebiets gelenkt werden (VGr, 3. Februar 2005,
VB.2004.00369 E. 2.3). Es kann daher nicht gesagt werden, eine Etappierung
gehöre a priori nicht ins Festsetzungsverfahren.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegner hätten weder im Quartierplanverfahren noch im Rekursverfahren ein
Begehren auf Etappierung des Zufahrtswegs B und
der in seinem Bereich liegenden Neuparzellierung gestellt. Indem das
Baurekursgericht darüber entschieden habe, habe es gegen § 155 Abs. 4 PBG verstossen und das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
3.2
Gemäss § 154 Abs. 1 PBG ist der nach der ersten Grundeigentümerversammlung
überarbeitete Quartierplanentwurf während 30 Tagen
für die Beteiligten aufzulegen; gleichzeitig sind diese zu einer zweiten
Versammlung einzuladen, die innert weiteren 30 Tagen
durchzuführen ist. Innert der Auflagefrist können Begehren gestellt werden, so
unter anderem zu den Grundlagen der Erschliessung und um eine andere
Neuzuteilung (§ 155 Abs. 1 PBG).
Später sind solche Begehren nur noch zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten
vorgebracht werden können (§ 155 Abs. 2 PBG). Anderweitige Begehren
können auch noch in der zweiten Versammlung vorgebracht werden (§ 155
Abs. 3 PBG). Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im
Rekursverfahren ausgeschlossen (§ 155 Abs. 4 PBG). An der Versammlung
wird der überarbeitete Entwurf erläutert und zu Begehren Stellung genommen
(§ 156 PBG). Innert vier Monaten nach der zweiten Grundeigentümerversammlung
ist zu versuchen, die verbliebenen Anstände zu beseitigen, und es ist der
Entwurf zu bereinigen (§ 157 Abs. 1 PBG). Nach Durchführung des
Bereinigungsverfahrens setzt der Gemeinderat den Quartierplan fest (§ 158 PBG).
In Abweichung von dieser gesetzlichen
Ordnung legte der Gemeinderat den Quartierplanentwurf während zweier Monate bis hin zum Tag der zweiten
Grundeigentümerversammlung vom 14. April 2011 auf, dies mit dem Hinweis, dass
Wünsche und Anregungen an der Versammlung
entgegengenommen würden, aber auch schon vorher oder innert 30 Tagen nachher, d. h. bis
zum 16. Mai 2011 schriftlich an die Bauabteilung
eingereicht werden könnten. Die Beschwerdegegnerin 2 hat anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung das
Begehren gestellt, die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02,
03.
und 04 seien zu so zu belassen wie sie sind, und auf den geplanten
Zufahrtsweg B sei zu verzichten. Die
Beschwerdegegnerin 3 beantragte ebenfalls, dass auf eine Neuparzellierung der Grundstücke zu verzichten
sei, eventuell sei ein reduzierter Wegabstand
festzusetzen, und es seien die Näherbaurechte zwischen den einzelnen Parzellen
verbindlich festzulegen.
Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz gehen zu
Recht davon aus, dass diese Begehren wegen der überlang eröffneten Frist für Begehren noch als rechtzeitig gestellt zu gelten haben.
3.3
Begehren
um Etappierung der im Quartierplan vorgesehenen Massnahmen werden von § 155
PBG nicht speziell erwähnt. Dies kann nicht bedeuten, dass solche Begehren gar
nicht gestellt werden dürfen, denn nach dem vorstehend Dargelegten gehört die
Etappierung grundsätzlich zu den im Quartierplan zu treffenden Anordnungen
(E. 2.3). Das bedeutet, dass solche Begehren entweder noch nach Ablauf der
gemäss § 155 PBG eröffneten Frist erst im Rekursverfahren gestellt werden
dürfen, oder aber dass das Begehren auf Etappierung einer Erschliessung als im
Begehren auf deren Verzicht enthalten zu gelten hat. Dieser letztere Ansatz
erscheint überzeugend, denn bei der Etappierung handelt es sich lediglich um
den Aufschub des Vollzugs einer bestimmten Massnahme, ohne dass damit ein neuer
Streitgegenstand eröffnet würde.
In gleicher Weise sind auch die
Rekursanträge der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3
auf Verzicht auf Neuparzellierung und Zufahrtsweg B zu interpretieren. Darin sind als Minus
auch Begehren um Etappierung der umstrittenen Massnahmen enthalten.
3.4
Nichtsdestotrotz fragt es sich aber, ob das
Baurekursgericht dem Gemeinderat nicht vor seinem Entscheid hätte Gelegenheit
zur Stellungnahme betreffend Etappierung gewähren müssen, dies, auch wenn der
Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins geäussert hatte, die Gemeinde
würde die Stichstrasse erst bauen lassen, wenn ein konkreter Überbauungswille
ersichtlich sei. Wie es sich damit verhält, kann aber angesichts der nachfolgenden
Erwägung offenbleiben.
4.
4.1
Nach § 128 Abs. 3 PBG ist ein etappenweiser Bau der
Erschliessungen und gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen möglich,
wenn diese nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen.
Eine Etappierung der Parzellierung sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor.
Vielmehr statuiert es als Rechtswirkung der Quartierplangenehmigung, dass die
festgesetzten Rechtsverhältnisse, wozu auch die Neuzuteilungen der Grundstücke
gehören, von Gesetzes wegen an die Stelle der bisherigen treten (§ 160
Abs. 1 PBG). Nach der Genehmigung veranlasst der Gemeinderat die Erstellung der
Mutationsakten und gibt hernach die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug
des Quartierplans ab (§ 161 Abs. 1 und 2 PBG). Liegt lediglich eine
Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt die Anmeldung für den
genehmigten Teil.
Da der Quartierplan X am 12. Mai 2015 vollständig genehmigt
wurde, kommt ein Aufschub der Landumlegung nicht infrage
(vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 1994, VB.1994.0001, E. 3 S. 8 f. [nicht publiziert]).
4.2
Damit
bliebe theoretisch noch immer möglich, nur den Bau des Zufahrtswegs B zu
etappieren. Diese Massnahme erweist sich jedoch angesichts der Umstände als
nicht sinnvoll. Mit diesem Zufahrtsweg werden nämlich die mit dem Quartierplan
neu geschaffenen und von Gesetzes wegen rechtswirksamen Grundstücke
Kat.-Nrn. 06, 07 und 08 überhaupt erst erschlossen, was insbesondere für
die beiden letztgenannten Grundstücke, die nach der Mutation über keinen
Zusammenhang mehr zum überbauten Teil des Muttergrundstücks an der K-Strasse
verfügen, von Bedeutung ist. Würde der Bau der Stichstrasse aufgeschoben, so
würden sich die Erschliessungsverhältnisse während der Zeit des Aufschubs gegenüber
dem heutigen Zustand, wo nur der hintere Bereich von langgezogenen Riemengrundstücken
nicht erschlossen ist, massgebend verschlechtern. Dies widerspräche dem Sinn
des Quartierplans, und es kann daher nicht gesagt werden, der Bau der Stichstrasse
sei ohne konkrete Bauabsichten nicht erforderlich.
5.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Quartierplan in seiner festgesetzten Form zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin bzw. der Gemeinderat
vollständig von den Kosten des Rekursverfahrens zu
entlasten gewesen. Ihr bzw. sein Anteil von 2/8 ist daher den
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 aufzuerlegen, dies
zusätzlich zu dem ihnen bereits angelasteten Anteil von je 1/8, da nur
bezüglich ihres Rekurses eine materielle Auseinandersetzung mit dem
Quartierplan notwendig war. Damit erhöht sich die Solidarhaft aller
Beschwerdegegner auf die gesamten Kosten des Rekursverfahrens.
Der Gemeinderat
verteidigte im Rekursverfahren nicht nur seine
öffentlichen Interessen am Quartierplan, sondern etwa
mit Bezug auf die Entlassungsbegehren der Rekurrierenden auch die Interessen
anderer am Quartierplanverfahren beteiligter Grundeigentümer. Insofern hätte es
sich gerechtfertigt, ihm als obsiegender Partei auch eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. VGr, 27. März 2013, VB.2010.00420
E. 5.2). Bei der Bemessung der Entschädigungen
ist allerdings dem unterschiedlichen Aufwand für die Beantwortung der Rekurse wiederum
Rechnung zu tragen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 hierfür im vollen Umfang kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende
Parteien haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(§ 17 Abs. 2 VRG). Jedoch müssen sie auch keine solche an die
Beschwerdeführerin bezahlen. Diese tritt im
vorliegenden Verfahren, wo nur noch die Etappierung strittig ist, nicht in
ihrer Funktion als Sachwalterin der übrigen Quartierplangenossen, sondern als Planungsbehörde in Erscheinung, und es wäre ihr
auch als kleinere Gemeinde zuzumuten gewesen, die
Angelegenheit ohne den Beizug eines Rechtsbeistandes zu verfechten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. Ia des Urteils
des Baurekursgerichts vom 19. November 2014 insoweit aufgehoben, als die
Rekurse der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 teilweise gutgeheissen wurden.
Demgemäss wird der Quartierplan X im angefochtenen Umfang bestätigt.
2.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. II des Urteils des Baurekursgerichts vom
19.
November 2014 werden den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 je 2/8
der Rekursverfahrenskosten auferlegt, wobei die Beschwerdegegner 1 bis 6
solidarisch für die gesamten Kosten haften und der Gemeinderat von
Rekursverfahrenskosten befreit wird.
3.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. III des Urteils des Baurekursgerichts vom
19.
November 2014 werden die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 sowie 4.1
und 4.2 verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung je von
Fr. 200.-, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, der Beschwerdeführerin
eine solche von je Fr. 600.- zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung
für den ganzen Betrag der Parteientschädigung (Fr. 2'000.-) und zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 je zur Hälfte und
unter solidarischer Haftung aller Beschwerdegegner für die ganzen Kosten
auferlegt.
6.
Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …