VB.2015.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00095
8. Juli 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00095
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission für die
kaufmännischen Berufe Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Noten
der Lehrabschlussprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A legte im Sommer 2013 nach Durchlaufen des
Qualifikationsverfahrens ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs gemäss
Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom
19. November 2003 (SR 412.101) erfolgreich die Lehrabschlussprüfung zum
"Kaufmann erweiterte Grundbildung" ab. Am 1. Juli 2013 stellte
das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich A den Notenausweis gleichen Datums zu, woraus hervorgeht,
dass ihm infolge Erreichens der Gesamtnote 5,5 im betrieblichen Teil der Prüfung
sowie der Gesamtnote 5,8 im schulischen Teil das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis erteilt werde. Dem Notenausweis ebenfalls entnommen werden
können dabei die einzelnen Teilnoten, aus denen sich die beiden Gesamtnoten
zusammensetzen.
Am 2. August 2013 erhob A gegen die einen Teil der Gesamtnote "Betriebliche LAP"
bildende Note 5,0 im Fach "Berufspraktische
Situationen und Fälle" sowie gegen die in die Gesamtnote "Schulische
LAP" eingeflossene Note 5,7 im Fach
"Wirtschaft und Gesellschaft 3" Einsprachen bei der Prüfungskommission für die kaufmännische
Berufe Zürich. Diese vereinigte die durch die beiden Einsprachen eingeleiteten Verfahren stillschweigend und hiess das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 23. September 2013 teilweise gut, indem
sie die Abschlussnote von
A im Fach Wirtschaft und Gesellschaft 3 von 5,7 auf 5,8
erhöhte. Ein entsprechend korrigierter Notenausweis wurde A am 23. September
2013 zugestellt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 22. Oktober
2013.
an die Bildungsdirektion, welche auf das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 nicht eintrat.
III.
Am 30./31. Januar 2015 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"Der
Entscheid 'Berufsbildung. Noten Lehrabschlussprüfung.
Rekurs. Nichteintreten' vom 11. Dezember 2014 der
Bildungsdirektion Kanton Zürich ist zur Korrektur an die Bildungsdirektion
zurückzuweisen oder als ungültig zu erklären.
Einzutreten
ist auf die Anträge in meinen zwei Einsprachen vom 2. August 2013 und
erneut beantragt im Rekurs vom 22. Oktober 2013:
Im Fach 'Berufspraktische Situationen und Fälle'
1.
Überprüfung und gegebenenfalls
Korrektur der Bewertungen meiner Prüfung 'Berufspraktische Situationen und Fälle'
gemäss Begründung
2.
Gegebenenfalls Korrektur der betroffenen Noten im Notenausweis der
Lehrabschlussprüfung
Im Fach 'Wirtschaft und
Gesellschaft 3'
1.
Rechtliche Beurteilung der beschriebenen Sachverhalte
(Einsprache-Begründung Punkte 1 bis 8)
2.
Annullierung der im 'Lehrgang
Vorbereitung zum Eidg. Fähigkeitszeugnis Kauffrau/ Kaufmann' […] ermittelten Semester-/Erfahrungsnote
im Fach 'Wirtschaft und Gesellschaft' wegen Irregularität.
Stattdessen
die Einsetzung der regulär erzielten Semester-/Erfahrungsnote 5,9 des
vorhergehenden Handelsdiplom-Semesters als Semester-/Erfahrungsnote für diesen
Lehrgang.
Sowie die entsprechende Korrektur der betroffenen Noten im
Notenausweis der Lehrabschlussprüfung."
Die Bildungsdirektion liess sich am
26.
/27. Februar 2015 mit Schluss auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen. Hierzu nahm A am 18. März 2015 Stellung. Die Prüfungskommission
hatte bereits am 4. März 2015 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort
verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Diese
ist unter anderem bei erstinstanzlichen Rekursentscheiden einer Direktion über
Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide
der (erweiterten) berufliche Grundbildung gegeben
(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie
Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs
des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts sowie eines
schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nicht ein. Anfechtungsobjekt bildet somit
ein Prozessentscheid. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht
nicht eingetreten ist.
3.
3.1
Gemäss
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs (wie auch mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen
anfechtbar. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem
Verfügungsbegriff des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Anfechtbar
sind daher nur Verwaltungsakte, welche die Begriffsmerkmale einer Verfügung
gemäss der bundesrechtlichen Bestimmung erfüllen, das heisst individuelle, an
den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (zum Ganzen Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 13 ff., 18).
Prüfungsentscheide stellen praxisgemäss anfechtbare
Verfügungen dar (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 16, auch zum Folgenden; siehe auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche
Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997,
S. 72 f.). Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet indes
die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten. Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung
anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine
Anordnungen dar, sondern Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die nicht
selbständig anfechtbar sind (vgl. dazu auch BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung
mit E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 7. November 2002,2P.177/2002,
E. 5.2.2, – 19. November 2001,2P.210/2001, E. 1b/aa, –
21.
November 1996,2P.21/1996, E. 2a [auch zum Folgenden]). Anders verhält es sich, wenn Prüfungsnoten trotz
bestandener Prüfung eigene Rechtswirkungen entfalten, beispielsweise dann, wenn
die spätere Weiterbildung, der Erwerb eines Diploms oder die Berechtigung,
einen Titel tragen zu dürfen, einen bestimmten Notendurchschnitt voraussetzt
(BGr, 8. September 2005,2P.208/2005,
E. 2.1). Soweit derartige Nachteile nicht geltend gemacht werden
oder konkret ersichtlich sind, kann die Erhöhung von Prüfungsnoten aber – wie
gesagt – einzig in Zusammenhang mit der Anfechtung eines (genügenden oder
ungenügenden) Gesamtergebnisses beantragt werden, zumindest sofern sie unmittelbar
für das Ergebnis ausschlaggebend sind (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16,
auch zum Folgenden). Anfechtungsobjekt
ist dabei allein der Prüfungsentscheid bzw. die Gesamtqualifikation; die
Beanstandungen der einzelnen Noten sind lediglich als Rügen bzw. Elemente der
Beschwerdebegründung aufzufassen. Gleiches gilt grundsätzlich bei Einzelnoten
für vorzeitig abgeschlossene Fächer sowie Einzelnoten, die als Erfahrungsnoten
dienen.
3.2
Die
Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung setzt sich zusammen
aus einem betrieblichen und einem schulischen Teil. Gemäss Art. 15
Abs. 2 des Reglements des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom
24.
Januar 2003 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung
(Ausbildungsreglement, abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen >
Berufsbildung > Berufsverzeichnis > Berufe von A bis Z > Kaufmann/Kauffrau
> Berufsnummer 68200) umfasst der betriebliche Teil der Lehrabschlussprüfung
der erweiterten Grundbildung vier Fächer. Eines davon ist das Fach Berufspraktische
Situationen und Fälle (Art. 15 Abs. 2 lit. c
Ausbildungsreglement), wobei die Prüfungsnote in diesem Fach einen Viertel zur
Gesamtnote der betrieblichen Lehrabschlussprüfung beiträgt. Die Gesamtnote wird
auf eine Dezimale gerundet (zum Ganzen Art. 15 Abs. 2 letzter
Abschnitt Ausbildungsreglement). Die schulische Lehrabschlussprüfung umfasst
demgegenüber grundsätzlich acht Fächer; in einzelnen Fächern ist eine
Dispensation möglich (Art. 15 Abs. 3 II Ausbildungsreglement; vgl. etwa Schweizerische
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität Kauffrau/Kaufmann EFZ, Ausführungsbestimmungen:
Erste und zweite Fremdsprache, Anhang 1, Ziff. 1.6, abrufbar unter www.skkab.ch
> Ausführungsbestimmungen und Termine > FS 1 und FS 2, Anhang Sprachzertifikate).
Zur Ermittlung der Gesamtnote Schulische LAP wird auch bei diesem Prüfungsteil
der Durchschnitt der Prüfungsnoten in den einzelnen Fächern genommen, zu denen
unter anderem auch das Fach Wirtschaft und Gesellschaft 3 zählt, und das
Ergebnis auf eine Dezimale gerundet (Art. 15 Abs. 3 II letzter Abschnitt
Ausbildungsreglement).
Die Lehrabschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in
der betrieblichen als auch in der schulischen Lehrabschlussprüfung die
Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und höchstens eine (betriebliche Prüfung)
bzw. zwei (schulische Prüfung) Fachnoten ungenügend sind (Art. 16 Abs. 2
Ausbildungsreglement). Wer die Bestehensnormen erfüllt hat, erhält in der Folge
das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie einen Notenausweis und ist berechtigt,
die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "gelernte Kauffrau/gelernter
Kaufmann erweiterte Grundbildung" zu tragen (Art. 18 Ausbildungsreglement).
3.3
Der
Beschwerdeführer bestand die Lehrabschlussprüfung mit den Gesamtnoten 5,5
und 5,8 und erhielt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Der Entscheid über
das Bestehen der Lehrabschlussprüfung und die Erteilung des Zeugnisses blieb
insofern unangefochten. Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer
hingegen die Erhöhung der Prüfungsnote im Fach Berufspraktische Situationen und
Fälle sowie die Annullierung der Prüfungsnote im Fach Wirtschaft und
Gesellschaft 3 und die Ersetzung dieser Note durch eine höhere Erfahrungsnote
aus einem früheren Semester. Gleichzeitigt wurde die entsprechende Korrektur
des Notenausweises der Lehrabschlussprüfung beantragt.
Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt (4.2), entfalten die
beiden explizit beanstandeten Prüfungsnoten dabei keine
eigenen – über den Entscheid über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung und die
Erteilung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses hinausgehenden –
Rechtswirkungen, weshalb sie nicht selbständig anfechtbar sind. Anfechtungsobjekt
könnte vorliegend jedoch allenfalls in der das genügende Gesamtergebnis
spezifizierenden Gesamtnote Betriebliche LAP respektive der Gesamtnote
Schulische LAP gesehen werden (vgl. Aubert, S. 73), sodass die konkreten
Beanstandungen des Beschwerdeführers die beiden Teilnoten der Prüfung
betreffend lediglich als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen wären.
Die Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, ob der
Beschwerdeführer überhaupt (sinngemäss) um Erhöhung der Gesamtbewertung ersuche,
die konkret beantragten Korrekturen der beiden Abschlussnoten in den Fächern Berufspraktische
Situationen und Fälle sowie Wirtschaft und Gesellschaft 3 unmittelbar Einfluss
auf die Gesamtnoten hätten und Letztere somit gestützt auf die vorzitierte Rechtsprechung
und Lehre effektive als Anfechtungsobjekte angesehen werden könnten, darf
jedoch offenbleiben. Auf das Rechtsmittel war nämlich – selbst bei Vorliegen
eines Anfechtungsobjekts – mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers
ohnehin nicht einzutreten.
4.
4.1
Die
Rekurslegitimation von Privatpersonen ist in § 21 Abs. 1 VRG
geregelt. Danach ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das
schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche
Beschwerde der rekurrierenden Partei (unmittelbar) eintragen würde,
beziehungsweise in der Abwendung eines ideellen, materiellen, wirtschaftlichen
oder anderweitigen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die
geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter
Betrachtungsweise vorliegen; eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive
Empfindlichkeit sind nicht zu berücksichtigen (zum Ganzen Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 15 und N. 20).
Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein
schutzwürdiges Interesse zunächst zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden
eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt wird (Bertschi, § 21
N. 46, auch zum Folgenden). Werden dagegen – wie vorliegend – einzelne
Noten eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht das Bundesgericht
angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Anfechtung dieses Ergebnisses, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben
sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die
Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der angestrebten
Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein
besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zur Weiterbildung.
4.2
In
der Vernehmlassung vom 18. März 2015 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich
geltend, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterte Grundbildung
erworben zu haben, um seine berufliche Qualifikation und seine Chancen bei der
Stellenbewerbung zu erhöhen, womit ein schutzwürdiges materielles Interesse an
der Korrektur der Noten im Fähigkeitszeugnis bestehe.
Jede Erhöhung des Notenschnitts ist theoretisch mit besseren
Berufschancen verbunden; dem Beschwerdeführer ist somit in diesem Punkt
beizupflichten. Allerdings genügt dies nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für sich alleine nicht; dem Notendurchschnitt kommt insofern
gemäss höchstrichterlicher Praxis keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu
(BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6). Aber auch in der Lehre wird ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer genügenden Gesamtqualifikation
regelmässig erst dann anerkannt, wenn sich aufgrund der höheren Qualifikation
die Chancen bei Stellenbewerbungen merklich erhöhen würden (vgl. Bertschi,
§ 21 N. 46; ferner Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2.
A., Bern etc. 2003, S. 714 f.). Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und ist in Anbetracht
seiner ohnehin sehr guten Leistung nicht anzunehmen. Anderweitige
negative Folgen wie der Ausschluss von einer Weiterbildung oder die
Nichterlangung eines Prädikats wurden vom Beschwerdeführer sodann ebenfalls
nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Namentlich die Verleihung eines Prädikats
ist bei Lehrabschlussprüfungen denn auch grundsätzlich nicht üblich und im
Ausbildungsreglement nicht vorgesehen. Der Besuch einer fachspezifischen
Weiterbildung wiederum, etwa die Absolvierung der Höheren Fachschule für
Wirtschaft, dürfte regelmässig allein an den Erwerb des eidgenössischen
Fähigkeitszeugnisses anknüpfen (vgl. etwa Studiengang diplomierter
Betriebswirtschafter HF, Studienprogramm abrufbar unter www.sib.ch >
Studienstarts Dipl. Betriebswirtschafter.in HF > Detailprogramm, S. 8).
Damit fehlt es dem Beschwerdeführer von vornherein an einem
schützenswerten Interesse an der Korrektur der beanstandeten Teilnoten der
Lehrabschlussprüfung. Die Prüfung der ersten Legitimationsvoraussetzung – des
rechnerischen Einflusses der Korrektur der beiden beanstandeten Teilnoten auf
die Höhe der Gesamtbenotung – erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
5.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer schliesslich aus der von ihm zitierten Ziff. 12 der
Wegleitung der Beschwerdegegnerin zum Einspracheverfahren bei Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung,
wonach in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids unter anderem
anzuführen ist, dass mit dem Rekurs alle Mängel
des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können.
Diese Bestimmung bzw. die Rechtmittelbelehrung im Einspracheentscheid nennt
lediglich die nach § 20 VRG zulässigen Rekursgründe. Sie betrifft demgegenüber
nicht die hier interessierende Frage, ob die Rekursinstanz auf ein Rechtsmittel
eintreten muss und es überhaupt zu einer Prüfung der von der rekurrierenden Person
geltend gemachten Mängel kommt. Die Umstände respektive Erfordernisse,
die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren materiell
behandelt werden kann, umschreiben die Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen
Rekursbehörden wie die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen haben (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a).
6.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83
lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
Insofern somit vorliegend die Benotung einzelner Fächer im Rahmen einer Lehrabschlussprüfung
strittig ist, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ausgeschlossen und kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden (vgl. BGr, 22. April 2014,
2D_31/2014, E. 2; BGE 136 I 229 E. 1). Soweit demgegenüber nicht die Ergebnisse der Prüfung,
sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand
des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr,
19.
Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007,
2C_187/2007, E. 2.1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 8
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …