VB.2015.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00033
1. April 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17041)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00033
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nachzahlung
aus Stundenkonto,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist an der Kantonsschule X als Mittelschullehrperson
mbA tätig. Im November 2009 beantragte er die Auszahlung zweier Jahresstunden
aus dem Stundenkonto. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ordnete das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Auszahlung im Betrag von Fr. 9'588.75
(zwei Jahresstunden à Fr. 4'794.37) an. Am 14. September 2010
verfügte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag von A die Auszahlung
zweier weiterer Jahresstunden.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 ersuchte A das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt um Nachzahlung der mit den Verfügungen vom
15. Dezember 2009 und 14. September 2010 fälschlicherweise zu viel
abgezogenen "8/52". Er verwies hierzu auf das verwaltungsgerichtliche
Urteil VB.2012.00572 vom 23. Januar 2013, wonach bei der Auszahlung aus
dem Stundenkonto die Kürzung für den Ferienanteil 4/52 und nicht 12/52 betrage.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 trat das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt auf dieses Begehren um Anpassung der erfolgten
Auszahlungen aus dem Stundenkonto nicht ein.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies mit Entscheid vom 15. Dezember
2014.
einen gegen diese Nichteintretensverfügung gerichteten Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2015 an das
Verwaltungsgericht liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die
Nichteintretensentscheide der Bildungsdirektion sowie des Mittelschul- und
Berufsbildungsamts aufzuheben sowie die Sache zur materiellen Beurteilung an
die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen.
Die Bildungsdirektion wie auch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt beantragten je am 16. Februar 2015 die Abweisung der
Beschwerde. A äusserte sich dazu am 2. März 2015.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist bei
Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben
(vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Nach § 38b
Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die Geschäftserledigung
zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Der
angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz hat in der Sache eine
Geldleistung zum Gegenstand. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Nachzahlungsanspruch für die in den Jahren 2009 und 2010 erfolgten Auszahlungen
aus dem Stundenkonto liegt weit unter der Streitwertgrenze, sodass die
einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf
die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan,
wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I
83.
E. 4.1, 126 I 97 E. 2b).
Die Vorinstanz setzt sich mit der Sachlage in einem Mass
auseinander, das die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht. Eine Verletzung
der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.
3.
Der Beschwerdegegner ist auf das Begehren des
Beschwerdeführers, eine Anpassung der erfolgten Auszahlungen aus dem
Stundenkonto vorzunehmen, nicht eingetreten. Die auf dessen Antrag hin erlassenen
Auszahlungsverfügungen vom 15. Dezember 2009 und 14. September 2010
seien nicht angefochten worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar
2013.
(VB.2012.00572, E. 4.3 f.), wonach die Auszahlung von Jahresstunden
aus dem Stundenkonto lediglich um 4/52 zu kürzen sei und nicht wie nach der
Praxis des Beschwerdegegners und der Vorinstanz um 12/52, begründe keine
Verpflichtung, auf die Auszahlungen zurückzukommen. Auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz schützt diese
Auffassung.
4.
Der Beschwerdeführer hat die beiden Verfügungen des
Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2009 und 14. September 2010, mit
welchen die beantragten Auszahlungen festgelegt wurden, nicht angefochten.
Diese Verfügungen sind in formelle Rechtskraft erwachsen und damit
grundsätzlich rechtsbeständig.
4.1
Gesetzliche
Revisionsgründe nach § 86a VRG liegen nicht vor; die Verfügungen sind nicht
fehlerhaft zustande gekommen. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn
auch zu Recht nicht geltend gemacht.
4.2
Lehre und
Rechtsprechung anerkennen darüber hinaus unabhängig vom Vorliegen eines
gesetzlichen Revisionsgrundes gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen
Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht
ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, eine fehlerhafte Verfügung an die
wesentliche Änderung der Verhältnisse anzupassen, wenn die Weitergeltung der
Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden
Ergebnis führen würde (VGr, 8. Juli 2009, PB.2008.00028, E. 5.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1042 ff.).
Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 15. Dezember
2009.
und 14. September 2010 erscheinen aus heutiger Sicht aufgrund des
Urteils VB.2012.00572 als wegen falscher Rechtsanwendung ursprünglich
fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine ursprünglich
fehlerhafte, aber nicht angefochtene Verfügung nicht schon deswegen
nachträglich abzuändern, weil sich durch Gerichtsurteile in Parallelverfahren
ergeben hat, dass eine andere Rechtslage gilt, als die verfügende Behörde
ursprünglich annahm. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im
Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen ordentlicher Rechtsmittel geltend zu
machen und rechtfertigt nur dann ganz ausnahmsweise ein Rückkommen auf die
Verfügung, wenn dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften (BGr, 26. August
2011,2C_114/2011, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 98 Ia 568,
E. 5b; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Bern 2014, § 31 Rz. 39 f.).
4.3
Der
Umstand, dass das Verwaltungsgericht bei der Auszahlung der Jahresstunden auf
dem Stundenkonto eine Kürzung von 4/52 vornimmt, da hierfür auf den
gesetzlichen Ferienanspruch und nicht die unterrichtsfreien Wochen (12/52 bei
40.
Schulwochen) abzustellen sei, ist keineswegs als schwerwiegender Mangel zu
qualifizieren, der eine geradezu stossende Behandlung des Beschwerdeführers zur
Folge gehabt hätte. Das zeigt sich auch vor dem Hintergrund, dass selbst bei
der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Erlasses in einem konkreten
Normenkontrollverfahren die früher darauf ergangenen Anwendungsakte
grundsätzlich unberührt bleiben (BGr, 26. August 2011,2C_114/2011,
E. 2.3). Für die Annahme einer Nichtigkeit besteht unter diesen Umständen
zum Vornherein kein Raum.
4.4
Hinzu
kommt, dass es sich bei den Verfügungen betreffend die Auszahlungen aus dem
Stundenkonto nicht um die Regelung eines Rechtsverhältnisses aufgrund eines
fortbestehenden Sachverhalts durch eine in der Zukunft fortwirkende
Rechtsfolge, mithin nicht um Dauerverfügungen handelte. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2013 führte daher nur pro futuro zu
einer Änderung der Berechnung der Auszahlungen aus dem Stundenkonto durch den
Beschwerdegegner.
Fehl gehen daher die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Verletzung der Rechtsgleichheit. Ändert eine Verwaltungsbehörde aufgrund eines
Entscheids des Verwaltungsgerichts ihre bisherige Praxis – was aufgrund einer
eigentlichen Befolgungspflicht verfassungsrechtlich geboten erscheint (Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65 N. 33) –, so
werden dadurch, gerade wenn es sich wie hier nicht um Dauerverfügungen handelt,
bereits ergangene Verfügungen nicht betroffen. Schon erfolgte Auszahlungen
bzw. Verfügungen blieben mithin allesamt unberührt. Die Rechtsprechung zum
Anspruch auf rechtsgleiche Entlöhnung wie auch die Frage der Zulässigkeit von
nachträglichen Lohnnachzahlungen lediglich an bestimmte Angestellte (vgl. dazu
VGr, 8. Juli 2009, PB.2008.00028, E. 3 f.) ist in vorliegender
Konstellation überhaupt nicht einschlägig. Der Beschwerdegegner hat nach
eigenen Angaben aufgrund des Entscheids VB.2012.00572 seine Kürzungspraxis auf
alle pendenten Auszahlungsanträge bzw. alle erst nach Vorliegen des genannten
Entscheids gestellten Anträge angewendet, ohne dabei auf den Entstehungszeitpunkt
des Guthabens im Stundenkonto abzustellen. Dieses Vorgehen ist aufgrund der
erwähnten eigentlichen Befolgungspflicht des Beschwerdegegners hinsichtlich der
Berechnung der Kürzung der Auszahlung aus dem Stundenkonto nach Massgabe von
VB.2012.00572 sachgerecht.
Da keine Dauerverfügungen vorliegen, ist es nach dem Gesagten
nicht stossend und widerspricht es auch nicht der Rechtsgleichheit, einen
Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügungen vom 15. Dezember 2009 und 14. September
2010.
zu verneinen (vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d
N. 17).
4.5
Schliesslich
ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben von
einer Anfechtung der Verfügungen vom 15. Dezember 2009 bzw. 14. September
2010.
hätte absehen dürfen. Darauf, dass eine Verfügung, selbst wenn sie einer
langjährigen Verwaltungspraxis entspricht, in jeder Hinsicht rechtmässig ist,
kann gerade nicht im Sinn einer Vertrauensgrundlage oder einer behördlichen
Zusicherung vertraut werden. Das Vertrauen bezieht sich gegebenenfalls auf den
Bestand und nicht die "Fehlerlosigkeit" der Verfügung. Ein
Verfügungsadressat ist daher grundsätzlich gehalten, eine Verfügung auf dem
Rechtsmittelweg anzufechten, wenn er sich unter keinen Umständen deren formelle
Rechtskraft entgegenhalten lassen will.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang Folgendes: Es trifft
zu, dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. September 2010 nicht
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und insofern mangelbehaftet war. Dies
führt aber weder zur Nichtigkeit der Verfügung noch dazu, dass diese während
beliebig langer Zeit hätte angefochten werden können
(Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 16; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 10 N. 52, auch zum Nachstehenden). Vielmehr wird als allgemein
bekannt vorausgesetzt, dass Anordnungen angefochten werden können, weshalb der
Adressat einer ohne Rechtsmittelbelehrung eröffneten Verfügung diese innert
angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach Rechtsmitteln erkundigen
muss, was der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht getan hat.
5.
Nach dem Gesagten waren Beschwerdegegner und Vorinstanz nicht
verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober
2013.
einzutreten; die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass
die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Entschädigungsanspruch.
6.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend
wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen
würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben
Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …