VB.2015.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00046
22. Oktober 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17545)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00046
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin
Maya Sigron.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid 04 vom 23. August 2011 erteilte die
Bausektion Zürich D die Stammbaubewilligung für die Erstellung eines
Mehrfamilienhauses (4 Wohnungen) mit Unterniveaugarage anstelle des
bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in J. Die
Bewilligung erwuchs nach Erledigung des dagegen erhobenen Rekurses in Rechtskraft.
Mit Bauentscheid 05 vom 2. Juli 2014 erteilte
das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich D die Bewilligung für die
Lageverschiebung der Garagenzufahrt (Abänderungspläne zu dem mit BE 04 vom
23. August 2011 bewilligten Wohnhaus) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in J.
Erwägungen
II.
Gegen den Bauentscheid 05 erhob die
Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 02+03 (bestehend aus B und A)
mit Eingabe vom 8. August 2014 Rekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid
vom 3. Dezember 2014 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Am 23. Januar 2015 erhoben B und A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des
Bauentscheids 05 und dessen Rückweisung im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin 1; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt)
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Es
sei weiter festzustellen, dass sämtliche in das Baugesuchsverfahren und in die
Bauentscheide des Gesuchstellers bzw. des Rekursgegners 1 involvierten Beamte/Mitarbeiter,
namentlich G, H und I wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu
treten haben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, den Beizug der vollständigen
Akten der Rekursgegnerin 1 (inkl. Aktenverzeichnis) und die Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Erhalt der
vollständigen Akten. Es seien ausserdem die Akten des Rekursverfahrens
R1S.2014.05081 sowie der Verfahren R1S.2011.05122 sowie R1S.2013.05115 /
VB.2014.00345 beizuziehen sowie ein weiterer Schriftenwechsel (Replik/Duplik)
durchzuführen.
Am 17. Februar 2015 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
2.
März 2015 beantragte D die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der
Beschwerdeführenden. Das Amt für Baubewilligungen stellte gleichentags Antrag
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 wies der
Abteilungspräsident das Fristerstreckungsgesuch von A und B vom 27. März
2015.
ab und setzte ihnen eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum
15.
April 2015 zur freigestellten Vernehmlassung zu den
Beschwerdeantworten. Mit Eingabe vom 15. April 2015 verzichteten A und B
auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten vom 2. März 2015.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 verfügte der
Abteilungspräsident, dass in Abänderung des Rubrums anstatt der Bausektion das
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich als Beschwerdegegnerschaft 2 geführt
werde. Er setzte der Beschwerdegegnerin 2 Frist, um dem Verwaltungsgericht
sämtliche Akten mit einem Verzeichnis einzureichen, welche für den Erlass des
Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben. Dabei bestehe die Möglichkeit,
diejenigen Akten begründet zu bezeichnen, welche gegenüber den privaten
Parteien nicht geöffnet werden sollen. Weiter verfügte er den Beizug der Akten
R1S.2013.05115 / VB. 2014.00345 zum vorliegenden Dossier.
Am 10. Juni 2015 reichte die Bausektion des
Stadtrates die beim Amt für Baubewilligungen vorhandenen Akten zum erwähnten
Verfahrensvorgang sowie ein Aktenverzeichnis ein. Mit Präsidialverfügung vom
15.
Juni 2015 verfügte der Abteilungspräsident die Beschränkung der
Akteneinsicht bezüglich act. 17/7 im Sinn der Erwägungen. Er setzte A und B
Frist, um dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu
act. 16 und zu den neuen Akten einzureichen, ansonsten Verzicht auf
Stellungnahme angenommen würde. Mit Eingabe vom 17. August 2015 nahmen A
und B Stellung zu den eingereichten Akten und ersuchten um allfällige
nachträgliche Zustellung des von ihnen nicht vorgefundenen act. 16,
verbunden mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom
20.
August 2015 wies der Abteilungspräsident unter anderem das Gesuch um
neue Fristansetzung für eine Stellungnahme zu act. 16 ab und liess den
Beschwerdeführenden act. 16 (nochmals) zustellen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Wie der
Beschwerdegegner 1 zu Recht feststellt trat vor dem Baurekursgericht die
Stockwerkeigentümerschaft F-Strasse 02+03 (bestehend aus B und A) als Rekurrierende
auf, während im vorliegenden Verfahren B und A als Beschwerdeführende
figurieren. Grundsätzlich sind vorliegend sowohl die Stockwerkeigentümergemeinschaft
gemäss Art. 712l des Zivilgesetzbuchs (ZGB) als auch die einzelnen
Stockwerkeigentümer, B und A, handlungs- und prozessfähig und unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung des Bauentscheids berechtigt. Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 02+03 besteht einzig aus den
beiden Stockwerkeigentümern B und A, was für die Beschwerdegegnerschaft aus der
Parteibezeichnung im vorinstanzlichen Verfahren erkennbar war.
1.3
Die Beschwerdegengerin 2 macht weiter geltend,
der Beschwerdeführerin 1 fehle mangels Zustellungsbegehren die Beschwerdelegitimation.
Gestützt auf das eheliche Vertretungsverhältnis (Art.
166.
des Zivilgesetzbuches [ZGB]) hat das vom
Beschwerdeführer 2 gestellte Zustellungsbegehren auch für die Beschwerdeführerin 1
Geltung (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 2.1; RB 1993
Nr. 53 = ZBl 95/1994 S. 184). Damit genügt das Zustellungsbegehren
auch für die Beschwerdeführerin 1.
1.4
Da die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten
werden.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug der
vollständigen Akten der Bausektion Zürich sowie der Akten der Verfahren
R1S.2014.05081, R1S.2011.05122 und R1S.2013.05115 / VB.2014.00345. Mit
Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 verfügte der Abteilungspräsident den
Beizug der Akten R1S.2013.05115 / VB. 2014.00345 und setzte der
Beschwerdegegnerin 2 Frist zur Einreichung sämtlicher Akten, welche für den
Erlass des Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben. Die Akten der
Vorinstanz R1S.2014.05081 wurden ebenfalls beigezogen. Auf den Beizug weiterer
Akten kann verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Das
Bauvorhaben betrifft die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage
sowie den Abbruch des bestehenden Wohnhauses. Mit der vorliegend zu beurteilenden
Projektänderung soll die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand gegen das projektierte
Mehrfamilienhaus verschoben werden, sodass für die Erstellung des Wohnhauses
das Nachbargrundstück nicht mehr beansprucht werden muss. Das Baugrundstück
liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Wohnzone W2
und gemäss Grundwasserkarte des Kantons Zürich im Gewässerschutzbereich Au.
3.2
Die mit
Bauentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. Juli 2014 bewilligte Projektänderung
bezieht sich auf die Stammbaubewilligung der Bausektion Zürich vom
23.
August 2011 und die wasser- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung
der Baudirektion Zürich vom 23. Februar 2011, welche nach Erledigung der
dagegen erhobenen Rekurse rechtskräftig sind. Dabei wurde die
gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit Entscheid BRGE I Nr. 0075/2012
vom 18. Mai 2012 mit der Auflage ergänzt, die Baugrube mit einem dichten,
geschlossenen Spundwandkasten zu sichern. Mit Bauentscheid 06 vom
1.
Oktober 2013 wurde ein Gesuch der Bauherrschaft um vorübergehende
Beanspruchung des Nachbargrundstücks für Bauarbeiten teilweise gutgeheissen.
Eine Beschwerde in dieser Sache ist aktuell beim Verwaltungsgericht hängig (VB.2014.00345).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner 1 wendet vorab ein, es fehle vorliegend an einer
rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Sinn von
§ 54 VRG. Die kursiv verfassten Vorbringen, welche Ausführungen im Rekurs
umfassen, seien nicht zu berücksichtigen.
4.2
Gemäss §
54.
Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält zwar
Auszüge aus der Rekursschrift, genügt jedoch aufgrund der ergänzenden separaten
Begründungen den gesetzlichen Anforderungen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend.
Sie bringen diesbezüglich vor, nicht in alle Akten Einsicht erhalten zu haben.
Die Beschwerdegegnerin 2 beruft sich darauf, dass verwaltungsinterne Akten
- zumindest wenn kein überwiegendes
Interesse dargetan ist - nicht offenzulegen
seien.
5.2
Das
Akteneinsichtsrechts und die damit verbundene behördliche Aktenführungspflicht
bilden Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs enthält zudem eine behördliche Beweisabnahmepflicht für
rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise, die eine erhebliche Tatsache
betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind (VGr, 6. März 2014,
VB.2013.00391, E. 3.1). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht,
dass die Vorinstanz - trotz Antrag der
heutigen Beschwerdeführenden - die
heutige Beschwerdegegnerin 2 zur Einreichung sämtlicher Akten, welche für
den Erlass des Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben,
aufgefordert hat. Ein Beizug der Akten wäre jedoch insbesondere angesichts
ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Rüge der Verletzung der
Ausstandspflichten angezeigt gewesen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
wurde demnach verletzt. Ob die fehlende Einsicht in die zusätzlichen Akten
ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann vorliegend
offenbleiben, da die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich Einsicht in die Akten
erhalten haben (vgl. nachfolgend E. 5.3).
5.3
Die
Beschwerdeführenden erhielten im Beschwerdeverfahren Einsicht in die neuen
Akten und die Möglichkeit zur Stellungnahme (siehe Präsidialverfügung vom 26.
Mai 2015). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme einwenden, es
fehlten offensichtlich immer noch offenzulegende Akten, ist festzuhalten, dass
der Abteilungspräsident die Beschwerdegegnerin 2 mit Präsidialverfügung
vom 26. Mai 2015 zur Einreichung sämtlicher Akten aufgefordert hat. Die
Beschwerdegegnerin 2 weist denn auch ausdrücklich daraufhin, dass bei ihr - entgegen der Zweifel der Beschwerdeführenden
- kein Begleitschreiben zum
Abänderungsgesuch vorhanden sei. Es ist demnach davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden zwischenzeitlich Einsicht in sämtliche Akten erhalten haben.
Aus den vorliegenden Akten ergeben sich im Übrigen keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Protokollierungs-
bzw. Aktenführungspflicht (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 8.1.2)
nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Umfang der Protokollierungspflicht an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der
Parteien - auszurichten hat und von den
konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (BGr, 8. Juli 2014,2C_632/2013,
E. 4.2 mit Verweis auf BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Behörden haben alles in den
Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE
130.
II 473 E. 4.1).
5.4
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der
betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig
ist oder nicht, aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die
betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die
gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich
voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die
Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.3 mit
Hinweisen).
5.5
Die
Beschwerdeführenden leiten aus den erstmals vorgelegten Akten ab, dass offensichtlich
immer noch offenzulegende Akten fehlen. Angesichts des Inhalts der Akten sowie
mit Blick auf die Verfahrensdauer muss die vorliegende Gehörsverletzung als
leicht bezeichnet werden. Zudem betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs
in erster Linie die Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften, welche das
Verwaltungsgericht mit der gleich umfassenden Überprüfungsbefugnis wie die
Vorinstanz prüft. Im Übrigen erscheint eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht
angesichts der hinreichend geklärten Sachlage nicht notwendig und käme einem
formalistischen Leerlauf gleich. Die gerügte Bauausführung und Sicherheit des
Bauvorhabens sowie die diesbezügliche Rüge der ungenauen Pläne kann das
Verwaltungsgericht demzufolge mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2
VRG erweiterten) Kognition beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand
(vgl. VGr, 4. Juni 2009, VB.2008.00540, E. 2.2; VGr, 6. März 2014,
VB.2013.00781, E. 2.3 anstelle vieler). Demnach ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als
im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und erweist sich eine Rückweisung
an die Vorinstanz nicht als notwendig.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Ausstandspflichten. Nach
ihrer Einschätzung ist es unverständlich, dass die Vorinstanz die Vorwürfe der
unzulässigen Protektion zurückgewiesen habe, ohne sich davon zu überzeugen,
dass den Beschwerdeführenden sämtliche Akten vorgelegt worden seien und die
noch vorhandenen Akten keine Hinweise auf irgendwelche illegalen Absprachen enthielten.
6.2
Personen,
die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben,
treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen
(§ 5a Abs. 1 VRG). Rechtliche Fehlleistungen können auf eine
Befangenheit schliessen lassen, wenn es sich um besonders krasse und
wiederholte Irrtümer handelt, die gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung
darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (Regina Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a Rz. 21). Auf
eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung darf zum Beispiel geschlossen
werden, wenn eine Amtsperson für den Verfahrensausgang relevante Dokumente
systematisch zurückbehält oder das Verfahren mit dem Ziel verschleppt, dass
sich der Sachverhalt wesentlich zum Nachteil der Verfahrenspartei verändert
(Reto Feller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Art. 10 Rz. 29).
6.3
Vorliegend
bestehen weder Anhaltspunkte für ein systematisches Zurückbehalten von
entscheidrelevanten Akten noch für eine Verletzung der Aktenführungspflicht
(vgl. E. 5.3 oben). Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise für illegale Absprachen oder eine Vorzugsbehandlung der Bauherrschaft.
Die kurze Behandlungsdauer der strittigen Projektänderung - die Projektänderungspläne datieren vom
25.
Juni 2014 und der Bauentscheid vom 2. Juli 2014 - lässt sich mit den Besonderheiten des
Anzeigeverfahrens und der untergeordneten Natur der Projektänderung erklären,
welche lediglich einer dritten Amtsstelle zur Beurteilung unterbreitet werden
musste. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden gerügten Erlasses der
Bewilligung ohne jegliche Abklärungen und Auflagen ist anzumerken, dass es sich
vorliegend um die Änderung eines bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens
handelt. Die wesentlichen Abklärungen und Auflagen zum Bauvorhaben wurden
folglich bereits im Rahmen der Stammbaubewilligung vorgenommen (vgl. E. 7.3
unten). Zusammenfassend kann aus der Führung des Bauverfahrens nicht auf die
Befangenheit der beteiligten Amtspersonen geschlossen werden. Die Rüge der
Verletzung der Ausstandspflichten ist damit unbegründet.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführenden wenden weiter ein, das Änderungsprojekt sei gestützt auf
unvollständige und ungenaue Pläne bewilligt worden. Die Beurteilung der
Bauausführung und Sicherheit sei aufgrund der unvollständigen und ungenauen
Unterlagen nicht möglich gewesen. Es seien bezüglich der Bauausführung und
Sicherheit entsprechende Abklärungen zu tätigen und Auflagen zu erlassen.
Da sich die Rüge der Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der
Pläne auf die - ebenfalls gerügte - Bauausführung und Sicherheit des
Bauvorhabens bezieht, ist es sinnvoll, diese beiden Rügen nachfolgend gemeinsam
zu prüfen.
7.2
Die
Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine
öffentlichrechtlichen Hindernisse, namentlich keine
aus dem Planungs- und Baurecht, entgegenstehen (VGr, 11. August
2010, VB.2010.00141, E. 2.1; vgl. RB 1983 Nr. 106). Sie ist zu erteilen,
wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden
Verfügungen entspricht (vgl. § 320 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 [PBG]). Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche
für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Wo die
Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstückes es rechtfertigt, können
weitere Unterlagen, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen oder
genauere Aussteckungen verlangt werden (§ 310 Abs. 2 PBG; vgl.
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5.
A., Zürich 2011, S. 280). In § 3 Abs. 1 der
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird konkretisiert, welche
Pläne mit dem Baugesuch in der Regel einzureichen sind. § 5 BVV
umschreibt, welche weiteren Unterlagen je nach Art und Lage des Bauvorhabens
ferner erforderlich sind.
Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und
Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei
ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239
Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die
Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist,
soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen
oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32). Gestützt
auf die gemäss § 3 BVV einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100
lassen sich aber diese technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. In
der Regel genügt es deshalb, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239
Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht.
Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den
Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln
der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des
Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die
Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen
Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand
der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde
gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben
einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der Beschaffenheit der
Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind
(VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5). Der Bauherrschaft darf
zugebilligt werden, dass sie bei der Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten
lässt. Anders verhält es sich jedoch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die auf eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und nahelegen, von der
Bauherrschaft einen speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen;
dies namentlich dann, wenn nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden kann,
dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten lässt (BEZ 2008 Nr. 42
E. 7). Falls nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung Mängel zutage
treten, die einen bedeutenden polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw.
muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die
geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen,
einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb
von der - präventiven - Baubewilligung nicht erfasst. Die
Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen - unabhängig von den zivilrechtlichen
Rechtsbehelfen des Nachbarn - einer
repressiven Kontrolle gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43).
7.3
Mit der vorliegend zu beurteilenden
Projektänderung soll die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand gegen das
projektierte Mehrfamilienhaus verschoben werden, sodass für die Erstellung des
Wohnhauses das Nachbargrundstück nicht mehr beansprucht werden muss. Da die
Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand weg vom Nachbargrundstück und hin zum
projektierten Mehrfamilienhaus verschoben werden sollen, ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - für das Nachbargrundstück keine weitere
bzw. grössere als die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die
Stammbaubewilligung beurteilte Gefährdung verbunden. Das Amt für
Baubewilligungen führte zudem aus, mit dem geschlossenen Spundwandkasten für
die Baugrube sei die Gefährdung des nachbarlichen Grundstücks ausgeschlossen.
Aus diesem Grund ist auf die rechtskräftige Beurteilung im Rahmen der Stammbaubewilligung
zu verweisen. Demnach ist die Frage der Gefährdung des Nachbargrundstücks
aufgrund der unveränderten (negativen) Gefährdung im vorliegenden Verfahren nicht
mehr Gegenstand. Im Stammbaubewilligungsverfahren wurden bereits die notwendigen
Anordnungen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen getroffen.
Die Nebenbestimmungen der Stammbaubewilligung, unter anderem zu den Bauinstallationen
und der Bauausführung, haben weiterhin Geltung. Schliesslich bestehen vorliegend
- entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden
- keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Bauherr bei der Bauausführung nicht die gebotene Sorgfalt wird walten lassen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gestützt auf die Baueingabepläne die
erforderliche Überprüfung der Verschiebung der Garagenzufahrt und der
Garagenaussenwand auf ihre Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht nicht
möglich ist. Dazu fehlen auch substanziierte Ausführungen der Beschwerdeführenden.
7.4
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen betreffend der Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der
Pläne und betreffend der Bauausführung und Sicherheit als unbegründet.
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit §
13.
Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind den Beschwerdeführenden
nur drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerschaft
hat die Abweisung der Beschwerde auch hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen
Gehörs beantragt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs
erscheint die Beschwerdegegnerschaft in diesem Punkt als unterliegende Partei,
weshalb sie je zu einem Achtel an den Gerichtskosten zu beteiligen ist.
8.2
Die
Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner 1 in Anwendung von
§ 17 Abs. 2 VRG zu entschädigen. Angesichts seines Unterliegens
hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich eine reduzierte
Entschädigung im Umfang von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) als
angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Beschwerdeführenden des
Weiteren keine Parteientschädigung im Sinn von § 17 VRG zu. Das Amt für
Baubewilligungen hat keinen Entschädigungsantrag gestellt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 3'350.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je drei Achteln, unter solidarischer
Haftung für drei Viertel der Gesamtkosten, und der Beschwerdegegnerschaft zu je
einem Achtel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …