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Entscheid

VB.2015.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00077

5. März 2015Deutsch12 min

(URT.2015.16962)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit April 2010 verheiratet, leben jedoch seit mehreren Jahren getrennt.

Aus der Ehe ging die am 10. Juni 2010 geborene Tochter C hervor, die bei

ihrer Mutter lebt.

B. Am

18. Januar 2015 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer

von jeweils 14 Tagen mehrere Rayonverbote, unter anderem betreffend die

Wohnung von B in Zürich, und ein Kontaktverbot gegenüber dieser und der

gemeinsamen Tochter an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

22.

Januar 2015 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um

Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate und eventualiter

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach der getrennten Anhörung

der Parteien am 29. Januar 2015 verlängerte der Haftrichter noch am selben

Tag die Schutzmassnahmen bezüglich B bis zum 1. Mai 2015. Das

Kontaktverbot gegenüber C verlängerte er dagegen nicht. Die Verfahrenskosten

von Fr. 500.- auferlegte er A.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 4. Februar 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 29. Januar 2014 bzw. der

Schutzmassnahmen.

B. Am

10.

Februar 2015 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Am

13.

Februar 2015 reichte B die Beschwerdeantwort ein mit dem sinngemässen

Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Stadtpolizei Zürich liess sich nicht vernehmen.

A nahm am 25. Februar 2015 nochmals Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer vorbrachte, er "erwarte", dass das Gericht die

richtige Entscheidung treffe und seine Tochter vor dem neuen Freund der

Beschwerdegegnerin schütze, und damit um die Anordnung von Schutzmassnahmen –

sei es zivil-, straf- oder gewaltschutzrechtlicher Natur – diesem gegenüber

ersuchen wollte, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist doch

das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig.

2.

Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der

Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am

15.

Januar 2015 gedroht habe, indem er ihr ein SMS geschrieben habe,

wonach sie ihr Leben leben solle, solange sie noch könne oder eines habe

(wörtlich: "Leb dis lebe so lang no hasch…"). Die Beschwerdegegnerin

sei dadurch in Angst versetzt worden.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der

Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9. Juli

2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272,

E. 2.4).

4.

4.1

Der

Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 17. Januar 2015 erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr seit der

Trennung vor drei Jahren wiederholt gedroht und es seien damals schon einmal

Schutzmassnahmen angeordnet und verlängert worden. "An einem

Dienstag" habe sie nun den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin

auf der Wiese vor ihrem Balkon gesehen. Er habe dabei mehrere Male in ihre

Richtung geschaut. Durch seine Gegenwart und die Blicke habe sie sich

eingeschüchtert gefühlt. Nach dem Besuch bei der Polizei habe er ihr ein SMS geschrieben,

das den vorn in E. 2 wiedergegebenen Satz beinhaltet habe. Die Beschwerdegegnerin

habe bei der Polizei geltend gemacht, dadurch in Angst versetzt worden zu sein

und zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ihr in Zukunft Schaden zufügen

könnte. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung habe sie dies nochmals

unterstrichen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wie auch die Anzahl der

Vorfälle in der Vergangenheit seien als mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen zu qualifizieren. Dass die Beschwerdegegnerin angegeben habe, Angst

vor weiteren Belästigungen zu haben, und davor, dass ihr der Beschwerdeführer

etwas antun könne, zeige dass sie durch dessen Verhalten in ihrer psychischen Integrität

erheblich verletzt worden sei. Es liege somit ein Fall von häuslicher Gewalt

vor. Zudem erscheine auch der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft: Seit der

Verhängung der Schutzmassnahmen am 20. April 2012 habe sich die Lage zwischen

den Parteien nur zweitweise verbessert, und der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

einen neuen Freund habe, habe erneut Spannungen hervorgerufen. Letztlich habe

dies dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das

fragliche SMS geschickt habe. Es sei wichtig, die angespannte Situation zu

beruhigen, was durch eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate wohl

erreicht werden könne.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe die Beschwerdegegnerin

mit dem SMS lediglich vor ihrem neuen Partner – einem ehemaligen Freund

seinerseits – warnen wollen. Dieser sei aggressiv und in der Vergangenheit

gewalttätig gegenüber Frauen gewesen. Er habe Angst, dass er seiner Tochter

etwas antun könnte. Zuvor – bis zum 7. Januar 2015 – sei das Verhältnis

zur Beschwerdegegnerin "normal" gewesen. Dass er sich vor dem Balkon

der Beschwerdegegnerin aufgehalten haben soll, sei eine Lüge. Durch das

Kontakt- und die Rayonverbote sei es für ihn schwierig, seine Tochter zu sehen;

er könne sie nicht vom Hort abholen und weder zu ihrem Cousin zum Spielen noch

der Beschwerdegegnerin (zurück-)bringen.

5.

5.1

Die

Mitbeteiligte stützte die Anordnung des Kontakt- und der Rayonverbote ausschliesslich

auf die "implizite Todesdrohung" per SMS bzw. auf § 2

Abs. 1 lit. a GSG ("Ausübung oder Androhung von Gewalt").

Der Haftrichter berief sich dagegen auf den Tatbestand von § 2 Abs. 1

lit. b GSG ("mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen";

vorn E. 4.1) und liess offen, ob bereits bzw. allein der Satz "Leb dis

lebe so lang no hasch…" zur Anordnung von Schutzmassnahmen berechtigte.

Die Beschwerdegegnerin führte vor dem Haftrichter aus, der

Beschwerdeführer habe ihr zuletzt – vor dem 15. Januar 2015 – im Februar

oder April 2012, mithin gleich nach der Trennung bzw. noch vor der einstigen

Anordnung von Schutzmassnahmen "gedroht" (vgl. hierzu VGr,

15.

Mai 2012, VB.2012.00248 [nicht publiziert]); das fragliche SMS sei das

einzige, das sie neulich erhalten habe. Daneben machte sie geltend, am

18.

Januar 2012 sei bei ihr Sturm geläutet und am 28. Januar 2014 ein

weiteres Mal geklingelt worden, wobei sie der Überzeugung zu sein scheint, dass

der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen war. Ferner brachte die

Beschwerdeführerin vor, unter ihrem Balkon stünde immer wieder ein schwarzer

Audi, in dem "Gestalten" sitzen würden, ihr Auto sei zerkratzt und

ihr Name an die Garagentür geschrieben worden. Diesbezüglich nannte sie keine Daten,

scheint aber auch hier der Ansicht zu sein, dass diese Vorkommnisse auf den

Beschwerdeführer – wenigstens als "Auftraggeber" –

zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der

haftrichterlichen Anhörung, am 15. Januar 2015 in der Nähe der Wohnung der

Beschwerdegegnerin gewesen zu sein, "ab und zu" vor ihrem Haus zu stehen,

dort Sturm geläutet oder Leute vorbeigeschickt zu haben.

5.2

Die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei

und den Haftrichter lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen.

Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass dieser ihre

Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete. Zwar erscheint fraglich, ob

das SMS für sich allein genommen die nötige Intensität aufweist, um als Drohung

im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu gelten. Aufgrund des

glaubhaft geltend gemachten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Wiese vor

dem Balkon der Beschwerdegegnerin, der sich gestützt auf deren Angaben am

13.

Januar 2015 zugetragen haben muss, zusammen mit den – wenn auch

relativ vage – umschriebenen und vom Beschwerdeführer ebenso bestrittenen

weiteren Vorkommnissen durfte der Haftrichter in einer Gesamtbetrachtung jedoch

auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1

lit. b GSG schliessen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Partnerin

könne bestätigen, dass er am 13. Januar 2015 den ganzen Tag über bei ihr

zuhause gewesen sei. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das

Beweismass, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung

des haftrichterlichen Entscheids und des auf eine kurze Verfahrensdauer und

einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Verfahrens ist eine

Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in einem Gewaltschutzverfahren

jedoch bereits aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen (VGr, 21. Juli

2011, VB.2011.00410, E. 3.2; vorn E. 3.2). Zudem ist nicht

ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Haftrichter einen

Antrag auf Einvernahme der nun von ihm offerierten Zeugin gestellt hat.

Immerhin wusste er schon damals, dass er an einem Dienstag von der

Beschwerdegegnerin gesehen wurde. Überdies handelt es sich bei der Zeugin wie

gesagt um seine Partnerin und somit nicht um eine unabhängige Drittperson.

Schliesslich spielt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle,

dass das Verhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bis zum

7.

Januar 2015 "normal" war. Auslöser der Vorfälle ist

zweifellos die neue Beziehung der Beschwerdegegnerin, von der der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch erst an ebendiesem Datum erfahren

hat, und dessen Abneigung gegenüber dem neuen Partner.

5.3

Sodann ist

auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft hielt. Einerseits mussten nicht

zum ersten Mal Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet

werden. Andererseits sind die neuerlichen Spannungen zwischen den Parteien wie

gesagt auf die neue Beziehung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, weshalb

vorerst nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen

seiner ablehnenden Haltung und Bedenken erneut den Kontakt zu ihr suchen bzw.

ein § 2 Abs. lit. b GSG entsprechendes Verhalten an den Tag

legen könnte. Zudem stehen sich die Parteien immer noch in einem Eheschutzverfahren

gegenüber, das sie offensichtlich emotional stark belastet, zumal dort insbesondere

die Zuteilung der Obhut für C umstritten ist. Darüber hinaus fürchtet sich die

Beschwerdegegnerin offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer.

5.4

Die

Mitbeteiligte verfügte mehrere Rayonverbote. Sie unterliess es jedoch, diese zu

begründen, sodass der Grund für die Anordnung hinsichtlich der

Einkaufsgeschäfte D und E in Zürich sowie des Einkaufszentrums F nicht

erkennbar ist. Der Haftrichter setzte sich damit nicht auseinander. Jedoch

brachte auch der Beschwerdeführer selbst nichts dagegen vor, weshalb davon

auszugehen ist, dass diese Rayonverbote ihn nicht unverhältnismässig in seiner

Bewegungsfreiheit einschränken. Dass das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin

und das Rayonverbot betreffend deren Wohnsitz zu "logistischen" Problemen

bei der Ausübung des Besuchsrechts mit C führt und deren Treffen mit ihrem Cousin

im Weg steht (vorn E. 4.2), kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden.

Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden

Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben. Die geltend gemachten Nachteile lassen

die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen und

überwiegen ihre Interessen nach Sicherheit und Ruhe nicht. Der Kontakt zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner Tochter scheint zurzeit jedenfalls

grundsätzlich gewährleistet zu sein. Ohnehin würde auch die Aufhebung der

Schutzmassnahmen dem Beschwerdeführer – und darum scheint es ihm vornehmlich zu

gehen – nicht ermöglichen, Begegnungen zwischen dem neuen Partner der

Beschwerdegegnerin und C zu verhindern.

5.5

Die

Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und bewegt

sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters.

Die Verfügung vom 29. Januar 2015 hält einer Rechtskontrolle stand.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …