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Entscheid

VB.2015.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00038

12. März 2015Deutsch15 min

(URT.2015.16985)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der als

... ausgebildete A, geboren am …, wird seit März 2002, mit Unterbrüchen, von

der Stadt Zürich ergänzend wirtschaftlich unterstützt. Den Beruf als ... hat er

nie ausgeübt, sondern betätigte sich nach der 1989 abgeschlossenen Lehre bis

2001 teilzeitlich als Desktoppublisher und Webdesigner, wobei er 1994/1995 an der

B-Schule in D einen gestalterischen Vorkurs absolvierte. Seit 2001 ist er als

selbständiger Fotograf tätig. Vom 1. August 2009 bis 31. August 2011

arbeitete er auch im Teilzeitpensum als Angestellter. Die selbständige

Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb wurde von der Sozialbehörde jeweils befristet

bewilligt.

B. Zwischen

dem 3. Dezember 2012 bis zum 25. Januar 2013 nahm A zu 60 % an

einer Basisbeschäftigung der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich

teil. Dabei wurde festgestellt, dass er auch während der Basisbeschäftigung

laufend Aufträge erhielt. Die Auftragslage habe sich jedoch dahingehend

verschlechtert, dass es sinnvoll erscheine, für A neben dem selbständigen

Erwerb ein Standbein in einem Anstellungsverhältnis zu schaffen. Daraufhin

erfolgte zwischen Mai 2013 bis Ende Januar 2014 im Laufbahnzentrum der

Stadt Zürich bei C, Berufs-, Studien- und Laufbahnberater, eine vertiefte

berufliche Abklärung.

C. Mit

Schreiben vom 22. April 2014 erhielt A die Bestätigung der Hochschule E,

dass er die Eignungsabklärung für den Master of Arts bestanden habe und –

obgleich er die formellen Zulassungsbedingungen nicht erfülle – aufgrund seiner

ausserordentlichen künstlerischen Begabung per Herbstsemester 2014 an der Hochschule E

aufgenommen werde. C hielt am 2. Juni 2014 gegenüber dem zuständigen

Sozialzentrum fest, die Aufnahme von A in das Masterstudium in den Künsten sei

das Resultat des Beratungsgeschehens. A werde einen Stipendienantrag stellen

und sich voraussichtlich von der Sozialhilfe lösen können. Die Chancen auf ein

geregeltes Einkommen würden sich für ihn dank diesem Bildungsschritt wesentlich

verbessern, neue Anbindungsmöglichkeiten würden sich bieten.

D. Die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich lehnte

mit Beschluss vom 7. August 2014 die von A beantragte materielle Hilfe für

Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus

Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Dauer der

Ausbildung zum Master of Arts in den Künsten an der Hochschule E ab

(Dispositiv-Ziffer 1). A wurde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten

eines Erwerbseinkommens aufzuschieben oder mit eigenen Mitteln (Stipendien,

Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen usw.) zu bestreiten (Dispositiv-Ziffer 2).

Eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten würde nur bei Unterbruch

der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Ein dagegen von A am 5. September 2014 erhobener

Rekurs wurde vom Bezirksrat Zürich am 11. Dezember 2014 abgewiesen.

III.

Am 20. Januar 2015 überbrachte A dem

Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid vom 11. Dezember

2014.

Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und

sinngemäss die Zusprechung materieller Hilfe während der Ausbildung sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Stadt Zürich beantragte am 6. Februar

2015.

die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich hatte am 23. Januar

2015.

unter Verweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung der Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin auf Übernahme der vom Beschwerdeführer

beantragten ergänzenden materiellen Hilfe für Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

während der Dauer der Ausbildung an der Hochschule E zum Master of Arts.

Da der Beschwerdeführer sowie der betreffende Laufbahnberater der Sozialbehörde

der Beschwerdegegnerin von der Zusprechung von Stipendien ausgehen, kann die

beantragte Hilfe als überbrückender bzw. ergänzender Natur qualifiziert und von

einem unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwert ausgegangen werden. Die

Sache fällt daher in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.3

Der

Klarheit halber ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen

Entscheids vom 7. August 2014, wonach eine künftige Unterstützung

nur gewährt werde, wenn der Beschwerdeführer die Ausbildung unterbreche und

eine intensive Stellensuche nachweise, festzuhalten, dass es sich dabei um eine

nicht anfechtbare Absichtserklärung handelt. Auch der Erwägung des Bezirksrats,

wonach die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung davon

abhängig machen dürfe, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung unterbreche und

intensive Bemühungen bei der Stellensuche nachweise, eignet kein anderer

Charakter an, und sie vermag insbesondere keine anfechtbare Anordnung bzw.

kein verbindliches und erzwingbares Rechtsverhältnis zu begründen (vgl. Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, [VRG Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.). Die

genannte Absichtserklärung bildet somit nicht weiter Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Sowohl aus § 24

Abs. 1 lit. b als auch § 24a Abs. 1 lit. b/c des

Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 ergibt sich im Übrigen

unmissverständlich, dass für die Umsetzung der betreffenden Absichtserklärung

gegenüber dem seit Jahren wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer ein vorgängiger

schriftlicher Hinweis betreffend die allfällige Leistungskürzung bzw. -einstellung

erforderlich wäre und vor einer ganzen oder teilweisen Einstellung eine

vorgängige Kürzung zu erfolgen hätte, was vorliegend nicht Thema ist. Die Sozialbehörde

der Beschwerdegegnerin hat denn auch schon in einem anderen Zusammenhang, nach

vorheriger Androhung, gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundbedarf gekürzt,

was zeigt, dass ihr die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bewusst sind.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die stattgefundene vertiefte Abklärung

beim Laufbahnzentrum nicht auf Freiwilligkeit beruht habe, sondern Bedingung

dafür gewesen sei, dass er weiterhin zusätzlich zu seinem Verdienst als

Fotograf wirtschaftlich unterstützt werde. Im Laufbahnzentrum sei er gegenüber

möglichen Lösungsvorschlägen sehr offen gewesen und habe sogar vorgeschlagen, die

Fotografie zugunsten einer Tätigkeit/Ausbildung, die ihm ein sicheres Einkommen

ermögliche, aufzugeben. Es sei ihm aber vorgeschlagen worden, auf seinen erworbenen

Fähigkeiten als Fotograf aufzubauen. Am dringendsten sei das Erlangen eines

anerkannten Diploms und damit eine Legitimierung auf dem Arbeitsmarkt. Über

seine Schritte habe er sowohl den Laufbahnberater als auch die Sozialen Dienste

laufend unterrichtet. Es sei ihm bis zum Tag seiner Einschreibung für das

Studium von keiner Stelle mitgeteilt worden, dass er im Fall einer Ausbildung

nicht mehr unterstützt werden könnte. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall

gewesen. Infrage käme auch ein Teilzeitstudium, wobei sich das Studium auf drei

Jahre verlängern würde und er angesichts seines Alters – er ist XX Jahre

alt – für das letzte Studienjahr keine Stipendien mehr erhalten würde, sondern

selber für das Studium aufzukommen hätte. Er wäre aber bereit, dieses Risiko

einzugehen. Mit dem angestrebten Studiengang wäre er sodann in der Lage, sich

als Bildredaktor in einem Verlag zu positionieren bzw. sich gut auf dem

Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Ausbildung könne längerfristig seine Situation

nur verbessern. Schon im Juni 2016 könnte er ein Diplom erlangen.

2.2

Die Sonderfall-

und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hatte ihre

ablehnende Haltung im Entscheid vom 7. August 2014 unter anderem

damit begründet, der infrage stehende Masterabschluss würde lediglich die

Chancen des Beschwerdeführers auf Aufträge als Selbständigerwerbender erhöhen,

was längerfristig als nicht zielführend erscheine. Abgesehen davon, dass sich

im Falle eines Studiums auf Tertiärstufe die Mehrheit der Studierenden selbständig

finanziere, sei ein weiterer wesentlicher Grundsatz die Gleichbehandlung der

Sozialhilfebeziehenden.

Die Vorinstanz teilt die Meinung der Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin und weist darauf

hin, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in

der Vergangenheit darum bemüht habe, alternative Einnahmequellen respektive

besser bezahlte Arbeit zu suchen. Er sei aber vollständig arbeits- und

vermittlungsfähig und sein variantenreicher beruflicher Werdegang würde es ihm

durchaus ermöglichen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen,

gegebenenfalls auch als …. Dafür müsste er auf eine Weiterbildung verzichten

und unter Umständen seine selbständige Tätigkeit als Fotograf einschränken. Es

sei zudem nicht ersichtlich, weshalb er nicht mit einem vollen Pensum arbeiten

könnte. Sodann habe der Beschwerdeführer die angestrebte Ausbildung wohl mehr

aus persönlicher Präferenz und Vorliebe ausgewählt und weniger aus dem Gedanken

heraus, damit eine stabile Einkommenslage zu erlangen. Keine Rolle spiele

sodann, dass er bereits XX Jahre alt sei und das Studium bald absolvieren

müsse, weil er ab 45 Jahren keinen Anspruch auf Unterstützung durch Stipendien

mehr habe. Erhalte er Stipendien, seien die Kosten gedeckt, wenn nicht, mache

es keinen Unterschied, ob er die Ausbildung jetzt oder später absolviere. Zudem

sei die angestrebte Zweitausbildung zwar offiziell anerkannt, stelle aber keine

Berufsausbildung dar, welche die Erlangung einer Arbeitsstelle im angestrebten

Bereich garantiere. So sei alles andere als klar, ob der Beschwerdeführer mit

diesem Masterabschluss die Anforderungen an einen Dozenten einer Berufs- oder

Kunstschule erfüllen würde.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das

soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für

den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

3.2

Da der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um

die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen

Sozialhilfeempfangenden Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu

leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt

werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder

Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu

unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person

erhöht werden kann, wobei es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung

handeln sollte (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV).

Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist der

Sachverhalt ausreichend abzuklären. Persönliche Neigungen stellen keine

ausreichende Rechtfertigung für die Finanzierung einer Zweitausbildung über die

Sozialhilfe dar. Für die Abklärung ist auf die Einschätzungen von Fachpersonen

zurückzugreifen (zum Ganzen VGr, 28. November 2011, VB.2011.00607, E.2.2;

15.

November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen,

insbesondere auf Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den

Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern

2008, S. 134).

3.3

Nach Ziff. 2.5

der im vorinstanzlichen Entscheid erwähnten Richtlinie der Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin vom 22. September 2011 zur Finanzierung von Ausbildungen

sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (Ausbildungsfinanzierungsrichtlinie)

werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren,

in der Regel nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Ausnahmen sind

jedoch möglich. Diese sind gut zu begründen und kommen nur infrage, wenn die zu

unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und

motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich em­pfohlen

wird (Ziff. 3). Gerät eine Person in Ausbildung (auf Tertiärstufe) vorüber­gehend

in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich innert kurzer Zeit wieder behoben

werden kann, können zur Überbrückung die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung

und (bei Bedarf) die Ausbildungskosten befristet finanziert werden (Ziff. 3.2;

VGr, 26. März 2014, VB.2013.00827, E. 2.4).

4.

4.1

Zwecks

Beurteilung der konkreten Situation sind die Umstände, welche zur (erfolgreichen)

Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Hochschule E geführt haben, mitzuberücksichtigen,

andernfalls der Sachverhalt im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. b VRG ungenügend festgestellt wäre.

4.2

Wie

einleitend dargelegt, hat die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb verbunden mit der Verpflichtung,

intensiv eine Anstellung zu suchen, während Jahren immer wieder bewilligt.

Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer denn auch länger in Teilzeit im Detailhandel

angestellt. Nach Teilnahme an der Basisbeschäftigung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin

erfolgte eine vertiefte Abklärung im Laufbahnzentrum, was schliesslich zur Anmeldung

und Aufnahme des Beschwerdeführers an der Hochschule E für das Masterstudium

führte (siehe vorn, I. A–C). Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht

vorgehalten werden, sich eigenmächtig bei der Hochschule E zum Studium

angemeldet zu haben, erfolgte die Studienaufnahme doch gerade aufgrund des im

Laufbahnzentrum erhaltenen Inputs. Aus dem Bericht des sachverständigen

Laufbahnberaters geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer am

Rande der beruflichen Selbstaufgabe stand, als er in die erste Beratung

gekommen sei. Die nunmehrige Aufnahme des Masterstudiums sei das Resultat des

Beratungsgeschehens. Der Beschwerdeführer wäre demnach auch für andere

Lösungsvarianten empfänglich gewesen. Der Sachverständige, ein ausgebildeter

Psychotherapeut in künstlerischen Medien, hat aber den nunmehr gewählten Weg

als den besten gewertet, und zwar gerade auch bezüglich der Chancen auf die

Erlangung eines geregelten Einkommens seitens des Beschwerdeführers.

4.3

Es kann

dem Beschwerdeführer auch nicht erst jetzt und unter Verweigerung der wirtschaftlichen

Hilfe vorgeworfen werden, in der Vergangenheit ungenügend nach einer alternativen

Einnahmequelle, gegebenenfalls im erlernten Beruf, gesucht zu haben. Diesbezügliche

Bestrebungen hätten schon viel früher, allenfalls mit entsprechenden An­drohungen

der Leistungskürzung bzw. -einstellung, eingeleitet werden müssen. Die von der Sozialbehörde

der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz nunmehr eingenommene Haltung

erfolgte unter Ausblendung der erwähnten Vorgeschichte und kommt einem für den

Beschwerdeführer unvorhergesehenen plötzlichen Paradigmenwechsel und, auch objektiv

gesehen, einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten gleich.

4.4

Anders als

der Laufbahnberater haben die Vorinstanzen die Verbesserung der Chancen des

Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der angestrebten Ausbildung als

fraglich, wenn nicht gar negativ, beurteilt.

Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass Prognosen mit Zurückhaltung zu prüfen sind, sofern sie auf besonderem Fachwissen

und einer anerkannten Methode beruhen. Richtig besehen betrifft die Beurteilung

von Prognosen nicht die Ermessenskognition, sondern die Tatsachenkognition, da

sie sich auf die Sachverhaltsermittlung beziehen (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20 N. 82, § 50 N. 65).

Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene

positive Einschätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als

korrekt, zumal der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren in der Branche

selbständig tätig ist, wie gesagt, mit Einverständnis der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin.

Seine Auftraggeber sind unter anderem namhafte Verlage.

4.5

Aufgrund

der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es

sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts

der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des

Beschwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde

der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die

Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende

Entscheid vom 7. August 2014, wie dargelegt, einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden

Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert

zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts

gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.3/4.4). Es kann auch

nicht ins Feld geführt werden, die beantragte Hilfe sei aus Gründen der

Rechtsgleichheit abzulehnen: Zum einen untersagt dieses Prinzip die rechtliche

Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich

unterscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 495). Hier liegt

ein solcher wesentlicher Unterschied gerade darin, dass der Beschwerdeführer

zweifellos über spezielle künstlerische Fähigkeiten verfügt, was – nebst den Aufträgen

renommierter Verlage – sowohl vom Laufbahnberater als auch vor allem der Tatsache

der Zulassung zum Masterstudium, ohne die formellen Zulassungsbedingungen

erfüllt zu haben, bestätigt wird. Zum anderen hat die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin selber während Jahren die diesbezügliche Selbständigkeit des

Beschwerdeführers im Nebenerwerb jeweils bewilligt und nicht grundsätzlich infrage

gestellt, weshalb das Masterstudium auch einer Investitionssicherung der bisher

geleisteten wirtschaftlichen Hilfe dient. Aufgrund der künstlerischen Begabung

des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass er jahrelang im entsprechenden

Umfeld tätig war, besteht folglich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich

von der Sozialhilfe wird lösen können, wovon auch der fachkundige Laufbahnberater

ausgeht.

4.6

Dies führt

zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses

vom 7. August 2014 sowie von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids

vom 11. Dezember 2014 und zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an

die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin

(Donatsch, § 64 N. 4). Dabei wird die Unterstützung des

Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der erhältlich zu machenden weiteren

Mittel aufgrund des Studiums, allenfalls verbunden mit entsprechend angepassten

Auflagen, neu festzulegen sein. Eventuell wird auch über darüber zu befinden

sein, inwieweit das Studium in Teilzeit möglich bzw. opportun wäre.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt

nämlich eine Rückweisung, wie sie vorliegend im Raum steht, als Obsiegen des

Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweis

auf BGE 137 V 210, E. 7.1; vgl. auch VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00243,

E. 6). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Das vom Beschwerdeführer

sinngemäss gestellte Begehren auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der

vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur

dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutende Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses der Vorinstanz vom 11. Dezember 2014 und der Entscheid der

Sonderfall- und Einspra­chekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin

vom 7. August 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …