VB.2015.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00088
29. Juni 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17252)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00088
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966, und seine Partnerin, B, geboren 1973,
werden seit Jahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 sprach
die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) A eine ordentliche (volle)
Invalidenrente von monatlich Fr. 1'329.- zu. Seit November 2012 erhält er
ferner Zusatzleistungen (Ergänzungsleistung, Beihilfe, Gemeindezuschuss) zur
Invalidenrente von monatlich Fr. 2'164.- direkt ausbezahlt. Zuvor, von
Januar bis und mit Oktober 2012, wurde eine Nachzahlung von Zusatzleistungen im
Umfang von Fr. 21'640.- direkt den Sozialen Diensten ausbezahlt, dies
aufgrund einer Abtretungserklärung von A vom 16. Juni 2011. Die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich unterstützen A und B zusätzlich mit wirtschaftlicher
Hilfe, soweit ihr Bedarf das Einkommen aus IV und Zusatzleistungen übersteigt.
Irrtümlicherweise überwies der zuständige Mitarbeiter der
Sozialen Dienste indessen am 1. November 2012 den Betrag von Fr. 2'164.-
an A, der das Geld in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Am 5. November
2012 erhielt er denselben Betrag an Zusatzleistungen nochmals, diesmal vom Amt
für Zusatzleistungen. Am 9. November 2012 machte der zuständige
Mitarbeiter A auf den Fehler aufmerksam. Mit Entscheid der Stellenleitung vom
23. November 2012 wurden A und B verpflichtet, die zu viel bezogenen
Unterstützungsleistungen von Fr. 2'164.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten,
nachdem sie für November 2012 die volle wirtschaftliche Hilfe unter Anrechnung
des Einkommens von IV und Zusatzleistungen erhalten hatten. Die von A dagegen
erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission (SEK) vom 4. April 2013 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der SEK
vom 4. April 2013 erhob A am 13. Mai 2012 Rekurs beim Bezirksrat
Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 8. Januar 2014 abwies.
III.
Dagegen erhob A am 8. Februar 2015 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der angeordneten
Rückerstattung sei abzusehen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wie auch der
Bezirksrat Zürich verzichteten auf eine einlässliche Stellungnahme zur
Beschwerde, beantragten deren Abweisung und verwiesen auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Vorliegend
geht es um die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Rückerstattung von Fr. 2'164.-.
Es stehen somit finanzielle Aspekte im Vordergrund (Martin Bertschi in Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). Angesichts
dieses Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden
Angelegenheit ist die Sache vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38 b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer verweist zur Klärung des Sachverhalts beispielhaft auf das persönliche
Vorsprechen der Parteien. Ein Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nach § 59 VRG oder einer öffentlichen Anhörung im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann darin nicht erkannt
werden.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität
festgehalten, wonach Anspruch auf eine staatliche Leistung nur hat, wem es
rechtlich oder faktisch unmöglich ist, für sich selber zu sorgen (Christoph
Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; § 16 Abs. 2
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2012 (Zahlungseingang)
den Betrag von Fr. 2'164.- von den Sozialen Diensten der
Beschwerdegegnerin ausbezahlt erhielt. Nur drei Tage später, am 5. November
2012, wurde ihm derselbe Betrag von Fr. 2'164.- nochmals ausbezahlt,
diesmal jedoch vom Amt für Zusatzleistungen. Zudem erhielt er vom Sozialversicherungsamt
Kanton C am 6. November 2012 den Betrag von Fr. 1'329.-
(IV-Rente) ausbezahlt. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus IV (Fr. 1'329.-)
und Zusatzleistungen (Fr. 2'164.-) sowie einer bereits laufenden Rückerstattung
(Fr. 73.45) und angesichts eines Bedarfs von Fr. 3'826.- (Grundbetrag
Fr. 1'495.-; Miete Fr. 1'400.- [die Mietkosten liegen über dem
anerkannten Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt]; Krankenkasse total Fr. 831.-
[je Fr. 415.50]; Minimale Integrationszulage [MIZ] Fr. 100.-)
zuzüglich situationsbedingte Leistungen ergab sich für November 2012 noch eine
Restzahlung aus wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 313.20 bis zum errechneten
Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Partnerin (in act. 01 wurde der
Betrag von Fr. 2'164.- zu Unrecht in den Bedarf einbezogen und hätte
einzig als Einnahme verbucht werden dürfen; zutreffend act. 02). Diese
Zahlung war bereits am 25. Oktober 2012 erfolgt. Die zusätzliche Zahlung
von Fr. 2'164.- durch die Sozialbehörde passte demnach weder vom Betrag noch
vom Zeitpunkt her in dieses System. Vielmehr bestand im Umfang dieses Betrags
gar keine Notlage (vorn E. 2.1), weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte.
2.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, kommt vorliegend eine Rückerstattung wegen weder
unrechtmässigen noch rechtmässigen Bezugs wirtschaftlicher Hilfe durch den Beschwerdeführer
in Betracht (vgl. § 26 und § 27 Abs. 1 SHG). Auf diese
zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Die zu viel ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe beruht vielmehr
auf einem Versehen des zuständigen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin.
2.4
Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in
analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte
Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012,8C_79/2012,
E. 4.1; BGE 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; VGr, 12. August
2013, VB.2013.00424, E. 3.2; VGr, 26. April 2012, VB.2012. 00089,
E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 187 f.). Nach Art. 62
Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines
andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese
Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein,
wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die
Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger
nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,
dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben
war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 25. April 2013,
VB.2012.00815, E. 3.2; 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; 8. Oktober
2009, VB.2009.00316, E. 2.2). Die Vorinstanz stützte sich denn auch
zu Recht auf diese Bestimmung, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.
Die Tatsache der ungerechtfertigten Zahlung von
Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin ist unbestritten. Hingegen beruft
sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darauf, dass er in gutem
Glauben gewesen sei und das Geld benötigt habe, um einen finanziellen Engpass
zu beseitigen.
3.1
Vorerst
ist dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Weiter ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin eine viel zu teure Wohnung
bewohnt, deren Mietzins den für einen Zweipersonenhaushalt vorgesehenen Betrag
von Fr. 1'400.- schon im Jahr 2012 um Fr. 130.- monatlich überstieg
(nunmehr Fr. 487.-). Die Differenz wird aus den zugesprochenen Mitteln
beglichen, was zu einer allerdings selbstverschuldeten, anhaltend beengten
finanziellen Situation führt.
3.2
Der
Beschwerdeführer hat am 3. November 2012 die Miete für November 2012 bezahlt.
Zwar ist verständlich, dass er nach dem Eingang der Zusatzleistungen durch die
Sozialen Dienste der Beschwerdegegnerin sofort seine Miete bezahlte, um nicht
in Verzug zu geraten. Die Miete zu begleichen wäre ihm aber ohne Weiteres auch
noch drei Tage später möglich gewesen, als ihm die Zusatzleistungen am 5. November
2012.
richtigerweise vom zuständigen Amt für Zusatzleistungen überwiesen worden
waren.
Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, am Telefonat vom 9. November
2012.
habe ihm der zuständige Sozialarbeiter mitgeteilt, wenn er bis zum 16. November
2012.
nichts mehr von ihm höre, sei das Problem mit verspäteten
Mietzinszahlungen erledigt und verhalte es sich weiterhin wie abgemacht. Somit
habe der zuständige Sozialarbeiter die Auszahlung von Fr. 2'164.-
ausdrücklich und einvernehmlich – und nicht irrtümlich – genehmigt, um eine
verspätete Mietzinszahlung (für November 2012) zu verhindern. Dazu im Widerspruch
steht allerdings, dass der zuständige Sozialarbeiter auch nach der Darstellung
des Beschwerdeführers die Überweisung von Fr. 2'164.- einen Fehler nannte.
Spätestens nach Eingang der Zusatzleistungen durch das zuständige Amt für
Zusatzleistungen am 5. November 2012 hätte der Beschwerdeführer jedoch
nicht mehr davon ausgehen dürfen, die erste Zahlung von Zusatzleistungen durch
die Sozialen Dienste sei nur deswegen erfolgt, um mit der Miete nicht in Verzug
zu geraten. Vielmehr hätte ihm auffallen müssen, dass ihm innert nur drei Tagen
zweimal derselbe Betrag von zwei verschiedenen staatlichen Stellen überwiesen
worden war, wozu auch unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Mietzinszahlung
kein Anlass bestand.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Glaube in
seinem Tun kann daher nicht auf die unterbliebene Rückmeldung des
Sozialarbeiters zurückgeführt werden. Dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer die Gelegenheit nutzte, um bereits am 20. November 2012
die Miete für Dezember 2012 zu leisten , wozu absolut keine Notwendigkeit bestand.
Zudem waren ihm in jenem Zeitpunkt weder die wirtschaftliche Hilfe noch seine
Einkünfte für Dezember 2012 zugegangen. Nachdem der Beschwerdeführer doch seit
Jahren unterstützt wird, konnte er nicht darauf bauen, dass es mit der
erwähnten Doppelzahlung seine Richtigkeit haben könnte.
3.3
Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Abtretung seiner Ansprüche an
die Beschwerdegegnerin nur widerwillig und unter Drohungen unterzeichnet, ist
dies nicht Thema des vorliegenden Verfahrens und geht dies an der Sache vorbei,
da ihm sowohl die IV-Rente als auch die Zusatzleistungen ab November 2012
direkt ausbezahlt wurden (vorn I.). Ausserdem rechtfertigte dies nicht, eine
ihm nicht zustehende Zahlung als in "gutem Glauben" verwertet zu
betrachten. Schliesslich entstanden der vom Beschwerdeführer erwähnte
"erste und zweite" finanzielle Engpass vor allem deswegen, weil er
eine viel zu hohe Miete aus den dafür nicht vorgesehenen Mitteln leisten muss
(vorn E. 3.1) und nicht wegen des Verhaltens der Beschwerdegegnerin.
3.4
Nach der
Berechnung des Beschwerdeführers sei er auch deswegen nicht ungerechtfertigt
bereichert, weil ihm für November 2012 sogar noch Fr. 197.- fehlten. Seine
Berechnung umfasst den Betrag von Fr. 2'164.-, dem er die Miete (Fr. 1'530.-)
sowie die Krankenkassenprämien (Fr. 831.-) gegenüberstellt, was die
erwähnte Differenz ergibt. Indessen lässt sich aus dieser rudimentären
Berechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wird in der
wirtschaftlichen Hilfe der gesamte Bedarf berücksichtigt und dem gesamten
Einkommen gegenübergestellt (vorn E. 2.2), was kein Manko ergibt.
3.5
Unter den
erwähnten Umständen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer sich der Bereicherung in gutem Glauben entäussert hätte (vorn
E. 2.4), weshalb die Rückerstattungsforderung zu bestätigen ist. Deren
Modalitäten werden nicht bestritten. Entsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Allerdings stellte er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Angesichts der etwas unklaren Absprache mit dem
zuständigen Mitarbeitenden der Sozialen Dienste vom 9. November 2015, worüber
den Beratungsakten nichts Weiteres zu entnehmen ist, kann noch nicht von einer
von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden.
Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG) und sind die
Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt von
§ 16 Abs. 4 VRG. Dieser besagt, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist, dies für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss des
Verfahrens. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer dagegen nicht
verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …