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Entscheid

VB.2015.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00091

12. Mai 2016Deutsch24 min

(URT.2016.18071)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. Juni 2013 erliess das Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft (AWEL) auf Ersuchen der A AG eine Kostenverteilungsverfügung

betreffend die altlastenrechtliche Sanierung der auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 02 in Wallisellen vorgefundenen Bodenverunreinigungen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten sowohl die A AG als

Grundstückseigentümerin und die D AG als ins Recht gefasste Verhaltensverursacherin

an die Baudirektion. Diese setzte die Kostenanteile mit Entscheid vom 14. Januar

2015.

neu fest, wies die Beschwerden im Übrigen aber ab.

III.

Hiergegen erhob die A AG am 12. Februar 2015

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen,

sie weder als Verhaltens- noch als Zustandsstörerin zu qualifizieren, den

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ebenso erhob die D AG mit Eingabe vom 23. Februar

2015.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zur Hauptsache die Feststellung der

Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide; eventualiter sei festzustellen,

dass die D AG keine Kostentragungspflicht treffe oder die Sache sei zur

Neuermittlung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ihre Ausführungen bekräftigte sie mit Eingabe vom 19. März 2015.

Die Baudirektion beantragte mit Schreiben vom 18. und 25. März

2015.

die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Gemeinde Wallisellen mit Eingabe

vom 27. April 2015 und das AWEL mit Schreiben vom 4. Mai 2015.

Mit Replik vom 17. Juni 2015 hielt die D AG an

ihren Anträgen fest, ebenso das AWEL mit Duplik vom 29. Juni 2015.

Die D AG hielt mit Triplik vom 25. August 2015

erneut an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Vereinigung von Verfahren

ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen

Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO]). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder

mehrere Rechtsmittelbegehren eines Privaten oder eines Gemeinwesens gegen

dieselbe Verfügung richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 50–60). Vorliegend richten sich die beiden Beschwerden gegen denselben

Rekursentscheid vom 14. Januar 2015 mit demselben zugrunde liegenden

Sachverhalt. Auch stellen sich bei beiden Beschwerden im Kern dieselben oder

zumindest ähnliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Überprüfung der

Verursachereigenschaft und der Festsetzung der Sanierungskostenanteile für die

altlastenrechtlich durchgeführte Bodensanierung. Demzufolge rechtfertigt es

sich, die Verfahren VB.2015.00091 und VB.2015.00119 zu vereinigen.

2.

Gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht

als letzte kantonale Instanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen

sämtliche verwaltungsrechtlichen Akte, unbesehen der Behörde, welche diese Akte

erlassen hat (vgl. Regina Kiener in: Kommentar VRG, § 41

N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Baudirektion. Dagegen ist die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht zulässig (vgl. VGr, 25. Juni 2015, VB.2014.00148, E. 1).

Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

Im Zuge der Bauarbeiten der Überbauung G beim Bahnhof

Wallisellen wurde am 11. November 2008 der Austritt von Tetrachlorethen

(Per) festgestellt. Die Grundstückseigentümerin und Bauherrin, A AG,

beauftragte die H AG mit den altlastenrechtlichen Abklärungen und der

abfallrechtlichen Bauleitung. Diese informierte die am Bau beteiligten Parteien

sowie die Behörden am 17. November 2008 über den Austritt von Per.

Anlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 beurteilte das AWEL den

Standort mit der neuen Kat.-Nr. 02 als provisorisch sanierungsbedürftig und

sah ihn unter der Nummer 09 zum Eintrag im Kataster der belasteten Standorte

(KbS) vor. Wegen des früheren Betriebs einer chemischen Reinigung wurde bereits

das frühere Grundstück Kat.-Nr. 03 an der I-Strasse 04 unter der

Nummer 05 in den KbS als leicht mit Per belasteter, aber nicht untersuchungsbedürftiger

Standort eingetragen und am 18. Januar 2010 aus dem Register gelöscht.

Verschiedene Parteien wiesen darauf hin, dass der Bezugstermin von G und

die Fertigstellung des neuen Bahnhofgebäudes sowie die Inbetriebnahme der Bahn K

mit Nachdruck erreicht werden müssten, weshalb das AWEL auf die Anordnung einer

Detailuntersuchung verzichtete.

Als Sanierungsmassnahmen wurden die Erstellung einer

Rühlwand sowie die Entfernung des durchschnittlich mit 70 respektive 25 mg

Per/kg belasteten Untergrunds beschlossen und am 6. April 2009 durch die

Baudirektion genehmigt. Zur Lokalisierung der Per-Quelle wurden verschiedene

Bohrungen durchgeführt, welche zeigten, dass sich die Per-Belastung bis

deutlich unter die J-Strasse ausserhalb des Projektperimeters erstreckte.

Insgesamt wurde eine Menge von 42.5 kg Per entsorgt. Die Kosten für die

Sanierungsarbeiten wurden im Wesentlichen von der A AG vorfinanziert,

welche am 8. Dezember 2009 ein Kostenverteilungsgesuch zuhanden des AWEL

einreichte.

Ab Mai 2010 versuchte das AWEL, potenzielle Verursacher

der Per-Belastung zu ermitteln. Mit Schreiben vom 14. September 2012

stellte das AWEL der Gemeinde Wallisellen, der A AG und der D AG den

Verfügungsentwurf über die Kostenverteilung mit Blick auf die Gewährung des

rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013

erachtete das AWEL die Voraussetzungen für eine Kostenverteilung als erfüllt

und qualifizierte die D AG als hauptsächliche Verhaltensverursacherin (55 %

der Gesamtkosten) sowie die A AG (20 % der Gesamtkosten) und die

Gemeinde Wallisellen (25 % der Gesamtkosten) zugleich als Verhaltens- und

Zustandsstörerinnen. Der vorliegend vor Verwaltungsgericht angefochtene

Entscheid der Baudirektion schützte die Ansicht des AWEL, verlegte aber die von

den Parteien zu tragenden Kostenanteile neu, wonach die D AG 40 %,

die A AG 20 % und die Gemeinde Wallisellen 40 % der gesamten

Sanierungskosten zu bezahlen haben.

4.

In einem ersten Schritt sind die Einwände zu prüfen,

welche die D AG gegen den Ablauf des Sanierungsverfahrens vorbringt. In

der Folge sind in einem zweiten Schritt die Kostenpflichtigen zu bestimmen und

die Kostenanteile neu festzusetzen.

4.1

Die D AG

rügte bereits mit Stellungnahme vom 31. Januar 2013 zum Entwurf der Kostenverteilungsverfügung

des AWEL, dass ihr Ausschluss vom Sanierungsverfahren eine gravierende

Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) darstelle und aufgrund der

abgeschlossenen Sanierungsarbeiten nicht wiedergutzumachende Nachteile nach

sich zöge, beispielsweise dass sie nicht rechtzeitig die

Sanierungsbedürftigkeit des Standorts G habe infrage stellen oder ihr Mitspracherecht

bei der Bestellung der Gutachter habe ausüben können. Im Rekursverfahren

brachte sie des Weiteren vor, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs gar

derart schwer wiege, dass die Nichtigkeit der Verfügung des AWEL

festgestellt werden müsse. Ebenso lautet ihr Hauptantrag vor Verwaltungsgericht,

in dessen Kontext sie unterstreicht, dass die Sanierung ohne erkennbaren Grund

voreilig durchgeführt worden sei.

4.2

Die D AG

leitet die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem Urteil

BGr, 22. Oktober 2002,1A.86/2002 sowie gestützt auf Beatrice Wagner Pfeifer

(Wer zahlt für Bodensanierungen?, AJP 2000, S. 591 ff., 595) und Pierre Tschannen (in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz

[Kommentar USG], Zürich 2000, Art. 32d N. 47) ab, wonach

hinsichtlich Art. 32d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

(USG) eine behördliche Pflicht zur Beiladung potenziell Zahlungspflichtiger zum

Sanierungsverfahren bestehe. In der zitierten Literatur wird, namentlich von

Wagner Pfeifer, eine Beiladungspflicht postuliert. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

insbesondere auch dem angeführten Urteil (BGr, 22. Oktober 2002,

1A.86/2002, E. 3.2.3), lässt sich indes keine solche Beiladungspflicht

für das Sanierungsverfahren entnehmen. Das Bundesgericht wies zwar darauf hin,

dass "eine Beteiligung aller möglicherweise Kostenpflichtigen am Sanierungsverfahren

[…] in der Regel sinnvoll [ist], um zu verhindern, dass allfällige kostenpflichtige

Verursacher im späteren Verfahren auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung die

Notwendigkeit der Sanierungsmassnahme gemäss Sanierungsprojekt bestreiten".

Eine eigentliche Verpflichtung zur Beiladung könne dem Gesetz jedoch nicht

entnommen werden. So verweist denn auch Karin Scherrer (Handlungs- und

Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005, S. 240 ff.)

dem Bundesgericht folgend darauf, dass potenzielle Verursacher möglichst früh

in das Verfahren eingebunden werden sollten, damit sie nicht später im

Kostenverteilungsverfahren geltend machen können, die anberaumten Sanierungsmassnahmen

seien unverhältnismässig oder unnötig gewesen. Dies stelle jedoch nur eine

Handlungsempfehlung für eine gute Verfahrensleitung der Sanierungsmassnahmen

– und keine amtliche Beiladungspflicht – dar.

4.3

Die D AG

macht geltend, die äusserst späte Beiladung zum Sanierungsverfahren stelle

nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern

führe gar zur Nichtigkeit der im Streit liegenden Kostenverteilungsverfügung.

Von Nichtigkeit wäre dann auszugehen, wenn der geltend gemachte Mangel

besonders schwer wöge, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre

und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährden würde (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2016, Rz. 955 ff.). Angesichts des Umstands, dass sich

dem Gesetz keine Beiladungspflicht für das Sanierungsverfahren entnehmen lässt,

kann vorliegend nicht von der Nichtigkeit der Kostenverteilungsverfügung

ausgegangen werden: Das AWEL führte glaubhaft aus, dass die D AG infolge

umstrittener Rechtsnachfolge nur schwer auffindbar war, gewährte ihr mit

mehrfacher Fristverlängerung die Möglichkeit zur Stellungnahme und ging

grundsätzlich auf die vorgetragenen Vorbringen ein (vgl. eingehend zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sanierungsverfahren und zu den Folgen einer

allfälligen Verletzung derselben Scherrer, S. 250 ff., 275 f.).

Ebenso ist die behördliche Begründungspflicht und der Anspruch auf eine

Begründung nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (siehe dazu BGE 136 I 184

E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Vielmehr setzten sich das AWEL und die

Baudirektion mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten, wenn auch knapp,

auseinander. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Dementsprechend ist die

geltend gemachte Nichtigkeit der Kostenverteilungsverfügung zu verneinen

und der vorinstanzliche Entscheid nachfolgend auf die übrigen Aspekte seiner

Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

4.4

Hinsichtlich

der Rechtmässigkeit des Sanierungsverfahrens rügt die D AG weiter,

die Bestimmungen der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten

vom 26. August 1998 (AltlV) seien nicht eingehalten worden, namentlich

indem das AWEL auf die Durchführung einer Detailuntersuchung gemäss Art. 14

verzichtete und die nach Ansicht der D AG zu verneinende

Sanierungsbedürftigkeit nicht festgestellt habe. Gemäss Art. 23 Abs. 3

AltlV können die Behörden in Zusammenarbeit mit den Betroffenen auf den Erlass

von Verfügungen verzichten, wenn die Durchführung der erforderlichen Untersuchung-,

Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist. Die

Detailuntersuchung bezweckt anhand der Ermittlung von Art, Lage, Menge und Konzentration

der umweltgefährdenden Stoffe am belasteten Standort die eingehende Beurteilung

der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung (vgl. zum Ganzen Regula Hunger,

Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich etc.

2010, S. 153 f. und 158 f.). Im vorliegenden Fall beurteilte das

AWEL den Standort anlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 als

provisorisch sanierungsbedürftig gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b

AltlV und verzichtete auf eine Detailuntersuchung im Sinn von Art. 14

AltlV (vgl. Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 lit. c AltlV). Der

vorgeschlagene Bau einer Rühlwand und die Entfernung des mit Per belasteten

Bodenmaterials genehmigte das AWEL am 6. April 2009. Dem Schlussbericht

zur Sanierung ist zu entnehmen, dass insgesamt eine Menge von 42.5 kg Per

entsorgt wurde, was 85 % des im Projektperimeter vorgefundenen

Schadstoffmaterials entspreche. Die von der D AG aufgeworfene Frage nach

der Rechtmässigkeit des Sanierungsverfahrens kann in casu offenbleiben, weil

keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismässigen Sanierungsaufwand vorliegen

und die D AG, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin

nicht als Verursacherin der umstrittenen Altlast ins Recht gefasst werden kann.

5.

Die im Streit liegende Kostenverteilungsverfügung ist im

Folgenden hinsichtlich der Ermittlung der Kostenpflichtigen sowie der

Festsetzung der Kostenanteile zu überprüfen. Die beiden Vorinstanzen bejahen

jeweils die Kostenpflicht der D AG, der A AG sowie der Gemeinde

Wallisellen und schliessen andere Personen vom Kreis potenzieller Verursacher

aus. Das AWEL ermittelte die Pflichtigen nach dem Ausschlussverfahren und stützte

sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der L AG vom 24. September

2009.

und dasjenige des Büros für Altlasten, Boden und Umwelt, der M GmbH,

vom 31. März 2011.

5.1

Gemäss

Art. 2 und Art. 32d Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 74

Abs. 2 Satz 2 BV trägt der Verursacher die Kosten für die Sanierung

belasteter Standorte. Laut Art. 32d Abs. 2 USG trägt in erster Linie

derjenige die Kosten, der die notwendig gewordenen Sanierungsmassnahmen durch

sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts

beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt

von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Sind mehrere Verursacher

beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.

Wer allerdings als Verursacher im Sinn von Art. 32d USG zu gelten hat, und

damit kostenpflichtig wird, ist auslegungsbedürftig. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Verhaltens- als auch der

Zustandsstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes

Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die

öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Als

Zustandsstörer gilt dagegen, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen

Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt innehat (siehe BGE 139 II

106, E. 3.1.1; ferner dazu VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00304, mit

zahlreichen weiteren Hinweisen).

5.2

Das

Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung im Streit, beschränkt

das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig,

klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr, 8. Juni 2015,

VB.2015.00126, E. 4.2; VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340,

E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; RB 2000

Nr. 108 [VB.1999.00395 = BEZ 2000 Nr. 52]; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 64). Vorliegend äussern sich zwei Gutachten zur Frage der Herkunft der

vorgefundenen Per-Belastung. In einem solchen Fall hat die Entscheidinstanz die

Gutachten einerseits jeweils auf Irrtümer, Lücken oder innere Widersprüche und

andererseits aber auch auf Widersprüche zwischen den beiden Gutachten hin zu

überprüfen. Soweit erforderlich und sinnvoll, ist ein weiteres Gutachten

einzuholen (zum Ganzen vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 17. Dezember

2015, VB.2015.00162, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 146 und 147).

5.3

Als erste

potenzielle Kostenpflichtige soll die Verursachereigenschaft der D AG genauer

beleuchtet werden. Das AWEL erachtete die D AG als Verhaltensverursacherin,

da ihre mutmassliche Rechtsvorgängerin, die N AG, bis 1994 an der

ehemaligen I-Strasse 04 (heute I-Strasse 06) eine chemische Reinigung

betrieb, bei der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis 1991

Chlorkohlenwasserstoffe direkt und in grösserem Mass in die Kanalisation

gelangt seien. Da kein anderer Betrieb ersichtlich sei, der die Altlast habe

verursachen können, sei es zulässig, die D AG als hauptsächliche

Verhaltensverursacherin für die Per-Belastung auf dem Standort G in die

Pflicht zu nehmen. Die D AG rügt in diesem Zusammenhang, dass die

erwähnten Gutachten die Verursachereigenschaft der N AG nicht bejahen

würden, das erforderliche Beweismass nicht erfüllt sei und sie zudem nicht als

Rechtsnachfolgerin der besagten ehemaligen Reinigung an der I-Strasse 04

gelten könne.

5.3.1

Das von der Gemeinde Wallisellen in Auftrag gegebene Gutachten der L AG

vom 24. September 2009 gelangt zum Schluss, dass die "Quelle des Per

unklar ist" und eine Verlagerung aus dem Bereich der ehemaligen I-Strasse 04

unwahrscheinlich sei, wobei ein untergeordneter Beitrag nicht ausgeschlossen

werden könne. Sodann hält das vom AWEL in Auftrag gegebene Gutachten der M GmbH

vom 31. März 2011 fest, dass zwischen dem Wäscherei-Betrieb an der P-Strasse 07und

der ehemaligen I-Strasse 04 als potenzielle Verursacher nicht

unterschieden werden könne und unter Berücksichtigung der hydrogeologischen

Situation sowie der Kanalisationsverhältnisse beide Orte als wahrscheinlichste

Herkunftsorte gelten müssten, wobei eine klare Zuordnung nicht möglich sei.

Dass das AWEL bei dieser Ausgangslage allein unter knappem Verweis auf die

Kanalisationsverhältnisse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit darin erblickte,

die Wäscherei an der ehemaligen I-Strasse 04 habe als hauptsächlicher

Herkunftsort des Per, verursacht durch die N AG, zu gelten, ist nicht

nachvollziehbar und vermag überdies den verfassungsrechtlichen Anforderungen

an eine fundierte Entscheidbegründung nicht zu genügen. Dem ist nicht zuletzt

auch so, da Gründe für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Reinigung an

der P-Strasse 07 fehlen.

5.3.2

Zwar kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die N AG

zur vorgefundenen Per-Belastung beigetragen oder diese sogar hauptsächlich

verursacht hat. Die Schlussfolgerungen der beiden Gutachten zeigten aber

übereinstimmend auf, dass die Herkunft des Per letztlich unklar

und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig ermittelbar ist. Das aus

rechtlicher Sicht erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(vgl. BGr, 20. September 2012,1C_570/2012, E. 2.3.3) ist vorliegend

in Bezug auf die Herkunft des Per von der ehemaligen I-Strasse 04 nicht

erfüllt und die D AG scheidet somit aus dem Kreis der potenziell

Kostenpflichtigen aus. Ob Letztere als Rechtsnachfolgerin der N AG zu

gelten hat, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben.

5.4

Als

weitere Verursacherin fällt die Gemeinde Wallisellen in Betracht, indem sie die

Kanalisation schlecht unterhielt. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren,

in welchem die Gemeinde Wallisellen nach eigenen Angaben Hand zu einer

pragmatischen Lösung bieten wollte, bestreitet sie nun vor Verwaltungsgericht,

durch den mangelhaften Unterhalt der Kanalisation zur vorgefundenen

Per-Belastung am Standort G beigetragen zu haben. Bei der Zustandskontrolle

vom 26. Juli 2004 wurden mehrere Mängel in der Kanalisation der I-Strasse

festgestellt und ein Loch im Bereich des im KbS eingetragenen Standorts

Nr. 08 entdeckt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind das vorgefundene

Kanalisationsleck und die früher schlecht unterhaltene Kanalisation an der I-Strasse

geeignet, zur vorgefundenen Bodenbelastung beizutragen. Die nicht substanziierten

Ausführungen der Gemeinde Wallisellen vermögen nicht, die in diesem Punkt

zutreffend erscheinende Einschätzung des AWEL, in Zweifel zu ziehen. Die

Gemeinde Wallisellen ist nach dem Gesagten als Verantwortliche für die

Kanalisation in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als

kostenpflichtige Verhaltens- und Zustandsstörerin zu qualifizieren.

5.5

Ebenfalls

zu prüfen ist die Verursachereigenschaft der A AG. Das AWEL qualifizierte

sie als Verhaltens- und Zustandsstörerin, weil die A AG durch die

Bauarbeiten eine Mobilisierung der Altlast bewirkt habe und zudem nicht die

nötige Sorgfalt beim Kauf des Grundstücks walten liess. Die A AG bringt

zusammengefasst dagegen vor, dass sie die Altlast nicht unmittelbar selbst

verursacht beziehungsweise das Per selber in den Untergrund abgegeben habe und

sie sehr wohl die nötige Sorgfalt beim Kauf der Liegenschaft an den Tag gelegt

habe, weswegen ihrerseits jegliche Kostenpflicht entfalle.

5.5.1

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend genügt es, eine im Boden

vorhandene Altlast durch Bauarbeiten zu mobilisieren, um als

Verhaltensstörer zu gelten (grundlegend dazu BGE 118 Ib 414 = URP 1993 S. 87 ff.;

vgl. auch Scherrer, S. 27; Tschannen, Art. 32c N. 23). Die A AG

bringt zu ihrer Entlastung einerseits vor, die Altlast nicht direkt durch

Abgabe von Per in den Boden verursacht zu haben, andererseits beruft sie sich

darauf, die Per-Belastung sei beim Kauf des Grundstücks nicht erkennbar oder

gar nicht vorhanden gewesen. Zu welchem Zeitpunkt die Altlast auf dem Standort G

entstand, ist unbekannt. Falls die Per-Belastung zum Kaufzeitpunkt bereits

vorhanden war, hätte sie feststellbar sein müssen. Für den Fall, dass die

Per-Belastung erst später auf dem Standort G eintrat, ist es naheliegend,

dass die örtliche Ausbreitung des Per durch die veränderten hydrologischen Verhältnisse

im Zuge der Bauarbeiten eintrat. Der zeitliche Hergang lässt sich heute nicht

mehr rekonstruieren und ist letztlich nicht entscheidend, weil die A AG

widersprüchlich argumentiert, wenn sie vorbringt, "das Baugrundstück [war]

bei Baubeginn unbelastet" und zugleich behauptet, sie hätte keine

unmittelbare Ursache zur Entstehung der Altlast am Standort G gesetzt. Die

Vorinstanzen gingen im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht

davon aus, die A AG habe als Standortinhaberin und Bauherrin die Altlast

durch die tiefgreifenden Umgrabungs- und Bauarbeiten mobilisiert und sei deswegen

als kostenpflichtige Verhaltensverursacherin zu qualifizieren.

5.5.2

Ebenso erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich des zu

verneinenden Sorgfaltsnachweises im Sinn von Art. 32d Abs. 2

Satz 3 USG als zutreffend. Bei der streitbetroffenen Liegenschaft handelt

es sich um ein Industrieareal, in dessen Umgebung die Existenz mehrerer

chemischer Reinigungen bekannt war und das als Lagerplatz für diverse nicht

näher bekannte Güter gebraucht wurde. Der frühere Betrieb einer chemischen

Reinigung auf dem ehemaligen Grundstück Kat.-Nr. 03 an der I-Strasse 04

war unter der Nummer 05 in den KbS als leicht mit Per belasteter – wenn

auch nicht untersuchungsbedürftiger – Standort eingetragen, was der A AG

als Käuferin bekannt sein musste. Bei dieser Ausgangslage war eine im Boden

vorhandene Belastung mit Per infolge mehrerer chemischer Reinigungen in der Umgebung

oder eine sonstige Altlast zu erwarten. Es oblag ihr beim Kauf dieses Industrieareals,

auf dem während längerer Zeit belastungsrelevante gewerbliche Tätigkeiten

ausgeübt wurden, eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. Beatrice Wagner

Pfeifer, Neue Risiken bei Fusion, Spaltung und Unternehmenskauf als Folge neuer

Bewilligung- und Sicherstellungspflichten für Altlasten-Grundstücke, SZW 2014,

S. 136 ff., insb. S. 140 f. mit weiteren Hinweisen). Dass

sie trotzdem auf weitere Abklärungen verzichtete, lässt sich nur damit erklären,

dass sie sich von der Verkäuferin von der Tragung altlastenrechtlicher

Sanierungskosten freizeichnen liess und somit gar kein ernsthaftes Interesse an

einer altlastenrechtlichen Untersuchung im Rahmen des Grundstückskaufs besass.

Dies zeigt sich auch daran, dass sich die A AG durch die ehemalige Verkäuferin

vor Verwaltungsgericht vertreten lässt. Die Vorinstanzen erachteten die A AG

nach dem Gesagten korrekterweise als kostenpflichtige Zustandsstörerin.

5.6

Weitere

Verursacher der auf dem Standort G vorgefundenen Per-Belastung fallen gemäss

den vorhandenen Gutachten nicht in Betracht. Die Quelle des Per lässt sich zum

jetzigen Zeitpunkt angesichts der abgeschlossenen Sanierungsarbeiten nicht mehr

zuverlässig ermitteln. Auf eine nähere Prüfung weiterer potenzieller

Verursacher und auf die Erstellung weiterer Gutachten ist demnach zu verzichten.

6.

Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie gemäss

Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG die Kosten entsprechend ihren

Anteilen an der Verursachung. Praxisgemäss werden die Kostenanteile in erster

Linie nach dem Mass der Verantwortung für die Entstehung der Altlast, in

zweiter Linie aber auch nach Gesichtspunkten der Billigkeit festgesetzt (vgl.

Tschannen, Art. 32d N. 21 ff.). Die Gesamtsanierungskosten

belaufen sich unbestritten geblieben auf Fr. 600'127.30. Als

kostenpflichtige Verursacher konnten vorliegend die Gemeinde Wallisellen und

die A AG ermittelt werden. Da die D AG entgegen der vorinstanzlichen

Entscheide keine Kostenpflicht mehr trifft, sind die Sanierungskosten durch das

Verwaltungsgericht neu zu verlegen (vgl. § 63 Abs. 1 VRG).

6.1

Die

Gemeinde Wallisellen hat infolge mangelhaften Kanalisationsunterhalts als Verursacherin

zu gelten. Das AWEL auferlegte ihr deswegen einen Kostenanteil von 25 %,

den die Baudirektion auf 40 % erhöhte. Bei der Festsetzung des

Kostenanteils der Gemeinde Wallisellen gilt es zu berücksichtigen, dass ein

gewisser Anteil der Kosten auf einen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

ermittelbaren Verursacher im Sinn von Art. 32d Abs. 3 USG entfällt.

Die Gemeinde Wallisellen wies bereits im Rahmen des Schriftenwechsels darauf

hin, dass diejenigen Kosten, die keinem ermittelbaren Verursacher angelastet werden

können, von Gesetzes wegen von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Der Kostenanteil,

den die Vorinstanz für die mangelhaft unterhaltene Kanalisation festsetzte, erweist

sich angesichts des effektiven Beitrags an der Entstehung der Altlast mit 40 %

als zu hoch. Vielmehr erscheint ein Verursacheranteil im Umfang von 25 %,

wie ihn das AWEL im Entscheid vom 19. Juni 2013 ermittelte, hierfür als

angemessen. Ebenfalls als angemessen erscheint mit 40 % der Anteil, den

die Baudirektion im Entscheid vom 14. Januar 2015 der D AG wegen der

Wäscherei-Tätigkeit als Verhaltensverursacherin auferlegte. Da der Verursacher

dieses Kostenanteils wie aufgezeigt nicht mehr ermittelt werden kann, ist er im

Sinn von Art. 32d Abs. 3 USG von der Gemeinde Wallisellen zu tragen.

Insgesamt ergibt sich damit ein Kostenanteil von 65 % (Fr. 390'082.70)

der Gesamtsanierungskosten, den die Gemeinde Wallisellen zu bezahlen hat. Bei

der Neuverlegung der Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde

Wallisellen einen Beitrag im Umfang von Fr. 67'610.45 zur Vorfinanzierung

leistete.

6.2

Es

verbleibt ein Kostenanteil von 35 % (Fr. 210'044.55) der

Gesamtsanierungskosten, welcher von der A AG zu tragen ist. Diese

Kostenaufteilung erscheint angesichts der zu bejahenden

Verhaltensstörereigenschaft und der ebenfalls zu bejahenden Zustandsstörereigenschaft

der A AG (vgl. Näheres dazu E. 5.5) sowie unter Billigkeitsgesichtspunkten

als angemessen (vgl. Sébastien Chaulmontet,

Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Zürich 2009, Rz. 659 f.,

wonach die wirtschaftliche Interessenlage zwar nicht bei der Kostenauflage,

durchaus aber bei der Kostenbemessung berücksichtigt werden darf; ferner Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband

zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 32d N. 9 ff.).

6.3

Bei der

Neuverlegung der Kosten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Q AG

einen Beitrag im Umfang von Fr. 38'206.80 zur Vorfinanzierung leistete,

der ihr als nicht Kostenpflichtige zurückzuerstatten ist.

Sodann sind die Gebühren betreffend die Kostenverteilungsverfügung

des AWEL entsprechend neu zu regeln (65 % Gemeinde Wallisellen, 35 % A AG).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der D AG

(VB.2015.00119) gutzuheissen und diejenige der A AG (VB.2015.00091)

abzuweisen. Der Rekursentscheid ist aufzuheben, die

Dispositiv

Dispositivziffer V (Anteil der D AG) der Verfügung des AWEL vom 19. Juni

2013 ist ebenfalls aufzuheben und die Dispositivziffern III, IV, VI und

VIII der Verfügung sind entsprechend der Kostenverteilung 65 % und 35 %

neu zu fassen.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens unterliegt die A AG vollumfänglich; die Gemeinde

Wallisellen und das AWEL unterliegen teilweise. Die unterlegene A AG wird

damit kostenpflichtig und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zur Hälfte von der A AG und

zu je einem Viertel von der Gemeinde Wallisellen sowie dem AWEL zu tragen.

Dasselbe gilt für die Kosten des Rekursverfahrens.

7.2 Da die

vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen aus Sicht der D AG den

Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, hat die A AG als

vollumfänglich unterlegene Partei der D AG als vollumfänglich obsiegenden

Partei für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen. Zudem werden die Gemeinde Wallisellen

und das AWEL als teilweise unterlegene Parteien dazu verpflichtet, der D AG

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je

Fr. 2'000.- (total Fr. 4'000.-) zu bezahlen (vgl. § 17

Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00340,

E. 5.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 34 und 39 ff.,

47 ff., 50 ff.). Auf der Entschädigung für die D AG ist entgegen

deren Antrag keine Mehrwertsteuer zuzusprechen; es ist davon auszugehen, dass sie

vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. VGr, 2. März 2016, VB.2015.00702, E. 10.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2015.00091 und VB.2015.00119 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerde VB.2015.00091 wird abgewiesen.

3. Die

Beschwerde VB.2015.00119 wird gutgeheissen. Demgemäss

wird der Entscheid der Baudirektion vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Die

Dispositivziffer V der Verfügung des AWEL vom 19. Juni 2013 wird aufgehoben

und die Dispositivziffern III, IV VI und VIII werden wie folgt neu gefasst:

"III.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. II werden wie folgt verlegt:

-

A AG: 35 %

Fr. 210'044.55

- Gemeinde Wallisellen: 65 % (abzüglich

Vorleistung) Fr. 322'472.30

IV. Der Kanton Zürich erstattet nach Rechtskraft

dieser Verfügung innert 30 Tagen

- der A AG Fr. 284'265.50,

- der Q AG Fr. 38'206.80.

VI. Die Gemeinde

Wallisellen wird verpflichtet, dem Kanton Zürich nach Rechtskraft dieser

Verfügung innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Baudirektion,

AWEL, ihren Kostenanteil von Fr. 322'472.30 zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist und Mahnung durch die

Baudirektion, AWEL, schuldet sie einen Verzugszins von 5%.

VIII. Von der A AG

werden 35 % der Gebühren in der Höhe von Fr. 15'140.15 mit separater

Rechnung erhoben. Von der Gemeinde Wallisellen werden 65 % der Gebühren in

der Höhe von Fr. 28'117.45 mit separater Rechnung erhoben."

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 1'990.- werden zur Hälfte der A AG

und zu je einem Viertel der Gemeinde Wallisellen sowie dem AWEL auferlegt.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 560.-- Zustellkosten,

Fr. 12'560.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der A AG und zu je einem Viertel der

Gemeinde Wallisellen sowie dem AWEL auferlegt.

7. Die A AG wird verpflichtet, der D AG für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids. Zudem werden die Gemeinde Wallisellen und das AWEL dazu

verpflichtet, der D AG für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (total Fr. 4'000.-) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an