VB.2015.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00027
22. April 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17089)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Maya Sigron.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte
Zeit ab dem 10. Juni 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und
ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 4. Juli 2014 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Belassung des Führerausweises. Zudem sei von
weiteren verkehrsmedizinischen Auflagen sowie einer erneuten Abklärung der
Fahreignung abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Rekursgegnerin bzw. der Staatskasse. Mit Entscheid vom 28. November
2014.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos sei und darauf eingetreten werden könne.
III.
Dagegen erhob A am 16. Januar 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Rückgabe des Führerausweises. Zudem sei festzustellen, dass A sämtliche
verkehrsmedizinischen Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
24.
September 2013 erfüllt habe, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Februar 2015
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer
wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
1.2
Der
vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf
dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich
einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die
Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). Bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug ist
ein solcher Nachteil ohne Weiteres gegeben (VGr, 17. Juni 2014,
VB.2014.00274, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
Der
Beschwerdeführer stellt, neben dem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, ein Feststellungsbegehren bezüglich der Einhaltung der
verkehrsmedizinischen Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
24.
September 2013. Dieses Feststellungsbegehren ist neu. Es war weder
Bestandteil der Rekursanträge noch der Rekursbegründung. Im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht sind neue Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (VGr,
3.
November 2010, VB.2010.00299, E. 4; VGr,
8.
Februar 2006, PB.2004.00085, E. 2.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 52 N. 11). Die Voraussetzungen für eine
Änderung des Begehrens sind vorliegend nicht gegeben. Auf das Feststellungsbegehren
ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1
Der
vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Führerausweisentzug beruht auf einer längeren
Vorgeschichte. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis im März 2012 entzogen.
Grund dafür war das Lenken eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,71 Promille. Der Beschwerdeführer hielt die daraufhin angeordnete
halbjährige Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz ein. Auf Empfehlung des IRMZ
ordnete das Strassenverkehrsamt im Februar 2013 einen achtmonatigen Führerausweisentzug
samt Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz an.
Am 13. September 2013 stellte das IRMZ fest, dass
der Beschwerdeführer diese Abstinenz erneut eingehalten hatte. Es empfahl
deshalb die Weiterführung bzw. Anpassung der Auflagen, so unter anderem die
Aufhebung der totalen Alkoholabstinenz, jedoch den Verzicht auf Alkoholkonsum
vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0,00 Promille). Das Strassenverkehrsamt
ordnete die genannten Auflagen mit Verfügung vom 24. September 2013 an.
Am 9. April 2014 erfolgte eine weitere
verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am IRMZ. Es wurden
anamnestische Angaben aufgenommen und eine Haarasservierung durchgeführt.
Gemäss verkehrsmedizinischem Bericht des IRMZ vom 12. Mai 2014 konnte für
den Zeitraum der letzten 5 bis 10 Monate vor der Haarsicherstellung am
9.
April 2014 eine Konzentration von 43 pg/mg Ethylglucuronid (EtG)
in den Haaren festgestellt werden. Diese Konzentration sei nur vereinbar mit
einem erheblichen Alkoholüberkonsum im untersuchten Zeitraum, welcher das
Ausmass eines Konsums im Social-Drinking-Ausmass deutlich übersteige. Dem
Beschwerdeführer sei es offensichtlich nicht möglich, Alkohol kontrolliert zu
konsumieren. Die Fahreignung könne nicht mehr als gegeben erachtet werden.
Infolge des verkehrsmedizinischen Berichts des IRMZ vom 12. Mai 2014
entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis am
2.
Juni 2014 vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juni 2014
bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung
am IRMZ an.
2.2
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
die ihn als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen
liessen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung wecken würden. Er habe
sich an sämtliche mit der Verfügung vom 24. September 2013 gemachten
Auflagen gehalten und es gebe -
abgesehen vom ursprünglichen und einmaligen Vorfall im März 2012 - nicht den geringsten Hinweis, dass er die
erforderliche Trennung zwischen Alkoholkonsum und dem Lenken eines
Motorfahrzeugs nicht vornehmen könnte. Der verkehrsmedizinische Bericht vom
12.
Mai 2024 sei lückenhaft und enthalte faktenwidrige und falsche
Aussagen.
3.
3.1
Zu prüfen
ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers hegte. Vorab wird noch zu entscheiden sein,
ob triftige Gründe für ein Abweichen vom verkehrsmedizinischen Bericht des IRMZ
vom 12. Mai 2014 bzw. den darin genannten Ergebnissen der Haaranalyse bestehen.
3.2
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).
Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer
Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise
bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d
N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein
Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu
befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen
ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt
er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-
bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122
E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen
aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs
ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2). Voraussetzung
für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol-
bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr als jede andere
Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen
nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).
3.3
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts
des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges
eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte
Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der
strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht
erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug,
sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die
notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll
der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In
diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011,
1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,
VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens
bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3),
von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr,
26.
November 2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).
3.4
Das
Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche
Einschätzung oder Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das
Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet
und widerspruchsfrei ist (VGr, 15. September
2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437,
E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 64). Ausserdem muss die
sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige
Unbefangenheit bewiesen haben. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus
triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2;
VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 146 und 147).
3.5
Zur
Überprüfung des Alkoholkonsums wurde beim Beschwerdeführer eine forensisch-toxikologische
Haaranalyse auf EtG durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines
übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). In Verfahren betreffend den
Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach
unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25 % behaftet
ist. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die
Unschuldsvermutung gilt in den sie betreffenden Verfahren nicht (vgl. BGE 140
II 334 E. 6).
Gemäss verkehrsmedizinischem Bericht vom 12. Mai 2014
wurden beim Beschwerdeführer am 9. April 2014 Brusthaare von einer Länge
von bis zu 4 cm asserviert. Die Brusthaare wurden als Ganzes untersucht,
wobei für den Zeitraum der letzten fünf bis zehn Monate nach der
Haarsicherstellung vom 9. April 2014 ein EtG-Wert von 43 pg/mg festgestellt
wurde. Zwischen dem Nachweis der Alkoholtotalabstinenz im August 2013 und der
Haaranalyse im April 2014 liegen etwa acht Monate, was mit dem im Befund
genannten Zeitrahmen von mindestens fünf und maximal zehn Monaten vereinbar
ist. Aus dem verkehrsmedizinischen Bericht vom 12. Mai 2014 ergibt
sich weiter, dass die Gutachterin auch die Vorgeschichte, den
Untersuchungsgrund, die Angaben des Exploranden und einen weiteren Arztbericht
berücksichtigt hat. Schliesslich ist betreffend die Gutachterin anzumerken,
dass keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer
vorliegen. Dass der Beschwerdeführer nicht von der Gutachterin selbst
untersucht worden ist, ändert am vorliegend wesentlichen EtG-Wert von
43.
pg/mg bzw. am Ergebnis der Haaranalyse nichts. Insgesamt sind keine
triftigen Gründe ersichtlich, aus welchen vom Ergebnis der durchgeführten
Haaranalyse abzuweichen wäre. Das Gutachten weist damit hinsichtlich der für
die Beurteilung des vorsorglichen Entzugs wesentlichen Tatsachen keine
offensichtlichen Widersprüche auf.
3.6
Die Beschwerdegegnerin
bzw. die Vorinstanz erachteten den gemessenen EtG-Wert von 43 pg/mg bzw.
das Ergebnis der Haaranalyse - neben
der Vorgeschichte - als Anhaltspunkt
für ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglichen biochemische Analyseresultate von
Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden
während eines bestimmten Zeitraums. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte
biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den
Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinn von Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG. Deutlich überhöhte EtG-Werte können zwar ein
wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie vermögen jedoch
eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug
nicht vollständig zu ersetzen (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445,
E. 6.3 mit Verweis auf BGr, 25. November 2010,1C_150/2010,
E. 5.1). Der beim Beschwerdeführer gemessene EtG-Wert von 43 pg/mg,
welcher über dem Grenzwert von 30 pg/mg EtG liegt, wurde daher zu Recht
als Anhaltspunkt für ernsthafte Bedenken an dessen Fahreignung gewürdigt (vgl.
VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.4 und 6.5).
Gemäss Konsenspapier der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) spricht der beim
Beschwerdeführer gemessene EtG-Wert von 43 pg/mg für einen übermässigen
Alkoholkonsum (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid
(EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 8). Demnach erscheinen die vom Beschwerdeführer
zu seinem Trinkverhalten gemachten Angaben, nämlich unter der Woche in der
Regel nicht/nur am Wochenende etwas Alkohol (gemäss Hausarzt bis 3 Gläser
Wein/Woche) zu trinken, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, dass er aus der Verfügung vom 24. September 2013 nicht klar ersehen
konnte, dass eine Alkoholkontrolle über jene unmittelbar vor Fahrtantritt
geltende Alkoholabstinenz erfolgen würde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt
werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin ohne
vorangehende explizite Ankündigung den EtG-Wert überhaupt nicht messen dürfte.
Dazu ist anzumerken, dass der EtG-Wert von 43 pg/mg nur wenige Monate nach
Aufhebung der verfügten Alkoholabstinenz gemessen wurde. Der Umstand, dass beim
Beschwerdeführer so kurze Zeit nach Wegfallen der verfügten Auflagen (Alkohol-
und Betäubungsmitteltotalabstinenz) und damit des äusseren Drucks ein EtG-Wert
von 43 pg/mg gemessen wurde, ist ein weiterer Hinweis für eine
Alkoholproblematik. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit seiner
14-monatigen Alkoholtotalabstinenz bewiesen, dass er seinen Alkoholkonsum kontrollieren
könne, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.
3.7
Im Übrigen
ist auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer lenkte am
30.
März 2012 seinen Personenwagen mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration
von 1,71 Promille. Aufgrund dieser Blutalkoholkonzentration ist gestützt auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Missbrauchstoleranz oder
robuste Alkoholgewöhnung vorlag, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit,
die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben
werden kann (BGE 129 II 82 E. 5.2 mit Verweis auf Stephan Egon,
Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994 S. 453; vgl. auch BGE 126 II 361
E. 3b und c; BGE 126 II 185 E. 2d und e). Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist. Die einmalige Trunkenheitsfahrt
wiegt jedoch infolge der minimalen Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers
von 1,71 Promille schwer. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seit dem
1.
Juli 2014 bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zwingend eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist (Art. 15d Abs. 1 lit. a
SVG). Zudem können Bedenken an der Fahreignung auch unabhängig von
einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen, etwa
aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1
lit. e SVG; vgl. BGr, 27. August 2013,1C_238/2013,
E. 2.2).
Der Beschwerdeführer gab
anlässlich der Besprechung am IRMZ vom 18. Juli 2012 selbst an, dass
er zu viel und regelmässig Alkohol trinke. Er habe seinen Alkoholkonsum auch
schon als "Problem" erkannt. Zudem bereue er den Vorfall vom
30.
März 2012 zutiefst. Das nach der Trunkenheitsfahrt gezeigte
Problembewusstsein und die Einhaltung der vereinbarten Alkohol- und
Betäubungsmitteltotalabstinenz im Zeitraum von Ende Juli 2012 bis Ende August 2013
sind - wie der Beschwerdeführer geltend
macht und auch die Vorinstanz anerkannt hatte -
positiv zu gewichten. Sie vermögen aber am Bestehen von Anhaltspunkten für den
Verdacht auf eine Alkoholproblematik nichts zu ändern (vgl. BGr, 30. März 2004,
6A.14/2004, E. 2.4).
3.8
Insgesamt
kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe nicht den geringsten
Hinweis, dass er die Trennung zwischen Alkoholkonsum und dem Lenken eines
Motofahrzeuges nicht vornehmen könne, nicht gefolgt werden. Mit dem gemessenen
EtG-Wert von 43 pg/mg und der Vorgeschichte bestehen genügend
Anhaltspunkte für den Verdacht auf eine Alkoholproblematik. Eine solche
Alkoholproblematik setzt die betroffene Person mehr als jede andere der Gefahr
aus, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das
sichere Fahren nicht mehr gewährleistet. Die genannten Anhaltspunkte lassen den
Beschwerdeführer folglich als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden
erscheinen und erwecken ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Besondere
Umstände aufgrund deren von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises
abzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Es ist demnach nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug
gemäss Art. 30 VZV als erfüllt betrachtete.
3.9
Es bleibt
somit bei der Verfügung vom 2. Juni 2014, womit das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf
unbestimmte Zeit ab dem 10. Juni 2014 entzog. Der Rekursentscheid vom
28.
November 2014 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin
wird das weitere Verfahren beförderlich voranzutreiben haben, zumal vorliegend
ein vorsorglicher und nicht ein definitiver Sicherungsentzug angeordnet wurde.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG
nicht zu.
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an…