VB.2015.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00031
4. November 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17581)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00031
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 geborene kroatische Staatsangehörige A wuchs
zunächst in Bosnien-Herzegowina auf, wurde von seinem Vater am 11. Mai
1992 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz nachgezogen
und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Während
seines hiesigen Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig und erwirkte folgende
Verurteilungen:
- Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft E vom 7. Juli 2004;
- Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Fahrens
in fahrunfähigen Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 16. Februar 2005;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-
wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft D vom 25. Februar 2009;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung, Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen,
mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, mehrfachen Fahrens trotz
Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie weiterer Delikte gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), das Waffengesetz vom
20. Juni 1997 (WG) und das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts F vom 6. März
2013.
Die gegen das letztgenannte Urteil
erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. September
2013 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Wegen seiner wiederholten Delinquenz
wurde A bereits am 30. Juli 2004 und am 14. März 2005
ausländerrechtlich verwarnt. Als Folge der erneuten Verurteilung widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 6. August 2014 die
Niederlassungsbewilligung von A und ordnete unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung eines allfälligen Rekurses an, dass dieser das schweizerische Staatsgebiet
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Dezember 2014 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer
die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingaben vom 19. März 2015, 10. April
2015.
und 15. Juli 2015 reichte die Sicherheitsdirektion
jeweils Kopien des aktuellen Vollzugsauftrags ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Da der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der
diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos, zumal das Verfahren mit
vorliegendem Endentscheid vor Verwaltungsgericht
ohnehin abgeschlossen ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden,
wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine
solche ist immer dann gegeben, wenn die
ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist
diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63
Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen
verschiedener banden- und gewerbsmässig betriebener Einbruchsdiebstähle sowie zahlreicher weiterer Delikte zu einer
Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine
überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund
gesetzt. Dass er sich hierbei
bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss
Art. 63 Abs. 2 AuG einen Widerruf nicht aus.
4.
Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann
auch widerrufen werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund findet grundsätzlich nur
subsidiär Anwendung, wenn das Verhalten des betroffenen Ausländers nicht
zugleich zu einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe geführt
hat (BGr, 21. November 2011,2C_562/2011, E. 4.1).
Eine vertiefte Prüfung dieses
Widerrufsgrunds erscheint deshalb vorliegend nicht erforderlich. Gleichwohl
darf bei der nachfolgend vorzunehmenden Interessensabwägung aber zuungunsten
des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht nur durch eine längerfristige Freiheitsstrafe, sondern auch
durch minderschwere Verstösse verletzt oder gefährdet erscheint (VGr, 13. Mai
2015, VB.2014.00662, E. 4).
5.
5.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Nieder-lassungsbewilligung. Zu prüfen
ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen,
der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers
ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich
der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli
2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG
N. 9 ff.).
5.2
5.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke
und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer
Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).
Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter
nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16
E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten
Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
5.2.2
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren liegt weit
über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige
Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sie liegt sodann auch klar über der
Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen
Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Dies deutet bereits auf ein
erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was durch die
strafgerichtlichen Erwägungen und die verwirklichten Delikte weiter bestätigt
wird: So hat der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Mittätern zwischen März
2007.
und seiner Verhaftung im Januar 2012 insgesamt 78 Einbrüche begangen
und dabei Geld und Waren im Wert von insgesamt über Fr. 500'000.-
gestohlen bzw. einen Sachschaden von rund Fr. 60'000.- verursacht. In den
strafgerichtlichen Erwägungen wird der Beschwerdeführer als "treibende
Kraft" einer Einbrecherbande bezeichnet, welcher mit seinem unverfrorenen,
planmässigen und professionellen Vorgehen eine erhebliche deliktische Energie
manifestiert hat. Die Strafgerichte beurteilten die objektive Tatschwere
insgesamt als "mittelschwer" bzw. "mindestens erheblich".
Weiter wurde bei der Strafzumessung und den Deliktsqualifikationen bereits
berücksichtigt, dass es sich bei der Delinquenz des Beschwerdeführers auch in
einem gewissen Grad um Beschaffungskriminalität gehandelt hat, sich sein
deliktisches Verhalten nicht gegen Leib und Leben richtete, er während seinen
Einbrüchen keine Waffe auf sich getragen hat und hauptsächlich in
Geschäftsliegenschaften eingestiegen ist. Ebenso fand eine leichte Verminderung
der Steuerungsfähigkeit des während der Deliktsperiode drogensüchtigen
Beschwerdeführers strafmindernd Berücksichtigung. Stark straferhöhend fand
hingegen die Deliktsmehrheit Eingang in das Strafmass. So hat der Beschwerdeführer
unabhängig von seinen Einbruchsdiebstählen noch zahlreiche weitere Delikte
begangen, wobei hierzu auf die strafgerichtlichen und vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann.
Damit besteht kein Raum, das
Verschulden des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter zu
relativieren und dieses ist aufgrund seiner wiederholten und grösstenteils
banden- und gewerbsmässig begangenen Deliquenz auch ausländerrechtlich als
erheblich einzustufen.
5.2.3
Einbruchsdelikte (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) gehören
sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen
Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass
der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird.
In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird sodann auch der
gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl ausdrücklich als Delikt genannt,
welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
[StGB] gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.).
Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen
noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und
Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das
Bundesgericht erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als
schwerwiegende Delikte (BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5
[nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129, vgl. auch VGr, 13. Mai
2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3). Damit legen auch die vom Beschwerdeführer
begangenen Deliktskategorien einen Bewilligungswiderruf nahe.
5.2.4
Erschwerend kommt das bisherige Legalverhalten des
Beschwerdeführers hinzu: So hat dieser bereits vor seiner letzten Verurteilung
wiederholt, einschlägig und in nicht mehr unerheblichem Mass delinquiert. Mit
den von ihm begangenen Strassenverkehrsdelikten hat er zudem zumindest eine
abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende bewirkt. Sodann hat er sich
auch durch frühere Bestrafungen und bereits laufende Strafuntersuchungen
nicht von weiteren Delikten abhalten lassen. Dass er sich seit seiner letzten
Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen und sich derzeit im
offenen Strafvollzug befindet, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,
zumal einem Wohlverhalten im Strafvollzug oder unter dem Druck eines hängigen
Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete
Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht
nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und
Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, Bern 2013, S. 122 sowie E. 5.2.1 vorstehend).
5.2.5
Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner
Delinquenz zudem wiederholt ausländerrechtlich verwarnt. Die Verwarnungen
wurden ihm jeweils an seine Meldeadresse bei seinen Eltern zugestellt, wo er
auch vor seinem derzeitigen Strafvollzug (wieder) wohnte. Wenn der
Beschwerdeführer nunmehr ohne nähere Ausführungen behaupten lässt, diese
Verwarnungen nie zugestellt erhalten zu haben, da er zu dieser Zeit nicht an
der elterlichen Adresse gewohnt habe, ist dies weder hinreichend substanziiert
noch glaubhaft. Ohnehin musste dem Beschwerdeführer bereits vor seiner letzten
Verurteilung bewusst sein, dass eine (weitere) strafrechtliche Verurteilung von
einem gewissen Gewicht seinen ausländerrechtlichen Status infrage stellen
könnte.
Aufgrund des Verschuldens und des bisherigen
Legalverhaltens besteht damit ungeachtet der strafrechtlichen Legalprognose ein
erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegzuweisen.
5.3
5.3.1
Dem öffentlichen Fernhalteinteressen stehen die persönlichen bzw.
familiären Interessen des Beschwerdeführers und dessen langer Aufenthalt in der
Schweiz entgegen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker,
Art. 63 AuG N. 10). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat-
und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht
auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von
Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen.
5.3.2
Auf das Grundrecht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE
130.
II 281 E. 3.2.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –
auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit
des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).
Der Beschwerdeführer reiste
kurz vor Erreichung seines 7. Altersjahres am 11. Mai 1992 in die
Schweiz ein. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer hat er sich in der Schweiz
nicht nur wegen seiner wiederholten Delinquenz ungenügend integriert. So hat er
zwar eine zweijährige Lehre als … abgeschlossen, danach aber nur unregelmässig
eine (legale) Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gem¿s eigenen Angaben hat er diverse
Schulden sowie Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von Fr. 60'000.-.
Sodann wurde er bislang von seiner Familie finanziell unterstützt und war im
Jahr 2014 kurzfristig sozialhilfeabhängig. Damit hat er sich auch
wirtschaftlich nur unzureichend in der Schweiz integriert. Seine Rückkehr nach
Kroatien oder Bosnien-Herzegowina ist für ihn sicherlich mit einer gewissen
Härte verbunden, da er dort offenbar über kein tragfähiges soziales Netz mehr
verfügt. Mit der dortigen Sprache sowie den dortigen Sitten und Gebräuchen
dürfte er aber nach wie vor vertraut sein, zumal er zumindest die ersten Jahre
seines Lebens in Bosnien-Herzegowina verbracht und seine Heimat in der
Vergangenheit auch wiederholt besucht hat. Sodann befindet er sich in einem Alter,
in dem es ihm zumutbar ist, sich andernorts eine neue Existenz aufzubauen. Dass
die Beschäftigungsaussichten für den Beschwerdeführer in seiner Heimat
voraussichtlich schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den voranstehenden
Elementen nur wenig ins Gewicht.
5.3.3
Auch seine familiären Verhältnisse stehen seiner Wegweisung nicht entgegen:
5.3.3.1
Auf die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV kann sich im Zusammenhang mit einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Eltern, Ehegatte,
minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der
befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1).
5.3.3.2
Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Geschwistern oder Eltern
fällt bei volljährigen Personen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen
in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli
2011,2C_253/2010, E. 1.5).
Der 30jährige Beschwerdeführer hat zwar
bis vor Kurzem bei seinen Eltern gewohnt und wurde von diesen unterstützt. Ein konventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeitsverhältnis ist hieraus jedoch nicht ersichtlich.
5.3.3.3
Auch Konkubinatsbeziehungen können unter den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
fallen. Eine massgebliche und konventionsrechtlich geschützte Konkubinatsbeziehung
ist jedoch erst anzunehmen, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem
eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei
ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist
der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung
aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 27. Juni 2012,
2C_634/2011, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerde zwar behaupten, eine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizerin
zu pflegen und diese demnächst ehelichen zu wollen. Die partnerschaftliche
Beziehung des Beschwerdeführers bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch selbst nach
dessen eigener Darlegung erst seit etwas mehr als zwei Jahren. Das Paar hat
keine gemeinsamen Kinder und der Beschwerdeführer wohnte nie – auch nicht vor
Strafantritt – mit seiner Partnerin zusammen. Eine per Sommer 2015 in Aussicht
gestellte Heirat ist bislang nicht erfolgt. Damit besteht keine eheähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft, welche unter dem Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben fiele. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der
Beziehung in erster Instanz zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt, weshalb das Paar bereits in einer frühen Phase der Beziehung damit
rechnen musste, die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz fortsetzen zu
können. Ohnehin würde die ausgesprochene Freiheitsstrafe nach der
bundesgerichtlichen Reneja-Praxis (BGE 139 I 145 mit Hinweisen) auch Eingriffe
in eine gelebte eheliche Beziehung erlauben. Auch wenn die Reneja-Praxis auf
den unverheirateten und grösstenteils in der Schweiz aufgewachsenen
Beschwerdeführer nicht unmittelbar anwendbar ist, hat das Bundesgericht schon
bei geringeren Strafen – und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen
Beziehungen zu schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in
der Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse höher gewertet als die Interessen
des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei
BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es erübrigt sich damit auch, die Partnerin
des Beschwerdeführers zu ihrem Verhältnis zu demselben zu befragen.
Angesichts des überwiegenden
öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen
Familienangehörigen verhältnismässig.
6.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
ist sodann aufgrund der dargelegten Praxis bei wiederholter und schwerer (Einbruchs-)Delinquenz als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Begehren um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …