VB.2015.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00039
28. April 2015Deutsch7 min
(URT.2015.17090)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00039
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 28. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
wird seit November 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
wirtschaftlich unterstützt. Da er in einer 2,5-Zimmerwohnung mit einem Mietzins
von monatlich Fr. 1'467.- wohnt, forderte ihn die Stellenleitung des Sozialzentrums
B am 17. August 2012 auf, eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen
Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen. Sie wies ihn darauf hin,
dass der Mietzins längstens bis 31. März 2014 berücksichtigt und dass der
im Unterstützungsbudget berücksichtigte Mietzins bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung
auf monatlich Fr. 1'100.- gekürzt werden könne. Gegen diesen Entscheid
wandte sich A erfolglos an den Bezirksrat Zürich, das Verwaltungsgericht und
das Bundesgericht (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552 und BGr, 28. März
2014,8C_149/2014).
B. Am
24. Juni 2014 verfügte die Stellenleitung, dass der Mietzins von monatlich
Fr. 1'467.- brutto einstweilen bis zum 31. September 2014 im
Unterstützungsbudget berücksichtigt werde (Disp.-Ziff. 1) und im September
2014 eine Neubeurteilung der Situation erfolgen werden (Disp.-Ziff. 2).
Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies die
Sonderfall- und Einsprachekommission am 7. August 2014 ab (Disp.-Ziff. 1).
Gleichzeitig hob die Kommission den angefochtenen Entscheid der Stellungleitung
jedoch auf und wies die Sozialen Dienste an, eine Reduktion des zu hohen
Mietzinses auf den nächstmöglichen Termin zu verfügen (Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Mit einem hiergegen erhobenen Rekurs verlangte A, die
geforderte Mietzinsreduktion sei nicht auf Januar 2015, sondern frühestens auf
Juli 2015 anzusetzen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 11. September
2014.
ab, hob jedoch die Disp.-Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom
7.
August 2014 auf, da A vor der mit dieser Anweisung bewirkten
Schlechterstellung nicht angehört worden sei. Der Bezirksrat bestätigte
gleichzeitig den Entscheid des Sozialzentrums vom 24. Juni 2014 und erwog
zudem, dass es dem Sozialzentrum ohnehin freistehe, die Kürzung des im
Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses auf den nächstmöglichen Termin
zu verfügen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A mit Beschwerde
vom 19. Januar 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte eine
Verlängerung der Kostenübernahme bis mindestens Ende 2015.
Der Bezirksrat verwies am 23. Januar 2015 auf die
Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 6. Februar 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Nachdem der Bezirksrat Disp.-Ziff. 2 des
Einspracheentscheids aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dies nicht
angefochten hat, liegt im Beschwerdeverfahren nunmehr noch die Verfügung vom
24.
Juni 2014 im Streit. Darin hatte die Stellenleitung eine Berücksichtigung
des erhöhten Mietzinses bis 30. September 2014 und eine dannzumalige
Neubeurteilung der Situation in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer
verlangt demgegenüber im Beschwerdeverfahren eine Übernahme des Mietzinses bis
mindestens Ende 2015 und geht damit über seinen noch vor Rekursinstanz
erhobenen Antrag auf Mietzinsübernahme bis mindestens Ende Juni 2015 hinaus.
Darin liegt jedoch kein unzulässiges neues Sachbegehren im Sinn von § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG, denn der auf einen
Mindestzeitraum beschränkte Antrag schliesst immer auch die Gewährung eines
längeren Zeitraums mit ein.
3.
3.1
Der
Stellenleitungsentscheid wie auch der diesen schützende Rekursentscheid bilden
Zwischenentscheide, die gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) nur dann angefochten werden können, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, inwiefern
diese Anforderungen hier gegeben sein sollen. Er macht allerdings geltend, er
habe eine harte, schwere Zeit nur dank seinem sozialen Umfeld und seiner
kleinen langjährigen Wohnung überstanden. Wenn er von diesem Zuhause wegziehen
müsste, würde er einbrechen, und seine ganzen Bemühungen, zurück ins Leben zu
finden, wären vergebens gewesen. Damit macht er zumindest sinngemäss geltend,
der angefochtene Entscheid bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
3.2
Das
Verwaltungsgericht anerkennt in langjähriger Praxis ein Anfechtungsinteresse
des Hilfeempfängers gegenüber sozialhilferechtlichen Weisungen, wonach dieser
eine günstigere Wohnung zu suchen habe. Es berücksichtigt dabei, dass ein
Betroffener erst mit der Anfechtung dieser Weisung Gewissheit darüber erlangen
könne, ob er sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen und allenfalls
umziehen müsse. Nur dank dieser Gewissheit habe er es selber in der Hand, eine
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden
(vgl. zuletzt VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2;
25.
September 2014, VB.2014.00426 E. 1.2; 12. September 2014,
VB.2014.00381, E.1.2; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).
Die Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid
verhindert allerdings nicht, dass der Betroffene die Weisung auch erst zusammen
mit dem Entscheid über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der
Weisung anfechten kann (vgl. BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011,
E. 4.3.4 und 4.4). Dies setzt allerdings gemäss § 19a Abs. 2 VRG
in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG voraus, dass er zuvor vom Recht
auf Anfechtung des Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat.
3.3
Im
vorliegenden Fall hatte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer die Weisung,
sich eine günstigere Wohnung zu suchen, bereits am 17. August 2012
erteilt. Im Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung bestätigten sowohl der
Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht die Weisung in materieller
Hinsicht. Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer in seinem Urteil
eine Frist bis zum 30. April 2014, um sich eine neue Wohnung zum maximalen
Mietzins von Fr. 1'100.- zu suchen. Das Bundesgericht trat auf die
hiergegen gerichtete Beschwerde mangels genügender Begründung am 28. März
2014.
nicht ein.
Mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids ist
demnach die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, sich bis Ende April
2014.
eine günstigere Wohnung zu suchen, rechtskräftig. Damit hat der
Beschwerdeführer sein Recht, diese Weisung anzufechten, grundsätzlich
ausgeschöpft. Die Sozialbehörde hätte daher die Mietzinskürzung bereits seit
Mai 2014 verfügen können, falls der Beschwerdeführer sich effektiv in
weisungswidriger Weise keine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'100.-
brutto sucht. Im Nachgang an den Bundesgerichtsentscheid gewährte die
Sozialbehörde dem Beschwerdeführer dennoch eine weitere Frist zur Wohnungssuche
bis Ende September 2014. Diese Fristansetzung vermag ihrerseits kein neues
Anfechtungsinteresse zu begründen. Ob dies auch im Fall einer wesentlichen
Sachverhaltsänderung so wäre, kann offenbleiben, denn der Beschwerdeführer
brachte und bringt gegen die neuerliche Fristansetzung keine anderen Argumente
vor, als er sie bereits im Anfechtungsverfahren gegen die Weisung vom 17. August
2012.
erhoben hat. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben seiner
behandelnden Ärztin vom 9. Januar 2015 wiederholt im Wesentlichen nur die
bereits mit Bericht vom 24. April 2013 hervorgehobenen Punkte.
Demnach hat der Beschwerdeführer heute kein schutzwürdiges
Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 24. Juni 2014 bzw. des diese
schützenden Rekursentscheids. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4.
Bei diesen Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…