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Entscheid

VB.2015.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00062

9. Juli 2015Deutsch8 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 31. Juli 2014 ersuchte A die Behörden um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks

Ehevorbereitung. Sein Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Oktober

2014 ab, da er sich illegal in der Schweiz aufhalte und seine Verlobte über

kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, gestützt auf welches er etwas zu

seinen Gunsten ableiten könne.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des

Migrationsamts rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche sein Rechtsmittel

mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 abwies.

III.

Hiergegen erhob A am 2. Februar

2015.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Staatskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie

die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten

zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Eheschliessung.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Migrationsamt zurückzuweisen

oder subeventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von mindestens 30 Tagen

anzusetzen. Im Übrigen sei bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids von

jeglichen Wegweisungsvollzugsnassnahmen abzusehen.

Am 3. Februar 2015 verfügte der Abteilungspräsident,

dass auf eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu

verzichten sei.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 2. März 2015

die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit

Eingabe vom 17. April 2015 äusserte sich der Beschwerdegegner zur

Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, in der er sinngemäss an seinen Anträgen

festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.

Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz

illegaler Einreise und Aufenthalts eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung

und Schliessung der Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten Ausländerin zu

erteilen ist.

1.1

Das

Erfordernis des legalen Aufenthalts bei der Eheschliessung ergibt sich aus Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs. Danach müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen

oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Bleiben sie diesen Nachweis

schuldig, bestimmt Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April

2004, dass das Zivilstandsamt die Trauung verweigert.

1.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 16. Mai 2014 in die Schweiz ein, obschon sein

Schengenvisum bereits am 9. Januar 2014 abgelaufen war, und stellte am 31. Juli

2014.

ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 17

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 (AuG) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich

eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im

Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt,

bestimmt Abs. 2 derselben Bestimmung, dass die zuständige kantonale

Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten kann.

1.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 98 Abs. 4 ZGB unter Berücksichtigung

des Willens des Gesetzgebers (siehe BBl 2008 2467 ff.) sowie in Übereinstimmung

mit den Grund- und Menschenrechten auszulegen und anzuwenden (grundlegend BGE

137.

I 351; daran anschliessend BGE 138 I 41, jeweils unter Verweis auf EGMR,

14.

Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07). Gestützt auf Art. 14 der

Bundesverfassung (Recht auf Ehe und Familie) sowie auf Art. 12 und Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Eheschliessung und auf

Achtung des Privat- und Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten,

einer ausländischen Person eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, falls sowohl keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten

vorliegen (etwa eine Scheinehe) als auch absehbar ist, dass die ausländische

Person nach der Heirat alle Voraussetzungen erfüllt, um sich rechtmässig in der

Schweiz aufhalten zu dürfen. Ist dies der Fall, muss die kantonale Migrationsbehörde

dem oder der ausländischen Verlobten den Aufenthalt während des

Ehevorbereitungsverfahrens in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2

AuG gestatten (zum sog. "prozeduralen Aufenthalt" siehe BGE 137 I 351

E. 3.7; 138 I 41 E. 4; ebenso VGr, 28. Januar 2015,

VB.2014.00688, E. 2.1).

2.

2.1

Hinweise,

welche auf eine Scheinehe hindeuten, liegen keine vor. Bereits die Vorinstanz

ging davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe ersichtlich seien.

2.2

Somit

verbleibt in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.

"Hauptsachenprognose", siehe hierzu VGr, 28. Januar 2015,

VB.2014.00688, E. 2.1; Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 43)

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat alle Voraussetzungen für

einen rechtmässigen Verbleib in der Schweiz erfüllt. Mit Blick auf die ersuchte

Kurzaufenthaltsbewilligung unterzieht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt

bei der Erstellung der Hauptsachenprognose lediglich einer kurzen

Prüfung (Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 50 N. 65; ferner Regina

Kiener in: Kommentar VRG, § 6 N. 1, 17). Unter diesen Umständen kann

auf die beantragte Befragung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten

verzichtet werden.

Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug

in Art. 42 ff. AuG geregelt. Im Falle einer gefestigten

Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht ein Nachzugsanspruch im

Sinn von Art. 44 AuG, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier

gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (lit. a), die Eheleute über eine

bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c).

2.2.1

Die Verlobte des Beschwerdeführers, C, geboren 1988, ist syrische Staatsangehörige

und reiste am 30. August 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die

Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration verfügte am 30. Januar 2008 die

vorläufige Aufnahme, da ihre Eltern anerkannte Flüchtlinge sind und sich die

Flüchtlingseigenschaft der Verlobten des Beschwerdeführers von ihren Eltern

ableitet (sog. "formelle Flüchtlingseigenschaft"). Am 15. August

2011.

bewilligte ihr das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Antritt einer Lehrstelle

als Detailhandelsfachfrau bei der D AG in E, und am 14. März 2013

erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B, welche

gegenwärtig bis zum 7. März 2016 verlängert wurde. Ihre Rechtsstellung

erscheint in dem Sinn als gesichert, zumal der Vollzug von Ausweisungen nach

Syrien aufgrund der dort vorherrschenden instabilen Sicherheitslage voraussichtlich

auf längere Zeit unzumutbar ist (BVGr, 15. Juni 2015, E-3443/2014, E. 5

und 6; BVGr, 10. Juni 2015, E-5549/2014, E. 6.3; siehe ferner BGE 139

I 330 E. 1.2 und 3.1).

2.2.2

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Verlobten in einer Einzimmerwohnung

an der F-Strasse 01 in G. Da der Vermieter einer Zusatzvereinbarung zum

Mietvertrag zugestimmt hat, wonach die Wohnung von zwei Personen bewohnt werden

darf, verfügen die Verlobten über eine bedarfsgerechte Unterkunft.

2.2.3

Bei der Berechnung des Einkommensbedarfs ging die Vorinstanz von einem

minimalen Monatsbudget von Fr. 3'141.- aus. Da die Verlobte des

Beschwerdeführers seit Jahresbeginn anstelle von 90 % neu vollzeitig bei

der D AG in E arbeitet, und damit monatlich Fr. 3'322.75 sowie

zusätzlich eine jährliche Gratifikation von Fr. 3'757.20 verdient, können

die Lebenshaltungskosten des Paares in Zukunft wohl ausreichend gedeckt werden.

Zudem ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als

Umzugshelfer in Aussicht gestellt erhalten hat. Unter diesen Umständen kann

nicht von einer konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen

werden.

2.3

Zusammenfassend

ist im Sinn einer Hauptsachenprognose davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer nach der Heirat mit seiner Verlobten voraussichtlich rechtmässig

in der Schweiz wird aufhalten dürfen.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Dezember 2014 sowie die

Verfügung des Migrationsamts vom 2. Oktober 2014 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

ist in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG dazu einzuladen, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens

drei Monaten zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung zu erteilen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten, ebenso wie die

Kosten des Rekursverfahrens, vollumfänglich zu tragen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat sie dem obsiegenden Beschwerdeführer

angesichts des durch die Prozessführung verursachten erheblichen Aufwands, der

eine anwaltliche Vertretung erforderlich machte, eine Parteientschädigung für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt Fr. 3'000.-

(zzgl. MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

10.

Dezember 2014 und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Oktober

2014.

werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens

drei Monaten zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 1'710.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(zzgl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …