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Entscheid

VB.2015.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00040

9. Juli 2015Deutsch21 min

(URT.2015.17285)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen einer Überbauung mit acht Mehrfamilienhäusern

auf den damaligen Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 der

Bauherrengemeinschaft F, bestehend aus A, B, C und D (nachfolgend

Bauherrengemeinschaft) bewilligte die Baubehörde Zollikon (nachfolgend

Baubehörde) am 23. November 2009 unter anderem einen Lärmschutzwall entlang

der G-Strasse, der teilweise die angrenzende Erholungszone (Kat.-Nr. 04)

überstellte. Mit Beschluss vom 7. April 2014 verweigerte die Baubehörde

der Bauherrengemeinschaft die nachträgliche Baubewilligung für eine

eigenmächtig vorgenommene Verlängerung dieses Lärmschutzwalles um 85 m und

verlangte dessen Rückbau auf die ursprünglich bewilligte Länge von 15 m

über die Parzellengrenze hinaus (inkl. seitlicher Böschung des Walls sowie

Verlängerung der Glaswand um 10 m) innert 90 Tagen ab Rechtskraft des

Beschlusses. Dieser Entscheid stützte sich auf die im koordinierten Verfahren

ergangene Verweigerung der raumplanungsrechtlichen Bewilligung durch die

Baudirektion Kanton Zürich (nachfolgend Baudirektion) vom 29. Januar 2014.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit

Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von

Fr. 3'650.- je zu einem Viertel A, B, C sowie D, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

III.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2015

gelangte die anwaltlich vertretene Bauherren-gemeinschaft

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanz-lichen Entscheids. Die baurechtliche Bewilligung für den ganzen, bereits erstellten Erdwall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 sei

zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei auf die Anordnung der Entfernung

des Erdwalls zu verzichten (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Frist zum

Rückbau des Erdwalls auf mindestens neun Monate seit

Rechtskraft des Entscheids festzulegen (Ziff. 3); alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerschaft

(Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf

Durchführung eines Augenscheins. Mit ihrer Eingabe legte die Bauherrengemeinschaft

den Ortsplan Zumikon sowie einen Auszug aus dem Bericht von H ins Recht.

Das Baurekursgericht liess sich am 17. Februar 2015

vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter den üblichen Kostenfolgen

abzuweisen. Die Baubehörde beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2015 die

Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1). Zudem stellte sie den Antrag, es seien

Amtsberichte des kantonalen Amtes für Verkehr und der kantonalen Fachstelle

Lärmschutz zur Frage der Qualifikation des strittigen Lärmschutzwalls als Anlage

im Sinn von Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV) einzuholen (Ziff. 2). Die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien den Beschwerdeführenden zu auferlegen

(Ziff. 3). Die Bauherrengemeinschaft reichte am 23. März 2015 eine

Replik ein. Mit Duplik vom 20. April 2015 verwies die Baudirektion auf den

Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 17. April 2015. Die Bauherrengemeinschaft

reichte am 11. Mai 2015 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 338a

des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 1 VRG ohne Weiteres zur Beschwerde

legitimiert. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die

Bewilligungsfähigkeit des Erdwalls sei durch die Beschwerdegegnerin 2 statt

die Beschwerdegegnerin 1 – und damit durch eine unzuständige Behörde –

beurteilt worden.

2.2

Der zu

beurteilende Lärmschutzwall liegt in der kommunalen Erholungszone. Erholungszonen nach zürcherischem Recht können als Schutz- oder

Spezialzonen sowohl innerhalb wie ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgeschieden

werden (BGE 118 Ib 503 E. 5c S. 507).

Ausserhalb des Siedlungsgebiets sind sie allerdings nicht mehr Bauzonen im Sinn

von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG),

sondern Sondernutzungszonen gemäss Art. 18 RPG (VGr, 11. Juli 2002, VB.2002.00028, E. 6). Vom Begriff "ausserhalb der

Bauzonen" sind alle Zonen erfasst, die der Nutzungsplan kennt und die

nicht Bauzone nach der Zweckbestimmung von Art. 15 RPG sind (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 200).

Eine Erholungszone liegt innerhalb einer Bauzone, wenn sie vollkommen oder zumindest

zum grössten Teil von Bauzonen umschlossen ist. Dies ist vorliegend nicht der

Fall. Demnach ist eine aussenliegende Erholungszone zu beurteilen. Bei Bauten

und Anlagen in der Erholungszone ausserhalb des Siedlungsgebiets ist gestützt

auf Art. 25 Abs. 2 RPG die kantonale Behörde für die

Bewilligungserteilung zuständig (VGr, 23. April 2015, VB.2014.00523,

E. 4 m. w. H.). Die Rüge der

Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Bewilligungsbehörde erweist sich demnach

als unbegründet.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG).

Die Vorinstanz habe sich mit wesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

Sie hätten u. a. ein

Lärmgutachten eingereicht, welches die Lärmschutzwirkung des Erdwalls aufzeige

und damit das Erfordernis des Erdwalls gestützt auf das Vorsorgeprinzip

begründe. Im angefochtenen Entscheid sei weder das Vorsorgeprinzip noch das

Lärmgutachten erwähnt. Zudem hätten sie neben dem Lärmschutz auch weitere

Gründe für den Erdwall wie Sichtschutz, Interessen der Bahn I und der

Landwirtschaft geltend gemacht, mit welchen sich die Vorinstanz nicht

auseinandergesetzt habe.

3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt

sich nicht ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen

Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und alle Vorbringen ausdrücklich

widerlegen muss (BGE 133 III

439.

E. 3.3 S. 445 auch

zum Folgenden). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1

S. 88). Sie darf auf jene

Aspekte beschränkt werden, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als

wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2). Diesen Anforderungen

wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er darlegt, aus welchen

Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangte. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich somit als unbegründet.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden beantragen, wie bereits im

Rekursverfahren, die Durchführung eines Augenscheins.

4.2

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im

Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,

E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr,

23.

Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1; VGr, 19. April 2012,

VB.2011.00612, E. 1.3). Eine Rechtsmittel­instanz kann insbesondere dann

auf Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichten, wenn sich der massgebliche

Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen

Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG],

§ 7 N. 81).

4.3

Vorliegend ist ein Augenschein aus beweisrechtlicher Sicht nicht

nötig, da die anstehende Beurteilung allein aufgrund der bei den Akten

liegenden Plänen und Fotografien vorgenommen werden kann. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse das Gericht aus einem Augenschein

gewinnen könnte. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs lässt sich demnach – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht ausmachen.

5.

Die Baudirektion hat in Dispositiv-Ziffer 1 ihrer

Verfügung vom 29. Januar 2014 für den bereits erstellten Lärmschutzwall

bis 15 m (inkl. seitliche Böschung des Walls) über die östliche

Parzellengrenze hinaus die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

nachträglich erteilt. Diese Ergänzung der ursprünglichen

Baubewilligung vom 23. November 2009 ist nicht

angefochten. Streitgegenstand bildet demnach vorliegend nur die nicht

bewilligte Verlängerung des Lärmschutzwalles um 85 m. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden ist diese Terrainveränderung als

(bewilligungspflichtige) Anlage zu qualifizieren, zumal der bis 2.35 m

hohe und ca. 6.5 m breite Erdwall den Raum erheblich verändert (vgl. VGr,

12.

September 2002, VB.2002.00119, E. 2 m. w. H.; vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00424, E. 5

[zur Publikation vorgesehen]; vgl. VGr, 15. März 2012, VB.2011.00723,

E. 5).

6.

6.1

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung, dass die Anlage dem

Zweck der Nutzungszone entspricht.

In der Erholungszone sind nur die den Vorgaben der

Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig; die Gemeinden erlassen

die nötigen Bauvorschriften (§ 62 Abs. 2 PBG). Nach dem aktuellen

kantonalen Richtplan liegt das streitbetroffene Grundstück im

Landwirtschaftsgebiet. Der regionale Richtplan (Region Pfannenstil, Siedlung

und Landschaft) weist das Baugrundstück dem Besonderen Erholungsgebiet C

(Freibad, Sportanlage, Golfplatz) zu. Gemäss Art. 23bis der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon sind in der Erholungszone Bauten

und Anlagen für naturverbundene Freizeitaktivitäten und Sport im Freien

zulässig.

6.2

Mit Bezug auf die Zonenkonformität des umstrittenen Lärmschutzwalls

erwog die Vorinstanz, auf dem Baugrundstück sei bislang keine

dem Sport oder der Freizeitgestaltung dienende Nutzung realisiert worden. Die

Parzelle werde landwirtschaftlich genutzt. Entsprechend sei mit dem Wall eine

ausschliesslich der benachbarten Wohnzone dienende Terrainveränderung

vorgenommen worden. Dieser erweise sich in der

Erholungszone als nicht zonenkonform und könne daher

höchstens im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zugelassen werden.

6.3

Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den

Standpunkt, der Erdwall sei mit dem Zonenzweck vereinbar. Da der Wall nicht nur

die Lärmsituation für die Wohnhäuser auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03,

sondern mittels Abschirmung des Strassen- und Eisenbahnlärms auch diejenige in

der Erholungszone verbessere, werde die Erholungsfunktion

der entsprechenden Zone durch den Erdwall gerade gesichert.

6.4

Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist

die Parzelle unbebaut; insbesondere ist bislang keine dem Sport oder der

Freizeitgestaltung dienende Nutzung realisiert worden. Entsprechend bestehen

keine Bauten und Anlagen für naturverbundene Freizeitaktivitäten und Sport im

Freien, die es zu schützen gälte. Die Terrainveränderung dient demnach nicht

einer zonenkonformen Nutzung, sondern hat vorwiegend

den Zweck, die in der benachbarten Bauzone liegenden

Liegenschaften vor Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Zum

heutigen Zeitpunkt ist unklar, in welcher Form die Parzelle zukünftig genutzt

werden wird. Ein blosses Planungsziel reicht nicht, um eine zum heutigen

Zeitpunkt nicht erforderliche Terrainveränderung als zonenkonform einzustufen.

Entsprechend vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Vorbringen, im Zusammenhang

mit einem Golfplatz seien Terrainveränderungen im grossen Stil möglich, weshalb

auch nichts gegen die vorliegend zu beurteilenden, geringfügigen

Terrainveränderungen für einen sich diskret in die Umgebung einordnenden

kleinen Erdwall, der am Rand der Erholungszone liege, spreche, nichts

abzuleiten. Sodann erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführenden, blosse

Terrainveränderungen könnten sowohl innerhalb als auch ausserhalb des

Siedlungsgebiets ganz grundsätzlich nicht gegen den Zonenzweck verstossen, als unzutreffend.

Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Vorbringen,

solange eine Terrainveränderung keine negativen Auswirkungen (z. B. auf das Erscheinungsbild) habe und sich gut einordne, gebe es keine Grundlage, diese zu verweigern. Auch für

Terrainveränderungen kann eine Baubewilligung nur erteilt werden, sofern diese

zonenkonform ist bzw. die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt.

7.

7.1

Zu prüfen bleibt eine Ausnahmebewilligung nach

Massgabe von Art. 24 RPG.

Laut Art. 24 RPG

können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen erteilt

werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert

(lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu

bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen

oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus

bestimmten Gründen, insbesondere der mit der

Nutzung verbundenen Immissionen, in einer

Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit) (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68). Dabei

genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht

erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und

objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218; Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich etc. 2010 [Kommentar RPG], Art. 24 Rz. 6). Dies setzt eine Interessenabwägung voraus,

die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGr, 22. April 2015,1C_265/2014, E. 7.6.1 [zur

Publikation vorgesehen]; Muggli, Art. 24 Rz. 7). Stets

beurteilt sich aber die Frage, ob eine Baute auf einen

bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, nach objektiven

Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und

Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit

ankommt (BGr, 19. Juli 2006,1A.49/2006, E. 3.2 mit Hinweis auf

BGE 124 II 252 E. 4a S. 255 f.,

BGE 114 Ib 317 E. 4a S. 319).

7.2

Gemäss den Beschwerdeführenden liegt die

Standortgebundenheit vor, da die Immissionssituation für die Häuser auf

Kat.-Nr. 03 nur verbessert werden könne, wenn der Erdwall genau am bestehenden Standort verbleibe. Ein anderer Standort oder andere

Massnahmen seien nicht ersichtlich. Der eingereichte Bericht von H vom

3.

Juni 2014 zeige eindrücklich auf, welche Verbesserung die um 85 m verlängerte Lärmschutzeinrichtung für die Bewohner auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 bewirke. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz

die Standortgebundenheit des Erdwalls nur insoweit, als damit in der Wohnzone

Immissionsgrenzwertüberschreitungen verhindert werden könnten, anerkannt habe.

Gemäss Art. 11 Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

sei eine weitere Lärmvorsorge soweit vorzunehmen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Sie hätte vorliegend das

getan, was die Behörden ansonsten stets von Privaten verlangen, nämlich im Rahmen

der Vorsorge für weitestgehende Lärmbeschränkungen zu sorgen. Es sei völlig

unverständlich und willkürlich, wenn dieser gesetzlich vorgeschriebenen Lärmbegrenzung

jegliche öffentlich-rechtliche Rechtfertigung abgesprochen würde, mit dem Ergebnis,

dass der Erdwall auf den ersten 15 m in der Erholungszone standortgebunden

sei, auf den weiteren 85 m jedoch nicht.

7.3

Die Baudirektion hat die Bewilligungsfähigkeit des Lärmschutzwalls

in der angefochtenen Verfügung soweit anerkannt, als er für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte notwendig war. Ob

dies zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben, da dieser Abschnitt

des Lärmschutzwalls nicht Streitgegenstand bildet (vorstehend E. 5). Im übrigen Umfang ist sie zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die

Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG nicht

erfüllt sind. Ein ausserhalb der Bauzone liegender Lärmschutzwall, der der

blossen Optimierung des Lärmschutzes in der Bauzone dient, erfüllt die

Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht. Er

ist weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen

Gründen noch wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen. Zudem

stünden dem Lärmschutzwall überwiegende Interessen entgegen. Daran

ändert auch das in Art. 11 Abs. 2 UGS verankerte Vorsorgeprinzip

nichts. Auf die Einholung von Amtsberichten zur Frage der Qualifikation des

strittigen Lärmschutzwalls als Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV,

wie sie die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, kann vorliegend verzichtet werden,

zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Replik festhalten, die Berufung auf das

Vorsorgeprinzip sei einzig dahingehend zu verstehen, als auch an einem

Immissionsschutz unterhalb der Immissionsgrenzwerte ein öffentliches Interesse

bestehe.

7.4

Schliesslich

kommt, entgegen den Beschwerdeführenden, eine Ausnahmebewilligung gestützt auf

Art. 24a RPG nicht in Betracht, da vorliegend eine Anlage und keine reine

Zweckänderung zu beurteilen ist.

7.5

Da der Lärmschutzwall nicht zonenkonform ist und auch die

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24

ff. RPG nicht gegeben sind, erweist sich der Wall als nicht

bewilligungsfähig. Daran vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Vorbringen,

wonach der Lärmschutzwall in jeder Hinsicht und für alle Beteiligten

(u. a. die Bahn I) eine gegenüber einer dichten Bepflanzung bessere Lösung

darstelle, nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Ausführungen der

Beschwerdeführenden, die Erweiterung von Lärmschutzmassnahmen ausserhalb des

Siedlungsgebiets für eine möglichst weitgehende Reduktion der Immissionen von

Wohnbauten scheine "gang und gäbe" zu sein und den Hinweis auf eine

in Zumikon bewilligte Lärmschutzwand in der Landwirtschaftszone, deren

Veränderung ebenfalls nicht nötig sei, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.

Dass eine Vorschrift in einzelnen

vergleichbaren Fällen nicht oder nicht korrekt angewandt wurde, vermöchte den

Beschwerdeführenden ohnehin keinen Anspruch darauf zu verleihen, ebenfalls

abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht würde (unter anderem) eine ständige gesetzeswidrige Praxis

der rechtsanwendenden Behörde voraussetzen (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; BGE 123

II 248 E. 3c S. 253 f., auch zu den weiteren Voraussetzungen). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.

8.

8.1

Gemäss § 341 PBG hat die zuständige Behörde

ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen;

hierzu dienen der Verwaltungs­zwang

und die Schuldbetreibung. Sie muss dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip

beachten. Ist die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand

geringfügig und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,

welcher der Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen,

ist auf die Wieder-herstellung des rechtmässigen

Zustands zu verzichten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Band 1, Zürich 2011, S. 483).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch zu beachten, wenn der Bauherr die wider­rechtliche Baute bzw. Anlage bösgläubig

erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II

21.

E. 6.4 S. 39 f.; VGr,

29.

Januar 2015, VB.2014.00411, E. 4.2; VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00094, E. 3.1). Grundsätzlich

ist zu vermeiden, dass der Bauherr ein "fait accompli" erzeugt und

unter Berufung auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands

beansprucht (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 485).

8.2

Die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtete die Beschwerdeführenden, innert 90 Tagen ab Rechtskraft

der Verfügung den bewilligten, rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, unter

Androhung der Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft

bei Nichteinhalten der Frist. Die Vorinstanz bestätigte die Pflicht zum Rückbau

des Lärmschutzwalls auf die ursprünglich bewilligte Länge. Sie sprach den

Beschwerdeführenden den guten Glauben ab und erwog im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung, der Rückbau der Erdaufschüttungen sei nicht mit

einem besonderen Aufwand verbunden, der das stark zu wertende öffentliche

Interesse an der Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet überwiegen würde. Zudem

sei der Rückbau zielführend, zumutbar und in Bezug auf den zu erbringenden

Aufwand verhältnismässig.

8.3

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die

Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht Bösgläubigkeit unterstellt. Aus dem

Gesuch für den Erdwall inkl. Lärmschutzwand mit Ausdehnung bis 15 m in die

Erholungszone könne nicht abgeleitet werden, dass ihnen bewusst gewesen sein

müsse, dass auch die Verlängerung des Erdwalls der Bewilligungspflicht

unterstehe. Für den verlängerten Erdwall seien keinerlei bauliche Massnahmen vorgesehen

gewesen. Einem juristischen Laien könne keine Bösgläubigkeit unterstellt werden,

bloss weil ihm die Bewilligungspflicht von reinen Terrainveränderungen, welche

sich nicht einmal aus dem Wortlaut von Art. 22 RPG ergebe, nicht bekannt

gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen ihrer

regelmässigen Baukontrollen die Arbeiten zweifellos erkannt, jedoch weder eine

Aufforderung erlassen, für die baulichen Massnahmen sofort eine Baueingabe

einzureichen noch einen Baustopp angedroht. Erst deutlich nach Bauabschluss

habe sie die Rechtswidrigkeit des Walls moniert. Dieses Verhalten widerspreche

im höchsten Ausmass Treu und Glauben.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden den

guten Glauben zu Recht abgesprochen. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Das

Vorbringen, sie hätten nicht um die Baubewilligungspflicht für reine

Terrainveränderungen gewusst bzw. wissen müssen, da diese im Gegensatz zu dem

im Gesuch betreffend die Umgebungsgestaltung eingegebenen Erdwall mit

Lärmschutzwand keine bauliche Massnahmen darstellen würden, vermag nicht zu

überzeugen. Vielmehr musste ihnen aufgrund des bereits bewilligten Erdwalls inkl.

Lärmschutzwand bewusst gewesen sein, dass die Verlängerung des Erdwalls um

85.

m, wenn auch ohne Lärmschutzwand, nicht bewilligungsfrei erstellt werden

darf. Die Ausführungen, wonach sie – von einer nicht näher bezeichneten Person

bzw. Stelle – dahingehend informiert worden seien, dass Terrainveränderungen

üblicherweise im Rahmen eines Revisionsplanes für die Umgebung einzugeben

seien, begründen sodann keinen Vertrauensschutz, welcher der Wiederherstellung

entgegensteht. Ebenfalls keine Grundlage für einen Vertrauensschutz bildet die

fehlende Intervention der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen ihrer das

bewilligte Bauprojekt betreffenden Baukontrollen.

8.4

Des Weiteren stellen sich die Beschwerdeführenden auf den

Standpunkt, die Anordnung zum Rückbau sei nicht verhältnismässig. Die

Abweichung vom gesetzesmässigen Zustand sei gering und die berührten

allgemeinen Interessen vermöchten den Schaden, der den Eigentümern und Bewohnern

der Mehrfamilienhäuser durch den Rückbau entstünde, nicht zu rechtfertigen. Die

Kosten für den Rückbau in der Höhe von rund Fr. 150'000.- seien

beträchtlich. Demgegenüber würden – entgegen den Vorinstanzen – keine öffentlichen

Interessen einen Rückbau gebieten. Da keine Bauten, sondern blosse

Terrainveränderungen zu beurteilen seien, könne nicht mit dem Interesse an der

Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet argumentiert werden. Die

Terrainveränderungen seien gar aus öffentlich-rechtlichen Gründen (u. a. Lärmvorsorge) erforderlich.

Da der Erdwall nur durch Bepflanzungen ersetzt werden könne, habe der Rückbau

für alle Beteiligten nur negative Folgen. So würde neben der Immissionszunahme

(Lärm und weitere Immissionen) auch die Sicherheitssituation bei der Bahn I

verschlechtert und die Bewirtschaftung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 erschwert.

Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des

Abbruchbefehls ist im Licht der dargelegten Rechtsprechung nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes höher gewichtet hat als die

privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Bestand des Erdwalles. Auch wenn

neben den eigenen Interessen weitere Interessen wie diejenige der Bahn I sowie

das allgemeine Interesse an einer möglichst geringen Lärmbelastung geltend

gemacht werden, stehen vorliegend klar die privaten Interessen der Beschwerdeführenden

an einem verbesserten Immissionsschutz im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist

sodann, dass der Rückbau der Erdaufschüttungen – im Vergleich mit Rückbauten

von Gebäuden – nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden ist und auch die

dadurch entstehenden Kosten von angeblich Fr. 150'000.- der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands nicht entgegenstehen. Ausserdem kann die

Lärmschutzsituation ebenfalls durch eine Bepflanzung, wenn auch mit geringerer

Wirkung, verbessert werden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden

haben demnach hinter dem Schutz der Rechtsgleichheit bzw. der Einhaltung der

baurechtlichen Ordnung zurückzutreten. Die angeordnete Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustands ist damit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten

nicht zu beanstanden.

8.5

Was die Frist zum Rückbau betrifft, erwog die Vorinstanz,

die Erdarbeiten dieses Umfangs seien ohne Weiteres innert drei Monaten

durchführbar. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen,

die Arbeiten könnten nicht jederzeit ohne Weiteres ausgeführt werden. So müsse,

damit der Rückbau ohne Erstellung einer vorübergehenden Baupiste erfolgen

könne, eine längere Trockenperiode abgewartet werden. Ansonsten würden die schweren

Geräte im Boden versinken. Um eine solche – angesichts der fehlenden

Dringlichkeit des Rückbaus – unverhältnismässig teure Massnahme zu verhindern,

müsse eine Frist von zwölf, zumindest aber neun Monate, gewährt werden.

Bei der Frist zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes gilt es abzuwägen,

wie dringlich die Beseitigung des Normverstosses im Licht der öffentlichen

Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit Rücksicht auf die

persönliche bzw. unternehmerische Situation des

Verpflichteten aufgeschoben werden

soll. In der Praxis hat sich ein Regelmass von drei Monaten herausgebildet (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00094, E. 3.2 m. w. H.). Die

angesetzte Beseitigungsfrist von drei Monaten entspricht demnach der üblicherweise

angeordneten Frist (vgl. z. B.

VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 9.1; VGr,

4.

Oktober 2012, VB.2012.00389, E.

5.

= BEZ 2012 Nr. 57). Fristen, die länger als drei Monate betragen, werden vor

allem aufgrund komplexerer technischer bzw. baulicher Notwendigkeiten erteilt

(vgl. auch Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

Rz. 669). Das Erfordernis, bei ungünstigen

Wetterverhältnissen eine Baupiste zu erstellen, um die Erdarbeiten

durchzuführen, stellt keine komplexe technische bzw. bauliche Notwendigkeit im

erwähnten Sinn dar, welche eine über drei monatige Frist rechtfertigen würde.

Insgesamt erweisen sich die

Rügen der Beschwerdeführenden daher als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen

ist.

9.

9.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1–4

je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2

Die Beschwerdegegnerin 1

ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. In der Regel

entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17

N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder

schwierigen rechtlichen Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht

als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Der

Beschwerdegegnerin 1 ist deshalb keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat eine

solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 6'290.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 je zu einem Viertel, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …