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Entscheid

VB.2015.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00095

8. Juli 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17274)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A legte im Sommer 2013 nach Durchlaufen des

Qualifikationsverfahrens ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs gemäss

Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom

19. November 2003 (SR 412.101) erfolgreich die Lehrabschlussprüfung zum

"Kaufmann erweiterte Grundbildung" ab. Am 1. Juli 2013 stellte

das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich A den Notenausweis gleichen Datums zu, woraus hervorgeht,

dass ihm infolge Erreichens der Gesamtnote 5,5 im betrieblichen Teil der Prüfung

sowie der Gesamtnote 5,8 im schulischen Teil das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis erteilt werde. Dem Notenausweis ebenfalls entnommen werden

können dabei die einzelnen Teilnoten, aus denen sich die beiden Gesamtnoten

zusammensetzen.

Am 2. August 2013 erhob A gegen die einen Teil der Gesamtnote "Betriebliche LAP"

bildende Note 5,0 im Fach "Berufspraktische

Situationen und Fälle" sowie gegen die in die Gesamtnote "Schulische

LAP" eingeflossene Note 5,7 im Fach

"Wirtschaft und Gesellschaft 3" Einsprachen bei der Prüfungskommission für die kaufmännische

Berufe Zürich. Diese vereinigte die durch die beiden Einsprachen eingeleiteten Verfahren stillschweigend und hiess das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 23. September 2013 teilweise gut, indem

sie die Abschlussnote von

A im Fach Wirtschaft und Gesellschaft 3 von 5,7 auf 5,8

erhöhte. Ein entsprechend korrigierter Notenausweis wurde A am 23. September

2013 zugestellt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 22. Oktober

2013.

an die Bildungsdirektion, welche auf das

Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 nicht eintrat.

III.

Am 30./31. Januar 2015 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"Der

Entscheid 'Berufsbildung. Noten Lehrabschlussprüfung.

Rekurs. Nichteintreten' vom 11. Dezember 2014 der

Bildungsdirektion Kanton Zürich ist zur Korrektur an die Bildungsdirektion

zurückzuweisen oder als ungültig zu erklären.

Einzutreten

ist auf die Anträge in meinen zwei Einsprachen vom 2. August 2013 und

erneut beantragt im Rekurs vom 22. Oktober 2013:

Im Fach 'Berufspraktische Situationen und Fälle'

1.

Überprüfung und gegebenenfalls

Korrektur der Bewertungen meiner Prüfung 'Berufspraktische Situationen und Fälle'

gemäss Begründung

2.

Gegebenenfalls Korrektur der betroffenen Noten im Notenausweis der

Lehrabschlussprüfung

Im Fach 'Wirtschaft und

Gesellschaft 3'

1.

Rechtliche Beurteilung der beschriebenen Sachverhalte

(Einsprache-Begründung Punkte 1 bis 8)

2.

Annullierung der im 'Lehrgang

Vorbereitung zum Eidg. Fähigkeitszeugnis Kauffrau/ Kaufmann' […] ermittelten Semester-/Erfahrungsnote

im Fach 'Wirtschaft und Gesellschaft' wegen Irregularität.

Stattdessen

die Einsetzung der regulär erzielten Semester-/Erfahrungsnote 5,9 des

vorhergehenden Handelsdiplom-Semesters als Semester-/Erfahrungsnote für diesen

Lehrgang.

Sowie die entsprechende Korrektur der betroffenen Noten im

Notenausweis der Lehrabschlussprüfung."

Die Bildungsdirektion liess sich am

26.

/27. Februar 2015 mit Schluss auf Abweisung

der Beschwerde vernehmen. Hierzu nahm A am 18. März 2015 Stellung. Die Prüfungskommission

hatte bereits am 4. März 2015 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort

verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Diese

ist unter anderem bei erstinstanzlichen Rekursentscheiden einer Direktion über

Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide

der (erweiterten) berufliche Grundbildung gegeben

(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie

Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs

des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts sowie eines

schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nicht ein. Anfechtungsobjekt bildet somit

ein Prozessentscheid. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht

nicht eingetreten ist.

3.

3.1

Gemäss

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs (wie auch mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen

anfechtbar. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem

Verfügungsbegriff des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Anfechtbar

sind daher nur Verwaltungsakte, welche die Begriffsmerkmale einer Verfügung

gemäss der bundesrechtlichen Bestimmung erfüllen, das heisst individuelle, an

den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in

verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (zum Ganzen Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 13 ff., 18).

Prüfungsentscheide stellen praxisgemäss anfechtbare

Verfügungen dar (Jürg Bosshart/Mar­tin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 16, auch zum Folgenden; siehe auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche

Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997,

S. 72 f.). Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet indes

die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten. Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung

anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine

Anordnungen dar, sondern Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die nicht

selbständig anfechtbar sind (vgl. dazu auch BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung

mit E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 7. November 2002,2P.177/2002,

E. 5.2.2, – 19. November 2001,2P.210/2001, E. 1b/aa, –

21.

November 1996,2P.21/1996, E. 2a [auch zum Folgenden]). Anders verhält es sich, wenn Prüfungsnoten trotz

bestandener Prüfung eigene Rechtswirkungen entfalten, beispielsweise dann, wenn

die spätere Weiterbildung, der Erwerb eines Diploms oder die Berechtigung,

einen Titel tragen zu dürfen, einen bestimmten Notendurchschnitt voraussetzt

(BGr, 8. September 2005,2P.208/2005,

E. 2.1). Soweit derartige Nachteile nicht geltend gemacht werden

oder konkret ersichtlich sind, kann die Erhöhung von Prüfungsnoten aber – wie

gesagt – einzig in Zusammenhang mit der Anfechtung eines (genügenden oder

ungenügenden) Gesamtergebnisses beantragt werden, zumindest sofern sie unmittelbar

für das Ergebnis ausschlaggebend sind (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16,

auch zum Folgenden). Anfechtungsobjekt

ist dabei allein der Prüfungsentscheid bzw. die Gesamtqualifikation; die

Beanstandungen der einzelnen Noten sind lediglich als Rügen bzw. Elemente der

Beschwerdebegründung aufzufassen. Gleiches gilt grundsätzlich bei Einzelnoten

für vorzeitig abgeschlossene Fächer sowie Einzelnoten, die als Erfahrungsnoten

dienen.

3.2

Die

Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung setzt sich zusammen

aus einem betrieblichen und einem schulischen Teil. Gemäss Art. 15

Abs. 2 des Reglements des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom

24.

Januar 2003 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

(Ausbildungsreglement, abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen >

Berufsbildung > Berufsverzeichnis > Berufe von A bis Z > Kaufmann/Kauffrau

> Berufsnummer 68200) umfasst der betriebliche Teil der Lehrabschlussprüfung

der erweiterten Grundbildung vier Fächer. Eines davon ist das Fach Berufspraktische

Situationen und Fälle (Art. 15 Abs. 2 lit. c

Ausbildungsreglement), wobei die Prüfungsnote in diesem Fach einen Viertel zur

Gesamtnote der betrieblichen Lehrabschlussprüfung beiträgt. Die Gesamtnote wird

auf eine Dezimale gerundet (zum Ganzen Art. 15 Abs. 2 letzter

Abschnitt Ausbildungsreglement). Die schulische Lehrabschlussprüfung umfasst

demgegenüber grundsätzlich acht Fächer; in einzelnen Fächern ist eine

Dispensation möglich (Art. 15 Abs. 3 II Ausbildungsreglement; vgl. etwa Schweizerische

Kommission für Berufsentwicklung und Qualität Kauffrau/Kaufmann EFZ, Ausführungsbestimmungen:

Erste und zweite Fremdsprache, Anhang 1, Ziff. 1.6, abrufbar unter www.skkab.ch

> Ausführungsbestimmungen und Termine > FS 1 und FS 2, Anhang Sprachzertifikate).

Zur Ermittlung der Gesamtnote Schulische LAP wird auch bei diesem Prüfungsteil

der Durchschnitt der Prüfungsnoten in den einzelnen Fächern genommen, zu denen

unter anderem auch das Fach Wirtschaft und Gesellschaft 3 zählt, und das

Ergebnis auf eine Dezimale gerundet (Art. 15 Abs. 3 II letzter Abschnitt

Ausbildungsreglement).

Die Lehrabschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in

der betrieblichen als auch in der schulischen Lehrabschlussprüfung die

Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und höchstens eine (betriebliche Prüfung)

bzw. zwei (schulische Prüfung) Fachnoten ungenügend sind (Art. 16 Abs. 2

Ausbildungsreglement). Wer die Bestehensnormen erfüllt hat, erhält in der Folge

das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie einen Notenausweis und ist berechtigt,

die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "gelernte Kauffrau/gelernter

Kaufmann erweiterte Grundbildung" zu tragen (Art. 18 Ausbildungsreglement).

3.3

Der

Beschwerdeführer bestand die Lehrabschlussprüfung mit den Gesamtnoten 5,5

und 5,8 und erhielt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Der Entscheid über

das Bestehen der Lehrabschlussprüfung und die Erteilung des Zeugnisses blieb

insofern unangefochten. Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer

hingegen die Erhöhung der Prüfungsnote im Fach Berufspraktische Situationen und

Fälle sowie die Annullierung der Prüfungsnote im Fach Wirtschaft und

Gesellschaft 3 und die Ersetzung dieser Note durch eine höhere Erfahrungsnote

aus einem früheren Semester. Gleichzeitigt wurde die entsprechende Korrektur

des Notenausweises der Lehrabschlussprüfung beantragt.

Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt (4.2), entfalten die

beiden explizit beanstandeten Prüfungsnoten dabei keine

eigenen – über den Entscheid über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung und die

Erteilung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses hinausgehenden –

Rechtswirkungen, weshalb sie nicht selbständig anfechtbar sind. Anfechtungsobjekt

könnte vorliegend jedoch allenfalls in der das genügende Gesamtergebnis

spezifizierenden Gesamtnote Betriebliche LAP respektive der Gesamtnote

Schulische LAP gesehen werden (vgl. Aubert, S. 73), sodass die konkreten

Beanstandungen des Beschwerdeführers die beiden Teilnoten der Prüfung

betreffend lediglich als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen wären.

Die Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, ob der

Beschwerdeführer überhaupt (sinngemäss) um Erhöhung der Gesamtbewertung ersuche,

die konkret beantragten Korrekturen der beiden Abschlussnoten in den Fächern Berufspraktische

Situationen und Fälle sowie Wirtschaft und Gesellschaft 3 unmittelbar Einfluss

auf die Gesamtnoten hätten und Letztere somit gestützt auf die vorzitierte Rechtsprechung

und Lehre effektive als Anfechtungsobjekte angesehen werden könnten, darf

jedoch offenbleiben. Auf das Rechtsmittel war nämlich – selbst bei Vorliegen

eines Anfechtungsobjekts – mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers

ohnehin nicht einzutreten.

4.

4.1

Die

Rekurslegitimation von Privatpersonen ist in § 21 Abs. 1 VRG

geregelt. Danach ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das

schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche

Beschwerde der rekurrierenden Partei (unmittelbar) eintragen würde,

beziehungsweise in der Abwendung eines ideellen, materiellen, wirtschaftlichen

oder anderweitigen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die

geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter

Betrachtungsweise vorliegen; eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive

Empfindlichkeit sind nicht zu berücksichtigen (zum Ganzen Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 15 und N. 20).

Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein

schutzwürdiges Interesse zunächst zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden

eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt wird (Bertschi, § 21

N. 46, auch zum Folgenden). Werden dagegen – wie vorliegend – einzelne

Noten eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht das Bundesgericht

angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Anfechtung dieses Ergebnisses, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben

sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die

Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der angestrebten

Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein

besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zur Weiterbildung.

4.2

In

der Vernehmlassung vom 18. März 2015 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich

geltend, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterte Grundbildung

erworben zu haben, um seine berufliche Qualifikation und seine Chancen bei der

Stellenbewerbung zu erhöhen, womit ein schutzwürdiges materielles Interesse an

der Korrektur der Noten im Fähigkeitszeugnis bestehe.

Jede Erhöhung des Notenschnitts ist theoretisch mit besseren

Berufschancen verbunden; dem Beschwerdeführer ist somit in diesem Punkt

beizupflichten. Allerdings genügt dies nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung für sich alleine nicht; dem Notendurchschnitt kommt insofern

gemäss höchstrichterlicher Praxis keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu

(BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6). Aber auch in der Lehre wird ein

schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer genügenden Gesamtqualifikation

regelmässig erst dann anerkannt, wenn sich aufgrund der höheren Qualifikation

die Chancen bei Stellenbewerbungen merklich erhöhen würden (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 46; ferner Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern etc. 2003, S. 714 f.). Dies wird vom

Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und ist in Anbetracht

seiner ohnehin sehr guten Leistung nicht anzunehmen. Anderweitige

negative Folgen wie der Ausschluss von einer Weiterbildung oder die

Nichterlangung eines Prädikats wurden vom Beschwerdeführer sodann ebenfalls

nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Namentlich die Verleihung eines Prädikats

ist bei Lehrabschlussprüfungen denn auch grundsätzlich nicht üblich und im

Ausbildungsreglement nicht vorgesehen. Der Besuch einer fachspezifischen

Weiterbildung wiederum, etwa die Absolvierung der Höheren Fachschule für

Wirtschaft, dürfte regelmässig allein an den Erwerb des eidgenössischen

Fähigkeitszeugnisses anknüpfen (vgl. etwa Studiengang diplomierter

Betriebswirtschafter HF, Studienprogramm abrufbar unter www.sib.ch >

Studienstarts Dipl. Betriebswirtschafter.in HF > Detailprogramm, S. 8).

Damit fehlt es dem Beschwerdeführer von vornherein an einem

schützenswerten Interesse an der Korrektur der beanstandeten Teilnoten der

Lehrabschlussprüfung. Die Prüfung der ersten Legitimationsvoraussetzung – des

rechnerischen Einflusses der Korrektur der beiden beanstandeten Teilnoten auf

die Höhe der Gesamtbenotung – erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

5.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer schliesslich aus der von ihm zitierten Ziff. 12 der

Wegleitung der Beschwerdegegnerin zum Einspracheverfahren bei Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung,

wonach in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids unter anderem

anzuführen ist, dass mit dem Rekurs alle Mängel

des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können.

Diese Bestimmung bzw. die Rechtmittelbelehrung im Einspracheentscheid nennt

lediglich die nach § 20 VRG zulässigen Rekursgründe. Sie betrifft demgegenüber

nicht die hier interessierende Frage, ob die Rekursinstanz auf ein Rechtsmittel

eintreten muss und es überhaupt zu einer Prüfung der von der rekurrierenden Person

geltend gemachten Mängel kommt. Die Umstände respektive Erfordernisse,

die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren materiell

behandelt werden kann, umschreiben die Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen

Rekursbehörden wie die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen haben (vgl. Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a).

6.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83

lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Insofern somit vorliegend die Benotung einzelner Fächer im Rahmen einer Lehrabschlussprüfung

strittig ist, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

ausgeschlossen und kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden (vgl. BGr, 22. April 2014,

2D_31/2014, E. 2; BGE 136 I 229 E. 1). Soweit demgegenüber nicht die Ergebnisse der Prüfung,

sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand

des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr,

19.

Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007,

2C_187/2007, E. 2.1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 8

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …