VB.2015.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00093
10. Juni 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17193)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00093
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat B, vertreten durch RA M,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat B stimmte mit Beschluss vom 16. März
2010 dem Projekt für den Neubau der Bushaltestelle C und den Neubau eines
Fussgängerübergangs mit Mittelinsel zu. Innerhalb der Auflagefrist ging die
Einsprache von A ein. Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte mit Verfügung
vom 16. Juli 2014 das Projekt für den Neubau der Bushaltestelle C, den
Neubau eines Fussgängerübergangs mit Mittelinsel sowie die Anpassung der
Beleuchtung an der D-Strasse in der Gemeinde B fest (Dispositiv-Ziffer I.);
bewilligte die Nettoausgabe für die Bauausführung (Dispositiv-Ziffer III.)
und wies die Einsprache von A ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer II.).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 7. August 2014 beim
Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben, insbesondere in den
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern I.–III. Es sei in Gutheissung seines Rekurses auf den Bau
einer Postautohaltestelle zu verzichten, eventualiter sei eine angemessene (Minimal-)Lösung
unter Verzicht auf die Mittelinsel und einer Verlegung der Strasse auf sein
Grundstück umzusetzen. Sodann sei auf eine Enteignung einer Teilfläche seines
Grundstückes zu verzichten, eventualiter sei der Enteigner zu verpflichten, die
gesamte Parzelle zum Verkehrswert zu erwerben. Zudem sei die Entschädigung von
Fr. 1'060.-/m2 als nicht angemessen zu erkennen und diese auf
mindestens Fr. 1'500.-/m2 festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Baudirektion des Kantons Zürich.
Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Januar
2015 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und
es wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
III.
A erhob dagegen am 12. Februar 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Januar
2015 und die Verfügung der Baudirektion vom 16. Juli 2014 seien
aufzuheben. In Gutheissung seiner Beschwerde sei anzuordnen, dass auf den Bau
einer Postautohaltestelle auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 und den Bau
einer Mittelinsel beim neuen Fussgängerübergang bei seinem Grundstück zu verzichten
sei, eventualiter sei eine angemessene (Minimal-)Lösung unter Verzicht auf eine
Mittelinsel und eine Verlegung der Strasse auf sein Grundstück sowie die
Bewilligung zur Erschliessung seines Grundstücks über die Postautohaltestelle
umzusetzen. Es sei auf eine Enteignung einer Teilfläche seines Grundstücks zu
verzichten bzw. sei das entsprechende Begehren abzuweisen; eventualiter sei der
Enteigner zu verpflichten, die gesamte Parzelle zum Verkehrswert zu erwerben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion, inklusive der
Kosten des Verfahrens vor dem Baurekursgericht.
Das Baurekursgericht beantragte am 25. Februar 2015
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat B
verzichtete am 27. Februar 2015 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde
und verwies auf seine Ausführungen in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober
2014 im Verfahren vor dem Baurekursgericht. Die Baudirektion verzichtete am 19. März
2015 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Stellungnahmen im
Verfahren vor dem Baurekursgericht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes
vom 27. September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Als Eigentümer der vom Strassenprojekt
unmittelbar betroffenen Parzelle Kat.-Nr. 01 ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend, indem die
Vorinstanzen die Abnahme der von ihm beantragten Beweismittel verweigert
hätten, obwohl ein Augenschein unter Beizug von Fachleuten unabdingbar gewesen
sei.
Ungenügend bzw. unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle entscheidwesentlichen
Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 39). Wie auszuführen sein wird (vgl. E. 3), ist der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich, weswegen sich das
Fehlen eines Augenscheins auf die Abklärung des Sachverhalts nicht auswirkte.
Die Durchführung eines Augenscheins seitens der Vorinstanz war nicht zwingend
angezeigt und ein Verzicht darauf gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist darin keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu
sehen. Indem sich die Vorinstanz von diesem Beweismittel keine neuen
Erkenntnisse versprach, nahm sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Zwar
haben die Parteien aufgrund des Gehörsanspruchs einen Anspruch darauf,
Beweisanträge zu stellen. Doch kann die Entscheidinstanz solche ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie
aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 21. März 2013,
2C_921/2012, E. 4.3; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00468,
E. 3.2 f., mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 19).
3.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines
Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Der Entscheid
darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden
Behörde. Ein solcher wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer
Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen
des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608,
E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). Im vorliegenden Fall
ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich
ersichtlich, weshalb sich auch die Durchführung eines Augenscheins durch das
Verwaltungsgericht erübrigt. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Beweisantrags
der Einholung einer Expertise durch eine projektneutrale Instanz, wie im
Folgenden dargelegt wird (vgl. E. 7.3).
4.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Bei planungsrechtlichen
Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen
zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im
Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des
Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen
Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze
verletze. Hat die Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände
eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht
ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; VGr,
21. April 2011, VB.2011.00099, E. 1.2).
5.
5.1 Gegenstand
des Verfahrens ist ein Strassenprojekt im Sinn von § 12 ff. StrG. Mit
der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1
StrG). Im späteren Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen die Enteignung
ausgeschlossen (§ 17 Abs. 3 StrG).
5.2 Ist eine
Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung,
sofern das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21
StrG). Bei der Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen
an sich, das heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran, in
Abwägung zu entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. VGr,
30. September 2004, VB.2004.00076, E. 4.2; Tobias Jaag/Markus Rüssli,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012,
Rz. 3630).
5.3 Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich enteignungsrechtliche Forderungen nach
§§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom
30. November 1879 (AbtrG) richten und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind (vgl. auch VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.5;
VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 4.4.2). Demnach ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Anträge des Beschwerdeführers in den
enteignungsrechtlichen Punkten nicht eingetreten ist und die betreffenden
Forderungen in das Schätzungsverfahren verwiesen hat.
5.4 Beim konkreten Projekt indessen sind die einzelnen
Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem Strassenprojekt um einen
Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des
Raumplanungsrechtes zu beachten. Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend
ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-
und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der
Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die
Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der
Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.
6.
6.1 Mit dem
strittigen Strassenprojekt ist der Neubau einer Bushaltestelle in Form einer
Fahrbahnhaltestelle an der D-Strasse in Richtung ortsauswärts bzw. bergwärts
auf der Höhe des E-Wegs und des Grundstücks Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers
geplant. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite, ca. 60 m nordwestlich
des vorgesehenen Standorts, besteht bereits eine Bushaltestelle "C",
welche talwärts in Richtung Ortszentrum bzw. Bahnhof führt. Zudem soll ein
neuer Fussgängerübergang mit Mittelinsel erstellt werden, was die Ausweitung
der Fahrbahn in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers bedingt, weshalb
von seiner Parzelle eine Fläche von 108 m2 erworben werden soll.
6.2 Der
Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Bushaltestelle sei am falschen
Standort geplant. Für die vorgesehenen Erschliessungsgebiete sei eine
Haltestelle bei der oberen Einmündung der Strasse Im C in die D-Strasse
(Standort K) geeigneter. Die Einwohner des zu erschliessenden Gebiets würden
nicht die geplante Haltestelle, sondern weiterhin die 400 m entfernte
Haltestelle "I" benützen. Die Verweigerung der Erschliessung seines
Grundstücks über die geplante Haltestelle entspreche einer Rechtsungleichheit,
da am N-Platz eine Ausfahrt über eine Haltestelle bewilligt worden sei, obwohl
dort drei Linien verkehrten und das Passagieraufkommen 20 Mal höher sei,
worunter mehrheitlich Einsteigepassagiere seien, während es an der geplanten
Bushaltestelle überwiegend Aussteigepassagiere wären. Die Fussgängerinsel sei
zudem auch am falschen Ort geplant, da die Schüler aus dem E-Gebiet die D-Strasse
nie überquerten, im Gegensatz zu den Schülern des Gebiets C, welche die D-Strasse
immer überquerten. Alle Schulklassen würden zudem immer den Übergang im Gebiet C
benützen, da dieser kürzer und attraktiver sei. Die Verlegung der Strasse auf
sein Grundstück und die Erweiterung der Verkehrsbaulinie von 6 m auf 10 m
verursache einen grossen bautechnischen Nachteil. Nicht nur der Bau von zwei
Einfamilienhäusern sei ohne eine Ausfahrt im Bereich der geplanten Bushaltestelle
nicht realisierbar, auch die Alternative eines Mehrfamilienhauses erfahre
dadurch eine kostspielige Verteuerung und den Verlust von wertvollem Wohnraum,
zumal eine Wohnung weniger gebaut werden könnte. Das Projekt sei zudem ohne
eine Kontaktaufnahme mit ihm geplant worden, womit seine Privatrechte
missachtet worden seien.
6.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die umstrittene
Bushaltestelle sei notwendig, da sie dem Bedürfnis der Bewohner des Gebiets F/C
entspreche. Da das Gelände in diesem Quartier tendenziell steil sei, sei die
zusätzliche Bushaltestelle wichtig. Unter verkehrsbezogenen, topografischen und
bautechnischen Gesichtspunkten ergebe sich kein anderer Standort, der
realisierbar und geeigneter wäre, zumal dieser auch von der Gemeinde, der G AG
und der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Zürich unterstützt würde. Eine
Erschliessung des Grundstückes des Beschwerdeführers werde dadurch nicht
verunmöglicht. Wenn eine rückwärtige Erschliessung nicht möglich sein werde,
werde ihm eine Erschliessung direkt zur D-Strasse bewilligt werden müssen,
jedoch aufgrund der behindertengerechten Ausgestaltung kaum via Bushaltestelle.
Da keine Zufahrt bestehe, bestehe auch keine Bestandesgarantie. Die Interessen
des Beschwerdeführers, dem eine noch ausreichende Fläche für eine gute Bebauung
verbliebe, würden das Interesse an der Erstellung einer Bushaltestelle nicht
überwiegen.
6.4 Der
Mitbeteiligte schliesst sich den Argumenten der Beschwerdegegnerin an und weist
daraufhin, dass die geplante Haltestelle vor allem im Winter den vom Bahnhof
mit dem Bus heimkehrenden Bewohnern den sonst beschwerlichen Rückweg
erleichtere. An dieser Hanglage bestehe offenkundig ein grösseres Bedürfnis
nach kürzeren Distanzen zwischen zwei Haltestellen. Der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagene Standort am Waldrand sei zu wenig zentral. Eine Zufahrt zum
Grundstück wäre zudem bergseits der Bushaltestelle möglich. Da der E-Weg mit
der Querung D-Strasse im Verkehrsrichtplan der Region H als regionaler
Wanderweg aufgeführt sei, komme einer sicheren Querungsmöglichkeit grosse
Bedeutung zu, unabhängig davon, wie viele Schulkinder die Strasse tatsächlich
kreuzten.
7.
7.1 Die Rügen
des Beschwerdeführers betreffen die in § 14 StrG genannten Projektierungsgrundsätze
der sparsamen Landbeanspruchung, der bestmöglichen Einordnung in die bauliche
Umgebung sowie der Beachtung der Sicherheit. Indem der Beschwerdeführer jedoch
in erster Linie das öffentliche Bedürfnis an dieser Bushaltestelle bezweifelt,
ist – wie von der Vorinstanz festgehalten – primär kein Projektierungsgrundsatz
betroffen, sondern die Frage des öffentlichen Interesses.
7.2 Die
Beschwerdegegnerin begründet die Notwendigkeit der neuen Bushaltestelle auf der
bereits bestehenden von der G AG befahrenen Strecke damit, dass die
zusätzliche Haltestelle insbesondere wegen des relativ steilen Geländes
gerechtfertigt sei und das Gebiet F/C so vom Bahnhof her besser erschlossen
werde.
Aus dem ZVV-Fahrplan der an der geplanten Haltestelle
verkehrenden Postauto-Linie 02 ergibt sich, dass sich die nächste
Haltestelle "I" erst nach einer Kurve weiter oben und auf der Strecke
davor auf der D-Strasse seit der Haltestelle "J" keine Haltestelle
mehr befindet, abwärts Richtung Bahnhof jedoch in diesem Abschnitt die
Haltestelle "C" liegt. Eine weitere Haltestelle würde diese Strecke
somit dichter erschliessen.
Die Beschwerdegegnerin hat zudem dargelegt, dass ein
anderer Standort aus topografischen und bautechnischen Gesichtspunkten nicht
infrage kommt. Weiter südlich sei eine Haltestelle nicht zweckmässig, was
nachvollziehbar ist, da sich dort die Haltestelle "J" befindet, und
weiter nördlich sei eine Haltestelle wegen dem steilen Gelände nicht realisierbar.
Nicht zuletzt befindet sich dort dann auch ein bereits bestehender
Fussgängerstreifen, und dann folgt die Kurve, in welcher sich eine Bushaltestelle
kaum realisieren lässt. Auch die Kantonspolizei Zürich befand den gewählten
Standort für verkehrstechnisch in Ordnung und erhob keine Einwendungen. Dass
die Abklärungen in Bezug auf den – insbesondere jenen, welchen der
Beschwerdeführer vorschlägt – Standort somit einer seriösen Grundlage
entbehren, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist zu verneinen. Die
Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Haltestelle "K" damit, dass eine Haltestelle am
Waldrand zu wenig zentral für das Gebiet westlich der D-Strasse läge. Dem ist
zuzustimmen, käme diese jedoch in erster Linie den Bewohnern südlich der K-Strasse
zugute; für die Bewohner des Quartiers westlich der D-Strasse wäre diese jedoch
zu weit entfernt. Dass vier vom Beschwerdeführer erwähnte Personen, welche alle
in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks östlich der D-Strasse wohnen,
ebenfalls seinen vorgeschlagenen Standort befürworteten, ist als Parteibehauptung
zu werten. Dasselbe gilt für die von ihm geltend gemachte eigene Frequenzerhebung
von Fussgängern, welche jedoch weder bezüglich Tag noch Zeit substanziiert ist.
Die von der Beschwerdegegnerin dargelegten überzeugenden Vorzüge des geplanten
Standorts vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu widerlegen.
Die besonderen
topographischen Gegebenheiten rechtfertigen vorliegend auch, dass in diesem
Gebiet eine weitere Haltestelle zu errichten ist, obwohl dieses gemäss der
Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr vom 14. Dezember
1988 (Angebotsverordnung) als durch den öffentlichen Verkehr erschlossen gilt, da
die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter Vorbehalt besonderer
topographischer Verhältnisse, 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von
Linien, die der Feinerschliessung dienen, nicht übersteigen (§ 4 lit. a).
7.3 Bei der
Art der Bushaltestelle wählte die Beschwerdegegnerin aus den zur Verfügung
stehenden Varianten Bushaltebucht oder Fahrbahnhaltestelle Letztere, welche
weniger Platz beansprucht. Im Fussgängerverkehr ist die Anordnung einer
Mittelinsel generell anzustreben. Im Kanton Zürich gilt für die Projektierung
neuer Fussgängerstreifen auf Staatsstrassen der Grundsatz, dass diese wenn
immer möglich, eine Mittelinsel aufweisen sollen. Die Mittelinsel soll den
Fussgängern das etappenweise und damit sicherere Überqueren der Strasse
ermöglichen und ist bei Bushaltestellen im Regelfall hinter dem Bus anzuordnen.
Es ist deshalb unvermeidbar, dass eine gewisse Fläche Land für den Bau dieses
Projekts beansprucht wird, wozu ein auf das mögliche Minimum reduzierter Teil
des Landes des Beschwerdeführers benötigt wird.
Ein gewichtiges Argument für den Standort der geplanten
Bushaltestelle samt Fussgängerübergangs ist weiter der Verlauf eines im
regionalen Richtplan Verkehr Fuss- und Wanderwege Region H
verzeichneten Wanderwegs, welcher vom E-Weg in die D-Strasse einmündet, für
welchen die Gemeinde einen sicheren Strassenübergang verlangt habe. Des
Weiteren führt dort ein Schulweg durch. Es ist derzeit noch kein sicherer
Fussgängerübergang an der Stelle über die D-Strasse vorhanden, an welcher sie
den E-Weg kreuzt. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, der andere Wanderweg, welcher bei der Einmündung der Strasse Im C
verlaufe, sei der eigentliche "Hauptwanderweg", zumal sich dort
bereits ein Fussgängerstreifen befindet, womit ein sichereres Überqueren der D-Strasse
an dortiger Stelle gewährleistet ist, auch wenn dort eine Fussgängerinsel
fehlt. Bei Erstellung eines neuen Fussgängerübergangs hingegen wird nicht auf
eine Mittelinsel verzichtet werden, zumal deren Erstellung hier im Bereich des Realisierbaren
liegt.
Auch der Fussgängerübergang, welcher einer Mittelinsel
bedarf, erscheint somit in diesem Fall am bestimmten Standort durchaus eine
angemessene Lösung zu sein, welche auch die Projektierungsgrundsätze von § 14
StrG berücksichtigt. Ein öffentliches Interesse an einer neuen Haltestelle samt
Fussgängerüberquerung an geplanter Stelle kann deshalb nicht verneint werden.
Eine projektneutrale Studie betreffend die Haltestelle K als auch eine Erhebung
der Schülerzahlen bzw. Fussgängerfrequenz, wie sie der Beschwerdeführer
beantragt, ist somit nicht angezeigt.
Es entspricht demzufolge einem öffentlichen Interesse,
dass auf dieser Strecke eine weitere ortsauswärts führende Bushaltestelle
geschaffen wird, welche der besseren Erschliessung des Quartiers und damit der
Verkürzung der Fusswege in der Hanglage dient.
7.4 Die
Erstellung des geplanten Strassenprojekts beansprucht das Eigentum des Beschwerdeführers.
Ein solcher Eingriff bedarf gemäss Art. 36 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen
Interesses und muss verhältnismässig sein. Die gesetzliche Grundlage findet
sich im Strassengesetz, welches in § 18 vorsieht, dass das für den
Strassenbau benötigte Land freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch
Enteignung erworben wird. Das Enteignungsrecht ist mit der Projektfestsetzung
zudem erteilt (§ 15 Abs. 1 StrG).
7.5 Ein
öffentliches Interesse an der zu erstellenden Bushaltestellen samt
Fussgängerübergang liegt vor (vgl. E. 7.2–3), nicht zuletzt auch, weil
damit die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr verbessert und dieser
gefördert wird (Art. 3 Abs. 3 lit. a des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 [RPG]; Art. 104 Abs. 3 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2007 [KV]). Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche
Interesse im konkreten Fall jenes des Beschwerdeführers überwiegt bzw. ob der
Eingriff in der vorgesehenen Form verhältnismässig ist. Nur dann ist der
Eingriff nämlich zumutbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 614).
7.6 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die geplante Bushaltestelle verunmögliche
eine Erschliessung seines Grundstücks. Dem steht jedoch – wie die Vorinstanz
ausführte – entgegen, dass die Zufahrt oberhalb der Bushaltestelle positioniert
werden könnte. Die Erschliessung wird dem Beschwerdeführer somit nicht verunmöglicht.
Auch das Amt für Verkehr bestätigte dem Beschwerdeführer,
dass eine direkte Erschliessung von seinem Grundstück auf die D-Strasse
zwischen der Bushaltestelle und dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 technisch
möglich sei. Würde die Ausfahrt am optimalen Ort geplant, könnten auch die
Sichten auf die Fahrspuren gemäss Verkehrssicherheitsverordnung vom
15. Juni 1983 (VSiV), ohne Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, eingehalten
werden. Davon unabhängig kommt hinzu, dass Verkehrserschliessungen im Bereich
wichtiger öffentlicher Strassen gemäss § 240 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach Möglichkeit rückwärtig oder
durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten erfolgen sollen. Demzufolge besteht
kein grundsätzlicher Anspruch auf eine direkte Erschliessung an eine wichtige
öffentliche Strasse, wie sie die D-Strasse ist, weshalb je nach geplantem
Bauvorhaben alle Optionen zu prüfen wären. Die Beschwerdegegnerin hielt denn
auch fest, dass dem Beschwerdeführer bei Unmöglichkeit einer Erschliessung über
ein Nachbargrundstück eine Erschliessung in die D-Strasse oberhalb der
Bushaltestelle nicht verweigert werden könne. Die Vermögensnachteile würden dem
Beschwerdeführer zudem gemäss § 11 AbtrG voll ersetzt.
Wie von der Vorinstanz auch festgehalten, muss der
Beschwerdeführer mit der Realisierung der Bushaltestelle wohl Einschränkungen
der Überbaubarkeit seines Grundstücks in Kauf nehmen, diese sind jedoch nicht
von derartiger Intensität, dass eine sinnvolle Überbauung nicht mehr möglich
wäre. Es scheint zudem auch nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich schon für
eine bestimmte Überbauungsweise entschieden hätte, zumal er die Varianten
zweier Einfamilienhäuser oder eines Terrassenhauses erwog. Da bisher keine
Garagenzufahrt oder ähnliches besteht, kann sich der Beschwerdeführer auch auf
keinen Bestandesschutz berufen. Zuletzt scheint die Bushaltestelle auch aus
lärmtechnischer Sicht unbedenklich zu sein.
7.7 Der
Standort wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Kriterien
gewählt. Alternativen sind nachvollziehbar als nicht realisierbar eingestuft
worden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind aufgrund seines noch
völlig unbebauten Grundstücks im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an
einem das Quartier erschliessenden Busnetz gering zu werten. Zudem ist eine
sinnvolle Überbauung immer noch möglich, weshalb die öffentlichen Interessen
somit überwiegen. Aufgrund der überzeugenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin und angesichts der gebotenen Zurückhaltung
in Bezug auf das Ermessen der Gemeinde erscheint das Projekt in der
vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung
des öffentlichen Interesses zudem geeignet und notwendig.
8.
Da der Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers
auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein öffentliches Interesse vorliegt
und verhältnismässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …