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Entscheid

VB.2015.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00087

28. Mai 2015Deutsch20 min

(URT.2015.17168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die B AG

als Trägerschaft betreibt in E und D unter der Bezeichnung Zahnarztpraxen "F"

Zahnarztpraxen. A hat die zahnärztliche Leitung der Praxis in D inne. Die zahnärztliche

Leitung der Praxis in E oblag im Zeitpunkt der Eröffnung im Jahr 2012 Dr. med. dent. G. Die

angebotenen zahnärztlichen Dienstleistungen wurden auf Flyern und auf der

Homepage von Zahnarztpraxen "F" beworben.

B. Mit

Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Schweizerische

Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), Sektion Zürich (SSO Zürich), der Praxis

Zahnarztpraxen "F" in E bzw. Dr. med. dent. G unter anderem mit, der Vorstand sei auf die

Werbung auf der Homepage von Zahnarztpraxen "F" aufmerksam

geworden, welche seiner Auffassung nach den Bestimmungen über die

Preisanschreibepflicht als auch dem Bundesgesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG) widerspreche, weshalb bis am

5. Juli 2012 entsprechende Stellungnahme erwartet werde.

C. Mit

Schreiben vom 19. Juli 2012 kontaktierte die Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich, Kantonszahnärztlicher Dienst, einerseits Dr. med. dent. G in der

Praxis "F" E und andererseits A in der Praxis "F" D.

Sie forderte diese je auf, bis zum 10. August 2012 Stellung zu nehmen,

bevor disziplinarische oder strafrechtliche Massnahmen in Bezug auf die Werbung

auf der Homepage für beide Praxen und auf Flyern für den neuen Zahnarztpraxis-"F"-Standort

in E ins Auge gefasst würden.

A und Dr. med. dent. G sowie die

Zahnarztpraxen "F" baten daraufhin am 17. August 2012 um

Erklärung, ob die Kantonszahnärztin bzw. weitere im kantonszahnärztlichen

Dienst tätige Personen, welche sich mit dem vorliegenden Fall beschäftigten,

Mitglied der SSO seien. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich teilte

daraufhin mit, dass lediglich Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H ordentliches Mitglied der SSO sei und erbat

eine Stellungnahme in Bezug auf das Werbeverhalten. A und Dr. med. dent. G sowie die

Zahnarztpraxen "F" erstatteten diese am 5. Oktober 2012 und

stellten ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H aufgrund

deren Mitgliedschaft bei der SSO.

D. Mit

Verfügung vom 20. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich das Ausstandsbegehren ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A, Dr. med. dent. G und die B AG am 18. Dezember 2012

beim Regierungsrat Zürich und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. November

2012.

Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab. Die Kosten wurden A, Dr. med. dent. G und der B AG je zu einem Drittel

auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

Am 9. Februar 2015 gelangten A und die B AG mit

Beschwerde dagegen ans Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des

Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 sei vollumfänglich

aufzuheben, und das Ausstandsbegehren gegen die Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H sei

gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am

25.

Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinem

Beschluss vom 6. Januar 2015 fest.

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich reichte am

10.

März 2015 ihre Beschwerdeantwort ein und verwies auf die Erwägungen in

ihrer Verfügung vom 20. November 2012 sowie im Beschluss des

Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015.

A und die B AG hielten in ihrer Replik vom

23.

März 2015 an ihren Anträgen fest. Die Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich liess sich am 8. April 2015 dazu vernehmen. A und die B AG

verzichteten auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. November 2012 stellt einen Zwischenentscheid

über ein Ausstandsbegehren dar, welcher selbstständig anfechtbar ist

(§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Die Beschwerdeführenden

sind durch die angefochtene Anordnung berührt und haben ein schutzwürdiges,

aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat

jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise

verankerte grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische

Beurteilung in § 5a VRG (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a

N. 4). Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine

Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen scheinen. Dies ist

insbesondere gegeben, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben

(lit. a); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis

zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung etc.

verbunden sind (lit. b) oder wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für

eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand

streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, oder, wenn es sich um

den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde

unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).

Aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt auch der

verfassungsrechtliche Anspruch auf die gesetzlich zuständige Behörde. Eine

Ausstandspflicht ist deshalb nicht leichthin anzunehmen, und die gesetzlich

zuständige Amtsperson darf nur dann aus dem Verfahren ausscheiden, wenn

objektiv gerechtfertigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 5).

2.2

Nach der

Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für eine Befangenheit und damit eine

Ausstandspflicht generell dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken.

Die Umstände können in der Person selber liegen oder auf äusseren Gründen wie namentlich

der Verfahrensorganisation beruhen. Eine tatsächliche Befangenheit ist nicht

erforderlich und auch kaum je zu beweisen, handelt es sich bei der Befangenheit

doch um einen inneren Zustand. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die

den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu

begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver

Weise als begründet erscheinen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15;

vgl. auch BGE 119 V 456 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).

Das persönliche Verhalten kann den Anschein der

Befangenheit objektiv rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart,

welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage

stellt (BGr, 3. Februar 2010,1C_436/2009, E. 2.3.2; Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 20).

Aus persönlichen Eigenschaften lassen sich keine

Festlegungen zum Verfahren ableiten, wenn diese Eigenschaften im Verfahren

ebenfalls eine gewisse Rolle spielen. Namentlich bedeutet eine bestimmte

Grundhaltung, wie sie sich in der Mitgliedschaft in einer politischen Partei

oder einer ideellen Vereinigung äussert, in der Regel keine Befangenheit,

selbst wenn die betreffende Organisation als Partei des Verfahrens auftritt.

Besondere Umstände können aber auch hier zu einer Befangenheit führen (Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 24). Ein persönliches Interesse ist in

allgemeiner Weise zu bejahen, wenn die mit der Anordnung befasste Person in

eigener Sache entscheidet, mithin im Verfahren selber Parteistellung oder aber

ein unmittelbares eigenes Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Art am

Ausgang des Verfahrens hat. Bei mittelbarer oder indirekter Betroffenheit ist zu

fragen, ob der Ausgang des Verfahrens in einer Art und Weise auf die

persönliche Interessenssphäre des Entscheidungsträgers zurückwirkt, die im Ergebnis

einer direkten Betroffenheit gleichkommt. Kein persönliches Interesse liegt

jedoch vor, wenn eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betroffen ist wie

das Behördenmitglied, dessen Ausstand in Frage steht (Kiener, Kommentar VRG,

§ 5a N. 33).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO

lägen keine Umstände vor, die ihren Ausstand rechtfertigten. Auch ein berufliches

Konkurrenzverhältnis allein begründe keine Befangenheit. Von einer

qualifizierten Betroffenheit, welche im Ergebnis einer direkten Betroffenheit

gleichkomme, könne keine Rede sein. Da zudem eine Vielzahl von Zahnärzten in

gleicher Weise wie sie betroffen sei, liege insoweit bei ihr kein besonderes

Interesse am Ausgang des Verfahrens vor. Zudem liege ihre Privatpraxis auch

nicht in derartiger räumlicher Nähe zu den fraglichen Praxen, dass sich dies

auf die Intensität der Betroffenheit auswirken könnte. Ferner sei die Werbung

der Zahnarztpraxen "F" im kantonszahnärztlichen Verfahren nicht

unter wettbewerbsrechtlichen, sondern einzig unter gesundheitsrechtlichen

Aspekten zu prüfen. Es könne in Würdigung der konkreten Umstände nur von einer

geringen Betroffenheit von Dr. med. dent. H gesprochen

werden, welche auch im Zusammenspiel mit ihrer Mitgliedschaft bei der SSO

keinen Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermöge.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die SSO Zürich habe mit ihrem

Schreiben vom 11. Juni 2012 klar ihre abfällige Meinung über das

Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" kundgetan. Die SSO sei in

vielen Sachfragen des Praxismanagements nicht neutral, sondern gebe ihren

Mitgliedern eine einzunehmende Haltung in vielen Aspekten des Praxisablaufs

vor. Die Verknüpfung der Funktion als Kantonszahnärztin mit der Mitgliedschaft

bei der SSO Zürich von Dr. med. dent. H sei höchst

problematisch. Es sei unerheblich, weshalb die SSO-Mitgliedschaft bestehe,

relevant sei einzig die Tatsache, dass diese bestehe. Die Gefahr der

Voreingenommenheit sei durch die SSO-Mitgliedschaft bereits systeminhärent, da

Dr. med. dent. H als Mitglied

im Rahmen ihrer Praxistätigkeit die Vorgaben der SSO übernehmen müsse und daher

objektiv betrachtet die Gefahr bestehe, sie könne die Beurteilung der

vorliegenden Angelegenheit nicht unvoreingenommen und neutral vornehmen. Dies

gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Untersuchung durch

den Kantonszahnärztlichen Dienst über das zur Beurteilung der Werbung nötige

Mass ausgedehnt werden solle, indem weitere Unterlagen zu zwölf konkreten Patienten

verlangt worden seien. Dr. H stehe mit ihrer Privatpraxis in einem

direkten Konkurrenzverhältnis zu den Beschwerdeführenden, was schon für sich

allein geeignet sei, ihre Befangenheit in diesem Fall zu begründen. Es könne

dafür nicht massgebend sein, ob der gesamte Tätigkeitsbereich oder nur ein

Teilbereich betroffen sei, zumal beide zahnärztlich im gleichen Bereich tätig

seien. Dr. med. dent. H habe ein

unmittelbares Interesse daran, keinen ihrer Patienten an die

Zahnarztpraxen "F" zu verlieren, was aufgrund der Werbetätigkeit

der Zahnarztpraxen "F" durchaus im Bereich des Möglichen läge.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. med. dent. H

sei nur ordentliches Mitglied der SSO. Sie sei vor Antritt ihrer Tätigkeit als

Kantonszahnärztin als Delegierte der SSO Zürich zurückgetreten. Ein

Austritt aus der SSO stehe jedoch ausser Diskussion, da sie als anerkannte Kinderzahnärztin

ihre Weiterbildungstitel nur bei formeller Mitgliedschaft in der SSO

weiterführen könne. Da diese Vorgaben für die Beibehaltung des Weiterbildungstitels

SSO in Kinderzahnmedizin durch die Fachgesellschaft Schweizerische Vereinigung

für Kinderzahnmedizin bzw. Weiterbildungsstätten und Universitäten gemacht

würden und die SSO lediglich die Titel ins Medizinalberufsregister eintrage,

könne daraus auch keine Wechselwirkung oder ein Abhängigkeitsverhältnis

konstruiert werden. Dr. med. dent. Hs private

Praxistätigkeit beschränke sich auf 20 %, und sie mache ausser ihrer sehr

dezent gehaltenen Homepage keine Werbung dafür. Dr. med. dent. H übe das Amt der Kantonszahnärztin im Nebenamt

aus, dessen Pensum 45 % betrage. Zudem sei das Weiterführen einer

Privatpraxis Voraussetzung für die Ausübung des Amts als Kantonszahnärztin. Das

Vorgehen zur Beurteilung der Werbung mit Einholung von Unterlagen über zwölf

Patienten sei indessen angemessen, zumal der Kantonszahnärztliche Dienst auch

befugt gewesen wäre, diese Unterlagen anlässlich einer unangemeldeten

Visitation einzusehen.

4.

4.1

Die

Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO ist gemäss ihren Leitlinien die

Berufs- und Standesorganisation der in der Schweiz tätigen Zahnärztinnen und

Zahnärzte sowie die allgemeine wissenschaftliche Gesellschaft für Zahnmedizin

in der Schweiz. Als Vertreterin der schweizerischen Zahnärzteschaft sorgt sie

dafür, dass ihre Mitglieder die berufsethischen Verpflichtungen gemäss Profil,

Statuten und Standesordnung 2007 erfüllen (Porträt auf http://www.sso.ch/). Die

SSO ist als Verein organisiert und umfasst ordentliche Mitglieder,

Assistenzzahnärzte, Frei-, Ehren- und Gastmitglieder.

Bei objektiver Betrachtung vermag somit die blosse

Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit nicht hervorzurufen. Wie auch die Vorinstanz zutreffend

festhielt, führt die Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO somit noch nicht zum Anschein der

Befangenheit. Sie ist weder Mitglied des Vorstands oder eines Sondergremiums

noch ist sie im Namen der SSO entscheidbefugt. Dass sie als Delegierte vor

Amtsantritt zurückgetreten war, dürfte daher rühren, dass eine exponierte

Position in der SSO in Kombination mit dem Amt als Kantonszahnärztin wohl nicht

vereinbar gewesen wäre. Dies kann jedoch nicht für eine gewöhnliche Vereinsmitgliedschaft

gelten. Dass die Parallelität einer Mitgliedschaft bei der SSO und dem kantonszahnärztlichen

Amt, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, jedoch generell unzulässig

wäre, lässt sich nicht herleiten.

Dass die Notwendigkeit der Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO

u. a. damit

begründet wird, dass sie nur so ihre Weiterbildungstitel weiterhin führen

könne, ist für die Beurteilung einer Befangenheit ebenso wenig relevant, zumal

der Grund, weshalb Dr. med. dent. H ordentliches

Mitglied ist, dahingestellt bleiben kann.

4.2

Das

Schreiben der SSO Zürich vom 11. Juni 2012, unterzeichnet von J, mit

welchem H aufgefordert wurde, zu den Anpreisungen auf der Homepage von Zahnarztpraxen "F"

Stellung zu nehmen, lässt keinerlei Rückschlüsse auf Dr. med. dent. H zu. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern sie als Mitglied der SSO auf dieses Schreiben Einfluss noch weshalb

sie vorgängig davon Kenntnis gehabt haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden

geltend machen, mit den in diesem Schreiben abgegebenen Einschätzungen sei

bereits Position in Bezug auf die zu klärenden Fragen bezogen worden, so ist

festzuhalten, dass es der SSO als privater Vereinigung unbenommen ist, ihre

Meinung zum Ausdruck zu bringen. Dies bedeutet nicht, dass dies auch der

Meinung eines einzelnen Mitglieds entspräche. Die Kontaktaufnahme seitens der

Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2012 erfolgte überdies in sachlicher und

neutraler Weise, indem auf eine zu erfolgende Prüfung und die entsprechenden

gesetzlichen Grundlagen hingewiesen wurde. Von einer vorgängig festen

Meinungsbildung der Beschwerdegegnerin aufgrund Dr. med. dent. H's Position kann somit nicht ausgegangen werden.

Auch wenn die SSO ihren Mitgliedern konkrete Vorgaben

hinsichtlich deren Praxisführung macht, ist – selbst wenn

Dr. med. dent. H auf deren Wohlwollen angewiesen wäre – nicht

ersichtlich, inwiefern sie mit dem Hinweis auf das Werbeverhalten einer anderen

Praxis als Mitglied der SSO profitieren sollte, wie dies die

Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Befangenheit anführen.

Von einer persönlichen Befangenheit von Dr. med. dent. H kann

aufgrund deren Verhaltens, welches sich bisher nur in einer Fristansetzung zur

Äusserung und Einholung von Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin äusserte,

ebenfalls nicht ausgegangen werden. Weitere Äusserungen oder Handlungen

ihrerseits sind nicht aktenkundig.

4.3

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht auszuschliessen, dass Dr. med. dent. H schon vor der

am 19. Juli 2012 in Angriff genommenen Prüfung des Werbeverhaltens der

Zahnarztpraxen "F" auf informellem Weg von der diesbezüglichen

Grundhaltung der SSO erfahren habe.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, bereits mit am

30.

Mai 2012 bei ihr eingegangenem Übermittlungsbrief eines Zahnarztes aus

Schlieren vom 29. Mai 2012 auf die Werbung der

Zahnarztpraxen "F" aufmerksam geworden zu sein. Es fällt auf,

dass darauf das Feld "wunschgemäss" angekreuzt ist. Es ist nicht

ersichtlich, ob dieser Mitteilung somit beispielsweise ein Telefonat

vorausging. Dennoch kann insofern darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin

somit spätestens seit 30. Mai 2012 – und damit vor dem Schreiben der SSO

vom 11. Juni 2012 – Kenntnis von der Werbung hatte.

Weiter wurde die Beschwerdegegnerin auch vom Gesundheits-

und Sozialdepartement des Kantons Luzern auf das Werbeverhalten der

Zahnarztpraxen "F" aufmerksam gemacht. Dessen Rechtsdienst

erkundigte sich am 22. Juni 2012 per E-Mail nach dem Vorgehen des Kantons

Zürich in dieser Angelegenheit, zumal auch in I eine Praxisfiliale der Zahnarztpraxen "F"

eröffnete. Die Beschwerdegegnerin teilte das geplante Vorgehen mit und setzte

es mit den Schreiben vom 19. Juli 2012 an den Beschwerdeführer 1 und

H auch entsprechend um. Die zwei inhaltlich mehrheitlich gleichlautenden Briefe

vom 19. Juli 2012 sind – wie bereits ausgeführt – neutral abgefasst,

sodass sie keine Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin andeuten würden.

Tags darauf, am 20. Juli 2012, ging bei der Beschwerdegegnerin

ein Schreiben des Vorstands der SSO Zürich ein, mit welchem ebenfalls auf

das Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" aufmerksam gemacht

wurde. Diese Schreiben überkreuzten sich somit fast zeitgleich, dennoch steht

fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1 und H somit vor

Mitteilung der SSO diesbezüglich bereits kontaktiert hatte. Es lässt sich

daraus kein Einfluss von Dr. med. dent. H ableiten,

welcher darauf hinwiese, sie habe aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der SSO

davon erfahren und demzufolge Schritte der Beschwerdegegnerin eingeleitet.

Das Schreiben der SSO Zürich vom 11. Juni 2012

gelangte der Beschwerdegegnerin ausweislich ihrer Akten ausserdem erst mit der

Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2012 zur Kenntnis. Es

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin in irgendeiner

Weise bereits davor durch Dr. med. dent. H davon

Kenntnis hatte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass dem in diesem

Zusammenhang implizit erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführenden, dieses

Schreiben der SSO habe die Beschwerdegegnerin dazu gebracht, gegen den Beschwerdeführer 1

und H in gleicher Form vorzugehen, nicht gefolgt werden kann. Es kann somit

nicht auf Dr. med. dent. H bzw. ihre

ordentliche Mitgliedschaft bei der SSO zurückgeführt werden, dass die

Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Werbeverhalten der

Zahnarztpraxen "F" erhalten hätte.

4.4

Die

Beschwerdeführenden stellen weiter auf das Beispiel des zahnärztlichen Notfalldienstes

ab, um zu zeigen, wie die SSO ihre Interessen durchsetze und die Bedingungen

für die zahnärztliche Tätigkeit zu beeinflussen versuche. Zudem weise die SSO

daraufhin, dass die Beschäftigung von Personal aus dem EU-Ausland mit einem

90-Tage Pensum in Zahnarztpraxen von SSO-Mitgliedern nicht erlaubt sei. Damit

stellen sie die Neutralität der SSO und damit auch diejenige von Dr. med. dent. H infrage.

Jeder Zahnarzt kann selbst entscheiden, wie er seine

gesetzlich normierte Berufspflicht zur Leistung von Notfalldienst konkret

ausgestalten möchte. Entscheidet sich der Zahnarzt hierbei für den Anschluss an

die Notfalldienstorganisation, so hat er jedoch die Weisungen der

SSO Zürich für den zahnärztlichen Notfalldienst im Kanton Zürich (Stand

Februar 2011) zu befolgen. Die Vorgaben zur Interventionsdringlichkeit haben

ausserdem gemäss einem Merkblatt der Vereinigung der Kantonszahnärzte als

allgemein anerkannte Richtlinien auch für Zahnärzte Geltung, welche nicht einer

Notfalldienstorganisation angeschlossen sind. Inwiefern diese Ausgestaltung des

Notfalldienstes, worin die SSO teils involviert ist, eine Befangenheit von Dr. med. dent. H begründen

sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Information bezüglich der Anstellung von EU-Personal

bei SSO-Mitgliedern erfolgte unter Hinweis auf die Statuten in einer News-Meldung

der SSO im Januar 2011. In den aktuellen Statuten (Ausgabe 2013) findet sich

nichts dergleichen, weshalb auch dies nicht zum Anschein einer Befangenheit von

Dr. med. dent. H herangezogen

kann. Inwiefern Dr. med. dent. H aufgrund

dieser Weisungen der SSO an ihre Mitglieder – insbesondere zur (gesundheitsrechtlichen)

Beurteilung eines Werbeverhaltens – beeinflusst sein sollte, ergibt sich

hieraus ebenfalls nicht. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. dent. H als Mitglied

die Vorgaben der SSO jedoch im Rahmen des Betriebs ihrer Privatpraxis

einzuhalten hat.

4.5

Die

Beschwerdeführenden stützten die Befangenheit von Dr. med. dent. H weiter auf deren Praxistätigkeit, wodurch

sie in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu ihnen stehe, welches für sich

schon geeignet wäre, ihre Befangenheit zu begründen. Dr. med. dent. H ist gemäss der Beschwerdegegnerin

nur zu 20 % in ihrer Praxis tätig, was gemäss den Beschwerdeführenden das

Bestehen einer Konkurrenzsituation jedoch nicht zu beseitigen vermöge.

Ein Konkurrenzverhältnis kann wie eine wirtschaftliche

Abhängigkeit zu einer Ausstandspflicht führen. Unter einem Konkurrenten ist in

diesem Fall diejenige Person zu verstehen, welche sich mit demselben Produkt

oder derselben Dienstleistung an dasselbe Publikum wendet. Indes genügt nicht

irgendein Konkurrenzverhältnis, um eine Amtsperson befangen erscheinen zu

lassen. Massgebend ist einerseits die Intensität der Konkurrenzsituation.

Hierbei spielt die Anzahl der Mitkonkurrenten, aber auch die Bandbreite des

Konkurrenzbereichs eine Rolle. Andererseits muss die zu beurteilende Frage

gewichtet werden. Ist das Konkurrenzverhältnis selber oder die gemeinsam

ausgeübte Tätigkeit Gegenstand des Verfahrens, ist die Gefahr der Befangenheit

deutlich erhöht (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung,

Zürich/Basel/Genf 2002, S. 117; BGE 119 V 456 E. 5c).

Angesichts der Vielzahl von Zahnärzten, welche in der

Stadt K und Umgebung in Praxen ihre zahnärztlichen Dienstleistungen anbieten,

ist eine grosse Anzahl Mitkonkurrenten gegeben. Insofern wird Dr. med. dent. H als freiberufliche

Zahnärztin – wie die anderen Zahnärzte auch – in ihrer Interessenssphäre

tangiert, da ihr ein berufliches Konkurrenzverhältnis grundsätzlich nicht

abgesprochen werden kann.

Der Homepage von Dr. med. dent. H sowie den von ihr geführten

Weiterbildungstiteln ist zu entnehmen, dass sie ihren Schwerpunkt auf die

Behandlung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen legt. Die

Konkurrenzsituation zwischen der beschränkten Praxistätigkeit von Dr. med. dent. H, die sich an

ein spezifisches Publikum richtet, und der sich an ein grösseres Publikum

richtenden Tätigkeit der Zahnarztpraxen "F" Praxen kann unter

diesen Umständen als gering bezeichnet werden. Zudem dürfte auch die räumliche

Distanz zwischen der Stadt K und D – trotz der heutigen Mobilitätsverhältnisse

– für ein verschiedenes Zielpublikum sprechen und deshalb ebenfalls nur zu

einer geringen Betroffenheit führen.

Da bei der Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses von

Verfahrensbeteiligten zudem die Intensität der Konkurrenzsituation massgebend

ist, wirkt sich der geringe Beschäftigungsgrad von Dr. med. dent. H in der eigenen Praxis

intensitätsmindernd aus. Daraus folgt, dass in objektiver Weise kein Anschein

von Befangenheit erweckt wird, nur weil die Beschwerdeführenden und Dr. med. dent. H

privatwirtschaftlich je in ihren Praxen tätig sind. Daran vermag auch die

Internetpräsenz beider nichts zu ändern, zumal heutzutage der überwiegende Teil

aller Zahnarztpraxen über eine Homepage oder einen anderen Internetauftritt

verfügt.

4.6

Dass das

Amt der Kantonszahnärztin überdies von einer Zahnärztin mit eigener Praxis

besetzt werden kann, ist mit der Situation bezüglich der auch aus Anwälten

zusammengesetzten Aufsichtskommissionen über Anwälte vergleichbar. Eine

Ausstandspflicht kann sich auch hier ergeben, nämlich dann, wenn sich das

konkurrierende Verhalten in besonderer Weise verdichtet, weil sich z. B. zwei Anwälte in einem

anderen Verfahren als Parteienvertreter gegenüberstehen (Schindler,

S. 118, mit weiteren Hinweisen). So kann es bei der Kantonszahnärztin

immer wieder zu Aufgaben kommen, bei deren Erfüllung eine gewisse mittelbare

oder indirekte Betroffenheit vorliegt. Vorliegend ist jedoch wie gezeigt kein

besonders dichtes Konkurrenzverhalten ersichtlich, sodass keine qualifizierte

Betroffenheit gegeben ist. Ein besonderes persönliches Interesse ist ebenfalls

nicht ersichtlich.

4.7

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Stellung von Dr. med. dent. H objektiv

kein Anschein von Befangenheit gegeben ist, sodass dem Ausstandsbegehren der

Beschwerdeführenden nicht stattzugeben ist. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

untereinander je zur Hälfte aufzuerlegen und kann diesen keine Parteientschädigung

zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

untereinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …