VB.2015.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00056
22. April 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17078)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00056
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1984, brasilianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 21. Juni 1992
mit seiner Schwester in die Schweiz ein und hielt sich danach bei seiner Mutter
in K auf. Am 20. Januar 1993 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E. Unbekannten Datums kehrte er mit
seiner Schwester und der Mutter nach Brasilien zurück.
B. Unbekannten
Datums reisten A, seine Mutter und seine Schwester erneut in die Schweiz ein,
wohnten danach in F und zogen am 1. April 1998 in den Kanton Zürich. Am
26. Juni 2001 reichte die Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich ein. Am 1. Februar 2002 wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter erteilt. Diese wurde bis am
8. September 2003 verlängert. In der Folge kehrte A nach Brasilien zurück,
weshalb ihn die Einwohnerkontrolle H per 23. Mai 2003 abmeldete.
C. Am
27. Oktober 2003 reiste A wieder in die Schweiz ein und heiratete am
26. Januar 2004 die Schweizerin B, geboren 1984. Im Rahmen des Familiennachzuges
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. 2006 wurde der
gemeinsame Sohn, D, geboren. Die Ehegatten trennten sich am 4. Januar 2007
und liessen sich am 27. September 2010 scheiden.
D. Am
3. Juni 2008 wurde A wegen seiner Sozialhilfeanhängigkeit verwarnt, weil
er vom ersten Halbjahr 2004 bis zum ersten Quartal 2008 mit Fr. 81'907.05 von
der Fürsorge unterstützt werden musste.
E. Am
29. April 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A letztmals
verlängert, mit dem Hinweis, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
erwägt werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten oder
seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin
nicht nachkommen sollte.
F. Nach Prüfung
des Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 26. Februar
2014, gewährte das Migrationsamt A am 22. Mai 2014 das rechtliche Gehör
zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wies das Migrationsamt
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 24. Juli 2014 erhobenen Rekurs, wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015
beantragte A die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2014 sei
aufzuheben (recte: Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Dezember 2014)
und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
liess sich nicht vernehmen. Das Migrations-amt verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Das Migrationsamt hat die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens von zwei Widerrufsgründen, nämlich
wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks sowie Sozialhilfeabhängigkeit, nicht verlängert.
2.1
Nach Art. 33 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2015 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung
befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.
2.1.1
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er kann seinen weiteren Aufenthalt seit der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG
abstützen. Ebenso kann er kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) ableiten, soweit die Beziehung zu seiner früheren Ehefrau
betroffen ist. Weiter besteht kein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG: die Eheleute haben seit der Heirat am
26.
Januar 2004 bis zur Trennung am 4. Januar
2007.
weniger als drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt. Es kann hierzu
im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.1.2
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,
kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität
der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person
voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von
einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der
Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE
137.
II 345). Solche "wichtigen Gründe" sind keine ersichtlich und
werden vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht.
2.1.3
Ferner kann er auch aufgrund der Vaterschaft keinen
Anwesenheitsanspruch ableiten. Die Aufenthaltsbewilligung ist
gestützt auf Art. 8 EMRK nur zu verlängern, wenn zwischen dem hier
anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind eine intensive Beziehung
in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht (BGE 137 I 247 E. 4.2.3).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht weder in affektiver noch
wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem
Sohn. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK
geltend.
2.2
Gemäss
Art. 62 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.2.1
Der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle
Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden
kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August
2012,2C_673/2011, E. 4.2.1). So bejahte das Bundesgericht einen
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. e AuG bei einem Ehepaar mit
einem Kind, welches über vier Jahre Fürsorgeleistungen in der Höhe von rund Fr. 100'000.-
bezog (BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2) oder bei einer
alleinerziehenden Mutter, welche über elf Jahre hinweg Unterstützungsgelder von
rund Fr. 160'000.- zuflossen (BGr, 5. Juli 2011,2C_150/2011). Von
untergeordneter Bedeutung sind Arbeitsbemühungen bzw. die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, welche unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b S. 6; BGr
2C_345/2011, 3. Oktober 2011, E.2.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.2.2
Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 156'587.-
bezogen (Stand April 2014). Am 3. Juni 2008 wurde er vom
Migrationsamt wegen Bezugs von Fürsorgeleistungen in der Höhe von
Fr. 81'907.- fremdenpolizeilich verwarnt. Seit November 2003 war der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig
aufzukommen sowie seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und musste vom
Gemeinwesen unterstützt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
stellen seine Herkunft und die schwierigen familiären Verhältnisse keine
Umstände dar, die es ihm verunmöglichen würde sich weiterzubilden und eine feste
Anstellung zu finden. Die Unterstützung durch das Sozialamt im
Umfang von über Fr. 150'000.- über etwas mehr als zehn Jahre hinweg muss
als erheblich gelten (vgl. zur Erheblichkeit der
Sozialhilfeabhängigkeit: BGr, 22. Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3
mit Hinweisen). Gleichzeitig kam der Beschwerdeführer seinen
finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Es liegen 10 Verlustscheine im
Betrag von Fr. 14'907.- vor (Stand April 2014).
2.2.3
Fraglich ist, ob in Zukunft eine
dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist. Der Beschwerdeführer
nimmt seit März 2003 an einem Beschäftigungsprogramm der sozialen Einrichtungen
und Betriebe der Stadt Zürich teil und besucht daneben Kurse zur Verbesserung
seiner Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten. Er hat eine Anlehre sowie eine
Lehre absolviert, hat jedoch bis auf eine Anstellung als X von September 2008
bis Oktober 2010 nur kurzzeitige Arbeitseinsätze absolviert. Von September 2003
bis Juli 2005, von August 2005 bis Oktober 2006 und von November 2010 bis März
2011.
war er ohne Anstellung. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
lässt sich die Arbeitsstelle im ergänzenden Arbeitsmarkt nicht mit einer
Anstellung auf dem freien Stellenmarkt vergleichen. Die Tatsache, dass er nie
lange beim selben Arbeitgeber tätig war, seit 2003 (teilweise ergänzend) von
der Sozialhilfe unterstützt werden musste und auch aktuell keine Arbeitsstelle
auf dem ersten Arbeitsmarkt hat, lässt den Schluss zu, dass er sich auch zukünftig
nicht gänzlich von der Sozialhilfe wird loslösen können. Diese gewichtigen Umstände
lassen trotz der Stellungnahme des Sozialamts vom 23. April 2014, wonach
mit einer Ablösung von der Sozialhilfe in den nächsten drei Jahren gerechnet werden
können, keine günstige Prognose zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auch den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. e AuG bejaht
hat.
2.3
Es ergibt
sich auch aus keiner anderen Bestimmung des Landesrechts ein Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer
macht dies zu Recht auch nicht geltend. Er hat somit keinen Anspruch mehr auf
Erteilung und auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
3.
3.1
Auch
wenn kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, führt
dies nicht zwingend zu deren Nichtverlängerung. Die Nichtverlängerung muss sich
überdies als verhältnismässig erweisen. Dabei berücksichtigen die zuständigen
Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich
die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377.).
3.2
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam
dabei zum Schluss, dass die Nichtverlängerung verhältnismässig
sei, auch wenn die Rückkehr mit Nachteilen verbunden sei. Auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Recht verletzt
oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
3.2.1
Um den Bestand der ausländischen
Wohnbevölkerung zu begrenzen, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse
daran, dass Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz wieder verlassen, wenn ihr
Aufenthaltszweck dahingefallen ist. Sodann besteht ein öffentliches Interesse
am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt,
dass keine Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden,
eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Das Migrationsamt stellte dem
Beschwerdeführer bereits im Juni 2008 in Aussicht, dass
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung davon abhängig sei, ob er
weiterhin von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde. Trotzdem er hier
Schulen besucht hat, eine Anlehre und eine Lehre abgeschlossen hat, ist es ihm
in über zwölf Jahren nicht gelungen auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dieses
Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich nie ernsthaft darum bemühte. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat. Gestützt auf die erhebliche und
andauernde Sozialhilfeabhängigkeit besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
3.2.2
Bei der Interessenabwägung sind sodann die persönlichen
Verhältnisse und der Inte-grationsgrad des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen. Der heute 31-jährige Beschwerdeführer ist 1992 im Alter
von sieben Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Die genaue
Aufenthaltsdauer ist indes unbekannt. Sicher ist, dass er am 21. Juni 1992
als 7-Jähriger erstmals in die Schweiz einreiste, eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Mutter erhielt (gültig bis am 20. Juni 1993) und
danach unbekannten Datums nach Brasilien zurückkehrte. Den Akten ist zu
entnehmen, dass er von August 1997 bis Juli 2001 in der Schweiz zur Schule
gegangen ist (Bestätigung Schule I und J). Am 11. Juli 2001 reichte er ein
Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein, nachdem er jahrelang ohne
gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt hatte. Gemäss Angaben auf dem
Gesuch erfolgte die Wiedereinreise in die Schweiz am 1. Mai 1996. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde ihm schliesslich am 1. Februar 2002 erteilt.
Per 31. Mai 2003 wurde er ins Ausland abgemeldet, nachdem er seine
Aufenthaltsbewilligung (ausgestellt am 9. September 2002) trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht abgeholt hatte. Am 28. Oktober 2003 reichte
er erneut ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches am 11. Februar
2004, aufgrund der Heirat vom 26. Januar 2004, gutgeheissen wurde. Insgesamt
verfügt er in einem Zeitraum von etwas mehr als 13 Jahren über einen gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz (21. Juni 1992 bis am 20. Juni 1993,
1.
Februar 2002 bis am 31. Mai 2003 und seit dem 11. Februar
2004). Denjenigen Jahren, in denen er ohne gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt hat, wird gemäss Praxis des
Bundesgerichts zwar kein grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1; BGr, 22. Oktober 2013,2C_345/2013, E. 3.3.3), diese können
vorliegend dennoch nicht ganz unberücksichtigt bleiben, da der Beschwerdeführer
trotz fehlender Anwesenheitsbewilligung hier Schulen besucht hat. Aufgrund der
langen Anwesenheit in der Schweiz trifft ihn eine Wegweisung aus der Schweiz
unbestrittenermassen hart.
Es kann indes trotz der langen Anwesenheit
gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden liegt keine wirtschaftliche Integration
vor. Beruflich konnte er sich nur äusserst beschränkt in den
Arbeitsmarkt eingliedern. Sodann ist auch nicht von einer
über das Normale hinausgehenden sozialen Integration auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat hier familiäre Kontakte zu Mutter, Stiefvater und Schwester.
Es ist ihm indes auch mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch die hier
anwesende Familie nicht gelungen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen und seinen
Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Mangels Angaben ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Familie keine engen Beziehungen in
der Schweiz unterhält. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz hat
er hier somit kein (ausserfamiliäres) Beziehungsnetz aufbauen können. Eine
massgebliche Integration in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht erfolgt. Unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Brasilien sind beim noch jungen
Beschwerdeführer weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht
ersichtlich. Er hat die ersten sieben Lebensjahre in seinem
Heimatland verbracht und wie den Akten zu entnehmen ist, hat er von 1994 bis
1996.
dort die Schule besucht. Die Vorinstanz hat sich dabei auf seine Angaben
auf dem Lebenslauf zuhanden des Gemeindeamts des Kantons Zürich gestützt. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe unbewiesene Behauptungen
aufgestellt, geht daher ins Leere. Darüber hinaus hat er sich im Jahre 2003
während mehrerer Monate in Brasilien aufgehalten. Es darf davon ausgegangen
werden, dass er mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Sodann
gibt er zwar an, sein Portugiesisch sei "so schlecht, dass er der
anwaltlichen Erstberatung in portugiesischer Sprache in Gegenwart seiner Mutter
kaum zu folgen vermochte". Aufgrund der Tatsache, dass er Portugiesisch
von Geburt an gelernt hat, jahrelang in Brasilien gelebt und sich als
Erwachsener während Monaten dort aufgehalten hat, ist anzunehmen, dass er, auch
wenn Lücken vorhanden sein sollten, die Sprache sehr schnell wieder beherrschen
wird. Die Beweisofferte (Vernehmung der Mutter oder der Schwester, Überprüfung
durch einen Dolmetscher) ist daher abzuweisen. Diesbezüglich ist zudem
festzuhalten, dass auch seine Lese- und Schreibschwierigkeiten nicht gegen eine
Rückkehr nach Brasilien sprechen. Diese betreffen die deutsche Sprache
gleichermassen und indizieren daher keinen Aufenthalt in der Schweiz. Weiter leben seinen Angaben zufolge Verwandte in Brasilien. Diese
können ihn bei einer Rückkehr unterstützen. Es ist ihm aber, auch wenn
er nunmehr nur noch schwache Beziehungen zu Brasilien unterhält, als jungem
Erwachsenem zumutbar, dort ein neues soziales Netz aufzubauen. Schliesslich
kann er auch in Brasilien eine Arbeitsstelle finden. Der Umstand,
dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Brasilien für den
Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um seine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzustufen. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen
Härte verbunden ist, der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen
vermag, welche die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu
überwiegen vermöchten. Eine Rückkehr nach Brasilien ist dem Beschwerdeführer somit
zumutbar.
3.3
Nach Abwägung der verschiedenen Interessen erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als
verhältnismässig. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht
ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Im Gegensatz zum Rekurs
erscheint die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…