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Entscheid

VB.2015.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00039

28. April 2015Deutsch7 min

(URT.2015.17090)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

wird seit November 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

wirtschaftlich unterstützt. Da er in einer 2,5-Zimmerwohnung mit einem Mietzins

von monatlich Fr. 1'467.- wohnt, forderte ihn die Stellenleitung des Sozialzentrums

B am 17. August 2012 auf, eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen

Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen. Sie wies ihn darauf hin,

dass der Mietzins längstens bis 31. März 2014 berücksichtigt und dass der

im Unterstützungsbudget berücksichtigte Mietzins bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung

auf monatlich Fr. 1'100.- gekürzt werden könne. Gegen diesen Entscheid

wandte sich A erfolglos an den Bezirksrat Zürich, das Verwaltungsgericht und

das Bundesgericht (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552 und BGr, 28. März

2014,8C_149/2014).

B. Am

24. Juni 2014 verfügte die Stellenleitung, dass der Mietzins von monatlich

Fr. 1'467.- brutto einstweilen bis zum 31. September 2014 im

Unterstützungsbudget berücksichtigt werde (Disp.-Ziff. 1) und im September

2014 eine Neubeurteilung der Situation erfolgen werden (Disp.-Ziff. 2).

Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies die

Sonderfall- und Einsprachekommission am 7. August 2014 ab (Disp.-Ziff. 1).

Gleichzeitig hob die Kommission den angefochtenen Entscheid der Stellungleitung

jedoch auf und wies die Sozialen Dienste an, eine Reduktion des zu hohen

Mietzinses auf den nächstmöglichen Termin zu verfügen (Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Mit einem hiergegen erhobenen Rekurs verlangte A, die

geforderte Mietzinsreduktion sei nicht auf Januar 2015, sondern frühestens auf

Juli 2015 anzusetzen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 11. September

2014.

ab, hob jedoch die Disp.-Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom

7.

August 2014 auf, da A vor der mit dieser Anweisung bewirkten

Schlechterstellung nicht angehört worden sei. Der Bezirksrat bestätigte

gleichzeitig den Entscheid des Sozialzentrums vom 24. Juni 2014 und erwog

zudem, dass es dem Sozialzentrum ohnehin freistehe, die Kürzung des im

Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses auf den nächstmöglichen Termin

zu verfügen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A mit Beschwerde

vom 19. Januar 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte eine

Verlängerung der Kostenübernahme bis mindestens Ende 2015.

Der Bezirksrat verwies am 23. Januar 2015 auf die

Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 6. Februar 2015 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Nachdem der Bezirksrat Disp.-Ziff. 2 des

Einspracheentscheids aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dies nicht

angefochten hat, liegt im Beschwerdeverfahren nunmehr noch die Verfügung vom

24.

Juni 2014 im Streit. Darin hatte die Stellenleitung eine Berücksichtigung

des erhöhten Mietzinses bis 30. September 2014 und eine dannzumalige

Neubeurteilung der Situation in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer

verlangt demgegenüber im Beschwerdeverfahren eine Übernahme des Mietzinses bis

mindestens Ende 2015 und geht damit über seinen noch vor Rekursinstanz

erhobenen Antrag auf Mietzinsübernahme bis mindestens Ende Juni 2015 hinaus.

Darin liegt jedoch kein unzulässiges neues Sachbegehren im Sinn von § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG, denn der auf einen

Mindestzeitraum beschränkte Antrag schliesst immer auch die Gewährung eines

längeren Zeitraums mit ein.

3.

3.1

Der

Stellenleitungsentscheid wie auch der diesen schützende Rekursentscheid bilden

Zwischenentscheide, die gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) nur dann angefochten werden können, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, inwiefern

diese Anforderungen hier gegeben sein sollen. Er macht allerdings geltend, er

habe eine harte, schwere Zeit nur dank seinem sozialen Umfeld und seiner

kleinen langjährigen Wohnung überstanden. Wenn er von diesem Zuhause wegziehen

müsste, würde er einbrechen, und seine ganzen Bemühungen, zurück ins Leben zu

finden, wären vergebens gewesen. Damit macht er zumindest sinngemäss geltend,

der angefochtene Entscheid bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

3.2

Das

Verwaltungsgericht anerkennt in langjähriger Praxis ein Anfechtungsinteresse

des Hilfeempfängers gegenüber sozialhilferechtlichen Weisungen, wonach dieser

eine günstigere Wohnung zu suchen habe. Es berücksichtigt dabei, dass ein

Betroffener erst mit der Anfechtung dieser Weisung Gewissheit darüber erlangen

könne, ob er sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen und allenfalls

umziehen müsse. Nur dank dieser Gewissheit habe er es selber in der Hand, eine

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden

(vgl. zuletzt VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2;

25.

September 2014, VB.2014.00426 E. 1.2; 12. September 2014,

VB.2014.00381, E.1.2; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

Die Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid

verhindert allerdings nicht, dass der Betroffene die Weisung auch erst zusammen

mit dem Entscheid über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der

Weisung anfechten kann (vgl. BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011,

E. 4.3.4 und 4.4). Dies setzt allerdings gemäss § 19a Abs. 2 VRG

in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG voraus, dass er zuvor vom Recht

auf Anfechtung des Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat.

3.3

Im

vorliegenden Fall hatte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer die Weisung,

sich eine günstigere Wohnung zu suchen, bereits am 17. August 2012

erteilt. Im Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung bestätigten sowohl der

Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht die Weisung in materieller

Hinsicht. Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer in seinem Urteil

eine Frist bis zum 30. April 2014, um sich eine neue Wohnung zum maximalen

Mietzins von Fr. 1'100.- zu suchen. Das Bundesgericht trat auf die

hiergegen gerichtete Beschwerde mangels genügender Begründung am 28. März

2014.

nicht ein.

Mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids ist

demnach die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, sich bis Ende April

2014.

eine günstigere Wohnung zu suchen, rechtskräftig. Damit hat der

Beschwerdeführer sein Recht, diese Weisung anzufechten, grundsätzlich

ausgeschöpft. Die Sozialbehörde hätte daher die Mietzinskürzung bereits seit

Mai 2014 verfügen können, falls der Beschwerdeführer sich effektiv in

weisungswidriger Weise keine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'100.-

brutto sucht. Im Nachgang an den Bundesgerichtsentscheid gewährte die

Sozialbehörde dem Beschwerdeführer dennoch eine weitere Frist zur Wohnungssuche

bis Ende September 2014. Diese Fristansetzung vermag ihrerseits kein neues

Anfechtungsinteresse zu begründen. Ob dies auch im Fall einer wesentlichen

Sachverhaltsänderung so wäre, kann offenbleiben, denn der Beschwerdeführer

brachte und bringt gegen die neuerliche Fristansetzung keine anderen Argumente

vor, als er sie bereits im Anfechtungsverfahren gegen die Weisung vom 17. August

2012.

erhoben hat. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben seiner

behandelnden Ärztin vom 9. Januar 2015 wiederholt im Wesentlichen nur die

bereits mit Bericht vom 24. April 2013 hervorgehobenen Punkte.

Demnach hat der Beschwerdeführer heute kein schutzwürdiges

Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 24. Juni 2014 bzw. des diese

schützenden Rekursentscheids. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.

Bei diesen Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 400.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…