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Entscheid

VB.2015.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00080

30. Juni 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Rickenbach wies das Gesuch von C, für die

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in Rickenbach bestehende

Sitzplatzüberdachung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen,

mit Beschluss vom 2. Juni 2014 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob C am 9. Juli 2014 Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und

die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Entscheid vom 8. Januar

2015.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut, hob den angefochtenen Beschluss

auf und lud die Vorinstanz ein, in Bezug auf die geänderte Sitzplatzüberdachung

ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

III.

Am 9. Februar 2015 erhob A gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den

angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben, eventuell die Angelegenheit

zur Durchführung eines Augenscheins und zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er eine Prozessentschädigung zuzüglich

8.

% MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Das Baurekursgericht schloss am 19. Februar 2015 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

und verlangte eine angemessene Prozessentschädigung zu Lasten des

Beschwerdegegners. Mit Replik vom 29. April 2015 hielt der Beschwerdeführer

an der Beschwerde fest. Ebenso hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. Mai

2015.

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Das

Grundstück des Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 01) liegt in der

zweigeschossigen Wohnzone W2, in welcher ein ordentlicher Grundabstand von

mindestens 5 m gilt (Art. 15 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Rickenbach vom 3. Dezember 2010). Der streitbetroffene Sitzplatz befindet

sich auf der Westseite des Reihenhauses E-Weg 02 in Rickenbach, wo er auf

einer Länge von 6.07 m und einer Breite von 3.10 m am Wohnhaus angebaut

ist. Der Abstand des Sitzplatzes zum Nachbargrundstück der Beschwerdegegnerin (Kat.-Nr. 03)

beträgt 0.80 m und unterschreitet damit den ordentlichen Grenzabstand.

2.2

Nachdem

sich der Vater der Beschwerdegegnerin damit einverstanden erklärt hatte,

bewilligte der Gemeinderat Rickenbach am 19. Mai 2003 den Bau einer

Sitzplatzüberdachung, welche in der Folge erstellt wurde. Im Juni/Juli 2011

liess der Beschwerdeführer neu auf allen Seiten der Sitzplatzüberdachung

transparente Rollfenster montieren. Strittig ist, ob dies die Durchführung

eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erforderlich macht.

3.

3.1

Gemäss der

unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 19. Mai

2003.

sowie den zugrunde liegenden Baugesuchsplänen

wurde die Überdachung des bestehenden Sitzplatzes auf der gesamten Fläche

von 6.07 m mal 3.10 m bewilligt.

Rollfenster oder Ähnliches waren hingegen nicht Gegenstand der Baubewilligung.

Eine Zustimmung des Vaters der Beschwerdegegnerin zur Montage

der strittigen Rollfenster lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat – nicht belegen (Rekursentscheid, E. 4.2 zweiter Absatz).

Der Bau der Rollfenster war auch nicht von der Zustimmung gedeckt, welche er

für das ursprüngliche Bauprojekt erteilt hat: Darin hatte er erklärt, nach

Einsicht in die Unterlagen mit dem Bau eines Allwetterdaches einverstanden zu

sein. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein Näherbaurecht nur für das ihm

vorgelegte konkrete Bauprojekt, also projektbezogen, erteilt hat (vgl. dazu

VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00427, E. 2.2). Aus

dieser Zustimmung zum früheren Projekt lässt sich auch keine Pflicht ableiten,

irgendwelchen Änderungen in Form von Umbauten oder Ergänzungen zuzustimmen

(VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00777, E. 3.3). Ebenso wenig

könnte eine stillschweigende Zustimmung durch das Tolerieren des Zustandes ein

Näherbauchrecht begründen (VGr, 12. März 2008, VB.2007.348, E. 1.2.4

mit Hinweisen). Das Anbringen der Rollfenster erfolgte

daher ohne Bewilligung bzw. in Abweichung von den bewilligten Bauplänen.

3.2

Baut

jemand ohne Bewilligung oder weicht er von den bewilligten Plänen wesentlich

ab, so stellt dies eine formell rechtswidrige Handlung dar. In solchen Fällen ist

im Rahmen eines gesetzlich nicht speziell geregelten, nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile bewilligungsfähig

sind oder nicht (VGr, 10. September 2014, VB.2014.00275, E. 5.1; BEZ

2006.

Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Der Frage, ob die bereits bestehenden

Bauteile bewilligungspflichtig gewesen wären, braucht vorliegend nicht

näher nachgegangen zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend

jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bewilligungspflichtiger

Sachverhalt vorliegt; auf ein Verfahren lässt sich unter diesem Aspekt nicht verzichten

(vgl. VGr, 10. September 2014, VB.2014.00275, E. 5.1, mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegnerin sei die langjährige

Kenntnis der baulichen Veränderung durch ihren Vater anzurechnen, womit sie das

Recht, die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu

verlangen, verwirkt habe.

4.2

Wer einen

baurechtlichen Entscheid nicht entsprechend § 315 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtzeitig

verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG die Möglichkeit, Ansprüche

geltend zu machen, verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt jedoch nicht zu

laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein

Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener

Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird, rechtzeitig

die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (François Ruckstuhl,

Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985

S. 289 ff., S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 312). Nach

Treu und Glauben darf der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche

nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die

nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (VGr,

20.

Mai 2009, VB.2009.00057 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3

Die Vorinstanz zieht in ihrem Entscheid (Rekursentscheid

E. 4.1) die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung heran, wonach – analog

zum in E. 4.2 Gesagten – auch von einem

Nachbarn, welcher durch ein nicht bewilligtes Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück

betroffen ist, erwartet werden kann, dass er innert nützlicher Frist die

Behörde auf den Mangel hinweist und eine Verfügung erwirkt, die ihm Zugang zum

Verfahren verschafft. Andernfalls hätte es der Nachbar in der Hand, eine von

ihm bis dahin widerspruchslos geduldete Baute bis zum Ablauf der gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung für ein behördliches Einschreiten geltenden

Maximalfrist von 30 Jahren jederzeit wieder infrage zu stellen, was nicht

nur Treu und Glauben widerspricht, sondern auch unter dem Gesichtswinkel der

Rechtssicherheit fragwürdig ist (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00018,

E. 2.1 = BEZ 2010 Nr. 31; 16. Juni 2010, VB.2009.00660,

E. 2.1; 10. Oktober 2012, VB.2012.00442, E. 2.1, je mit Hinweisen).

4.4

Die

strittigen Rollfenster existierten seit Juni/Juli 2011 bis zum Tod des Vaters

der Beschwerdegegnerin im Jahr 2012 bereits seit einigen Monaten. Es ist nicht

auszuschliessen, dass die Rollfenster – wie die Vorinstanz festgestellt hat (Rekursentscheid

E. 4.2) – im ersten Moment übersehen werden können, sofern sie hochgerollt

sind. Sie sind jedoch nicht vollständig verborgen. Der Vater der

Beschwerdegegnerin lebte im angrenzenden Reihenhaus. Wie häufig er sich in

seinem Haus aufgehalten hat sowie sein Gesundheitszustand und seine Mobilität

sind umstritten. Belegt ist jedoch, dass er jedenfalls nicht bettlägerig war

und sein Haus verlassen konnte. Es erscheint daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung

wahrscheinlich, dass er die neuen Rollfenster bemerkt hat.

Da bereits für den Bau der Sitzplatzüberdachung die

Zustimmung des Vaters der Beschwerdegegnerin benötigt worden war, war ihm mutmasslich

bekannt, dass das Bauen im Abstandsbereich seine Zustimmung erforderlich macht.

Trotzdem ist er unbestrittenermassen nicht gegen die Rollfenster vorgegangen.

Erst nachdem die Beschwerdegegnerin im Herbst 2013 die Liegenschaft aus

der Erbschaft ihres Vaters übernommen hatte, ersuchte sie am 30. Oktober

2013.

erstmals um die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens,

rund zwei Jahre nach Montage der strittigen Rollfenster.

4.5

Daraus zu

schliessen, dass der Vater der Beschwerdegegnerin sein Recht, ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren zu verlangen verwirkt habe, indem er in den Monaten

vor seinem Tod bei der Behörde keine Einwände gegen die Montage der Rollfenster

vorgebracht hatte, erschiene nicht als sachgerecht. In Anwendung des Grundsatzes

von Treu und Glauben konnte von ihm nicht verlangt werden, sich gegen bauliche

Veränderungen noch zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdegegnerin muss sich daher

seine Untätigkeit nicht anrechnen lassen. Auch für die Zeitspanne, in welcher

sich die Liegenschaft in der Erbmasse befand, kann noch keine treuwidrige

Untätigkeit angenommen werden. Es ist nicht vom gleichen Sachverhalt

auszugehen, wie wenn der Nachbar selbst den Zustand bereits rund zwei Jahre

lang geduldet hat, bevor er bei der Baubehörde vorstellig wurde. In diesem

Punkt unterscheidet sich die Sachlage von derjenigen der E. 4.3 zugrunde

liegenden Rechtsprechung (vgl. VGr, 16. Dezember

2009, VB.2009.00018 = BEZ 2010 Nr. 31; 16. Juni 2010, VB.2009.00660).

Da die Beschwerdegegnerin nach Übernahme der Liegenschaft im Herbst 2013

innerhalb von kurzer Zeit nachdem sie von der fehlenden Bewilligung erfahren

hatte, bei der Behörde vorstellig wurde, war ihr Recht, ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren zu verlangen, noch nicht verwirkt. Der Rekursentscheid

erweist sich damit als rechtsbeständig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm von vornherein nicht zu; hingegen ist eine

solche Entschädigung antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 2'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …