VB.2015.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00050
31. März 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17027)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00050
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A beantragte am 22. November 2010 die Ausrichtung
von wirtschaftlicher Hilfe von der Stadt C, die ihn fortan finanziell
unterstützte. Nachdem die Sozialkommission der Stadt C bemerkt hatte, dass A am
1. Juni 2012 ein Fahrzeug der Marke D für einen Kaufpreis in der Höhe
von Fr. 12'500.- verkauft hatte, verpflichtete sie ihn mit Beschluss vom
13. Mai 2013 zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener
Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 12'500.-. Einem allfälligen Rekurs
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen die Rückerstattungsverfügung rekurrierte A, vertreten
durch Rechtsanwalt B, am 26. Juni 2013 beim Bezirksrat F und beantragte
die Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. In prozessrechtlicher Hinsicht
verlangte er, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit
Beschluss vom 5. Dezember 2014 erteilte der Bezirksrat F dem Rekurs in
teilweiser Gutheissung die aufschiebende Wirkung und wies den Rekurs im Übrigen
ab. Er forderte zudem die Sozialkommission auf, bei der Bemessung des
zurückzuerstattenden Betrags einen allfälligen Vermögensfreibetrag zu
berücksichtigen.
III.
Gegen diesen Beschluss reichte A, wiederum vertreten durch
Rechtsanwalt B, am 26. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein,
mit den Begehren, der Beschluss des Bezirksrats sei insoweit aufzuheben, als
der Rekurs abgewiesen wurde, und der Beschluss der Sozialkommission sei
vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt C. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 wies das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Stadt C beantragte am 13. Februar 2015 die
Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat F mit Eingabe vom
11.
Februar 2015 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Bezirksrat F entschied mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 inhaltlich
sogleich in der Sache, weshalb es sich grundsätzlich erübrigte, dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55 in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 VRG ohnehin aufschiebende Wirkung zu.
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Sozialhilfe hat demnach
ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten
der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden
(Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al.
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, [Das Schweizerische
Sozialhilferecht], S. 73). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere
die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte
massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört. Entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip sind zunächst diese Mittel innert einer angemessenen
Frist zu verwerten und für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, unter
Einhaltung des Vermögensfreibetrags (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe
in den Kantonen, Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 141 f.).
2.2
Der
Hilfesuchende hat laut § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und
Ausland zu geben, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten. Er gewährt
dabei auch Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18
Abs. 2 SHG). Zwar muss die Sozialbehörde wie jede Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen (§ 7 Abs. 1 VRG), dabei hat
aber die um Unterstützung ersuchende Person als auskunftspflichtiger
Gesuchsteller mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a und b VRG). Wer
wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat,
ist gemäss § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Dieser
Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, das
schon vorliegt, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise
gegen die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von
§ 18 SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d; VGr,
20.
März 2014, VB.2013.00558, E. 2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer füllte am 22. November 2010 den Antrag auf Ausrichtung
von wirtschaftlicher Hilfe aus, wobei er unter dem Titel "Vermögen"
angab, über keine Motorfahrzeuge zu verfügen. Unter der Rubrik "Wohnverhältnisse"
füllte er seinen aktuellen Mietzins aus und liess das Feld
"Parkplatz" leer (–).
Gemäss dem Ermittlungsbericht des Inspektorats des
Sozialdepartements G vom 14. September 2012 hatte der Beschwerdeführer
aber einen Parkplatz in der Tiefgarage seines Wohnhauses angemietet. Auf diesem
Tiefgaragenpatz war ein Personenwagen D, ohne Kontrollschild, abgestellt.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Antrag für die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe wahrheitsgetreu ausgefüllt, da er das Fahrzeug D bereits
am 19. Dezember 2009 zwecks Schuldentilgung an seine Freundin H (an
Zahlungs statt) verkauft und zu Eigentum übertragen habe. Der auf Veräusserung
gerichtete Vertrag sei von der Erwerberin wiederholt bestätigt worden. Sie habe
auch die fahrzeugbezogenen Kosten, zu denen der Parkplatz zähle, getragen. H
habe das Fahrzeug erworben, um dieses zu versilbern. Daher habe sich ein
formeller Halterwechsel bereits aus Kostengründen nicht aufgedrängt. Mangels
Kaufinteressenten habe sich der Verkauf aber verzögert, und die Schilder seien
deponiert worden. H habe gewünscht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrzeugverkaufs
annehme, weshalb er über seine E-Mail-Adresse in einem Fahrzeugportal die
Fahrzeugeigentümerin eingetragen habe. Am 1. Juni 2012 habe das Fahrzeug
im Auftrag von H an die Garage I AG verkauft werden können, und der
Beschwerdeführer habe den Verkaufserlös seiner Freundin übergeben.
3.3
Der
Bezirksrat hielt fest, dass der durch den Beschwerdeführer geltend gemachte
Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Zwar sei es einerseits nachvollziehbar, dass
ein Paar keinen schriftlichen Kaufvertrag abschliesse, andererseits sei zu
beachten, dass das Fahrzeug von einigem Wert weiter im Besitz des
Beschwerdeführers geblieben und er weiterhin als Halter eingetragen gewesen
sei, sodass die Käuferin über keinerlei Beweismittel verfüge, um ihr Eigentum
zu beweisen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die
Sozialberatung nicht wahrheitsgemäss über den Umstand des gemieteten Parkplatzes
informiert habe, zumal er gerade so die Gelegenheit gehabt hätte, den
speziellen Umstand des Autobesitzes gegenüber den Behörden offenzulegen.
4.
4.1
Ist aus
dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht deklarierte Vermögenswerte
verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar
2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Die im Sozialhilferecht geltende
Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der
Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen.
Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime
(VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.3, mit Hinweisen).
4.2
Vorliegend
ist zu beurteilen, inwieweit die von den Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung
korrekt erfolgt ist bzw. sie zur Abnahme weiterer Beweise gehalten gewesen
wären. Ein Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der
Sachverhalt umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten
der Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht
umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte Beweiswürdigung
und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 18 ff.).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein
die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine
bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu
betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig
wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet
selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie
hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände
entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Plüss, § 7
N. 136 ff.).
4.3
Die
Vorinstanz würdigte alle wesentlichen Sachverhaltselemente. Auf die
zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats kann das Verwaltungsgericht vorab verweisen
(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Es ist korrekt, das
sowohl der Umstand, dass kein schriftlicher Kaufvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Freundin vorlag, als auch, dass das Auto auf dem
Parkplatz des Beschwerdeführers stand, gegen einen Autoverkauf im Jahr 2009
sprechen. Es ist auch nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer Schulden bei seiner Freundin, die zur Hauptsache zwischen 2001 und 2003
entstanden sein sollen, erst sechs Jahre später zurückzuzahlen hatte, nachdem
er per Ende Juni 2006 von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte und bis Ende
2008.
gearbeitet hatte. Zudem war der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen als Halter des Fahrzeugs D gemeldet. Halter im Sinn von
Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG) ist derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des
Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum
Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche unmittelbare Verfügung
besitzt. Für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind allerdings die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Zwar zeigt das am 19. April 2012
vom Inspektorat aufgenommene Foto, dass das Fahrzeug D ohne
Kontrollschilder abgestellt war. Dies gibt jedoch keine Anhaltspunkte über den
Eigentümer. Die nicht vorgenommene Meldung des Halterwechsels kann dadurch
nicht begründet werden. Als Halter ist nicht stets diejenige Person zu qualifizieren,
welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erklärt, die Betriebskosten zu
tragen sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeugs aufzukommen, das
tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur Verfügung steht. Das
Fahrzeug D befand sich nach wie vor auf dem vom Beschwerdeführer
gemieteten Parkplatz in der Tiefgarage bei seiner Wohnung und scheint damit in
der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gestanden zu haben.
In Bezug auf den Verkauf des Fahrzeugs an die Garage
I AG macht der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin habe das Fahrzeug
inseriert, und er belegt diese Aussage mit einem Auszug eines online Inserates.
Dieses ist allerdings nicht datiert und bestätigt einzig, dass in einem
Internetportal die Kontaktdaten von H eingetragen worden waren. Die entsprechende
E-Mail-Adresse ist jedoch diejenige des Beschwerdeführers. Der Kaufvertrag mit
der Garage I AG nennt sodann den Beschwerdeführer als Verkäufer. Er unterzeichnete
den Kaufvertrag am 1. Juni 2012, wobei ausdrücklich festgehalten wurde,
dass der Verkäufer erkläre, dass das Fahrzeug in seinem unbelasteten Eigentum
stehe. All diese Umstände weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum
Verkauf an die Garage I AG nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs D
war.
4.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die Vermutung des
Ermittlungsberichts, er habe Vermögenswerte nicht deklariert, durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzuändern. Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht
im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichtet.
Selbst die Bestätigung der Freundin des Beschwerdeführers, der Autoverkauf habe
am 19. Dezember 2009 stattgefunden, kann vorliegend die übrigen
gegensätzlichen Umstände nicht überwiegen. Auch ohne eine Zeugeneinvernahme
gilt der Sachverhalt somit als erstellt. Insgesamt lassen die genannten
Sachverhaltselemente keine ernsthaften Zweifel daran offen, dass das Fahrzeug
nicht am 19. Dezember 2009 an die Freundin des Beschwerdeführers an Zahlungs
statt verkauft worden war, sondern der Fahrzeugverkauf allenfalls im Nachhinein
konstruiert wurde, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Der Beschwerdeführer
vermag dies mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht infrage zu
stellen.
4.5
Die
Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer es
pflichtwidrig unterlassen hat, der Sozialbehörde anzugeben, dass er zum
Zeitpunkt der Gesuchstellung Eigentümer des Fahrzeugs D gewesen war, das er am
1.
Juni 2012 für Fr. 12'5000.- veräusserte. Dadurch verletzte er
seine Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG und bezog folglich unrechtmässig
Sozialhilfe. Gestützt auf § 26 lit. a SHG ist der Beschwerdeführer
demgemäss verpflichtet, die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen
zurückzuerstatten.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …