VB.2015.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00040
9. Juli 2015Deutsch21 min
(URT.2015.17285)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00040
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baubehörde Zollikon,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen einer Überbauung mit acht Mehrfamilienhäusern
auf den damaligen Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 der
Bauherrengemeinschaft F, bestehend aus A, B, C und D (nachfolgend
Bauherrengemeinschaft) bewilligte die Baubehörde Zollikon (nachfolgend
Baubehörde) am 23. November 2009 unter anderem einen Lärmschutzwall entlang
der G-Strasse, der teilweise die angrenzende Erholungszone (Kat.-Nr. 04)
überstellte. Mit Beschluss vom 7. April 2014 verweigerte die Baubehörde
der Bauherrengemeinschaft die nachträgliche Baubewilligung für eine
eigenmächtig vorgenommene Verlängerung dieses Lärmschutzwalles um 85 m und
verlangte dessen Rückbau auf die ursprünglich bewilligte Länge von 15 m
über die Parzellengrenze hinaus (inkl. seitlicher Böschung des Walls sowie
Verlängerung der Glaswand um 10 m) innert 90 Tagen ab Rechtskraft des
Beschlusses. Dieser Entscheid stützte sich auf die im koordinierten Verfahren
ergangene Verweigerung der raumplanungsrechtlichen Bewilligung durch die
Baudirektion Kanton Zürich (nachfolgend Baudirektion) vom 29. Januar 2014.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit
Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von
Fr. 3'650.- je zu einem Viertel A, B, C sowie D, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
III.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015
gelangte die anwaltlich vertretene Bauherren-gemeinschaft
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanz-lichen Entscheids. Die baurechtliche Bewilligung für den ganzen, bereits erstellten Erdwall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 sei
zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei auf die Anordnung der Entfernung
des Erdwalls zu verzichten (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Frist zum
Rückbau des Erdwalls auf mindestens neun Monate seit
Rechtskraft des Entscheids festzulegen (Ziff. 3); alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerschaft
(Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf
Durchführung eines Augenscheins. Mit ihrer Eingabe legte die Bauherrengemeinschaft
den Ortsplan Zumikon sowie einen Auszug aus dem Bericht von H ins Recht.
Das Baurekursgericht liess sich am 17. Februar 2015
vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter den üblichen Kostenfolgen
abzuweisen. Die Baubehörde beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2015 die
Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1). Zudem stellte sie den Antrag, es seien
Amtsberichte des kantonalen Amtes für Verkehr und der kantonalen Fachstelle
Lärmschutz zur Frage der Qualifikation des strittigen Lärmschutzwalls als Anlage
im Sinn von Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV) einzuholen (Ziff. 2). Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen seien den Beschwerdeführenden zu auferlegen
(Ziff. 3). Die Bauherrengemeinschaft reichte am 23. März 2015 eine
Replik ein. Mit Duplik vom 20. April 2015 verwies die Baudirektion auf den
Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 17. April 2015. Die Bauherrengemeinschaft
reichte am 11. Mai 2015 eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die
Bewilligungsfähigkeit des Erdwalls sei durch die Beschwerdegegnerin 2 statt
die Beschwerdegegnerin 1 – und damit durch eine unzuständige Behörde –
beurteilt worden.
2.2
Der zu
beurteilende Lärmschutzwall liegt in der kommunalen Erholungszone. Erholungszonen nach zürcherischem Recht können als Schutz- oder
Spezialzonen sowohl innerhalb wie ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgeschieden
werden (BGE 118 Ib 503 E. 5c S. 507).
Ausserhalb des Siedlungsgebiets sind sie allerdings nicht mehr Bauzonen im Sinn
von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG),
sondern Sondernutzungszonen gemäss Art. 18 RPG (VGr, 11. Juli 2002, VB.2002.00028, E. 6). Vom Begriff "ausserhalb der
Bauzonen" sind alle Zonen erfasst, die der Nutzungsplan kennt und die
nicht Bauzone nach der Zweckbestimmung von Art. 15 RPG sind (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 200).
Eine Erholungszone liegt innerhalb einer Bauzone, wenn sie vollkommen oder zumindest
zum grössten Teil von Bauzonen umschlossen ist. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Demnach ist eine aussenliegende Erholungszone zu beurteilen. Bei Bauten
und Anlagen in der Erholungszone ausserhalb des Siedlungsgebiets ist gestützt
auf Art. 25 Abs. 2 RPG die kantonale Behörde für die
Bewilligungserteilung zuständig (VGr, 23. April 2015, VB.2014.00523,
E. 4 m. w. H.). Die Rüge der
Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Bewilligungsbehörde erweist sich demnach
als unbegründet.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG).
Die Vorinstanz habe sich mit wesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
Sie hätten u. a. ein
Lärmgutachten eingereicht, welches die Lärmschutzwirkung des Erdwalls aufzeige
und damit das Erfordernis des Erdwalls gestützt auf das Vorsorgeprinzip
begründe. Im angefochtenen Entscheid sei weder das Vorsorgeprinzip noch das
Lärmgutachten erwähnt. Zudem hätten sie neben dem Lärmschutz auch weitere
Gründe für den Erdwall wie Sichtschutz, Interessen der Bahn I und der
Landwirtschaft geltend gemacht, mit welchen sich die Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt habe.
3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt
sich nicht ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen
Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und alle Vorbringen ausdrücklich
widerlegen muss (BGE 133 III
439.
E. 3.3 S. 445 auch
zum Folgenden). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1
S. 88). Sie darf auf jene
Aspekte beschränkt werden, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als
wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2). Diesen Anforderungen
wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er darlegt, aus welchen
Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangte. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich somit als unbegründet.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden beantragen, wie bereits im
Rekursverfahren, die Durchführung eines Augenscheins.
4.2
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,
E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr,
23.
Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1; VGr, 19. April 2012,
VB.2011.00612, E. 1.3). Eine Rechtsmittelinstanz kann insbesondere dann
auf Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichten, wenn sich der massgebliche
Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen
Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG],
§ 7 N. 81).
4.3
Vorliegend ist ein Augenschein aus beweisrechtlicher Sicht nicht
nötig, da die anstehende Beurteilung allein aufgrund der bei den Akten
liegenden Plänen und Fotografien vorgenommen werden kann. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse das Gericht aus einem Augenschein
gewinnen könnte. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs lässt sich demnach – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht ausmachen.
5.
Die Baudirektion hat in Dispositiv-Ziffer 1 ihrer
Verfügung vom 29. Januar 2014 für den bereits erstellten Lärmschutzwall
bis 15 m (inkl. seitliche Böschung des Walls) über die östliche
Parzellengrenze hinaus die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
nachträglich erteilt. Diese Ergänzung der ursprünglichen
Baubewilligung vom 23. November 2009 ist nicht
angefochten. Streitgegenstand bildet demnach vorliegend nur die nicht
bewilligte Verlängerung des Lärmschutzwalles um 85 m. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden ist diese Terrainveränderung als
(bewilligungspflichtige) Anlage zu qualifizieren, zumal der bis 2.35 m
hohe und ca. 6.5 m breite Erdwall den Raum erheblich verändert (vgl. VGr,
12.
September 2002, VB.2002.00119, E. 2 m. w. H.; vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00424, E. 5
[zur Publikation vorgesehen]; vgl. VGr, 15. März 2012, VB.2011.00723,
E. 5).
6.
6.1
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG
ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung, dass die Anlage dem
Zweck der Nutzungszone entspricht.
In der Erholungszone sind nur die den Vorgaben der
Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig; die Gemeinden erlassen
die nötigen Bauvorschriften (§ 62 Abs. 2 PBG). Nach dem aktuellen
kantonalen Richtplan liegt das streitbetroffene Grundstück im
Landwirtschaftsgebiet. Der regionale Richtplan (Region Pfannenstil, Siedlung
und Landschaft) weist das Baugrundstück dem Besonderen Erholungsgebiet C
(Freibad, Sportanlage, Golfplatz) zu. Gemäss Art. 23bis der
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon sind in der Erholungszone Bauten
und Anlagen für naturverbundene Freizeitaktivitäten und Sport im Freien
zulässig.
6.2
Mit Bezug auf die Zonenkonformität des umstrittenen Lärmschutzwalls
erwog die Vorinstanz, auf dem Baugrundstück sei bislang keine
dem Sport oder der Freizeitgestaltung dienende Nutzung realisiert worden. Die
Parzelle werde landwirtschaftlich genutzt. Entsprechend sei mit dem Wall eine
ausschliesslich der benachbarten Wohnzone dienende Terrainveränderung
vorgenommen worden. Dieser erweise sich in der
Erholungszone als nicht zonenkonform und könne daher
höchstens im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zugelassen werden.
6.3
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den
Standpunkt, der Erdwall sei mit dem Zonenzweck vereinbar. Da der Wall nicht nur
die Lärmsituation für die Wohnhäuser auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03,
sondern mittels Abschirmung des Strassen- und Eisenbahnlärms auch diejenige in
der Erholungszone verbessere, werde die Erholungsfunktion
der entsprechenden Zone durch den Erdwall gerade gesichert.
6.4
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist
die Parzelle unbebaut; insbesondere ist bislang keine dem Sport oder der
Freizeitgestaltung dienende Nutzung realisiert worden. Entsprechend bestehen
keine Bauten und Anlagen für naturverbundene Freizeitaktivitäten und Sport im
Freien, die es zu schützen gälte. Die Terrainveränderung dient demnach nicht
einer zonenkonformen Nutzung, sondern hat vorwiegend
den Zweck, die in der benachbarten Bauzone liegenden
Liegenschaften vor Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Zum
heutigen Zeitpunkt ist unklar, in welcher Form die Parzelle zukünftig genutzt
werden wird. Ein blosses Planungsziel reicht nicht, um eine zum heutigen
Zeitpunkt nicht erforderliche Terrainveränderung als zonenkonform einzustufen.
Entsprechend vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Vorbringen, im Zusammenhang
mit einem Golfplatz seien Terrainveränderungen im grossen Stil möglich, weshalb
auch nichts gegen die vorliegend zu beurteilenden, geringfügigen
Terrainveränderungen für einen sich diskret in die Umgebung einordnenden
kleinen Erdwall, der am Rand der Erholungszone liege, spreche, nichts
abzuleiten. Sodann erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführenden, blosse
Terrainveränderungen könnten sowohl innerhalb als auch ausserhalb des
Siedlungsgebiets ganz grundsätzlich nicht gegen den Zonenzweck verstossen, als unzutreffend.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Vorbringen,
solange eine Terrainveränderung keine negativen Auswirkungen (z. B. auf das Erscheinungsbild) habe und sich gut einordne, gebe es keine Grundlage, diese zu verweigern. Auch für
Terrainveränderungen kann eine Baubewilligung nur erteilt werden, sofern diese
zonenkonform ist bzw. die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt.
7.
7.1
Zu prüfen bleibt eine Ausnahmebewilligung nach
Massgabe von Art. 24 RPG.
Laut Art. 24 RPG
können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen erteilt
werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert
(lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu
bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen
oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus
bestimmten Gründen, insbesondere der mit der
Nutzung verbundenen Immissionen, in einer
Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit) (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68). Dabei
genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht
erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und
objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218; Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich etc. 2010 [Kommentar RPG], Art. 24 Rz. 6). Dies setzt eine Interessenabwägung voraus,
die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGr, 22. April 2015,1C_265/2014, E. 7.6.1 [zur
Publikation vorgesehen]; Muggli, Art. 24 Rz. 7). Stets
beurteilt sich aber die Frage, ob eine Baute auf einen
bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, nach objektiven
Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und
Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit
ankommt (BGr, 19. Juli 2006,1A.49/2006, E. 3.2 mit Hinweis auf
BGE 124 II 252 E. 4a S. 255 f.,
BGE 114 Ib 317 E. 4a S. 319).
7.2
Gemäss den Beschwerdeführenden liegt die
Standortgebundenheit vor, da die Immissionssituation für die Häuser auf
Kat.-Nr. 03 nur verbessert werden könne, wenn der Erdwall genau am bestehenden Standort verbleibe. Ein anderer Standort oder andere
Massnahmen seien nicht ersichtlich. Der eingereichte Bericht von H vom
3.
Juni 2014 zeige eindrücklich auf, welche Verbesserung die um 85 m verlängerte Lärmschutzeinrichtung für die Bewohner auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 bewirke. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz
die Standortgebundenheit des Erdwalls nur insoweit, als damit in der Wohnzone
Immissionsgrenzwertüberschreitungen verhindert werden könnten, anerkannt habe.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
sei eine weitere Lärmvorsorge soweit vorzunehmen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Sie hätte vorliegend das
getan, was die Behörden ansonsten stets von Privaten verlangen, nämlich im Rahmen
der Vorsorge für weitestgehende Lärmbeschränkungen zu sorgen. Es sei völlig
unverständlich und willkürlich, wenn dieser gesetzlich vorgeschriebenen Lärmbegrenzung
jegliche öffentlich-rechtliche Rechtfertigung abgesprochen würde, mit dem Ergebnis,
dass der Erdwall auf den ersten 15 m in der Erholungszone standortgebunden
sei, auf den weiteren 85 m jedoch nicht.
7.3
Die Baudirektion hat die Bewilligungsfähigkeit des Lärmschutzwalls
in der angefochtenen Verfügung soweit anerkannt, als er für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte notwendig war. Ob
dies zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben, da dieser Abschnitt
des Lärmschutzwalls nicht Streitgegenstand bildet (vorstehend E. 5). Im übrigen Umfang ist sie zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die
Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG nicht
erfüllt sind. Ein ausserhalb der Bauzone liegender Lärmschutzwall, der der
blossen Optimierung des Lärmschutzes in der Bauzone dient, erfüllt die
Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht. Er
ist weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen noch wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen. Zudem
stünden dem Lärmschutzwall überwiegende Interessen entgegen. Daran
ändert auch das in Art. 11 Abs. 2 UGS verankerte Vorsorgeprinzip
nichts. Auf die Einholung von Amtsberichten zur Frage der Qualifikation des
strittigen Lärmschutzwalls als Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV,
wie sie die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, kann vorliegend verzichtet werden,
zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Replik festhalten, die Berufung auf das
Vorsorgeprinzip sei einzig dahingehend zu verstehen, als auch an einem
Immissionsschutz unterhalb der Immissionsgrenzwerte ein öffentliches Interesse
bestehe.
7.4
Schliesslich
kommt, entgegen den Beschwerdeführenden, eine Ausnahmebewilligung gestützt auf
Art. 24a RPG nicht in Betracht, da vorliegend eine Anlage und keine reine
Zweckänderung zu beurteilen ist.
7.5
Da der Lärmschutzwall nicht zonenkonform ist und auch die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24
ff. RPG nicht gegeben sind, erweist sich der Wall als nicht
bewilligungsfähig. Daran vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Vorbringen,
wonach der Lärmschutzwall in jeder Hinsicht und für alle Beteiligten
(u. a. die Bahn I) eine gegenüber einer dichten Bepflanzung bessere Lösung
darstelle, nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Ausführungen der
Beschwerdeführenden, die Erweiterung von Lärmschutzmassnahmen ausserhalb des
Siedlungsgebiets für eine möglichst weitgehende Reduktion der Immissionen von
Wohnbauten scheine "gang und gäbe" zu sein und den Hinweis auf eine
in Zumikon bewilligte Lärmschutzwand in der Landwirtschaftszone, deren
Veränderung ebenfalls nicht nötig sei, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.
Dass eine Vorschrift in einzelnen
vergleichbaren Fällen nicht oder nicht korrekt angewandt wurde, vermöchte den
Beschwerdeführenden ohnehin keinen Anspruch darauf zu verleihen, ebenfalls
abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht würde (unter anderem) eine ständige gesetzeswidrige Praxis
der rechtsanwendenden Behörde voraussetzen (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; BGE 123
II 248 E. 3c S. 253 f., auch zu den weiteren Voraussetzungen). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.
8.
8.1
Gemäss § 341 PBG hat die zuständige Behörde
ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen;
hierzu dienen der Verwaltungszwang
und die Schuldbetreibung. Sie muss dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip
beachten. Ist die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand
geringfügig und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,
welcher der Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen,
ist auf die Wieder-herstellung des rechtmässigen
Zustands zu verzichten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Band 1, Zürich 2011, S. 483).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch zu beachten, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute bzw. Anlage bösgläubig
erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II
21.
E. 6.4 S. 39 f.; VGr,
29.
Januar 2015, VB.2014.00411, E. 4.2; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00094, E. 3.1). Grundsätzlich
ist zu vermeiden, dass der Bauherr ein "fait accompli" erzeugt und
unter Berufung auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands
beansprucht (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 485).
8.2
Die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtete die Beschwerdeführenden, innert 90 Tagen ab Rechtskraft
der Verfügung den bewilligten, rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, unter
Androhung der Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft
bei Nichteinhalten der Frist. Die Vorinstanz bestätigte die Pflicht zum Rückbau
des Lärmschutzwalls auf die ursprünglich bewilligte Länge. Sie sprach den
Beschwerdeführenden den guten Glauben ab und erwog im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung, der Rückbau der Erdaufschüttungen sei nicht mit
einem besonderen Aufwand verbunden, der das stark zu wertende öffentliche
Interesse an der Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet überwiegen würde. Zudem
sei der Rückbau zielführend, zumutbar und in Bezug auf den zu erbringenden
Aufwand verhältnismässig.
8.3
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die
Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht Bösgläubigkeit unterstellt. Aus dem
Gesuch für den Erdwall inkl. Lärmschutzwand mit Ausdehnung bis 15 m in die
Erholungszone könne nicht abgeleitet werden, dass ihnen bewusst gewesen sein
müsse, dass auch die Verlängerung des Erdwalls der Bewilligungspflicht
unterstehe. Für den verlängerten Erdwall seien keinerlei bauliche Massnahmen vorgesehen
gewesen. Einem juristischen Laien könne keine Bösgläubigkeit unterstellt werden,
bloss weil ihm die Bewilligungspflicht von reinen Terrainveränderungen, welche
sich nicht einmal aus dem Wortlaut von Art. 22 RPG ergebe, nicht bekannt
gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen ihrer
regelmässigen Baukontrollen die Arbeiten zweifellos erkannt, jedoch weder eine
Aufforderung erlassen, für die baulichen Massnahmen sofort eine Baueingabe
einzureichen noch einen Baustopp angedroht. Erst deutlich nach Bauabschluss
habe sie die Rechtswidrigkeit des Walls moniert. Dieses Verhalten widerspreche
im höchsten Ausmass Treu und Glauben.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden den
guten Glauben zu Recht abgesprochen. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Das
Vorbringen, sie hätten nicht um die Baubewilligungspflicht für reine
Terrainveränderungen gewusst bzw. wissen müssen, da diese im Gegensatz zu dem
im Gesuch betreffend die Umgebungsgestaltung eingegebenen Erdwall mit
Lärmschutzwand keine bauliche Massnahmen darstellen würden, vermag nicht zu
überzeugen. Vielmehr musste ihnen aufgrund des bereits bewilligten Erdwalls inkl.
Lärmschutzwand bewusst gewesen sein, dass die Verlängerung des Erdwalls um
85.
m, wenn auch ohne Lärmschutzwand, nicht bewilligungsfrei erstellt werden
darf. Die Ausführungen, wonach sie – von einer nicht näher bezeichneten Person
bzw. Stelle – dahingehend informiert worden seien, dass Terrainveränderungen
üblicherweise im Rahmen eines Revisionsplanes für die Umgebung einzugeben
seien, begründen sodann keinen Vertrauensschutz, welcher der Wiederherstellung
entgegensteht. Ebenfalls keine Grundlage für einen Vertrauensschutz bildet die
fehlende Intervention der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen ihrer das
bewilligte Bauprojekt betreffenden Baukontrollen.
8.4
Des Weiteren stellen sich die Beschwerdeführenden auf den
Standpunkt, die Anordnung zum Rückbau sei nicht verhältnismässig. Die
Abweichung vom gesetzesmässigen Zustand sei gering und die berührten
allgemeinen Interessen vermöchten den Schaden, der den Eigentümern und Bewohnern
der Mehrfamilienhäuser durch den Rückbau entstünde, nicht zu rechtfertigen. Die
Kosten für den Rückbau in der Höhe von rund Fr. 150'000.- seien
beträchtlich. Demgegenüber würden – entgegen den Vorinstanzen – keine öffentlichen
Interessen einen Rückbau gebieten. Da keine Bauten, sondern blosse
Terrainveränderungen zu beurteilen seien, könne nicht mit dem Interesse an der
Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet argumentiert werden. Die
Terrainveränderungen seien gar aus öffentlich-rechtlichen Gründen (u. a. Lärmvorsorge) erforderlich.
Da der Erdwall nur durch Bepflanzungen ersetzt werden könne, habe der Rückbau
für alle Beteiligten nur negative Folgen. So würde neben der Immissionszunahme
(Lärm und weitere Immissionen) auch die Sicherheitssituation bei der Bahn I
verschlechtert und die Bewirtschaftung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 erschwert.
Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des
Abbruchbefehls ist im Licht der dargelegten Rechtsprechung nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes höher gewichtet hat als die
privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Bestand des Erdwalles. Auch wenn
neben den eigenen Interessen weitere Interessen wie diejenige der Bahn I sowie
das allgemeine Interesse an einer möglichst geringen Lärmbelastung geltend
gemacht werden, stehen vorliegend klar die privaten Interessen der Beschwerdeführenden
an einem verbesserten Immissionsschutz im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass der Rückbau der Erdaufschüttungen – im Vergleich mit Rückbauten
von Gebäuden – nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden ist und auch die
dadurch entstehenden Kosten von angeblich Fr. 150'000.- der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands nicht entgegenstehen. Ausserdem kann die
Lärmschutzsituation ebenfalls durch eine Bepflanzung, wenn auch mit geringerer
Wirkung, verbessert werden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden
haben demnach hinter dem Schutz der Rechtsgleichheit bzw. der Einhaltung der
baurechtlichen Ordnung zurückzutreten. Die angeordnete Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands ist damit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten
nicht zu beanstanden.
8.5
Was die Frist zum Rückbau betrifft, erwog die Vorinstanz,
die Erdarbeiten dieses Umfangs seien ohne Weiteres innert drei Monaten
durchführbar. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen,
die Arbeiten könnten nicht jederzeit ohne Weiteres ausgeführt werden. So müsse,
damit der Rückbau ohne Erstellung einer vorübergehenden Baupiste erfolgen
könne, eine längere Trockenperiode abgewartet werden. Ansonsten würden die schweren
Geräte im Boden versinken. Um eine solche – angesichts der fehlenden
Dringlichkeit des Rückbaus – unverhältnismässig teure Massnahme zu verhindern,
müsse eine Frist von zwölf, zumindest aber neun Monate, gewährt werden.
Bei der Frist zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes gilt es abzuwägen,
wie dringlich die Beseitigung des Normverstosses im Licht der öffentlichen
Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit Rücksicht auf die
persönliche bzw. unternehmerische Situation des
Verpflichteten aufgeschoben werden
soll. In der Praxis hat sich ein Regelmass von drei Monaten herausgebildet (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00094, E. 3.2 m. w. H.). Die
angesetzte Beseitigungsfrist von drei Monaten entspricht demnach der üblicherweise
angeordneten Frist (vgl. z. B.
VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 9.1; VGr,
4.
Oktober 2012, VB.2012.00389, E.
5.
= BEZ 2012 Nr. 57). Fristen, die länger als drei Monate betragen, werden vor
allem aufgrund komplexerer technischer bzw. baulicher Notwendigkeiten erteilt
(vgl. auch Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
Rz. 669). Das Erfordernis, bei ungünstigen
Wetterverhältnissen eine Baupiste zu erstellen, um die Erdarbeiten
durchzuführen, stellt keine komplexe technische bzw. bauliche Notwendigkeit im
erwähnten Sinn dar, welche eine über drei monatige Frist rechtfertigen würde.
Insgesamt erweisen sich die
Rügen der Beschwerdeführenden daher als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1–4
je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2
Die Beschwerdegegnerin 1
ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. In der Regel
entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17
N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder
schwierigen rechtlichen Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht
als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Der
Beschwerdegegnerin 1 ist deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat eine
solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 6'290.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 je zu einem Viertel, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …