VB.2015.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00068
11. März 2015Deutsch19 min
(URT.2015.16977)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00068
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1965 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 26. Februar 1993 zusammen
mit seiner (damaligen) Lebenspartnerin, der 1970 geborenen Bosnierin C, illegal
in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nach der rechtskräftigen
Abweisung seines Asylgesuchs wurde er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zunächst vorläufig aufgenommen, sodann aber mit migrationsamtlichen Schreiben
vom 23. November 1998 zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. April
1999 aufgefordert. In der Folge verblieb er illegal im Land.
B. Am 4. Juli
2000 ehelichte er in D die 1951 geborene und verbeiständete Schweizer
IV-Rentnerin E, worauf ihm am 26. Juli 2000 eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde. Am
4. Juli 2005 wurde ihm sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt und
am 11. Juli 2005 erfolgte seine erleichtere Einbürgerung (mit Bürgerrecht
von F, Kanton L.
C. Aus
seiner auch während der Ehe fortgesetzten Beziehung zu C entstammen die Kinder H
(geboren 1993), I (geboren 1995), J (geboren 1998) und K (geboren 2008), welche
inzwischen allesamt das Schweizer Bürgerrecht erhalten haben.
D. Wegen
der Verheimlichung seiner ausserehelichen Parallelbeziehung mit C erklärte das
Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung
vom 8. Juli 2010 die erleichterte Einbürgerung von A für nichtig, nahm
aber hierbei die abgeleiteten Bürgerrechte für die Kinder I, J und K aus. Der
Entzug des Schweizer Bürgerrechts wurde am 9. August 2013 letztinstanzlich
durch das Bundesgericht bestätigt.
E. Am 9. September
2008 wurde A verhaftet und am 15. April 2011 durch das Bezirksgericht D
wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfacher vorsätzlicher qualifizierter
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Verletzung der
Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil seiner Partnerin C und/oder seiner drei älteren Kinder zu einer elfjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Berufung von A bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich am 23. November 2012 den Schuldspruch der qualifizierten
Freiheitsberaubung, während die Schuldsprüche wegen mehrfacher vorsätzlicher
qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher
vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unangefochten in
Rechtskraft erwuchsen. Die vom Bezirksgericht D ausgesprochene Freiheitsstrafe
wurde jedoch vom Obergericht auf sieben Jahre reduziert. Eine gegen die
Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und die obergerichtliche
Strafzumessung erhobene Beschwerde von A wurde vom Bundesgericht am 20. Juni
2013 abgewiesen, soweit es auf diese eintrat.
Seit seiner Verhaftung befindet sich A ununterbrochen in
Haft bzw. im vorzeitigen oder regulären Strafvollzug. Mit Verfügung des Amts
für Justizvollzug vom 5. Januar 2015 wurde er vorzeitig aus dem
Strafvollzug entlassen, jedoch sogleich in Ausschaffungshaft gesetzt.
F. Aufgrund
der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 10. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte
ihm die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es ihn aus der
Schweiz weg und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
an, dass er das Land unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen habe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2014 ab und ordnete unter Entzug der
aufschiebenden Wirkung von Beschwerdeeinreichung und
Beschwerdefrist gleichfalls an, dass A die Schweiz unverzüglich nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2015
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung
(bzw. Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung und darum, dass von
Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung und um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
Das Verwaltungsgericht zog die
vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer
Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung,
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Da die erleichterte Einbürgerung des
Beschwerdeführers am 8. Juli 2010 vom Bundesamt für Migration für nichtig
erklärt und die hiergegen erhobenen Rechtsmittel höchstinstanzlich abgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer nicht als
Schweizer Staatsbürger, sondern als hier niedergelassener Ausländer zu
betrachten (vgl. Art. 30 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und BGE 135 II
1.
E. 3.4 ff.).
3.
3.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden,
wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht)
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62
lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005.
[AuG]) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Die Regelung entspricht weitgehend
der altrechtlichen Regelung in Art. 9 Abs. 4 lit. a des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931.
(ANAG). Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere
das Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie
die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern
[Oktober] 2013, Ziff. 8.3.1).
3.2
Wie die Vorinstanz zu recht feststellte, hielt
sich der Beschwerdeführer – nach der Aufhebung der
kollektiven vorläufigen Aufnahme für Deserteure und Refraktäre aus dem Gebiet
des ehemaligen Jugoslawien und Ablauf der ihm am 23. November 1998
angesetzten Ausreisefrist – von
Mai 1999 bis zu seiner Heirat illegal in der Schweiz auf. Da er sich damit erst seit
seiner Heirat am 4. Juli 2000 und der ihm hierauf erteilten Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält und
er seine bewilligungsrelevante Parallelbeziehung zu seiner bosnischen Partnerin
den Behörden gegenüber verheimlicht hat, wäre seine Niederlassungsbewilligung
allenfalls bereits aus diesem Grund zu widerrufen. Dieser vor Vorinstanz noch
nicht ausdrücklich thematisierte Widerrufsgrund muss aber im Sinn der
nachstehenden Erwägungen nicht vertieft geprüft werden, da der Beschwerdeführer
zumindest den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
gesetzt hat.
4.
4.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann
gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein
Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).
4.2
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 15. April 2011 und mit
Urteil des Obergerichts vom 23. November 2012 wurde der
Beschwerdeführer wegen schweren Verbrechen
zum Nachteil seiner bosnischen Partnerin und der
gemeinsamen drei älteren Kinder schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer
siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine
überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe
im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.
Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre
in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss Art. 63
Abs. 2 AuG nicht aus, zumal er sich ohnehin erst seit seiner Heirat im Juli 2000 ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält.
5.
5.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen
ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung
verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2).
Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
AuG N. 8).
5.2
5.2.1
Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für
die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung
(BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE
139.
I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Der Umstand, dass der
betroffene Ausländer inzwischen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde,
schliesst eine ausländerrechtlich relevante Gefahr nicht aus (vgl. Thomas Hugi
Yar, Von Trennung, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al.
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122; BGr, 8. Dezember
2011,2C_501/2011, E. 3.3). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,
2C_259/2013, E. 3.6).
5.2.2
Mit Blick auf die hohe Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist von einem
hohen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
Dies wird auch durch die Analyse der
strafgerichtlichen Erwägungen des Bezirks- bzw. Obergerichts bestätigt: Demnach hat der Beschwerdeführer seiner aus
Bosnien-Herzegowina stammenden Partnerin bis zu
seiner Verhaftung regelmässig mit Schlägen und Drohungen
seinen Willen aufgezwungen und dieser insbesondere untersagt, die von ihm
abgedunkelte eheliche Wohnung ohne seine Erlaubnis zu verlassen. Durch die
Installation einer Überwachungskamera in der Wohnung setzte er diesen
Hausarrest auch während Ferienabwesenheiten durch. Seine Partnerin und die drei
älteren Kinder wurden regelmässig aus nichtigen
Gründen mit den Händen und Gegenständen geschlagen, Erstgenannte wurde hierbei vereinzelt sogar mit einem Klebeband geknebelt und
gefesselt. Weiter forderte er seine Partnerin wiederholt und vor den Kindern
zum Suizid auf. Aufgrund der jahrelangen unfreiwilligen Isolation und der vom
Beschwerdeführer begangenen physischen und psychischen Übergriffe erlitt seine
Partnerin eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit (posttraumatische
Belastungsstörrung und mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom). Auch die Kinder wurden vom Beschwerdeführer in ihrer Bewegungsfreiheit
stark eingeschränkt und sozial isoliert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich
bei der Wahl der Zwangsmittel an gewisse Grenzen hielt und die
Bewegungsfreiheit seiner Familie nicht völlig aufhob, manifestierte er mit der
andauernden Einflussnahme auf die Geschädigte und den fast täglichen
Dransalierungen und Schlägen eine tiefe Verachtung für die Geschädigte, eine
unerhörte Arroganz und eine grosse Skrupellosigkeit.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Auffassung kann bereits aufgrund der über Jahre ausgeübten Dransalierungen nicht mehr von einem "singulären"
Fehlverhalten die Rede sein. Unerheblich erscheint auch, dass die Partnerin und
die gemeinsamen Kinder inzwischen mehrfach den Kontakt zum Beschwerdeführer
gesucht und ihre Beziehungen zu normalisieren versucht haben sowie die
strafrelevanten Ereignisse allenfalls abweichend vom Strafrichter beurteilen.
Dies vermag das Verschulden des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu schmälern,
zumal bereits das Obergericht das fehlende Strafbedürfnis der Partnerin
strafmildernd berücksichtigte. Ebenfalls unerheblich erscheint, ob die
Partnerin des Beschwerdeführers die damaligen Ereignisse heute anders beurteilt
und sich gesundheitlich allenfalls (nicht mehr) beeinträchtigt fühlt.
5.2.3
Dem Beschwerdeführer ist zudem zumindest hinsichtlich mittelgradiger
Gewaltdelikte im familiären Umfeld keineswegs eine günstige Legalprognose zu
stellen. Auch wenn dem Beschwerdeführer heute allenfalls eine günstigere
Legalprognose zu stellen ist als zum Zeitpunkt seiner Verurteilung und seine
Rückfallgefahr durch eine geeignete Therapie allenfalls noch weiter reduziert
werden könnte, ist gleichwohl festzuhalten, dass weiterhin die Gefahr eines
Rückfalls in illegale Verhaltensmuster besteht. Dies gerade auch bei einer
Rückkehr zu seiner von ihm jahrelang drangsalierten Partnerin und den
gemeinsamen Kindern.
Der Beschwerdeführer hat somit in
schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in
der Schweiz eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus
spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes
öffentliches Fernhalteinteresse.
5.3
5.3.1
Sodann sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen
Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz
gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker,
Art. 63 AuG N. 10).
Bei der Interessensabwägung ist hierbei
auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in
intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben
Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein
konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens
besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE
130.
II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen
und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw.
Art. 36 BV) ist ein Eingriff in das Rechtsgut des
Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist
und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher
eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3).
Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht kann
hierbei in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr, 7. Februar
2012,2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011,
E. 6.1.2).
5.3.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanzen nicht auf die
massgeblichen aktuellen Umstände, sondern auf die Verhältnisse um den
Verhaftungszeitpunkt herum abgestellt hätten.
Da während der Dauer eines
Freiheitsentzugs keine wesentlichen Integrationsfortschritte zu erwarten und
Aussenbeziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur sehr eingeschränkt gepflegt
werden können, erscheint es jedoch keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz
auch auf die Verhältnisse zum Verhaftungszeitpunkt abstützte, zumal sich Persönlichkeitszüge
und Prägungen eines Menschen in aller Regel nicht kurzfristig ändern.
Indem die Vorinstanz sodann
sowohl auf die vom Beschwerdeführer behauptete Wiederaufnahme bzw. Fortführung
familiärer und ehelicher Beziehungen als auch auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 betreffend der (dannzumal noch
abgewiesenen) bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug einging, berücksichtige
es aktuelle Entwicklungen in zureichendem Ausmass. Dies zumal es auch am
diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer
gelegen wäre, die zu seinen Gunsten sprechenden aktuellen Gegebenheiten durch
eine substanziierte Sachdarstellung darzulegen.
5.3.3
Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 22 Jahren in der Schweiz. Wie die
Vorinstanz zu Recht feststellte, hielt er sich von Mai 1999 bis zu seiner
Heirat im Juli 2000 illegal in der Schweiz auf. Auch sein späterer Aufenthaltsanspruch
aufgrund seiner Ehe zu einer (inzwischen verstorbenen) Schweizerin erscheint im
Rückblick fragwürdig, ergibt sich aus den Akten doch klar, dass er zugleich
seine Beziehung zu seiner früheren Partnerin C fortsetzte oder zumindest wieder
aufnahm und mit dieser ein aussereheliches, viertes Kind zeugte. Sein hiesiger
Aufenthalt ist sodann insofern zu relativieren, als ihm nunmehr seit 6½ Jahren
die Freiheit entzogen ist und er seit dem 10. Juli 2014 nur aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel über einen
(prekären) Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3).
5.3.4
Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Strafvollzug
wohlverhalten und sich mit seinen Taten allenfalls kritisch auseinandergesetzt
hat, ist nicht mit einem Integrationsfortschritt gleichzusetzen, zumal der Beschwerdeführer
sich bislang noch nicht im normalen Leben bewährt hat bzw. bewähren konnte.
5.3.5
Der Beschwerdeführer hat sich sodann gerade
aufgrund seiner Straffälligkeit nur mangelhaft in der Schweiz integriert: Zwar
verfügt er aufgrund seines langen Aufenthalts über Deutschkenntnisse und hat
sich bis zu seiner Verhaftung auch wirtschaftlich in der Schweiz einigermassen
eingegliedert. Jedoch hat er über Jahre wiederholt und in derart
schwerwiegender Weise gegenüber seinen drei älteren Kindern und seiner
Partnerin delinquiert, dass auf ein bereits verinnerlichtes und kaum mehr
hinterfragtes archaisch-patriarchisches Familienverständnis geschlossen werden
muss, welches in keinster Weise mit der schweizerischen Werteordnung zu
vereinbaren ist.
Der
Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen. Er hat dort seine lebensprägende Jugend
und Schulzeit verbracht und als angelernter Bäcker gearbeitet. Auch wird er in
seiner Heimat ein ihm vertrauteres Werte- und Normensystem antreffen, in
welches er sich allenfalls eher einzufügen bereit ist. Auch wenn seine Eltern
inzwischen verstorben sind und gemäss den – nicht weiter belegten – Angaben
des Beschwerdeführers gegenwärtig lediglich ein kranker Bruder im Kosovo lebt,
erscheint seine Reintegration in seiner Heimat möglich und zumutbar, zumal er
nach seiner langen Freiheitsstrafe auch in der Schweiz weitgehend von vorn
beginnen müsste.
5.3.6
Besonders enge, unter das Recht auf Privatleben fallende Beziehungen zur
hiesigen Bevölkerung werden vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und sind nach der langen
Dauer des Freiheitsentzugs auch nicht mehr zu erwarten. So gibt der
Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich
vom 30. April 2014 selbst an, dass er seine Kontakte zu Freunden und Bekannten
in der Schweiz infolge seiner Inhaftierung kaum mehr aufrecht erhalten konnte.
Gemäss einer Aussage seiner verstorbenen Ehefrau gegenüber der Stadtpolizei D
vom 21. Mai 2014 unterhält der Beschwerdeführer überhaupt keine
(ausserfamiliären) Kontakte ausserhalb des Strafvollzugs.
5.3.7
Der Beschwerdeführer deutet sodann an, nach seiner Haftentlassung das
Familienleben mit seiner bosnischen Partnerin und seinen vier Kindern wieder
aufnehmen zu wollen und auch im Strafvollzug den Kontakt zu diesen
aufrechterhalten zu haben. Entsprechende Kontakte werden durch eingereichte
Besuchsbewilligungen belegt, demnach der Beschwerdeführer von seiner Familie
regelmässig im Strafvollzug besucht wurde. In der Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 5. Januar 2015 wird darüber hinaus davon ausgegangen,
dass die Familie des Beschwerdeführers diesen sogar in sein Heimatland begleiten
würde. Ferner gibt er an, enge Kontakte zu seinen zwei in der Schweiz lebenden
Schwestern zu pflegen.
5.3.8
Ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich daran interessiert ist,
dass Familienleben mit dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung wieder
aufzunehmen, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig
eruieren: So beweisen die regelmässigen Besuche im Strafvollzug lediglich, dass
die Familie fortbestehende Kontakte zum Beschwerdeführer unterhalten hat. Dass
darüber hinaus und trotz der erlittenen Gewalt und Demütigungen auch die
Wiederaufnahme intakter und konventionsrechtlich geschützter
Familienbeziehungen beabsichtigt ist, ergibt sich hieraus nicht, kann jedoch offenbleiben:
So erscheint selbst bei einer
beabsichtigten Wiederaufnahme des familiären Zusammenlebens fraglich, ob
zumindest die Beziehungen zur Partnerin und den beiden bereits erwachsenen
älteren Kindern überhaupt noch durch das konventions- und verfassungsmässig geschützte
Recht auf Familienleben gedeckt sind, schützt dieses doch primär das intakte Zusammenleben
von Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (Kernfamilie, vgl. BGE 135 I
143.
E. 1.3.2). Eine konventionsrechtlich allenfalls relevante
(Konkubinats-) Beziehung zu seiner Partnerin wird sodann dadurch infrage
gestellt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig behauptet, die eheliche
Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau bis zu deren Tod am 17. August 2014
aufrechterhalten zu haben. Sicherlich nicht mehr unter den Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben stehen seine familiären Bande zu seinen beiden in der
Schweiz lebenden (erwachsenen) Schwestern.
Ohnehin rechtfertigt aber die
Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers einen Widerruf nach Art. 8
Abs. 2 EMRK. So liegt die vom Beschwerdeführer erwirkte siebenjährige
Freiheitsstrafe weit über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt
von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden ausländischen Delinquenten bei
Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern ist, wenn sie
mit einer Schweizerin verheiratet sind (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Ebenso
liegt sie weit über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest
bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche
Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Auch wenn
weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer
direkt anwendbar sind, hat das Bundesgericht schon bei weitaus geringeren Strafen
– und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen Beziehungen zu
schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz –
das öffentliche Fernhalteinteresse regelmässig höher gewertet als die Interessen
des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei
BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dies muss umso mehr in der hier vorliegenden
Konstellation gelten, wo die familiären Beziehungen über Jahre unter massiven
sowie strafrechtlich verpönten Druck des Beschwerdeführers gelebt wurden und in
den letzten Jahren nur durch Besuche im Gefängnis aufrechterhalten werden
konnten.
5.4
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung des
Beschwerdeführers erscheint damit sowohl nach Massgabe des AuG als auch nach
den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.
Es kann damit offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer
eine am 13. April 1999 erwirkte Busse von Fr. 450.- wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln sowie weitere, lediglich aus strafprozessualen
Gründen eingestellte Strafuntersuchungen heute noch entgegengehalten werden
dürfen und ob er gegenüber seiner Partnerin allenfalls bereits vor dem Jahr
2005.
häusliche Gewalt ausübte. Ebenso kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer
seine inzwischen verstorbene Schweizer Ehefrau lediglich zur Aufenthaltserschleichung
geehelicht sowie während der Ehe genötigt, geschlagen und unterdrückt hat.
5.5
Auch wenn der Tod eines Schweizer Ehegatten unter Umständen einen
nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen
kann (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.1), steht ein hieraus abgeleiteter
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG unter dem Vorbehalt,
dass sich der Betroffene Ausländer weder rechtsmissbräuchlich darauf beruft
noch Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Zumindest Letzteres ist
vorliegend gemäss obenstehenden Erwägungen der Fall, weshalb offengelassen
werden kann, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner ausserehelichen
Parallelbeziehung überhaupt eine relevante eheliche Gemeinschaft mit seiner
Schweizer Ehefrau führte bzw. die Berufung auf diese rechtsmissbräuchlich
erschiene.
5.6
Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Insbesondere kann in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Beiziehung weiterer Berichte und Abklärungen sowie auf
eine Zeugenbefragung der Kinder und der bosnischen Partnerin
des Beschwerdeführers verzichtet werden.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und das Gesuch um
(Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während der Dauer
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen (§ 16 VRG; vgl.
auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 42 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …