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Entscheid

VB.2015.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00027

22. April 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17089)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte

Zeit ab dem 10. Juni 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und

ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 4. Juli 2014 Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Belassung des Führerausweises. Zudem sei von

weiteren verkehrsmedizinischen Auflagen sowie einer erneuten Abklärung der

Fahreignung abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Rekursgegnerin bzw. der Staatskasse. Mit Entscheid vom 28. November

2014.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos sei und darauf eingetreten werden könne.

III.

Dagegen erhob A am 16. Januar 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Rückgabe des Führerausweises. Zudem sei festzustellen, dass A sämtliche

verkehrsmedizinischen Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom

24.

September 2013 erfüllt habe, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Februar 2015

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer

wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b

Abs. 2 VRG).

1.2

Der

vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf

dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich

einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die

Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug ist

ein solcher Nachteil ohne Weiteres gegeben (VGr, 17. Juni 2014,

VB.2014.00274, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Der

Beschwerdeführer stellt, neben dem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, ein Feststellungsbegehren bezüglich der Einhaltung der

verkehrsmedizinischen Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom

24.

September 2013. Dieses Feststellungsbegehren ist neu. Es war weder

Bestandteil der Rekursanträge noch der Rekursbegründung. Im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht sind neue Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (VGr,

3.

November 2010, VB.2010.00299, E. 4; VGr,

8.

Februar 2006, PB.2004.00085, E. 2.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 52 N. 11). Die Voraussetzungen für eine

Änderung des Begehrens sind vorliegend nicht gegeben. Auf das Feststellungsbegehren

ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1

Der

vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Führerausweisentzug beruht auf einer längeren

Vorgeschichte. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis im März 2012 entzogen.

Grund dafür war das Lenken eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration

von 1,71 Promille. Der Beschwerdeführer hielt die daraufhin angeordnete

halbjährige Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz ein. Auf Empfehlung des IRMZ

ordnete das Strassenverkehrsamt im Februar 2013 einen achtmonatigen Führerausweisentzug

samt Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz an.

Am 13. September 2013 stellte das IRMZ fest, dass

der Beschwerdeführer diese Abstinenz erneut eingehalten hatte. Es empfahl

deshalb die Weiterführung bzw. Anpassung der Auflagen, so unter anderem die

Aufhebung der totalen Alkoholabstinenz, jedoch den Verzicht auf Alkoholkonsum

vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0,00 Promille). Das Strassenverkehrsamt

ordnete die genannten Auflagen mit Verfügung vom 24. September 2013 an.

Am 9. April 2014 erfolgte eine weitere

verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am IRMZ. Es wurden

anamnestische Angaben aufgenommen und eine Haarasservierung durchgeführt.

Gemäss verkehrsmedizinischem Bericht des IRMZ vom 12. Mai 2014 konnte für

den Zeitraum der letzten 5 bis 10 Monate vor der Haarsicherstellung am

9.

April 2014 eine Konzentration von 43 pg/mg Ethylglucuronid (EtG)

in den Haaren festgestellt werden. Diese Konzentration sei nur vereinbar mit

einem erheblichen Alkoholüberkonsum im untersuchten Zeitraum, welcher das

Ausmass eines Konsums im Social-Drinking-Ausmass deutlich übersteige. Dem

Beschwerdeführer sei es offensichtlich nicht möglich, Alkohol kontrolliert zu

konsumieren. Die Fahreignung könne nicht mehr als gegeben erachtet werden.

Infolge des verkehrsmedizinischen Berichts des IRMZ vom 12. Mai 2014

entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis am

2.

Juni 2014 vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juni 2014

bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung

am IRMZ an.

2.2

Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor,

die ihn als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen

liessen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung wecken würden. Er habe

sich an sämtliche mit der Verfügung vom 24. September 2013 gemachten

Auflagen gehalten und es gebe -

abgesehen vom ursprünglichen und einmaligen Vorfall im März 2012 - nicht den geringsten Hinweis, dass er die

erforderliche Trennung zwischen Alkoholkonsum und dem Lenken eines

Motorfahrzeugs nicht vornehmen könnte. Der verkehrsmedizinische Bericht vom

12.

Mai 2024 sei lückenhaft und enthalte faktenwidrige und falsche

Aussagen.

3.

3.1

Zu prüfen

ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers hegte. Vorab wird noch zu entscheiden sein,

ob triftige Gründe für ein Abweichen vom verkehrsmedizinischen Bericht des IRMZ

vom 12. Mai 2014 bzw. den darin genannten Ergebnissen der Haaranalyse bestehen.

3.2

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer

Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise

bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar

zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d

N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein

Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu

befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen

ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt

er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung

voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-

bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122

E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen

aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs

ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2). Voraussetzung

für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol-

bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr als jede andere

Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen

nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).

3.3

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts

des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges

eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte

Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der

strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht

erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug,

sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die

notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll

der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In

diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011,

1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,

VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens

bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3),

von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr,

26.

November 2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).

3.4

Das

Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten

Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche

Einschätzung oder Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das

Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet

und widerspruchsfrei ist (VGr, 15. September

2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437,

E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 64). Ausserdem muss die

sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige

Unbefangenheit bewiesen haben. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus

triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2;

VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 146 und 147).

3.5

Zur

Überprüfung des Alkoholkonsums wurde beim Beschwerdeführer eine forensisch-toxikologische

Haaranalyse auf EtG durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines

übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). In Verfahren betreffend den

Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach

unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25 % behaftet

ist. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die

Unschuldsvermutung gilt in den sie betreffenden Verfahren nicht (vgl. BGE 140

II 334 E. 6).

Gemäss verkehrsmedizinischem Bericht vom 12. Mai 2014

wurden beim Beschwerdeführer am 9. April 2014 Brusthaare von einer Länge

von bis zu 4 cm asserviert. Die Brusthaare wurden als Ganzes untersucht,

wobei für den Zeitraum der letzten fünf bis zehn Monate nach der

Haarsicherstellung vom 9. April 2014 ein EtG-Wert von 43 pg/mg festgestellt

wurde. Zwischen dem Nachweis der Alkoholtotalabstinenz im August 2013 und der

Haaranalyse im April 2014 liegen etwa acht Monate, was mit dem im Befund

genannten Zeitrahmen von mindestens fünf und maximal zehn Monaten vereinbar

ist. Aus dem verkehrsmedizinischen Bericht vom 12. Mai 2014 ergibt

sich weiter, dass die Gutachterin auch die Vorgeschichte, den

Untersuchungsgrund, die Angaben des Exploranden und einen weiteren Arztbericht

berücksichtigt hat. Schliesslich ist betreffend die Gutachterin anzumerken,

dass keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer

vorliegen. Dass der Beschwerdeführer nicht von der Gutachterin selbst

untersucht worden ist, ändert am vorliegend wesentlichen EtG-Wert von

43.

pg/mg bzw. am Ergebnis der Haaranalyse nichts. Insgesamt sind keine

triftigen Gründe ersichtlich, aus welchen vom Ergebnis der durchgeführten

Haaranalyse abzuweichen wäre. Das Gutachten weist damit hinsichtlich der für

die Beurteilung des vorsorglichen Entzugs wesentlichen Tatsachen keine

offensichtlichen Widersprüche auf.

3.6

Die Beschwerdegegnerin

bzw. die Vorinstanz erachteten den gemessenen EtG-Wert von 43 pg/mg bzw.

das Ergebnis der Haaranalyse - neben

der Vorgeschichte - als Anhaltspunkt

für ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglichen biochemische Analyseresultate von

Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden

während eines bestimmten Zeitraums. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte

biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den

Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinn von Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG. Deutlich überhöhte EtG-Werte können zwar ein

wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie vermögen jedoch

eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug

nicht vollständig zu ersetzen (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445,

E. 6.3 mit Verweis auf BGr, 25. No­vember 2010,1C_150/2010,

E. 5.1). Der beim Beschwerdeführer gemessene EtG-Wert von 43 pg/mg,

welcher über dem Grenzwert von 30 pg/mg EtG liegt, wurde daher zu Recht

als Anhaltspunkt für ernsthafte Bedenken an dessen Fahreignung gewürdigt (vgl.

VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.4 und 6.5).

Gemäss Konsenspapier der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) spricht der beim

Beschwerdeführer gemessene EtG-Wert von 43 pg/mg für einen übermässigen

Alkoholkonsum (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethyl­glucuronid

(EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 8). Demnach erscheinen die vom Beschwerdeführer

zu seinem Trinkverhalten gemachten Angaben, nämlich unter der Woche in der

Regel nicht/nur am Wochenende etwas Alkohol (gemäss Hausarzt bis 3 Gläser

Wein/Woche) zu trinken, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, dass er aus der Verfügung vom 24. September 2013 nicht klar ersehen

konnte, dass eine Alkoholkontrolle über jene unmittelbar vor Fahrtantritt

geltende Alkoholabstinenz erfolgen würde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt

werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin ohne

vorangehende explizite Ankündigung den EtG-Wert überhaupt nicht messen dürfte.

Dazu ist anzumerken, dass der EtG-Wert von 43 pg/mg nur wenige Monate nach

Aufhebung der verfügten Alkoholabstinenz gemessen wurde. Der Umstand, dass beim

Beschwerdeführer so kurze Zeit nach Wegfallen der verfügten Auflagen (Alkohol-

und Betäubungsmitteltotalabstinenz) und damit des äusseren Drucks ein EtG-Wert

von 43 pg/mg gemessen wurde, ist ein weiterer Hinweis für eine

Alkoholproblematik. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit seiner

14-monatigen Alkoholtotalabstinenz bewiesen, dass er seinen Alkoholkonsum kontrollieren

könne, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.

3.7

Im Übrigen

ist auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer lenkte am

30.

März 2012 seinen Personenwagen mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration

von 1,71 Promille. Aufgrund dieser Blutalkoholkonzentration ist gestützt auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum davon auszugehen, dass

beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Missbrauchstoleranz oder

robuste Alkoholgewöhnung vorlag, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit,

die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben

werden kann (BGE 129 II 82 E. 5.2 mit Verweis auf Stephan Egon,

Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994 S. 453; vgl. auch BGE 126 II 361

E. 3b und c; BGE 126 II 185 E. 2d und e). Es trifft zwar zu, dass der

Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist. Die einmalige Trunkenheitsfahrt

wiegt jedoch infolge der minimalen Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers

von 1,71 Promille schwer. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seit dem

1.

Juli 2014 bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zwingend eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist (Art. 15d Abs. 1 lit. a

SVG). Zudem können Bedenken an der Fahreignung auch unabhängig von

einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen, etwa

aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1

lit. e SVG; vgl. BGr, 27. August 2013,1C_238/2013,

E. 2.2).

Der Beschwerdeführer gab

anlässlich der Besprechung am IRMZ vom 18. Juli 2012 selbst an, dass

er zu viel und regelmässig Alkohol trinke. Er habe seinen Alkoholkonsum auch

schon als "Problem" erkannt. Zudem bereue er den Vorfall vom

30.

März 2012 zutiefst. Das nach der Trunkenheitsfahrt gezeigte

Problembewusstsein und die Einhaltung der vereinbarten Alkohol- und

Betäubungsmitteltotalabstinenz im Zeitraum von Ende Juli 2012 bis Ende August 2013

sind - wie der Beschwerdeführer geltend

macht und auch die Vorinstanz anerkannt hatte -

positiv zu gewichten. Sie vermögen aber am Bestehen von Anhaltspunkten für den

Verdacht auf eine Alkoholproblematik nichts zu ändern (vgl. BGr, 30. März 2004,

6A.14/2004, E. 2.4).

3.8

Insgesamt

kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe nicht den geringsten

Hinweis, dass er die Trennung zwischen Alkoholkonsum und dem Lenken eines

Motofahrzeuges nicht vornehmen könne, nicht gefolgt werden. Mit dem gemessenen

EtG-Wert von 43 pg/mg und der Vorgeschichte bestehen genügend

Anhaltspunkte für den Verdacht auf eine Alkoholproblematik. Eine solche

Alkoholproblematik setzt die betroffene Person mehr als jede andere der Gefahr

aus, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das

sichere Fahren nicht mehr gewährleistet. Die genannten Anhaltspunkte lassen den

Beschwerdeführer folglich als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden

erscheinen und erwecken ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Besondere

Umstände aufgrund deren von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises

abzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Es ist demnach nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug

gemäss Art. 30 VZV als erfüllt betrachtete.

3.9

Es bleibt

somit bei der Verfügung vom 2. Juni 2014, womit das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf

unbestimmte Zeit ab dem 10. Juni 2014 entzog. Der Rekursentscheid vom

28.

November 2014 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin

wird das weitere Verfahren beförderlich voranzutreiben haben, zumal vorliegend

ein vorsorglicher und nicht ein definitiver Sicherungsentzug angeordnet wurde.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG

nicht zu.

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an…