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Entscheid

VB.2015.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00099

26. März 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17022)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Januar 2009 von der Fürsorgebehörde der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Von Anfang an verweigerte er die

Teilnahme an der Basisbeschäftigung. Von März 2009 bis Februar 2011 wurde ihm

deswegen der Grundbetrag für den Lebensunterhalt (fortan Grundbetrag) um 15 %

gekürzt (act. 7/II/1, Gesprächsnotiz vom 22.01.2009; act. 7/II/18+20).

Sowohl die Zuweisung an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im

Februar 2011 als auch ein Bewerbungscoaching im Juli 2013 vermochten neben

zahlreichen Bewerbungen A's dessen Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu

bewerkstelligen (act. 7/II/21–23 und 36). In der Folge verpflichtete der

zuständige Sozialarbeiter A, vom 9. Juni bis 4. Juli 2014 die Basisbeschäftigung

zu absolvieren, nachdem er diejenige mit Beginn ab 24. März 2014 nicht angetreten

hatte (act. 7/II/25+27, 7/I/1). Dagegen erhob A am 12. Juni 2014

Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, vom Besuch der Basisbeschäftigung

abzusehen. Mit Entscheid vom 7. August 2014 wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission (SEK) die Einsprache ab und verpflichtete ihn, bis 31. Oktober

2014 die Basisbeschäftigung zu besuchen (act. 6/2).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 1. September 2014 Einsprache

(recte: Rekurs) beim Bezirksrat Zürich, worin er im Wesentlichen bekräftigte,

dass er nicht nur bis 31. Oktober 2014, sondern "auch in Zukunft für

immer" eine Teilnahme an der Basisbeschäftigung der Stadt Zürich ablehne

(act. 6/1). In der Eingabe vom 13. Oktober 2014 erklärte er, dass

eine Integrationsmassnahme wie die Basisbeschäftigung nichts für ihn sei. Mit einer

weiteren Eingabe vom 21. Dezember 2014 verlangte er ein Einzelcoaching für

eine berufliche Neuausrichtung und wollte seine Ideen von einem Coach

analysieren lassen (act. 6/8+9). Mit Beschluss vom 5. Februar 2015

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab und verpflichtete A, die

Basisbeschäftigung bis zum 31. März 2015 (oder falls von der Sozialbehörde

der Stadt Zürich eine Fristverlängerung gewährt würde, bis zu diesem Datum) zu

absolvieren. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Dagegen erhob A am 15. Februar 2015 Einsprache

(recte: Beschwerde) am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, worin er

sinngemäss daran festhielt, an der Basisbeschäftigung nicht teilzunehmen, und

im Übrigen auf seine Rechtsschriften im Einsprache- und Rekursverfahren verwies

(act. 2). Die Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichtete auf Beschwerdeantwort

und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ficht die angedrohte Kürzung des

Grundbetrags nicht an. Obwohl demnach nur die

Weisung zum Besuch der Basisbeschäftigung bis zum angesetzten Termin und nicht

die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese

Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene

Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose

Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei

sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung auf ein Jahr

hochgerechnet bemisst (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044,

E. 1.3; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426 E. 1.3; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 13, 17). Angesichts des damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Die

Anordnung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung stellt eine Verhaltensanweisung

dar, welche die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) garantierte persönliche Freiheit der Adressaten tangiert. Diese haben

daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen

Weisung, welche prozessual einen Zwischenentscheid darstellt, schon im

Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und

nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in

der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.4; VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4.1;

VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 1.2). Somit liegt ein

zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG vor.

1.3

Der

Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde pauschal auf seine Eingaben im

Einsprache- und Rekursverfahren. Die pauschale Verweisung auf bereits vor

anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt jedoch nicht als Begründung; indessen

darf ergänzend auf frühere Ausführungen hingewiesen werden (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12). Da

der Beschwerdeführer ein Laie ist, die Anforderungen an die Begründung

entsprechend geringer sind und die früheren Rechtsschriften des Beschwerdeführers

als Präzisierung des Vorwurfs an die Vorinstanz, wonach diese zu Unrecht auf

der Basisbeschäftigung beharre, betrachtet werden können, erscheint die Begründung

gerade noch als genügend.

1.4

Sofern die

Beschwerde wie auch die früheren Eingaben des Beschwerdeführers Kritik am

Verhalten der Vorinstanz enthalten, wäre dafür die Aufsichtsbehörde und nicht

das Verwaltungsgericht zuständig und ist darauf nicht einzutreten. Nicht

einzutreten ist weiter auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ein

"zweites Gebilde" für ihn installiert werden solle, das ausserhalb

der Sozialbehörde tätig sei und alle Vorschläge/An­liegen/Geschäfte der

Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zu überprüfen und ihn zu beraten habe

(act. 6/8, 7/II/24). Solches wird vom Streitgegenstand nicht umfasst. Dasselbe

gilt für den Antrag, es sei zu prüfen, ob sich eine staatliche Stelle an den

Kosten des beantragten Einzelcoachings beteiligen könne (act. 6/9).

2.

2.1

Nach

§ 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die

Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und

ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen

kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe

bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen

zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem

Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus

der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme

Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung

seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen

und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,

Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und

Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische

und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

2.2

Gemäss

§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer

zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden

(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet

werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene

dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise

durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)

verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr,

19.

Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer

Erwerbs­tätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der

arbeitslosen­versicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16

Abs. 2 des Arbeitslosen­versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).

Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,

angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der

unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem

Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss

nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012,

VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.3

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich bei der Stellensuche die Teilnahme

an Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen

Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliege und allenfalls Referenzen

angegeben werden könnten (BGE 130 I 71 E. 5.4). Als zulässig erachtete das

Bundesgericht beispielsweise die Verpflichtung eines Informatikers, an einem

zweimonatigen Beschäftigungsprogramm in der Citypflege teilzunehmen. Die

Massnahme sei zumutbar, auch wenn der Gesuchsteller bei dieser Tätigkeit

unterfordert sei: Das Beschäftigungsprogramm diene hauptsächlich

ausserfachlichen Fähigkeiten wie Einfügen im Team, Zuverlässigkeit und

Pünktlichkeit. Eine Schmälerung der Chancen, eine adäquate Arbeit im angestammten

Beruf zu finden, sei bei Annahme eines vorübergehenden niederstufigen Arbeitsangebots

nicht zu befürchten, nachdem er seit längerer Zeit vergeblich versucht habe, im

angestammten Beruf eine Erwerbstätigkeit zu finden (BGE 139 I 218 E. 4.3

und 4.4).

3.

3.1

Die von

der Beschwerdegegnerin angebotene vierwöchige Basisbeschäftigung dient der

Klärung, ob die Teilnehmenden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang

von mindestens 50 % in der Lage sind. Sie

kombiniert Potential- und Perspektiven-Erhebung mit einem konkreten Arbeitseinsatz

an fünf Tagen von 8.00 bis 15.00 Uhr. Ziel ist es, durch eine

handwerkliche Tätigkeit und in Gesprächen herauszufinden, was die Möglichkeiten

der hilfebedürftigen Person sind. An Tätigkeiten stehen unter anderem

Recycling, Outdoor-Tätigkeiten, Hausdienst, Küche, Metallwerkstatt, Holzwerkstatt

und Bürobereich zur Verfügung. Während des Einsatzes wird gemeinsam mit

den Teilnehmenden ausgelotet, welche Massnahmen für einen Einstieg in die

Arbeitsintegration realistisch und am besten geeignet sind. Daran anschliessend

findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach Ergebnis der Basisbeschäftigung

– Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching oder Personalvermittlung für

Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen Wiedereinstieg in den

Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und Gemeinnützige Arbeit richten sich

dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen für eine rasche

Integration in den Arbeitsmarkt. Abgeschlossen wird

die Basisbeschäftigung mit einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden

Sozialarbeitenden.

3.2

Im Zusammenhang

mit dem Zürcher Basisbeschäftigungsprogramm bestätigte das Bundesgericht

kürzlich, dass es nicht grundrechtswidrig sei, wenn die Ausrichtung materieller

Hilfe mit der Auflage verbunden werde, während befristeter Zeit ein die

betreffende Person zeitweise unterforderndes Reintegrationsprogramm zu leisten.

Das Sozialhilferecht verleihe keinen Anspruch auf eine bestimmte

Eingliederungsmassnahme. Dieses Urteil betraf einen Beschwerdeführer, der

(erfolglos) geltend gemacht hatte, dass er aufgrund seiner sechsjährigen

Tätigkeit bei einer Bank sowie diversen Weiterbildungen ohne Weiteres in der

Lage sei, im Rahmen eines Qualifikationsprogramms zu arbeiten, weshalb es ihm

nicht zumutbar sei, zuvor ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren (vgl. BGr,

23.

Januar 2014,8C_415/2013, E. 4.1, 4.2; VGr, 18. November

2014, VB.2014.00424, E. 3.5).

3.3

Demnach

handelt es sich bei der Weisung an den Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung

teilzunehmen, um eine zulässige und ihm grundsätzlich zumutbare Verhaltensanordnung.

4.

Fragen könnte sich höchstens, ob in der Person des

Beschwerdeführers liegende Gründe dazu führen könnten, ihn vom Besuch der

Basisbeschäftigung zu entlasten.

4.1

Gemäss

einer im Jahr 2009 vorgenommenen psychiatrischen Abklärung ist der Beschwerdeführer

nicht eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit (act. 7/II/7). Weshalb er

dennoch zu nicht mehr als 60 % arbeiten will, begründet er nicht

nachvollziehbar (act. 6/1). Die Basisbeschäftigung umfasst ohnehin kein

100.

%-Pensum (vorn E. 3.1) und sollte daher vom Beschwerdeführer ohne

Probleme bewältigt werden können.

4.2

Der

Beschwerdeführer ist seit mehr als fünf Jahren arbeitslos und muss von der Fürsorgebehörde

unterstützt werden. Seine Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, waren trotz

Unterstützung (etwa zur Verbesserung seines Bewerbungsschreibens, act. 7/II/32,

Nachricht vom 24. August 2010, oder mittels berufsdiagnostischer Abklärung

im Laufbahnzentrum von Februar 2010, act. 7/II/17) bisher erfolglos,

ebenso die Bemühungen des RAV. Anlässlich des Erstgesprächs im September 2013

in der Stellenvermittlung, bei welcher der Beschwerdeführer angemeldet worden

war, ergab sich, dass er nicht bereit war, dazu notwendige Kurse (etwa

"Persönliche Präsentation", "Stellensuche optimieren" oder

"Bewerbungswerkstatt") zu besuchen. In der Folge wurde er von der

Stellenvermittlung wieder abgemeldet, da auf dieser Basis eine Zusammenarbeit

mit ihm nicht möglich war. Empfohlen wurden deshalb die Teilnahme an der

Basisbeschäftigung und ein qualifizierender Einsatz mit der Möglichkeit, sich

ein aktuelles Arbeitszeugnis und neue Referenzen zu erarbeiten

(act. 7/II/23).

4.3

Es fehlte

daher nicht an zielgerichteter Unterstützung für den Beschwerdeführer durch die

Beschwerdegegnerin, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem

hielt sie sich mit seiner Anmeldung für die Basisbeschäftigung zugunsten seiner

selbständigen Bewerbungen für eine Stelle lange Zeit zurück. Der

Beschwerdeführer nutzte indessen die angebotene Hilfe nicht. Stattdessen

knüpft(e) er ständig neue Bedingungen an seine Gesprächsbereitschaft und

stellt(e) an die Institutionen und Behörden, die mit ihm zu tun haben, laufend

Forderungen, welche sich nicht erfüllen lassen, mindestens nicht, ohne ihn

gegenüber der grossen Zahl übriger Sozialhilfeempfangender grundlos zu

bevorzugen. Dass die Basisbeschäftigung entgegen seiner Ansicht hilfreich sein

kann, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.3).

4.4

Nach den

jahrelangen erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung

in den Arbeitsmarkt erscheint der Besuch der Basisbeschäftigung mit den erwähnten

Anschlussmöglichkeiten (vorn E. 3.1) als erfolgversprechendere und

zumutbare Massnahme, wie sie überdies sämtliche Fürsorgeempfangenden mit

wenigen Ausnahmen (vgl. dazu VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 5.1)

bei Beginn der Unterstützung zu durchlaufen haben. Demgegenüber lassen seine

Alternativ-Vorschläge ein Konzept für einen Ausweg aus der Arbeitslosigkeit

vermissen: Das Aufsuchen einer ihm zusagenden Beratung (was er in ähnlicher

Weise schon im September 2014 vorhatte, act. 7/I/2 S. 2), das

Einzelcoaching für eine berufliche Neuausrichtung und die Abklärung seines Tätigkeitsfeldes,

das zu seinem Kompetenzprofil kompatibel sein müsse und was höchstens eine

Woche dauern dürfe (act. 6/9), können die Beurteilung seiner Fähigkeiten

im konkreten Arbeitsalltag im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms nicht

ersetzen. Damit konnte der Beschwerdeführer keine Gründe anführen, die es

rechtfertigten, ihn von der Basisbeschäftigung zu entlasten.

4.5

Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dem

Besuch der Basisbeschäftigung beharrt, welche durchaus Anschlusslösungen

aufzeigt. So würde dem Beschwerdeführer etwa eine Teillohnstelle – die er

ablehnt – ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und mindestens einen

Teil seines Einkommens selber zu erzielen, was ihm zweifellos mehr helfen würde

als die anhaltende Arbeitslosigkeit (vorn E. 2.3). Die Verpflichtung zum

Besuch der Basisbeschäftigung erscheint daher ohne Weiteres zumutbar, selbst

wenn der Beschwerdeführer dabei etwas unterfordert sein sollte (vorn E. 2.2;

dazu die durchaus vergleichbaren Beispiele in E. 2.3 und 3.2). Der Beschwerdeführer

ist daher – nachdem die Frist zum Besuch der Basisbeschäftigung gemäss dem angefochtenen

Entscheid abgelaufen ist – zu verpflichten, die Basisbeschäftigung bis Ende

Juni 2015 oder bis zum Ende der von der Sozialbehörde der Stadt Zürich

allenfalls verlängerten angegebenen Frist zu absolvieren, unter den Bedingungen

und Androhungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 14. Mai

2014.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Angesichts der Aussichtslosigkeit seines Standpunktes könnte

ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden, selbst wenn in

seinen Rechtsschriften ein entsprechendes Gesuch gesehen werden müsste (§ 16

Abs. 1 und 2 VRG). Eine Entschädigung stünde ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens

ohnehin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, bis Ende Juni 2015 oder bis zum Ablauf der

von der Sozialbehörde allenfalls verlängerten angegebenen Frist die

Basisbeschäftigung der Beschwerdegegnerin zu absolvieren, unter den Bedingungen

und Androhungen gemäss Entscheid vom 14. Mai 2014 (Dispositiv-Ziffer 2).

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …