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Entscheid

VB.2015.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00076

8. Juli 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17277)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 22. Juni 2013 um Bewilligung des

privaten Kindergartens D. Dieses Gesuch lehnte das Volksschulamt des Kantons

Zürich mit Verfügung vom 26. Mai 2014 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 17. Dezember 2014 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte diesem in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.

III.

A liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom

31. Januar 2015 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Bewilligung zur Führung einer

Privatschule mit Kindergartenstufe zu erteilen. Die Staatskanzlei namens des

Regierungsrates und das Volksschulamt schlossen mit Vernehmlassung vom

11./12. Februar 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 auf

Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 19. März

und 21. April 2015 sowie des Volksschulamts vom 14./15. April 2015

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats etwa

über Anordnungen des Volksschulamts betreffend eine Bewilligung zur Führung

einer Privatschule nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a, 19a, 19b Abs. 2 lit. a und b je Ziff. 1 in

Verbindung mit Abs. 4 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei für den Erlass der

Ausgangsverfügung nicht zuständig gewesen. Privatschulen, an denen die Schulpflicht

erfüllt werden kann, benötigen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) eine

Bewilligung der Direktion. Gemäss § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005

(LS 172.1) legt der Regierungsrat fest, ob die nachgeordneten Verwaltungseinheiten

im eigenen Namen oder im Namen der Direktion entscheiden. In diesem Sinn hat

der Regierungsrat in Ziff. 6.3 lit. c des Anhangs 3 der Verordnung

über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

18. Juli 2007 (LS 172.11) sowie in § 68 Abs. 2 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) festgelegt,

dass das Volksschulamt über Bewilligungen für die Führung von Privatschulen in

eigener Kompetenz entscheidet. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.

2.2 Dass der

Regierungsrat und nicht die Bildungsdirektion den Rekurs des Beschwerdeführers

behandelte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus den Akten geht hervor, dass

der Beschwerdegegner durch die Bildungsdirektion beraten wurde und Letztere

demnach mit der Angelegenheit vorbefasst war. Für solche Fälle sieht § 19

Abs. 4 VRG ausdrücklich vor, dass die der Rekursinstanz übergeordnete

Verwaltungseinheit für die Behandlung des Rekurses zuständig ist. Entgegen den Vorbringen

des Beschwerdeführers führt dies nicht zu einer Verkürzung des Instanzenzugs:

Gegen Rekursentscheide einer Direktion ist nicht Rekurs beim Regierungsrat,

sondern – wie auch gegen Rekursentscheide des Regierungsrats – Beschwerde beim

Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1

VRG).

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör, weil der Beschwerdegegner ihm nach Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten habe.

2.3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst den Anspruch

der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die Akten zu erhalten und zum Inhalt der

Akten bzw. zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 135 I 187

E. 2.2, 127 I 54 E. 2b; Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 349 f. mit Hinweisen). Der

Beschwerdegegner führte nach Eingang des Gesuchs umfangreiche Sachverhaltsermittlungen

betreffend den Beschwerdeführer bzw. den von diesem geplanten Kindergarten

durch. In der Folge erliess er die Ausgangsverfügung, ohne dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit zu geben, zum Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen Stellung zu

nehmen. Damit hat der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör verletzt.

2.3.3

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz

die Gehörverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht

schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn

diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer

unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V

387 E. 5.1).

Der Beschwerdeführer konnte sich vor der mit voller

Kognition entscheidenden Vorinstanz eingehend zur Sachverhaltsermittlung des

Beschwerdegegners äussern, wodurch die durch den Beschwerdegegner begangene

Gehörsverletzung geheilt wurde.

2.3.4

Heilt eine Rechtsmittelinstanz eine schwere Gehörsverletzung der

verfügenden Behörde, hat sie diesem Umstand im Rahmen der Kostenverlegung

angemessen Rechnung zu tragen. In solchen Fällen sind die Kosten nicht

ausschliesslich entsprechend dem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

VRG), sondern auch nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli 2014,1C_41/2014, E. 7.3

mit Hinweisen). In diesem Sinn hätte die Vorinstanz die Rekurskosten teilweise

dem Beschwerdegegner auferlegen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung zusprechen müssen.

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner Voreingenommenheit vor,

weil auf einer dem früheren Rechtsvertreter im Rahmen eines

Akteneinsichtsgesuchs zugestellten Kopie des Kindergartenkonzepts handschriftliche

Bemerkungen mit abwertendem Inhalt gewesen seien. Der Beschwerdegegner hat sich

hierzu nicht geäussert und damit die Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdeführers nicht bestritten.

2.4.2

Der Beschwerdeführer macht die Befangenheit des Beschwerdegegners erstmals

im Beschwerdeverfahren geltend, obwohl der frühere Rechtsvertreter nach eigener

Darstellung bereits am 12. Juni 2014 und damit vor Rekurserhebung davon

Kenntnis genommen hatte. Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben

unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass

eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit

mitwirkt. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und

sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine

spätere Ausstandsrüge verwirkt (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 5a N. 43 f.).

Diese Praxis betrifft primär Konstellationen, in welchen

die Partei bei rechtzeitiger Rüge verhindern könnte, dass die befangene Person

am jeweiligen Entscheid mitwirkt. Ihr Sinn besteht darin, dass eine Partei

nicht das Ergebnis eines Verfahrens abwarten und bei negativem Ausgang unter

Verweis auf den ihr schon zuvor bekannten formellen Mangel eine Wiederholung

des Verfahrens fordern kann. Vorliegend nahm der Beschwerdeführer erst nach Erlass

der Ausgangsverfügung Kenntnis von den Randbemerkungen auf einer Kopie des

Kindergartenkonzepts, weshalb er den Mangel im erstinstanzlichen Verfahren

nicht rügen konnte. Es wäre ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar

gewesen, die Befangenheit des Beschwerdegegners bereits bei Rekurserhebung zu

rügen. Indem er dies nicht tat, sondern das Verfahren seinen Fortgang nehmen

liess und erst im Beschwerdeverfahren – nach negativem Rekursentscheid – die

Aufhebung des Rekursentscheids und der Ausgangsverfügung wegen formeller Mängel

im Ausgangsverfahren fordert, verhält der Beschwerdeführer sich treuwidrig. Die

Befangenheitsrüge erfolgt demnach zu spät und ist im Beschwerdeverfahren nicht

mehr zu hören.

Im Übrigen konnte die Vorinstanz die Sach- und Rechtslage

mit gleicher Kognition wie der Beschwerdegegner überprüfen und kann ein

allfälliger Verfahrensmangel wegen Teilnahme einer befangenen Person am

erstinstanzlichen Verfahren unter den vorliegenden Umständen deshalb als

geheilt betrachtet werden (vgl. BGr, 5. Mai 2014,1C_96/2014, E. 2.5, und

24. März 2009,2C_732/2008, E. 2.2.2).

3.

3.1 Nach Art.

15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101) ist das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater

Bildungsstätten gewährleistet. Die Kantonsverfassung garantiert dieses Recht

allerdings nicht schrankenlos: Gemäss Art. 117 Abs. 1 KV sind

Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule

erfüllen, bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht. In diesen

Fällen überträgt der Kanton dem Betreiber der Privatschule eine öffentliche

Aufgabe, die grundsätzlich ihm obliegt (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dem Kanton in diesem Rahmen nicht

verwehrt, Bewilligungen denjenigen Personen und Organisationen vorzubehalten,

die Gewähr dafür bieten, dass der Unterricht sich an den Werten der Volksschule

orientiert (BGr, 28. April 2003,2P.296/2002, E. 4.1 mit Hinweisen).

Gemäss § 68 Abs. 1 Satz 2 VSG wird die

Bewilligung für eine Privatschule erteilt, wenn die dort angebotene Bildung

gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule. Die

Trägerschaft einer Privatschule muss nach § 68 Abs. 3 Satz 1 VSG

Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen und weltanschaulichen

Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender

Weise zuwiderlaufen. Privatschulen können Schwerpunkte setzen, insbesondere

inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher, religiöser und konfessioneller

Art; sie müssen dabei aber den durch § 68 Abs. 3 VSG vorgegebenen

Rahmen beachten (§ 67 Abs. 2 Satz 2 VSV).

Nach § 2 Abs. 1 VSG erzieht die Volksschule die

Schülerinnen und Schüler zu einem Verhalten, das sich an christlichen,

humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert (Satz 1); dabei

wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten

Rücksicht (Satz 2); Mädchen und Knaben werden gleichermassen gefördert

(Satz 3). Sie fördert die Achtung von Mitmenschen und Umwelt und strebt

die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen und

gemeinschaftsfähigen Menschen an (§ 2 Abs. 4 Satz 2 VSG).

Gemäss § 68 Abs. 2 VSV erteilt das Volksschulamt

die Bewilligung, wenn die Grundsätze gemäss § 68 VSG eingehalten sind, die

Lehrpersonen für ihre Ausbildung genügend ausgebildet sind und für die

Erteilung des Unterrichts geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur

Verfügung stehen. Strittig ist vorliegend einzig, ob die Anforderungen gemäss §

68 VSG eingehalten sind.

3.2 Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, es drängten sich gewisse Bedenken betreffend die

konkrete Ausrichtung des Kindergartens und des Einflusses der Religion auf den

täglichen Unterricht auf. Dies ergebe sich einerseits aus einem übermässigen

Gewicht des religiösen Schwerpunkts und des geplanten Arabischunterrichts. Dies

lasse zu wenig Zeit und Raum, um den Anforderungen des Lehrplans gerecht zu

werden. Anderseits ergäben sich Zweifel aufgrund der früheren Mitgliedschaft

von Z [welche die administrative Leitung des Kindergartens übernehmen soll] im

Verein Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS).

3.3 Dem

eingereichten Konzept lässt sich Folgendes entnehmen: Im Kindergarten sollen

zwei Kindergärtnerinnen mit je einem Pensum von 60 % tätig sein, wobei

eine im Rahmen ihres Pensums Deutsch als Zweitsprache unterrichtet. In der

Beschwerde wird diesbezüglich präzisiert, der Anteil für Deutsch als

Zweitsprache betrage 30 Stellenprozente. Zusätzlich sollen im Kindergarten eine

Koranlehrerin mit einem Pensum von 20 % und eine Arabischlehrerin mit

einem Pensum von 20 % tätig sein. Von insgesamt 160 Stellenprozenten

entfallen demnach 40 Stellenprozente bzw. 25 % des Stellenetats auf den

Koran- und Arabischunterricht, 30 Stellenprozente bzw. 18,75 % des Stellenetats

auf Deutsch als Zweitsprache und 90 Stellenprozente bzw. 56,25 % des

Stellenetats auf den eigentlichen Unterricht.

Weiter ergibt sich, dass religiöse Lerninhalte spielerisch

und situationsbezogen ins Alltagsgeschehen einfliessen sollen und die

Fachlehrpersonen für den Unterricht in Koran und Arabisch über kein anerkanntes

Lehrdiplom verfügen müssen. Im Rahmen der islamischen Erziehung sollen Festtage

gefeiert, der Ursprung des Islams vermittelt sowie Ernährungsregeln, Gebete,

Pflege und Gesundheit gelehrt werden. Folgende islamische Lerninhalte sollen

gemäss Konzept in den Kindergartenalltag einfliessen: "z.B. Prophetengeschichten,

­­Koran und Sunna, die 99 Namen Allahs, Gebetswaschung und -ablauf, das

Glaubensbekenntnis, die 5 Säulen des Islams, islamische Feste, Arabisch

uvm."

In einer Projektskizze aus dem Jahr 2012 wurde ausgeführt:

"Gute Kindergärten und Schulen können mit ALLAH's Hilfe den unislamischen

Einflüssen entgegenwirken, die unseren Nachwuchs zu Shirk, Zina, Riba und anderen

grossen Sünden führen". Shirk bezeichnet Vielgötterei, Zina den

ausserehelichen Geschlechtsverkehr, worunter auch homosexuelle Beziehungen

fallen, Riba das Zinsnehmen und -bezahlen. Die genannte Aussage wurde

inzwischen entfernt.

3.4 Der

Beschwerdegegner liess das Konzept des Beschwerdeführers von Prof. Dr. Reinhard

Schulze, dem Direktor des Instituts für Islamwissenschaften & Neuere

Orientalische Studien an der Universität Bern, begutachten. Dieser führt in

seinem Bericht vom 8. März 2014 aus, Aussagen im Konzept deuteten darauf

hin, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, den Isam auch als Ordnung des

Alltagsgeschehens zu vermitteln. Die kulturelle und religiöse Ausrichtung des

Beschwerdeführers sei nur schwer einzuschätzen. In Österreich bestehe ein breites

Spektrum islamischer Kindergärten. Vergleiche er das vorliegende Konzept mit

diesen Kindergärten, zeige sich die Tendenz zu einer gewissen Abschliessung. Als

Gegenbeispiel nennt er einen Kindergarten, der zwar täglich während 45 Minuten

Koranunterricht anbiete, die Teilnahme an diesem Unterricht den Kindern bzw. Eltern

aber freistelle. In einem anderen Kindergarten finde der Koranunterricht nur

ein bis zwei Mal pro Woche statt, "weil alles andere zu viel für die Kinder

wäre". Massgeblich sei sodann, dass Z bis vor kurzem Mitglied des IZRS gewesen

sei, was darauf schliessen lasse, dass der Kindergarten aus einer sehr

spezifischen Interpretation islamischer Traditionen betrieben werden solle.

Eine begrifflich eindeutige Fixierung dieser Interpretation sei nicht möglich;

je nach Position der Mitglieder könne sie als wertkonservativ, orthodox oder

gar als ultrareligiös beschrieben werden.

Wie und welche religiösen Lerninhalte in den Unterricht

einfliessen sollen, bleibt tatsächlich sehr vage. Dem Konzept lässt sich

diesbezüglich aber immerhin entnehmen, dass keine eigentlichen

Schwerpunktstunden vorgesehen sind, sondern religiöse Themen stetig in den

Unterricht einfliessen sollen. Mithin wird kein Unterschied zwischen religiösen

und weltlichen Inhalten gemacht. Dies erscheint insbesondere auch im Hinblick

auf die früheren Aussagen in der Projektskizze heikel, weil den Kindern damit

nicht klar vermittelt wird, dass gewisse religiöse Vorstellungen (etwa

betreffend Geschlechtsverkehr vor der Ehe oder Homosexualität) nicht den

heutigen Regeln der schweizerischen Gesellschaft entsprechen. Damit besteht

eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Kindern das normative

Gefüge des Islams als Ordnung des Alltagsgeschehens vermittelt, was weder der

gelebten Realität noch den grundlegenden Zielen der Volksschule entspricht. Insgesamt

fehlt es dem Konzept des Beschwerdeführers demnach an einer klaren Abgrenzung

zwischen dem eigentlichen Kindergartenunterricht und den Stunden, in welchen

religiöse Schwerpunkte gesetzt werden sollen. Eine solche Abgrenzung lässt sich

demgegenüber dem vom Beschwerdeführer als Referenz eingereichten Konzept der

jüdischen Schule NOAM klar entnehmen.

Die Vorinstanz hält sodann zu Recht fest, dass der

Arabisch- und Koranunterricht angesichts eines Anteils der entsprechenden

Lehrpersonen von 25 Prozent am Stellenplan zu viel Raum beansprucht und damit

eine erhebliche Gefahr besteht, dass dem Lehrplan des Kantons Zürich nicht

Genüge getan werden kann. Heikel erscheint auch, dass diese Lehrpersonen nicht

über ein anerkanntes Lehrdiplom verfügen müssen und mithin nicht gewährleistet

ist, dass sie über die notwendigen pädagogischen Fähigkeiten verfügen.

Schliesslich erscheint auch die enge Verbindung zum IZRS

problematisch. Z, welche [wie erwähnt] die administrative Leitung des

Kindergartens übernehmen soll, war jedenfalls bis Ende 2012 und damit bis knapp

ein Jahr nach Gründung des Beschwerdeführers Mitglied des Vorstands des IZRS.

Dieser führt als eines seiner Ziele die Gründung von Schulen auf, mit der

Begründung, "[f]ür eine Gemeinschaft, die nicht bereit ist, ihre religiöse

Observanz einer neuen Säkularisierungswelle zu opfern", bleibe nur der

Ausweg, eigene Schulen zu etablieren. Dies lässt sich so verstehen, dass eine

Vermittlung des Islams als normativen Rahmens angestrebt wird und damit gerade

die vom IZRS abgelehnten gesellschaftlichen Entwicklungen negiert werden

sollen. Dies widerspricht den Zielen der Volksschule. Auch wenn Z in der Folge

ganz aus dem IZRS ausgetreten ist, erscheint nicht glaubhaft, dass sie angesichts

ihrer Vorstandsposition die Ziele des IZRS nicht teilte.

3.5 Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass im Kanton Zürich Kindergärten und Schulen

bestünden, welche – genau wie dies der Beschwerdeführer plane – einen klaren

Schwerpunkt auf religiöse Inhalte setzten. Sinngemäss macht er damit eine

Ungleichbehandlung geltend. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die

Bewilligungsfähigkeit anderer Schulen bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens

und es bestünde – falls diese Schulen tatsächlich einen gegen die Grundsätze

der Volksschule verstossenden Unterricht abhalten sollten – kein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht. Eine solcher bestünde nach der Rechtsprechung nur,

wenn eine ständige rechtswidrige Praxis des Beschwerdegegners vorläge und dieser

zu erkennen gäbe, dass er auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen

gedenkt (BGE 136 I 65 E. 5.6 mit Hinweisen). Vorliegend ist einerseits

eine solche ständige Praxis nicht erkennbar und hat der Beschwerdegegner anderseits

das vorliegende Verfahren zum Anlass genommen, auch andere Schulen mit

religiösem Schwerpunkt einer Überprüfung zu unterziehen, und damit zu verstehen

gegeben, dass er keine Privatschulen dulden werde, die gegen § 68 VSG verstossen.

3.6 Schliesslich

widerspricht die im Kanton Zürich vorgesehen Bewilligungspflicht für

Privatschulen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht der Glaubens-

und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV: Die Schweiz kennt keinen absoluten

verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, im obligatorischen Schulbereich eine

Privatschule zu führen (BGr, 28. April 2003,2P.296/2002, E. 5.1 mit

Hinweisen). Vorliegend beruht der mit der Bewilligungspflicht verbundene

Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage sowie einem öffentlichen

Interesse und erweist sich – da nicht der Religionsunterricht an sich, sondern

nur ein einseitig religiöse Normen vermittelnder Unterricht im Rahmen der obligatorischen

Schule untersagt wird – als verhältnismässig (Art. 36 BV).

3.7 Insgesamt

erscheint damit der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführer

vermöge den Anforderungen von § 68 VSG nicht zu genügen, nicht

rechtsverletzend und sind die eine Privatschulbewilligung verweigernde

Ausgangsverfügung sowie der Rekursentscheid zu bestätigen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen – nämlich in Bezug auf den vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungspunkt. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des

regierungsrätlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2014 sind die Verfahrenskosten

dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen und

ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen.

In der Sache selber ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem in der

Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da die Angelegenheit

keinen Streitwert hat, bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand,

der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 65

Abs. 1 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

und III des regierungsrätlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2014 werden

die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner

je zur Hälfte auferlegt und wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …