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Entscheid

VB.2015.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00097

14. Juli 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17316)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 23. September

2014 den bereits hinterlegten Führerausweis mit

Wirkung ab 20. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit,

mindestens jedoch für sechs Monate, untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen

aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrrädern)

und stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 2. April

2014 dahinfalle. Gleichzeitig machte das Strassenverkehrsamt die

Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 22. Oktober 2014 Rekurs an die Sicher­heitsdirektion

des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und

ihr den Führerschein zu belassen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 wies die Sicher­heitsdirektion

das Rechtsmittel ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie­bende Wirkung.

III.

Am 16. Februar

2015.

erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und ihr den Führerausweis – allenfalls nach einer Untersuchung ihres

neurologischen Status – zu belassen. Sodann beantragte sie die Einholung eines Gutachtens mit Kontrollfahrt zur Beurteilung

ihrer der Fahrfähigkeit unter Einfluss von THC.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in

der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015, die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzu­erlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 3. März 2015 mit, dass sie auf eine Vernehm­lassung

zur Beschwerde verzichte. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).

Art. 16 Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung wird einer Person

der Führerausweis entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung

ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann insbesondere bei

einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln gegeben

sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 22). Der Entzug des

Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken

(sogenannter Sicherungsentzug). Er dient dazu, die zu befürchtende Gefährdung

der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft

zu verhindern (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober

1976.

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV). Daraus

ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen

ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3; Weissenberger, a. a. O., Art. 16d N. 3).

2.2

Voraussetzung

für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht.

Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 559

E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass der Betroffene mehr als

jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans Steuer eines Fahrzeugs

in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer

derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt

lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während den Abklärungen

(vgl. BGE 120 Ib 305 E. 5a). Allerdings setzt die bundesgerichtliche

Rechtsprechung im Interesse der Verkehrssicherheit den regelmässigen Konsum von

illegalen Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit

und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende

Fahreignung darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der

Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559

E. 3d und 4e, 127 II 122 E. 3c).

3.

3.1

Die im

Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle durchgeführte Drogenanalyse ergab,

dass die Beschwerdeführerin mit einer Blutkonzentration von 91 µg/l

Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure (THC-COOH) einen Personenwagen gelenkt hat, was

auf einen chronisch starken Cannabiskonsum hinwies. Aufgrund dieses Vorfalls

entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin vorsorglich den

Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an.

3.2

Aufgrund

der Untersuchungsergebnisse stellte das IRMZ fest, dass bei der Beschwerdeführerin

ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch vorliege. Zudem leide sie an einer

verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankung (Epilepsie), welche unter

medikamentöser Therapie einen stabilen Verlauf zeige. Weiter fänden sich bei

ihr kognitive Einschränkungen, welche zusätzlich einen negativen Einfluss auf

ihre Fahreignung hätten. Das IRMZ gelangte daher in seinem Gutachten zum

Schluss, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus verkehrsmedizinischer

Sicht gegenwärtig klar verneint werden müsse.

3.3

Gestützt

auf diesen Sachverhalt erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung.

Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf das Gutachten des IRMZ.

3.4

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei auf ein Auto angewiesen, weil sie

eine Umgebung mit vielen Personen nur sehr schwer ertrage und daher die

öffentlichen Verkehrsmittel nur mit Mühe benutzen könne. Da sie aufgrund eines

Hirninfarktes und eines Rückenleidens unter starken Schmerzen leide, konsumiere

sie gelegentlich und mass­voll Cannabisprodukte. Ihr Bewusstsein und ihre

Fahrfähigkeit würden dadurch nicht eingeschränkt. Sie sei im Gegenteil durch

den Konsum viel wacher. Die Annahme, dass der festgestellte THC-Gehalt immer

fahrunfähig mache, sei falsch.

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und

Verhaltenseinschränkungen führen. Bei einer Sucht ist die Fahreignung

generell und bei gelegentlichem Konsum ist die Fahrfähigkeit unmittelbar

nach dem Genuss der Droge eingeschränkt (BGE 130 IV 32 E. 5.2 mit

Hinweisen). Man geht davon aus, dass die Fahrfähigkeit ab einer

THC-Konzentration 2 µg pro Liter Blut eingeschränkt ist. Dabei ist jedoch

zu berücksichtigen, dass die Wirkung von Cannabis nur bedingt mit der im Blut

gemessenen Wirkstoffkonzentration korreliert. So wird der maximale THC-Spiegel

nach dem Rauchen von Cannabis bereits nach wenigen Minuten erreicht, während

das maximale "High" erst nach etwa 30 Minuten eintritt, zu einem

Zeitpunkt, in welchem die THC-Blutkonzentration bereits wieder deutlich

abgesunken ist. Zu signifikanten Leistungsverschlechterungen kommt es vor allem

im akuten Rausch, d. h.

innerhalb der ersten Stunde nach dem Konsum (BGE 130 IV 32 E. 3.5 mit Hinweisen;

Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Fahren in fahrunfähigem Zustand:

Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen, in: Strassenverkehrsrechtstagung

10.

–11. Juni 2010, Bern 2010, S. 104). Je nach Dosierung dauert der

Rauschzustand zwischen einer halben Stunde und mehreren Stunden an. Nach einem

mässigen Cannabis-Konsum normalisiert sich die Leistungsfähigkeit nach 3–6 Stunden

wieder. Bei hoher Dosierung können Leistungsminderungen indes bis zu 24 Stunden

nach dem Konsum anhalten (Niggli/Fiolka, a. a. O.,

S. 103). Ob und in welchem Umfang sich die möglichen Einschränkungen im

individuellen Fall realisieren, hängt wesentlich von der Erfahrung des

Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis der aufgenommenen

Wirkstoffe und der Zeitdauer seit Konsumende ab (BGE 124 II 559 E. 4a–c;

BGr, 20. Juni 2011,6B_244/2011, E. 4.1).

4.2

Das

Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten

Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder

Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung

darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei

ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem

Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen

Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015,

VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3

Wie dem

verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der

angeordneten Untersuchung im Blut der Beschwerdeführerin eine THC-Konzentration

von 2,5 µg/l und eine THC-COOH-Konzentration von 22 µg/l nachgewiesen.

Diese Ergebnisse bestätigen den von der Beschwerdeführerin nie bestrittenen

regelmässigen Cannabiskonsum. Es bestehen keine Hinweise, dass die Angaben der

Beschwerdeführerin, ein- bis zweimal pro Woche massvoll Cannabis zu

konsumieren, falsch wären. Ein Grund, vom Gutachten des IRMZ abzuweichen, ist

daher nicht ersichtlich.

4.4

Sowohl ein

regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum als auch die Einnahme

grösserer Cannabismengen, welche an sich geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu

beeinträchtigen, erlauben jedoch für sich allein noch nicht den Schluss auf

eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und

e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,

namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des

allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol, sowie zu seiner

Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr,

nicht beurteilt werden (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4e und

5a).

4.5

Die

Beschwerdeführerin erklärte, ein- bis zweimal pro Woche massvoll Cannabis zu

konsumieren, um sich zu beruhigen und ihre Schmerzen zu betäuben. Anlässlich

der verkehrspolizeilichen Kontrolle gab sie an, am Vorabend einen Joint

geraucht zu haben. Weitere Angaben bezüglich der jeweils konsumierten Mengen

sowie den genauen Zeitpunkten des Cannabiskonsums fehlen jedoch. Im Strassenverkehr

wurde die Beschwerdeführerin bisher nie wegen Drogenkonsums auffällig.

Allerdings wurde ihr im Jahr 2013 für die Dauer eines Monats wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

der Führerschein entzogen. Indizien, welche auf den Konsum weiterer Betäubungsmittel

oder Alkohol hindeuten würden, liegen keine vor.

4.6

Was die

Fähigkeit betrifft, Drogenkonsum und Fahren zu trennen, so sind gelegentliche

Konsumenten von Cannabis in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen

als solche zu erkennen (VGr, 13. November 2002, VB.2002.00277,

E. 2d). Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Bewusstsein und ihre

Fahrfähigkeit würden durch den Cannabiskonsum nicht eingeschränkt, ist jedoch

ein klares Indiz, dass ihre Fähigkeit, Drogenkonsum und Strassenverkehr zu

trennen, vermindert ist. Dies wird durch ihre Aussage bestätigt,

"kiffen" gehöre für sie nicht zu den Betäubungsmitteln, unter deren

Einfluss das Fahren verboten sei. Es besteht daher auch die Gefahr, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Diese Gefahr

ist umso naheliegender, als die Beschwerdeführerin angibt, aufgrund ihrer

Platzangst die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen zu können und daher

auf das Auto angewiesen zu sein. Im Übrigen setzte sie ihren Cannabiskonsum

unabhängig von den laufenden Untersuchungen und dem drohenden Führerausweisentzug

fort und stand auch im Zeitpunkt der Untersuchung unter Einfluss von Cannabis. Die

Urinproben und das Verhalten während der Untersuchung verdeutlichen, dass sie

ihr Konsumverhalten auch in der Zukunft fortsetzen will, auch wenn möglicherweise

keine Abhängigkeit von Cannabis besteht.

4.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass allein aufgrund des regelmässigen Cannabiskonsums der Beschwerdeführerin

noch nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden kann. Auch die

festgestellte THC-Blutkonzentration lässt für sich allein betrachtet diesen

Schluss noch nicht zu. Doch ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fehlenden

Problembewusstseins nicht in der Lage, Cannabiskonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen. Zudem besteht die nahe liegende Gefahr, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Es fehlt ihr

daher bereits deshalb an der erforderlichen Fahreignung.

Hinzu kommt, dass im Rahmen der Untersuchung ein leicht

verlangsamtes formales Denken sowie eine im Verlauf des Gesprächs nachlassende

Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit festgestellt wurde. Im Test zur Überprüfung

der kognitiven Leistungsfähigkeit erzielte die Beschwerdeführerin im zweiten

Teil sodann ein fehlerhaftes Ergebnis und überschritt die vorgegebene Zeit.

Diese kognitiven Einschränkungen wirken sich gemäss Gutachten zusätzlich negativ

auf die Fahreignung aus.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten wurde die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Ein

Anlass, um vom Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Es erübrigen sich daher

die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen, insbesondere

das Einholen eines weiteren Gutachtens und die Anordnung einer Kontrollfahrt.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an