VB.2015.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00080
30. Juni 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00080
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Rickenbach,
Mitbeteiligte,
betreffend Nachträgliches
Baubewilligungsverfahren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Rickenbach wies das Gesuch von C, für die
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in Rickenbach bestehende
Sitzplatzüberdachung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen,
mit Beschluss vom 2. Juni 2014 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob C am 9. Juli 2014 Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Entscheid vom 8. Januar
2015.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut, hob den angefochtenen Beschluss
auf und lud die Vorinstanz ein, in Bezug auf die geänderte Sitzplatzüberdachung
ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
III.
Am 9. Februar 2015 erhob A gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den
angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben, eventuell die Angelegenheit
zur Durchführung eines Augenscheins und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er eine Prozessentschädigung zuzüglich
8.
% MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Baurekursgericht schloss am 19. Februar 2015 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
und verlangte eine angemessene Prozessentschädigung zu Lasten des
Beschwerdegegners. Mit Replik vom 29. April 2015 hielt der Beschwerdeführer
an der Beschwerde fest. Ebenso hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. Mai
2015.
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Das
Grundstück des Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 01) liegt in der
zweigeschossigen Wohnzone W2, in welcher ein ordentlicher Grundabstand von
mindestens 5 m gilt (Art. 15 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Rickenbach vom 3. Dezember 2010). Der streitbetroffene Sitzplatz befindet
sich auf der Westseite des Reihenhauses E-Weg 02 in Rickenbach, wo er auf
einer Länge von 6.07 m und einer Breite von 3.10 m am Wohnhaus angebaut
ist. Der Abstand des Sitzplatzes zum Nachbargrundstück der Beschwerdegegnerin (Kat.-Nr. 03)
beträgt 0.80 m und unterschreitet damit den ordentlichen Grenzabstand.
2.2
Nachdem
sich der Vater der Beschwerdegegnerin damit einverstanden erklärt hatte,
bewilligte der Gemeinderat Rickenbach am 19. Mai 2003 den Bau einer
Sitzplatzüberdachung, welche in der Folge erstellt wurde. Im Juni/Juli 2011
liess der Beschwerdeführer neu auf allen Seiten der Sitzplatzüberdachung
transparente Rollfenster montieren. Strittig ist, ob dies die Durchführung
eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erforderlich macht.
3.
3.1
Gemäss der
unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 19. Mai
2003.
sowie den zugrunde liegenden Baugesuchsplänen
wurde die Überdachung des bestehenden Sitzplatzes auf der gesamten Fläche
von 6.07 m mal 3.10 m bewilligt.
Rollfenster oder Ähnliches waren hingegen nicht Gegenstand der Baubewilligung.
Eine Zustimmung des Vaters der Beschwerdegegnerin zur Montage
der strittigen Rollfenster lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat – nicht belegen (Rekursentscheid, E. 4.2 zweiter Absatz).
Der Bau der Rollfenster war auch nicht von der Zustimmung gedeckt, welche er
für das ursprüngliche Bauprojekt erteilt hat: Darin hatte er erklärt, nach
Einsicht in die Unterlagen mit dem Bau eines Allwetterdaches einverstanden zu
sein. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein Näherbaurecht nur für das ihm
vorgelegte konkrete Bauprojekt, also projektbezogen, erteilt hat (vgl. dazu
VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00427, E. 2.2). Aus
dieser Zustimmung zum früheren Projekt lässt sich auch keine Pflicht ableiten,
irgendwelchen Änderungen in Form von Umbauten oder Ergänzungen zuzustimmen
(VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00777, E. 3.3). Ebenso wenig
könnte eine stillschweigende Zustimmung durch das Tolerieren des Zustandes ein
Näherbauchrecht begründen (VGr, 12. März 2008, VB.2007.348, E. 1.2.4
mit Hinweisen). Das Anbringen der Rollfenster erfolgte
daher ohne Bewilligung bzw. in Abweichung von den bewilligten Bauplänen.
3.2
Baut
jemand ohne Bewilligung oder weicht er von den bewilligten Plänen wesentlich
ab, so stellt dies eine formell rechtswidrige Handlung dar. In solchen Fällen ist
im Rahmen eines gesetzlich nicht speziell geregelten, nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile bewilligungsfähig
sind oder nicht (VGr, 10. September 2014, VB.2014.00275, E. 5.1; BEZ
2006.
Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Der Frage, ob die bereits bestehenden
Bauteile bewilligungspflichtig gewesen wären, braucht vorliegend nicht
näher nachgegangen zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend
jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bewilligungspflichtiger
Sachverhalt vorliegt; auf ein Verfahren lässt sich unter diesem Aspekt nicht verzichten
(vgl. VGr, 10. September 2014, VB.2014.00275, E. 5.1, mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegnerin sei die langjährige
Kenntnis der baulichen Veränderung durch ihren Vater anzurechnen, womit sie das
Recht, die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu
verlangen, verwirkt habe.
4.2
Wer einen
baurechtlichen Entscheid nicht entsprechend § 315 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtzeitig
verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG die Möglichkeit, Ansprüche
geltend zu machen, verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt jedoch nicht zu
laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein
Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener
Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird, rechtzeitig
die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (François Ruckstuhl,
Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985
S. 289 ff., S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 312). Nach
Treu und Glauben darf der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche
nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die
nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (VGr,
20.
Mai 2009, VB.2009.00057 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3
Die Vorinstanz zieht in ihrem Entscheid (Rekursentscheid
E. 4.1) die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung heran, wonach – analog
zum in E. 4.2 Gesagten – auch von einem
Nachbarn, welcher durch ein nicht bewilligtes Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück
betroffen ist, erwartet werden kann, dass er innert nützlicher Frist die
Behörde auf den Mangel hinweist und eine Verfügung erwirkt, die ihm Zugang zum
Verfahren verschafft. Andernfalls hätte es der Nachbar in der Hand, eine von
ihm bis dahin widerspruchslos geduldete Baute bis zum Ablauf der gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für ein behördliches Einschreiten geltenden
Maximalfrist von 30 Jahren jederzeit wieder infrage zu stellen, was nicht
nur Treu und Glauben widerspricht, sondern auch unter dem Gesichtswinkel der
Rechtssicherheit fragwürdig ist (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00018,
E. 2.1 = BEZ 2010 Nr. 31; 16. Juni 2010, VB.2009.00660,
E. 2.1; 10. Oktober 2012, VB.2012.00442, E. 2.1, je mit Hinweisen).
4.4
Die
strittigen Rollfenster existierten seit Juni/Juli 2011 bis zum Tod des Vaters
der Beschwerdegegnerin im Jahr 2012 bereits seit einigen Monaten. Es ist nicht
auszuschliessen, dass die Rollfenster – wie die Vorinstanz festgestellt hat (Rekursentscheid
E. 4.2) – im ersten Moment übersehen werden können, sofern sie hochgerollt
sind. Sie sind jedoch nicht vollständig verborgen. Der Vater der
Beschwerdegegnerin lebte im angrenzenden Reihenhaus. Wie häufig er sich in
seinem Haus aufgehalten hat sowie sein Gesundheitszustand und seine Mobilität
sind umstritten. Belegt ist jedoch, dass er jedenfalls nicht bettlägerig war
und sein Haus verlassen konnte. Es erscheint daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung
wahrscheinlich, dass er die neuen Rollfenster bemerkt hat.
Da bereits für den Bau der Sitzplatzüberdachung die
Zustimmung des Vaters der Beschwerdegegnerin benötigt worden war, war ihm mutmasslich
bekannt, dass das Bauen im Abstandsbereich seine Zustimmung erforderlich macht.
Trotzdem ist er unbestrittenermassen nicht gegen die Rollfenster vorgegangen.
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin im Herbst 2013 die Liegenschaft aus
der Erbschaft ihres Vaters übernommen hatte, ersuchte sie am 30. Oktober
2013.
erstmals um die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens,
rund zwei Jahre nach Montage der strittigen Rollfenster.
4.5
Daraus zu
schliessen, dass der Vater der Beschwerdegegnerin sein Recht, ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren zu verlangen verwirkt habe, indem er in den Monaten
vor seinem Tod bei der Behörde keine Einwände gegen die Montage der Rollfenster
vorgebracht hatte, erschiene nicht als sachgerecht. In Anwendung des Grundsatzes
von Treu und Glauben konnte von ihm nicht verlangt werden, sich gegen bauliche
Veränderungen noch zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdegegnerin muss sich daher
seine Untätigkeit nicht anrechnen lassen. Auch für die Zeitspanne, in welcher
sich die Liegenschaft in der Erbmasse befand, kann noch keine treuwidrige
Untätigkeit angenommen werden. Es ist nicht vom gleichen Sachverhalt
auszugehen, wie wenn der Nachbar selbst den Zustand bereits rund zwei Jahre
lang geduldet hat, bevor er bei der Baubehörde vorstellig wurde. In diesem
Punkt unterscheidet sich die Sachlage von derjenigen der E. 4.3 zugrunde
liegenden Rechtsprechung (vgl. VGr, 16. Dezember
2009, VB.2009.00018 = BEZ 2010 Nr. 31; 16. Juni 2010, VB.2009.00660).
Da die Beschwerdegegnerin nach Übernahme der Liegenschaft im Herbst 2013
innerhalb von kurzer Zeit nachdem sie von der fehlenden Bewilligung erfahren
hatte, bei der Behörde vorstellig wurde, war ihr Recht, ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren zu verlangen, noch nicht verwirkt. Der Rekursentscheid
erweist sich damit als rechtsbeständig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu; hingegen ist eine
solche Entschädigung antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 2'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …