VB.2015.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00057
21. Mai 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17149)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00057
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stiftung C,
vertreten durch RA D,
2. Gemeinderat Stallikon,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Unterschutzstellung
eines Gebäudes,
hat sich
ergeben:
I.
Am 8. Juli 2014 stellte der Gemeinderat Stallikon
das Gebäude an der G-Strasse 01 unter Schutz (Kat.-Nr. 02). Der
Beschluss wurde unter anderem im kantonalen Amtsblatt vom 11. Juli 2014
publiziert. Aufgrund eines Gesuchs wurde A der Beschluss am 13. Oktober
2014 zugestellt.
II.
A ersuchte das Baurekursgericht mit Rekurs vom
12. November 2014 im Wesentlichen um eine engere Fassung des
Schutzentscheids. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs mit Entscheid vom
16. Dezember 2014 nicht ein.
III.
A beantragte dem Verwaltungsgericht am 30. Januar
2015 neben einer Parteientschädigung die Aufhebung des genannten Beschlusses
sowie die Anweisung an das Baurekursgericht, auf den Rekurs einzutreten.
Aufgrund einer von A am 2. Februar 2015 eingereichten ergänzenden Eingabe
merkte der Abteilungspräsident am darauf folgenden Tag vor, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Baurekursgericht, der Gemeinderat Stallikon sowie die Stiftung
C beantragten am 19. Februar, 25. Februar bzw. 9. März 2015 die
Abweisung der Beschwerde, die Stiftung daneben noch eine Parteientschädigung. A
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG).
Gegenstand
der vorliegenden
Auseinandersetzung bildet allein die Frage, ob das Baurekursgericht das
Eintreten auf den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers zu Recht ablehnte.
Aufgrund von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG sowie
§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist
der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids ohne Weiteres
befugt.
Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Zwischen
den Parteien ist umstritten, wie die Gemeinde ihren Unterschutzstellungsbeschluss
vorliegend hätte eröffnen sollen. Die Gemeinde ist wie die private Beschwerdegegnerin
der Auffassung, dass eine Publikation im kantonalen Amtsblatt, dem Anzeiger des
Bezirks sowie auf der Internetseite der Gemeinde ausreichte. Daran ändere
nichts, dass sich der Unterschutzstellungsentscheid auf die Erhaltung von
Volumen und Stellung des Gebäudes beschränkt und somit einen Ersatzbau zulässt.
Dem Beschwerdeführer wäre es als direktem Nachbar zumutbar gewesen, die
Publikationen im kantonalen Amtsblatt zu verfolgen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Entscheid
der Gemeinde faktisch eine Entlassung aus dem Inventar dar, da das bestehende
Gebäude aufgrund des Beschlusses abgerissen werden darf. Der Beschluss hätte
ihm damit individuell eröffnet werden müssen. Dies müsse umso mehr gelten, als
er durch den Rekurs gegen eine im Jahr 2013 erteilte Baubewilligung die
Schutzabklärung unmittelbar veranlasst habe.
Das Baurekursgericht verwarf diesen Standpunkt. Laut
seinem Urteil war die Publikation im kantonalen Amtsblatt genügend.
2.2 Gemäss dem
Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts ist bei einer Unterschutzstellung
der Kreis der potenziell Betroffenen regelmässig nicht vollständig bestimmbar.
Deshalb reicht es gemäss dem angefochtenen Entscheid aus, wenn eine Unterschutzstellung
amtlich veröffentlicht wird. Letzteres ist gemäss § 10 Abs. 4 VRG
unter anderem dann zulässig, wenn die Verfügung zahlreichen (lit. b) oder
Personen mitgeteilt werden müsste, die sich nur mit unverhältnismässigem
Aufwand vollzählig bestimmen lassen (lit. d). Das Baurekursgericht stützte
sich damit auf die Rechtsprechung, wonach Schutzanordnungen und
Inventarentlassung im Amtsblatt publiziert werden dürfen (VGr, 10. März
2004, VB.2003.00386, E. 3.3, auch in RB 2004 Nr. 62 =
BEZ 2004 Nr. 25, auch zum Folgenden). Denn möglicherweise
rekurslegitimiert sind nicht nur die Grundeigentümer, sondern grundsätzlich
auch Mieter, Dienstbarkeitsberechtigte sowie Natur- und Heimatschutzorganisationen.
Zwischen der Publikation und der Einreichung des Rekurses vergingen vier
Monate. Aus Sicht des Baurekursgerichts war der Rekurs damit offensichtlichtlich
verspätet.
3.
3.1 Dem
Entscheid des Baurekursgerichts kann insoweit gefolgt werden, als bei Schutzanordnungen
und Inventarentlassungen eine amtliche Publikation zulässig ist. Das heisst nun
jedoch nicht, dass bei solchen Anordnungen eine individuelle Zustellung
generell ausgeschlossen bzw. überflüssig wäre. Denn § 10 VRG sieht in
Abs. 3 die individuelle Zustellung als Regel vor. Die amtliche Publikation
gemäss Abs. 4 ist demgegenüber als Notbehelf gedacht (Jürg Stadelwieser,
Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 107 f.; vgl.
BGE 129 I 361 E. 2.2). Besteht die Verpflichtung zu einer
individuellen Eröffnung, entfaltet die Amtspublikation insoweit keine Rechtswirkungen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 113 und 125; Julia Gschwend/Remo
Bornatico in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013,
Art. 141 N. 3, je auch zum Folgenden). Letzteres ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Betroffene mit zumutbarem Aufwand eruierbar gewesen
wäre und auch sonst keine Gründe gegen eine individuelle Zustellung sprechen.
3.2 Im
vorliegenden Fall nahm die Gemeinde ursprünglich keine Schutzabklärung vor.
Stattdessen erteilte sie mit Beschluss vom 7. August 2013 die Bewilligung
für ein Bauvorhaben, das den Abbruch des bestehenden Hauses sowie den Neubau
eines vergleichsweise grösseren Wohnhauses beinhaltete. In seinem Rekurs gegen
diese Baubewilligung machte der heutige Beschwerdeführer am 19. September
2013 geltend, dass zu Unrecht keine Schutzabklärung erfolgt sei. Die Gemeinde
widerrief daraufhin ihre Baubewilligung mit Beschluss vom 16. Oktober
2013. Sie begründete dies damit, dass sie bei ihrem Entscheid vom August
übersehen habe, dass vor der Baubewilligung eine Schutzabklärung hätte
durchgeführt werden müssen. Das Rekursverfahren wurde daraufhin sistiert. In
der Folge holte die Gemeinde diese Abklärung nach. Schliesslich bewilligte sie
mit ihrer Schutzverfügung einen Ersatzbau.
3.3 Vor diesem
Hintergrund war der seinerzeit gegen die Baubewilligung erhobene Rekurs der
Auslöser für das hier zu beurteilende Unterschutzstellungsverfahren. Letzteres
wurde mit dem Entscheid der Gemeinde über die alleinige Erhaltung des
Gebäudekubus unter Zulassung eines Ersatzbaus abgeschlossen. Der Gemeinde war
zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Beschwerdeführer mit seinem
seinerzeitigen Rekurs ein Interesse an der möglichst weitgehenden Erhaltung der
ursprünglichen Baute geltend gemacht hatte. Ebenso musste ihr bewusst sein,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unmittelbaren Nachbarschaft
legitimiert war bzw. ist, gegen die Zulassung eines Ersatzbaus ein Rechtsmittel
einzulegen. Schliesslich ist aufgrund der vorliegenden Verfahrensgeschichte
auch klar, dass die Zulassung eines Ersatzbaus nicht derjenige Beschluss
darstellt, der das Verfahren rund um den Neubau abschliesst. Die Zulassung des
Ersatzbaus ist vielmehr die Grundlage für die Weiterbehandlung des ursprünglich
gestellten Baugesuchs, gegen dessen Erteilung der heutige Beschwerdeführer
damals rekurriert hatte. Die Gemeinde nahm das Baubewilligungsverfahren denn
auch nach der Publikation des Unterschutzstellungsentscheids wieder auf. Vor
diesem Hintergrund von einer treffscharfen Abgrenzung von Baubewilligungs- und
Unterschutzstellungsverfahren ausgehen zu wollen, mutet auch unter Berücksichtigung
der differenzierten gemeindeinternen Zuständigkeitsordnung künstlich an. Aufgrund
der gesamten Umstände musste der Beschwerdeführer von der Gemeinde vielmehr als
materiell am Verfahren Beteiligter betrachtet werden. Für solche potenziell rechtsmittelbefugte
Personen besteht aufgrund von § 10 Abs. 3 lit. a VRG ein
individueller Eröffnungsanspruch (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 65).
3.4 Die
Gemeinde wäre nach dem Gesagten gehalten gewesen, ihren Beschluss über die
amtliche Veröffentlichung hinaus nicht nur der Beschwerdegegnerin als
Grundeigentümerin, sondern vorliegend auch dem Beschwerdeführer zuzustellen.
Dass sie dies unterliess, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil
gereichen. Dass er von der Unterschutzstellung nur durch Zufall erfuhr, ist
nicht ihm zuzuschreiben. Zudem hat er unmittelbar nach Kenntnisnahme reagiert,
indem er den Unterschutzstellungsbeschluss bei der Gemeinde einforderte. Die
Frist zur Anfechtung des Beschlusses lief damit erst nach dessen vollständiger
Zustellung am 13. Oktober 2014. Sie war somit eingehalten. Der Nichteintretensentscheid
erfolgte damit zu Unrecht.
Klarzustellen bleibt abschliessend, dass
Unterschutzstellungsverfügungen nach wie vor amtlich publiziert werden dürfen.
Die individuelle Zustellung ergänzt diese Publikation lediglich in besonderen
Fällen, vorab dann, wenn die potenziell rechtsmittelberechtigte Person aufgrund
der gesamten Umstände des Verfahrens klar bekannt ist.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid
aufzuheben. Das Baurekursgericht wird den Rekurs damit in der Sache zu
behandeln und dabei die Kosten des Rekursverfahrens neu, das heisst
entsprechend dem materiellen Verfahrensausgang zu verlegen haben. Über den
verfahrensrechtlichen Antrag wurde bereits im Rahmen der Prozessleitung
entschieden.
4.2 Die
Verteilung der Gerichtskosten richtet sich nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 VRG. Unterliegend sind im vorliegenden Verfahren
sowohl die Gemeinde als auch die private Beschwerdegegnerin. Letzterer Kosten
für das vorliegende Gerichtsverfahren aufzuerlegen, erschiene indessen
unbillig. Denn die private Beschwerdegegnerin hatte auf die korrekte Eröffnung
des Unterschutzstellungsentscheids keinerlei Einfluss. Die Verantwortung dafür
lag vielmehr bei der Gemeinde. Das Unterliegerprinzip gemäss § 13
Abs. 1 Satz 1 VRG wird daher aufgrund der besonderen, hier zu
beurteilenden Fallkonstellation durch das Verursacherprinzip in § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG ergänzt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind deshalb
der Gemeinde aufzuerlegen.
4.3 Die
Gemeinde ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Der privaten Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihres Unterliegens
keine solche Entschädigung zu. Über die Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu befinden haben.
4.4 Die
vorliegende Rückweisung wird vom Bundesgericht grundsätzlich als Zwischenentscheid
behandelt (BGE 138 I 143 E. 1.2) und ist deshalb nur unter den in
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom
16. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Entscheidung
Sachverhalt
im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Gemeinde Stallikon auferlegt.
Erwägungen
4.
Die
Gemeinde Stallikon wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Im Übrigen werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…