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Entscheid

VB.2015.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00051

17. September 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17490)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Dielsdorf erteilte der E GmbH mit

Beschluss vom 19. März 2014 die Bewilligung für die Nutzungsänderung eines

bestehenden privaten Sitzplatzes in eine Gartenwirtschaft, unter anderem mit

den Auflagen, dass das Abspielen von Musik und dergleichen nicht gestattet und

die Gartenwirtschaft während der Woche (inkl. Sonntag) um 22.00 Uhr sowie

freitags und samstags um 23.30 Uhr zu schliessen ist.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs, soweit darauf eingetreten wurde, am 11. Dezember

2014.

ab und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'210.-,

bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- und Zustellkosten von Fr. 210.-.

III.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhoben A und B gegen

den Beschluss des Baurekursgerichts Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die

Aufhebung und Rückweisung an den Gemeinderat Dielsdorf zur Neubeurteilung der

immissionsrechtlichen Situation. Ferner beantragten die Beschwerdeführenden

eine Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht mit Eingabe vom 17. Februar 2015

und der Gemeinderat Dielsdorf mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragten

die Abweisung der Beschwerde. Die E GmbH liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid

des Baurekursgerichts zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin ist

Eigentümerin der unmittelbar an die vorgesehene Gartenwirtschaft anstossende

Parzelle Kat.-Nr. 01 sowie Bewohnerin des darauf stehenden Wohnhauses,

weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer bewohnt das

Wohnhaus seit rund 40 Jahren gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, und aufgrund

der Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden beabsichtigen,

das Wohnhaus weiterhin gemeinsam zu bewohnen, weshalb die

Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen ist (vgl.

hierzu auch vorinstanzliche Erwägung 2.2). Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

vollumfänglich einzutreten.

3.

Im Erdgeschoss des auf

dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02 befindlichen Gebäudes ist das Restaurant F

eingerichtet, das Ober- und Dachgeschoss dienen der Wohnnutzung. Im Westen

stösst die Parzelle an die G-Strasse und im Süden an die H-Strasse an. Im Norden

wird sie durch die verwinkelte Bauparzelle Kat.-Nr. 03 begrenzt. Im süd­lichen

Teil schiebt sich die Parzelle Kat.-Nr. 03 auf einer Länge von rund 13 m

zwischen die mit einem Wohngebäude überstellte Liegenschaft der

Beschwerdeführenden auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 und die Parzelle Kat.-Nr. 02.

Dieser Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 03 sowie der daran angrenzende

Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 02 sollen in eine zum bestehenden Restaurant

gehörende Gartenwirtschaft mit einer Fläche von rund 42 m2 umgenutzt

werden.

4.

4.1

Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur noch die Beurteilung der immissionsrechtlichen

Situation umstritten.

4.2

Bei der hier

zu beurteilenden Gastwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im

Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach aussen dringen

bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des

Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Aufgrund von Art. 11

Abs. 2 USG sind Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

4.3

Neben dem

soeben genannten Erfordernis der vorsorglichen Emissionsbegrenzung muss bei

Neuanlagen wie der vorliegend zu beurteilenden kumulativ jenes der Einhaltung

der Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte erfüllt sein (Art. 7 Abs. 1

lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014,1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr,

28.

September 2011, VB.2010.00257, E. 3.1, je mit Hinweisen und je

auch zum Folgenden). Solche stellte der Bundesrat mit dem Anhang 6 zur

Lärmschutzverordnung unter anderem für gewerbliche Anlagen auf. Gaststätten

fallen jedoch nicht darunter (BGE 123 II 325 E. 4d/aa). Die

Vollzugsbehörde hat deshalb die mit einem Restaurantbetrieb einhergehende

Lärmbelastung nach Art. 15 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3

LSV). Danach sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach

dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser

Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

4.4

Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig,

wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie Lärm­empfindlichkeit

und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3,

auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner

Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine

derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte private

Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehören namentlich die Vollzugshilfen der

Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute, des Cercle Bruit.

Zur Ermittlung und

Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale hat der

Cercle Bruit am 10. März 1999 (mit Änderung vom 30. März 2007) eine

Vollzugshilfe publiziert (www.cerclebruit.ch). Diese Richtlinie ist gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit

Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten, einschliesslich deren

Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr erzeugten Lärm (BGE 137

II 30 E. 3.6). Bei den internen Schallquellen S1 (Musikerzeugung)

und S2 (Kundenlärm) gelten für den Luftschall Grenzwerte von 50 dB(A)

(7.00 bis 19.00 Uhr), 45 dB(A) (19.00 bis 22.00 Uhr) sowie 40 dB(A)

(22.00 bis 7.00 Uhr). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Luftschalls

solcher Lärmquellen ist das offene Fenster des lärmempfindlichen Raums des

exponiertesten Nachbarn (Ziffer 5.1 der Richtlinie).

Von Relevanz sind vorliegend

die externen Schallquellen S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der

Terrasse), S7 (Aufräumarbeiten und Reinigung der Terrasse) und S9 (Kun­denverkehr).

Gemäss Richtlinie soll in diesem Fall die Störung auf der Grundlage eines

Augenscheins vor Ort beurteilt werden, wobei eher nach Kriterien der Hörbarkeit

und des Auftretens als mit Schallpegelmessungen, die meistens nicht

reproduzierbar sind, beurteilt wird (Ziffern 3.1.2 und 4 der Richtlinie).

Die bei der Beurteilung der Schallquellen S1 und S2 massgeblichen

Grenzwerte können aber auch bei den vorgenannten Schallquellen S6, S7 und

S9 als Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen

(BGE 137 II 30 E. 3.6, BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2).

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die private Rekursgegnerin mit 15 bis 25 Plätzen

rechnen würde. Der energieäquivalente Schallleistungspegel pro Person bei

Unterhaltung in normaler Lautstärke und mit häufigen Servicegeräuschen betrage

63.

dB(A). Bei 25 Gästen resultiere daraus ein Schallleistungspegel

von 77 dB(A). In einer Distanz von 16 m sei bei 25 Sitzplätzen

und bei Berücksichtigung der zu erwartenden Schallreflexion ein Schallpegel von

54.

dB(A) zu erwarten. Die im Cercle Bruit enthaltenen Werte wären mithin

überschritten. Diese seien jedoch wie bereits dargelegt einzig als Richtwerte

zu verstehen. Vor allem sei aber bei der soeben vorgenommenen Berechnung

unberücksichtigt geblieben, dass die rekurrentischen Wohnräume nicht gegen die

Gartenwirtschaft gerichtet seien. Die durch die Scheune bewirkte Schalldämmung

sei mithin nicht einberechnet. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass kaum

mit 25 Sitzplätzen zu rechnen sein werde. Namentlich der zwischen dem

bestehenden Gartensitzplatz und dem Restaurantgebäude verbleibende lediglich

rund 3 m breite Grundstücksstreifen eigne sich nicht für Sitzplätze. Es

sei bei den rekurrentischen Wohnräumen mithin ein deutlich tieferer Schallpegel

als der soeben berechnete zu erwarten.

Ferner erwog die

Vorinstanz, dass zu erwarten sei, dass der von der Gartenwirtschaft ausgehende

Lärm zumindest teilweise im vorbestehenden Strassenlärm untergehen werde. Auch

wegen dieser Vorbelastung und angesichts des Umstands, dass die Scheune die rekurrentischen

Wohnräume vollständig gegen die Gartenwirtschaft abschirme, sei eine

Überschreitung der Planungswerte bei den rekurrentischen Wohnräumen nicht zu

erwarten. Das Bauvorhaben sehe sodann entgegen den rekurrentischen

Befürchtungen keine baulichen Massnahmen vor, welche einen witterungsabhängigen

Betrieb zuliessen. Die Gartenwirtschaft werde damit nur an warmen und trockenen

Tagen in Betrieb sein.

In Bezug auf die

oberhalb des Restaurants gelegenen Wohnungen führte die Vorinstanz aus, dass

deren lärmempfindlichen Räume gegen die G-Strasse bzw. gegen Norden ausgerichtet

seien. Sie würden mithin keine gegen die Aussenwirtschaft gerichteten Fassadenöffnungen

aufweisen. Die Wohnräume seien erheblichem Strassenlärm ausgesetzt. Der von der

kleinflächigen Gartenwirtschaft ausgehende Lärm werde bei diesen daher kaum wahrzunehmen

sein.

Zusammenfassend könne

festgehalten werden, dass die vom Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen nicht

über das in der vorliegenden lärmtoleranten Zone geltende Mass hinausgehen

würden. Die Gemeinderat Dielsdorf habe damit zu Recht auf das Einholen eines

Lärmgutachtes verzichtet.

5.2

Die

Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, dass bei der Lärmermittlung von einer

kürzeren Distanz von 12,5 m auszugehen sei, was zu einem Schallpegel von

58.

dB(A) führe. Zudem werde im angefochtenen Entscheid übersehen, dass die

Richtlinien des Cercle Bruit in Wohnzonen eine Erhöhung von 6 dB(A)

vorsehen würden, was zu Schallwerten von 64 dB(A) im Eingangsbereich und

in den unmittelbar dort gelegenen Wohn- und Aufenthaltsräume führe. Die

angenommene Schalldämmung durch die Südwestecke des unausgebauten Oekonomieteils

der Liegenschaft sei nicht geeignet, den Schallpegel der Gartenwirtschaft

vollständig abzudämmen, zumal dieser an der Ostfassade des Restaurants bzw. des

hinterhofseitig angebauten eingeschossigen Anbaus auch zurückgeworfen werde. In

der vorliegenden Konzeption, das Gartenrestaurant bis an die Gebäudefassade des

Restaurants mit Anbau heranzuführen, sei dieses Gebäude eher ein Schalltrichter

als ein eigentlicher Reflektor, während die unmittelbar angrenzende Westfassade

des Oekonomieteils der Liegenschaft der Beschwerdeführenden den Schall

zumindest auf die Gartenwirtschaft selbst bzw. die unüberbaute und geteerte

Vorplatzzone von Kat.-Nr. 03 zurückwerfe, und nicht auf die umliegenden

Wohnbauten. Schliesslich werde das Geländegefälle von mindestens 1,2 bis 1,5 m

vom Gartenrestaurantniveau auf das Erdgeschossniveau der Räumlichkeiten im

Wohnteil ebenso zur Schallausbreitung beitragen.

6.

Das Baurekursgericht hat eine rechnerischen Wert von 54 dB(A)

ermittelt, womit die in der Richtlinie des Cercle Bruit aufgeführten Werte zu

allen Zeiten, insbesondere aber in den Nachtzeiten deutlich überschritten

werden. Für die Beurteilung der Lärmbelastung sind nach der Vollzugshilfe des

"Cercle Bruit" zu diesem Wert rund 6 dB(A) zu addieren, um den

Bestandteilen Ton und Rhythmus oder den deutlich hörbaren Stimmen Rechnung zu

tragen. Der relevante rechnerische Wert dürfte demzufolge rund 60 dB(A)

betragen.

Das Baurekursgericht

führt in seinem Entscheid zwar verschiedene Gründe an, weshalb es davon

ausgeht, dass die tatsächliche Lärmbelastung tiefer sein dürfte; doch lassen

sich diese Reduktionsgründe nicht quantifizieren, sodass sich aufgrund der zur

Verfügung stehenden Akten nicht sagen lässt, in welchem Ausmass die genannten

Reduktionsgründe zu einer Reduktion der angenommenen Lärmbelastung führt.

Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, ob die für die Lärmquellen S1

und S2 anwendbaren Belastungsgrenzwerte, welche auch für die vorliegend

relevanten Lärmquellen, für welche diese Belastungsgrenzwerte nur als

Richtwerte gelten, überschritten werden und falls ja, in welchem Ausmass.

Kann die Überschreitung

der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden, ist die Behörde zur

Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff.

LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein

Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit

einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im

Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der

Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte

voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i. S. v. Art. 25 Abs. 2 Satz 1

und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der

Planungswerte möglich erscheint, d. h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden

kann (BGE 137 II 30 E. 3.4). Insbesondere geht es bei dieser Ausgangslage

nicht an, die Beschwerdeführenden – wie diese zu Recht beanstanden – auf eine

zu einem späteren Zeitpunkt einzureichende Lärmklage zu vertrösten.

Die Vorinstanzen haben

nach dem Gesagten zu Unrecht auf die Einholung einer Lärmprognose verzichtet.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit zur ergänzenden

Sachverhaltsermittlung (Einholung einer Lärmprognose) an den Gemeinderat

Dielsdorf zurückzuweisen. Liegt eine Lärmprognose vor, ist dannzumal konkret

auf das vorliegend zu beurteilende Gartenrestaurant zu beurteilen, ob und in

welchem Ausmass die nur einen Richtwertcharakter habenden Belastungsgrenzwerte

überschritten werden dürfen und in welchem Ausmass der von der stark befahrenen

G-Strasse ausgehenden vorbestehenden Lärmbelastung Rechnung zu tragen ist.

7.

Soweit die

Beschwerdeführenden die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr beanstanden,

ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Gebührenrahmen von Fr. 1'000.-

bis Fr. 50'000.- reicht. In Anbetracht der sehr umfangreichen

Rekursschrift, des dreifachen Schriftenwechsels und der Durchführung eines

Referentenaugenscheins ist die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr

von Fr. 6'000.- nicht zu beanstanden.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;

BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3, mit Hinweisen).

Entsprechend ist auch die Kosten- und

Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids zu korrigieren. Es erscheint

auch hier gerechtfertigt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen.

Angesichts des Verfahrensausgangs steht den

Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gemeinsam eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- seitens der Beschwerdegegnerin 1

zu (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 17 N. 93 ff.).

9.

Beim vorliegenden Urteil

handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich

als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraus­setzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids

vom 11. Dezember 2014 und der Beschluss des Gemeinderates Dielsdorf vom 19. März

2014.

werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat

Dielsdorf zurückgewiesen.

2.

Disp.-Ziffer II

des Rekursentscheids vom 11. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert,

dass die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je

zur Hälfte auferlegt werden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und

2.

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …