Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00050

31. März 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17027)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A beantragte am 22. November 2010 die Ausrichtung

von wirtschaftlicher Hilfe von der Stadt C, die ihn fortan finanziell

unterstützte. Nachdem die Sozialkommission der Stadt C bemerkt hatte, dass A am

1. Juni 2012 ein Fahrzeug der Marke D für einen Kaufpreis in der Höhe

von Fr. 12'500.- verkauft hatte, verpflichtete sie ihn mit Beschluss vom

13. Mai 2013 zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener

Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 12'500.-. Einem allfälligen Rekurs

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen die Rückerstattungsverfügung rekurrierte A, vertreten

durch Rechtsanwalt B, am 26. Juni 2013 beim Bezirksrat F und beantragte

die Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. In prozessrechtlicher Hinsicht

verlangte er, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit

Beschluss vom 5. Dezember 2014 erteilte der Bezirksrat F dem Rekurs in

teilweiser Gutheissung die aufschiebende Wirkung und wies den Rekurs im Übrigen

ab. Er forderte zudem die Sozialkommission auf, bei der Bemessung des

zurückzuerstattenden Betrags einen allfälligen Vermögensfreibetrag zu

berücksichtigen.

III.

Gegen diesen Beschluss reichte A, wiederum vertreten durch

Rechtsanwalt B, am 26. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein,

mit den Begehren, der Beschluss des Bezirksrats sei insoweit aufzuheben, als

der Rekurs abgewiesen wurde, und der Beschluss der Sozialkommission sei

vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt C. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 wies das

Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Stadt C beantragte am 13. Februar 2015 die

Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat F mit Eingabe vom

11.

Februar 2015 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Bezirksrat F entschied mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 inhaltlich

sogleich in der Sache, weshalb es sich grundsätzlich erübrigte, dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55 in Verbindung mit

§ 25 Abs. 1 VRG ohnehin aufschiebende Wirkung zu.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Sozialhilfe hat demnach

ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten

der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden

(Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al.

[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, [Das Schweizerische

Sozialhilferecht], S. 73). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere

die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte

massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört. Entsprechend dem

Subsidiaritätsprinzip sind zunächst diese Mittel innert einer angemessenen

Frist zu verwerten und für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, unter

Einhaltung des Vermögensfreibetrags (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe

in den Kantonen, Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 141 f.).

2.2

Der

Hilfesuchende hat laut § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und

Ausland zu geben, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten. Er gewährt

dabei auch Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18

Abs. 2 SHG). Zwar muss die Sozialbehörde wie jede Verwaltungsbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen (§ 7 Abs. 1 VRG), dabei hat

aber die um Unterstützung ersuchende Person als auskunftspflichtiger

Gesuchsteller mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a und b VRG). Wer

wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat,

ist gemäss § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Dieser

Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, das

schon vorliegt, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise

gegen die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von

§ 18 SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d; VGr,

20.

März 2014, VB.2013.00558, E. 2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer füllte am 22. November 2010 den Antrag auf Ausrichtung

von wirtschaftlicher Hilfe aus, wobei er unter dem Titel "Vermögen"

angab, über keine Motorfahrzeuge zu verfügen. Unter der Rubrik "Wohnverhältnisse"

füllte er seinen aktuellen Mietzins aus und liess das Feld

"Parkplatz" leer (–).

Gemäss dem Ermittlungsbericht des Inspektorats des

Sozialdepartements G vom 14. September 2012 hatte der Beschwerdeführer

aber einen Parkplatz in der Tiefgarage seines Wohnhauses angemietet. Auf diesem

Tiefgaragenpatz war ein Personenwagen D, ohne Kontrollschild, abgestellt.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Antrag für die Ausrichtung von

wirtschaftlicher Hilfe wahrheitsgetreu ausgefüllt, da er das Fahrzeug D bereits

am 19. Dezember 2009 zwecks Schuldentilgung an seine Freundin H (an

Zahlungs statt) verkauft und zu Eigentum übertragen habe. Der auf Veräusserung

gerichtete Vertrag sei von der Erwerberin wiederholt bestätigt worden. Sie habe

auch die fahrzeugbezogenen Kosten, zu denen der Parkplatz zähle, getragen. H

habe das Fahrzeug erworben, um dieses zu versilbern. Daher habe sich ein

formeller Halterwechsel bereits aus Kostengründen nicht aufgedrängt. Mangels

Kaufinteressenten habe sich der Verkauf aber verzögert, und die Schilder seien

deponiert worden. H habe gewünscht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrzeugverkaufs

annehme, weshalb er über seine E-Mail-Adresse in einem Fahrzeugportal die

Fahrzeugeigentümerin eingetragen habe. Am 1. Juni 2012 habe das Fahrzeug

im Auftrag von H an die Garage I AG verkauft werden können, und der

Beschwerdeführer habe den Verkaufserlös seiner Freundin übergeben.

3.3

Der

Bezirksrat hielt fest, dass der durch den Beschwerdeführer geltend gemachte

Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Zwar sei es einerseits nachvollziehbar, dass

ein Paar keinen schriftlichen Kaufvertrag abschliesse, andererseits sei zu

beachten, dass das Fahrzeug von einigem Wert weiter im Besitz des

Beschwerdeführers geblieben und er weiterhin als Halter eingetragen gewesen

sei, sodass die Käuferin über keinerlei Beweismittel verfüge, um ihr Eigentum

zu beweisen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die

Sozialberatung nicht wahrheitsgemäss über den Umstand des gemieteten Parkplatzes

informiert habe, zumal er gerade so die Gelegenheit gehabt hätte, den

speziellen Umstand des Autobesitzes gegenüber den Behörden offenzulegen.

4.

4.1

Ist aus

dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht deklarierte Vermögenswerte

verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar

2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Die im Sozialhilferecht geltende

Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der

Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen.

Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungs­maxime

(VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.3, mit Hinweisen).

4.2

Vorliegend

ist zu beurteilen, inwieweit die von den Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung

korrekt erfolgt ist bzw. sie zur Abnahme weiterer Beweise gehalten gewesen

wären. Ein Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der

Sachverhalt umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten

der Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine

wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht

umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte Beweiswürdigung

und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf

rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 18 ff.).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein

die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine

bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu

betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig

wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet

selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie

hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände

entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Plüss, § 7

N. 136 ff.).

4.3

Die

Vorinstanz würdigte alle wesentlichen Sachverhaltselemente. Auf die

zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats kann das Verwaltungsgericht vorab verweisen

(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Es ist korrekt, das

sowohl der Umstand, dass kein schriftlicher Kaufvertrag zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Freundin vorlag, als auch, dass das Auto auf dem

Parkplatz des Beschwerdeführers stand, gegen einen Autoverkauf im Jahr 2009

sprechen. Es ist auch nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer Schulden bei seiner Freundin, die zur Hauptsache zwischen 2001 und 2003

entstanden sein sollen, erst sechs Jahre später zurückzuzahlen hatte, nachdem

er per Ende Juni 2006 von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte und bis Ende

2008.

gearbeitet hatte. Zudem war der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen als Halter des Fahrzeugs D gemeldet. Halter im Sinn von

Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) ist derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des

Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum

Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche unmittelbare Verfügung

besitzt. Für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind allerdings die

tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Zwar zeigt das am 19. April 2012

vom Inspektorat aufgenommene Foto, dass das Fahrzeug D ohne

Kontrollschilder abgestellt war. Dies gibt jedoch keine Anhaltspunkte über den

Eigentümer. Die nicht vorgenommene Meldung des Halterwechsels kann dadurch

nicht begründet werden. Als Halter ist nicht stets diejenige Person zu qualifizieren,

welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erklärt, die Betriebskosten zu

tragen sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeugs aufzukommen, das

tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur Verfügung steht. Das

Fahrzeug D befand sich nach wie vor auf dem vom Beschwerdeführer

gemieteten Parkplatz in der Tiefgarage bei seiner Wohnung und scheint damit in

der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gestanden zu haben.

In Bezug auf den Verkauf des Fahrzeugs an die Garage

I AG macht der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin habe das Fahrzeug

inseriert, und er belegt diese Aussage mit einem Auszug eines online Inserates.

Dieses ist allerdings nicht datiert und bestätigt einzig, dass in einem

Internetportal die Kontaktdaten von H eingetragen worden waren. Die entsprechende

E-Mail-Adresse ist jedoch diejenige des Beschwerdeführers. Der Kaufvertrag mit

der Garage I AG nennt sodann den Beschwerdeführer als Verkäufer. Er unterzeichnete

den Kaufvertrag am 1. Juni 2012, wobei ausdrücklich festgehalten wurde,

dass der Verkäufer erkläre, dass das Fahrzeug in seinem unbelasteten Eigentum

stehe. All diese Umstände weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum

Verkauf an die Garage I AG nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs D

war.

4.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die Vermutung des

Ermittlungsberichts, er habe Vermögenswerte nicht deklariert, durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzuändern. Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht

im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichtet.

Selbst die Bestätigung der Freundin des Beschwerdeführers, der Autoverkauf habe

am 19. Dezember 2009 stattgefunden, kann vorliegend die übrigen

gegensätzlichen Umstände nicht überwiegen. Auch ohne eine Zeugeneinvernahme

gilt der Sachverhalt somit als erstellt. Insgesamt lassen die genannten

Sachverhaltselemente keine ernsthaften Zweifel daran offen, dass das Fahrzeug

nicht am 19. Dezember 2009 an die Freundin des Beschwerdeführers an Zahlungs

statt verkauft worden war, sondern der Fahrzeugverkauf allenfalls im Nachhinein

konstruiert wurde, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Der Beschwerdeführer

vermag dies mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht infrage zu

stellen.

4.5

Die

Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer es

pflichtwidrig unterlassen hat, der Sozialbehörde anzugeben, dass er zum

Zeitpunkt der Gesuchstellung Eigentümer des Fahrzeugs D gewesen war, das er am

1.

Juni 2012 für Fr. 12'5000.- veräusserte. Dadurch verletzte er

seine Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG und bezog folglich unrechtmässig

Sozialhilfe. Gestützt auf § 26 lit. a SHG ist der Beschwerdeführer

demgemäss verpflichtet, die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen

zurückzuerstatten.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …