VB.2015.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00044
21. Mai 2015Deutsch8 min
(URT.2015.17153)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00044
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C und ihre beiden Kinder werden seit Juni 2013 von der
Sozialabteilung A wirtschaftlich unterstützt. B lebte zum Zeitpunkt des
Unterstützungsbeginns bereits über zwei Jahre getrennt von der Familie. Mit
Urteil des Bezirksgerichts D vom 16. August 2013 wurden die Ehegatten
geschieden.
Am 8. Oktober 2014 stellte die Sozialabteilung A
B eine Rechnung in Höhe von Fr. 4'193.- für den hälftigen Anteil an den
Mietenzinsen der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau von Juni bis Dezember 2013
zu.
Erwägungen
II.
Gegen diese Rechnung erhob B am 27. Oktober 2014
Rekurs beim Bezirksrat D. Er anerkannte seine Zahlungspflicht lediglich für die
Zeit von Juni bis 26. August 2013 und bestritt sie für die restliche Zeit.
Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 im
Sinn der Erwägungen gut.
III.
Dagegen reichte die Gemeinde A am 21. Januar 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Prüfung des
Beschlusses des Bezirksrats D bezüglich Rechtmässigkeit. B reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat D führte in seiner Stellungnahme vom
6.
Februar 2015 aus, dass er an der Begründung des angefochtenen Beschlusses
festhalte.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Im Streit liegt eine Rechnung
der Sozialabteilung für den Anteil an der Wohnungsmiete der geschiedenen
Ehefrau des Beschwerdegegners als Solidarschuldner
über Fr. 4'193.- (7 x Fr. 599.-). Der
Beschwerdegegner anerkennt seine Zahlungspflicht für den Zeitraum von Juni bis zum 26. August 2013. Umstritten ist somit der Mietanteil
vom 27. August 2013 bis Ende Dezember 2013. Der
Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 2'500.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der
Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise
in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen
Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr
setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der
Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint
werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht
noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse
der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden,
dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine
Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6).
Im vorliegenden Fall ist
zwar eine nicht besonders hohe Forderung streitig, sodass es sich nicht um einen
wesentlichen finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage, ob der
geschiedene Ehepartner bis zum Zeitpunkt, in dem er aus dem Mietvertrag
entlassen wurde, der Sozialbehörde den Anteil an der Miete zurückzuerstatten
hat, über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere Gemeinden
betreffen. Somit kann die Beschwerdelegitimation der Gemeinde A bejaht werden.
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Sie zählen zu denjenigen
Unterstützungskosten, die für alle Bewohner eines
Haushaltes bestimmt sind. Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen,
werden zusammen mit ihren minderjährigen Kindern unterstützungsrechtlich als
eine Einheit betrachtet.
2.2
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 16 August 2013 wurde die Ehe von B und C geschieden. Der
Bezirksrat geht davon aus, dass das Scheidungsurteil am 26. August 2013 in Rechtskraft erwuchs. Der
Beschwerdegegner ist demnach in der Unterstützungseinheit von C und den
Kindern nicht mehr zu berücksichtigen.
2.3
B und C waren gemeinsame Mieter einer
4-Zimmer-Wohnung An der E-Strasse in A. Die
Rechte und Pflichten des Beschwerdegegners aus dem Mietvertrag über diese
Wohnung wurden mit dem Scheidungsurteil auf die Ehefrau
allein übertragen. Per Ende Dezember 2013 wurde der Beschwerdegegner vom
Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin verlangt vom Beschwerdegegner
die Zahlung der Mietanteile für die Zeit ab dem Unterstützungsbeginn im Juni
2013.
bis Ende 2013. Sie ist der Ansicht, der Beschwerdegegner hafte bis zu dem
Datum, an dem der Vermieter den Mietvertrag auf C allein angepasst hatte,
als Solidarmieter für die Hälfte des monatlichen Mietzinses.
3.2
Das Gericht kann nach Art. 121 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) einem Ehegatten die
Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, wenn dieser wegen
der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung
angewiesen ist. Dabei spielt keine Rolle, ob bisher ein
Ehegatte allein oder beide Ehegatten Vertragsparteien waren.
Der Schuldnerwechsel erfolgt bereits durch das
gerichtliche Gestaltungsurteil. Die Interessen des Vermieters, der dem Wechsel
nicht zustimmen muss, bleiben dadurch geschützt, dass der bisherige Mieter für
den Mietzins solidarisch weiter haftet (Hausheer Heinz/Geiser
Thomas/Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
5.
A., Bern 2014, S. 150 ff.). Dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem
das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann,
höchstens aber für zwei Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Wird der
bisherige Mieter für den Mietzins belangt, kann er den bezahlten Betrag
ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen,
die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen (Art. 121 Abs. 2
ZGB).
3.3
Aus der Solidarhaftung und aus dem Umstand einer Mehrzahl von
Mietern als Vertragspartei (unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter) lässt
sich keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt. Für
die Frage der Übernahme der Wohnungskosten durch die Sozialhilfe ist aber
massgeblich, wer tatsächlich in der Wohnung lebt, unabhängig davon, ob ein
weiterer Solidarschuldner den Vertrag unterzeichnet hat. Die Solidarhaftung betrifft ausschliesslich das Verhältnis
zwischen dem Vermieter und den Mietern und ist namentlich für die Frage
wesentlich, wer den Mietzins gegenüber dem Vermieter schuldet (VGr, 9. März 2009, VB.2008.00422,
E. 3.1).
Der Mieterwechsel erfolgte vorliegend
aufgrund des gerichtlichen Gestaltungsurteils bereits per Scheidungsdatum. Der
Beschwerdegegner haftete nach Art. 121 Abs. 2 ZGB aber gegenüber dem Vermieter bis Ende 2013, als der
Vertrag angepasst wurde. Die Sozialbehörde hat
hingegen keinen Anspruch gegenüber dem Ehemann. Dass der bisherige Mieter
allfällig geleistete Zahlungen an den Vermieter ratenweise mit
Unterhaltsbeiträgen verrechnen kann, zeigt, dass auch die geschiedene Ehefrau
aus Art. 121 Abs. 2 ZGB keinen eigenen Anspruch
auf Anteilszahlungen hat. Entgegen der Ansicht der Sozialbehörde handelt es sich daher vorliegend nicht um eine
Leistungsverpflichtung Dritter, gegenüber denen die Sozialhilfe subsidiär ist.
Da die Solidarhaftung gemäss Art. 121 Abs. 2
ZGB lediglich gegenüber dem Vermieter gilt, besteht kein vertraglicher Anspruch
der Sozialhilfebezügerin gegen ihren geschiedenen Ehemann, den die
Sozialbehörde als subsidiäre Kostenträgerin der Wohnungsmiete einfordern kann.
Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgehalten, dass
die Sozialbehörde sich nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ZGB an die
Stelle des Wohnungsvermieters setzen kann und damit vom Beschwerdegegner keine
Anteilszahlung an die Mietwohnung ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen
Scheidungsurteils verlangen kann.
3.4
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …