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Entscheid

VB.2015.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00056

22. April 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17078)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1984, brasilianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 21. Juni 1992

mit seiner Schwester in die Schweiz ein und hielt sich danach bei seiner Mutter

in K auf. Am 20. Januar 1993 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs

eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E. Unbekannten Datums kehrte er mit

seiner Schwester und der Mutter nach Brasilien zurück.

B. Unbekannten

Datums reisten A, seine Mutter und seine Schwester erneut in die Schweiz ein,

wohnten danach in F und zogen am 1. April 1998 in den Kanton Zürich. Am

26. Juni 2001 reichte die Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich ein. Am 1. Februar 2002 wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter erteilt. Diese wurde bis am

8. September 2003 verlängert. In der Folge kehrte A nach Brasilien zurück,

weshalb ihn die Einwohnerkontrolle H per 23. Mai 2003 abmeldete.

C. Am

27. Oktober 2003 reiste A wieder in die Schweiz ein und heiratete am

26. Januar 2004 die Schweizerin B, geboren 1984. Im Rahmen des Familiennachzuges

erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. 2006 wurde der

gemeinsame Sohn, D, geboren. Die Ehegatten trennten sich am 4. Januar 2007

und liessen sich am 27. September 2010 scheiden.

D. Am

3. Juni 2008 wurde A wegen seiner Sozialhilfeanhängigkeit verwarnt, weil

er vom ersten Halbjahr 2004 bis zum ersten Quartal 2008 mit Fr. 81'907.05 von

der Fürsorge unterstützt werden musste.

E. Am

29. April 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A letztmals

verlängert, mit dem Hinweis, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

erwägt werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten oder

seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin

nicht nachkommen sollte.

F. Nach Prüfung

des Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 26. Februar

2014, gewährte das Migrationsamt A am 22. Mai 2014 das rechtliche Gehör

zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wies das Migrationsamt

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts

vom 24. Juli 2014 erhobenen Rekurs, wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2014 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015

beantragte A die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2014 sei

aufzuheben (recte: Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Dezember 2014)

und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter beantragte er die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

liess sich nicht vernehmen. Das Migrations-amt verzichtete auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Das Migrationsamt hat die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens von zwei Widerrufsgründen, nämlich

wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks sowie Sozialhilfeabhängigkeit, nicht verlängert.

2.1

Nach Art. 33 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2015 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung

befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.

2.1.1

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er kann seinen weiteren Aufenthalt seit der

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG

abstützen. Ebenso kann er kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) ableiten, soweit die Beziehung zu seiner früheren Ehefrau

betroffen ist. Weiter besteht kein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG: die Eheleute haben seit der Heirat am

26.

Januar 2004 bis zur Trennung am 4. Januar

2007.

weniger als drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt. Es kann hierzu

im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

2.1.2

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,

kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall

setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität

der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person

voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von

einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der

Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE

137.

II 345). Solche "wichtigen Gründe" sind keine ersichtlich und

werden vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht.

2.1.3

Ferner kann er auch aufgrund der Vaterschaft keinen

Anwesenheitsanspruch ableiten. Die Aufenthaltsbewilligung ist

gestützt auf Art. 8 EMRK nur zu verlängern, wenn zwischen dem hier

anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind eine intensive Beziehung

in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht (BGE 137 I 247 E. 4.2.3).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht weder in affektiver noch

wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem

Sohn. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK

geltend.

2.2

Gemäss

Art. 62 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2.1

Der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle

Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden

kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August

2012,2C_673/2011, E. 4.2.1). So bejahte das Bundesgericht einen

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. e AuG bei einem Ehepaar mit

einem Kind, welches über vier Jahre Fürsorgeleistungen in der Höhe von rund Fr. 100'000.-

bezog (BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2) oder bei einer

alleinerziehenden Mutter, welche über elf Jahre hinweg Unterstützungsgelder von

rund Fr. 160'000.- zuflossen (BGr, 5. Juli 2011,2C_150/2011). Von

untergeordneter Bedeutung sind Arbeitsbemühungen bzw. die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit, welche unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b S. 6; BGr

2C_345/2011, 3. Oktober 2011, E.2.2 mit weiteren

Hinweisen).

2.2.2

Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat der

Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 156'587.-

bezogen (Stand April 2014). Am 3. Juni 2008 wurde er vom

Migrationsamt wegen Bezugs von Fürsorgeleistungen in der Höhe von

Fr. 81'907.- fremdenpolizeilich verwarnt. Seit November 2003 war der

Beschwerdeführer nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig

aufzukommen sowie seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und musste vom

Gemeinwesen unterstützt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

stellen seine Herkunft und die schwierigen familiären Verhältnisse keine

Umstände dar, die es ihm verunmöglichen würde sich weiterzubilden und eine feste

Anstellung zu finden. Die Unterstützung durch das Sozialamt im

Umfang von über Fr. 150'000.- über etwas mehr als zehn Jahre hinweg muss

als erheblich gelten (vgl. zur Erheblichkeit der

Sozialhilfeabhängigkeit: BGr, 22. Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3

mit Hinweisen). Gleichzeitig kam der Beschwerdeführer seinen

finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Es liegen 10 Verlustscheine im

Betrag von Fr. 14'907.- vor (Stand April 2014).

2.2.3

Fraglich ist, ob in Zukunft eine

dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist. Der Beschwerdeführer

nimmt seit März 2003 an einem Beschäftigungsprogramm der sozialen Einrichtungen

und Betriebe der Stadt Zürich teil und besucht daneben Kurse zur Verbesserung

seiner Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten. Er hat eine Anlehre sowie eine

Lehre absolviert, hat jedoch bis auf eine Anstellung als X von September 2008

bis Oktober 2010 nur kurzzeitige Arbeitseinsätze absolviert. Von September 2003

bis Juli 2005, von August 2005 bis Oktober 2006 und von November 2010 bis März

2011.

war er ohne Anstellung. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,

lässt sich die Arbeitsstelle im ergänzenden Arbeitsmarkt nicht mit einer

Anstellung auf dem freien Stellenmarkt vergleichen. Die Tatsache, dass er nie

lange beim selben Arbeitgeber tätig war, seit 2003 (teilweise ergänzend) von

der Sozialhilfe unterstützt werden musste und auch aktuell keine Arbeitsstelle

auf dem ersten Arbeitsmarkt hat, lässt den Schluss zu, dass er sich auch zukünftig

nicht gänzlich von der Sozialhilfe wird loslösen können. Diese gewichtigen Umstände

lassen trotz der Stellungnahme des Sozialamts vom 23. April 2014, wonach

mit einer Ablösung von der Sozialhilfe in den nächsten drei Jahren gerechnet werden

können, keine günstige Prognose zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz auch den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. e AuG bejaht

hat.

2.3

Es ergibt

sich auch aus keiner anderen Bestimmung des Landesrechts ein Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer

macht dies zu Recht auch nicht geltend. Er hat somit keinen Anspruch mehr auf

Erteilung und auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.

3.1

Auch

wenn kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, führt

dies nicht zwingend zu deren Nichtverlängerung. Die Nichtverlängerung muss sich

überdies als verhältnismässig erweisen. Dabei berücksichtigen die zuständigen

Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie

den Grad der Integration (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich

die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377.).

3.2

Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam

dabei zum Schluss, dass die Nichtverlängerung verhältnismässig

sei, auch wenn die Rückkehr mit Nachteilen verbunden sei. Auf die ausführlichen

und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer

zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Recht verletzt

oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist

auch nicht ersichtlich.

3.2.1

Um den Bestand der ausländischen

Wohnbevölkerung zu begrenzen, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse

daran, dass Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz wieder verlassen, wenn ihr

Aufenthaltszweck dahingefallen ist. Sodann besteht ein öffentliches Interesse

am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt,

dass keine Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden,

eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Das Migrationsamt stellte dem

Beschwerdeführer bereits im Juni 2008 in Aussicht, dass

eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung davon abhängig sei, ob er

weiterhin von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde. Trotzdem er hier

Schulen besucht hat, eine Anlehre und eine Lehre abgeschlossen hat, ist es ihm

in über zwölf Jahren nicht gelungen auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dieses

Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich nie ernsthaft darum bemühte. Es

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die

Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat. Gestützt auf die erhebliche und

andauernde Sozialhilfeabhängigkeit besteht ein gewichtiges öffentliches

Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.2.2

Bei der Interessenabwägung sind sodann die persönlichen

Verhältnisse und der Inte-grationsgrad des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen. Der heute 31-jährige Beschwerdeführer ist 1992 im Alter

von sieben Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Die genaue

Aufenthaltsdauer ist indes unbekannt. Sicher ist, dass er am 21. Juni 1992

als 7-Jähriger erstmals in die Schweiz einreiste, eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Mutter erhielt (gültig bis am 20. Juni 1993) und

danach unbekannten Datums nach Brasilien zurückkehrte. Den Akten ist zu

entnehmen, dass er von August 1997 bis Juli 2001 in der Schweiz zur Schule

gegangen ist (Bestätigung Schule I und J). Am 11. Juli 2001 reichte er ein

Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein, nachdem er jahrelang ohne

gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt hatte. Gemäss Angaben auf dem

Gesuch erfolgte die Wiedereinreise in die Schweiz am 1. Mai 1996. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde ihm schliesslich am 1. Februar 2002 erteilt.

Per 31. Mai 2003 wurde er ins Ausland abgemeldet, nachdem er seine

Aufenthaltsbewilligung (ausgestellt am 9. September 2002) trotz

mehrmaliger Aufforderung nicht abgeholt hatte. Am 28. Oktober 2003 reichte

er erneut ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches am 11. Februar

2004, aufgrund der Heirat vom 26. Januar 2004, gutgeheissen wurde. Insgesamt

verfügt er in einem Zeitraum von etwas mehr als 13 Jahren über einen gültigen

Aufenthaltstitel in der Schweiz (21. Juni 1992 bis am 20. Juni 1993,

1.

Februar 2002 bis am 31. Mai 2003 und seit dem 11. Februar

2004). Denjenigen Jahren, in denen er ohne gültigen

Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt hat, wird gemäss Praxis des

Bundesgerichts zwar kein grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1; BGr, 22. Oktober 2013,2C_345/2013, E. 3.3.3), diese können

vorliegend dennoch nicht ganz unberücksichtigt bleiben, da der Beschwerdeführer

trotz fehlender Anwesenheitsbewilligung hier Schulen besucht hat. Aufgrund der

langen Anwesenheit in der Schweiz trifft ihn eine Wegweisung aus der Schweiz

unbestrittenermassen hart.

Es kann indes trotz der langen Anwesenheit

gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden liegt keine wirtschaftliche Integration

vor. Beruflich konnte er sich nur äusserst beschränkt in den

Arbeitsmarkt eingliedern. Sodann ist auch nicht von einer

über das Normale hinausgehenden sozialen Integration auszugehen. Der

Beschwerdeführer hat hier familiäre Kontakte zu Mutter, Stiefvater und Schwester.

Es ist ihm indes auch mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch die hier

anwesende Familie nicht gelungen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen und seinen

Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Mangels Angaben ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Familie keine engen Beziehungen in

der Schweiz unterhält. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz hat

er hier somit kein (ausserfamiliäres) Beziehungsnetz aufbauen können. Eine

massgebliche Integration in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht erfolgt. Unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Brasilien sind beim noch jungen

Beschwerdeführer weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht

ersichtlich. Er hat die ersten sieben Lebensjahre in seinem

Heimatland verbracht und wie den Akten zu entnehmen ist, hat er von 1994 bis

1996.

dort die Schule besucht. Die Vorinstanz hat sich dabei auf seine Angaben

auf dem Lebenslauf zuhanden des Gemeindeamts des Kantons Zürich gestützt. Der

Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe unbewiesene Behauptungen

aufgestellt, geht daher ins Leere. Darüber hinaus hat er sich im Jahre 2003

während mehrerer Monate in Brasilien aufgehalten. Es darf davon ausgegangen

werden, dass er mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Sodann

gibt er zwar an, sein Portugiesisch sei "so schlecht, dass er der

anwaltlichen Erstberatung in portugiesischer Sprache in Gegenwart seiner Mutter

kaum zu folgen vermochte". Aufgrund der Tatsache, dass er Portugiesisch

von Geburt an gelernt hat, jahrelang in Brasilien gelebt und sich als

Erwachsener während Monaten dort aufgehalten hat, ist anzunehmen, dass er, auch

wenn Lücken vorhanden sein sollten, die Sprache sehr schnell wieder beherrschen

wird. Die Beweisofferte (Vernehmung der Mutter oder der Schwester, Überprüfung

durch einen Dolmetscher) ist daher abzuweisen. Diesbezüglich ist zudem

festzuhalten, dass auch seine Lese- und Schreibschwierigkeiten nicht gegen eine

Rückkehr nach Brasilien sprechen. Diese betreffen die deutsche Sprache

gleichermassen und indizieren daher keinen Aufenthalt in der Schweiz. Weiter leben seinen Angaben zufolge Verwandte in Brasilien. Diese

können ihn bei einer Rückkehr unterstützen. Es ist ihm aber, auch wenn

er nunmehr nur noch schwache Beziehungen zu Brasilien unterhält, als jungem

Erwachsenem zumutbar, dort ein neues soziales Netz aufzubauen. Schliesslich

kann er auch in Brasilien eine Arbeitsstelle finden. Der Umstand,

dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Brasilien für den

Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um seine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzustufen. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen

Härte verbunden ist, der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen

vermag, welche die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu

überwiegen vermöchten. Eine Rückkehr nach Brasilien ist dem Beschwerdeführer somit

zumutbar.

3.3

Nach Abwägung der verschiedenen Interessen erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als

verhältnismässig. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht

ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Im Gegensatz zum Rekurs

erscheint die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um

Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2

VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…