VB.2015.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00043
26. Februar 2015Deutsch12 min
(URT.2015.16951)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00043
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Februar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS150007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1967) ist seit Juli 2007 mit B (geb. 1957)
verheiratet. Am 27. Dezember 2014 eskalierte ein ehelicher Streit.
Daraufhin wurde A durch die Stadtpolizei Zürich (nachfolgend Stadtpolizei)
festgenommen und mittels Einweisung durch die aufgebotene SOS-Ärztin
vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. B stellte gleichentags
Strafantrag gegen seine Frau wegen Tätlichkeiten. Gestützt auf einen
Vorführungsbefehl wurde A am 7. Januar 2015 in der Klinik verhaftet. Die
Stadtpolizei verfügte am 8. Januar 2015 die Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B; jeweils für die Dauer
von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Strafgesetzbuches. Am 9. Januar 2015 trat A die durch
das Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Untersuchungshaft an.
Erwägungen
II.
B ersuchte am 12. Januar 2015 den Haftrichter am Bezirksgericht D
(nachfolgend Bezirksgericht) um Verlängerung der polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem der Haftrichter beide Parteien separat
angehört hatte, hiess er das Gesuch mit Entscheid vom 16. Januar 2015 dem
Grundsatz nach gut und verlängerte die Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum
22.
März 2015. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegte er A.
III.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 gelangte A ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Zudem ersuchte sie um Aufhebung der Untersuchungshaft. B reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Der Haftrichter verzichtete am 29. Januar 2015 auf
eine Vernehmlassung. Die Stadtpolizei verzichtete stillschweigend auf eine
Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 4. Februar 2015 wurde A aus der Untersuchungshaft
entlassen. Mit Strafbefehl vom selben Tag (zugestellt am 16. Februar 2015)
sprach die Staatsanwaltschaft A der Nötigung schuldig. Das Verwaltungsgericht
zog am 18. Februar 2015 die strafrechtlichen Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2
Soweit die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt, ist darauf
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Im Übrigen ist
die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, am
4.
Februar 2015, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anzumerken
bleibt, dass die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz bei Anordnung bzw.
Aufhebung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen fortbestehen (vgl. § 7
Abs. 2 GSG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt u. a. vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG). Unter "Gewalt" fallen z. B. strafbare Handlungen
wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen
und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen
Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz [Weisung
Regierungsrat], ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn
entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen
sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.
3.1
Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 27. Dezember 2014.
Der Beschwerdegegner sei – als er die eheliche Wohnung habe verlassen wollen –
von der Beschwerdeführerin daran gehindert worden, indem sie sich zwischen ihn
und die Wohnungstür gestellt, ihn am Schal gepackt und durch Zuziehen des
Schals am Hals gewürgt habe. Danach habe ihn die Beschwerdeführerin zum Sofa
gedrängt, ihn dagegen gedrückt und schliesslich, als er den Schal habe lösen
können, mit einer Hand zu würgen begonnen.
3.2
Die
Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners als
glaubhaft und erwog, aus dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhalten
ergebe sich eine erhebliche Gefährdung und Belästigung des Beschwerdegegners.
Somit sei von der Ausübung häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
lit. a GSG auszugehen. Zudem liege eine anhaltende Gefährdungssituation
vor. Die verfügten Schutzmassnahmen seien daher nach wie vor notwendig und
angemessen, um der Gefährdung der physischen und psychischen Integrität des
Beschwerdegegners begegnen zu können. Zudem sei die Aufrechterhaltung geeignet,
um die nötige Ruhe und Distanz einkehren zu lassen und Drohungen und
Gewalteinwirkungen zu verhindern. Dabei erachtete die Vorinstanz angesichts des
angestrebten Trennungs- bzw. Eheschutzverfahrens die Verlängerung um zwei
Monate als angemessen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, die
Vorwürfe des Beschwerdegegners seien unzutreffend. Insbesondere die Behauptung,
sie habe ihn auf dem Klappsofa gewürgt, sei falsch. Die Rötungen am Hals würden
nicht von ihr stammen, sondern seien vielmehr auf die Rasur, eine Allergie oder
die aufgrund von Halsschmerzen verwendete Crème zurückzuführen. Keine Untersuchung
könne beweisen, dass sie ihm die Rötungen zugefügt habe. Der Beschwerdegegner
habe die Anschuldigungen erfunden, um ihr Einverständnis für die Scheidung zu
erwirken. Dies beweise eine Textnachricht, welche sie während ihres Aufenthalts
in der psychiatrischen Klinik vom Beschwerdegegner erhalten habe. Darin biete
er ihr an, seine Lüge bei der Polizei zurückzuziehen, wenn sie ihr
Einverständnis für die Scheidung gebe. Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner
angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln.
4.
4.1
Strittig
und zu prüfen ist, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
zu Recht verlängert wurden.
4.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann
er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Den Sachverhalt
prüft das Verwaltungsgericht mit voller Kognition (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
4.3
In Bezug
auf den Nachweis häuslicher Gewalt im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 26. Mai 2011,
VB.2011.00228, E. 4.3 m. w. H.). Als glaubhaft
gemacht gilt eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklich haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.2). Auch der
Fortbestand einer Gefährdung – konkret die Gefahr der erneuten Ausübung häuslicher
Gewalt – muss gemäss § 10 Abs. 1 GSG nur glaubhaft gemacht
werden. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. z. B. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353,
E. 2.3). Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf konzentriert, die Darstellung
der Ereignisse durch die Parteien und ihre Aussagen vor den Behörden in den
Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubwürdigkeit hin zu untersuchen.
4.4
Die
Aussagen des Beschwerdegegners hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Dezember
2014.
sind in sich stimmig. Zudem werden sie durch die polizeilich
dokumentierten Fotos der Halsverletzungen untermauert. Die vielfältigen
Erklärungen der Beschwerdeführerin für die Halsverletzungen des
Beschwerdegegners erscheinen hingegen wenig glaubhaft. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, keine Untersuchung könne beweisen, dass sie ihm die
Rötungen zugefügt habe, ist nicht zielführend, da in Bezug auf den Nachweis
häuslicher Gewalt das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (vorstehend
E. 4.3). Zudem räumt die Beschwerdeführerin ein, am besagten Tag alkoholisiert
und aggressiv gewesen zu sein und Hemden des Beschwerdegegners auf den Balkon
geworfen zu haben. Ebenfalls als glaubwürdig einzustufen ist die geltend
gemachte Todesdrohung. Dem Hafteinvernahme-Protokoll vom 9. Januar 2015
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Drohung nicht explizit
bestritten hat. Vielmehr hat sie damals ausgesagt, sie könne sich nicht mehr
erinnern, es sei jedoch möglich, dass sie die Drohung im Affekt ausgesprochen
habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Sachdarstellung des Beschwerdegegners insgesamt als glaubhafter als jene der
Beschwerdeführerin eingestuft und den Nachweis häuslicher Gewalt als erbracht
erachtet hat. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hafteinvernahme
vom 2. Februar 2015 erklärt, sie anerkenne die Vorwürfe und sei mit dem
Erlass eines Strafbefehls wegen Nötigung einverstanden. Unter diesen Umständen
kann offenbleiben, ob eine Textnachricht, aus welcher ersichtlich sei, dass der
Beschwerdegegner die Vorwürfe erfunden habe, existiert.
4.5
Hinsichtlich
des Gefährdungsfortbestands erwog die Vorinstanz, beim Wegfall der
Schutzmassnahmen müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin mit
dem Beschwerdegegner Kontakt aufnehmen würde und es im weiteren Verlauf erneut
zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Diese Beurteilung ist nicht zu
beanstanden. Dass die Vorinstanz hierbei eine Verlängerung um zwei Monate als
nötig erachtet hat, um die Situation zu beruhigen und den Konflikt zu entschärfen,
ist angesichts der Gesamtumstände – insbesondere auch mit Blick auf das
bevorstehende Eheschutzverfahren – nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin
bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was den Gefährdungsfortbestand
infrage stellen würde. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die
Aufrechterhaltung der Gewaltschutzmassnahmen die Beschwerdeführerin bei der Suche
einer neuen Wohnung sowie Arbeit behindern sollte.
4.6
Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner
angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln,
beschlägt das Ausmass des Kontaktverbots und damit dessen Verhältnismässigkeit.
Gemäss § 3 Abs. 1 GSG darf die Polizei nur die notwendigen Massnahmen
treffen. Eine konsequente Einhaltung des von der Vorinstanz als
verhältnismässig erachteten Kontaktverbots, welches gemäss dem Wortlaut der
Verfügung der Stadtpolizei vom 8. Januar 2015 ein Kontaktverbot "auch
über Drittpersonen" erfasst, würde es der Beschwerdeführerin verunmöglichen,
über einen Anwalt mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin
hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Trennungsmodalitäten – vermutlich
im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – mit Unterstützung eines Anwalts zu regeln.
Es ist nicht Sinn und Zweck des Kontaktverbots, legitime Kontaktaufnahmen einer
von der gefährdenden Person beauftragten Drittperson zu unterbinden. Vielmehr
soll das Kontaktverbot u. a.
vor Belästigungen durch Telefon oder elektronische Mittel schützen (Weisung
Regierungsrat, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Vor diesem
Hintergrund ist die Beschwerdeführerin zu berechtigen, einen Anwalt zu
beauftragen, mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten, um die Trennungsmodalitäten
zu regeln. Ebenso muss es der Beschwerdeführerin möglich sein, im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens Eingaben, welche schlussendlich dem Beschwerdegegner
zugestellt werden, einzureichen. Demnach ist die Verlängerung des
Kontaktverbots zum Beschwerdegegner zwar im Grundsatz zu bestätigen; in Bezug
auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist das Kontaktverbot hingegen
mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben.
4.7
Nachdem
sich die Verlängerung des Rayonverbots als rechtmässig erwiesen hat, ist dem
Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei zu berechtigen, die Wohnung zu betreten,
um ihre sich dort noch befindenden persönlichen Gegenstände zu holen, nicht zu
entsprechen. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, die Abholung über eine
Drittperson zu organisieren.
4.8
Zusammenfassend
erweist sich die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen weitgehend als
rechtmässig. Einzig in Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist
das Kontaktverbot aufzuheben (vorstehend E. 4.6). Dies führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung
des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 ist insoweit
aufzuheben, als der Beschwerdeführerin in Verlängerung des mit Verfügung der
Stadtpolizei vom 8. Januar 2015 angeordneten Kontaktverbots untersagt
wird, über Drittpersonen mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten.
Folglich sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 4 zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung
des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 wird insoweit
aufgehoben, als der Beschwerdeführerin verboten wird, über Drittpersonen mit
dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Dispositiv-Ziffer 4 wird
insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin die Kosten zu 3/4 und dem
Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu
1/4 auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an
…