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Entscheid

VB.2015.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00044

21. Mai 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17153)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C und ihre beiden Kinder werden seit Juni 2013 von der

Sozialabteilung A wirtschaftlich unterstützt. B lebte zum Zeitpunkt des

Unterstützungsbeginns bereits über zwei Jahre getrennt von der Familie. Mit

Urteil des Bezirksgerichts D vom 16. August 2013 wurden die Ehegatten

geschieden.

Am 8. Oktober 2014 stellte die Sozialabteilung A

B eine Rechnung in Höhe von Fr. 4'193.- für den hälftigen Anteil an den

Mietenzinsen der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau von Juni bis Dezember 2013

zu.

Erwägungen

II.

Gegen diese Rechnung erhob B am 27. Oktober 2014

Rekurs beim Bezirksrat D. Er anerkannte seine Zahlungspflicht lediglich für die

Zeit von Juni bis 26. August 2013 und bestritt sie für die restliche Zeit.

Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 im

Sinn der Erwägungen gut.

III.

Dagegen reichte die Gemeinde A am 21. Januar 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Prüfung des

Beschlusses des Bezirksrats D bezüglich Rechtmässigkeit. B reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat D führte in seiner Stellungnahme vom

6.

Februar 2015 aus, dass er an der Begründung des angefochtenen Beschlusses

festhalte.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Im Streit liegt eine Rechnung

der Sozialabteilung für den Anteil an der Wohnungsmiete der geschiedenen

Ehefrau des Beschwerdegegners als Solidarschuldner

über Fr. 4'193.- (7 x Fr. 599.-). Der

Beschwerdegegner anerkennt seine Zahlungspflicht für den Zeitraum von Juni bis zum 26. August 2013. Umstritten ist somit der Mietanteil

vom 27. August 2013 bis Ende Dezember 2013. Der

Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 2'500.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdever­fahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die

ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der

Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise

in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen

Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr

setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der

Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint

werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht

noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse

der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden,

dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine

Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6).

Im vorliegenden Fall ist

zwar eine nicht besonders hohe Forderung streitig, sodass es sich nicht um einen

wesentlichen finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage, ob der

geschiedene Ehepartner bis zum Zeitpunkt, in dem er aus dem Mietvertrag

entlassen wurde, der Sozialbehörde den Anteil an der Miete zurückzuerstatten

hat, über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere Gemeinden

betreffen. Somit kann die Beschwerdelegitimation der Gemeinde A bejaht werden.

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Sie zählen zu denjenigen

Unter­stützungskosten, die für alle Bewohner eines

Haushaltes bestimmt sind. Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen,

werden zusammen mit ihren minderjährigen Kindern unterstützungsrechtlich als

eine Einheit betrachtet.

2.2

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 16 August 2013 wurde die Ehe von B und C geschieden. Der

Bezirksrat geht davon aus, dass das Scheidungsurteil am 26. August 2013 in Rechtskraft erwuchs. Der

Beschwerdegegner ist demnach in der Unterstützungseinheit von C und den

Kindern nicht mehr zu berücksichtigen.

2.3

B und C waren gemeinsame Mieter einer

4-Zimmer-Wohnung An der E-Strasse in A. Die

Rechte und Pflichten des Beschwerdegegners aus dem Mietvertrag über diese

Wohnung wurden mit dem Scheidungsurteil auf die Ehe­frau

allein übertragen. Per Ende Dezember 2013 wurde der Beschwerdegegner vom

Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin verlangt vom Beschwerdegegner

die Zahlung der Mietanteile für die Zeit ab dem Unterstützungsbeginn im Juni

2013.

bis Ende 2013. Sie ist der Ansicht, der Beschwerdegegner hafte bis zu dem

Datum, an dem der Vermieter den Mietvertrag auf C allein angepasst hatte,

als Solidarmieter für die Hälfte des monatlichen Mietzinses.

3.2

Das Gericht kann nach Art. 121 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) einem Ehegatten die

Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, wenn dieser wegen

der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung

angewiesen ist. Dabei spielt keine Rolle, ob bisher ein

Ehegatte allein oder beide Ehegatten Vertragsparteien waren.

Der Schuldnerwechsel erfolgt bereits durch das

gerichtliche Gestaltungsurteil. Die Interessen des Vermieters, der dem Wechsel

nicht zustimmen muss, bleiben dadurch geschützt, dass der bisherige Mieter für

den Mietzins solidarisch weiter haftet (Hausheer Heinz/Geiser

Thomas/Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

5.

A., Bern 2014, S. 150 ff.). Dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem

das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann,

höchstens aber für zwei Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Wird der

bisherige Mieter für den Mietzins belangt, kann er den bezahlten Betrag

ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen,

die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen (Art. 121 Abs. 2

ZGB).

3.3

Aus der Solidarhaftung und aus dem Umstand einer Mehrzahl von

Mietern als Vertragspartei (unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter) lässt

sich keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt. Für

die Frage der Übernahme der Wohnungskosten durch die Sozialhilfe ist aber

massgeblich, wer tatsächlich in der Wohnung lebt, unabhängig davon, ob ein

weiterer Solidarschuldner den Vertrag unterzeichnet hat. Die Solidarhaftung betrifft ausschliesslich das Verhältnis

zwischen dem Vermieter und den Mietern und ist namentlich für die Frage

wesentlich, wer den Mietzins gegenüber dem Vermieter schuldet (VGr, 9. März 2009, VB.2008.00422,

E. 3.1).

Der Mieterwechsel erfolgte vorliegend

aufgrund des gerichtlichen Gestaltungsurteils bereits per Scheidungsdatum. Der

Beschwerdegegner haftete nach Art. 121 Abs. 2 ZGB aber gegenüber dem Vermieter bis Ende 2013, als der

Vertrag angepasst wurde. Die Sozialbehörde hat

hingegen keinen Anspruch gegenüber dem Ehemann. Dass der bisherige Mieter

allfällig geleistete Zahlungen an den Vermieter ratenweise mit

Unterhaltsbeiträgen verrechnen kann, zeigt, dass auch die geschiedene Ehefrau

aus Art. 121 Abs. 2 ZGB keinen eigenen Anspruch

auf Anteilszahlungen hat. Entgegen der Ansicht der Sozial­behörde handelt es sich daher vorliegend nicht um eine

Leistungsverpflichtung Dritter, gegenüber denen die Sozialhilfe subsidiär ist.

Da die Solidarhaftung gemäss Art. 121 Abs. 2

ZGB lediglich gegenüber dem Vermieter gilt, besteht kein vertraglicher Anspruch

der Sozialhilfebezügerin gegen ihren geschiedenen Ehemann, den die

Sozialbehörde als subsidiäre Kostenträgerin der Wohnungsmiete einfordern kann.

Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgehalten, dass

die Sozialbehörde sich nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ZGB an die

Stelle des Wohnungsvermieters setzen kann und damit vom Beschwerdegegner keine

Anteilszahlung an die Mietwohnung ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen

Scheidungsurteils verlangen kann.

3.4

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführerin als unbe­gründet. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …