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Entscheid

VB.2015.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00074

24. Juni 2015Deutsch25 min

(URT.2015.17228)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit dem Herbstsemester 2013 an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang

"Bachelor of Arts UZH" immatrikuliert. Im Frühlingssemester 2014

meldete er sich für sämtliche auf Assessmentstufe angebotenen Modulprüfungen

an. Kurz vor Beginn der vom 26. bis zum 28. Mai 2014 dauernden Prüfungssession

musste er jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme notfallmässig ins Spital

eingeliefert werden, aus dem er erst am 31. Mai 2014 entlassen werden

konnte.

Vor diesem Hintergrund hatte der Vater von A bereits am

30. Mai 2014 beim Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich namens seines Sohnes ein Prüfungsabmeldegesuch eingereicht,

verbunden mit dem schriftlichen Begehren um Ansetzung von Nachholungsprüfungen

innert angemessener Frist, spätestens bis zum Beginn des Herbstsemesters

2014/2015. Der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter von A erneuerte

dieses Begehren in der Folge im Rahmen dreier weiterer an das Dekanat gerichteter

Schreiben, bevor ihm dieses am 27. Juni 2014 eröffnete, A werde zwar

ausnahmsweise bereits zum Weiterstudium auf der Vertiefungsstufe zugelassen,

seinem Antrag auf Nachholung der verpassten Prüfungen innert angemessener Frist

könne jedoch nicht stattgegeben werden.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am

4.

August 2014 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren

und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät zu verpflichten, ihm für die verpassten Prüfungen des Prüfungsblocks

vom 26. bis zum 28. Mai 2014 innert angemessener Frist, spätestens bis Mitte

des Herbstsemesters 2014, Nachholungsprüfungen anzusetzen. Mit Beschluss vom

11.

Dezember 2014 wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab, soweit

sie darauf eintrat.

III.

Am 2. Februar

2015.

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge

stellen:

" 1. Es sei der Beschluss […] der Vorinstanz vom

11.

Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den

Beschwerdeführer für die von ihm verpassten Prüfungen des Prüfungsblocks vom

26.

bis 28. Mai 2014 innert angemessener Frist Nachholprüfungen

anzusetzen, unter Einräumung von ausreichender Vorbereitungszeit. Die

entsprechenden Nachholprüfungstermine seien ihm umgehend nach deren Festlegung

mitzuteilen.

3.

Eventualiter zu Antrag 2 sei die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorin-stanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin,

zurückzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Am 10./11. Februar 2015 liess sich

die Rekurskommission mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 19./26. März 2015 beantragte die

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät die Ablehnung der Beschwerde, wozu A am

22.

April 2015 Stellung beziehen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden

(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998,

LS 415.11). Der angefochtene Beschluss betrifft ein Gesuch um Ansetzung

ausserordentlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen. Diese Materie beschlägt

keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das

Verwaltungsgericht zuständig ist.

1.2

Zur Beschwerde

berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung von Anordnungen

muss das geltend gemachte Interesse dabei grundsätzlich aktuell sein, was

bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im

Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 24).

Nachdem die Prüfungen für

die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Frühlingssemester auf Assessmentstufe

angebotenen Pflichtveranstaltungen dieses Jahr bereits vom 27. Mai 2015

bis am 29. Mai 2015 durchgeführt worden sind (vgl. Prüfungsinforma­tionen

der Fakultät, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Assessmentstufe

> Prüfungen > Assessmentprüfungen), ist das Gesuch des Beschwerdeführers

um Ansetzung ausserordentlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen unterdessen

hinfällig. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist

vorliegend jedoch zu verzichten, da sich die streitige Problematik jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder einstellen könnte, angesichts

der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kaum je rechtzeitig eine Prüfung im

Einzelfall stattfinden könnte und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen

ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi,

§ 21 N. 25 mit Hinweisen; vgl. dazu auch VGr, 18. Februar 2015, VB.2014.00556, E. 1.2.2 –

21.

Juli 2014, VB.2014.00241, E. 1.3 – 3. Oktober 2013, VB.2013.00449,

E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe sich in

ihrem Entscheid mit zwei zentralen Ausführungen in der Rekursschrift nicht bzw.

nur marginal auseinandergesetzt. So sei sie nicht nur auf sein Vorbringen nicht

eingegangen, die beschwerdegegnerische Anordnung verletzte seinen Anspruch auf

ein faires Verfahren, sondern auch auf dasjenige, die Ausgangsverfügung verstosse

gegen die Rechtsgleichheit nicht nur bei einem Vergleich mit Repetierenden,

sondern auch mit gesunden Studierenden, welche die Prüfungen zu den

ordentlichen Terminen absolvierten ("indirekte Diskriminierung").

Zudem habe die Vorinstanz ihren Entscheid in einem entscheiderheblichen Punkt

mangelhaft begründet, indem sie nicht dargelegt habe, wie sie darauf gekommen sei,

§ 8 Abs. 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts (BA) in

Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 29. März 2004 (RO BA; OS 59 197 ff., 199; aufgehoben

per 1. Januar 2015) gelte auch für solche Studierende, welche sich aus

entschuldbaren Gründen von den Prüfungen abgemeldet hätten.

2.1.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf

jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich

betrachtet. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen

sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und es

muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte

Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hält. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 I

232.

E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2,

134.

I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur

Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff.

mit zahlreichen Hinweisen).

2.1.2

Die entscheidwesentlichen Überlegungen können dem angefochtenen Beschluss

vom 11. Dezember 2014 entnommen werden. Wie ausgeführt, brauchen nicht

alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien in einem Entscheid

wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken,

welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Dass die Vorinstanz

sich insofern primär auf die Behandlung der (materiellrechtlichen) Vorbringen

des Beschwerdeführers beschränkte, die Ausgangsverfügung verstosse gegen das

Rechtsgleichheitsgebot, wenn man ihn mit "klassischen" Repetierenden

sowie Studierenden einer anderen Universität bzw. Maturitätsschülern vergleiche,

und verletze den in § 12 Abs. 2 VRG gewährleisteten Anspruch auf baldige

Ablegung von Nachholprüfungen, ist daher nicht zu beanstanden, zumal der in

§ 12 Abs. 2 VRG geregelte Anspruch auf Fristwiederherstellung

Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren ist und es sich bei Studierenden

wie dem Beschwerdeführer klarerweise nicht um eine

vom Diskriminierungsverbot im

Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV erfasste Gruppe handelt (vgl. unten 3.4.2). Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits

im Rekursverfahren eine eher umfangreiche Eingabe gemacht hat. Die Vorinstanz

war nicht gehalten, ebenso detailliert zu argumentieren, wie es der

Beschwerdeführer tat; sie durfte sich vielmehr mit Blick auf das

Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) und die Praktikabilität deutlich

kürzer fassen (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.3, und

2.

September 2009, VB.2009.00083, E. 1.7).

Daneben legt die Vorinstanz durchaus näher dar, weshalb es

ihrer Auffassung nach nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin

klassische Repetenten und Prüfungskandidaten, welche sich in einer ähnlichen

Situation wie der Beschwerdeführer befinden, gleich behandelt und Letzteren

somit auch unter § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA subsumiert (vgl.

unten 3.3 ff.). Der angefochtene Beschluss erweist sich daher auch in

diesem Punkt als hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer war mithin ohne

Weiteres in der Lage, ihn sachgerecht anzufechten.

2.1.3

Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht insgesamt ausreichend nach.

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt darüber hinaus eine ungenügende Sachverhaltsabklärung

durch die Vorinstanz, indem sie ohne nähere Untersuchung des konkreten Aufwands

erwogen habe, Nachholprüfungen für Studierende bei der Beschwerdegegnerin wären

"erfahrungsgemäss" mit einem hohen finanziellen Mehraufwand

verbunden, welcher die Ressourcen der Beschwerdegegnerin

"überstrapaziere".

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Dabei hat sie sich bei der

Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie

leiten zu lassen. Aus prozessökonomischen Gründen soll die behördliche

Sachverhaltsabklärung nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlich

relevanten Sachverhalts erforderlich. Unnötig und daher nicht erforderlich ist

dabei namentlich die Beweisführung in Bezug auf Tatsachen, die offenkundig bzw.

allgemein bekannt sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 und 20).

Bei der Antwort auf die Frage, ob mit der Ansetzung zusätzlicher Prüfungen ein

Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden ist, handelt es sich jedoch

gerade um eine solche allgemein bekannte. So ist nicht von der Hand zu weisen,

dass mit jeder über die semesterbegleitenden hinaus angebotenen Prüfung bei der

Beschwerdegegnerin zusätzliche Kosten anfielen, etwa für die Miete zusätzlicher

Räumlichkeiten und das Aufbieten von Aufsichtspersonen, und der administrative

Aufwand der Dozenten zunähme, welche ergänzend zu den ordentlichen Prüfungen

weitere Examen zu gestalten und abzunehmen bzw. Arbeiten zu korrigieren hätten.

Ebenfalls als offenkundige Tatsache anzusehen ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin

als Teil einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit ihren Ressourcen vor allem ökonomischer Art haushälterisch und sparsam umzugehen hat. Die

Frage wiederum, ob der mit ausserordentlichen Nachholprüfungen verbundene

Aufwand unverhältnismässig ist, bildet Grundlage der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts und nicht der Ermittlung desselben.

Unter diesen Umständen stellt

der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes dar.

3.

3.1

Der

Verlauf des Studiengangs "Bachelor of Arts UZH" in

Wirtschaftswissenschaften auf der Assessmentstufe richtete sich bis zum

Inkrafttreten der aktuellen Bestimmungen am 1. Januar 2015 nach der

Rahmenordnung für den Bachelor of Arts in Wirtschaftswissenschaften an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März

2004.

Gemäss § 23 RO BA beginnt die Assessmentstufe im Herbstsemester und

erstreckt sich über zwei Semester (Abs. 1 Satz 1; OS 65 159). Nach § 24

Abs. 3 RO BA hat diese Stufe endgültig nicht bestanden und wird vom Bachelorstudium

der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wer die Leistungen zwei Jahre

nach Studienbeginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe

insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss § 8 RO BA unternommen hat.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 RO BA hält diesbezüglich fest, dass ein nicht

bestandenes Modul beliebig oft wiederholt werden kann, sofern das Modul weiter

im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss

§ 24 RO BA sowie Höchstgrenzen für die Gesamtzahl der

Fehlversuche gemäss §§ 24 und 32 RO BA eingehalten sind. Ein

Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul

besteht jedoch nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA).

In der gestützt auf § 2 RO BA

von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassenen Studienordnung für

den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich

(SO BA, Version 1.5 vom 16. März 2011, abrufbar unter www.oec.uzh.ch

> Studium > Rund ums Studium > Reglemente > Reglemente Archiv,

aufgehoben per 1. Januar 2015) findet sich in diesem Zusammenhang

ergänzend statuiert, dass in jedem Jahr zu jeder Pflichtveranstaltung der

Assessmentstufe eine semesterbegleitende Prüfung angeboten wird und die

Studierenden jede nicht bestandene Pflichtveranstaltung zu jedem weiteren

Termin während der Assessmentstufe wiederholen können, sofern sie die Leistungen

dieser Stufe innerhalb von zwei Jahren erwerben und in den dort angebotenen Veranstaltungen

nicht mehr als sechs Fehlversuche ansammeln (Ziff. 4.3 ff.). Kein

Fehlversuch ist indes gegeben, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat

durch einen zwingenden Grund, der bis zum offiziellen Abmeldetermin nicht

bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert ist, an der Prüfung

teilzunehmen, und sie bzw. er dies dem Dekanat umgehend mitteilt und ein

schriftliches Abmeldungsgesuch einreicht (Ziff. 3.2 SO BA in Verbindung

mit §§ 16 [OS 67 57 ff., 58] und 17 RO BA, auch zum Folgenden). Bleibt

eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden

Verhinderungs- oder Abbruchgrund einer Prüfung fern oder setzt eine begonnene

Prüfung nicht fort, so gilt die betreffende Prüfung hingegen als nicht

bestanden (§ 17 Abs. 2 RO BA).

3.2

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Assessmentprüfungen im

Frühjahrssemester 2014 abzulegen. Der Beschwerdeführer macht indes

geltend, § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA gelte entgegen den Erwägungen der

Vorinstanz nicht auch für Studierende, welche sich wie er aus entschuldbaren

Gründen von den Prüfungen abgemeldet hätten, weshalb diesen die Absolvierung

einer Nachholungsprüfung bereits im auf den Prüfungstermin folgenden Semester

zu ermöglichen sei. Die Auslegung der Norm durch die Vorinstanz widerspricht

insofern seiner Ansicht nach nicht nur dem klaren Wortlaut der Norm, sondern

erweist sich auch sonst in mehrerlei Hinsicht als unhaltbar.

3.3

Mit

dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass

weder die Rahmen- noch die Studienordnung für den Bachelor of Arts in

Wirtschaftswissenschaften eine explizite Regelung des Verfahrens bezüglich

Nachholungsprüfungen nach Verpassen des ursprünglichen Prüfungstermins aus

entschuldbaren Gründen wie Unfall oder Krankheit enthalten. So befasst sich

namentlich § 8 RO BA dem Wortlaut nach ausschliesslich mit dem

Fall der Prüfungswiederholung bei Nichtbestehen eines Moduls und gilt eine

Prüfung bei Vorliegen einer genehmigten Prüfungsabmeldung im Sinn von § 16

in Verbindung mit § 17 Abs. 1 RO BA nicht als "nicht

bestanden" (§ 17 Abs. 2 RO BA e contrario; vgl. auch

Ziff. 2.3.4 zweiter Absatz SO BA). Vom Wortlaut der Norm betroffen sind

folglich grundsätzlich nur diejenigen Studierenden, welche eine Prüfung erfolglos

absolviert haben, sowie diejenigen, welche ihr ohne genehmigte

Abmeldung respektive ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund

ferngeblieben sind oder eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt haben.

Da die massgeblichen Erlasse keine

spezifischen Vorschriften zur Ansetzung von Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen

bei genehmigter Prüfungsabmeldung enthalten, liegt es somit im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen universitären Instanzen, das nähere Verfahren hierzu

festzulegen (vgl. auch § 38 RO BA). Ihnen

kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei sie an die

allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie

das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen

Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip

gebunden sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441; vgl. auch VGr,

9.

Januar 2013, VB.2012.00670, E. 4.3, und 13. Januar 2010,

VB.2009.00267, E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat sich

im Rahmen ihres Gestaltungsspielraum

entschieden, § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA nicht nur auf klassische

Repetenten anzuwenden, sondern auch auf Studierende wie den Beschwerdeführer,

welche durch

einen zwingenden Grund daran gehindert waren, an einer Prüfung teilzunehmen. Dies

geht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch aus den Erwägungen

der Vorinstanz hierzu hervor. Zu prüfen ist, ob die Ermessensauübung der

Beschwerdegegnerin vor den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts standhält.

3.4

Der

Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Beschwerdegegnerin

behandle ihn unzulässigerweise gleich wie jene Studierenden, welche die Modulprüfungen

des Frühlingssemesters 2014 nicht bestanden hätten, bzw. wie jene, welche sich

unentschuldigt kurz vor der Prüfung abgemeldet hätten. Hierin sei eine

Verletzung des aus Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) fliessenden Differenzierungsgebots zu sehen. Im

Übrigen bewirke die Abweisung des Antrags auf eine ausserordentliche Nach- bzw.

Wiederholungsprüfung auch eine nicht hinnehmbare indirekte Diskriminierung zum

Zeitpunkt der Prüfungen erkrankter bzw. verunfallter Studierender gegenüber

gesunden Studierenden und verstosse somit gegen das Diskriminierungsverbot in

Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 11 Abs. 2 KV.

3.4.1

Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV

verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches

nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf

rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer

entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,

für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund

der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGr, 13. März 2015,

8C_558/2014, E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 V 231 E. 6.1).

Die Beschwerdegegnerin bietet

auf Assessmentstufe des Studiengangs "Bachelor of Arts" in

Wirtschaftswissenschaften seit rund acht Jahren generell keine direkten Nach-

oder Wiederholungsprüfungen im Folgesemester mehr an (Änderung der Studienordnung

Version 1.0 vom 23. Juni 2004, Studienordnung Version 1.1 vom 19. April

2006, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Rund ums Studium >

Reglemente > Reglemente Archiv); sämtlichen Studierenden dieser Stufe stehen

ausschliesslich die regulären semesterbegleitenden Prüfungstermine zur Verfügung.

Es ist dabei unbestritten, dass auf diese Weise Studierende, welche sich

rechtzeitig von einer versäumten Prüfung abgemeldet haben und deren Abmeldung

in der Folge genehmigt worden ist, bezüglich des neuen Prüfungstermins gleich

behandelt werden wie jene, welche eine ungenügende Prüfungsleistung erbracht

haben oder der Prüfung unentschuldigt ferngeblieben sind. Auch steht ausser

Frage, dass eine effiziente Studienplanung und -realisierung grundsätzlich nur

dann gewährleistet ist, wenn Nachholprüfungen jedes Semester angeboten bzw. im

Folgesemester absolviert werden können. Die Vorteile, welche die gewählte

schematische Regelung für die Beschwerdegegnerin in finanzieller und

organisatorischer Hinsicht mit sich bringt, vermögen jedoch vorliegend die Abweichung

vom Differenzierungsgebot aufzuwiegen.

Wie die Beschwerdegegnerin

ausführt und auch durch ein Blick in die diesjährigen Prüfungsinformationen

bestätigt (vgl. Prüfungsinformationen Assessment, abrufbar unter

www.oec.uzh.ch > Studium > Rund ums Studium > Prüfungen >

Assessmentprüfungen), umfassen die Prüfungssessionen der Assessmentstufe des

Studiengangs "Bachelor of Arts UZH" jeweils mindestens sieben

Prüfungen mit bis zu 1'500 Prüfungskandidaten

und Prüfungskandidatinnen. Den Angaben der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät zufolge ist die Zahl der Absenzen aus unvorhergesehenen respektive

entschuldbaren Gründen dabei enorm. Mit der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz ist daher insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen

Studierendenzahlen davon auszugehen, dass die Ansetzung ausserordentlicher

Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen auf Assessmentstufe mit einem grossen

Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden wäre, wobei

insbesondere der Vorbereitungsaufwand zu einem grossen Teil unabhängig von der

Anzahl der Prüfungskandidaten entstünde. So müssten zusätzliche

Prüfungstermine gefunden, weitere Räumlichkeiten gemietet und Aufsichtspersonal

angestellt sowie instruiert werden, obschon bereits die

Durchführung der im betrachteten Studiengang auf Assessmentstufe heute üblichen

Massenprüfungen die Organisatoren logistisch, technisch und personell erheblich

belastet. Die modulverantwortlichen Dozierenden müssten sodann zusätzliche

Prüfungsaufgaben formulieren, die dazugehörigen Lösungsschemata anfertigen und

die abgelegten Prüfungen in der Folge neben jenen des laufenden Semesters

korrigieren und benoten, wobei sich die Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen

gerade mit Blick auf das Prinzip der Chancengleichheit aller Studierenden –

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht allzu eng an der

Gestaltung der ordentlichen Semesterprüfungen anlehnen könnten.

Die hieraus resultierende

Gleichbehandlung zweier an sich ungleicher Sachverhalte ist somit aus

sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem wird – wie auch Beschwerdegegnerin und

Vorinstanz betonen – durchaus eine gewisse Differenzierung zwischen

Studierenden getroffen, welche entschuldigt einen Prüfungstermin versäumt haben

und eine genehmigte Prüfungsabmeldung vorweisen können, und solchen, welche

einem Prüfungstermin unentschuldigt ferngeblieben sind. So werden bei Ersteren

die im Vorfeld gebuchten Module storniert und damit keine Fehlversuche

angerechnet (§ 17 Abs. 2 RO BA e contrario in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 RO BA). Darüber hinaus kann ihnen in Einzelfällen die Bewilligung

erteilt werden, Module der Vertiefungsstufe zu belegen, ohne die Assessmentstufe

bestanden zu haben, um auf diese Weise einer übermässigen Verlängerung der

Studiendauer entgegenzuwirken (Ziff. 4.2 SO BA). Es kann in diesem

Zusammenhang auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Angesicht der weitreichenden

Autonomie universitärer Organe bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnung

kann der Beschwerdeführer im Übrigen auch daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten, dass andere Universität(sfakultät)en bzw. Mittelschulen allenfalls

ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anbieten (vgl. VGr,

23.

April 2014, VB.2014.00082, E. 4.4).

3.4.2

Nicht gefolgt werden kann ferner dem

Beschwerdeführer, wenn er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV geltend

macht. So läge eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV nur

dann vor, wenn Studierende rechtsungleich behandelt würden

allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche

historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell

ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Es muss mithin eine

qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren

Situationen vorliegen, indem sie – sei es direkt oder indirekt (vgl. BGE 136 I 297 E. 7, 126 II 377 E. 6c) – eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung

oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal

anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren

Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (zum Ganzen

BGE 129 I 232 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Studierende,

welche wegen einer Krankheit oder eines Unfalls unverschuldet einen Prüfungstermin

versäumt haben, können nicht als verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden

werden, ist das diese Personen verbindende Merkmal doch anders als etwa bei

Vorliegen einer körperlichen Behinderung nur vorübergehender Natur und stellt

es mit Sicherheit kein wesentliches Merkmal der Persönlichkeit dieser Studierenden

dar.

3.5

Der

Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Abweisung seines Begehrens um baldige

Anordnung von Nachholprüfungen verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzip

(Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 2

Abs. 2 KV), da sein Interesse sowie dasjenige anderer in ähnlicher

Weise unverschuldet an Prüfungen verhinderter Studierender daran, ihr Studium

beförderlich zu absolvieren, gegenüber dem öffentlichen Interesse der

Beschwerdegegnerin deutlich überwiege, nicht zusätzlich zu den jedes Jahr

stattfindenden ordentlichen Prüfungsterminen weitere Prüfungen durchführen zu

müssen.

Es ist diesbezüglich

unbestritten, dass der persönliche Aufwand der Studierenden, welche wegen einer

kurzfristigen und entschuldigten Prüfungsabmeldung eine Nach- bzw. Wiederholungsprüfung

zu absolvieren haben, regelmässig höher ist als derjenige derer, welche den

ersten Prüfungstermin wahrnehmen und die Prüfung beim ersten Anlauf bestehen.

Der bereits erlernte Prüfungsstoff muss über einen längeren Zeitraum präsent

gehalten oder wenigstens vor dem neuen Prüfungstermin aufgefrischt werden, was

– zumindest wenn wie vorliegend mehrere Prüfungen nachgeholt werden müssen – in

den meisten Fällen den weiteren Studienverlauf beeinträchtigt. Kann auf

Assessmentstufe ein ganzer Prüfungsblock erst gegen Ende des Folgesemesters

oder gar ein Jahr später absolviert werden, dürfte sich die Studiendauer in der

Regel entsprechend um mindestens ein Semester verlängern, was sich regelmässig

nicht nur negativ auf die finanzielle Situation der betroffenen Studierenden auswirkt,

sondern auch die Chancen beim Berufseinstieg beeinträchtigen kann. Da die

Gedächtnisleistung der Studierenden mit der Dauer, welche bis zur Wahrnehmung

des zweiten Prüfungstermins vergeht, ab- und verbunden damit der Prüfungsaufwand

entsprechend zunimmt, wird die baldige Ansetzung von Nach- bzw.

Wiederholungsprüfungen den Interessen der Mehrheit der Studierenden somit

regelmässig besser gerecht als die von der Beschwerdegegnerin gewählte Lösung.

Wie bereits dargelegt, hat sich

die Beschwerdegegnerin jedoch bemüht, die mit der von ihr getroffenen Regelung

verbundenen Nachteile abzumildern, indem § 26 RO BA

in Verbindung mit Ziff. 4.6 SO BA nicht nur die Möglichkeit vorsieht, in

begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung für das Bestehen der Assessmentstufe

über zwei Jahre hinaus zu bewilligen, sondern Studierende gestützt auf

§ 24 Abs. 2 RO BA (OS 61 357) in Verbindung mit

Ziff. 4.2 SO BA auch vor Bestehen der Assessmentstufe bedingt zur

Bachelorstufe zugelassen werden können. Zu Recht wandte sie diese

Ausnahmebestimmung dabei – entgegen ihrem Wortlaut – auch auf den vorliegenden

Sachverhalt an und machte das Weiterstudium des Beschwerdeführers nicht vom

Erreichen der in dieser Regelung geforderten Anzahl Kreditpunkte abhängig. Nur

auf diese Weise wird verhindert, dass Studierende wie der Beschwerdeführer trotz

genehmigter Prüfungsabmeldung wegen des (unverschuldeten) Erreichens der

ordentlichen Frist für das Bestehen der Assessmentstufe vom Studiengang

ausgeschlossen werden.

Diesen durch die

geschilderten Massnahmen der Beschwerdegegnerin bereits gemilderten Nachteilen

der Studierenden stehen auf der anderen Seite gewichtige Gründe gegenüber,

welche aus Sicht der Beschwerdegegnerin gegen die (Wieder-)Einführung

ausserordentlicher Nach- bzw. Widerholungsprüfungen sprechen. So vermag die

Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA und Ziff. 4.3 SO BA auch

bei genehmigter Prüfungsabmeldung den für sie bereits heute mit Nach- bzw.

Wiederholungsprüfungen verbundenen administrativen und finanziellen Mehraufwand

auf ein Minimum zu reduzieren, indem "normale" Repetierende und

Studierende, welche einen Prüfungstermin unverschuldet nicht wahrnehmen

konnten, gemeinsam mit jenen Studierenden, welche sich zum ersten Mal für eine

Modulprüfung der Assessmentstufe angemeldet haben, zur selben Zeit ein und

dieselbe Prüfung ablegen (vgl. vorn 3.4.1). Die Interessen der

Beschwerdegegnerin an einer möglichst praktikablen sowie ressourcensparenden

Regelung betreffend Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen sind bei dieser

Zielsetzung demzufolge höher zu gewichten als das Interesse der Studierenden,

innert kürzerer Frist nach dem Ende der ordentlichen Prüfungssession bereits

Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen ablegen zu können, zumal die von der Fakultät

getroffene Regelung die Interessen jener Personen, welche durch einen zwingenden

Grund daran gehindert waren, an einer Prüfung teilzunehmen, weitestmöglich

mitberücksichtigt. Die Begründung einer Pflicht der Beschwerdegegnerin, weitere

Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anzubieten, überwälzte die Folgen des

Versäumnisses eines Prüfungstermins demgegenüber in sachlich nicht

gerechtfertigtem Umfang auf diese, und das selbst dann, wenn es der

Beschwerdegegnerin tatsächlich erlaubt wäre, die mit dem Prüfungsmehraufwand

verbundenen Kosten über zusätzliche Prüfungsgebühren zu finanzieren. Der

administrative Aufwand der Beschwerdegegnerin nähme in diesem Fall sogar noch

zu (Rechnungsstellung, Kontrolle der Zahlungseingänge, Rückerstattung bei Prüfungsabmeldung

usw.).

Der generelle Verzicht der

Beschwerdegegnerin, auf Assessmentstufe ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen

anzubieten, erweist sich daher auch als verhältnismässig.

3.6

Schliesslich

vermag der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV bzw.

Art. 18 Abs. 1 KV statuierten Recht auf ein faires Verfahren sowie

der für die Wiederherstellung der Rekursfrist im kantonalen Verwaltungsrecht

massgebenden Regelung in § 12 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf baldige

Ablegung von Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen ableiten.

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen setzte voraus, dass

sich die Studierenden während ihres Studiums permanent bzw. zumindest nach

Genehmigung der Prüfungsabmeldung in einem Verwaltungsverfahren befänden

(vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,

4.

A., Bern 2008, S. 837; Plüss, § 4 N. 5). Ein Verfahren beginnt

jedoch grundsätzlich erst dann, wenn eine Behörde von sich aus oder auf Antrag

Vorkehrungen trifft, welche den Erlass einer Verfügung (oder den ausdrücklichen

Verzicht auf Erlass einer solchen) erwarten lässt (Felix Uhlmann, Die

Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Das

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 1 ff., 4), was

auf das Studium an sich nicht zutrifft. In Kontext mit Prüfungen führt daher

erst die Absolvierung der Prüfung oder die

Einreichung eines Prüfungsabmeldungsgesuchs dazu,

dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit der Universität in

ein Verwaltungsverfahren eintreten, wobei das Verfahren bei einer

Prüfungsabmeldung mit der Genehmigung des entsprechenden Gesuchs regelmässig

abgeschlossen ist. In diesem Sinn lässt sich der verfassungsmässig garantierte

Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. § 12 VRG auf die Frage, ob bei

genehmigten Prüfungsabmeldungen über die ordentlichen semesterbegleitenden

Modulprüfungen hinaus weitere Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen – also weitere

Möglichkeiten, überhaupt in ein Verwaltungsverfahren einzutreten – anzubieten

seien, jedenfalls nicht direkt anwenden. Eine analoge Anwendung wiederum

erübrigt sich, weil die Beschwerdegegnerin die Frage bereits im Rahmen ihrer

Anstaltsautonomie mittels analoger Anwendung der Bestimmung in § 8

Abs. 1 RO BA regelt (zum Ganzen VGr, 7. November 2012,

VB.2012.00505, E. 2.3.4).

4.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin § 8 Abs. 1 RO BA im Rahmen ihres

Beurteilungsspielraums auch bei genehmigten Prüfungsabmeldungen anwendet, und

erweist sich die Verweigerung der Durchführung zusätzlicher Nach- bzw.

Wiederholungsprüfungen während der Assessmentstufe des Studiengangs

"Bachelor of Arts UZH" in Wirtschaftswissenschaften als rechtmässig.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung

kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern wie vorliegend organisatorische bzw. verfahrensrechtliche

Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229

E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007,2C_187/2007,

E. 2.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …