VB.2015.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00062
9. Juli 2015Deutsch8 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00062
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 31. Juli 2014 ersuchte A die Behörden um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks
Ehevorbereitung. Sein Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Oktober
2014 ab, da er sich illegal in der Schweiz aufhalte und seine Verlobte über
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, gestützt auf welches er etwas zu
seinen Gunsten ableiten könne.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des
Migrationsamts rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche sein Rechtsmittel
mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 abwies.
III.
Hiergegen erhob A am 2. Februar
2015.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Staatskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten
zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Eheschliessung.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Migrationsamt zurückzuweisen
oder subeventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von mindestens 30 Tagen
anzusetzen. Im Übrigen sei bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids von
jeglichen Wegweisungsvollzugsnassnahmen abzusehen.
Am 3. Februar 2015 verfügte der Abteilungspräsident,
dass auf eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu
verzichten sei.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 2. März 2015
die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit
Eingabe vom 17. April 2015 äusserte sich der Beschwerdegegner zur
Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, in der er sinngemäss an seinen Anträgen
festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz
illegaler Einreise und Aufenthalts eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung
und Schliessung der Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten Ausländerin zu
erteilen ist.
1.1
Das
Erfordernis des legalen Aufenthalts bei der Eheschliessung ergibt sich aus Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs. Danach müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen
oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Bleiben sie diesen Nachweis
schuldig, bestimmt Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004, dass das Zivilstandsamt die Trauung verweigert.
1.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 16. Mai 2014 in die Schweiz ein, obschon sein
Schengenvisum bereits am 9. Januar 2014 abgelaufen war, und stellte am 31. Juli
2014.
ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16.
Dezember 2005 (AuG) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im
Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt,
bestimmt Abs. 2 derselben Bestimmung, dass die zuständige kantonale
Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten kann.
1.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 98 Abs. 4 ZGB unter Berücksichtigung
des Willens des Gesetzgebers (siehe BBl 2008 2467 ff.) sowie in Übereinstimmung
mit den Grund- und Menschenrechten auszulegen und anzuwenden (grundlegend BGE
137.
I 351; daran anschliessend BGE 138 I 41, jeweils unter Verweis auf EGMR,
14.
Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07). Gestützt auf Art. 14 der
Bundesverfassung (Recht auf Ehe und Familie) sowie auf Art. 12 und Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Eheschliessung und auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten,
einer ausländischen Person eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, falls sowohl keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliegen (etwa eine Scheinehe) als auch absehbar ist, dass die ausländische
Person nach der Heirat alle Voraussetzungen erfüllt, um sich rechtmässig in der
Schweiz aufhalten zu dürfen. Ist dies der Fall, muss die kantonale Migrationsbehörde
dem oder der ausländischen Verlobten den Aufenthalt während des
Ehevorbereitungsverfahrens in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2
AuG gestatten (zum sog. "prozeduralen Aufenthalt" siehe BGE 137 I 351
E. 3.7; 138 I 41 E. 4; ebenso VGr, 28. Januar 2015,
VB.2014.00688, E. 2.1).
2.
2.1
Hinweise,
welche auf eine Scheinehe hindeuten, liegen keine vor. Bereits die Vorinstanz
ging davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe ersichtlich seien.
2.2
Somit
verbleibt in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.
"Hauptsachenprognose", siehe hierzu VGr, 28. Januar 2015,
VB.2014.00688, E. 2.1; Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 43)
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat alle Voraussetzungen für
einen rechtmässigen Verbleib in der Schweiz erfüllt. Mit Blick auf die ersuchte
Kurzaufenthaltsbewilligung unterzieht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt
bei der Erstellung der Hauptsachenprognose lediglich einer kurzen
Prüfung (Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 50 N. 65; ferner Regina
Kiener in: Kommentar VRG, § 6 N. 1, 17). Unter diesen Umständen kann
auf die beantragte Befragung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten
verzichtet werden.
Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug
in Art. 42 ff. AuG geregelt. Im Falle einer gefestigten
Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht ein Nachzugsanspruch im
Sinn von Art. 44 AuG, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier
gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (lit. a), die Eheleute über eine
bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c).
2.2.1
Die Verlobte des Beschwerdeführers, C, geboren 1988, ist syrische Staatsangehörige
und reiste am 30. August 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration verfügte am 30. Januar 2008 die
vorläufige Aufnahme, da ihre Eltern anerkannte Flüchtlinge sind und sich die
Flüchtlingseigenschaft der Verlobten des Beschwerdeführers von ihren Eltern
ableitet (sog. "formelle Flüchtlingseigenschaft"). Am 15. August
2011.
bewilligte ihr das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Antritt einer Lehrstelle
als Detailhandelsfachfrau bei der D AG in E, und am 14. März 2013
erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B, welche
gegenwärtig bis zum 7. März 2016 verlängert wurde. Ihre Rechtsstellung
erscheint in dem Sinn als gesichert, zumal der Vollzug von Ausweisungen nach
Syrien aufgrund der dort vorherrschenden instabilen Sicherheitslage voraussichtlich
auf längere Zeit unzumutbar ist (BVGr, 15. Juni 2015, E-3443/2014, E. 5
und 6; BVGr, 10. Juni 2015, E-5549/2014, E. 6.3; siehe ferner BGE 139
I 330 E. 1.2 und 3.1).
2.2.2
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Verlobten in einer Einzimmerwohnung
an der F-Strasse 01 in G. Da der Vermieter einer Zusatzvereinbarung zum
Mietvertrag zugestimmt hat, wonach die Wohnung von zwei Personen bewohnt werden
darf, verfügen die Verlobten über eine bedarfsgerechte Unterkunft.
2.2.3
Bei der Berechnung des Einkommensbedarfs ging die Vorinstanz von einem
minimalen Monatsbudget von Fr. 3'141.- aus. Da die Verlobte des
Beschwerdeführers seit Jahresbeginn anstelle von 90 % neu vollzeitig bei
der D AG in E arbeitet, und damit monatlich Fr. 3'322.75 sowie
zusätzlich eine jährliche Gratifikation von Fr. 3'757.20 verdient, können
die Lebenshaltungskosten des Paares in Zukunft wohl ausreichend gedeckt werden.
Zudem ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als
Umzugshelfer in Aussicht gestellt erhalten hat. Unter diesen Umständen kann
nicht von einer konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen
werden.
2.3
Zusammenfassend
ist im Sinn einer Hauptsachenprognose davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer nach der Heirat mit seiner Verlobten voraussichtlich rechtmässig
in der Schweiz wird aufhalten dürfen.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Dezember 2014 sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 2. Oktober 2014 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG dazu einzuladen, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens
drei Monaten zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung zu erteilen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten, ebenso wie die
Kosten des Rekursverfahrens, vollumfänglich zu tragen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat sie dem obsiegenden Beschwerdeführer
angesichts des durch die Prozessführung verursachten erheblichen Aufwands, der
eine anwaltliche Vertretung erforderlich machte, eine Parteientschädigung für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt Fr. 3'000.-
(zzgl. MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
10.
Dezember 2014 und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Oktober
2014.
werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens
drei Monaten zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 1'710.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(zzgl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …