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Entscheid

VB.2015.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00057

21. Mai 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17149)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Gemeinde Stallikon auferlegt.

Erwägungen

4.

Die

Gemeinde Stallikon wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.-- zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Im Übrigen werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…