VB.2015.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00096
7. Mai 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17113)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00096
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffentragbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
23. September 2013 wies das Statthalteramt B das Gesuch As vom
16. September 2013 um Erteilung einer Waffentragbewilligung für eine
Faustfeuerwaffe "9 mm Para" zum Eigenschutz ab. Mit Beschluss
vom 26. Februar 2014 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich einen
dagegen von A erhobenen Rekurs mangels rechtsgenügender Begründung und Sachverhaltsabklärung
gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurück.
B. Nachdem
das Statthalteramt Akten des Migrationsamt des Kantons C beigezogen und A
angehört hatte, wies es dessen Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2014 abermals
ab. Die Gebühren und Auslagen wurden auf die Staatskasse genommen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 25. Mai 2014 mit Rekurs an den
Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2014
und die Erteilung der Waffentragbewilligung. Mit Beschluss vom 6. Januar
2015.
wies der Regierungsrat den Rekurs sowie As Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten. Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 13. Februar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügungen des Statthalteramts vom
20.
Mai 2014 und des Regierungsrats vom 6. Januar 2015 und die
Erteilung der Waffentragbewilligung. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Am
26.
Februar 2015 bzw. 16. März 2015 beantragten der Regierungsrat
bzw. das Statthalteramt die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer holte das Schreiben des
Verwaltungsgerichts, mit welchem ihm die Eingaben der Vorinstanz und des
Beschwerdegegners vom 26. Februar 2015 bzw. 16. März 2015 zur
freigestellten Vernehmlassung bis zum 13. April 2015 geschickt worden
waren (vorn III.B.), nicht ab. Es stellt sich die Frage, ob
ihm diese rechtsgültig zugestellt wurden.
2.2
Gemäss
§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (VGr, 18. Dezember 2013,
VB.2013.00718, E. 3.2; 10. Februar 2012, VB.2011.00803,
E. 2.2.2 f., ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine
Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge
nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt
indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen
erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung
im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der
Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin
regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen
von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO,
2.
A., 2013, Art. 138 N. 18). Greift die Zustellfiktion von
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
2.3
Der
Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2015 Beschwerde. Folglich musste er
mit einer Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen.
Zudem wurde die Abholungseinladung in seinem Briefkasten hinterlegt. Die
Eingaben der Vorinstanz und des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2015
bzw. 16. März 2015 gelten damit als rechtsgültig zugestellt, ohne dass
sich der Beschwerdeführer dazu geäussert hätte.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung die an
ihn gerichteten Briefe von E nicht berücksichtigt, und er rügt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV; vgl. unten E. 6.1).
3.2
Das
rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Begründung der Verfügung
bzw. des Entscheids (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 8 N. 35). Dem Begründungserfordernis wird dann nachgekommen, wenn
die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls
– in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei
darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem
rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83
E. 4.1; VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 2.3; Donatsch,
§ 65 N. 5).
3.3
Der
Beschluss vom 6. Januar 2015 erfüllt zweifellos die soeben wiedergegebenen
Begründungserfordernisse, auch wenn er die fraglichen Briefe von E tatsächlich
nicht thematisiert. Der Prozessgeschichte kann gleichwohl entnommen werden,
dass die Vorinstanz gemäss § 26a Abs. 1 VRG die Akten des
Beschwerdegegners beigezogen und sie somit Kenntnis von den Briefen hatte.
Anscheinend erachtete sie diese entgegen den Ausführungen in der Rekursschrift
aber nicht als ausschlaggebend in Bezug auf die Frage, ob eine tatsächliche Gefährdung
des Beschwerdeführers anzunehmen ist (vgl. unten E. 6.2). Wie erwähnt
musste sich die Vorinstanz denn auch nicht zwingend mit dessen entsprechenden
Vorbringen auseinandersetzen. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz geltend.
Diese habe sechs Monate gebraucht, um über seinen Rekurs vom 25. Mai 2014
zu entscheiden.
4.2
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Der
Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung
der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den
Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für
die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE
130.
I 312 E. 5.2; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1;
Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29
N. 22 ff. mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 839 f.).
Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung
zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes
um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine
Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an
(Griffel, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht
einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der
Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die
Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, wie vorliegend mittlerweile tätig
wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen
Genugtuung für die Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012,1C_439/2011,
E. 2.1; BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi Kommentar VRG, § 19 N. 52).
4.3
Den Akten
kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz den Parteien den Abschluss der
Sachverhaltsermittlung angezeigt oder ihnen mitgeteilt hätte, wann mit dem Rekursentscheid
zu rechnen ist. Im Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand sowie die beschränkte
Anzahl an Akten, aus denen zudem nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz seit dem
Eingang der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2014 noch
prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die Behandlungsdauer des
Rekurses tatsächlich als recht lange. Damit liegt eine – wenn auch nicht schwere –
Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Eine solche kann zwar im
Dispositiv
Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und
Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411
[= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Darauf ist hier – ebenso
wie auf eine materielle Änderung des angefochtenen Beschlusses – jedoch mangels
eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags und angesichts des noch leichten
Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu verzichten (vgl. Griffel,
§ 27c N. 20 f.). Dem Genugtuungsaspekt wird durch die
vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl.
VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 3.3).
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat den Inhalt der für den vorliegenden Fall massgebenden Art.
27 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition
vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) und § 5 Abs. 1 der Waffenverordnung
des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 (WafVO) zutreffend wiedergegeben.
In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG kann darauf verwiesen werden. Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer
die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt, wonach
die gesuchstellende Person glaubhaft machen muss, dass sie eine Waffe benötigt,
um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung
zu schützen. Auf die von der Vorinstanz korrekt dargelegte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu dieser Frage kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden.
An dieser Stelle zu wiederholen ist, dass die tatsächliche Gefährdung demnach
nicht konkret zu sein braucht, sondern es genügt, wenn für den Gesuchsteller
aufgrund seiner Aufgabe oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund
anderer besonderer Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
für eine Gefahrensituation besteht. Das Tragen der Waffe muss zum Schutz des
Gesuchstellers oder zum Schutz von Dritten geboten erscheinen und ist nur
gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise
begegnet werden kann (BGr, 23. August 2011,2C_246/2011, E. 3.1, mit
Hinweisen auf weitere Urteile des Bundesgerichts).
5.2 Die Umschreibung,
dass eine "tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen
muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dessen Anwendung wirft aber
auch Ermessensfragen auf, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei prüfen kann (VGr,
8. März 2001, VB.2000.00378, E. 2b, mit Hinweis auf RB 1985
Nr. 128; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass E eine Gefahr für ihn darstelle.
E sei ein weggewiesener Asylbewerber, dessen Dossier er anlässlich seiner Tätigkeit
beim Migrationsamt betreut habe, in deren Rahmen er diesem gegenüber auch
ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet und ihn wegen Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz angezeigt habe. Er habe E als eine der schwierigsten,
aggressivsten und mühsamsten Personen erlebt, die er während seiner Dienstzeit
beim Migrationsamt und bei der Polizei befragt habe. Briefe, die E zuhanden des
Migrationsamts an ihn adressiert habe und von "wilden
Verschwörungstheorien" gehandelt hätten, liessen auf eine Persönlichkeitsstörung
und eine starke Aversion gegen Behörden, insbesondere ihm – dem Beschwerdeführer
– gegenüber schliessen. Nachdem er dort nicht mehr gearbeitet habe, habe sich E
beim Migrationsamt in aggressiver und aufgebrachter Weise nach seiner Adresse
erkundigt und gegenüber seinem ehemaligen Arbeitskollegen S ernstzunehmende, an
ihn gerichtete Drohungen ausgesprochen. E kenne seine Wohnadresse, da ihm das
Obergericht des Kantons C diese in unachtsamer Weise in einer Verfügung vom
2. September 2013 mitgeteilt habe. E sei ihm körperlich überlegen und
unberechenbar. Es sei davon auszugehen, dass er dessen Aggressivität selbst als
ausgebildeter Polizist nicht unter Kontrolle bringen könnte. Ein milderes und
gleich wirksames Mittel zum Eigenschutz als eine Waffe bestehe nicht.
6.2 Die
Vorinstanz erwog, allein aus dem Umstand, dass E die Wohnadresse des Beschwerdeführers
bekannt sei, könne keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen
Gefährdung abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Anhörung durch den Beschwerdegegner bestätigt habe, dass E seit der Bekanntgabe
der Adresse weder ihn noch seine [von ihm mittlerweile geschiedene] Ehefrau je
angegangen habe. Der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, dass bisher keine
durch E hervorgerufene Gefährdung oder Gefahrensituation bestanden habe. Zudem lägen
das Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend Eingrenzung gegen E und dessen
diesbezügliche Drohungen rund zwei Jahre zurück. Auch das mutmassliche Erscheinen
von E beim Migrationsamt datiere von Dezember 2012. Die Äusserung von Drohungen
(gegenüber Behörden) sei bei Negativentscheiden nichts Aussergewöhnliches. In
der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 15. No-vember 2011 sei
zwar erwähnt, dass E wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Beschimpfung
vorbestraft sei. Auch sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer durch
das Mitführen einer Waffe sicherer fühlen würde. Von einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation, die dies rechtfertigen würde,
könne aber nicht ausgegangen werden.
7.
7.1 Soweit der
Beschwerdeführer die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Sep-tember
2013 und vom 20. Mai 2014 beanstandet, ist nicht näher auf seine
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der
Beschluss der Vorinstanz vom 6. Januar 2015. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermögen diesen jedoch auch die übrigen Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht infrage zu stellen.
7.2 Zwar
verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine konkrete Gefährdung,
sondern lässt es genügen, wenn namentlich aufgrund der Aufgabe oder Funktion
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation besteht (vorn
E. 5.1). Im Hinblick auf das ihr zustehende Ermessen (vorn E. 5.2)
erscheint es indes nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz angesichts
der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit der Bekanntgabe seiner Wohnadresse
vor rund anderthalb Jahren in keiner Weise von E angegangen wurde und die
geltend gemachten Drohungen, deren Inhalt nicht näher bekannt ist, heute
mehrere Jahre zurückliegen und anscheinend schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
mehrere Monate zurücklagen, von keiner solchen Wahrscheinlichkeit ausging. Freilich
offenbaren die Akten, darunter auch die angesprochenen Briefe, dass E fordernd
und teilweise auch aggressiv gegenüber den Behörden auftrat. Wie die Vorinstanz
jedoch zu Recht erwog, gehören solche Reaktionen bis zu einem gewissen Grad –
der hier noch nicht überschritten wurde – zu deren Alltag und hat dies entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass bei Behördenmitgliedern
bzw. Vollzugsmitarbeitenden von Migrationsbehörden generell von einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Leib und Leben gesprochen werden muss,
die zu einem "unbedingten" Anspruch auf Ausstellung einer
Waffentragbewilligung führen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf
stützt, dass Staat und Behörden grundsätzlich für die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden
sorgen müssten, lässt sich daraus ebenso kein Anspruch auf eine
Waffentragbewilligung ableiten. Für ihn gilt dies umso weniger, als er im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nach eigenen Angaben schon lange nicht mehr
beim Migrationsamt oder der Polizei angestellt gewesen war. Weiter kann ihm
auch insofern nicht gefolgt werden, als er eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots geltend macht, indem für Mitarbeitende privater Sicherheitsdienste
und Privatpersonen oder Behördenmitglieder "willkürlich ungleiche Voraussetzungen"
für den Erwerb einer Waffentragbewilligung bestünden. Zum einen rechtfertigt
sich eine differenzierende Betrachtung bereits aufgrund der unterschiedlichen
Aufgabenstellungen. Zum andern hat eine im Sicherheitsdienst tätige Person auch
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen absoluten Anspruch auf
Erteilung einer Waffentragbewilligung, sondern muss auch hier ein
entsprechendes Bedürfnis ausweisen (BGr, 23. August 2011,2C_246/2011,
E. 3.3). Sodann ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Feuerwaffe
generell ein ungleich "effektiveres" Abwehrmittel als beispielsweise
ein Pfefferspray darstellt, der bewilligungsfrei mitgeführt werden darf.
Weshalb aber ein solcher gerade im vorliegenden Fall zur Abwehr einer
allfälligen Bedrohung seitens von E nicht ausreichen würde, konnte der Beschwerdeführer
nicht schlüssig darlegen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche
Gefährdung glaubhaft gemach t ist, ist schliesslich unerheblich, dass der
Beschwerdeführer als ausgebildeter Polizist im Umgang mit einer Schusswaffe geübt
ist, betrifft dies doch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2
lit. c WG, welche vorliegend nicht streitig ist (vorn E. 5.1). Zudem
kann eine Waffe auch in den Händen eines ehrlichen und
rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellen. Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der Personen, die
dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen, klein zu
halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe
effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen
Gefahr wirksam zu schützen (BGr, 1. Mai 2001,2A.26/2001, E. 3d/bb).
7.3 Nach dem
Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG
somit nicht glaubhaft dargetan und ist der angefochtene Beschluss nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), woran das Obsiegen
bezüglich der festgestellten Rechtsverzögerung als ein Punkt von gesamthaft
betrachtet untergeordneter Bedeutung nichts ändert (vorn E. 4.3).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
8.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mangels rechtlicher
Vertretung ist vorliegend indes nur zu prüfen, ob ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren ist.
8.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand
nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig
differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
8.2.2 Ob aufgrund der eingereichten Dokumente
tatsächlich von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, kann offenbleiben. Das vorliegende Verfahren erweist sich jedenfalls
unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als aussichtslos. Aufgrund der
überzeugenden Begründung der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer nicht
ernsthaft mit einem Erfolg seiner Beschwerde rechnen, zumal die Beschwerdeschrift
zu einem grossen Teil lediglich die Vorbringen früherer Eingaben wiederholt,
ohne sich mit der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen.
Überdies ist der Beschwerdeführer durch die verweigerte Waffentragbewilligung
nicht in schwerwiegender Weise in seinen Grundrechten betroffen, da nur ein
sehr kleiner Teil der Bevölkerung über eine solche verfügt. An das Kriterium
der fehlenden Aussichtslosigkeit sind vorliegend deshalb keine geringeren
Anforderungen zu stellen (vgl. Plüss, § 16 N. 48). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
...