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Entscheid

VB.2015.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00088

29. Juni 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17252)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1966, und seine Partnerin, B, geboren 1973,

werden seit Jahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 sprach

die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) A eine ordentliche (volle)

Invalidenrente von monatlich Fr. 1'329.- zu. Seit November 2012 erhält er

ferner Zusatzleistungen (Ergänzungsleistung, Beihilfe, Gemeindezuschuss) zur

Invalidenrente von monatlich Fr. 2'164.- direkt ausbezahlt. Zuvor, von

Januar bis und mit Oktober 2012, wurde eine Nachzahlung von Zusatzleistungen im

Umfang von Fr. 21'640.- direkt den Sozialen Diensten ausbezahlt, dies

aufgrund einer Abtretungserklärung von A vom 16. Juni 2011. Die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich unterstützen A und B zusätzlich mit wirtschaftlicher

Hilfe, soweit ihr Bedarf das Einkommen aus IV und Zusatzleistungen übersteigt.

Irrtümlicherweise überwies der zuständige Mitarbeiter der

Sozialen Dienste indessen am 1. November 2012 den Betrag von Fr. 2'164.-

an A, der das Geld in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Am 5. November

2012 erhielt er denselben Betrag an Zusatzleistungen nochmals, diesmal vom Amt

für Zusatzleistungen. Am 9. November 2012 machte der zuständige

Mitarbeiter A auf den Fehler aufmerksam. Mit Entscheid der Stellenleitung vom

23. November 2012 wurden A und B verpflichtet, die zu viel bezogenen

Unterstützungsleistungen von Fr. 2'164.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten,

nachdem sie für November 2012 die volle wirtschaftliche Hilfe unter Anrechnung

des Einkommens von IV und Zusatzleistungen erhalten hatten. Die von A dagegen

erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Sonderfall- und

Einsprachekommission (SEK) vom 4. April 2013 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der SEK

vom 4. April 2013 erhob A am 13. Mai 2012 Rekurs beim Bezirksrat

Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 8. Januar 2014 abwies.

III.

Dagegen erhob A am 8. Februar 2015 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der angeordneten

Rückerstattung sei abzusehen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wie auch der

Bezirksrat Zürich verzichteten auf eine einlässliche Stellungnahme zur

Beschwerde, beantragten deren Abweisung und verwiesen auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Vorliegend

geht es um die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Rückerstattung von Fr. 2'164.-.

Es stehen somit finanzielle Aspekte im Vordergrund (Martin Bertschi in Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). Angesichts

dieses Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden

Angelegenheit ist die Sache vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38 b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer verweist zur Klärung des Sachverhalts beispielhaft auf das persönliche

Vorsprechen der Parteien. Ein Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung

nach § 59 VRG oder einer öffentlichen Anhörung im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann darin nicht erkannt

werden.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität

festgehalten, wonach Anspruch auf eine staatliche Leistung nur hat, wem es

rechtlich oder faktisch unmöglich ist, für sich selber zu sorgen (Christoph

Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; § 16 Abs. 2

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2012 (Zahlungseingang)

den Betrag von Fr. 2'164.- von den Sozialen Diensten der

Beschwerdegegnerin ausbezahlt erhielt. Nur drei Tage später, am 5. November

2012, wurde ihm derselbe Betrag von Fr. 2'164.- nochmals ausbezahlt,

diesmal jedoch vom Amt für Zusatzleistungen. Zudem erhielt er vom Sozialversicherungsamt

Kanton C am 6. November 2012 den Betrag von Fr. 1'329.-

(IV-Rente) ausbezahlt. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus IV (Fr. 1'329.-)

und Zusatzleistungen (Fr. 2'164.-) sowie einer bereits laufenden Rückerstattung

(Fr. 73.45) und angesichts eines Bedarfs von Fr. 3'826.- (Grundbetrag

Fr. 1'495.-; Miete Fr. 1'400.- [die Mietkosten liegen über dem

anerkannten Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt]; Krankenkasse total Fr. 831.-

[je Fr. 415.50]; Minimale Integrationszulage [MIZ] Fr. 100.-)

zuzüglich situationsbedingte Leistungen ergab sich für November 2012 noch eine

Restzahlung aus wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 313.20 bis zum errechneten

Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Partnerin (in act. 01 wurde der

Betrag von Fr. 2'164.- zu Unrecht in den Bedarf einbezogen und hätte

einzig als Einnahme verbucht werden dürfen; zutreffend act. 02). Diese

Zahlung war bereits am 25. Oktober 2012 erfolgt. Die zusätzliche Zahlung

von Fr. 2'164.- durch die Sozialbehörde passte demnach weder vom Betrag noch

vom Zeitpunkt her in dieses System. Vielmehr bestand im Umfang dieses Betrags

gar keine Notlage (vorn E. 2.1), weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte.

2.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, kommt vorliegend eine Rückerstattung wegen weder

unrechtmässigen noch rechtmässigen Bezugs wirtschaftlicher Hilfe durch den Beschwerdeführer

in Betracht (vgl. § 26 und § 27 Abs. 1 SHG). Auf diese

zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Die zu viel ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe beruht vielmehr

auf einem Versehen des zuständigen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin.

2.4

Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in

analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte

Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012,8C_79/2012,

E. 4.1; BGE 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; VGr, 12. August

2013, VB.2013.00424, E. 3.2; VGr, 26. April 2012, VB.2012. 00089,

E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 187 f.). Nach Art. 62

Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines

andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese

Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein,

wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder

nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die

Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger

nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,

dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben

war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 25. April 2013,

VB.2012.00815, E. 3.2; 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; 8. Oktober

2009, VB.2009.00316, E. 2.2). Die Vorinstanz stützte sich denn auch

zu Recht auf diese Bestimmung, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.

Die Tatsache der ungerechtfertigten Zahlung von

Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin ist unbestritten. Hingegen beruft

sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darauf, dass er in gutem

Glauben gewesen sei und das Geld benötigt habe, um einen finanziellen Engpass

zu beseitigen.

3.1

Vorerst

ist dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Weiter ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin eine viel zu teure Wohnung

bewohnt, deren Mietzins den für einen Zweipersonenhaushalt vorgesehenen Betrag

von Fr. 1'400.- schon im Jahr 2012 um Fr. 130.- monatlich überstieg

(nunmehr Fr. 487.-). Die Differenz wird aus den zugesprochenen Mitteln

beglichen, was zu einer allerdings selbstverschuldeten, anhaltend beengten

finanziellen Situation führt.

3.2

Der

Beschwerdeführer hat am 3. November 2012 die Miete für November 2012 bezahlt.

Zwar ist verständlich, dass er nach dem Eingang der Zusatzleistungen durch die

Sozialen Dienste der Beschwerdegegnerin sofort seine Miete bezahlte, um nicht

in Verzug zu geraten. Die Miete zu begleichen wäre ihm aber ohne Weiteres auch

noch drei Tage später möglich gewesen, als ihm die Zusatzleistungen am 5. November

2012.

richtigerweise vom zuständigen Amt für Zusatzleistungen überwiesen worden

waren.

Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, am Telefonat vom 9. November

2012.

habe ihm der zuständige Sozialarbeiter mitgeteilt, wenn er bis zum 16. November

2012.

nichts mehr von ihm höre, sei das Problem mit verspäteten

Mietzinszahlungen erledigt und verhalte es sich weiterhin wie abgemacht. Somit

habe der zuständige Sozialarbeiter die Auszahlung von Fr. 2'164.-

ausdrücklich und einvernehmlich – und nicht irrtümlich – genehmigt, um eine

verspätete Mietzinszahlung (für November 2012) zu verhindern. Dazu im Widerspruch

steht allerdings, dass der zuständige Sozialarbeiter auch nach der Darstellung

des Beschwerdeführers die Überweisung von Fr. 2'164.- einen Fehler nannte.

Spätestens nach Eingang der Zusatzleistungen durch das zuständige Amt für

Zusatzleistungen am 5. November 2012 hätte der Beschwerdeführer jedoch

nicht mehr davon ausgehen dürfen, die erste Zahlung von Zusatzleistungen durch

die Sozialen Dienste sei nur deswegen erfolgt, um mit der Miete nicht in Verzug

zu geraten. Vielmehr hätte ihm auffallen müssen, dass ihm innert nur drei Tagen

zweimal derselbe Betrag von zwei verschiedenen staatlichen Stellen überwiesen

worden war, wozu auch unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Mietzinszahlung

kein Anlass bestand.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Glaube in

seinem Tun kann daher nicht auf die unterbliebene Rückmeldung des

Sozialarbeiters zurückgeführt werden. Dies umso weniger, als der

Beschwerdeführer die Gelegenheit nutzte, um bereits am 20. November 2012

die Miete für Dezember 2012 zu leisten , wozu absolut keine Notwendigkeit bestand.

Zudem waren ihm in jenem Zeitpunkt weder die wirtschaftliche Hilfe noch seine

Einkünfte für Dezember 2012 zugegangen. Nachdem der Beschwerdeführer doch seit

Jahren unterstützt wird, konnte er nicht darauf bauen, dass es mit der

erwähnten Doppelzahlung seine Richtigkeit haben könnte.

3.3

Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Abtretung seiner Ansprüche an

die Beschwerdegegnerin nur widerwillig und unter Drohungen unterzeichnet, ist

dies nicht Thema des vorliegenden Verfahrens und geht dies an der Sache vorbei,

da ihm sowohl die IV-Rente als auch die Zusatzleistungen ab November 2012

direkt ausbezahlt wurden (vorn I.). Ausserdem rechtfertigte dies nicht, eine

ihm nicht zustehende Zahlung als in "gutem Glauben" verwertet zu

betrachten. Schliesslich entstanden der vom Beschwerdeführer erwähnte

"erste und zweite" finanzielle Engpass vor allem deswegen, weil er

eine viel zu hohe Miete aus den dafür nicht vorgesehenen Mitteln leisten muss

(vorn E. 3.1) und nicht wegen des Verhaltens der Beschwerdegegnerin.

3.4

Nach der

Berechnung des Beschwerdeführers sei er auch deswegen nicht ungerechtfertigt

bereichert, weil ihm für November 2012 sogar noch Fr. 197.- fehlten. Seine

Berechnung umfasst den Betrag von Fr. 2'164.-, dem er die Miete (Fr. 1'530.-)

sowie die Krankenkassenprämien (Fr. 831.-) gegenüberstellt, was die

erwähnte Differenz ergibt. Indessen lässt sich aus dieser rudimentären

Berechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wird in der

wirtschaftlichen Hilfe der gesamte Bedarf berücksichtigt und dem gesamten

Einkommen gegenübergestellt (vorn E. 2.2), was kein Manko ergibt.

3.5

Unter den

erwähnten Umständen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer sich der Bereicherung in gutem Glauben entäussert hätte (vorn

E. 2.4), weshalb die Rückerstattungsforderung zu bestätigen ist. Deren

Modalitäten werden nicht bestritten. Entsprechend ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Allerdings stellte er das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Angesichts der etwas unklaren Absprache mit dem

zuständigen Mitarbeitenden der Sozialen Dienste vom 9. November 2015, worüber

den Beratungsakten nichts Weiteres zu entnehmen ist, kann noch nicht von einer

von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden.

Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG) und sind die

Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt von

§ 16 Abs. 4 VRG. Dieser besagt, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist, dies für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss des

Verfahrens. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer dagegen nicht

verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …