VB.2015.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00078
16. April 2015Deutsch14 min
(URT.2015.17065)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00078
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
werden von der Sozialbehörde der Stadt C seit dem 1. Juli 2013 wirtschaftlich
unterstützt. B hat beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich einen Personenwagen
immatrikuliert. Das eingelöste Fahrzeug bildet keinen Vermögenswert mehr. Die
Mietkosten für ihre Wohnung belaufen sich inklusive Nebenkosten auf Fr. 1'710.-
im Monat.
B. Mit
Beschluss der Sozialbehörde der Stadt C vom 12. August 2014 wurde dem
Ehepaar wegen selbstverschuldeter Kündigung von A der Grundbedarf um 15 %
während zwölf Monaten gekürzt […]. Zudem wurden A und B unter anderem
angewiesen bzw. verpflichtet, die Nummernschilder des Fahrzeugs im
Strassenverkehrsamt zu deponieren und eine der Mietzinslimite der Stadt C
entsprechende Wohnung zu suchen, wobei die Wohnungssuche monatlich schriftlich
zu belegen sei. Ab 1. April 2015 werde nur noch der der Mietzinslimite
entsprechende Betrag von Fr. 1'210.- monatlich übernommen. Die Unterstützungsleistungen
würden ganz oder teilweise eingestellt, wenn sie die erteilten Weisungen nicht
einhielten.
Erwägungen
II.
A und B reichten am 31. August 2014 Rekurs beim
Bezirksrat C ein und beantragten nebst anderem die Aufhebung der Auflagen
betreffend Hinterlegung der Nummernschilder und Suche einer günstigeren
Wohnung. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 17. Dezember 2014 ab, soweit er
nicht gegenstandslos sei, unter Verlängerung der Frist für die mögliche Anrechnung
einer tieferen Miete aufgrund des Rekursverfahrens. Verfahrenskosten wurden
keine erhoben. Ebenso wurden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
III.
Am 9. Februar 2015 ging die gegen den Rekursentscheid
erhobene Beschwerde von A und B beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragten
sinngemäss erneut, es sei auf die Hinterlegung der Nummernschilder beim
Strassenverkehrsamt sowie die betreffende Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung
zu verzichten. Die Stadt C, vertreten von der Sozialhilfe bzw.
Sozialbehörde, verwies mit Schreiben vom 27. Februar 2015 auf ihren
Entscheid vom 12. August 2014 und verzichtete im Übrigen auf eine
Beschwerdeantwort. Ebenso verzichtete der Bezirksrat mit am 6. März 2015
beim Gericht eingegangenem Schreiben auf eine weitergehende Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der
Beschluss der Sozialbehörde der Stadt C ist ein Endentscheid im Sinn von
§ 19a Abs. 1 VRG, legt er doch nebst anderem den Sozialhilfeanspruch
der Beschwerdeführenden fest, spricht eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 %
während zwölf Monaten aus und verbindet die Auflage zur Suche nach einer günstigeren
Wohnung damit, dass ab 1. April 2015 nur noch der tiefere bzw. der
Mietzinslimite entsprechende Betrag übernommen werde. Der Umstand, dass nur
einzelne Punkte, nämlich die Auflagen zur Suche einer günstigeren Wohnung und
zur Deponierung der Nummernschilder im angefochten sind, ändert nichts am
Charakter des Endentscheids. Die Streitgegenstände gehören zum genannten
Beschluss und dem dazugehörigen Sachverhalt, wobei es um die Regelung der knappen
finanziellen Verhältnisse bzw. die Verhinderung einer Überschuldung geht (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45–49, § 19a N. 13).
1.3
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 65a N. 17). Die Auflage zur Suche einer günstigeren
Wohnung und die gleichzeitige Kürzung des Mietzinspostens ab April 2015, welche
Frist von der Vorinstanz verlängert wurde, betrifft einen um Fr. 500.- im
Monat zu hohen Mietzins (Fr. 1'710.- anstatt Fr. 1'210.-).
Hinzukommen im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Nummernschilder die Fahrzeugkosten,
welche nach Ansicht der Sozialbehörde Fr. 418.- monatlich betragen. Der
Streitwert liegt somit weit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung, während es die Unangemessenheit gemäss § 50
Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht zu überprüfen hat.
2.
Gestützt auf § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der Hilfeempfangenden und
seiner Angehörigen zu verbessern.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden führen aus, die Wohnungssuche finde statt, sei aber angesichts
der Mietzinslimite […], fast aussichtlos. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden
somit geltend, dass die Auflage betreffend die Wohnungssuche nicht verhältnismässig
sei.
3.2
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.1 und B.3), wovon die
Stadt C offenbar Gebrauch gemacht hat. Die entsprechenden Richtlinien
liegen allerdings nicht bei den Akten. So oder so stellen solche Richtlinien
lediglich Dienstanweisungen dar, und darauf gestützte Entscheide müssen primär
dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],
Kap. 7.2.03, Version vom 31. Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch).
Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, stützt
sich auf § 21 SHG und ist zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig
erweist. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer
Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare
und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung
aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Findet eine Person während
der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen
nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten
nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person
muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine
entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (zum Ganzen VGr, 19. November
2014, VB.2014.00554, E. 2.3–2.6, mit Hinweisen).
3.3
Die zur
Diskussion stehende Auflage zur Suche einer Wohnung, welche nicht teurer als Fr. 1'210.-
pro Monat sei, ist nicht einfach umzusetzen, ist als solche aber grundsätzlich
zumutbar. Daran ändern auch die Umstände, welche sich nach Ansicht der
Beschwerdeführenden erschwerend auf die Wohnungssuche auswirkt, nichts, zumal
die Sozialbehörde bei der Wohnungssuche behilflich sein muss (E. 3.2).
Ebenso wären Umzugs-, Renovationskosten etc. gegebenenfalls als situationsbedingte
Leistungen von der Sozialbehörde zu berücksichtigen und stellen die Zumutbarkeit
der Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung nicht infrage. Die Verhältnismässigkeit
ist hier aber im Kontext zu der per 1. April 2015 festgelegten reduzierten
Mietzinsanrechnung zu beurteilen (Dispositiv-Ziffer 6 lit. h des
Beschlusses vom 12. August 2014), welche Frist von der Rekursinstanz
"aufgrund des Rekursverfahrens" verlängert wurde. Konkret wurde somit
eine partielle Einstellung der Sozialhilfeleistungen bereits verfügt,
und zwar noch bevor die Beschwerdeführenden vorgängig Gelegenheit zum Nachweis
von Suchbemühungen erhalten hätten. Insoweit ist die Auflage zweifelsohne nicht
verhältnismässig und somit rechtswidrig im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG. Es hilft auch nichts, wenn in den
Erwägungen des Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt C vom 12. August 2012
unter lit. F ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden könnten für den
Fall, dass es ihnen innert Frist nicht gelinge, eine günstigere Wohnung zu
finden, beim Sozialamt die weiterführende Übernahme des erhöhten Mietzinses
beantragen. Vielmehr hätte wie unter E. 3.2 vorgezeichnet vorgegangen
werden müssen. Erst wenn die Beschwerdeführenden tatsächlich keine genügenden
Suchbemühungen nachweisen bzw. sie sich weigern, in eine effektiv verfügbare
zumutbare günstigere Wohnung zu ziehen, käme eine mit neuer Verfügung
festgelegte Kürzung in Betracht (vgl. VB.2014.00554, E. 5.1).
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit
die Kürzung des im Budget angerechneten Mietzinses schon festgelegt wurde. Es
sind Dispositiv-Ziffer 6 lit. h letzter Satz des Beschlusses der
Sozialbehörde der Stadt C vom 12. August 2012 und im selben Umfang
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 17. Dezember 2014 aufzuheben.
Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden
weiterhin um eine günstigere Wohnung zu bemühen haben, andernfalls sie mit den
in E. 3.2 dargelegten Konsequenzen zu rechnen hätten. Es ist ihnen hierfür
eine neue Frist anzusetzen.
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz begründen die Auflage zur Hinterlegung der
Nummernschilder mit der Vorbeugung einer Überschuldung der Beschwerdeführenden,
zumal die Kürzung des Grundbedarfs angeordnet worden sei. Die Vorinstanz geht
von monatlichen Kosten für das Fahrzeug von mindestens Fr. 400.- aus,
inklusive Garagenplatz in Höhe von Fr. 120.-. Würden vom gekürzten Grundbedarf
in Höhe von noch Fr. 1'282.65 diese Fr. 400.- abgezogen, blieben den
Beschwerdeführenden Fr. 882.65. Zudem belege der von ihnen ins Recht
gereichte ärztliche Bericht nicht, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf das
Fahrzeug angewiesen sei. Im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels hatte
die Beschwerdegegnerin noch darauf hingewiesen, dass sie bei Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel seitens der Beschwerdeführenden die Verkehrskosten
für die Arztbesuche in E und die Besuche bei der Tochter und Enkeltochter
übernehme. Konkret hätten die Beschwerdeführenden bei Kosten des öffentlichen
Verkehrs in Höhe von Fr. 215.60 nur noch Fr. 96.60 (und die
Sozialbehörde Fr. 119.-) zu tragen.
4.2 Die
Beschwerdeführenden beziffern die sie treffenden Autofahrkosten mit Fr. 200.-
im Monat, ohne dass dabei Fr. 40.- für die Fahrten ins Sozialamt und
Einkäufe dabei wären, welche ohnehin vom Grundbedarf zu decken seien. Sie
hätten das Sozialamt zudem nicht um die Übernahme von Verkehrskosten gebeten.
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Person geltend, sie habe immer
schon ein Auto gehabt und sei dafür aufgekommen. Sie sei jetzt 62-jährig und
habe einen Rentenantrag gestellt. Auch verweist sie auf den ärztlichen Bericht
von Dr. med. F
vom 10. November 2014, welcher sich im Zusammenhang mit ihrer reduzierten
Gesundheit positiv zum Auto äussere. In der Zeitung sei auch ein Bericht
erschienen, wonach es für Sozialhilfeempfangenden kein Autoverbot gebe. Sie
appelliere an die Menschenwürde.
4.3 Vorab ist
festzuhalten, dass es hier nicht um die Übernahme von Autokosten oder Kosten
des öffentlichen Verkehrs seitens der Sozialbehörde geht, sondern allein um die
Frage, ob die Auflage zur Deponierung der Nummernschilder eine drohende
Verschuldung der Beschwerdeführenden bzw. Zweckentfremdung von
Sozialhilfeleistungen zu verhindern vermag. Nur dann lässt sich die Auflage zur
Deponierung der Nummernschilder rechtfertigen, ist doch ein unnötiger Eingriff
in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu vermeiden (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.08, mit Hinweisen). Die Einführung einer gesetzlichen Grundlage
auf kantonaler Ebene betreffend ein Autoverbot für Sozialhilfebezüger ist denn
auch gescheitert, worauf die Beschwerdeführenden zu Recht verweisen.
4.4 Die von
der Vorinstanz bezifferten Kosten von mindestens Fr. 400.- monatlich für
das Auto inklusive Parkplatz sind nachvollziehbar und gründen auf einem
Berechnungsbeispiel der Budgetberatung Schweiz, worauf sich auch die
Beschwerdegegnerin beruft. Selbst die Beschwerdeführenden gehen von monatlichen
Autokosten von Fr. 360.- aus, nämlich Fr. 200.- zuzüglich Fr. 40.-
für Fahrkosten (siehe E. 4.2) sowie Fr. 120.- für den Garagenplatz.
Letztlich sind nur die Fixkosten (Verkehrssteuer, Versicherungsprämie, Garage)
genau berechenbar, während die variablen Autokosten (Benzin, Service etc.) abzuschätzen
sind.
Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden sind
zweifelsohne sehr beschränkt, zumal die Kürzung des Grundbedarfs um 15 %
während der Dauer eines Jahres im Raum steht. Hinzukommt, dass die
Beschwerdeführenden offenbar schon einmal einen Kredit aufgenommen haben, wie
aus der Verfügung des Sozialamts der Stad C vom 18. Juli 2013
hervorgeht. Auch machten sie vor Vorinstanz selber geltend, es seien
Betreibungen offen, weshalb die Wohnungssuche schwierig sei. Insoweit haben die
Überlegungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ihre Berechtigung. Auf der
anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden sowieso
eine günstigere Wohnung zu suchen haben, sodass die Garagenkosten von Fr. 120.-
in absehbarer Zeit entfallen dürften. Bis dahin haben sie die Garagenkosten
aber ohnehin zu finanzieren, zumal eine Untervermietung der Garage angesichts
der anstehenden Wohnungssuche realitätsfremd erscheint. Sodann hätten sie
gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin bei Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel ebenfalls monatliche Kosten von Fr. 96.60 zu tragen
(E. 4.1). Mit anderen Worten müssten die Beschwerdeführenden auch bei
Deponierung der Nummernschilder bis auf Weiteres Fr. 216.60 aus dem
Grundbedarf decken (Fr. 120.- zuzüglich Fr. 96.60), was die zur
Diskussion stehenden Autokosten entsprechend relativiert.
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist
vorliegend insbesondere auch zu beachten, dass die Kürzung des Grundbedarfs auf
das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Bei Kürzungen ist aber
die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit
angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4). Wenn die
Beschwerdeführerin, welche von der Kürzung zweifelsohne mitbetroffen ist, nun
auch noch die Nummernschilder ihres Autos deponieren muss, so trifft sie die
vom Beschwerdeführer letztlich verursachte Grundbedarfskürzung im Effekt gleich
doppelt. Hinzu kommt, dass ihre körperliche Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen eingeschränkt ist, weshalb sie gemäss Arztbericht vom Auto profitiert,
auch wenn sie nicht zwingend auf ein solches angewiesen ist. Die Auflage zur
Deponierung der Autoschilder erscheint somit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
in Bezug auf die Beschwerdeführerin als sehr hart, zumal die Kosten des
Garagenplatzes weiterhin von den Beschwerdeführenden zu tragen sind.
Ins Gewicht fällt weiter, dass die Grundbedarfskürzung zeitlich
limitiert ist. Hinzukommt wie erwähnt eine Reduktion der Wohnkosten beim Bezug
einer günstigeren Wohnung, was jedenfalls mithilfe der Beschwerdegegnerin realisierbar
sein sollte. Sodann hat die Beschwerdeführerin eine Rente beantragt, da sie per
Juni 2015 62-jährig wird. Auch wenn die Rente im Rahmen einer neuen
Budgetberechnung zu berücksichtigen sein wird, dürfte sich die prekäre
finanzielle Situation der Beschwerdeführenden gesamthaft gesehen in absehbarer
Zeit entspannen.
Die Deponierung der Nummernschilder zur Abwendung der
Gefahr der Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen erscheint somit derzeit
weder als hinreichend erforderlich noch insbesondere bezogen auf die
Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 591 ff.). Es ist nochmals hervorzuheben, dass im Sozialhilfebudget
der Beschwerdeführenden keinerlei Auto- oder anderweitige Verkehrskosten
aufgeführt sind und sie einstweilen so oder so die Garagenkosten zu tragen
haben. Ebenso kämen bei Deponierung der Verkehrsschilder mindestens Fr. 96.60
für den öffentlichen Verkehr hinzu, welche sie aus dem Grundbedarf zu decken
hätten. Die Auflage zur Hinterlegung der Nummernschilder lässt sich daher
derzeit nicht durch ein das private Interesse der Beschwerdeführenden
übersteigendes öffentliches Interesse rechtfertigen. Die Beschwerde ist daher
auch in diesem Punkt gutzuheissen und es ist Dispositiv-Ziffer 6 lit. a des
Beschlusses der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2014
aufzuheben. Ebenso ist Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Vorinstanz
vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit der Antrag 1 der
Beschwerdeführenden abgewiesen wurde. Das heisst aber nicht, dass eine Deponierung
der Nummernschilder in Zukunft ausgeschlossen bleibt. Gegebenenfalls wird die
Frage aufgrund der sich neu präsentierenden Umstände (günstigere Wohnung, Rente
der Beschwerdeführerin) neu zu prüfen sein.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich,
die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auch wenn die Beschwerdeführenden
nach wie vor nach einer günstigeren Wohnung zu suchen haben und insoweit
formell unterliegen, so ist doch zu beachten, dass die Auflage direkt mit der
Kürzung des Mietzinsbetreffnisses gekoppelt wurde und sich somit als
unverhältnismässig erweist, was bei der Kostenfolge entsprechend zulasten der
Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §
13 N. 59).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 6 lit. a
und der letzte Satz von Dispositiv-Ziffer 6 lit. h des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2014 werden aufgehoben. Im selben
Umfang wird Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Bezirksrats C vom
17. Dezember 2014 aufgehoben. Den Beschwerdeführenden wird eine Frist bis
am 30. September 2015 gesetzt, um eine Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'210.-)
zu suchen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofstrasse 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …