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Entscheid

VB.2015.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00093

10. Juni 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17193)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat B stimmte mit Beschluss vom 16. März

2010 dem Projekt für den Neubau der Bushaltestelle C und den Neubau eines

Fussgängerübergangs mit Mittelinsel zu. Innerhalb der Auflagefrist ging die

Einsprache von A ein. Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte mit Verfügung

vom 16. Juli 2014 das Projekt für den Neubau der Bushaltestelle C, den

Neubau eines Fussgängerübergangs mit Mittelinsel sowie die Anpassung der

Beleuchtung an der D-Strasse in der Gemeinde B fest (Dispositiv-Ziffer I.);

bewilligte die Nettoausgabe für die Bauausführung (Dispositiv-Ziffer III.)

und wies die Einsprache von A ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer II.).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 7. August 2014 beim

Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben, insbesondere in den

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I.–III. Es sei in Gutheissung seines Rekurses auf den Bau

einer Postautohaltestelle zu verzichten, eventualiter sei eine angemessene (Minimal-)Lösung

unter Verzicht auf die Mittelinsel und einer Verlegung der Strasse auf sein

Grundstück umzusetzen. Sodann sei auf eine Enteignung einer Teilfläche seines

Grundstückes zu verzichten, eventualiter sei der Enteigner zu verpflichten, die

gesamte Parzelle zum Verkehrswert zu erwerben. Zudem sei die Entschädigung von

Fr. 1'060.-/m2 als nicht angemessen zu erkennen und diese auf

mindestens Fr. 1'500.-/m2 festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Baudirektion des Kantons Zürich.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Januar

2015 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und

es wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

III.

A erhob dagegen am 12. Februar 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Januar

2015 und die Verfügung der Baudirektion vom 16. Juli 2014 seien

aufzuheben. In Gutheissung seiner Beschwerde sei anzuordnen, dass auf den Bau

einer Postautohaltestelle auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 und den Bau

einer Mittelinsel beim neuen Fussgängerübergang bei seinem Grundstück zu verzichten

sei, eventualiter sei eine angemessene (Minimal-)Lösung unter Verzicht auf eine

Mittelinsel und eine Verlegung der Strasse auf sein Grundstück sowie die

Bewilligung zur Erschliessung seines Grundstücks über die Postautohaltestelle

umzusetzen. Es sei auf eine Enteignung einer Teilfläche seines Grundstücks zu

verzichten bzw. sei das entsprechende Begehren abzuweisen; eventualiter sei der

Enteigner zu verpflichten, die gesamte Parzelle zum Verkehrswert zu erwerben;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion, inklusive der

Kosten des Verfahrens vor dem Baurekursgericht.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. Februar 2015

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat B

verzichtete am 27. Februar 2015 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde

und verwies auf seine Ausführungen in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober

2014 im Verfahren vor dem Baurekursgericht. Die Baudirektion verzichtete am 19. März

2015 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Stellungnahmen im

Verfahren vor dem Baurekursgericht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes

vom 27. September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Als Eigentümer der vom Strassenprojekt

unmittelbar betroffenen Parzelle Kat.-Nr. 01 ist der Beschwerdeführer zur

Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend, indem die

Vorinstanzen die Abnahme der von ihm beantragten Beweismittel verweigert

hätten, obwohl ein Augenschein unter Beizug von Fachleuten unabdingbar gewesen

sei.

Ungenügend bzw. unvollständig

ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle entscheidwesentlichen

Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 39). Wie auszuführen sein wird (vgl. E. 3), ist der massgebliche

Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich, weswegen sich das

Fehlen eines Augenscheins auf die Abklärung des Sachverhalts nicht auswirkte.

Die Durchführung eines Augenscheins seitens der Vorinstanz war nicht zwingend

angezeigt und ein Verzicht darauf gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist darin keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu

sehen. Indem sich die Vorinstanz von diesem Beweismittel keine neuen

Erkenntnisse versprach, nahm sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Zwar

haben die Parteien aufgrund des Gehörsanspruchs einen Anspruch darauf,

Beweisanträge zu stellen. Doch kann die Entscheidinstanz solche ohne Verletzung

des rechtlichen Gehörs ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie

aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne

Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 21. März 2013,

2C_921/2012, E. 4.3; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00468,

E. 3.2 f., mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 19).

3.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Der Entscheid

darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden

Behörde. Ein solcher wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer

Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608,

E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). Im vorliegenden Fall

ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich

ersichtlich, weshalb sich auch die Durchführung eines Augenscheins durch das

Verwaltungsgericht erübrigt. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Beweisantrags

der Einholung einer Expertise durch eine projektneutrale Instanz, wie im

Folgenden dargelegt wird (vgl. E. 7.3).

4.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Bei planungsrechtlichen

Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen

zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im

Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des

Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen

Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze

verletze. Hat die Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände

eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht

ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; VGr,

21. April 2011, VB.2011.00099, E. 1.2).

5.

5.1 Gegenstand

des Verfahrens ist ein Strassenprojekt im Sinn von § 12 ff. StrG. Mit

der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1

StrG). Im späteren Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen die Enteignung

ausgeschlossen (§ 17 Abs. 3 StrG).

5.2 Ist eine

Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung,

sofern das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21

StrG). Bei der Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen

an sich, das heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran, in

Abwägung zu entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. VGr,

30. September 2004, VB.2004.00076, E. 4.2; Tobias Jaag/Markus Rüssli,

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012,

Rz. 3630).

5.3 Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich enteignungsrechtliche Forderungen nach

§§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom

30. November 1879 (AbtrG) richten und nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens sind (vgl. auch VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.5;

VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 4.4.2). Demnach ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Anträge des Beschwerdeführers in den

enteignungsrechtlichen Punkten nicht eingetreten ist und die betreffenden

Forderungen in das Schätzungsverfahren verwiesen hat.

5.4 Beim konkreten Projekt indessen sind die einzelnen

Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem Strassenprojekt um einen

Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des

Raumplanungsrechtes zu beachten. Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend

ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-

und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der

Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die

Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der

Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

6.

6.1 Mit dem

strittigen Strassenprojekt ist der Neubau einer Bushaltestelle in Form einer

Fahrbahnhaltestelle an der D-Strasse in Richtung ortsauswärts bzw. bergwärts

auf der Höhe des E-Wegs und des Grundstücks Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers

geplant. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite, ca. 60 m nordwestlich

des vorgesehenen Standorts, besteht bereits eine Bushaltestelle "C",

welche talwärts in Richtung Ortszentrum bzw. Bahnhof führt. Zudem soll ein

neuer Fussgängerübergang mit Mittelinsel erstellt werden, was die Ausweitung

der Fahrbahn in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers bedingt, weshalb

von seiner Parzelle eine Fläche von 108 m2 erworben werden soll.

6.2 Der

Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Bushaltestelle sei am falschen

Standort geplant. Für die vorgesehenen Erschliessungsgebiete sei eine

Haltestelle bei der oberen Einmündung der Strasse Im C in die D-Strasse

(Standort K) geeigneter. Die Einwohner des zu erschliessenden Gebiets würden

nicht die geplante Haltestelle, sondern weiterhin die 400 m entfernte

Haltestelle "I" benützen. Die Verweigerung der Erschliessung seines

Grundstücks über die geplante Haltestelle entspreche einer Rechtsungleichheit,

da am N-Platz eine Ausfahrt über eine Haltestelle bewilligt worden sei, obwohl

dort drei Linien verkehrten und das Passagieraufkommen 20 Mal höher sei,

worunter mehrheitlich Einsteigepassagiere seien, während es an der geplanten

Bushaltestelle überwiegend Aussteigepassagiere wären. Die Fussgängerinsel sei

zudem auch am falschen Ort geplant, da die Schüler aus dem E-Gebiet die D-Strasse

nie überquerten, im Gegensatz zu den Schülern des Gebiets C, welche die D-Strasse

immer überquerten. Alle Schulklassen würden zudem immer den Übergang im Gebiet C

benützen, da dieser kürzer und attraktiver sei. Die Verlegung der Strasse auf

sein Grundstück und die Erweiterung der Verkehrsbaulinie von 6 m auf 10 m

verursache einen grossen bautechnischen Nachteil. Nicht nur der Bau von zwei

Einfamilienhäusern sei ohne eine Ausfahrt im Bereich der geplanten Bushaltestelle

nicht realisierbar, auch die Alternative eines Mehrfamilienhauses erfahre

dadurch eine kostspielige Verteuerung und den Verlust von wertvollem Wohnraum,

zumal eine Wohnung weniger gebaut werden könnte. Das Projekt sei zudem ohne

eine Kontaktaufnahme mit ihm geplant worden, womit seine Privatrechte

missachtet worden seien.

6.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die umstrittene

Bushaltestelle sei notwendig, da sie dem Bedürfnis der Bewohner des Gebiets F/C

entspreche. Da das Gelände in diesem Quartier tendenziell steil sei, sei die

zusätzliche Bushaltestelle wichtig. Unter verkehrsbezogenen, topografischen und

bautechnischen Gesichtspunkten ergebe sich kein anderer Standort, der

realisierbar und geeigneter wäre, zumal dieser auch von der Gemeinde, der G AG

und der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Zürich unterstützt würde. Eine

Erschliessung des Grundstückes des Beschwerdeführers werde dadurch nicht

verunmöglicht. Wenn eine rückwärtige Erschliessung nicht möglich sein werde,

werde ihm eine Erschliessung direkt zur D-Strasse bewilligt werden müssen,

jedoch aufgrund der behindertengerechten Ausgestaltung kaum via Bushaltestelle.

Da keine Zufahrt bestehe, bestehe auch keine Bestandesgarantie. Die Interessen

des Beschwerdeführers, dem eine noch ausreichende Fläche für eine gute Bebauung

verbliebe, würden das Interesse an der Erstellung einer Bushaltestelle nicht

überwiegen.

6.4 Der

Mitbeteiligte schliesst sich den Argumenten der Beschwerdegegnerin an und weist

daraufhin, dass die geplante Haltestelle vor allem im Winter den vom Bahnhof

mit dem Bus heimkehrenden Bewohnern den sonst beschwerlichen Rückweg

erleichtere. An dieser Hanglage bestehe offenkundig ein grösseres Bedürfnis

nach kürzeren Distanzen zwischen zwei Haltestellen. Der vom Beschwerdeführer

vorgeschlagene Standort am Waldrand sei zu wenig zentral. Eine Zufahrt zum

Grundstück wäre zudem bergseits der Bushaltestelle möglich. Da der E-Weg mit

der Querung D-Strasse im Verkehrsrichtplan der Region H als regionaler

Wanderweg aufgeführt sei, komme einer sicheren Querungsmöglichkeit grosse

Bedeutung zu, unabhängig davon, wie viele Schulkinder die Strasse tatsächlich

kreuzten.

7.

7.1 Die Rügen

des Beschwerdeführers betreffen die in § 14 StrG genannten Projektierungsgrundsätze

der sparsamen Landbeanspruchung, der bestmöglichen Einordnung in die bauliche

Umgebung sowie der Beachtung der Sicherheit. Indem der Beschwerdeführer jedoch

in erster Linie das öffentliche Bedürfnis an dieser Bushaltestelle bezweifelt,

ist – wie von der Vorinstanz festgehalten – primär kein Projektierungsgrundsatz

betroffen, sondern die Frage des öffentlichen Interesses.

7.2 Die

Beschwerdegegnerin begründet die Notwendigkeit der neuen Bushaltestelle auf der

bereits bestehenden von der G AG befahrenen Strecke damit, dass die

zusätzliche Haltestelle insbesondere wegen des relativ steilen Geländes

gerechtfertigt sei und das Gebiet F/C so vom Bahnhof her besser erschlossen

werde.

Aus dem ZVV-Fahrplan der an der geplanten Haltestelle

verkehrenden Postauto-Linie 02 ergibt sich, dass sich die nächste

Haltestelle "I" erst nach einer Kurve weiter oben und auf der Strecke

davor auf der D-Strasse seit der Haltestelle "J" keine Haltestelle

mehr befindet, abwärts Richtung Bahnhof jedoch in diesem Abschnitt die

Haltestelle "C" liegt. Eine weitere Haltestelle würde diese Strecke

somit dichter erschliessen.

Die Beschwerdegegnerin hat zudem dargelegt, dass ein

anderer Standort aus topografischen und bautechnischen Gesichtspunkten nicht

infrage kommt. Weiter südlich sei eine Haltestelle nicht zweckmässig, was

nachvollziehbar ist, da sich dort die Haltestelle "J" befindet, und

weiter nördlich sei eine Haltestelle wegen dem steilen Gelände nicht realisierbar.

Nicht zuletzt befindet sich dort dann auch ein bereits bestehender

Fussgängerstreifen, und dann folgt die Kurve, in welcher sich eine Bushaltestelle

kaum realisieren lässt. Auch die Kantonspolizei Zürich befand den gewählten

Standort für verkehrstechnisch in Ordnung und erhob keine Einwendungen. Dass

die Abklärungen in Bezug auf den – insbesondere jenen, welchen der

Beschwerdeführer vorschlägt – Standort somit einer seriösen Grundlage

entbehren, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist zu verneinen. Die

Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Haltestelle "K" damit, dass eine Haltestelle am

Waldrand zu wenig zentral für das Gebiet westlich der D-Strasse läge. Dem ist

zuzustimmen, käme diese jedoch in erster Linie den Bewohnern südlich der K-Strasse

zugute; für die Bewohner des Quartiers westlich der D-Strasse wäre diese jedoch

zu weit entfernt. Dass vier vom Beschwerdeführer erwähnte Personen, welche alle

in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks östlich der D-Strasse wohnen,

ebenfalls seinen vorgeschlagenen Standort befürworteten, ist als Parteibehauptung

zu werten. Dasselbe gilt für die von ihm geltend gemachte eigene Frequenzerhebung

von Fussgängern, welche jedoch weder bezüglich Tag noch Zeit substanziiert ist.

Die von der Beschwerdegegnerin dargelegten überzeugenden Vorzüge des geplanten

Standorts vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu widerlegen.

Die besonderen

topographischen Gegebenheiten rechtfertigen vorliegend auch, dass in diesem

Gebiet eine weitere Haltestelle zu errichten ist, obwohl dieses gemäss der

Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr vom 14. Dezember

1988 (Angebotsverordnung) als durch den öffentlichen Verkehr erschlossen gilt, da

die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter Vorbehalt besonderer

topographischer Verhältnisse, 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von

Linien, die der Feinerschliessung dienen, nicht übersteigen (§ 4 lit. a).

7.3 Bei der

Art der Bushaltestelle wählte die Beschwerdegegnerin aus den zur Verfügung

stehenden Varianten Bushaltebucht oder Fahrbahnhaltestelle Letztere, welche

weniger Platz beansprucht. Im Fussgängerverkehr ist die Anordnung einer

Mittelinsel generell anzustreben. Im Kanton Zürich gilt für die Projektierung

neuer Fussgängerstreifen auf Staatsstrassen der Grundsatz, dass diese wenn

immer möglich, eine Mittelinsel aufweisen sollen. Die Mittelinsel soll den

Fussgängern das etappenweise und damit sicherere Überqueren der Strasse

ermöglichen und ist bei Bushaltestellen im Regelfall hinter dem Bus anzuordnen.

Es ist deshalb unvermeidbar, dass eine gewisse Fläche Land für den Bau dieses

Projekts beansprucht wird, wozu ein auf das mögliche Minimum reduzierter Teil

des Landes des Beschwerdeführers benötigt wird.

Ein gewichtiges Argument für den Standort der geplanten

Bushaltestelle samt Fussgängerübergangs ist weiter der Verlauf eines im

regionalen Richtplan Verkehr Fuss- und Wanderwege Region H

verzeichneten Wanderwegs, welcher vom E-Weg in die D-Strasse einmündet, für

welchen die Gemeinde einen sicheren Strassenübergang verlangt habe. Des

Weiteren führt dort ein Schulweg durch. Es ist derzeit noch kein sicherer

Fussgängerübergang an der Stelle über die D-Strasse vorhanden, an welcher sie

den E-Weg kreuzt. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer

vorbringt, der andere Wanderweg, welcher bei der Einmündung der Strasse Im C

verlaufe, sei der eigentliche "Hauptwanderweg", zumal sich dort

bereits ein Fussgängerstreifen befindet, womit ein sichereres Überqueren der D-Strasse

an dortiger Stelle gewährleistet ist, auch wenn dort eine Fussgängerinsel

fehlt. Bei Erstellung eines neuen Fussgängerübergangs hingegen wird nicht auf

eine Mittelinsel verzichtet werden, zumal deren Erstellung hier im Bereich des Realisierbaren

liegt.

Auch der Fussgängerübergang, welcher einer Mittelinsel

bedarf, erscheint somit in diesem Fall am bestimmten Standort durchaus eine

angemessene Lösung zu sein, welche auch die Projektierungsgrundsätze von § 14

StrG berücksichtigt. Ein öffentliches Interesse an einer neuen Haltestelle samt

Fussgängerüberquerung an geplanter Stelle kann deshalb nicht verneint werden.

Eine projektneutrale Studie betreffend die Haltestelle K als auch eine Erhebung

der Schülerzahlen bzw. Fussgängerfrequenz, wie sie der Beschwerdeführer

beantragt, ist somit nicht angezeigt.

Es entspricht demzufolge einem öffentlichen Interesse,

dass auf dieser Strecke eine weitere ortsauswärts führende Bushaltestelle

geschaffen wird, welche der besseren Erschliessung des Quartiers und damit der

Verkürzung der Fusswege in der Hanglage dient.

7.4 Die

Erstellung des geplanten Strassenprojekts beansprucht das Eigentum des Beschwerdeführers.

Ein solcher Eingriff bedarf gemäss Art. 36 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV) einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen

Interesses und muss verhältnismässig sein. Die gesetzliche Grundlage findet

sich im Strassengesetz, welches in § 18 vorsieht, dass das für den

Strassenbau benötigte Land freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch

Enteignung erworben wird. Das Enteignungsrecht ist mit der Projektfestsetzung

zudem erteilt (§ 15 Abs. 1 StrG).

7.5 Ein

öffentliches Interesse an der zu erstellenden Bushaltestellen samt

Fussgängerübergang liegt vor (vgl. E. 7.2–3), nicht zuletzt auch, weil

damit die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr verbessert und dieser

gefördert wird (Art. 3 Abs. 3 lit. a des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 [RPG]; Art. 104 Abs. 3 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2007 [KV]). Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche

Interesse im konkreten Fall jenes des Beschwerdeführers überwiegt bzw. ob der

Eingriff in der vorgesehenen Form verhältnismässig ist. Nur dann ist der

Eingriff nämlich zumutbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 614).

7.6 Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die geplante Bushaltestelle verunmögliche

eine Erschliessung seines Grundstücks. Dem steht jedoch – wie die Vorinstanz

ausführte – entgegen, dass die Zufahrt oberhalb der Bushaltestelle positioniert

werden könnte. Die Erschliessung wird dem Beschwerdeführer somit nicht verunmöglicht.

Auch das Amt für Verkehr bestätigte dem Beschwerdeführer,

dass eine direkte Erschliessung von seinem Grundstück auf die D-Strasse

zwischen der Bushaltestelle und dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 technisch

möglich sei. Würde die Ausfahrt am optimalen Ort geplant, könnten auch die

Sichten auf die Fahrspuren gemäss Verkehrssicherheitsverordnung vom

15. Juni 1983 (VSiV), ohne Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, eingehalten

werden. Davon unabhängig kommt hinzu, dass Verkehrserschliessungen im Bereich

wichtiger öffentlicher Strassen gemäss § 240 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach Möglichkeit rückwärtig oder

durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten erfolgen sollen. Demzufolge besteht

kein grundsätzlicher Anspruch auf eine direkte Erschliessung an eine wichtige

öffentliche Strasse, wie sie die D-Strasse ist, weshalb je nach geplantem

Bauvorhaben alle Optionen zu prüfen wären. Die Beschwerdegegnerin hielt denn

auch fest, dass dem Beschwerdeführer bei Unmöglichkeit einer Erschliessung über

ein Nachbargrundstück eine Erschliessung in die D-Strasse oberhalb der

Bushaltestelle nicht verweigert werden könne. Die Vermögensnachteile würden dem

Beschwerdeführer zudem gemäss § 11 AbtrG voll ersetzt.

Wie von der Vorinstanz auch festgehalten, muss der

Beschwerdeführer mit der Realisierung der Bushaltestelle wohl Einschränkungen

der Überbaubarkeit seines Grundstücks in Kauf nehmen, diese sind jedoch nicht

von derartiger Intensität, dass eine sinnvolle Überbauung nicht mehr möglich

wäre. Es scheint zudem auch nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich schon für

eine bestimmte Überbauungsweise entschieden hätte, zumal er die Varianten

zweier Einfamilienhäuser oder eines Terrassenhauses erwog. Da bisher keine

Garagenzufahrt oder ähnliches besteht, kann sich der Beschwerdeführer auch auf

keinen Bestandesschutz berufen. Zuletzt scheint die Bushaltestelle auch aus

lärmtechnischer Sicht unbedenklich zu sein.

7.7 Der

Standort wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Kriterien

gewählt. Alternativen sind nachvollziehbar als nicht realisierbar eingestuft

worden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind aufgrund seines noch

völlig unbebauten Grundstücks im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an

einem das Quartier erschliessenden Busnetz gering zu werten. Zudem ist eine

sinnvolle Überbauung immer noch möglich, weshalb die öffentlichen Interessen

somit überwiegen. Aufgrund der überzeugenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin und angesichts der gebotenen Zurückhaltung

in Bezug auf das Ermessen der Gemeinde erscheint das Projekt in der

vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung

des öffentlichen Interesses zudem geeignet und notwendig.

8.

Da der Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers

auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein öffentliches Interesse vorliegt

und verhältnismässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …