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Entscheid

VB.2015.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00043

26. Februar 2015Deutsch12 min

(URT.2015.16951)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1967) ist seit Juli 2007 mit B (geb. 1957)

verheiratet. Am 27. Dezember 2014 eskalierte ein ehelicher Streit.

Daraufhin wurde A durch die Stadtpolizei Zürich (nachfolgend Stadtpolizei)

festgenommen und mittels Einweisung durch die aufgebotene SOS-Ärztin

vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. B stellte gleichentags

Strafantrag gegen seine Frau wegen Tätlichkeiten. Gestützt auf einen

Vorführungsbefehl wurde A am 7. Januar 2015 in der Klinik verhaftet. Die

Stadtpolizei verfügte am 8. Januar 2015 die Wegweisung aus der gemeinsamen

Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B; jeweils für die Dauer

von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Strafgesetzbuches. Am 9. Januar 2015 trat A die durch

das Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Untersuchungshaft an.

Erwägungen

II.

B ersuchte am 12. Januar 2015 den Haftrichter am Bezirksgericht D

(nachfolgend Bezirksgericht) um Verlängerung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem der Haftrichter beide Parteien separat

angehört hatte, hiess er das Gesuch mit Entscheid vom 16. Januar 2015 dem

Grundsatz nach gut und verlängerte die Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum

22.

März 2015. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegte er A.

III.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 gelangte A ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Zudem ersuchte sie um Aufhebung der Untersuchungshaft. B reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Der Haftrichter verzichtete am 29. Januar 2015 auf

eine Vernehmlassung. Die Stadtpolizei verzichtete stillschweigend auf eine

Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 4. Februar 2015 wurde A aus der Untersuchungshaft

entlassen. Mit Strafbefehl vom selben Tag (zugestellt am 16. Februar 2015)

sprach die Staatsanwaltschaft A der Nötigung schuldig. Das Verwaltungsgericht

zog am 18. Februar 2015 die strafrechtlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

zuständig, die vom Haft­richter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen

sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt, ist darauf

mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Im Übrigen ist

die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, am

4.

Februar 2015, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anzumerken

bleibt, dass die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz bei Anordnung bzw.

Aufhebung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen fortbestehen (vgl. § 7

Abs. 2 GSG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt u. a. vor, wenn eine Person

in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2

Abs. 1 lit. a GSG). Unter "Gewalt" fallen z. B. strafbare Handlungen

wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen

und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen

Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des

Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz [Weisung

Regierungsrat], ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutz­massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn

entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen

sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.

3.1

Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 27. Dezember 2014.

Der Beschwerdegegner sei – als er die eheliche Wohnung habe verlassen wollen –

von der Beschwerdeführerin daran gehindert worden, indem sie sich zwischen ihn

und die Wohnungstür gestellt, ihn am Schal gepackt und durch Zuziehen des

Schals am Hals gewürgt habe. Danach habe ihn die Beschwerdeführerin zum Sofa

gedrängt, ihn dagegen gedrückt und schliesslich, als er den Schal habe lösen

können, mit einer Hand zu würgen begonnen.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners als

glaubhaft und erwog, aus dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhalten

ergebe sich eine erhebliche Gefährdung und Belästigung des Beschwerdegegners.

Somit sei von der Ausübung häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1

lit. a GSG auszugehen. Zudem liege eine anhaltende Gefährdungssituation

vor. Die verfügten Schutzmassnahmen seien daher nach wie vor notwendig und

angemessen, um der Gefährdung der physischen und psychischen Integrität des

Beschwerdegegners begegnen zu können. Zudem sei die Aufrechterhaltung geeignet,

um die nötige Ruhe und Distanz einkehren zu lassen und Drohungen und

Gewalteinwirkungen zu verhindern. Dabei erachtete die Vorinstanz angesichts des

angestrebten Trennungs- bzw. Eheschutzverfahrens die Verlängerung um zwei

Monate als angemessen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, die

Vorwürfe des Beschwerdegegners seien unzutreffend. Insbesondere die Behauptung,

sie habe ihn auf dem Klappsofa gewürgt, sei falsch. Die Rötungen am Hals würden

nicht von ihr stammen, sondern seien vielmehr auf die Rasur, eine Allergie oder

die aufgrund von Halsschmerzen verwendete Crème zurückzuführen. Keine Untersuchung

könne beweisen, dass sie ihm die Rötungen zugefügt habe. Der Beschwerdegegner

habe die Anschuldigungen erfunden, um ihr Einverständnis für die Scheidung zu

erwirken. Dies beweise eine Textnachricht, welche sie während ihres Aufenthalts

in der psychiatrischen Klinik vom Beschwerdegegner erhalten habe. Darin biete

er ihr an, seine Lüge bei der Polizei zurückzuziehen, wenn sie ihr

Einverständnis für die Scheidung gebe. Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner

angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln.

4.

4.1

Strittig

und zu prüfen ist, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

zu Recht verlängert wurden.

4.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann

er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation ma­chen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Den Sachverhalt

prüft das Verwaltungsgericht mit voller Kognition (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

4.3

In Bezug

auf den Nachweis häuslicher Gewalt im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 26. Mai 2011,

VB.2011.00228, E. 4.3 m. w. H.). Als glaubhaft

gemacht gilt eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklich haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.2). Auch der

Fortbestand einer Gefährdung – konkret die Gefahr der erneuten Ausübung häuslicher

Gewalt – muss gemäss § 10 Abs. 1 GSG nur glaubhaft gemacht

werden. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. z. B. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353,

E. 2.3). Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf konzentriert, die Darstellung

der Ereignisse durch die Parteien und ihre Aussagen vor den Behörden in den

Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubwürdigkeit hin zu untersuchen.

4.4

Die

Aussagen des Beschwerdegegners hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Dezember

2014.

sind in sich stimmig. Zudem werden sie durch die polizeilich

dokumentierten Fotos der Halsverletzungen untermauert. Die vielfältigen

Erklärungen der Beschwerdeführerin für die Halsverletzungen des

Beschwerdegegners erscheinen hingegen wenig glaubhaft. Der Einwand der

Beschwerdeführerin, keine Untersuchung könne beweisen, dass sie ihm die

Rötungen zugefügt habe, ist nicht zielführend, da in Bezug auf den Nachweis

häuslicher Gewalt das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (vorstehend

E. 4.3). Zudem räumt die Beschwerdeführerin ein, am besagten Tag alkoholisiert

und aggressiv gewesen zu sein und Hemden des Beschwerdegegners auf den Balkon

geworfen zu haben. Ebenfalls als glaubwürdig einzustufen ist die geltend

gemachte Todesdrohung. Dem Hafteinvernahme-Protokoll vom 9. Januar 2015

ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Drohung nicht explizit

bestritten hat. Vielmehr hat sie damals ausgesagt, sie könne sich nicht mehr

erinnern, es sei jedoch möglich, dass sie die Drohung im Affekt ausgesprochen

habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

Sachdarstellung des Beschwerdegegners insgesamt als glaubhafter als jene der

Beschwerdeführerin eingestuft und den Nachweis häuslicher Gewalt als erbracht

erachtet hat. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hafteinvernahme

vom 2. Februar 2015 erklärt, sie anerkenne die Vorwürfe und sei mit dem

Erlass eines Strafbefehls wegen Nötigung einverstanden. Unter diesen Umständen

kann offenbleiben, ob eine Textnachricht, aus welcher ersichtlich sei, dass der

Beschwerdegegner die Vorwürfe erfunden habe, existiert.

4.5

Hinsichtlich

des Gefährdungsfortbestands erwog die Vorinstanz, beim Wegfall der

Schutzmassnahmen müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin mit

dem Beschwerdegegner Kontakt aufnehmen würde und es im weiteren Verlauf erneut

zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Diese Beurteilung ist nicht zu

beanstanden. Dass die Vorinstanz hierbei eine Verlängerung um zwei Monate als

nötig erachtet hat, um die Situation zu beruhigen und den Konflikt zu entschärfen,

ist angesichts der Gesamtumstände – insbesondere auch mit Blick auf das

bevorstehende Eheschutzverfahren – nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin

bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was den Gefährdungsfortbestand

infrage stellen würde. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die

Aufrechterhaltung der Gewaltschutzmassnahmen die Beschwerdeführerin bei der Suche

einer neuen Wohnung sowie Arbeit behindern sollte.

4.6

Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner

angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln,

beschlägt das Ausmass des Kontaktverbots und damit dessen Verhältnismässigkeit.

Gemäss § 3 Abs. 1 GSG darf die Polizei nur die notwendigen Massnahmen

treffen. Eine konsequente Einhaltung des von der Vorinstanz als

verhältnismässig erachteten Kontaktverbots, welches gemäss dem Wortlaut der

Verfügung der Stadtpolizei vom 8. Januar 2015 ein Kontaktverbot "auch

über Drittpersonen" erfasst, würde es der Beschwerdeführerin verunmöglichen,

über einen Anwalt mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin

hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Trennungsmodalitäten – vermutlich

im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – mit Unterstützung eines Anwalts zu regeln.

Es ist nicht Sinn und Zweck des Kontaktverbots, legitime Kontaktaufnahmen einer

von der gefährdenden Person beauftragten Drittperson zu unterbinden. Vielmehr

soll das Kontaktverbot u. a.

vor Belästigungen durch Telefon oder elektronische Mittel schützen (Weisung

Regierungsrat, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Vor diesem

Hintergrund ist die Beschwerdeführerin zu berechtigen, einen Anwalt zu

beauftragen, mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten, um die Trennungsmodalitäten

zu regeln. Ebenso muss es der Beschwerdeführerin möglich sein, im Rahmen eines

Gerichtsverfahrens Eingaben, welche schlussendlich dem Beschwerdegegner

zugestellt werden, einzureichen. Demnach ist die Verlängerung des

Kontaktverbots zum Beschwerdegegner zwar im Grundsatz zu bestätigen; in Bezug

auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist das Kontaktverbot hingegen

mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben.

4.7

Nachdem

sich die Verlängerung des Rayonverbots als rechtmässig erwiesen hat, ist dem

Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei zu berechtigen, die Wohnung zu betreten,

um ihre sich dort noch befindenden persönlichen Gegenstände zu holen, nicht zu

entsprechen. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, die Abholung über eine

Drittperson zu organisieren.

4.8

Zusammenfassend

erweist sich die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen weitgehend als

rechtmässig. Einzig in Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist

das Kontaktverbot aufzuheben (vorstehend E. 4.6). Dies führt zur

teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung

des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 ist insoweit

aufzuheben, als der Beschwerdeführerin in Verlängerung des mit Verfügung der

Stadtpolizei vom 8. Januar 2015 angeordneten Kontaktverbots untersagt

wird, über Drittpersonen mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten.

Folglich sind die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens in Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 4 zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung

des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 wird insoweit

aufgehoben, als der Beschwerdeführerin verboten wird, über Drittpersonen mit

dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Dispositiv-Ziffer 4 wird

insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin die Kosten zu 3/4 und dem

Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu

1/4 auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an