VB.2015.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00074
24. Juni 2015Deutsch25 min
(URT.2015.17228)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00074
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ansetzung ausserordentlicher Nachholprüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit dem Herbstsemester 2013 an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang
"Bachelor of Arts UZH" immatrikuliert. Im Frühlingssemester 2014
meldete er sich für sämtliche auf Assessmentstufe angebotenen Modulprüfungen
an. Kurz vor Beginn der vom 26. bis zum 28. Mai 2014 dauernden Prüfungssession
musste er jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme notfallmässig ins Spital
eingeliefert werden, aus dem er erst am 31. Mai 2014 entlassen werden
konnte.
Vor diesem Hintergrund hatte der Vater von A bereits am
30. Mai 2014 beim Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich namens seines Sohnes ein Prüfungsabmeldegesuch eingereicht,
verbunden mit dem schriftlichen Begehren um Ansetzung von Nachholungsprüfungen
innert angemessener Frist, spätestens bis zum Beginn des Herbstsemesters
2014/2015. Der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter von A erneuerte
dieses Begehren in der Folge im Rahmen dreier weiterer an das Dekanat gerichteter
Schreiben, bevor ihm dieses am 27. Juni 2014 eröffnete, A werde zwar
ausnahmsweise bereits zum Weiterstudium auf der Vertiefungsstufe zugelassen,
seinem Antrag auf Nachholung der verpassten Prüfungen innert angemessener Frist
könne jedoch nicht stattgegeben werden.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am
4.
August 2014 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren
und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät zu verpflichten, ihm für die verpassten Prüfungen des Prüfungsblocks
vom 26. bis zum 28. Mai 2014 innert angemessener Frist, spätestens bis Mitte
des Herbstsemesters 2014, Nachholungsprüfungen anzusetzen. Mit Beschluss vom
11.
Dezember 2014 wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab, soweit
sie darauf eintrat.
III.
Am 2. Februar
2015.
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge
stellen:
" 1. Es sei der Beschluss […] der Vorinstanz vom
11.
Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den
Beschwerdeführer für die von ihm verpassten Prüfungen des Prüfungsblocks vom
26.
bis 28. Mai 2014 innert angemessener Frist Nachholprüfungen
anzusetzen, unter Einräumung von ausreichender Vorbereitungszeit. Die
entsprechenden Nachholprüfungstermine seien ihm umgehend nach deren Festlegung
mitzuteilen.
3.
Eventualiter zu Antrag 2 sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorin-stanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin,
zurückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 10./11. Februar 2015 liess sich
die Rekurskommission mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 19./26. März 2015 beantragte die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät die Ablehnung der Beschwerde, wozu A am
22.
April 2015 Stellung beziehen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998,
LS 415.11). Der angefochtene Beschluss betrifft ein Gesuch um Ansetzung
ausserordentlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen. Diese Materie beschlägt
keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das
Verwaltungsgericht zuständig ist.
1.2
Zur Beschwerde
berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung von Anordnungen
muss das geltend gemachte Interesse dabei grundsätzlich aktuell sein, was
bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im
Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24).
Nachdem die Prüfungen für
die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Frühlingssemester auf Assessmentstufe
angebotenen Pflichtveranstaltungen dieses Jahr bereits vom 27. Mai 2015
bis am 29. Mai 2015 durchgeführt worden sind (vgl. Prüfungsinformationen
der Fakultät, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Assessmentstufe
> Prüfungen > Assessmentprüfungen), ist das Gesuch des Beschwerdeführers
um Ansetzung ausserordentlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen unterdessen
hinfällig. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist
vorliegend jedoch zu verzichten, da sich die streitige Problematik jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder einstellen könnte, angesichts
der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kaum je rechtzeitig eine Prüfung im
Einzelfall stattfinden könnte und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen
ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi,
§ 21 N. 25 mit Hinweisen; vgl. dazu auch VGr, 18. Februar 2015, VB.2014.00556, E. 1.2.2 –
21.
Juli 2014, VB.2014.00241, E. 1.3 – 3. Oktober 2013, VB.2013.00449,
E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe sich in
ihrem Entscheid mit zwei zentralen Ausführungen in der Rekursschrift nicht bzw.
nur marginal auseinandergesetzt. So sei sie nicht nur auf sein Vorbringen nicht
eingegangen, die beschwerdegegnerische Anordnung verletzte seinen Anspruch auf
ein faires Verfahren, sondern auch auf dasjenige, die Ausgangsverfügung verstosse
gegen die Rechtsgleichheit nicht nur bei einem Vergleich mit Repetierenden,
sondern auch mit gesunden Studierenden, welche die Prüfungen zu den
ordentlichen Terminen absolvierten ("indirekte Diskriminierung").
Zudem habe die Vorinstanz ihren Entscheid in einem entscheiderheblichen Punkt
mangelhaft begründet, indem sie nicht dargelegt habe, wie sie darauf gekommen sei,
§ 8 Abs. 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts (BA) in
Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 29. März 2004 (RO BA; OS 59 197 ff., 199; aufgehoben
per 1. Januar 2015) gelte auch für solche Studierende, welche sich aus
entschuldbaren Gründen von den Prüfungen abgemeldet hätten.
2.1.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf
jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich
betrachtet. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen
sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und es
muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte
Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hält. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232.
E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2,
134.
I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur
Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff.
mit zahlreichen Hinweisen).
2.1.2
Die entscheidwesentlichen Überlegungen können dem angefochtenen Beschluss
vom 11. Dezember 2014 entnommen werden. Wie ausgeführt, brauchen nicht
alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien in einem Entscheid
wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken,
welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Dass die Vorinstanz
sich insofern primär auf die Behandlung der (materiellrechtlichen) Vorbringen
des Beschwerdeführers beschränkte, die Ausgangsverfügung verstosse gegen das
Rechtsgleichheitsgebot, wenn man ihn mit "klassischen" Repetierenden
sowie Studierenden einer anderen Universität bzw. Maturitätsschülern vergleiche,
und verletze den in § 12 Abs. 2 VRG gewährleisteten Anspruch auf baldige
Ablegung von Nachholprüfungen, ist daher nicht zu beanstanden, zumal der in
§ 12 Abs. 2 VRG geregelte Anspruch auf Fristwiederherstellung
Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren ist und es sich bei Studierenden
wie dem Beschwerdeführer klarerweise nicht um eine
vom Diskriminierungsverbot im
Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV erfasste Gruppe handelt (vgl. unten 3.4.2). Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits
im Rekursverfahren eine eher umfangreiche Eingabe gemacht hat. Die Vorinstanz
war nicht gehalten, ebenso detailliert zu argumentieren, wie es der
Beschwerdeführer tat; sie durfte sich vielmehr mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) und die Praktikabilität deutlich
kürzer fassen (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.3, und
2.
September 2009, VB.2009.00083, E. 1.7).
Daneben legt die Vorinstanz durchaus näher dar, weshalb es
ihrer Auffassung nach nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin
klassische Repetenten und Prüfungskandidaten, welche sich in einer ähnlichen
Situation wie der Beschwerdeführer befinden, gleich behandelt und Letzteren
somit auch unter § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA subsumiert (vgl.
unten 3.3 ff.). Der angefochtene Beschluss erweist sich daher auch in
diesem Punkt als hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer war mithin ohne
Weiteres in der Lage, ihn sachgerecht anzufechten.
2.1.3
Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht insgesamt ausreichend nach.
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt darüber hinaus eine ungenügende Sachverhaltsabklärung
durch die Vorinstanz, indem sie ohne nähere Untersuchung des konkreten Aufwands
erwogen habe, Nachholprüfungen für Studierende bei der Beschwerdegegnerin wären
"erfahrungsgemäss" mit einem hohen finanziellen Mehraufwand
verbunden, welcher die Ressourcen der Beschwerdegegnerin
"überstrapaziere".
Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Dabei hat sie sich bei der
Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie
leiten zu lassen. Aus prozessökonomischen Gründen soll die behördliche
Sachverhaltsabklärung nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlich
relevanten Sachverhalts erforderlich. Unnötig und daher nicht erforderlich ist
dabei namentlich die Beweisführung in Bezug auf Tatsachen, die offenkundig bzw.
allgemein bekannt sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 und 20).
Bei der Antwort auf die Frage, ob mit der Ansetzung zusätzlicher Prüfungen ein
Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden ist, handelt es sich jedoch
gerade um eine solche allgemein bekannte. So ist nicht von der Hand zu weisen,
dass mit jeder über die semesterbegleitenden hinaus angebotenen Prüfung bei der
Beschwerdegegnerin zusätzliche Kosten anfielen, etwa für die Miete zusätzlicher
Räumlichkeiten und das Aufbieten von Aufsichtspersonen, und der administrative
Aufwand der Dozenten zunähme, welche ergänzend zu den ordentlichen Prüfungen
weitere Examen zu gestalten und abzunehmen bzw. Arbeiten zu korrigieren hätten.
Ebenfalls als offenkundige Tatsache anzusehen ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin
als Teil einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit ihren Ressourcen vor allem ökonomischer Art haushälterisch und sparsam umzugehen hat. Die
Frage wiederum, ob der mit ausserordentlichen Nachholprüfungen verbundene
Aufwand unverhältnismässig ist, bildet Grundlage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts und nicht der Ermittlung desselben.
Unter diesen Umständen stellt
der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar.
3.
3.1
Der
Verlauf des Studiengangs "Bachelor of Arts UZH" in
Wirtschaftswissenschaften auf der Assessmentstufe richtete sich bis zum
Inkrafttreten der aktuellen Bestimmungen am 1. Januar 2015 nach der
Rahmenordnung für den Bachelor of Arts in Wirtschaftswissenschaften an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März
2004.
Gemäss § 23 RO BA beginnt die Assessmentstufe im Herbstsemester und
erstreckt sich über zwei Semester (Abs. 1 Satz 1; OS 65 159). Nach § 24
Abs. 3 RO BA hat diese Stufe endgültig nicht bestanden und wird vom Bachelorstudium
der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wer die Leistungen zwei Jahre
nach Studienbeginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe
insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss § 8 RO BA unternommen hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 RO BA hält diesbezüglich fest, dass ein nicht
bestandenes Modul beliebig oft wiederholt werden kann, sofern das Modul weiter
im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss
§ 24 RO BA sowie Höchstgrenzen für die Gesamtzahl der
Fehlversuche gemäss §§ 24 und 32 RO BA eingehalten sind. Ein
Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul
besteht jedoch nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA).
In der gestützt auf § 2 RO BA
von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassenen Studienordnung für
den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich
(SO BA, Version 1.5 vom 16. März 2011, abrufbar unter www.oec.uzh.ch
> Studium > Rund ums Studium > Reglemente > Reglemente Archiv,
aufgehoben per 1. Januar 2015) findet sich in diesem Zusammenhang
ergänzend statuiert, dass in jedem Jahr zu jeder Pflichtveranstaltung der
Assessmentstufe eine semesterbegleitende Prüfung angeboten wird und die
Studierenden jede nicht bestandene Pflichtveranstaltung zu jedem weiteren
Termin während der Assessmentstufe wiederholen können, sofern sie die Leistungen
dieser Stufe innerhalb von zwei Jahren erwerben und in den dort angebotenen Veranstaltungen
nicht mehr als sechs Fehlversuche ansammeln (Ziff. 4.3 ff.). Kein
Fehlversuch ist indes gegeben, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat
durch einen zwingenden Grund, der bis zum offiziellen Abmeldetermin nicht
bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert ist, an der Prüfung
teilzunehmen, und sie bzw. er dies dem Dekanat umgehend mitteilt und ein
schriftliches Abmeldungsgesuch einreicht (Ziff. 3.2 SO BA in Verbindung
mit §§ 16 [OS 67 57 ff., 58] und 17 RO BA, auch zum Folgenden). Bleibt
eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden
Verhinderungs- oder Abbruchgrund einer Prüfung fern oder setzt eine begonnene
Prüfung nicht fort, so gilt die betreffende Prüfung hingegen als nicht
bestanden (§ 17 Abs. 2 RO BA).
3.2
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Assessmentprüfungen im
Frühjahrssemester 2014 abzulegen. Der Beschwerdeführer macht indes
geltend, § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA gelte entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz nicht auch für Studierende, welche sich wie er aus entschuldbaren
Gründen von den Prüfungen abgemeldet hätten, weshalb diesen die Absolvierung
einer Nachholungsprüfung bereits im auf den Prüfungstermin folgenden Semester
zu ermöglichen sei. Die Auslegung der Norm durch die Vorinstanz widerspricht
insofern seiner Ansicht nach nicht nur dem klaren Wortlaut der Norm, sondern
erweist sich auch sonst in mehrerlei Hinsicht als unhaltbar.
3.3
Mit
dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass
weder die Rahmen- noch die Studienordnung für den Bachelor of Arts in
Wirtschaftswissenschaften eine explizite Regelung des Verfahrens bezüglich
Nachholungsprüfungen nach Verpassen des ursprünglichen Prüfungstermins aus
entschuldbaren Gründen wie Unfall oder Krankheit enthalten. So befasst sich
namentlich § 8 RO BA dem Wortlaut nach ausschliesslich mit dem
Fall der Prüfungswiederholung bei Nichtbestehen eines Moduls und gilt eine
Prüfung bei Vorliegen einer genehmigten Prüfungsabmeldung im Sinn von § 16
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 RO BA nicht als "nicht
bestanden" (§ 17 Abs. 2 RO BA e contrario; vgl. auch
Ziff. 2.3.4 zweiter Absatz SO BA). Vom Wortlaut der Norm betroffen sind
folglich grundsätzlich nur diejenigen Studierenden, welche eine Prüfung erfolglos
absolviert haben, sowie diejenigen, welche ihr ohne genehmigte
Abmeldung respektive ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund
ferngeblieben sind oder eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt haben.
Da die massgeblichen Erlasse keine
spezifischen Vorschriften zur Ansetzung von Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen
bei genehmigter Prüfungsabmeldung enthalten, liegt es somit im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen universitären Instanzen, das nähere Verfahren hierzu
festzulegen (vgl. auch § 38 RO BA). Ihnen
kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei sie an die
allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie
das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen
Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip
gebunden sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441; vgl. auch VGr,
9.
Januar 2013, VB.2012.00670, E. 4.3, und 13. Januar 2010,
VB.2009.00267, E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin hat sich
im Rahmen ihres Gestaltungsspielraum
entschieden, § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA nicht nur auf klassische
Repetenten anzuwenden, sondern auch auf Studierende wie den Beschwerdeführer,
welche durch
einen zwingenden Grund daran gehindert waren, an einer Prüfung teilzunehmen. Dies
geht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch aus den Erwägungen
der Vorinstanz hierzu hervor. Zu prüfen ist, ob die Ermessensauübung der
Beschwerdegegnerin vor den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts standhält.
3.4
Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Beschwerdegegnerin
behandle ihn unzulässigerweise gleich wie jene Studierenden, welche die Modulprüfungen
des Frühlingssemesters 2014 nicht bestanden hätten, bzw. wie jene, welche sich
unentschuldigt kurz vor der Prüfung abgemeldet hätten. Hierin sei eine
Verletzung des aus Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) fliessenden Differenzierungsgebots zu sehen. Im
Übrigen bewirke die Abweisung des Antrags auf eine ausserordentliche Nach- bzw.
Wiederholungsprüfung auch eine nicht hinnehmbare indirekte Diskriminierung zum
Zeitpunkt der Prüfungen erkrankter bzw. verunfallter Studierender gegenüber
gesunden Studierenden und verstosse somit gegen das Diskriminierungsverbot in
Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 11 Abs. 2 KV.
3.4.1
Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV
verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund
der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGr, 13. März 2015,
8C_558/2014, E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 V 231 E. 6.1).
Die Beschwerdegegnerin bietet
auf Assessmentstufe des Studiengangs "Bachelor of Arts" in
Wirtschaftswissenschaften seit rund acht Jahren generell keine direkten Nach-
oder Wiederholungsprüfungen im Folgesemester mehr an (Änderung der Studienordnung
Version 1.0 vom 23. Juni 2004, Studienordnung Version 1.1 vom 19. April
2006, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Rund ums Studium >
Reglemente > Reglemente Archiv); sämtlichen Studierenden dieser Stufe stehen
ausschliesslich die regulären semesterbegleitenden Prüfungstermine zur Verfügung.
Es ist dabei unbestritten, dass auf diese Weise Studierende, welche sich
rechtzeitig von einer versäumten Prüfung abgemeldet haben und deren Abmeldung
in der Folge genehmigt worden ist, bezüglich des neuen Prüfungstermins gleich
behandelt werden wie jene, welche eine ungenügende Prüfungsleistung erbracht
haben oder der Prüfung unentschuldigt ferngeblieben sind. Auch steht ausser
Frage, dass eine effiziente Studienplanung und -realisierung grundsätzlich nur
dann gewährleistet ist, wenn Nachholprüfungen jedes Semester angeboten bzw. im
Folgesemester absolviert werden können. Die Vorteile, welche die gewählte
schematische Regelung für die Beschwerdegegnerin in finanzieller und
organisatorischer Hinsicht mit sich bringt, vermögen jedoch vorliegend die Abweichung
vom Differenzierungsgebot aufzuwiegen.
Wie die Beschwerdegegnerin
ausführt und auch durch ein Blick in die diesjährigen Prüfungsinformationen
bestätigt (vgl. Prüfungsinformationen Assessment, abrufbar unter
www.oec.uzh.ch > Studium > Rund ums Studium > Prüfungen >
Assessmentprüfungen), umfassen die Prüfungssessionen der Assessmentstufe des
Studiengangs "Bachelor of Arts UZH" jeweils mindestens sieben
Prüfungen mit bis zu 1'500 Prüfungskandidaten
und Prüfungskandidatinnen. Den Angaben der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät zufolge ist die Zahl der Absenzen aus unvorhergesehenen respektive
entschuldbaren Gründen dabei enorm. Mit der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz ist daher insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen
Studierendenzahlen davon auszugehen, dass die Ansetzung ausserordentlicher
Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen auf Assessmentstufe mit einem grossen
Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden wäre, wobei
insbesondere der Vorbereitungsaufwand zu einem grossen Teil unabhängig von der
Anzahl der Prüfungskandidaten entstünde. So müssten zusätzliche
Prüfungstermine gefunden, weitere Räumlichkeiten gemietet und Aufsichtspersonal
angestellt sowie instruiert werden, obschon bereits die
Durchführung der im betrachteten Studiengang auf Assessmentstufe heute üblichen
Massenprüfungen die Organisatoren logistisch, technisch und personell erheblich
belastet. Die modulverantwortlichen Dozierenden müssten sodann zusätzliche
Prüfungsaufgaben formulieren, die dazugehörigen Lösungsschemata anfertigen und
die abgelegten Prüfungen in der Folge neben jenen des laufenden Semesters
korrigieren und benoten, wobei sich die Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen
gerade mit Blick auf das Prinzip der Chancengleichheit aller Studierenden –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht allzu eng an der
Gestaltung der ordentlichen Semesterprüfungen anlehnen könnten.
Die hieraus resultierende
Gleichbehandlung zweier an sich ungleicher Sachverhalte ist somit aus
sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem wird – wie auch Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz betonen – durchaus eine gewisse Differenzierung zwischen
Studierenden getroffen, welche entschuldigt einen Prüfungstermin versäumt haben
und eine genehmigte Prüfungsabmeldung vorweisen können, und solchen, welche
einem Prüfungstermin unentschuldigt ferngeblieben sind. So werden bei Ersteren
die im Vorfeld gebuchten Module storniert und damit keine Fehlversuche
angerechnet (§ 17 Abs. 2 RO BA e contrario in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 RO BA). Darüber hinaus kann ihnen in Einzelfällen die Bewilligung
erteilt werden, Module der Vertiefungsstufe zu belegen, ohne die Assessmentstufe
bestanden zu haben, um auf diese Weise einer übermässigen Verlängerung der
Studiendauer entgegenzuwirken (Ziff. 4.2 SO BA). Es kann in diesem
Zusammenhang auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Angesicht der weitreichenden
Autonomie universitärer Organe bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnung
kann der Beschwerdeführer im Übrigen auch daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten, dass andere Universität(sfakultät)en bzw. Mittelschulen allenfalls
ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anbieten (vgl. VGr,
23.
April 2014, VB.2014.00082, E. 4.4).
3.4.2
Nicht gefolgt werden kann ferner dem
Beschwerdeführer, wenn er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV geltend
macht. So läge eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV nur
dann vor, wenn Studierende rechtsungleich behandelt würden
allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche
historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell
ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Es muss mithin eine
qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren
Situationen vorliegen, indem sie – sei es direkt oder indirekt (vgl. BGE 136 I 297 E. 7, 126 II 377 E. 6c) – eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung
oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal
anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren
Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (zum Ganzen
BGE 129 I 232 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Studierende,
welche wegen einer Krankheit oder eines Unfalls unverschuldet einen Prüfungstermin
versäumt haben, können nicht als verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden
werden, ist das diese Personen verbindende Merkmal doch anders als etwa bei
Vorliegen einer körperlichen Behinderung nur vorübergehender Natur und stellt
es mit Sicherheit kein wesentliches Merkmal der Persönlichkeit dieser Studierenden
dar.
3.5
Der
Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Abweisung seines Begehrens um baldige
Anordnung von Nachholprüfungen verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzip
(Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 2
Abs. 2 KV), da sein Interesse sowie dasjenige anderer in ähnlicher
Weise unverschuldet an Prüfungen verhinderter Studierender daran, ihr Studium
beförderlich zu absolvieren, gegenüber dem öffentlichen Interesse der
Beschwerdegegnerin deutlich überwiege, nicht zusätzlich zu den jedes Jahr
stattfindenden ordentlichen Prüfungsterminen weitere Prüfungen durchführen zu
müssen.
Es ist diesbezüglich
unbestritten, dass der persönliche Aufwand der Studierenden, welche wegen einer
kurzfristigen und entschuldigten Prüfungsabmeldung eine Nach- bzw. Wiederholungsprüfung
zu absolvieren haben, regelmässig höher ist als derjenige derer, welche den
ersten Prüfungstermin wahrnehmen und die Prüfung beim ersten Anlauf bestehen.
Der bereits erlernte Prüfungsstoff muss über einen längeren Zeitraum präsent
gehalten oder wenigstens vor dem neuen Prüfungstermin aufgefrischt werden, was
– zumindest wenn wie vorliegend mehrere Prüfungen nachgeholt werden müssen – in
den meisten Fällen den weiteren Studienverlauf beeinträchtigt. Kann auf
Assessmentstufe ein ganzer Prüfungsblock erst gegen Ende des Folgesemesters
oder gar ein Jahr später absolviert werden, dürfte sich die Studiendauer in der
Regel entsprechend um mindestens ein Semester verlängern, was sich regelmässig
nicht nur negativ auf die finanzielle Situation der betroffenen Studierenden auswirkt,
sondern auch die Chancen beim Berufseinstieg beeinträchtigen kann. Da die
Gedächtnisleistung der Studierenden mit der Dauer, welche bis zur Wahrnehmung
des zweiten Prüfungstermins vergeht, ab- und verbunden damit der Prüfungsaufwand
entsprechend zunimmt, wird die baldige Ansetzung von Nach- bzw.
Wiederholungsprüfungen den Interessen der Mehrheit der Studierenden somit
regelmässig besser gerecht als die von der Beschwerdegegnerin gewählte Lösung.
Wie bereits dargelegt, hat sich
die Beschwerdegegnerin jedoch bemüht, die mit der von ihr getroffenen Regelung
verbundenen Nachteile abzumildern, indem § 26 RO BA
in Verbindung mit Ziff. 4.6 SO BA nicht nur die Möglichkeit vorsieht, in
begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung für das Bestehen der Assessmentstufe
über zwei Jahre hinaus zu bewilligen, sondern Studierende gestützt auf
§ 24 Abs. 2 RO BA (OS 61 357) in Verbindung mit
Ziff. 4.2 SO BA auch vor Bestehen der Assessmentstufe bedingt zur
Bachelorstufe zugelassen werden können. Zu Recht wandte sie diese
Ausnahmebestimmung dabei – entgegen ihrem Wortlaut – auch auf den vorliegenden
Sachverhalt an und machte das Weiterstudium des Beschwerdeführers nicht vom
Erreichen der in dieser Regelung geforderten Anzahl Kreditpunkte abhängig. Nur
auf diese Weise wird verhindert, dass Studierende wie der Beschwerdeführer trotz
genehmigter Prüfungsabmeldung wegen des (unverschuldeten) Erreichens der
ordentlichen Frist für das Bestehen der Assessmentstufe vom Studiengang
ausgeschlossen werden.
Diesen durch die
geschilderten Massnahmen der Beschwerdegegnerin bereits gemilderten Nachteilen
der Studierenden stehen auf der anderen Seite gewichtige Gründe gegenüber,
welche aus Sicht der Beschwerdegegnerin gegen die (Wieder-)Einführung
ausserordentlicher Nach- bzw. Widerholungsprüfungen sprechen. So vermag die
Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA und Ziff. 4.3 SO BA auch
bei genehmigter Prüfungsabmeldung den für sie bereits heute mit Nach- bzw.
Wiederholungsprüfungen verbundenen administrativen und finanziellen Mehraufwand
auf ein Minimum zu reduzieren, indem "normale" Repetierende und
Studierende, welche einen Prüfungstermin unverschuldet nicht wahrnehmen
konnten, gemeinsam mit jenen Studierenden, welche sich zum ersten Mal für eine
Modulprüfung der Assessmentstufe angemeldet haben, zur selben Zeit ein und
dieselbe Prüfung ablegen (vgl. vorn 3.4.1). Die Interessen der
Beschwerdegegnerin an einer möglichst praktikablen sowie ressourcensparenden
Regelung betreffend Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen sind bei dieser
Zielsetzung demzufolge höher zu gewichten als das Interesse der Studierenden,
innert kürzerer Frist nach dem Ende der ordentlichen Prüfungssession bereits
Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen ablegen zu können, zumal die von der Fakultät
getroffene Regelung die Interessen jener Personen, welche durch einen zwingenden
Grund daran gehindert waren, an einer Prüfung teilzunehmen, weitestmöglich
mitberücksichtigt. Die Begründung einer Pflicht der Beschwerdegegnerin, weitere
Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anzubieten, überwälzte die Folgen des
Versäumnisses eines Prüfungstermins demgegenüber in sachlich nicht
gerechtfertigtem Umfang auf diese, und das selbst dann, wenn es der
Beschwerdegegnerin tatsächlich erlaubt wäre, die mit dem Prüfungsmehraufwand
verbundenen Kosten über zusätzliche Prüfungsgebühren zu finanzieren. Der
administrative Aufwand der Beschwerdegegnerin nähme in diesem Fall sogar noch
zu (Rechnungsstellung, Kontrolle der Zahlungseingänge, Rückerstattung bei Prüfungsabmeldung
usw.).
Der generelle Verzicht der
Beschwerdegegnerin, auf Assessmentstufe ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen
anzubieten, erweist sich daher auch als verhältnismässig.
3.6
Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV bzw.
Art. 18 Abs. 1 KV statuierten Recht auf ein faires Verfahren sowie
der für die Wiederherstellung der Rekursfrist im kantonalen Verwaltungsrecht
massgebenden Regelung in § 12 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf baldige
Ablegung von Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen ableiten.
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen setzte voraus, dass
sich die Studierenden während ihres Studiums permanent bzw. zumindest nach
Genehmigung der Prüfungsabmeldung in einem Verwaltungsverfahren befänden
(vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,
4.
A., Bern 2008, S. 837; Plüss, § 4 N. 5). Ein Verfahren beginnt
jedoch grundsätzlich erst dann, wenn eine Behörde von sich aus oder auf Antrag
Vorkehrungen trifft, welche den Erlass einer Verfügung (oder den ausdrücklichen
Verzicht auf Erlass einer solchen) erwarten lässt (Felix Uhlmann, Die
Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 1 ff., 4), was
auf das Studium an sich nicht zutrifft. In Kontext mit Prüfungen führt daher
erst die Absolvierung der Prüfung oder die
Einreichung eines Prüfungsabmeldungsgesuchs dazu,
dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit der Universität in
ein Verwaltungsverfahren eintreten, wobei das Verfahren bei einer
Prüfungsabmeldung mit der Genehmigung des entsprechenden Gesuchs regelmässig
abgeschlossen ist. In diesem Sinn lässt sich der verfassungsmässig garantierte
Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. § 12 VRG auf die Frage, ob bei
genehmigten Prüfungsabmeldungen über die ordentlichen semesterbegleitenden
Modulprüfungen hinaus weitere Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen – also weitere
Möglichkeiten, überhaupt in ein Verwaltungsverfahren einzutreten – anzubieten
seien, jedenfalls nicht direkt anwenden. Eine analoge Anwendung wiederum
erübrigt sich, weil die Beschwerdegegnerin die Frage bereits im Rahmen ihrer
Anstaltsautonomie mittels analoger Anwendung der Bestimmung in § 8
Abs. 1 RO BA regelt (zum Ganzen VGr, 7. November 2012,
VB.2012.00505, E. 2.3.4).
4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin § 8 Abs. 1 RO BA im Rahmen ihres
Beurteilungsspielraums auch bei genehmigten Prüfungsabmeldungen anwendet, und
erweist sich die Verweigerung der Durchführung zusätzlicher Nach- bzw.
Wiederholungsprüfungen während der Assessmentstufe des Studiengangs
"Bachelor of Arts UZH" in Wirtschaftswissenschaften als rechtmässig.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern wie vorliegend organisatorische bzw. verfahrensrechtliche
Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund
nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229
E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007,2C_187/2007,
E. 2.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …