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Entscheid

VB.2015.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00033

1. April 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist an der Kantonsschule X als Mittelschullehrperson

mbA tätig. Im November 2009 beantragte er die Auszahlung zweier Jahresstunden

aus dem Stundenkonto. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ordnete das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Auszahlung im Betrag von Fr. 9'588.75

(zwei Jahresstunden à Fr. 4'794.37) an. Am 14. September 2010

verfügte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag von A die Auszahlung

zweier weiterer Jahresstunden.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 ersuchte A das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt um Nachzahlung der mit den Verfügungen vom

15. Dezember 2009 und 14. September 2010 fälschlicherweise zu viel

abgezogenen "8/52". Er verwies hierzu auf das verwaltungsgerichtliche

Urteil VB.2012.00572 vom 23. Januar 2013, wonach bei der Auszahlung aus

dem Stundenkonto die Kürzung für den Ferienanteil 4/52 und nicht 12/52 betrage.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 trat das Mittelschul-

und Berufsbildungsamt auf dieses Begehren um Anpassung der erfolgten

Auszahlungen aus dem Stundenkonto nicht ein.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies mit Entscheid vom 15. Dezember

2014.

einen gegen diese Nichteintretensverfügung gerichteten Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Januar 2015 an das

Verwaltungsgericht liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die

Nichteintretensentscheide der Bildungsdirektion sowie des Mittelschul- und

Berufsbildungsamts aufzuheben sowie die Sache zur materiellen Beurteilung an

die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen.

Die Bildungsdirektion wie auch das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt beantragten je am 16. Februar 2015 die Abweisung der

Beschwerde. A äusserte sich dazu am 2. März 2015.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist bei

Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben

(vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Nach § 38b

Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die Geschäftserledigung

zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Der

angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz hat in der Sache eine

Geldleistung zum Gegen­stand. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Nachzahlungsanspruch für die in den Jahren 2009 und 2010 erfolgten Auszahlungen

aus dem Stundenkonto liegt weit unter der Streitwertgrenze, sodass die

einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines

Gehörsanspruchs bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf

die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan,

wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I

83.

E. 4.1, 126 I 97 E. 2b).

Die Vorinstanz setzt sich mit der Sachlage in einem Mass

auseinander, das die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht. Eine Verletzung

der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.

3.

Der Beschwerdegegner ist auf das Begehren des

Beschwerdeführers, eine Anpassung der erfolgten Auszahlungen aus dem

Stundenkonto vorzunehmen, nicht eingetreten. Die auf dessen Antrag hin erlassenen

Auszahlungsverfügungen vom 15. Dezember 2009 und 14. September 2010

seien nicht angefochten worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar

2013.

(VB.2012.00572, E. 4.3 f.), wonach die Auszahlung von Jahresstunden

aus dem Stundenkonto lediglich um 4/52 zu kürzen sei und nicht wie nach der

Praxis des Beschwerdegegners und der Vorinstanz um 12/52, begründe keine

Verpflichtung, auf die Auszahlungen zurückzukommen. Auf das Wiedererwägungsgesuch

des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz schützt diese

Auffassung.

4.

Der Beschwerdeführer hat die beiden Verfügungen des

Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2009 und 14. September 2010, mit

welchen die beantragten Auszahlungen festgelegt wurden, nicht angefochten.

Diese Verfügungen sind in formelle Rechtskraft erwachsen und damit

grundsätzlich rechtsbeständig.

4.1

Gesetzliche

Revisionsgründe nach § 86a VRG liegen nicht vor; die Verfügungen sind nicht

fehlerhaft zustande gekommen. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn

auch zu Recht nicht geltend gemacht.

4.2

Lehre und

Rechtsprechung anerkennen darüber hinaus unabhängig vom Vorliegen eines

gesetzlichen Revisionsgrundes gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen

Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände

seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht

ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, eine fehlerhafte Verfügung an die

wesentliche Änderung der Verhältnisse anzupassen, wenn die Weitergeltung der

Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden

Ergebnis führen würde (VGr, 8. Juli 2009, PB.2008.00028, E. 5.1;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1042 ff.).

Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 15. Dezember

2009.

und 14. September 2010 erscheinen aus heutiger Sicht aufgrund des

Urteils VB.2012.00572 als wegen falscher Rechtsanwendung ursprünglich

fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine ursprünglich

fehlerhafte, aber nicht angefochtene Verfügung nicht schon deswegen

nachträglich abzuändern, weil sich durch Gerichtsurteile in Parallelverfahren

ergeben hat, dass eine andere Rechtslage gilt, als die verfügende Behörde

ursprünglich annahm. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im

Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen ordentlicher Rechtsmittel geltend zu

machen und rechtfertigt nur dann ganz ausnahmsweise ein Rückkommen auf die

Verfügung, wenn dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften (BGr, 26. August

2011,2C_114/2011, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 98 Ia 568,

E. 5b; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 31 Rz. 39 f.).

4.3

Der

Umstand, dass das Verwaltungsgericht bei der Auszahlung der Jahresstunden auf

dem Stundenkonto eine Kürzung von 4/52 vornimmt, da hierfür auf den

gesetzlichen Ferienanspruch und nicht die unterrichtsfreien Wochen (12/52 bei

40.

Schulwochen) abzustellen sei, ist keineswegs als schwerwiegender Mangel zu

qualifizieren, der eine geradezu stossende Behandlung des Beschwerdeführers zur

Folge gehabt hätte. Das zeigt sich auch vor dem Hintergrund, dass selbst bei

der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Erlasses in einem konkreten

Normenkontrollverfahren die früher darauf ergangenen Anwendungsakte

grundsätzlich unberührt bleiben (BGr, 26. August 2011,2C_114/2011,

E. 2.3). Für die Annahme einer Nichtigkeit besteht unter diesen Umständen

zum Vornherein kein Raum.

4.4

Hinzu

kommt, dass es sich bei den Verfügungen betreffend die Auszahlungen aus dem

Stundenkonto nicht um die Regelung eines Rechtsverhältnisses aufgrund eines

fortbestehenden Sachverhalts durch eine in der Zukunft fortwirkende

Rechtsfolge, mithin nicht um Dauerverfügungen handelte. Das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2013 führte daher nur pro futuro zu

einer Änderung der Berechnung der Auszahlungen aus dem Stundenkonto durch den

Beschwerdegegner.

Fehl gehen daher die Vorbringen des Beschwerdeführers zur

Verletzung der Rechtsgleichheit. Ändert eine Verwaltungsbehörde aufgrund eines

Entscheids des Verwaltungsgerichts ihre bisherige Praxis – was aufgrund einer

eigentlichen Befolgungspflicht verfassungsrechtlich geboten erscheint (Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65 N. 33) –, so

werden dadurch, gerade wenn es sich wie hier nicht um Dauerverfügungen handelt,

bereits ergangene Verfügungen nicht betroffen. Schon erfolgte Auszahlungen

bzw. Verfügungen blieben mithin allesamt unberührt. Die Rechtsprechung zum

Anspruch auf rechtsgleiche Entlöhnung wie auch die Frage der Zulässigkeit von

nachträglichen Lohnnachzahlungen lediglich an bestimmte Angestellte (vgl. dazu

VGr, 8. Juli 2009, PB.2008.00028, E. 3 f.) ist in vorliegender

Konstellation überhaupt nicht einschlägig. Der Beschwerdegegner hat nach

eigenen Angaben aufgrund des Entscheids VB.2012.00572 seine Kürzungspraxis auf

alle pendenten Auszahlungsanträge bzw. alle erst nach Vorliegen des genannten

Entscheids gestellten Anträge angewendet, ohne dabei auf den Entstehungszeitpunkt

des Guthabens im Stundenkonto abzustellen. Dieses Vorgehen ist aufgrund der

erwähnten eigentlichen Befolgungspflicht des Beschwerdegegners hinsichtlich der

Berechnung der Kürzung der Auszahlung aus dem Stundenkonto nach Massgabe von

VB.2012.00572 sachgerecht.

Da keine Dauerverfügungen vorliegen, ist es nach dem Gesagten

nicht stossend und widerspricht es auch nicht der Rechtsgleichheit, einen

Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügungen vom 15. Dezember 2009 und 14. September

2010.

zu verneinen (vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d

N. 17).

4.5

Schliesslich

ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben von

einer Anfechtung der Verfügungen vom 15. Dezember 2009 bzw. 14. September

2010.

hätte absehen dürfen. Darauf, dass eine Verfügung, selbst wenn sie einer

langjährigen Verwaltungspraxis entspricht, in jeder Hinsicht rechtmässig ist,

kann gerade nicht im Sinn einer Vertrauensgrundlage oder einer behördlichen

Zusicherung vertraut werden. Das Vertrauen bezieht sich gegebenenfalls auf den

Bestand und nicht die "Fehlerlosigkeit" der Verfügung. Ein

Verfügungsadressat ist daher grundsätzlich gehalten, eine Verfügung auf dem

Rechtsmittelweg anzufechten, wenn er sich unter keinen Umständen deren formelle

Rechtskraft entgegenhalten lassen will.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang Folgendes: Es trifft

zu, dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. September 2010 nicht

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und insofern mangelbehaftet war. Dies

führt aber weder zur Nichtigkeit der Verfügung noch dazu, dass diese während

beliebig langer Zeit hätte angefochten werden können

(Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 16; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 10 N. 52, auch zum Nachstehenden). Vielmehr wird als allgemein

bekannt vorausgesetzt, dass Anordnungen angefochten werden können, weshalb der

Adressat einer ohne Rechtsmittelbelehrung eröffneten Verfügung diese innert

angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach Rechtsmitteln erkundigen

muss, was der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht getan hat.

5.

Nach dem Gesagten waren Beschwerdegegner und Vorinstanz nicht

verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober

2013.

einzutreten; die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Entschädigungsanspruch.

6.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend

wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen

würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben

Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …