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Entscheid

VB.2015.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00046

22. Oktober 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17545)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid 04 vom 23. August 2011 erteilte die

Bausektion Zürich D die Stammbaubewilligung für die Erstellung eines

Mehrfamilienhauses (4 Wohnungen) mit Unterniveaugarage anstelle des

bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in J. Die

Bewilligung erwuchs nach Erledigung des dagegen erhobenen Rekurses in Rechtskraft.

Mit Bauentscheid 05 vom 2. Juli 2014 erteilte

das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich D die Bewilligung für die

Lageverschiebung der Garagenzufahrt (Abänderungspläne zu dem mit BE 04 vom

23. August 2011 bewilligten Wohnhaus) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in J.

Erwägungen

II.

Gegen den Bauentscheid 05 erhob die

Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 02+03 (bestehend aus B und A)

mit Eingabe vom 8. August 2014 Rekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid

vom 3. Dezember 2014 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Am 23. Januar 2015 erhoben B und A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des

Bauentscheids 05 und dessen Rückweisung im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin 1; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt)

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Es

sei weiter festzustellen, dass sämtliche in das Baugesuchsverfahren und in die

Bauentscheide des Gesuchstellers bzw. des Rekursgegners 1 involvierten Beamte/Mitarbeiter,

namentlich G, H und I wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu

treten haben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, den Beizug der vollständigen

Akten der Rekursgegnerin 1 (inkl. Aktenverzeichnis) und die Ansetzung

einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Erhalt der

vollständigen Akten. Es seien ausserdem die Akten des Rekursverfahrens

R1S.2014.05081 sowie der Verfahren R1S.2011.05122 sowie R1S.2013.05115 /

VB.2014.00345 beizuziehen sowie ein weiterer Schriftenwechsel (Replik/Duplik)

durchzuführen.

Am 17. Februar 2015 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

2.

März 2015 beantragte D die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der

Beschwerdeführenden. Das Amt für Baubewilligungen stellte gleichentags Antrag

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 wies der

Abteilungspräsident das Fristerstreckungsgesuch von A und B vom 27. März

2015.

ab und setzte ihnen eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum

15.

April 2015 zur freigestellten Vernehmlassung zu den

Beschwerdeantworten. Mit Eingabe vom 15. April 2015 verzichteten A und B

auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten vom 2. März 2015.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 verfügte der

Abteilungspräsident, dass in Abänderung des Rubrums anstatt der Bausektion das

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich als Beschwerdegegnerschaft 2 geführt

werde. Er setzte der Beschwerdegegnerin 2 Frist, um dem Verwaltungsgericht

sämtliche Akten mit einem Verzeichnis einzureichen, welche für den Erlass des

Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben. Dabei bestehe die Möglichkeit,

diejenigen Akten begründet zu bezeichnen, welche gegenüber den privaten

Parteien nicht geöffnet werden sollen. Weiter verfügte er den Beizug der Akten

R1S.2013.05115 / VB. 2014.00345 zum vorliegenden Dossier.

Am 10. Juni 2015 reichte die Bausektion des

Stadtrates die beim Amt für Baubewilligungen vorhandenen Akten zum erwähnten

Verfahrensvorgang sowie ein Aktenverzeichnis ein. Mit Präsidialverfügung vom

15.

Juni 2015 verfügte der Abteilungspräsident die Beschränkung der

Akteneinsicht bezüglich act. 17/7 im Sinn der Erwägungen. Er setzte A und B

Frist, um dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu

act. 16 und zu den neuen Akten einzureichen, ansonsten Verzicht auf

Stellungnahme angenommen würde. Mit Eingabe vom 17. August 2015 nahmen A

und B Stellung zu den eingereichten Akten und ersuchten um allfällige

nachträgliche Zustellung des von ihnen nicht vorgefundenen act. 16,

verbunden mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom

20.

August 2015 wies der Abteilungspräsident unter anderem das Gesuch um

neue Fristansetzung für eine Stellungnahme zu act. 16 ab und liess den

Beschwerdeführenden act. 16 (nochmals) zustellen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Wie der

Beschwerdegegner 1 zu Recht feststellt trat vor dem Baurekursgericht die

Stockwerkeigentümerschaft F-Strasse 02+03 (bestehend aus B und A) als Rekurrierende

auf, während im vorliegenden Verfahren B und A als Beschwerdeführende

figurieren. Grundsätzlich sind vorliegend sowohl die Stockwerkeigentümergemeinschaft

gemäss Art. 712l des Zivilgesetzbuchs (ZGB) als auch die einzelnen

Stockwerkeigentümer, B und A, handlungs- und prozessfähig und unter den

gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung des Bauentscheids berechtigt. Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 02+03 besteht einzig aus den

beiden Stockwerkeigentümern B und A, was für die Beschwerdegegnerschaft aus der

Parteibezeichnung im vorinstanzlichen Verfahren erkennbar war.

1.3

Die Beschwerdegengerin 2 macht weiter geltend,

der Beschwerdeführerin 1 fehle mangels Zustellungsbegehren die Beschwerdelegitimation.

Gestützt auf das eheliche Vertretungsverhältnis (Art.

166.

des Zivilgesetzbuches [ZGB]) hat das vom

Beschwerdeführer 2 gestellte Zustellungsbegehren auch für die Beschwerdeführerin 1

Geltung (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 2.1; RB 1993

Nr. 53 = ZBl 95/1994 S. 184). Damit genügt das Zustellungsbegehren

auch für die Beschwerdeführerin 1.

1.4

Da die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten

werden.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug der

vollständigen Akten der Bausektion Zürich sowie der Akten der Verfahren

R1S.2014.05081, R1S.2011.05122 und R1S.2013.05115 / VB.2014.00345. Mit

Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 verfügte der Abteilungspräsident den

Beizug der Akten R1S.2013.05115 / VB. 2014.00345 und setzte der

Beschwerdegegnerin 2 Frist zur Einreichung sämtlicher Akten, welche für den

Erlass des Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben. Die Akten der

Vorinstanz R1S.2014.05081 wurden ebenfalls beigezogen. Auf den Beizug weiterer

Akten kann verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Das

Bauvorhaben betrifft die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage

sowie den Abbruch des bestehenden Wohnhauses. Mit der vorliegend zu beurteilenden

Projektänderung soll die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand gegen das projektierte

Mehrfamilienhaus verschoben werden, sodass für die Erstellung des Wohnhauses

das Nachbargrundstück nicht mehr beansprucht werden muss. Das Baugrundstück

liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Wohnzone W2

und gemäss Grundwasserkarte des Kantons Zürich im Gewässerschutzbereich Au.

3.2

Die mit

Bauentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. Juli 2014 bewilligte Projektänderung

bezieht sich auf die Stammbaubewilligung der Bausektion Zürich vom

23.

August 2011 und die wasser- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung

der Baudirektion Zürich vom 23. Februar 2011, welche nach Erledigung der

dagegen erhobenen Rekurse rechtskräftig sind. Dabei wurde die

gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit Entscheid BRGE I Nr. 0075/2012

vom 18. Mai 2012 mit der Auflage ergänzt, die Baugrube mit einem dichten,

geschlossenen Spundwandkasten zu sichern. Mit Bauentscheid 06 vom

1.

Oktober 2013 wurde ein Gesuch der Bauherrschaft um vorübergehende

Beanspruchung des Nachbargrundstücks für Bauarbeiten teilweise gutgeheissen.

Eine Beschwerde in dieser Sache ist aktuell beim Verwaltungsgericht hängig (VB.2014.00345).

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner 1 wendet vorab ein, es fehle vorliegend an einer

rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Sinn von

§ 54 VRG. Die kursiv verfassten Vorbringen, welche Ausführungen im Rekurs

umfassen, seien nicht zu berücksichtigen.

4.2

Gemäss §

54.

Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält zwar

Auszüge aus der Rekursschrift, genügt jedoch aufgrund der ergänzenden separaten

Begründungen den gesetzlichen Anforderungen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend.

Sie bringen diesbezüglich vor, nicht in alle Akten Einsicht erhalten zu haben.

Die Beschwerdegegnerin 2 beruft sich darauf, dass verwaltungsinterne Akten

- zumindest wenn kein überwiegendes

Interesse dargetan ist - nicht offenzulegen

seien.

5.2

Das

Akteneinsichtsrechts und die damit verbundene behördliche Aktenführungspflicht

bilden Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs enthält zudem eine behördliche Beweisabnahmepflicht für

rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise, die eine erhebliche Tatsache

betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind (VGr, 6. März 2014,

VB.2013.00391, E. 3.1). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht,

dass die Vorinstanz - trotz Antrag der

heutigen Beschwerdeführenden - die

heutige Beschwerdegegnerin 2 zur Einreichung sämtlicher Akten, welche für

den Erlass des Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben,

aufgefordert hat. Ein Beizug der Akten wäre jedoch insbesondere angesichts

ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Rüge der Verletzung der

Ausstandspflichten angezeigt gewesen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden

wurde demnach verletzt. Ob die fehlende Einsicht in die zusätzlichen Akten

ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann vorliegend

offenbleiben, da die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich Einsicht in die Akten

erhalten haben (vgl. nachfolgend E. 5.3).

5.3

Die

Beschwerdeführenden erhielten im Beschwerdeverfahren Einsicht in die neuen

Akten und die Möglichkeit zur Stellungnahme (siehe Präsidialverfügung vom 26.

Mai 2015). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme einwenden, es

fehlten offensichtlich immer noch offenzulegende Akten, ist festzuhalten, dass

der Abteilungspräsident die Beschwerdegegnerin 2 mit Präsidialverfügung

vom 26. Mai 2015 zur Einreichung sämtlicher Akten aufgefordert hat. Die

Beschwerdegegnerin 2 weist denn auch ausdrücklich daraufhin, dass bei ihr - entgegen der Zweifel der Beschwerdeführenden

- kein Begleitschreiben zum

Abänderungsgesuch vorhanden sei. Es ist demnach davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden zwischenzeitlich Einsicht in sämtliche Akten erhalten haben.

Aus den vorliegenden Akten ergeben sich im Übrigen keine

Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Protokollierungs-

bzw. Aktenführungspflicht (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 8.1.2)

nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der

Umfang der Protokollierungspflicht an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der

Parteien - auszurichten hat und von den

konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (BGr, 8. Juli 2014,2C_632/2013,

E. 4.2 mit Verweis auf BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Behörden haben alles in den

Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE

130.

II 473 E. 4.1).

5.4

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der

betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig

ist oder nicht, aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die

betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die

gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich

voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die

Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht

zu vereinbaren wären (VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.3 mit

Hinweisen).

5.5

Die

Beschwerdeführenden leiten aus den erstmals vorgelegten Akten ab, dass offensichtlich

immer noch offenzulegende Akten fehlen. Angesichts des Inhalts der Akten sowie

mit Blick auf die Verfahrensdauer muss die vorliegende Gehörsverletzung als

leicht bezeichnet werden. Zudem betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs

in erster Linie die Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften, welche das

Verwaltungsgericht mit der gleich umfassenden Überprüfungsbefugnis wie die

Vorinstanz prüft. Im Übrigen erscheint eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht

angesichts der hinreichend geklärten Sachlage nicht notwendig und käme einem

formalistischen Leerlauf gleich. Die gerügte Bauausführung und Sicherheit des

Bauvorhabens sowie die diesbezügliche Rüge der ungenauen Pläne kann das

Verwaltungsgericht demzufolge mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2

VRG erweiterten) Kognition beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand

(vgl. VGr, 4. Juni 2009, VB.2008.00540, E. 2.2; VGr, 6. März 2014,

VB.2013.00781, E. 2.3 anstelle vieler). Demnach ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als

im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und erweist sich eine Rückweisung

an die Vorinstanz nicht als notwendig.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Ausstandspflichten. Nach

ihrer Einschätzung ist es unverständlich, dass die Vorinstanz die Vorwürfe der

unzulässigen Protektion zurückgewiesen habe, ohne sich davon zu überzeugen,

dass den Beschwerdeführenden sämtliche Akten vorgelegt worden seien und die

noch vorhandenen Akten keine Hinweise auf irgendwelche illegalen Absprachen enthielten.

6.2

Personen,

die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben,

treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen

(§ 5a Abs. 1 VRG). Rechtliche Fehlleistungen können auf eine

Befangenheit schliessen lassen, wenn es sich um besonders krasse und

wiederholte Irrtümer handelt, die gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung

darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (Regina Kiener

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a Rz. 21). Auf

eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung darf zum Beispiel geschlossen

werden, wenn eine Amtsperson für den Verfahrensausgang relevante Dokumente

systematisch zurückbehält oder das Verfahren mit dem Ziel verschleppt, dass

sich der Sachverhalt wesentlich zum Nachteil der Verfahrenspartei verändert

(Reto Feller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,

Art. 10 Rz. 29).

6.3

Vorliegend

bestehen weder Anhaltspunkte für ein systematisches Zurückbehalten von

entscheidrelevanten Akten noch für eine Verletzung der Aktenführungspflicht

(vgl. E. 5.3 oben). Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine

Hinweise für illegale Absprachen oder eine Vorzugsbehandlung der Bauherrschaft.

Die kurze Behandlungsdauer der strittigen Projektänderung - die Projektänderungspläne datieren vom

25.

Juni 2014 und der Bauentscheid vom 2. Juli 2014 - lässt sich mit den Besonderheiten des

Anzeigeverfahrens und der untergeordneten Natur der Projektänderung erklären,

welche lediglich einer dritten Amtsstelle zur Beurteilung unterbreitet werden

musste. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden gerügten Erlasses der

Bewilligung ohne jegliche Abklärungen und Auflagen ist anzumerken, dass es sich

vorliegend um die Änderung eines bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens

handelt. Die wesentlichen Abklärungen und Auflagen zum Bauvorhaben wurden

folglich bereits im Rahmen der Stammbaubewilligung vorgenommen (vgl. E. 7.3

unten). Zusammenfassend kann aus der Führung des Bauverfahrens nicht auf die

Befangenheit der beteiligten Amtspersonen geschlossen werden. Die Rüge der

Verletzung der Ausstandspflichten ist damit unbegründet.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden wenden weiter ein, das Änderungsprojekt sei gestützt auf

unvollständige und ungenaue Pläne bewilligt worden. Die Beurteilung der

Bauausführung und Sicherheit sei aufgrund der unvollständigen und ungenauen

Unterlagen nicht möglich gewesen. Es seien bezüglich der Bauausführung und

Sicherheit entsprechende Abklärungen zu tätigen und Auflagen zu erlassen.

Da sich die Rüge der Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der

Pläne auf die - ebenfalls gerügte - Bauausführung und Sicherheit des

Bauvorhabens bezieht, ist es sinnvoll, diese beiden Rügen nachfolgend gemeinsam

zu prüfen.

7.2

Die

Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine

öffentlichrechtlichen Hindernisse, namentlich keine

aus dem Planungs- und Baurecht, entgegenstehen (VGr, 11. August

2010, VB.2010.00141, E. 2.1; vgl. RB 1983 Nr. 106). Sie ist zu erteilen,

wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden

Verfügungen entspricht (vgl. § 320 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 [PBG]). Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche

für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Wo die

Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstückes es rechtfertigt, können

weitere Unterlagen, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen oder

genauere Aussteckungen verlangt werden (§ 310 Abs. 2 PBG; vgl.

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 280). In § 3 Abs. 1 der

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird konkretisiert, welche

Pläne mit dem Baugesuch in der Regel einzureichen sind. § 5 BVV

umschreibt, welche weiteren Unterlagen je nach Art und Lage des Bauvorhabens

ferner erforderlich sind.

Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und

Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei

ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239

Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die

Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist,

soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen

oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32). Gestützt

auf die gemäss § 3 BVV einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100

lassen sich aber diese technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. In

der Regel genügt es deshalb, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239

Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht.

Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den

Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln

der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des

Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die

Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen

Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand

der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde

gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben

einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der Beschaffenheit der

Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind

(VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5). Der Bauherrschaft darf

zugebilligt werden, dass sie bei der Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten

lässt. Anders verhält es sich jedoch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte

vorliegen, die auf eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und nahelegen, von der

Bauherrschaft einen speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen;

dies namentlich dann, wenn nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden kann,

dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten lässt (BEZ 2008 Nr. 42

E. 7). Falls nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung Mängel zutage

treten, die einen bedeutenden polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw.

muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die

geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43). Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen,

einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb

von der - präventiven - Baubewilligung nicht erfasst. Die

Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen - unabhängig von den zivilrechtlichen

Rechtsbehelfen des Nachbarn - einer

repressiven Kontrolle gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43).

7.3

Mit der vorliegend zu beurteilenden

Projektänderung soll die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand gegen das

projektierte Mehrfamilienhaus verschoben werden, sodass für die Erstellung des

Wohnhauses das Nachbargrundstück nicht mehr beansprucht werden muss. Da die

Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand weg vom Nachbargrundstück und hin zum

projektierten Mehrfamilienhaus verschoben werden sollen, ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - für das Nachbargrundstück keine weitere

bzw. grössere als die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die

Stammbaubewilligung beurteilte Gefährdung verbunden. Das Amt für

Baubewilligungen führte zudem aus, mit dem geschlossenen Spundwandkasten für

die Baugrube sei die Gefährdung des nachbarlichen Grundstücks ausgeschlossen.

Aus diesem Grund ist auf die rechtskräftige Beurteilung im Rahmen der Stammbaubewilligung

zu verweisen. Demnach ist die Frage der Gefährdung des Nachbargrundstücks

aufgrund der unveränderten (negativen) Gefährdung im vorliegenden Verfahren nicht

mehr Gegenstand. Im Stammbaubewilligungsverfahren wurden bereits die notwendigen

Anordnungen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen getroffen.

Die Nebenbestimmungen der Stammbaubewilligung, unter anderem zu den Bauinstallationen

und der Bauausführung, haben weiterhin Geltung. Schliesslich bestehen vorliegend

- entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden

- keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Bauherr bei der Bauausführung nicht die gebotene Sorgfalt wird walten lassen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gestützt auf die Baueingabepläne die

erforderliche Überprüfung der Verschiebung der Garagenzufahrt und der

Garagenaussenwand auf ihre Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht nicht

möglich ist. Dazu fehlen auch substanziierte Ausführungen der Beschwerdeführenden.

7.4

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen betreffend der Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der

Pläne und betreffend der Bauausführung und Sicherheit als unbegründet.

8.

8.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit §

13.

Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind den Beschwerdeführenden

nur drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerschaft

hat die Abweisung der Beschwerde auch hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen

Gehörs beantragt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs

erscheint die Beschwerdegegnerschaft in diesem Punkt als unterliegende Partei,

weshalb sie je zu einem Achtel an den Gerichtskosten zu beteiligen ist.

8.2

Die

Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner 1 in Anwendung von

§ 17 Abs. 2 VRG zu entschädigen. Angesichts seines Unterliegens

hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich eine reduzierte

Entschädigung im Umfang von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) als

angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Beschwerdeführenden des

Weiteren keine Parteientschädigung im Sinn von § 17 VRG zu. Das Amt für

Baubewilligungen hat keinen Entschädigungsantrag gestellt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellkosten,

Fr. 3'350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je drei Achteln, unter solidarischer

Haftung für drei Viertel der Gesamtkosten, und der Beschwerdegegnerschaft zu je

einem Achtel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem

Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …