VB.2015.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00082
1. Oktober 2015Deutsch12 min
(URT.2015.17495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00082
VB.2015.00083
VB.2015.00084
VB.2015.00085
VB.2015.00086
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, Unternehmen B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich Amt für Hochbauten,
Beschwerdegegnerin,
und
Bauunternehmung C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission
(BAV 80475 SA Mühlebach)
Submission (BAV 80476 SA In der Ey und Triemli)
Submission (BAV 80477 SA Entlisberg)
Submission (BAV 80472 SA Milchbuck II)
Submission (BAV 80474 SA Fluntern),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, eröffnete mit
Ausschreibung vom 14. November 2014 ein offenes Vergabeverfahren betreffend den
Neubau von Schulhausprovisorien in fünf verschiedenen Schulanlagen
(BAV 80472 SA Milchbuck II; BAV 80474 SA Fluntern;
BAV 80475 SA Mühlebach; BAV 80476 SA In der Ey und Triemli
und BAV 80477 SA Entlisberg). Innert Frist gingen sieben Angebote mit
Preisen zwischen Fr. 758'411.35 (Angebot von Unternehmen B) und Fr. 1'722'992.70
ein. Am 29. Januar 2015 vergab die Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, die
Bauaufträge zum offerierten Preis von total Fr. 923'685.55 an die C AG
(BAV 80472 SA Milchbuck II zu Fr. 172'623.55;
BAV 80474 SA Fluntern zu Fr. 227'614.-; BAV 80475 SA Mühlebach
zu Fr. 148'076.-; BAV 80476 SA In der Ey und Triemli zu
Fr. 151'749.-; sowie BAV 80477 SA Entlisberg zu Fr. 223'623.-).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte A als einzelzeichnungsberechtigter Inhaber des Unternehmens B mit
Beschwerde vom 10. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Erteilung der
Zuschläge an ihn.
B. Die
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, beantragte am 3. März 2015, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und verlangte eine Parteientschädigung
zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Vertrag
mit der Mitbeteiligten am 24. Februar 2015 geschlossen worden sei. Am 4. März
2015.
wurde präsidialiter die Vereinigung der vorerst separat geführten
Verfahren verfügt, dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung
der Replik angesetzt und ihm Einsicht in die noch nicht bekannten Akten gewährt.
C. Mit
Replik vom 24. März 2015 beantragte A, seine Beschwerde gutzuheissen sowie
eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 31. März 2015
wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine
Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Replik einzureichen und die
entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen. Die Stellungnahme erfolgte innert
Frist am 11. April 2015.
D. Der
Aufforderung vom 7. Mai 2015, das Bewertungsblatt einzureichen, kam die Beschwerdegegnerin
mit Eingabe vom 12. Mai 2015 nach. Dieses wurde dem Beschwerdeführer mit
Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015 unter teilweiser Abdeckung zur
freigestellten Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers
erging am 22. Juni 2015. Mit Eingabe vom 4. August 2015 erfolgte eine
weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Am 24. August 2015 wurde der
Beschwerdegegnerin nachträglich die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
11.
April 2015 samt Beilagen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt,
worauf sie stillschweigend verzichtete. Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin C AG
hat sich zu keiner Zeit vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 VRG). Ob eine reelle Chance auf den Zuschlag besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGr,
15.
September 2014,2C_380/2014, E. 4.9).
2.2
Der
Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde keine substanziierten Ausführungen
zu seiner Legitimation, indessen in der Replik. Da die Replik des
Beschwerdeführers anerkanntermassen verspätet erfolgte, stellt sich die Frage,
inwiefern diese im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden darf. Die
Fristversäumnis hat – wie angedroht – die Annahme des Verzichts auf Replik und
damit grundsätzlich deren Unbeachtlichkeit zur Folge (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 11 N. 71 f.).
Als Ausfluss des Untersuchungsprinzips (§ 7 Abs. 1 VRG) steht es
jedoch im Ermessen des Verwaltungsgerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu
berücksichtigen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23 mit Hinweis
auf RB 1994 Nr. 16). Dies ist vorliegend soweit sinnvoll, als die
Replik die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum nach Eingang der Replik in
Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG beigezogenen Bewertungsblatt ergänzt.
2.3
Der zweitplatzierte Beschwerdeführer,
welcher das günstigste Angebot eingereicht hat, bringt im Wesentlichen vor,
seinem Angebot das erforderliche Terminprogramm unterzeichnet beigelegt und die
Einhaltung der Teilnahmebedingungen und Erfüllung der Auftragsbedingungen
nachträglich aufforderungsgemäss bestätigt zu haben, weshalb sein Angebot im
Kriterium Baulogistik/Termine mit 100 Punkten hätte bewertet werden müssen.
Erweist sich seine Rüge als berechtigt, hätte er eine realistische Chance, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Dass eine Zuschlagserteilung an den
Beschwerdeführer infolge des erlaubterweise erfolgten Vertragsabschlusses mit
der Zuschlagsempfängerin nicht mehr möglich ist, ändert an seiner Legitimation
nichts, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach
Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu
lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB in Verbindung mit § 3 Abs. 1
IVöB-BeitrittsG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen.
3.
3.1
Die
Vergabebehörde führt zur Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers im Zuschlagskriterium Baulogistik/Termine aus, für die
Bewertung dieses Kriteriums habe sie als Beilage zum Angebot das unterzeichnete
Terminprogramm verlangt. Da der Beschwerdeführer kein solches eingereicht habe,
habe er hier keine Punkte erhalten.
3.2
Angebote
sind schriftlich, vollständig und fristgerecht bei der in der Ausschreibung genannten
Stelle einzureichen (§ 24 Abs. 1 SubmV). Dabei müssen die in der
Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise in der Eingabe enthalten sein
(Galli et al., N. 572; Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das
öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 337). Die
Unvollständigkeit des Angebots stellt einen Mangel dar, welcher gemäss
§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG zum Ausschluss des Angebots
führen kann.
3.3
In Ziffer 14 der
Ausschreibungsunterlagen hielt die Vergabebehörde zum Zuschlagskriterium
Baulogistik/Termine fest.
"Angabe
zur Einhaltung der vorgegebenen Termine. Für die Einhaltung der Termine sind
mindestens zwei Equipen notwendig. Nachweis: als Beilage unterzeichnetes
Terminprogramm (Beilage 02)".
In den Ziffern 39 und 40 der Ausschreibungsunterlagen enthielten
Folgendes:
"39 Von
der Bauherrschaft abgegebene Unterlagen
[…]
X
Beilage 02: Ausführungsterminplan (06. 11. 2014)
[…]
40.
Von der der Anbieterin/vom Anbieter
einzureichende Unterlagen
[…]
X Beilagen 02 bis 05
[…]"
Der Ausführungsterminplan wurde den
Ausschreibungsunterlagen beigelegt.
3.4
Bei der
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kopie des Angebots des Beschwerdeführers
findet sich kein Ausführungsterminplan. Die Kopie eines vom Beschwerdeführer
gestempelten und unterschriebenen, jedoch undatierten Ausführungsterminplans
wurde von diesem zu den Akten gegeben. Ob ein solcher – wie der Beschwerdeführer
vorbringt – bei der Offerteingabe beigelegt worden und in der Folge verloren
gegangen oder – wie nach Ansicht der Beschwerdegegnerin – bei der Einreichung
vergessen wurde, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Unter diesen
Umständen stellt sich die Frage, ob die Vergabebehörde jedenfalls gehalten gewesen
wäre, den aus ihrer Sicht fehlenden Ausführungsterminplan nachzufordern.
3.5
Aus dem
von Art. 29 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV] abgeleite
ten Verbot des überspitzten Formalismus kann sich eine Pflicht der Behörde
ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Fehler hinzuweisen, vorausgesetzt,
dass dieser leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (vgl.
VGr, 21. August 2014, VB.2014.00211, E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist
gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit
Hinweisen).
3.5.1
Fehlen bei einem Angebot Unterlagen, besteht ein gewisser Ermessungsspielraum
der Vergabebehörde, ob sie diese nachträglich einholen will. Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der
nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung
einzelner Anbietender entsteht. In der Tendenz betonen Lehre und Rechtsprechung
die Formenstrenge des Submissionsverfahrens (VGr, 21. August 2014,
VB.2014.00211, E. 6.2 mit Hinweisen; 16. April 2015, VB.2015.00113,
E. 2.3.2). Die Vergabebehörde hat sich zudem
stets ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV).
3.5.2
Vorliegend betrifft die Unvollständigkeit der Offerte keinen wesentlichen
Punkt, der sich massgeblich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte
auswirken würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dient das
unterzeichnete Terminprogramm zwar gemäss Ziffer 14 der
Ausschreibungsunterlagen als Nachweis zur Einhaltung der vorgegebenen Termine.
Doch bestätigte er die Einhaltung der Termine indirekt auch durch die mit
Unterzeichnung der Offerte anerkannten Konventionalstrafe bei Verzug der
Arbeiten. Auf Aufforderung der Vergabebehörde, welcher sein Angebot als "ungewöhnlich
niedrig" im Sinn von § 32 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
(SubmV) aufgefallen war, hatte er sodann schriftlich bestätigt, die
Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen zu können.
Zu Recht weist er im Übrigen darauf hin, dass die Einhaltung des Terminprogramms
nicht nur von der Leistung seines Unternehmens, sondern auch von weiteren
Faktoren, wie etwa der Baufreigabe abhängig ist. Der Beschwerdeführer hätte ein
unterzeichnetes Terminprogramm auch ohne Weiteres umgehend nachreichen können.
3.5.3
Indem sie eine umfassende Bestätigung über
die Einhaltung der Bedingungen verlangte, jedoch auf eine Aufforderung, die aus
ihrer Sicht fehlenden Beilage nachzureichen verzichtete, verhielt sich die
Beschwerdegegnerin widersprüchlich. Schliesslich geht
es bei solchen Erkundigungen im Sinn von § 32 SubmV stets um die
Einhaltung von Vergabekriterien und nicht um den tiefen Preis an sich (vgl. VGr,
28.
März 2012, VB.2012.00074, E. 5.3, 25. Januar 2006,
VB.2005.00200, E. 2.3). Wenn die Vergabebehörde eine Bestätigung
über die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und die Erfüllung der Auftragsbedingungen
verlangte, hätte sie erst recht das in diesem Zusammenhang
relevante Terminprogramm nachfordern müssen. Der Verzicht auf die Nachforderung
widerspricht einem logischen Vorgehen. Die Vorgehensweise der Vergabebehörde
erscheint insofern formalistisch (vgl. Daniela Lutz, Die fachgerechte
Auswertung von Offerten, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.],
Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 215 ff. Rz. 24 am
Ende).
3.5.4
Unter diesen konkreten Umständen wäre die Vergabebehörde verpflichtet
gewesen, den fehlenden Ausführungsterminplan beim Beschwerdeführer
nachzufordern. Der Verzicht darauf, dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, das fehlende Dokument nachzureichen,
erweist sich zusammengefasst als überspitzt formalistisch und treuwidrig. Es
kann deshalb offengelassen werden, ob in diesem Zusammenhang ein Gespräch
stattgefunden hat.
4.
Bei
der Bewertung des Zuschlagskriteriums Baulogistik/Termine liegt der
Beschwerdeführer 100 Punkte hinter der Mitbeteiligten, während er in der
Gesamtbewertung 49 Punkte schlechter abschnitt. Da die Beschwerdegegnerin
den Abzug von 100 Punkten einzig mit dem Argument des fehlenden
Ausführungsterminplans begründete, hat sich der unzulässige Verzicht auf dessen
Nachforderung massgeblich auf den Zuschlagsentscheid ausgewirkt.
Da
der Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht, wäre die Sache an sich zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin den
Vertrag mit der Mitbeteiligten jedoch erlaubterweise bereits abgeschlossen hat,
kann die Beschwerdeinstanz, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3), lediglich
noch feststellen, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist. Der damit
verbleibenden Ungewissheit über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Vergabe
trägt das Gesetz Rechnung, indem es die Haftung für den einem Anbieter entstandenen
Schaden auf den Ersatz der Aufwendungen beschränkt, die diesem im Zusammenhang
mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (§ 3 Abs. 1
und 2 IVöB-BeitrittsG; vgl. RB 1999 Nr. 58 = BEZ 1999 Nr. 26 = ZBl
101/2000, S. 271).
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung steht ihr
von vornherein nicht zu. Überdies ist sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Der
Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Zuschlagsentscheide der
Stadt Zürich vom 29. Januar 2015 betreffend BAV 80472
SA Milchbuck II, BAV 80474 SA Fluntern, BAV 80475 SA
Mühlebach, BAV 80476 SA In der Ey und Triemli und BAV 80477
SA Entlisberg rechtswidrig sind.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.- Zustellkosten,
Fr. 6'210.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …