VB.2015.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00097
14. Juli 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17316)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 23. September
2014 den bereits hinterlegten Führerausweis mit
Wirkung ab 20. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch für sechs Monate, untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen
aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrrädern)
und stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 2. April
2014 dahinfalle. Gleichzeitig machte das Strassenverkehrsamt die
Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 22. Oktober 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihr den Führerschein zu belassen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 wies die Sicherheitsdirektion
das Rechtsmittel ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 16. Februar
2015.
erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und ihr den Führerausweis – allenfalls nach einer Untersuchung ihres
neurologischen Status – zu belassen. Sodann beantragte sie die Einholung eines Gutachtens mit Kontrollfahrt zur Beurteilung
ihrer der Fahrfähigkeit unter Einfluss von THC.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in
der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 3. März 2015 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde verzichte. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).
Art. 16 Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung wird einer Person
der Führerausweis entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung
ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann insbesondere bei
einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln gegeben
sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 22). Der Entzug des
Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken
(sogenannter Sicherungsentzug). Er dient dazu, die zu befürchtende Gefährdung
der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft
zu verhindern (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober
1976.
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV). Daraus
ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen
ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3; Weissenberger, a. a. O., Art. 16d N. 3).
2.2
Voraussetzung
für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht.
Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 559
E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass der Betroffene mehr als
jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans Steuer eines Fahrzeugs
in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer
derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt
lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während den Abklärungen
(vgl. BGE 120 Ib 305 E. 5a). Allerdings setzt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Interesse der Verkehrssicherheit den regelmässigen Konsum von
illegalen Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit
und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende
Fahreignung darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559
E. 3d und 4e, 127 II 122 E. 3c).
3.
3.1
Die im
Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle durchgeführte Drogenanalyse ergab,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Blutkonzentration von 91 µg/l
Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure (THC-COOH) einen Personenwagen gelenkt hat, was
auf einen chronisch starken Cannabiskonsum hinwies. Aufgrund dieses Vorfalls
entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin vorsorglich den
Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an.
3.2
Aufgrund
der Untersuchungsergebnisse stellte das IRMZ fest, dass bei der Beschwerdeführerin
ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch vorliege. Zudem leide sie an einer
verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankung (Epilepsie), welche unter
medikamentöser Therapie einen stabilen Verlauf zeige. Weiter fänden sich bei
ihr kognitive Einschränkungen, welche zusätzlich einen negativen Einfluss auf
ihre Fahreignung hätten. Das IRMZ gelangte daher in seinem Gutachten zum
Schluss, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus verkehrsmedizinischer
Sicht gegenwärtig klar verneint werden müsse.
3.3
Gestützt
auf diesen Sachverhalt erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung.
Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf das Gutachten des IRMZ.
3.4
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei auf ein Auto angewiesen, weil sie
eine Umgebung mit vielen Personen nur sehr schwer ertrage und daher die
öffentlichen Verkehrsmittel nur mit Mühe benutzen könne. Da sie aufgrund eines
Hirninfarktes und eines Rückenleidens unter starken Schmerzen leide, konsumiere
sie gelegentlich und massvoll Cannabisprodukte. Ihr Bewusstsein und ihre
Fahrfähigkeit würden dadurch nicht eingeschränkt. Sie sei im Gegenteil durch
den Konsum viel wacher. Die Annahme, dass der festgestellte THC-Gehalt immer
fahrunfähig mache, sei falsch.
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und
Verhaltenseinschränkungen führen. Bei einer Sucht ist die Fahreignung
generell und bei gelegentlichem Konsum ist die Fahrfähigkeit unmittelbar
nach dem Genuss der Droge eingeschränkt (BGE 130 IV 32 E. 5.2 mit
Hinweisen). Man geht davon aus, dass die Fahrfähigkeit ab einer
THC-Konzentration 2 µg pro Liter Blut eingeschränkt ist. Dabei ist jedoch
zu berücksichtigen, dass die Wirkung von Cannabis nur bedingt mit der im Blut
gemessenen Wirkstoffkonzentration korreliert. So wird der maximale THC-Spiegel
nach dem Rauchen von Cannabis bereits nach wenigen Minuten erreicht, während
das maximale "High" erst nach etwa 30 Minuten eintritt, zu einem
Zeitpunkt, in welchem die THC-Blutkonzentration bereits wieder deutlich
abgesunken ist. Zu signifikanten Leistungsverschlechterungen kommt es vor allem
im akuten Rausch, d. h.
innerhalb der ersten Stunde nach dem Konsum (BGE 130 IV 32 E. 3.5 mit Hinweisen;
Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Fahren in fahrunfähigem Zustand:
Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen, in: Strassenverkehrsrechtstagung
10.
–11. Juni 2010, Bern 2010, S. 104). Je nach Dosierung dauert der
Rauschzustand zwischen einer halben Stunde und mehreren Stunden an. Nach einem
mässigen Cannabis-Konsum normalisiert sich die Leistungsfähigkeit nach 3–6 Stunden
wieder. Bei hoher Dosierung können Leistungsminderungen indes bis zu 24 Stunden
nach dem Konsum anhalten (Niggli/Fiolka, a. a. O.,
S. 103). Ob und in welchem Umfang sich die möglichen Einschränkungen im
individuellen Fall realisieren, hängt wesentlich von der Erfahrung des
Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis der aufgenommenen
Wirkstoffe und der Zeitdauer seit Konsumende ab (BGE 124 II 559 E. 4a–c;
BGr, 20. Juni 2011,6B_244/2011, E. 4.1).
4.2
Das
Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder
Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung
darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei
ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem
Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015,
VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3
Wie dem
verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der
angeordneten Untersuchung im Blut der Beschwerdeführerin eine THC-Konzentration
von 2,5 µg/l und eine THC-COOH-Konzentration von 22 µg/l nachgewiesen.
Diese Ergebnisse bestätigen den von der Beschwerdeführerin nie bestrittenen
regelmässigen Cannabiskonsum. Es bestehen keine Hinweise, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin, ein- bis zweimal pro Woche massvoll Cannabis zu
konsumieren, falsch wären. Ein Grund, vom Gutachten des IRMZ abzuweichen, ist
daher nicht ersichtlich.
4.4
Sowohl ein
regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum als auch die Einnahme
grösserer Cannabismengen, welche an sich geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu
beeinträchtigen, erlauben jedoch für sich allein noch nicht den Schluss auf
eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und
e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,
namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des
allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol, sowie zu seiner
Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr,
nicht beurteilt werden (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4e und
5a).
4.5
Die
Beschwerdeführerin erklärte, ein- bis zweimal pro Woche massvoll Cannabis zu
konsumieren, um sich zu beruhigen und ihre Schmerzen zu betäuben. Anlässlich
der verkehrspolizeilichen Kontrolle gab sie an, am Vorabend einen Joint
geraucht zu haben. Weitere Angaben bezüglich der jeweils konsumierten Mengen
sowie den genauen Zeitpunkten des Cannabiskonsums fehlen jedoch. Im Strassenverkehr
wurde die Beschwerdeführerin bisher nie wegen Drogenkonsums auffällig.
Allerdings wurde ihr im Jahr 2013 für die Dauer eines Monats wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
der Führerschein entzogen. Indizien, welche auf den Konsum weiterer Betäubungsmittel
oder Alkohol hindeuten würden, liegen keine vor.
4.6
Was die
Fähigkeit betrifft, Drogenkonsum und Fahren zu trennen, so sind gelegentliche
Konsumenten von Cannabis in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen
als solche zu erkennen (VGr, 13. November 2002, VB.2002.00277,
E. 2d). Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Bewusstsein und ihre
Fahrfähigkeit würden durch den Cannabiskonsum nicht eingeschränkt, ist jedoch
ein klares Indiz, dass ihre Fähigkeit, Drogenkonsum und Strassenverkehr zu
trennen, vermindert ist. Dies wird durch ihre Aussage bestätigt,
"kiffen" gehöre für sie nicht zu den Betäubungsmitteln, unter deren
Einfluss das Fahren verboten sei. Es besteht daher auch die Gefahr, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Diese Gefahr
ist umso naheliegender, als die Beschwerdeführerin angibt, aufgrund ihrer
Platzangst die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen zu können und daher
auf das Auto angewiesen zu sein. Im Übrigen setzte sie ihren Cannabiskonsum
unabhängig von den laufenden Untersuchungen und dem drohenden Führerausweisentzug
fort und stand auch im Zeitpunkt der Untersuchung unter Einfluss von Cannabis. Die
Urinproben und das Verhalten während der Untersuchung verdeutlichen, dass sie
ihr Konsumverhalten auch in der Zukunft fortsetzen will, auch wenn möglicherweise
keine Abhängigkeit von Cannabis besteht.
4.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass allein aufgrund des regelmässigen Cannabiskonsums der Beschwerdeführerin
noch nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden kann. Auch die
festgestellte THC-Blutkonzentration lässt für sich allein betrachtet diesen
Schluss noch nicht zu. Doch ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fehlenden
Problembewusstseins nicht in der Lage, Cannabiskonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen. Zudem besteht die nahe liegende Gefahr, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Es fehlt ihr
daher bereits deshalb an der erforderlichen Fahreignung.
Hinzu kommt, dass im Rahmen der Untersuchung ein leicht
verlangsamtes formales Denken sowie eine im Verlauf des Gesprächs nachlassende
Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit festgestellt wurde. Im Test zur Überprüfung
der kognitiven Leistungsfähigkeit erzielte die Beschwerdeführerin im zweiten
Teil sodann ein fehlerhaftes Ergebnis und überschritt die vorgegebene Zeit.
Diese kognitiven Einschränkungen wirken sich gemäss Gutachten zusätzlich negativ
auf die Fahreignung aus.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten wurde die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Ein
Anlass, um vom Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Es erübrigen sich daher
die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen, insbesondere
das Einholen eines weiteren Gutachtens und die Anordnung einer Kontrollfahrt.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…