VB.2015.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00087
28. Mai 2015Deutsch20 min
(URT.2015.17168)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00087
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B AG,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausstandsbegehren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die B AG
als Trägerschaft betreibt in E und D unter der Bezeichnung Zahnarztpraxen "F"
Zahnarztpraxen. A hat die zahnärztliche Leitung der Praxis in D inne. Die zahnärztliche
Leitung der Praxis in E oblag im Zeitpunkt der Eröffnung im Jahr 2012 Dr. med. dent. G. Die
angebotenen zahnärztlichen Dienstleistungen wurden auf Flyern und auf der
Homepage von Zahnarztpraxen "F" beworben.
B. Mit
Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Schweizerische
Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), Sektion Zürich (SSO Zürich), der Praxis
Zahnarztpraxen "F" in E bzw. Dr. med. dent. G unter anderem mit, der Vorstand sei auf die
Werbung auf der Homepage von Zahnarztpraxen "F" aufmerksam
geworden, welche seiner Auffassung nach den Bestimmungen über die
Preisanschreibepflicht als auch dem Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG) widerspreche, weshalb bis am
5. Juli 2012 entsprechende Stellungnahme erwartet werde.
C. Mit
Schreiben vom 19. Juli 2012 kontaktierte die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich, Kantonszahnärztlicher Dienst, einerseits Dr. med. dent. G in der
Praxis "F" E und andererseits A in der Praxis "F" D.
Sie forderte diese je auf, bis zum 10. August 2012 Stellung zu nehmen,
bevor disziplinarische oder strafrechtliche Massnahmen in Bezug auf die Werbung
auf der Homepage für beide Praxen und auf Flyern für den neuen Zahnarztpraxis-"F"-Standort
in E ins Auge gefasst würden.
A und Dr. med. dent. G sowie die
Zahnarztpraxen "F" baten daraufhin am 17. August 2012 um
Erklärung, ob die Kantonszahnärztin bzw. weitere im kantonszahnärztlichen
Dienst tätige Personen, welche sich mit dem vorliegenden Fall beschäftigten,
Mitglied der SSO seien. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich teilte
daraufhin mit, dass lediglich Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H ordentliches Mitglied der SSO sei und erbat
eine Stellungnahme in Bezug auf das Werbeverhalten. A und Dr. med. dent. G sowie die
Zahnarztpraxen "F" erstatteten diese am 5. Oktober 2012 und
stellten ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H aufgrund
deren Mitgliedschaft bei der SSO.
D. Mit
Verfügung vom 20. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich das Ausstandsbegehren ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A, Dr. med. dent. G und die B AG am 18. Dezember 2012
beim Regierungsrat Zürich und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. November
2012.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab. Die Kosten wurden A, Dr. med. dent. G und der B AG je zu einem Drittel
auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
Am 9. Februar 2015 gelangten A und die B AG mit
Beschwerde dagegen ans Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben, und das Ausstandsbegehren gegen die Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H sei
gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am
25.
Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinem
Beschluss vom 6. Januar 2015 fest.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich reichte am
10.
März 2015 ihre Beschwerdeantwort ein und verwies auf die Erwägungen in
ihrer Verfügung vom 20. November 2012 sowie im Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015.
A und die B AG hielten in ihrer Replik vom
23.
März 2015 an ihren Anträgen fest. Die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich liess sich am 8. April 2015 dazu vernehmen. A und die B AG
verzichteten auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 20. November 2012 stellt einen Zwischenentscheid
über ein Ausstandsbegehren dar, welcher selbstständig anfechtbar ist
(§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtene Anordnung berührt und haben ein schutzwürdiges,
aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise
verankerte grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische
Beurteilung in § 5a VRG (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a
N. 4). Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine
Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen scheinen. Dies ist
insbesondere gegeben, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben
(lit. a); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung etc.
verbunden sind (lit. b) oder wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für
eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand
streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, oder, wenn es sich um
den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde
unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).
Aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt auch der
verfassungsrechtliche Anspruch auf die gesetzlich zuständige Behörde. Eine
Ausstandspflicht ist deshalb nicht leichthin anzunehmen, und die gesetzlich
zuständige Amtsperson darf nur dann aus dem Verfahren ausscheiden, wenn
objektiv gerechtfertigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 5).
2.2
Nach der
Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für eine Befangenheit und damit eine
Ausstandspflicht generell dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken.
Die Umstände können in der Person selber liegen oder auf äusseren Gründen wie namentlich
der Verfahrensorganisation beruhen. Eine tatsächliche Befangenheit ist nicht
erforderlich und auch kaum je zu beweisen, handelt es sich bei der Befangenheit
doch um einen inneren Zustand. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver
Weise als begründet erscheinen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15;
vgl. auch BGE 119 V 456 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
Das persönliche Verhalten kann den Anschein der
Befangenheit objektiv rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart,
welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage
stellt (BGr, 3. Februar 2010,1C_436/2009, E. 2.3.2; Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 20).
Aus persönlichen Eigenschaften lassen sich keine
Festlegungen zum Verfahren ableiten, wenn diese Eigenschaften im Verfahren
ebenfalls eine gewisse Rolle spielen. Namentlich bedeutet eine bestimmte
Grundhaltung, wie sie sich in der Mitgliedschaft in einer politischen Partei
oder einer ideellen Vereinigung äussert, in der Regel keine Befangenheit,
selbst wenn die betreffende Organisation als Partei des Verfahrens auftritt.
Besondere Umstände können aber auch hier zu einer Befangenheit führen (Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 24). Ein persönliches Interesse ist in
allgemeiner Weise zu bejahen, wenn die mit der Anordnung befasste Person in
eigener Sache entscheidet, mithin im Verfahren selber Parteistellung oder aber
ein unmittelbares eigenes Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Art am
Ausgang des Verfahrens hat. Bei mittelbarer oder indirekter Betroffenheit ist zu
fragen, ob der Ausgang des Verfahrens in einer Art und Weise auf die
persönliche Interessenssphäre des Entscheidungsträgers zurückwirkt, die im Ergebnis
einer direkten Betroffenheit gleichkommt. Kein persönliches Interesse liegt
jedoch vor, wenn eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betroffen ist wie
das Behördenmitglied, dessen Ausstand in Frage steht (Kiener, Kommentar VRG,
§ 5a N. 33).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO
lägen keine Umstände vor, die ihren Ausstand rechtfertigten. Auch ein berufliches
Konkurrenzverhältnis allein begründe keine Befangenheit. Von einer
qualifizierten Betroffenheit, welche im Ergebnis einer direkten Betroffenheit
gleichkomme, könne keine Rede sein. Da zudem eine Vielzahl von Zahnärzten in
gleicher Weise wie sie betroffen sei, liege insoweit bei ihr kein besonderes
Interesse am Ausgang des Verfahrens vor. Zudem liege ihre Privatpraxis auch
nicht in derartiger räumlicher Nähe zu den fraglichen Praxen, dass sich dies
auf die Intensität der Betroffenheit auswirken könnte. Ferner sei die Werbung
der Zahnarztpraxen "F" im kantonszahnärztlichen Verfahren nicht
unter wettbewerbsrechtlichen, sondern einzig unter gesundheitsrechtlichen
Aspekten zu prüfen. Es könne in Würdigung der konkreten Umstände nur von einer
geringen Betroffenheit von Dr. med. dent. H gesprochen
werden, welche auch im Zusammenspiel mit ihrer Mitgliedschaft bei der SSO
keinen Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermöge.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die SSO Zürich habe mit ihrem
Schreiben vom 11. Juni 2012 klar ihre abfällige Meinung über das
Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" kundgetan. Die SSO sei in
vielen Sachfragen des Praxismanagements nicht neutral, sondern gebe ihren
Mitgliedern eine einzunehmende Haltung in vielen Aspekten des Praxisablaufs
vor. Die Verknüpfung der Funktion als Kantonszahnärztin mit der Mitgliedschaft
bei der SSO Zürich von Dr. med. dent. H sei höchst
problematisch. Es sei unerheblich, weshalb die SSO-Mitgliedschaft bestehe,
relevant sei einzig die Tatsache, dass diese bestehe. Die Gefahr der
Voreingenommenheit sei durch die SSO-Mitgliedschaft bereits systeminhärent, da
Dr. med. dent. H als Mitglied
im Rahmen ihrer Praxistätigkeit die Vorgaben der SSO übernehmen müsse und daher
objektiv betrachtet die Gefahr bestehe, sie könne die Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit nicht unvoreingenommen und neutral vornehmen. Dies
gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Untersuchung durch
den Kantonszahnärztlichen Dienst über das zur Beurteilung der Werbung nötige
Mass ausgedehnt werden solle, indem weitere Unterlagen zu zwölf konkreten Patienten
verlangt worden seien. Dr. H stehe mit ihrer Privatpraxis in einem
direkten Konkurrenzverhältnis zu den Beschwerdeführenden, was schon für sich
allein geeignet sei, ihre Befangenheit in diesem Fall zu begründen. Es könne
dafür nicht massgebend sein, ob der gesamte Tätigkeitsbereich oder nur ein
Teilbereich betroffen sei, zumal beide zahnärztlich im gleichen Bereich tätig
seien. Dr. med. dent. H habe ein
unmittelbares Interesse daran, keinen ihrer Patienten an die
Zahnarztpraxen "F" zu verlieren, was aufgrund der Werbetätigkeit
der Zahnarztpraxen "F" durchaus im Bereich des Möglichen läge.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. med. dent. H
sei nur ordentliches Mitglied der SSO. Sie sei vor Antritt ihrer Tätigkeit als
Kantonszahnärztin als Delegierte der SSO Zürich zurückgetreten. Ein
Austritt aus der SSO stehe jedoch ausser Diskussion, da sie als anerkannte Kinderzahnärztin
ihre Weiterbildungstitel nur bei formeller Mitgliedschaft in der SSO
weiterführen könne. Da diese Vorgaben für die Beibehaltung des Weiterbildungstitels
SSO in Kinderzahnmedizin durch die Fachgesellschaft Schweizerische Vereinigung
für Kinderzahnmedizin bzw. Weiterbildungsstätten und Universitäten gemacht
würden und die SSO lediglich die Titel ins Medizinalberufsregister eintrage,
könne daraus auch keine Wechselwirkung oder ein Abhängigkeitsverhältnis
konstruiert werden. Dr. med. dent. Hs private
Praxistätigkeit beschränke sich auf 20 %, und sie mache ausser ihrer sehr
dezent gehaltenen Homepage keine Werbung dafür. Dr. med. dent. H übe das Amt der Kantonszahnärztin im Nebenamt
aus, dessen Pensum 45 % betrage. Zudem sei das Weiterführen einer
Privatpraxis Voraussetzung für die Ausübung des Amts als Kantonszahnärztin. Das
Vorgehen zur Beurteilung der Werbung mit Einholung von Unterlagen über zwölf
Patienten sei indessen angemessen, zumal der Kantonszahnärztliche Dienst auch
befugt gewesen wäre, diese Unterlagen anlässlich einer unangemeldeten
Visitation einzusehen.
4.
4.1
Die
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO ist gemäss ihren Leitlinien die
Berufs- und Standesorganisation der in der Schweiz tätigen Zahnärztinnen und
Zahnärzte sowie die allgemeine wissenschaftliche Gesellschaft für Zahnmedizin
in der Schweiz. Als Vertreterin der schweizerischen Zahnärzteschaft sorgt sie
dafür, dass ihre Mitglieder die berufsethischen Verpflichtungen gemäss Profil,
Statuten und Standesordnung 2007 erfüllen (Porträt auf http://www.sso.ch/). Die
SSO ist als Verein organisiert und umfasst ordentliche Mitglieder,
Assistenzzahnärzte, Frei-, Ehren- und Gastmitglieder.
Bei objektiver Betrachtung vermag somit die blosse
Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit nicht hervorzurufen. Wie auch die Vorinstanz zutreffend
festhielt, führt die Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO somit noch nicht zum Anschein der
Befangenheit. Sie ist weder Mitglied des Vorstands oder eines Sondergremiums
noch ist sie im Namen der SSO entscheidbefugt. Dass sie als Delegierte vor
Amtsantritt zurückgetreten war, dürfte daher rühren, dass eine exponierte
Position in der SSO in Kombination mit dem Amt als Kantonszahnärztin wohl nicht
vereinbar gewesen wäre. Dies kann jedoch nicht für eine gewöhnliche Vereinsmitgliedschaft
gelten. Dass die Parallelität einer Mitgliedschaft bei der SSO und dem kantonszahnärztlichen
Amt, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, jedoch generell unzulässig
wäre, lässt sich nicht herleiten.
Dass die Notwendigkeit der Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO
u. a. damit
begründet wird, dass sie nur so ihre Weiterbildungstitel weiterhin führen
könne, ist für die Beurteilung einer Befangenheit ebenso wenig relevant, zumal
der Grund, weshalb Dr. med. dent. H ordentliches
Mitglied ist, dahingestellt bleiben kann.
4.2
Das
Schreiben der SSO Zürich vom 11. Juni 2012, unterzeichnet von J, mit
welchem H aufgefordert wurde, zu den Anpreisungen auf der Homepage von Zahnarztpraxen "F"
Stellung zu nehmen, lässt keinerlei Rückschlüsse auf Dr. med. dent. H zu. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sie als Mitglied der SSO auf dieses Schreiben Einfluss noch weshalb
sie vorgängig davon Kenntnis gehabt haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden
geltend machen, mit den in diesem Schreiben abgegebenen Einschätzungen sei
bereits Position in Bezug auf die zu klärenden Fragen bezogen worden, so ist
festzuhalten, dass es der SSO als privater Vereinigung unbenommen ist, ihre
Meinung zum Ausdruck zu bringen. Dies bedeutet nicht, dass dies auch der
Meinung eines einzelnen Mitglieds entspräche. Die Kontaktaufnahme seitens der
Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2012 erfolgte überdies in sachlicher und
neutraler Weise, indem auf eine zu erfolgende Prüfung und die entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen hingewiesen wurde. Von einer vorgängig festen
Meinungsbildung der Beschwerdegegnerin aufgrund Dr. med. dent. H's Position kann somit nicht ausgegangen werden.
Auch wenn die SSO ihren Mitgliedern konkrete Vorgaben
hinsichtlich deren Praxisführung macht, ist – selbst wenn
Dr. med. dent. H auf deren Wohlwollen angewiesen wäre – nicht
ersichtlich, inwiefern sie mit dem Hinweis auf das Werbeverhalten einer anderen
Praxis als Mitglied der SSO profitieren sollte, wie dies die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Befangenheit anführen.
Von einer persönlichen Befangenheit von Dr. med. dent. H kann
aufgrund deren Verhaltens, welches sich bisher nur in einer Fristansetzung zur
Äusserung und Einholung von Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin äusserte,
ebenfalls nicht ausgegangen werden. Weitere Äusserungen oder Handlungen
ihrerseits sind nicht aktenkundig.
4.3
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht auszuschliessen, dass Dr. med. dent. H schon vor der
am 19. Juli 2012 in Angriff genommenen Prüfung des Werbeverhaltens der
Zahnarztpraxen "F" auf informellem Weg von der diesbezüglichen
Grundhaltung der SSO erfahren habe.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, bereits mit am
30.
Mai 2012 bei ihr eingegangenem Übermittlungsbrief eines Zahnarztes aus
Schlieren vom 29. Mai 2012 auf die Werbung der
Zahnarztpraxen "F" aufmerksam geworden zu sein. Es fällt auf,
dass darauf das Feld "wunschgemäss" angekreuzt ist. Es ist nicht
ersichtlich, ob dieser Mitteilung somit beispielsweise ein Telefonat
vorausging. Dennoch kann insofern darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin
somit spätestens seit 30. Mai 2012 – und damit vor dem Schreiben der SSO
vom 11. Juni 2012 – Kenntnis von der Werbung hatte.
Weiter wurde die Beschwerdegegnerin auch vom Gesundheits-
und Sozialdepartement des Kantons Luzern auf das Werbeverhalten der
Zahnarztpraxen "F" aufmerksam gemacht. Dessen Rechtsdienst
erkundigte sich am 22. Juni 2012 per E-Mail nach dem Vorgehen des Kantons
Zürich in dieser Angelegenheit, zumal auch in I eine Praxisfiliale der Zahnarztpraxen "F"
eröffnete. Die Beschwerdegegnerin teilte das geplante Vorgehen mit und setzte
es mit den Schreiben vom 19. Juli 2012 an den Beschwerdeführer 1 und
H auch entsprechend um. Die zwei inhaltlich mehrheitlich gleichlautenden Briefe
vom 19. Juli 2012 sind – wie bereits ausgeführt – neutral abgefasst,
sodass sie keine Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin andeuten würden.
Tags darauf, am 20. Juli 2012, ging bei der Beschwerdegegnerin
ein Schreiben des Vorstands der SSO Zürich ein, mit welchem ebenfalls auf
das Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" aufmerksam gemacht
wurde. Diese Schreiben überkreuzten sich somit fast zeitgleich, dennoch steht
fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1 und H somit vor
Mitteilung der SSO diesbezüglich bereits kontaktiert hatte. Es lässt sich
daraus kein Einfluss von Dr. med. dent. H ableiten,
welcher darauf hinwiese, sie habe aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der SSO
davon erfahren und demzufolge Schritte der Beschwerdegegnerin eingeleitet.
Das Schreiben der SSO Zürich vom 11. Juni 2012
gelangte der Beschwerdegegnerin ausweislich ihrer Akten ausserdem erst mit der
Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2012 zur Kenntnis. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin in irgendeiner
Weise bereits davor durch Dr. med. dent. H davon
Kenntnis hatte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass dem in diesem
Zusammenhang implizit erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführenden, dieses
Schreiben der SSO habe die Beschwerdegegnerin dazu gebracht, gegen den Beschwerdeführer 1
und H in gleicher Form vorzugehen, nicht gefolgt werden kann. Es kann somit
nicht auf Dr. med. dent. H bzw. ihre
ordentliche Mitgliedschaft bei der SSO zurückgeführt werden, dass die
Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Werbeverhalten der
Zahnarztpraxen "F" erhalten hätte.
4.4
Die
Beschwerdeführenden stellen weiter auf das Beispiel des zahnärztlichen Notfalldienstes
ab, um zu zeigen, wie die SSO ihre Interessen durchsetze und die Bedingungen
für die zahnärztliche Tätigkeit zu beeinflussen versuche. Zudem weise die SSO
daraufhin, dass die Beschäftigung von Personal aus dem EU-Ausland mit einem
90-Tage Pensum in Zahnarztpraxen von SSO-Mitgliedern nicht erlaubt sei. Damit
stellen sie die Neutralität der SSO und damit auch diejenige von Dr. med. dent. H infrage.
Jeder Zahnarzt kann selbst entscheiden, wie er seine
gesetzlich normierte Berufspflicht zur Leistung von Notfalldienst konkret
ausgestalten möchte. Entscheidet sich der Zahnarzt hierbei für den Anschluss an
die Notfalldienstorganisation, so hat er jedoch die Weisungen der
SSO Zürich für den zahnärztlichen Notfalldienst im Kanton Zürich (Stand
Februar 2011) zu befolgen. Die Vorgaben zur Interventionsdringlichkeit haben
ausserdem gemäss einem Merkblatt der Vereinigung der Kantonszahnärzte als
allgemein anerkannte Richtlinien auch für Zahnärzte Geltung, welche nicht einer
Notfalldienstorganisation angeschlossen sind. Inwiefern diese Ausgestaltung des
Notfalldienstes, worin die SSO teils involviert ist, eine Befangenheit von Dr. med. dent. H begründen
sollte, ist nicht ersichtlich.
Die Information bezüglich der Anstellung von EU-Personal
bei SSO-Mitgliedern erfolgte unter Hinweis auf die Statuten in einer News-Meldung
der SSO im Januar 2011. In den aktuellen Statuten (Ausgabe 2013) findet sich
nichts dergleichen, weshalb auch dies nicht zum Anschein einer Befangenheit von
Dr. med. dent. H herangezogen
kann. Inwiefern Dr. med. dent. H aufgrund
dieser Weisungen der SSO an ihre Mitglieder – insbesondere zur (gesundheitsrechtlichen)
Beurteilung eines Werbeverhaltens – beeinflusst sein sollte, ergibt sich
hieraus ebenfalls nicht. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. dent. H als Mitglied
die Vorgaben der SSO jedoch im Rahmen des Betriebs ihrer Privatpraxis
einzuhalten hat.
4.5
Die
Beschwerdeführenden stützten die Befangenheit von Dr. med. dent. H weiter auf deren Praxistätigkeit, wodurch
sie in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu ihnen stehe, welches für sich
schon geeignet wäre, ihre Befangenheit zu begründen. Dr. med. dent. H ist gemäss der Beschwerdegegnerin
nur zu 20 % in ihrer Praxis tätig, was gemäss den Beschwerdeführenden das
Bestehen einer Konkurrenzsituation jedoch nicht zu beseitigen vermöge.
Ein Konkurrenzverhältnis kann wie eine wirtschaftliche
Abhängigkeit zu einer Ausstandspflicht führen. Unter einem Konkurrenten ist in
diesem Fall diejenige Person zu verstehen, welche sich mit demselben Produkt
oder derselben Dienstleistung an dasselbe Publikum wendet. Indes genügt nicht
irgendein Konkurrenzverhältnis, um eine Amtsperson befangen erscheinen zu
lassen. Massgebend ist einerseits die Intensität der Konkurrenzsituation.
Hierbei spielt die Anzahl der Mitkonkurrenten, aber auch die Bandbreite des
Konkurrenzbereichs eine Rolle. Andererseits muss die zu beurteilende Frage
gewichtet werden. Ist das Konkurrenzverhältnis selber oder die gemeinsam
ausgeübte Tätigkeit Gegenstand des Verfahrens, ist die Gefahr der Befangenheit
deutlich erhöht (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 117; BGE 119 V 456 E. 5c).
Angesichts der Vielzahl von Zahnärzten, welche in der
Stadt K und Umgebung in Praxen ihre zahnärztlichen Dienstleistungen anbieten,
ist eine grosse Anzahl Mitkonkurrenten gegeben. Insofern wird Dr. med. dent. H als freiberufliche
Zahnärztin – wie die anderen Zahnärzte auch – in ihrer Interessenssphäre
tangiert, da ihr ein berufliches Konkurrenzverhältnis grundsätzlich nicht
abgesprochen werden kann.
Der Homepage von Dr. med. dent. H sowie den von ihr geführten
Weiterbildungstiteln ist zu entnehmen, dass sie ihren Schwerpunkt auf die
Behandlung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen legt. Die
Konkurrenzsituation zwischen der beschränkten Praxistätigkeit von Dr. med. dent. H, die sich an
ein spezifisches Publikum richtet, und der sich an ein grösseres Publikum
richtenden Tätigkeit der Zahnarztpraxen "F" Praxen kann unter
diesen Umständen als gering bezeichnet werden. Zudem dürfte auch die räumliche
Distanz zwischen der Stadt K und D – trotz der heutigen Mobilitätsverhältnisse
– für ein verschiedenes Zielpublikum sprechen und deshalb ebenfalls nur zu
einer geringen Betroffenheit führen.
Da bei der Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses von
Verfahrensbeteiligten zudem die Intensität der Konkurrenzsituation massgebend
ist, wirkt sich der geringe Beschäftigungsgrad von Dr. med. dent. H in der eigenen Praxis
intensitätsmindernd aus. Daraus folgt, dass in objektiver Weise kein Anschein
von Befangenheit erweckt wird, nur weil die Beschwerdeführenden und Dr. med. dent. H
privatwirtschaftlich je in ihren Praxen tätig sind. Daran vermag auch die
Internetpräsenz beider nichts zu ändern, zumal heutzutage der überwiegende Teil
aller Zahnarztpraxen über eine Homepage oder einen anderen Internetauftritt
verfügt.
4.6
Dass das
Amt der Kantonszahnärztin überdies von einer Zahnärztin mit eigener Praxis
besetzt werden kann, ist mit der Situation bezüglich der auch aus Anwälten
zusammengesetzten Aufsichtskommissionen über Anwälte vergleichbar. Eine
Ausstandspflicht kann sich auch hier ergeben, nämlich dann, wenn sich das
konkurrierende Verhalten in besonderer Weise verdichtet, weil sich z. B. zwei Anwälte in einem
anderen Verfahren als Parteienvertreter gegenüberstehen (Schindler,
S. 118, mit weiteren Hinweisen). So kann es bei der Kantonszahnärztin
immer wieder zu Aufgaben kommen, bei deren Erfüllung eine gewisse mittelbare
oder indirekte Betroffenheit vorliegt. Vorliegend ist jedoch wie gezeigt kein
besonders dichtes Konkurrenzverhalten ersichtlich, sodass keine qualifizierte
Betroffenheit gegeben ist. Ein besonderes persönliches Interesse ist ebenfalls
nicht ersichtlich.
4.7
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Stellung von Dr. med. dent. H objektiv
kein Anschein von Befangenheit gegeben ist, sodass dem Ausstandsbegehren der
Beschwerdeführenden nicht stattzugeben ist. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
untereinander je zur Hälfte aufzuerlegen und kann diesen keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
untereinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …