VB.2015.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00038
12. März 2015Deutsch15 min
(URT.2015.16985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00038
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der als
... ausgebildete A, geboren am …, wird seit März 2002, mit Unterbrüchen, von
der Stadt Zürich ergänzend wirtschaftlich unterstützt. Den Beruf als ... hat er
nie ausgeübt, sondern betätigte sich nach der 1989 abgeschlossenen Lehre bis
2001 teilzeitlich als Desktoppublisher und Webdesigner, wobei er 1994/1995 an der
B-Schule in D einen gestalterischen Vorkurs absolvierte. Seit 2001 ist er als
selbständiger Fotograf tätig. Vom 1. August 2009 bis 31. August 2011
arbeitete er auch im Teilzeitpensum als Angestellter. Die selbständige
Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb wurde von der Sozialbehörde jeweils befristet
bewilligt.
B. Zwischen
dem 3. Dezember 2012 bis zum 25. Januar 2013 nahm A zu 60 % an
einer Basisbeschäftigung der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich
teil. Dabei wurde festgestellt, dass er auch während der Basisbeschäftigung
laufend Aufträge erhielt. Die Auftragslage habe sich jedoch dahingehend
verschlechtert, dass es sinnvoll erscheine, für A neben dem selbständigen
Erwerb ein Standbein in einem Anstellungsverhältnis zu schaffen. Daraufhin
erfolgte zwischen Mai 2013 bis Ende Januar 2014 im Laufbahnzentrum der
Stadt Zürich bei C, Berufs-, Studien- und Laufbahnberater, eine vertiefte
berufliche Abklärung.
C. Mit
Schreiben vom 22. April 2014 erhielt A die Bestätigung der Hochschule E,
dass er die Eignungsabklärung für den Master of Arts bestanden habe und –
obgleich er die formellen Zulassungsbedingungen nicht erfülle – aufgrund seiner
ausserordentlichen künstlerischen Begabung per Herbstsemester 2014 an der Hochschule E
aufgenommen werde. C hielt am 2. Juni 2014 gegenüber dem zuständigen
Sozialzentrum fest, die Aufnahme von A in das Masterstudium in den Künsten sei
das Resultat des Beratungsgeschehens. A werde einen Stipendienantrag stellen
und sich voraussichtlich von der Sozialhilfe lösen können. Die Chancen auf ein
geregeltes Einkommen würden sich für ihn dank diesem Bildungsschritt wesentlich
verbessern, neue Anbindungsmöglichkeiten würden sich bieten.
D. Die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich lehnte
mit Beschluss vom 7. August 2014 die von A beantragte materielle Hilfe für
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus
Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Dauer der
Ausbildung zum Master of Arts in den Künsten an der Hochschule E ab
(Dispositiv-Ziffer 1). A wurde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten
eines Erwerbseinkommens aufzuschieben oder mit eigenen Mitteln (Stipendien,
Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen usw.) zu bestreiten (Dispositiv-Ziffer 2).
Eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten würde nur bei Unterbruch
der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Ein dagegen von A am 5. September 2014 erhobener
Rekurs wurde vom Bezirksrat Zürich am 11. Dezember 2014 abgewiesen.
III.
Am 20. Januar 2015 überbrachte A dem
Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid vom 11. Dezember
2014.
Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und
sinngemäss die Zusprechung materieller Hilfe während der Ausbildung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Stadt Zürich beantragte am 6. Februar
2015.
die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich hatte am 23. Januar
2015.
unter Verweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung der Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin auf Übernahme der vom Beschwerdeführer
beantragten ergänzenden materiellen Hilfe für Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
während der Dauer der Ausbildung an der Hochschule E zum Master of Arts.
Da der Beschwerdeführer sowie der betreffende Laufbahnberater der Sozialbehörde
der Beschwerdegegnerin von der Zusprechung von Stipendien ausgehen, kann die
beantragte Hilfe als überbrückender bzw. ergänzender Natur qualifiziert und von
einem unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwert ausgegangen werden. Die
Sache fällt daher in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.3
Der
Klarheit halber ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen
Entscheids vom 7. August 2014, wonach eine künftige Unterstützung
nur gewährt werde, wenn der Beschwerdeführer die Ausbildung unterbreche und
eine intensive Stellensuche nachweise, festzuhalten, dass es sich dabei um eine
nicht anfechtbare Absichtserklärung handelt. Auch der Erwägung des Bezirksrats,
wonach die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung davon
abhängig machen dürfe, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung unterbreche und
intensive Bemühungen bei der Stellensuche nachweise, eignet kein anderer
Charakter an, und sie vermag insbesondere keine anfechtbare Anordnung bzw.
kein verbindliches und erzwingbares Rechtsverhältnis zu begründen (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, [VRG Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.). Die
genannte Absichtserklärung bildet somit nicht weiter Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Sowohl aus § 24
Abs. 1 lit. b als auch § 24a Abs. 1 lit. b/c des
Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 ergibt sich im Übrigen
unmissverständlich, dass für die Umsetzung der betreffenden Absichtserklärung
gegenüber dem seit Jahren wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer ein vorgängiger
schriftlicher Hinweis betreffend die allfällige Leistungskürzung bzw. -einstellung
erforderlich wäre und vor einer ganzen oder teilweisen Einstellung eine
vorgängige Kürzung zu erfolgen hätte, was vorliegend nicht Thema ist. Die Sozialbehörde
der Beschwerdegegnerin hat denn auch schon in einem anderen Zusammenhang, nach
vorheriger Androhung, gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundbedarf gekürzt,
was zeigt, dass ihr die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bewusst sind.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die stattgefundene vertiefte Abklärung
beim Laufbahnzentrum nicht auf Freiwilligkeit beruht habe, sondern Bedingung
dafür gewesen sei, dass er weiterhin zusätzlich zu seinem Verdienst als
Fotograf wirtschaftlich unterstützt werde. Im Laufbahnzentrum sei er gegenüber
möglichen Lösungsvorschlägen sehr offen gewesen und habe sogar vorgeschlagen, die
Fotografie zugunsten einer Tätigkeit/Ausbildung, die ihm ein sicheres Einkommen
ermögliche, aufzugeben. Es sei ihm aber vorgeschlagen worden, auf seinen erworbenen
Fähigkeiten als Fotograf aufzubauen. Am dringendsten sei das Erlangen eines
anerkannten Diploms und damit eine Legitimierung auf dem Arbeitsmarkt. Über
seine Schritte habe er sowohl den Laufbahnberater als auch die Sozialen Dienste
laufend unterrichtet. Es sei ihm bis zum Tag seiner Einschreibung für das
Studium von keiner Stelle mitgeteilt worden, dass er im Fall einer Ausbildung
nicht mehr unterstützt werden könnte. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall
gewesen. Infrage käme auch ein Teilzeitstudium, wobei sich das Studium auf drei
Jahre verlängern würde und er angesichts seines Alters – er ist XX Jahre
alt – für das letzte Studienjahr keine Stipendien mehr erhalten würde, sondern
selber für das Studium aufzukommen hätte. Er wäre aber bereit, dieses Risiko
einzugehen. Mit dem angestrebten Studiengang wäre er sodann in der Lage, sich
als Bildredaktor in einem Verlag zu positionieren bzw. sich gut auf dem
Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Ausbildung könne längerfristig seine Situation
nur verbessern. Schon im Juni 2016 könnte er ein Diplom erlangen.
2.2
Die Sonderfall-
und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hatte ihre
ablehnende Haltung im Entscheid vom 7. August 2014 unter anderem
damit begründet, der infrage stehende Masterabschluss würde lediglich die
Chancen des Beschwerdeführers auf Aufträge als Selbständigerwerbender erhöhen,
was längerfristig als nicht zielführend erscheine. Abgesehen davon, dass sich
im Falle eines Studiums auf Tertiärstufe die Mehrheit der Studierenden selbständig
finanziere, sei ein weiterer wesentlicher Grundsatz die Gleichbehandlung der
Sozialhilfebeziehenden.
Die Vorinstanz teilt die Meinung der Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin und weist darauf
hin, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit darum bemüht habe, alternative Einnahmequellen respektive
besser bezahlte Arbeit zu suchen. Er sei aber vollständig arbeits- und
vermittlungsfähig und sein variantenreicher beruflicher Werdegang würde es ihm
durchaus ermöglichen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen,
gegebenenfalls auch als …. Dafür müsste er auf eine Weiterbildung verzichten
und unter Umständen seine selbständige Tätigkeit als Fotograf einschränken. Es
sei zudem nicht ersichtlich, weshalb er nicht mit einem vollen Pensum arbeiten
könnte. Sodann habe der Beschwerdeführer die angestrebte Ausbildung wohl mehr
aus persönlicher Präferenz und Vorliebe ausgewählt und weniger aus dem Gedanken
heraus, damit eine stabile Einkommenslage zu erlangen. Keine Rolle spiele
sodann, dass er bereits XX Jahre alt sei und das Studium bald absolvieren
müsse, weil er ab 45 Jahren keinen Anspruch auf Unterstützung durch Stipendien
mehr habe. Erhalte er Stipendien, seien die Kosten gedeckt, wenn nicht, mache
es keinen Unterschied, ob er die Ausbildung jetzt oder später absolviere. Zudem
sei die angestrebte Zweitausbildung zwar offiziell anerkannt, stelle aber keine
Berufsausbildung dar, welche die Erlangung einer Arbeitsstelle im angestrebten
Bereich garantiere. So sei alles andere als klar, ob der Beschwerdeführer mit
diesem Masterabschluss die Anforderungen an einen Dozenten einer Berufs- oder
Kunstschule erfüllen würde.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das
soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für
den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
3.2
Da der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um
die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen
Sozialhilfeempfangenden Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu
leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt
werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder
Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu
unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person
erhöht werden kann, wobei es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung
handeln sollte (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV).
Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist der
Sachverhalt ausreichend abzuklären. Persönliche Neigungen stellen keine
ausreichende Rechtfertigung für die Finanzierung einer Zweitausbildung über die
Sozialhilfe dar. Für die Abklärung ist auf die Einschätzungen von Fachpersonen
zurückzugreifen (zum Ganzen VGr, 28. November 2011, VB.2011.00607, E.2.2;
15.
November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen,
insbesondere auf Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den
Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern
2008, S. 134).
3.3
Nach Ziff. 2.5
der im vorinstanzlichen Entscheid erwähnten Richtlinie der Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin vom 22. September 2011 zur Finanzierung von Ausbildungen
sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (Ausbildungsfinanzierungsrichtlinie)
werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren,
in der Regel nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Ausnahmen sind
jedoch möglich. Diese sind gut zu begründen und kommen nur infrage, wenn die zu
unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und
motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen
wird (Ziff. 3). Gerät eine Person in Ausbildung (auf Tertiärstufe) vorübergehend
in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich innert kurzer Zeit wieder behoben
werden kann, können zur Überbrückung die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung
und (bei Bedarf) die Ausbildungskosten befristet finanziert werden (Ziff. 3.2;
VGr, 26. März 2014, VB.2013.00827, E. 2.4).
4.
4.1
Zwecks
Beurteilung der konkreten Situation sind die Umstände, welche zur (erfolgreichen)
Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Hochschule E geführt haben, mitzuberücksichtigen,
andernfalls der Sachverhalt im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. b VRG ungenügend festgestellt wäre.
4.2
Wie
einleitend dargelegt, hat die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb verbunden mit der Verpflichtung,
intensiv eine Anstellung zu suchen, während Jahren immer wieder bewilligt.
Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer denn auch länger in Teilzeit im Detailhandel
angestellt. Nach Teilnahme an der Basisbeschäftigung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin
erfolgte eine vertiefte Abklärung im Laufbahnzentrum, was schliesslich zur Anmeldung
und Aufnahme des Beschwerdeführers an der Hochschule E für das Masterstudium
führte (siehe vorn, I. A–C). Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht
vorgehalten werden, sich eigenmächtig bei der Hochschule E zum Studium
angemeldet zu haben, erfolgte die Studienaufnahme doch gerade aufgrund des im
Laufbahnzentrum erhaltenen Inputs. Aus dem Bericht des sachverständigen
Laufbahnberaters geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer am
Rande der beruflichen Selbstaufgabe stand, als er in die erste Beratung
gekommen sei. Die nunmehrige Aufnahme des Masterstudiums sei das Resultat des
Beratungsgeschehens. Der Beschwerdeführer wäre demnach auch für andere
Lösungsvarianten empfänglich gewesen. Der Sachverständige, ein ausgebildeter
Psychotherapeut in künstlerischen Medien, hat aber den nunmehr gewählten Weg
als den besten gewertet, und zwar gerade auch bezüglich der Chancen auf die
Erlangung eines geregelten Einkommens seitens des Beschwerdeführers.
4.3
Es kann
dem Beschwerdeführer auch nicht erst jetzt und unter Verweigerung der wirtschaftlichen
Hilfe vorgeworfen werden, in der Vergangenheit ungenügend nach einer alternativen
Einnahmequelle, gegebenenfalls im erlernten Beruf, gesucht zu haben. Diesbezügliche
Bestrebungen hätten schon viel früher, allenfalls mit entsprechenden Androhungen
der Leistungskürzung bzw. -einstellung, eingeleitet werden müssen. Die von der Sozialbehörde
der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz nunmehr eingenommene Haltung
erfolgte unter Ausblendung der erwähnten Vorgeschichte und kommt einem für den
Beschwerdeführer unvorhergesehenen plötzlichen Paradigmenwechsel und, auch objektiv
gesehen, einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten gleich.
4.4
Anders als
der Laufbahnberater haben die Vorinstanzen die Verbesserung der Chancen des
Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der angestrebten Ausbildung als
fraglich, wenn nicht gar negativ, beurteilt.
Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass Prognosen mit Zurückhaltung zu prüfen sind, sofern sie auf besonderem Fachwissen
und einer anerkannten Methode beruhen. Richtig besehen betrifft die Beurteilung
von Prognosen nicht die Ermessenskognition, sondern die Tatsachenkognition, da
sie sich auf die Sachverhaltsermittlung beziehen (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20 N. 82, § 50 N. 65).
Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene
positive Einschätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als
korrekt, zumal der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren in der Branche
selbständig tätig ist, wie gesagt, mit Einverständnis der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin.
Seine Auftraggeber sind unter anderem namhafte Verlage.
4.5
Aufgrund
der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es
sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts
der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des
Beschwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde
der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die
Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende
Entscheid vom 7. August 2014, wie dargelegt, einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden
Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert
zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts
gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.3/4.4). Es kann auch
nicht ins Feld geführt werden, die beantragte Hilfe sei aus Gründen der
Rechtsgleichheit abzulehnen: Zum einen untersagt dieses Prinzip die rechtliche
Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich
unterscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 495). Hier liegt
ein solcher wesentlicher Unterschied gerade darin, dass der Beschwerdeführer
zweifellos über spezielle künstlerische Fähigkeiten verfügt, was – nebst den Aufträgen
renommierter Verlage – sowohl vom Laufbahnberater als auch vor allem der Tatsache
der Zulassung zum Masterstudium, ohne die formellen Zulassungsbedingungen
erfüllt zu haben, bestätigt wird. Zum anderen hat die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin selber während Jahren die diesbezügliche Selbständigkeit des
Beschwerdeführers im Nebenerwerb jeweils bewilligt und nicht grundsätzlich infrage
gestellt, weshalb das Masterstudium auch einer Investitionssicherung der bisher
geleisteten wirtschaftlichen Hilfe dient. Aufgrund der künstlerischen Begabung
des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass er jahrelang im entsprechenden
Umfeld tätig war, besteht folglich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich
von der Sozialhilfe wird lösen können, wovon auch der fachkundige Laufbahnberater
ausgeht.
4.6
Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses
vom 7. August 2014 sowie von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids
vom 11. Dezember 2014 und zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin
(Donatsch, § 64 N. 4). Dabei wird die Unterstützung des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der erhältlich zu machenden weiteren
Mittel aufgrund des Studiums, allenfalls verbunden mit entsprechend angepassten
Auflagen, neu festzulegen sein. Eventuell wird auch über darüber zu befinden
sein, inwieweit das Studium in Teilzeit möglich bzw. opportun wäre.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt
nämlich eine Rückweisung, wie sie vorliegend im Raum steht, als Obsiegen des
Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweis
auf BGE 137 V 210, E. 7.1; vgl. auch VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00243,
E. 6). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Das vom Beschwerdeführer
sinngemäss gestellte Begehren auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der
vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur
dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutende Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses der Vorinstanz vom 11. Dezember 2014 und der Entscheid der
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin
vom 7. August 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …