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Entscheid

VB.2015.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00096

7. Mai 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17113)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

23. September 2013 wies das Statthalteramt B das Gesuch As vom

16. September 2013 um Erteilung einer Waffentragbewilligung für eine

Faustfeuerwaffe "9 mm Para" zum Eigenschutz ab. Mit Beschluss

vom 26. Februar 2014 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich einen

dagegen von A erhobenen Rekurs mangels rechtsgenügender Begründung und Sachverhaltsabklärung

gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung

im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurück.

B. Nachdem

das Statthalteramt Akten des Migrationsamt des Kantons C beigezogen und A

angehört hatte, wies es dessen Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2014 abermals

ab. Die Gebühren und Auslagen wurden auf die Staatskasse genommen.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 25. Mai 2014 mit Rekurs an den

Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2014

und die Erteilung der Waffentragbewilligung. Mit Beschluss vom 6. Januar

2015.

wies der Regierungsrat den Rekurs sowie As Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten. Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 13. Februar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Verfügungen des Statthalteramts vom

20.

Mai 2014 und des Regierungsrats vom 6. Januar 2015 und die

Erteilung der Waffentragbewilligung. Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Am

26.

Februar 2015 bzw. 16. März 2015 beantragten der Regierungsrat

bzw. das Statthalteramt die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer holte das Schreiben des

Verwaltungsgerichts, mit welchem ihm die Eingaben der Vorinstanz und des

Beschwerdegegners vom 26. Februar 2015 bzw. 16. März 2015 zur

freigestellten Vernehmlassung bis zum 13. April 2015 geschickt worden

waren (vorn III.B.), nicht ab. Es stellt sich die Frage, ob

ihm diese rechtsgültig zugestellt wurden.

2.2

Gemäss

§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00718, E. 3.2; 10. Februar 2012, VB.2011.00803,

E. 2.2.2 f., ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine

Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge

nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung

als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt

indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen

erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung

im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der

Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396

E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin

regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen

von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO,

2.

A., 2013, Art. 138 N. 18). Greift die Zustellfiktion von

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

2.3

Der

Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2015 Beschwerde. Folglich musste er

mit einer Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen.

Zudem wurde die Abholungseinladung in seinem Briefkasten hinterlegt. Die

Eingaben der Vorinstanz und des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2015

bzw. 16. März 2015 gelten damit als rechtsgültig zugestellt, ohne dass

sich der Beschwerdeführer dazu geäussert hätte.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung die an

ihn gerichteten Briefe von E nicht berücksichtigt, und er rügt eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV; vgl. unten E. 6.1).

3.2

Das

rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Begründung der Verfügung

bzw. des Entscheids (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 8 N. 35). Dem Begründungserfordernis wird dann nachgekommen, wenn

die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls

– in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei

darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem

rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83

E. 4.1; VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 2.3; Donatsch,

§ 65 N. 5).

3.3

Der

Beschluss vom 6. Januar 2015 erfüllt zweifellos die soeben wiedergegebenen

Begründungserfordernisse, auch wenn er die fraglichen Briefe von E tatsächlich

nicht thematisiert. Der Prozessgeschichte kann gleichwohl entnommen werden,

dass die Vorinstanz gemäss § 26a Abs. 1 VRG die Akten des

Beschwerdegegners beigezogen und sie somit Kenntnis von den Briefen hatte.

Anscheinend erachtete sie diese entgegen den Ausführungen in der Rekursschrift

aber nicht als ausschlaggebend in Bezug auf die Frage, ob eine tatsächliche Gefährdung

des Beschwerdeführers anzunehmen ist (vgl. unten E. 6.2). Wie erwähnt

musste sich die Vorinstanz denn auch nicht zwingend mit dessen entsprechenden

Vorbringen auseinandersetzen. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz geltend.

Diese habe sechs Monate gebraucht, um über seinen Rekurs vom 25. Mai 2014

zu entscheiden.

4.2

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Der

Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in

Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei

der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer

Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung

der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den

Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für

die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die

Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE

130.

I 312 E. 5.2; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1;

Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29

N. 22 ff. mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 839 f.).

Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne

Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung

zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes

um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an

(Griffel, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht

einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der

Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die

Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, wie vorliegend mittlerweile tätig

wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen

Genugtuung für die Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012,1C_439/2011,

E. 2.1; BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi Kommentar VRG, § 19 N. 52).

4.3

Den Akten

kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz den Parteien den Abschluss der

Sachverhaltsermittlung angezeigt oder ihnen mitgeteilt hätte, wann mit dem Rekursentscheid

zu rechnen ist. Im Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand sowie die beschränkte

Anzahl an Akten, aus denen zudem nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz seit dem

Eingang der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2014 noch

prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die Behandlungsdauer des

Rekurses tatsächlich als recht lange. Damit liegt eine – wenn auch nicht schwere –

Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Eine solche kann zwar im

Dispositiv

Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und

Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411

[= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Darauf ist hier – ebenso

wie auf eine materielle Änderung des angefochtenen Beschlusses – jedoch mangels

eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags und angesichts des noch leichten

Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu verzichten (vgl. Griffel,

§ 27c N. 20 f.). Dem Genugtuungsaspekt wird durch die

vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl.

VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 3.3).

5.

5.1 Die

Vorinstanz hat den Inhalt der für den vorliegenden Fall massgebenden Art.

27 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) und § 5 Abs. 1 der Waffenverordnung

des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 (WafVO) zutreffend wiedergegeben.

In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG kann darauf verwiesen werden. Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer

die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt, wonach

die gesuchstellende Person glaubhaft machen muss, dass sie eine Waffe benötigt,

um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung

zu schützen. Auf die von der Vorinstanz korrekt dargelegte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu dieser Frage kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden.

An dieser Stelle zu wiederholen ist, dass die tatsächliche Gefährdung demnach

nicht konkret zu sein braucht, sondern es genügt, wenn für den Gesuchsteller

aufgrund seiner Aufgabe oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund

anderer besonderer Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit

für eine Gefahrensituation besteht. Das Tragen der Waffe muss zum Schutz des

Gesuchstellers oder zum Schutz von Dritten geboten erscheinen und ist nur

gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise

begegnet werden kann (BGr, 23. August 2011,2C_246/2011, E. 3.1, mit

Hinweisen auf weitere Urteile des Bundesgerichts).

5.2 Die Umschreibung,

dass eine "tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen

muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dessen Anwendung wirft aber

auch Ermessensfragen auf, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei prüfen kann (VGr,

8. März 2001, VB.2000.00378, E. 2b, mit Hinweis auf RB 1985

Nr. 128; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.).

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass E eine Gefahr für ihn darstelle.

E sei ein weggewiesener Asylbewerber, dessen Dossier er anlässlich seiner Tätigkeit

beim Migrationsamt betreut habe, in deren Rahmen er diesem gegenüber auch

ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet und ihn wegen Widerhandlungen

gegen das Ausländergesetz angezeigt habe. Er habe E als eine der schwierigsten,

aggressivsten und mühsamsten Personen erlebt, die er während seiner Dienstzeit

beim Migrationsamt und bei der Polizei befragt habe. Briefe, die E zuhanden des

Migrationsamts an ihn adressiert habe und von "wilden

Verschwörungstheorien" gehandelt hätten, liessen auf eine Persönlichkeitsstörung

und eine starke Aversion gegen Behörden, insbesondere ihm – dem Beschwerdeführer

– gegenüber schliessen. Nachdem er dort nicht mehr gearbeitet habe, habe sich E

beim Migrationsamt in aggressiver und aufgebrachter Weise nach seiner Adresse

erkundigt und gegenüber seinem ehemaligen Arbeitskollegen S ernstzunehmende, an

ihn gerichtete Drohungen ausgesprochen. E kenne seine Wohnadresse, da ihm das

Obergericht des Kantons C diese in unachtsamer Weise in einer Verfügung vom

2. September 2013 mitgeteilt habe. E sei ihm körperlich überlegen und

unberechenbar. Es sei davon auszugehen, dass er dessen Aggressivität selbst als

ausgebildeter Polizist nicht unter Kontrolle bringen könnte. Ein milderes und

gleich wirksames Mittel zum Eigenschutz als eine Waffe bestehe nicht.

6.2 Die

Vorinstanz erwog, allein aus dem Umstand, dass E die Wohnadresse des Beschwerdeführers

bekannt sei, könne keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen

Gefährdung abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Anhörung durch den Beschwerdegegner bestätigt habe, dass E seit der Bekanntgabe

der Adresse weder ihn noch seine [von ihm mittlerweile geschiedene] Ehefrau je

angegangen habe. Der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, dass bisher keine

durch E hervorgerufene Gefährdung oder Gefahrensituation bestanden habe. Zudem lägen

das Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend Eingrenzung gegen E und dessen

diesbezügliche Drohungen rund zwei Jahre zurück. Auch das mutmassliche Erscheinen

von E beim Migrationsamt datiere von Dezember 2012. Die Äusserung von Drohungen

(gegenüber Behörden) sei bei Negativentscheiden nichts Aussergewöhnliches. In

der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 15. No-vember 2011 sei

zwar erwähnt, dass E wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Beschimpfung

vorbestraft sei. Auch sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer durch

das Mitführen einer Waffe sicherer fühlen würde. Von einer erhöhten

Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation, die dies rechtfertigen würde,

könne aber nicht ausgegangen werden.

7.

7.1 Soweit der

Beschwerdeführer die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Sep-tember

2013 und vom 20. Mai 2014 beanstandet, ist nicht näher auf seine

entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der

Beschluss der Vorinstanz vom 6. Januar 2015. Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermögen diesen jedoch auch die übrigen Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht infrage zu stellen.

7.2 Zwar

verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine konkrete Gefährdung,

sondern lässt es genügen, wenn namentlich aufgrund der Aufgabe oder Funktion

eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation besteht (vorn

E. 5.1). Im Hinblick auf das ihr zustehende Ermessen (vorn E. 5.2)

erscheint es indes nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz angesichts

der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit der Bekanntgabe seiner Wohnadresse

vor rund anderthalb Jahren in keiner Weise von E angegangen wurde und die

geltend gemachten Drohungen, deren Inhalt nicht näher bekannt ist, heute

mehrere Jahre zurückliegen und anscheinend schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

mehrere Monate zurücklagen, von keiner solchen Wahrscheinlichkeit ausging. Freilich

offenbaren die Akten, darunter auch die angesprochenen Briefe, dass E fordernd

und teilweise auch aggressiv gegenüber den Behörden auftrat. Wie die Vorinstanz

jedoch zu Recht erwog, gehören solche Reaktionen bis zu einem gewissen Grad –

der hier noch nicht überschritten wurde – zu deren Alltag und hat dies entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass bei Behördenmitgliedern

bzw. Vollzugsmitarbeitenden von Migrationsbehörden generell von einer erhöhten

Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Leib und Leben gesprochen werden muss,

die zu einem "unbedingten" Anspruch auf Ausstellung einer

Waffentragbewilligung führen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf

stützt, dass Staat und Behörden grundsätzlich für die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden

sorgen müssten, lässt sich daraus ebenso kein Anspruch auf eine

Waffentragbewilligung ableiten. Für ihn gilt dies umso weniger, als er im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nach eigenen Angaben schon lange nicht mehr

beim Migrationsamt oder der Polizei angestellt gewesen war. Weiter kann ihm

auch insofern nicht gefolgt werden, als er eine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebots geltend macht, indem für Mitarbeitende privater Sicherheitsdienste

und Privatpersonen oder Behördenmitglieder "willkürlich ungleiche Voraussetzungen"

für den Erwerb einer Waffentragbewilligung bestünden. Zum einen rechtfertigt

sich eine differenzierende Betrachtung bereits aufgrund der unterschiedlichen

Aufgabenstellungen. Zum andern hat eine im Sicherheitsdienst tätige Person auch

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen absoluten Anspruch auf

Erteilung einer Waffentragbewilligung, sondern muss auch hier ein

entsprechendes Bedürfnis ausweisen (BGr, 23. August 2011,2C_246/2011,

E. 3.3). Sodann ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Feuerwaffe

generell ein ungleich "effektiveres" Abwehrmittel als beispielsweise

ein Pfefferspray darstellt, der bewilligungsfrei mitgeführt werden darf.

Weshalb aber ein solcher gerade im vorliegenden Fall zur Abwehr einer

allfälligen Bedrohung seitens von E nicht ausreichen würde, konnte der Beschwerdeführer

nicht schlüssig darlegen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche

Gefährdung glaubhaft gemach t ist, ist schliesslich unerheblich, dass der

Beschwerdeführer als ausgebildeter Polizist im Umgang mit einer Schusswaffe geübt

ist, betrifft dies doch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2

lit. c WG, welche vorliegend nicht streitig ist (vorn E. 5.1). Zudem

kann eine Waffe auch in den Händen eines ehrlichen und

rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

darstellen. Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der Personen, die

dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen, klein zu

halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe

effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen

Gefahr wirksam zu schützen (BGr, 1. Mai 2001,2A.26/2001, E. 3d/bb).

7.3 Nach dem

Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG

somit nicht glaubhaft dargetan und ist der angefochtene Beschluss nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), woran das Obsiegen

bezüglich der festgestellten Rechtsverzögerung als ein Punkt von gesamthaft

betrachtet untergeordneter Bedeutung nichts ändert (vorn E. 4.3).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

8.2 Der

Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mangels rechtlicher

Vertretung ist vorliegend indes nur zu prüfen, ob ihm die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren ist.

8.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand

nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.

Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf

Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig

differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

8.2.2 Ob aufgrund der eingereichten Dokumente

tatsächlich von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen ist, kann offenbleiben. Das vorliegende Verfahren erweist sich jedenfalls

unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als aussichtslos. Aufgrund der

überzeugenden Begründung der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer nicht

ernsthaft mit einem Erfolg seiner Beschwerde rechnen, zumal die Beschwerdeschrift

zu einem grossen Teil lediglich die Vorbringen früherer Eingaben wiederholt,

ohne sich mit der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen.

Überdies ist der Beschwerdeführer durch die verweigerte Waffentragbewilligung

nicht in schwerwiegender Weise in seinen Grundrechten betroffen, da nur ein

sehr kleiner Teil der Bevölkerung über eine solche verfügt. An das Kriterium

der fehlenden Aussichtslosigkeit sind vorliegend deshalb keine geringeren

Anforderungen zu stellen (vgl. Plüss, § 16 N. 48). Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an

...