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Entscheid

VB.2015.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00068

11. März 2015Deutsch19 min

(URT.2015.16977)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1965 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 26. Februar 1993 zusammen

mit seiner (damaligen) Lebenspartnerin, der 1970 geborenen Bosnierin C, illegal

in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nach der rechtskräftigen

Abweisung seines Asylgesuchs wurde er wegen Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs

zunächst vorläufig aufgenommen, sodann aber mit migrationsamtlichen Schreiben

vom 23. November 1998 zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. April

1999 aufgefordert. In der Folge verblieb er illegal im Land.

B. Am 4. Juli

2000 ehelichte er in D die 1951 geborene und verbeiständete Schweizer

IV-Rentnerin E, worauf ihm am 26. Juli 2000 eine Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde. Am

4. Juli 2005 wurde ihm sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt und

am 11. Juli 2005 erfolgte seine erleichtere Einbürgerung (mit Bürgerrecht

von F, Kanton L.

C. Aus

seiner auch während der Ehe fortgesetzten Beziehung zu C entstammen die Kinder H

(geboren 1993), I (geboren 1995), J (geboren 1998) und K (geboren 2008), welche

inzwischen allesamt das Schweizer Bürgerrecht erhalten haben.

D. Wegen

der Verheimlichung seiner ausserehelichen Parallelbeziehung mit C erklärte das

Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung

vom 8. Juli 2010 die erleichterte Einbürgerung von A für nichtig, nahm

aber hierbei die abgeleiteten Bürgerrechte für die Kinder I, J und K aus. Der

Entzug des Schweizer Bürgerrechts wurde am 9. August 2013 letztinstanzlich

durch das Bundesgericht bestätigt.

E. Am 9. September

2008 wurde A verhaftet und am 15. April 2011 durch das Bezirksgericht D

wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfacher vorsätzlicher qualifizierter

einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Verletzung der

Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil seiner Partnerin C und/oder seiner drei älteren Kinder zu einer elfjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Berufung von A bestätigte das Obergericht des

Kantons Zürich am 23. No­vember 2012 den Schuldspruch der qualifizierten

Freiheitsberaubung, während die Schuldsprüche wegen mehrfacher vorsätzlicher

qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher

vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unangefochten in

Rechtskraft erwuchsen. Die vom Bezirksgericht D ausgesprochene Freiheitsstrafe

wurde jedoch vom Obergericht auf sieben Jahre reduziert. Eine gegen die

Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und die obergerichtliche

Strafzumessung erhobene Beschwerde von A wurde vom Bundesgericht am 20. Juni

2013 abgewiesen, soweit es auf diese eintrat.

Seit seiner Verhaftung befindet sich A ununterbrochen in

Haft bzw. im vorzeitigen oder regulären Strafvollzug. Mit Verfügung des Amts

für Justizvollzug vom 5. Ja­nuar 2015 wurde er vorzeitig aus dem

Strafvollzug entlassen, jedoch sogleich in Aus­schaffungshaft gesetzt.

F. Aufgrund

der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrief das Migrationsamt

mit Verfügung vom 10. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte

ihm die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es ihn aus der

Schweiz weg und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

an, dass er das Land unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu

verlassen habe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2014 ab und ordnete unter Entzug der

aufschiebenden Wirkung von Beschwerdeeinreichung und

Beschwerdefrist gleichfalls an, dass A die Schweiz unverzüglich nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2015

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Neubeur­teilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung

(bzw. Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung und darum, dass von

Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer

Par­teientschädigung und um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

Das Verwaltungsgericht zog die

vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer

Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung,

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Da die erleichterte Einbürgerung des

Beschwerdeführers am 8. Juli 2010 vom Bundesamt für Migration für nichtig

erklärt und die hiergegen erhobenen Rechtsmittel höchst­instanzlich abgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer nicht als

Schweizer Staatsbürger, sondern als hier niedergelassener Ausländer zu

betrachten (vgl. Art. 30 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und BGE 135 II

1.

E. 3.4 ff.).

3.

3.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden,

wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht)

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62

lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember

2005.

[AuG]) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Die Regelung entspricht weitgehend

der altrechtlichen Regelung in Art. 9 Abs. 4 lit. a des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März

1931.

(ANAG). Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere

das Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie

die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern

[Oktober] 2013, Ziff. 8.3.1).

3.2

Wie die Vorinstanz zu recht feststellte, hielt

sich der Beschwerdeführer – nach der Aufhebung der

kollektiven vorläufigen Aufnahme für Deserteure und Refraktäre aus dem Gebiet

des ehemaligen Jugoslawien und Ablauf der ihm am 23. November 1998

angesetzten Ausreisefrist – von

Mai 1999 bis zu seiner Heirat illegal in der Schweiz auf. Da er sich damit erst seit

seiner Heirat am 4. Juli 2000 und der ihm hierauf erteilten Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält und

er seine bewilligungsrelevante Parallelbeziehung zu seiner bosnischen Partnerin

den Behörden gegenüber verheimlicht hat, wäre seine Niederlassungsbewilligung

allenfalls bereits aus diesem Grund zu widerrufen. Dieser vor Vorinstanz noch

nicht ausdrücklich thematisierte Widerrufsgrund muss aber im Sinn der

nachstehenden Erwägungen nicht vertieft geprüft werden, da der Beschwerdeführer

zumindest den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

gesetzt hat.

4.

4.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Nieder­lassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann

gegeben, wenn die auslän­dische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein

Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss

im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

4.2

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 15. April 2011 und mit

Urteil des Obergerichts vom 23. November 2012 wurde der

Beschwerdeführer wegen schweren Ver­brechen

zum Nachteil seiner bosnischen Partnerin und der

gemeinsamen drei älteren Kinder schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer

siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine

überjährige und damit längerfristige Freiheits­strafe

im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den dies­bezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre

in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss Art. 63

Abs. 2 AuG nicht aus, zumal er sich ohnehin erst seit seiner Heirat im Juli 2000 ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält.

5.

5.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen

ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung

verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al., Migra­tionsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2).

Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der

Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62

AuG N. 8).

5.2

5.2.1

Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für

die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung

(BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der

Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE

139.

I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Der Umstand, dass der

betroffene Ausländer inzwischen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde,

schliesst eine ausländerrechtlich relevante Gefahr nicht aus (vgl. Thomas Hugi

Yar, Von Trennung, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al.

[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122; BGr, 8. Dezember

2011,2C_501/2011, E. 3.3). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des

Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,

2C_259/2013, E. 3.6).

5.2.2

Mit Blick auf die hohe Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist von einem

hohen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

Dies wird auch durch die Analyse der

strafgerichtlichen Erwägungen des Bezirks- bzw. Obergerichts bestätigt: Demnach hat der Beschwerdeführer seiner aus

Bosnien-Herze­gowina stammenden Partnerin bis zu

seiner Verhaftung regelmässig mit Schlägen und Drohungen

seinen Willen aufgezwungen und dieser insbesondere untersagt, die von ihm

abgedunkelte eheliche Wohnung ohne seine Erlaubnis zu verlassen. Durch die

Installation einer Überwachungskamera in der Wohnung setzte er diesen

Hausarrest auch während Ferienabwesenheiten durch. Seine Partnerin und die drei

älteren Kinder wurden regel­mässig aus nichtigen

Gründen mit den Händen und Gegenständen geschlagen, Erstgenannte wurde hierbei vereinzelt sogar mit einem Klebeband geknebelt und

gefesselt. Weiter forderte er seine Partnerin wiederholt und vor den Kindern

zum Suizid auf. Aufgrund der jahrelangen unfreiwilligen Isolation und der vom

Beschwerdeführer begangenen physischen und psychischen Übergriffe erlitt seine

Partnerin eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit (posttraumatische

Belastungsstörrung und mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom). Auch die Kinder wurden vom Beschwerdeführer in ihrer Bewegungsfreiheit

stark eingeschränkt und sozial isoliert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich

bei der Wahl der Zwangsmittel an gewisse Grenzen hielt und die

Bewegungsfreiheit seiner Familie nicht völlig aufhob, manifestierte er mit der

andauernden Einflussnahme auf die Geschädigte und den fast täglichen

Dransalierungen und Schlägen eine tiefe Verachtung für die Geschädigte, eine

unerhörte Arroganz und eine grosse Skrupellosigkeit.

Entgegen der in der Beschwerdeschrift

geäusserten Auffassung kann bereits aufgrund der über Jahre ausgeübten Dransalierungen nicht mehr von einem "singulären"

Fehlverhalten die Rede sein. Unerheblich erscheint auch, dass die Partnerin und

die gemeinsamen Kinder inzwischen mehrfach den Kontakt zum Beschwerdeführer

gesucht und ihre Beziehungen zu normalisieren versucht haben sowie die

strafrelevanten Ereignisse allenfalls abweichend vom Strafrichter beurteilen.

Dies vermag das Verschulden des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu schmälern,

zumal bereits das Obergericht das fehlende Strafbedürfnis der Partnerin

strafmildernd berücksichtigte. Ebenfalls unerheblich erscheint, ob die

Partnerin des Beschwerdeführers die damaligen Ereignisse heute anders beurteilt

und sich gesundheitlich allenfalls (nicht mehr) beeinträchtigt fühlt.

5.2.3

Dem Beschwerdeführer ist zudem zumindest hinsichtlich mittelgradiger

Gewaltdelikte im familiären Umfeld keineswegs eine günstige Legalprognose zu

stellen. Auch wenn dem Beschwerdeführer heute allenfalls eine günstigere

Legalprognose zu stellen ist als zum Zeitpunkt seiner Verurteilung und seine

Rückfallgefahr durch eine geeignete Therapie allenfalls noch weiter reduziert

werden könnte, ist gleichwohl festzuhalten, dass weiterhin die Gefahr eines

Rückfalls in illegale Verhaltensmuster besteht. Dies gerade auch bei einer

Rückkehr zu seiner von ihm jahrelang drangsalierten Partnerin und den

gemeinsamen Kindern.

Der Beschwerdeführer hat somit in

schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in

der Schweiz eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus

spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes

öffentliches Fernhalteinteresse.

5.3

5.3.1

Sodann sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen

Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz

gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker,

Art. 63 AuG N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei

auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in

intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben

Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen

zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein

konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens

besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE

130.

II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen

und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw.

Art. 36 BV) ist ein Eingriff in das Rechtsgut des

Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist

und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher

eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein

Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3).

Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht kann

hierbei in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr, 7. Februar

2012,2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011,

E. 6.1.2).

5.3.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanzen nicht auf die

massgeblichen aktuellen Umstände, sondern auf die Verhältnisse um den

Verhaftungszeitpunkt herum abgestellt hätten.

Da während der Dauer eines

Freiheitsentzugs keine wesentlichen Integrationsfortschritte zu erwarten und

Aussenbeziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur sehr eingeschränkt gepflegt

werden können, erscheint es jedoch keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz

auch auf die Verhältnisse zum Verhaftungszeitpunkt abstützte, zumal sich Persönlichkeitszüge

und Prägungen eines Menschen in aller Regel nicht kurzfristig ändern.

Indem die Vorinstanz sodann

sowohl auf die vom Beschwerdeführer behauptete Wiederaufnahme bzw. Fortführung

familiärer und ehelicher Beziehungen als auch auf einen Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 betreffend der (dannzumal noch

abgewiesenen) bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug einging, berücksichtige

es aktuelle Entwicklungen in zureichendem Ausmass. Dies zumal es auch am

diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer

gelegen wäre, die zu seinen Gunsten sprechenden aktuellen Gegebenheiten durch

eine substanziierte Sachdarstellung darzulegen.

5.3.3

Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 22 Jahren in der Schweiz. Wie die

Vorinstanz zu Recht feststellte, hielt er sich von Mai 1999 bis zu seiner

Heirat im Juli 2000 illegal in der Schweiz auf. Auch sein späterer Aufenthaltsanspruch

aufgrund seiner Ehe zu einer (inzwischen verstorbenen) Schweizerin erscheint im

Rückblick fragwürdig, ergibt sich aus den Akten doch klar, dass er zugleich

seine Beziehung zu seiner früheren Partnerin C fortsetzte oder zumindest wieder

aufnahm und mit dieser ein aussereheliches, viertes Kind zeugte. Sein hiesiger

Aufenthalt ist sodann insofern zu relativieren, als ihm nunmehr seit 6½ Jahren

die Freiheit entzogen ist und er seit dem 10. Juli 2014 nur aufgrund der

aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel über einen

(prekären) Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3).

5.3.4

Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Strafvollzug

wohlverhalten und sich mit seinen Taten allenfalls kritisch auseinandergesetzt

hat, ist nicht mit einem Integrationsfortschritt gleichzusetzen, zumal der Beschwerdeführer

sich bislang noch nicht im normalen Leben bewährt hat bzw. bewähren konnte.

5.3.5

Der Beschwerdeführer hat sich sodann gerade

aufgrund seiner Straffälligkeit nur mangelhaft in der Schweiz integriert: Zwar

verfügt er aufgrund seines langen Aufenthalts über Deutschkenntnisse und hat

sich bis zu seiner Verhaftung auch wirtschaftlich in der Schweiz einigermassen

eingegliedert. Jedoch hat er über Jahre wiederholt und in derart

schwerwiegender Weise gegenüber seinen drei älteren Kindern und seiner

Partnerin delinquiert, dass auf ein bereits verinnerlichtes und kaum mehr

hinterfragtes archaisch-patriarchisches Familienverständnis geschlossen werden

muss, welches in keinster Weise mit der schweizerischen Werteordnung zu

vereinbaren ist.

Der

Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen. Er hat dort seine lebensprägende Jugend

und Schulzeit verbracht und als angelernter Bäcker gearbeitet. Auch wird er in

seiner Heimat ein ihm vertrauteres Werte- und Normensystem antreffen, in

welches er sich allenfalls eher einzufügen bereit ist. Auch wenn seine Eltern

inzwischen verstorben sind und gemäss den ­– nicht weiter belegten – Angaben

des Beschwerdeführers gegenwärtig lediglich ein kranker Bruder im Kosovo lebt,

erscheint seine Reintegration in seiner Heimat möglich und zumutbar, zumal er

nach seiner langen Freiheitsstrafe auch in der Schweiz weitgehend von vorn

beginnen müsste.

5.3.6

Besonders enge, unter das Recht auf Privatleben fallende Beziehungen zur

hiesigen Bevölkerung werden vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und sind nach der langen

Dauer des Freiheitsentzugs auch nicht mehr zu erwarten. So gibt der

Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich

vom 30. April 2014 selbst an, dass er seine Kontakte zu Freunden und Bekannten

in der Schweiz infolge seiner Inhaftierung kaum mehr aufrecht erhalten konnte.

Gemäss einer Aussage seiner verstorbenen Ehefrau gegenüber der Stadtpolizei D

vom 21. Mai 2014 unterhält der Beschwerdeführer überhaupt keine

(ausserfamiliären) Kontakte ausserhalb des Strafvollzugs.

5.3.7

Der Beschwerdeführer deutet sodann an, nach seiner Haftentlassung das

Familienleben mit seiner bosnischen Partnerin und seinen vier Kindern wieder

aufnehmen zu wollen und auch im Strafvollzug den Kontakt zu diesen

aufrechterhalten zu haben. Entsprechende Kontakte werden durch eingereichte

Besuchsbewilligungen belegt, demnach der Beschwerdeführer von seiner Familie

regelmässig im Strafvollzug besucht wurde. In der Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 5. Januar 2015 wird darüber hinaus davon aus­gegangen,

dass die Familie des Beschwerdeführers diesen sogar in sein Heimatland begleiten

würde. Ferner gibt er an, enge Kontakte zu seinen zwei in der Schweiz lebenden

Schwestern zu pflegen.

5.3.8

Ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich daran interessiert ist,

dass Familienleben mit dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung wieder

aufzunehmen, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig

eruieren: So beweisen die regelmässigen Besuche im Strafvollzug lediglich, dass

die Familie fortbestehende Kontakte zum Beschwerdeführer unterhalten hat. Dass

darüber hinaus und trotz der erlittenen Gewalt und Demütigungen auch die

Wiederaufnahme intakter und konventionsrechtlich geschützter

Familienbeziehungen beabsichtigt ist, ergibt sich hieraus nicht, kann jedoch offenbleiben:

So erscheint selbst bei einer

beabsichtigten Wiederaufnahme des familiären Zusammenlebens fraglich, ob

zumindest die Beziehungen zur Partnerin und den beiden bereits erwachsenen

älteren Kindern überhaupt noch durch das konventions- und verfassungsmässig geschützte

Recht auf Familienleben gedeckt sind, schützt dieses doch primär das intakte Zusammenleben

von Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (Kernfamilie, vgl. BGE 135 I

143.

E. 1.3.2). Eine konventionsrechtlich allenfalls relevante

(Konkubinats-) Beziehung zu seiner Partnerin wird sodann dadurch infrage

gestellt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig behauptet, die eheliche

Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau bis zu deren Tod am 17. August 2014

aufrechterhalten zu haben. Sicherlich nicht mehr unter den Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben stehen seine familiären Bande zu seinen beiden in der

Schweiz lebenden (erwachsenen) Schwestern.

Ohnehin rechtfertigt aber die

Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers einen Widerruf nach Art. 8

Abs. 2 EMRK. So liegt die vom Beschwerdeführer erwirkte siebenjährige

Freiheitsstrafe weit über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt

von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden ausländischen Delinquenten bei

Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern ist, wenn sie

mit einer Schweizerin verheiratet sind (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Ebenso

liegt sie weit über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest

bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche

Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Auch wenn

weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer

direkt anwendbar sind, hat das Bundesgericht schon bei weitaus geringeren Strafen

– und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen Beziehungen zu

schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz –

das öffentliche Fernhalteinteresse regelmässig höher gewertet als die Interessen

des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei

BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dies muss umso mehr in der hier vorliegenden

Konstellation gelten, wo die familiären Beziehungen über Jahre unter massiven

sowie strafrechtlich verpönten Druck des Beschwerdeführers gelebt wurden und in

den letzten Jahren nur durch Besuche im Gefängnis aufrechterhalten werden

konnten.

5.4

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung des

Beschwerdeführers erscheint damit sowohl nach Massgabe des AuG als auch nach

den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.

Es kann damit offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer

eine am 13. April 1999 erwirkte Busse von Fr. 450.- wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln sowie weitere, lediglich aus strafprozessualen

Gründen eingestellte Strafuntersuchungen heute noch entgegengehalten werden

dürfen und ob er gegenüber seiner Partnerin allenfalls bereits vor dem Jahr

2005.

häusliche Gewalt ausübte. Ebenso kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer

seine inzwischen verstorbene Schweizer Ehefrau lediglich zur Aufenthaltserschleichung

geehelicht sowie während der Ehe genötigt, geschlagen und unterdrückt hat.

5.5

Auch wenn der Tod eines Schweizer Ehegatten unter Umständen einen

nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen

kann (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.1), steht ein hieraus abgeleiteter

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG unter dem Vorbehalt,

dass sich der Betroffene Ausländer weder rechtsmissbräuchlich darauf beruft

noch Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Zumindest Letzteres ist

vorliegend gemäss obenstehenden Erwägungen der Fall, weshalb offengelassen

werden kann, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner ausserehelichen

Parallelbeziehung überhaupt eine relevante eheliche Gemeinschaft mit seiner

Schweizer Ehefrau führte bzw. die Berufung auf diese rechtsmissbräuchlich

erschiene.

5.6

Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Insbesondere kann in antizipierter

Beweiswürdigung auf die Beiziehung weiterer Berichte und Abklärungen sowie auf

eine Zeugenbefragung der Kinder und der bosnischen Partnerin

des Beschwerdeführers verzichtet werden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und das Gesuch um

(Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während der Dauer

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren

abzuweisen (§ 16 VRG; vgl.

auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 42 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …