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Entscheid

VB.2015.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00031

4. November 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17581)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene kroatische Staatsangehörige A wuchs

zunächst in Bosnien-Herzegowina auf, wurde von seinem Vater am 11. Mai

1992 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz nachgezogen

und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Während

seines hiesigen Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig und erwirkte folgende

Verurteilungen:

- Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft E vom 7. Juli 2004;

- Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Fahrens

in fahrunfähigen Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 16. Februar 2005;

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-

wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft D vom 25. Februar 2009;

- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Sachbeschädigung, Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen,

mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, mehrfachen Fahrens trotz

Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie weiterer Delikte gegen das

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), das Waffengesetz vom

20. Juni 1997 (WG) und das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951

(BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts F vom 6. März

2013.

Die gegen das letztgenannte Urteil

erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. September

2013 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundes­gericht am 17. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Wegen seiner wiederholten Delinquenz

wurde A bereits am 30. Juli 2004 und am 14. März 2005

ausländerrechtlich verwarnt. Als Folge der erneuten Verurteilung widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 6. August 2014 die

Niederlassungsbewilligung von A und ordnete unter Entzug der aufschiebenden

Wirkung eines allfälligen Rekurses an, dass dieser das schweizerische Staatsgebiet

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Dezember 2014 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerde­führer

die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung und die Bestellung seines Rechtsvertreters im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 19. März 2015, 10. April

2015.

und 15. Juli 2015 reichte die Sicher­heitsdirektion

jeweils Kopien des aktuellen Vollzugsauftrags ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Da der verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der

diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos, zumal das Verfahren mit

vorliegen­dem Endentscheid vor Verwaltungsgericht

ohnehin abgeschlossen ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden,

wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine

solche ist immer dann gegeben, wenn die

ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt

wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist

diesfalls selbst dann mög­lich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63

Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen

verschiedener banden- und gewerbsmässig betriebener Einbruchsdiebstähle sowie zahlreicher weiterer Delikte zu einer

Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine

überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufs­grund

gesetzt. Dass er sich hierbei

bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss

Art. 63 Abs. 2 AuG einen Widerruf nicht aus.

4.

Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann

auch widerrufen werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund findet grundsätzlich nur

subsidiär Anwendung, wenn das Verhalten des betroffenen Ausländers nicht

zugleich zu einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe geführt

hat (BGr, 21. November 2011,2C_562/2011, E. 4.1).

Eine vertiefte Prüfung dieses

Widerrufsgrunds erscheint deshalb vorliegend nicht erforderlich. Gleichwohl

darf bei der nachfolgend vorzunehmenden Interessensabwägung aber zuungunsten

des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass die öffentliche Sicherheit

und Ordnung nicht nur durch eine längerfristige Freiheitsstrafe, sondern auch

durch minderschwere Verstösse verletzt oder gefährdet erscheint (VGr, 13. Mai

2015, VB.2014.00662, E. 4).

5.

5.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Nieder-lassungsbewilligung. Zu prüfen

ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung

verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen,

der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers

ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich

der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli

2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG

N. 9 ff.).

5.2

5.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke

und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer

Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).

Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich

selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter

nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16

E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten

Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

5.2.2

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren liegt weit

über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige

Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sie liegt sodann auch klar über der

Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen

Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalte­interesse durchsetzen soll

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Dies deutet bereits auf ein

erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was durch die

strafgerichtlichen Erwägungen und die verwirklichten Delikte weiter bestätigt

wird: So hat der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Mittätern zwischen März

2007.

und seiner Verhaftung im Januar 2012 insgesamt 78 Einbrüche begangen

und dabei Geld und Waren im Wert von insgesamt über Fr. 500'000.-

gestohlen bzw. einen Sachschaden von rund Fr. 60'000.- verursacht. In den

strafgerichtlichen Erwägungen wird der Beschwerdeführer als "treibende

Kraft" einer Einbrecherbande bezeichnet, welcher mit seinem unverfrorenen,

planmässigen und professionellen Vorgehen eine erhebliche deliktische Energie

manifestiert hat. Die Strafgerichte beurteilten die objektive Tatschwere

insgesamt als "mittelschwer" bzw. "mindestens erheblich".

Weiter wurde bei der Strafzumessung und den Deliktsqualifikationen bereits

berücksichtigt, dass es sich bei der Delinquenz des Beschwerdeführers auch in

einem gewissen Grad um Beschaffungskriminalität gehandelt hat, sich sein

deliktisches Verhalten nicht gegen Leib und Leben richtete, er während seinen

Einbrüchen keine Waffe auf sich getragen hat und hauptsächlich in

Geschäftsliegenschaften eingestiegen ist. Ebenso fand eine leichte Verminderung

der Steuerungsfähigkeit des während der Deliktsperiode drogensüchtigen

Beschwerdeführers strafmindernd Berücksichtigung. Stark straferhöhend fand

hingegen die Deliktsmehrheit Eingang in das Strafmass. So hat der Beschwerdeführer

unabhängig von seinen Einbruchsdiebstählen noch zahlreiche weitere Delikte

begangen, wobei hierzu auf die strafgerichtlichen und vor­instanzlichen

Erwägungen verwiesen werden kann.

Damit besteht kein Raum, das

Verschulden des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter zu

relativieren und dieses ist aufgrund seiner wiederholten und grösstenteils

banden- und gewerbsmässig begangenen Deliquenz auch ausländerrechtlich als

erheblich einzustufen.

5.2.3

Einbruchsdelikte (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) gehören

sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen

Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass

der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird.

In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird sodann auch der

gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl ausdrücklich als Delikt genannt,

welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen

Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

[StGB] gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.).

Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen

noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und

Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das

Bundesgericht erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als

schwerwiegende Delikte (BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5

[nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129, vgl. auch VGr, 13. Mai

2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3). Damit legen auch die vom Beschwerdeführer

begangenen Deliktskategorien einen Bewilligungswiderruf nahe.

5.2.4

Erschwerend kommt das bisherige Legalverhalten des

Beschwerdeführers hinzu: So hat dieser bereits vor seiner letzten Verurteilung

wiederholt, einschlägig und in nicht mehr unerheblichem Mass delinquiert. Mit

den von ihm begangenen Strassenverkehrsdelikten hat er zudem zumindest eine

abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende bewirkt. Sodann hat er sich

auch durch frühere Bestrafungen und bereits laufende Strafuntersuchungen

nicht von weiteren Delikten abhalten lassen. Dass er sich seit seiner letzten

Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen und sich derzeit im

offenen Strafvollzug befindet, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,

zumal einem Wohlverhalten im Strafvollzug oder unter dem Druck eines hängigen

Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete

Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht

nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und

Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2012/2013, Bern 2013, S. 122 sowie E. 5.2.1 vorstehend).

5.2.5

Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner

Delinquenz zudem wiederholt ausländerrechtlich verwarnt. Die Verwarnungen

wurden ihm jeweils an seine Meldeadresse bei seinen Eltern zugestellt, wo er

auch vor seinem derzeitigen Strafvollzug (wieder) wohnte. Wenn der

Beschwerdeführer nunmehr ohne nähere Ausführungen behaupten lässt, diese

Verwarnungen nie zugestellt erhalten zu haben, da er zu dieser Zeit nicht an

der elterlichen Adresse gewohnt habe, ist dies weder hinreichend substanziiert

noch glaubhaft. Ohnehin musste dem Beschwerdeführer bereits vor seiner letzten

Verurteilung bewusst sein, dass eine (weitere) strafrechtliche Verurteilung von

einem gewissen Gewicht seinen ausländerrechtlichen Status infrage stellen

könnte.

Aufgrund des Verschuldens und des bisherigen

Legalverhaltens besteht damit ungeachtet der strafrechtlichen Legalprognose ein

erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der

Schweiz wegzuweisen.

5.3

5.3.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteressen stehen die persönlichen bzw.

familiären Interessen des Beschwerdeführers und dessen langer Aufenthalt in der

Schweiz entgegen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker,

Art. 63 AuG N. 10). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat-

und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8

Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht

auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von

Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG

zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen

Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der

Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit

und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen.

5.3.2

Auf das Grundrecht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE

130.

II 281 E. 3.2.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges

Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –

auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit

des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

Der Beschwerdeführer reiste

kurz vor Erreichung seines 7. Altersjahres am 11. Mai 1992 in die

Schweiz ein. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer hat er sich in der Schweiz

nicht nur wegen seiner wiederholten Delinquenz ungenügend integriert. So hat er

zwar eine zweijährige Lehre als … abgeschlossen, danach aber nur unregelmässig

eine (legale) Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gem¿s eigenen Angaben hat er diverse

Schulden sowie Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von Fr. 60'000.-.

Sodann wurde er bislang von seiner Familie finanziell unterstützt und war im

Jahr 2014 kurzfristig sozialhilfeabhängig. Damit hat er sich auch

wirtschaftlich nur unzureichend in der Schweiz integriert. Seine Rückkehr nach

Kroatien oder Bosnien-Herzegowina ist für ihn sicherlich mit einer gewissen

Härte verbunden, da er dort offenbar über kein tragfähiges soziales Netz mehr

verfügt. Mit der dortigen Sprache sowie den dortigen Sitten und Gebräuchen

dürfte er aber nach wie vor vertraut sein, zumal er zumindest die ersten Jahre

seines Lebens in Bosnien-Herzegowina verbracht und seine Heimat in der

Vergangenheit auch wiederholt besucht hat. Sodann befindet er sich in einem Alter,

in dem es ihm zumutbar ist, sich andernorts eine neue Existenz aufzubauen. Dass

die Beschäftigungsaussichten für den Beschwerdeführer in seiner Heimat

voraussichtlich schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den voranstehenden

Elementen nur wenig ins Gewicht.

5.3.3

Auch seine familiären Verhältnisse stehen seiner Wegweisung nicht entgegen:

5.3.3.1

Auf die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV kann sich im Zusammenhang mit einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Eltern, Ehegatte,

minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer

Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der

befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1).

5.3.3.2

Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Geschwistern oder Eltern

fällt bei volljährigen Personen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen

in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli

2011,2C_253/2010, E. 1.5).

Der 30jährige Beschwerdeführer hat zwar

bis vor Kurzem bei seinen Eltern gewohnt und wurde von diesen unterstützt. Ein konventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeits­verhältnis ist hieraus jedoch nicht ersichtlich.

5.3.3.3

Auch Konkubinatsbeziehungen können unter den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

fallen. Eine massgebliche und konventionsrechtlich geschützte Konkubinatsbeziehung

ist jedoch erst anzunehmen, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem

eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar

bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss

bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei

ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist

der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung

aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von

wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 27. Juni 2012,

2C_634/2011, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerde zwar behaupten, eine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizerin

zu pflegen und diese demnächst ehelichen zu wollen. Die partnerschaftliche

Beziehung des Beschwerdeführers bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch selbst nach

dessen eigener Darlegung erst seit etwas mehr als zwei Jahren. Das Paar hat

keine gemeinsamen Kinder und der Beschwerdeführer wohnte nie – auch nicht vor

Strafantritt – mit seiner Partnerin zusammen. Eine per Sommer 2015 in Aussicht

gestellte Heirat ist bislang nicht erfolgt. Damit besteht keine eheähnlichen

Wohn- und Lebensgemeinschaft, welche unter dem Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben fiele. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der

Beziehung in erster Instanz zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt, weshalb das Paar bereits in einer frühen Phase der Beziehung damit

rechnen musste, die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz fortsetzen zu

können. Ohnehin würde die ausgesprochene Freiheitsstrafe nach der

bundesgerichtlichen Reneja-Praxis (BGE 139 I 145 mit Hinweisen) auch Eingriffe

in eine gelebte eheliche Beziehung erlauben. Auch wenn die Reneja-Praxis auf

den unverheirateten und grösstenteils in der Schweiz aufgewachsenen

Beschwerdeführer nicht unmittelbar anwendbar ist, hat das Bundesgericht schon

bei geringeren Strafen – und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen

Beziehungen zu schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in

der Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse höher gewertet als die Interessen

des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei

BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es erübrigt sich damit auch, die Partnerin

des Beschwerdeführers zu ihrem Verhältnis zu demselben zu befragen.

Angesichts des überwiegenden

öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhält­nisse des Beschwerdeführers und dessen

Familienangehörigen verhältnismässig.

6.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers

ist sodann aufgrund der dargelegten Praxis bei wiederholter und schwerer (Einbruchs-)Delinquenz als offensichtlich aussichtslos zu be­zeichnen, weshalb das Begehren um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …