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Entscheid

VB.2015.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00070

2. September 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17404)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 per 1. Januar 2009 als "SB

[Sachbearbeiterin] Finanzen/Rechnungswesen" durch das Amt X der Stadt

Zürich angestellt; ihre Stelle wurde der Funktionskette "1503

Sachbearbeitung" in der Funktionsstufe 5 zugeordnet. Die Anstellungsverfügung

wurde nicht angefochten.

Mit Verfügung vom 3. September 2013 wurde die Stelle

von A mit Wirkung per 2. April 2013 der Funktionsstufe 6 zugewiesen.

Auf Verlangen von A begründete das Amt X dies am 20. September 2013

dahingehend, dass sich aufgrund der kontinuierlichen Veränderung bzw.

Weiterentwicklung der Aufgaben im Amt X eine Neubeurteilung verschiedener

Funktionen aufgedrängt habe. Aufgrund eines Gesuchs aus dem Amt X sei auch

ihre Stelle neu beurteilt worden. Die Neueinreihung habe einen rückwirkend

gewährten Funktionsstufenwechsel zur Folge gehabt.

B. A liess

am 18. Oktober 2013 Einsprache gegen die Verfügung des Amts X vom

3. September 2013 erheben und beantragen, diese sei insoweit aufzuheben,

als die Einreihung in die Funktionsstufe 06 rückwirkend per 1. Januar

2009 vorzunehmen sei; im Übrigen, also für die Zeitperiode ab dem 4. April

2013, sei die Verfügung als in Rechtskraft erwachsen zu erklären. Der Stadtrat

der Stadt Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom 18. Dezember 2013

ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung des Amts X vom

3. September 2013.

Erwägungen

II.

A liess am 7. Februar 2014 Rekurs beim Bezirksrat

Zürich erheben und im Wesentlichen beantragen, der Beschluss des Stadtrats vom

18.

Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2009

der Lohn für die Funktionsstufe 6 zu entrichten. Der Bezirksrat trat mit

Beschluss vom 11. Dezember 2014 auf den Rekurs nicht ein, soweit damit die

Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Dezember 2008 verlangt

werde, und wies den Rekurs im Übrigen ab.

III.

A liess am 29. Januar 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des

Rekursentscheids vom 11. Dezember 2014 sowie unter Entschädigungsfolge ab

1.

Januar 2009 der Lohn für die Funktionsstufe 6 zu entrichten. Der

Bezirksrat verzichtete am 10./11. Februar 2015 auf Vernehmlassung und

verwies auf die Begründung seines Beschlusses vom 11. Dezember 2014. Die

Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2015, die Beschwerde

sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A

verzichtete am 18. Mai 2015 auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss §

70.

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats über

kommunale Anordnungen etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Personalrechts

können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a, 19b Abs. 2 lit. c

sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Vorliegend

ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, bereits ab

1.

Januar 2009 von der mit Verfügung vom 3. September 2013

festgesetzten Neueinreihung ihrer Stelle zu profitieren. Mit dem Funktionsstufenwechsel

war eine Erhöhung des Bruttomonatslohns auf Fr. 6'460.10 verbunden. Angesichts

der aus den Akten ersichtlichen Lohndaten ist von einem Streitwert von knapp

Fr. 30'000.- auszugehen. Die Sache ist folglich durch die Kammer zu

erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin verlangt die rückwirkende Ausrichtung des Lohns "für

die Funktionsstufe 6". Die damit infrage gestellte Zuweisung ihrer

Stelle zur Funktionsstufe 5 erfolgte mit Verfügung vom 8. Dezember

2008.

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verlangt die Beschwerdeführerin

daher im Ergebnis eine Überprüfung der früheren Einreihung ihrer Stelle bzw.

der Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008. Sie macht denn auch im

Wesentlichen geltend, die Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008

verstosse gegen die gesetzlichen Grundlagen im kommunalen Personalrecht und sei

daher ursprünglich fehlerhaft, weshalb sie nach den Grundsätzen des

Verwaltungsrechts ex tunc zu korrigieren sei. Insofern muss nicht die Verfügung

vom 3. September 2014 als Ausgangsverfügung betrachtet werden; vielmehr

ersuchte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren inhaltlich darum, die

Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008 bzw. die darin festgelegte Platzierung

ihrer Stelle auf Funktionsstufe 5 in Wiedererwägung zu ziehen, und machte

bzw. macht sie auch im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren einen Rückkommensanspruch

bezüglich der Anstellungsverfügung geltend bzw. setzte die von ihr anbegehrte

rückwirkende Gewährung der Höhereinreihung ihrer Stelle einen solchen Behandlungsanspruch

voraus (dazu nachfolgend 2.2).

2.2

Die

Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008 bzw. die darin festgesetzte Platzierung

der Stelle der Beschwerdeführerin auf Funktionsstufe 5 wurde wie erwähnt

nicht angefochten. Die Anstellungsverfügung erwuchs damit in formelle

Rechtskraft und ist grundsätzlich rechtsbeständig (vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 6). Ein Anspruch auf Änderung der

Anstellungsverfügung setzte daher ausreichende Rückkommensgründe voraus (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gal­len

2010, Rz. 1032; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31

N. 30).

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1

und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein

Rückkommensanspruch, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid

erheblich geändert haben (sogenannte Anpassung; vgl. dazu Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17) oder wenn Gesuchstellende

Tatsachen und Beweismittel anführen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sogenannte Revision; vgl. dazu

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.; vgl. ferner

§ 86a VRG); dies darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die

Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGr, 26. August 2011,2C_114/2011,

E. 2.2). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin – zu Recht – weder Revisionsgründe

noch eine nachträgliche Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen

geltend. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, die Anstellungsverfügung

vom 8. Dezember 2008 sei zufolge unrichtiger Rechtsanwendung ursprünglich

fehlerhaft.

2.4

Eine

unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung

durch das Ergreifen ordentlicher Rechtsmittel geltend zu machen und

rechtfertigt nur dann ganz ausnahmsweise ein Rückkommen auf die Verfügung, wenn

dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften (VGr, 1. April 2015,

VB.2015.00033, E. 4.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Solche schwerwiegenden

Mängel werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht.

Bei Dauerverfügungen, welche sich über eine längere Zeit bzw.

in Zukunft weiterhin auswirken, mag unrichtige Rechtsanwendung schliesslich

nach Ansicht von Tschannen/Zimmerli/Müller als Rückkommensgrund in Betracht

kommen, sofern sie klar zutage tritt (§ 31 N. 40). Vorliegend

erscheint indes bereits fraglich, ob die Anstellungsverfügung vom

8.

Dezember 2008 angesichts der bereits seit 2. April 2013 geltenden

neuen Stelleneinreihung überhaupt noch für eine Dauerverfügung gehalten werden

kann. Jedenfalls aber liegt kein Fall offenkundig unrichtiger Rechtsanwendung

vor. Namentlich ergibt sich aus der Verfügung vom 3. September 2013 bzw.

der darin festgesetzten Neuzuordnung der Stelle der Beschwerdeführerin zu

Funktionsstufe 6 nicht ohne Weiteres, dass die ursprüngliche Stellenplatzierung

auf Funktionsstufe 5 rechtsfehlerhaft vorgenommen worden wäre: Wie die

Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), zu Recht

ausführt, kommt der Beschwerdegegnerin bei der Platzierung von Stellen im

Grenzbereich zweier Funktionsstufen bzw. bei in verschiedenen Funktionsstufen

anzusiedelnden Anforderungen einer Stelle ein gewisser Ermessenspielraum zu und

können auch geringfügige Veränderungen des Anforderungsprofils insofern zu

einer Höherplatzierung einer Stelle führen. Dass die Beschwerdegegnerin

vorliegend diesen Ermessenspielraum im Rahmen der Prüfung, ob sich die

Platzierung der Stelle auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen lasse,

zugunsten der Beschwerdeführerin nutzte, lässt nicht darauf schliessen, dass

die ursprüngliche Platzierung der Stelle rechtsfehlerhaft gewesen sei. Entgegen

der Beschwerde lässt sich im Übrigen auch dem strategischen Plan des übergeordneten

Departements nicht entnehmen, dass die im Jahr 2013 vorgenommene

Neuzuordnung verschiedener Stellen im Amt X darauf zurückzuführen wäre,

dass frühere Funktionsstufenzuweisungen (ursprünglich) rechtsfehlerhaft gewesen

seien; vielmehr wird die Anhebung des Lohnniveaus darin mit der gestiegenen

Komplexität der Aufgaben infolge verschiedener Gesetzesänderungen sowie

wiederholter Änderungen der Informatikinfrastruktur – und damit letztlich mit

gestiegenen Anforderungen an die Angestellten – erklärt.

2.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels eines Rückkommensgrunds

keinen Anspruch auf Überprüfung ihrer Anstellungsverfügung vom 8. Dezember

2008.

hat.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 65a

Abs. 3 VRG kostenlos. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Auch die Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragt. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Gemeinwesen haben

jedoch – zumindest im Fall des § 17 Abs. 2 lit. a VRG – in der

Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und

leistungsfähigere sind gehalten, sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51).

Der im vorliegenden Fall zu leistende Aufwand erscheint

nicht als aussergewöhnlich, sondern als im Rahmen der ordentlichen

Verwaltungstätigkeit liegend. Auch ist das Begehren der Beschwerdeführerin

nicht als offensichtlich unbegründet zu beurteilen. Folglich ist (auch) der

Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…