VB.2015.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00077
5. März 2015Deutsch12 min
(URT.2015.16962)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00077
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS150018,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit April 2010 verheiratet, leben jedoch seit mehreren Jahren getrennt.
Aus der Ehe ging die am 10. Juni 2010 geborene Tochter C hervor, die bei
ihrer Mutter lebt.
B. Am
18. Januar 2015 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen mehrere Rayonverbote, unter anderem betreffend die
Wohnung von B in Zürich, und ein Kontaktverbot gegenüber dieser und der
gemeinsamen Tochter an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
22.
Januar 2015 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um
Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate und eventualiter
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach der getrennten Anhörung
der Parteien am 29. Januar 2015 verlängerte der Haftrichter noch am selben
Tag die Schutzmassnahmen bezüglich B bis zum 1. Mai 2015. Das
Kontaktverbot gegenüber C verlängerte er dagegen nicht. Die Verfahrenskosten
von Fr. 500.- auferlegte er A.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 4. Februar 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 29. Januar 2014 bzw. der
Schutzmassnahmen.
B. Am
10.
Februar 2015 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Am
13.
Februar 2015 reichte B die Beschwerdeantwort ein mit dem sinngemässen
Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Stadtpolizei Zürich liess sich nicht vernehmen.
A nahm am 25. Februar 2015 nochmals Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer vorbrachte, er "erwarte", dass das Gericht die
richtige Entscheidung treffe und seine Tochter vor dem neuen Freund der
Beschwerdegegnerin schütze, und damit um die Anordnung von Schutzmassnahmen –
sei es zivil-, straf- oder gewaltschutzrechtlicher Natur – diesem gegenüber
ersuchen wollte, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist doch
das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig.
2.
Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der
Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am
15.
Januar 2015 gedroht habe, indem er ihr ein SMS geschrieben habe,
wonach sie ihr Leben leben solle, solange sie noch könne oder eines habe
(wörtlich: "Leb dis lebe so lang no hasch…"). Die Beschwerdegegnerin
sei dadurch in Angst versetzt worden.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der
Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272,
E. 2.4).
4.
4.1
Der
Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 17. Januar 2015 erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr seit der
Trennung vor drei Jahren wiederholt gedroht und es seien damals schon einmal
Schutzmassnahmen angeordnet und verlängert worden. "An einem
Dienstag" habe sie nun den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin
auf der Wiese vor ihrem Balkon gesehen. Er habe dabei mehrere Male in ihre
Richtung geschaut. Durch seine Gegenwart und die Blicke habe sie sich
eingeschüchtert gefühlt. Nach dem Besuch bei der Polizei habe er ihr ein SMS geschrieben,
das den vorn in E. 2 wiedergegebenen Satz beinhaltet habe. Die Beschwerdegegnerin
habe bei der Polizei geltend gemacht, dadurch in Angst versetzt worden zu sein
und zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ihr in Zukunft Schaden zufügen
könnte. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung habe sie dies nochmals
unterstrichen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wie auch die Anzahl der
Vorfälle in der Vergangenheit seien als mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen zu qualifizieren. Dass die Beschwerdegegnerin angegeben habe, Angst
vor weiteren Belästigungen zu haben, und davor, dass ihr der Beschwerdeführer
etwas antun könne, zeige dass sie durch dessen Verhalten in ihrer psychischen Integrität
erheblich verletzt worden sei. Es liege somit ein Fall von häuslicher Gewalt
vor. Zudem erscheine auch der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft: Seit der
Verhängung der Schutzmassnahmen am 20. April 2012 habe sich die Lage zwischen
den Parteien nur zweitweise verbessert, und der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
einen neuen Freund habe, habe erneut Spannungen hervorgerufen. Letztlich habe
dies dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das
fragliche SMS geschickt habe. Es sei wichtig, die angespannte Situation zu
beruhigen, was durch eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate wohl
erreicht werden könne.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe die Beschwerdegegnerin
mit dem SMS lediglich vor ihrem neuen Partner – einem ehemaligen Freund
seinerseits – warnen wollen. Dieser sei aggressiv und in der Vergangenheit
gewalttätig gegenüber Frauen gewesen. Er habe Angst, dass er seiner Tochter
etwas antun könnte. Zuvor – bis zum 7. Januar 2015 – sei das Verhältnis
zur Beschwerdegegnerin "normal" gewesen. Dass er sich vor dem Balkon
der Beschwerdegegnerin aufgehalten haben soll, sei eine Lüge. Durch das
Kontakt- und die Rayonverbote sei es für ihn schwierig, seine Tochter zu sehen;
er könne sie nicht vom Hort abholen und weder zu ihrem Cousin zum Spielen noch
der Beschwerdegegnerin (zurück-)bringen.
5.
5.1
Die
Mitbeteiligte stützte die Anordnung des Kontakt- und der Rayonverbote ausschliesslich
auf die "implizite Todesdrohung" per SMS bzw. auf § 2
Abs. 1 lit. a GSG ("Ausübung oder Androhung von Gewalt").
Der Haftrichter berief sich dagegen auf den Tatbestand von § 2 Abs. 1
lit. b GSG ("mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen";
vorn E. 4.1) und liess offen, ob bereits bzw. allein der Satz "Leb dis
lebe so lang no hasch…" zur Anordnung von Schutzmassnahmen berechtigte.
Die Beschwerdegegnerin führte vor dem Haftrichter aus, der
Beschwerdeführer habe ihr zuletzt – vor dem 15. Januar 2015 – im Februar
oder April 2012, mithin gleich nach der Trennung bzw. noch vor der einstigen
Anordnung von Schutzmassnahmen "gedroht" (vgl. hierzu VGr,
15.
Mai 2012, VB.2012.00248 [nicht publiziert]); das fragliche SMS sei das
einzige, das sie neulich erhalten habe. Daneben machte sie geltend, am
18.
Januar 2012 sei bei ihr Sturm geläutet und am 28. Januar 2014 ein
weiteres Mal geklingelt worden, wobei sie der Überzeugung zu sein scheint, dass
der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen war. Ferner brachte die
Beschwerdeführerin vor, unter ihrem Balkon stünde immer wieder ein schwarzer
Audi, in dem "Gestalten" sitzen würden, ihr Auto sei zerkratzt und
ihr Name an die Garagentür geschrieben worden. Diesbezüglich nannte sie keine Daten,
scheint aber auch hier der Ansicht zu sein, dass diese Vorkommnisse auf den
Beschwerdeführer – wenigstens als "Auftraggeber" –
zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der
haftrichterlichen Anhörung, am 15. Januar 2015 in der Nähe der Wohnung der
Beschwerdegegnerin gewesen zu sein, "ab und zu" vor ihrem Haus zu stehen,
dort Sturm geläutet oder Leute vorbeigeschickt zu haben.
5.2
Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei
und den Haftrichter lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen.
Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass dieser ihre
Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete. Zwar erscheint fraglich, ob
das SMS für sich allein genommen die nötige Intensität aufweist, um als Drohung
im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu gelten. Aufgrund des
glaubhaft geltend gemachten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Wiese vor
dem Balkon der Beschwerdegegnerin, der sich gestützt auf deren Angaben am
13.
Januar 2015 zugetragen haben muss, zusammen mit den – wenn auch
relativ vage – umschriebenen und vom Beschwerdeführer ebenso bestrittenen
weiteren Vorkommnissen durfte der Haftrichter in einer Gesamtbetrachtung jedoch
auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
lit. b GSG schliessen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Partnerin
könne bestätigen, dass er am 13. Januar 2015 den ganzen Tag über bei ihr
zuhause gewesen sei. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das
Beweismass, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung
des haftrichterlichen Entscheids und des auf eine kurze Verfahrensdauer und
einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Verfahrens ist eine
Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in einem Gewaltschutzverfahren
jedoch bereits aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen (VGr, 21. Juli
2011, VB.2011.00410, E. 3.2; vorn E. 3.2). Zudem ist nicht
ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Haftrichter einen
Antrag auf Einvernahme der nun von ihm offerierten Zeugin gestellt hat.
Immerhin wusste er schon damals, dass er an einem Dienstag von der
Beschwerdegegnerin gesehen wurde. Überdies handelt es sich bei der Zeugin wie
gesagt um seine Partnerin und somit nicht um eine unabhängige Drittperson.
Schliesslich spielt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle,
dass das Verhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bis zum
7.
Januar 2015 "normal" war. Auslöser der Vorfälle ist
zweifellos die neue Beziehung der Beschwerdegegnerin, von der der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch erst an ebendiesem Datum erfahren
hat, und dessen Abneigung gegenüber dem neuen Partner.
5.3
Sodann ist
auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft hielt. Einerseits mussten nicht
zum ersten Mal Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet
werden. Andererseits sind die neuerlichen Spannungen zwischen den Parteien wie
gesagt auf die neue Beziehung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, weshalb
vorerst nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner ablehnenden Haltung und Bedenken erneut den Kontakt zu ihr suchen bzw.
ein § 2 Abs. lit. b GSG entsprechendes Verhalten an den Tag
legen könnte. Zudem stehen sich die Parteien immer noch in einem Eheschutzverfahren
gegenüber, das sie offensichtlich emotional stark belastet, zumal dort insbesondere
die Zuteilung der Obhut für C umstritten ist. Darüber hinaus fürchtet sich die
Beschwerdegegnerin offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer.
5.4
Die
Mitbeteiligte verfügte mehrere Rayonverbote. Sie unterliess es jedoch, diese zu
begründen, sodass der Grund für die Anordnung hinsichtlich der
Einkaufsgeschäfte D und E in Zürich sowie des Einkaufszentrums F nicht
erkennbar ist. Der Haftrichter setzte sich damit nicht auseinander. Jedoch
brachte auch der Beschwerdeführer selbst nichts dagegen vor, weshalb davon
auszugehen ist, dass diese Rayonverbote ihn nicht unverhältnismässig in seiner
Bewegungsfreiheit einschränken. Dass das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin
und das Rayonverbot betreffend deren Wohnsitz zu "logistischen" Problemen
bei der Ausübung des Besuchsrechts mit C führt und deren Treffen mit ihrem Cousin
im Weg steht (vorn E. 4.2), kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden.
Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden
Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben. Die geltend gemachten Nachteile lassen
die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen und
überwiegen ihre Interessen nach Sicherheit und Ruhe nicht. Der Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Tochter scheint zurzeit jedenfalls
grundsätzlich gewährleistet zu sein. Ohnehin würde auch die Aufhebung der
Schutzmassnahmen dem Beschwerdeführer – und darum scheint es ihm vornehmlich zu
gehen – nicht ermöglichen, Begegnungen zwischen dem neuen Partner der
Beschwerdegegnerin und C zu verhindern.
5.5
Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und bewegt
sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters.
Die Verfügung vom 29. Januar 2015 hält einer Rechtskontrolle stand.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …