VB.2015.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00099
26. März 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00099
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Januar 2009 von der Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Von Anfang an verweigerte er die
Teilnahme an der Basisbeschäftigung. Von März 2009 bis Februar 2011 wurde ihm
deswegen der Grundbetrag für den Lebensunterhalt (fortan Grundbetrag) um 15 %
gekürzt (act. 7/II/1, Gesprächsnotiz vom 22.01.2009; act. 7/II/18+20).
Sowohl die Zuweisung an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im
Februar 2011 als auch ein Bewerbungscoaching im Juli 2013 vermochten neben
zahlreichen Bewerbungen A's dessen Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu
bewerkstelligen (act. 7/II/21–23 und 36). In der Folge verpflichtete der
zuständige Sozialarbeiter A, vom 9. Juni bis 4. Juli 2014 die Basisbeschäftigung
zu absolvieren, nachdem er diejenige mit Beginn ab 24. März 2014 nicht angetreten
hatte (act. 7/II/25+27, 7/I/1). Dagegen erhob A am 12. Juni 2014
Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, vom Besuch der Basisbeschäftigung
abzusehen. Mit Entscheid vom 7. August 2014 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission (SEK) die Einsprache ab und verpflichtete ihn, bis 31. Oktober
2014 die Basisbeschäftigung zu besuchen (act. 6/2).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 1. September 2014 Einsprache
(recte: Rekurs) beim Bezirksrat Zürich, worin er im Wesentlichen bekräftigte,
dass er nicht nur bis 31. Oktober 2014, sondern "auch in Zukunft für
immer" eine Teilnahme an der Basisbeschäftigung der Stadt Zürich ablehne
(act. 6/1). In der Eingabe vom 13. Oktober 2014 erklärte er, dass
eine Integrationsmassnahme wie die Basisbeschäftigung nichts für ihn sei. Mit einer
weiteren Eingabe vom 21. Dezember 2014 verlangte er ein Einzelcoaching für
eine berufliche Neuausrichtung und wollte seine Ideen von einem Coach
analysieren lassen (act. 6/8+9). Mit Beschluss vom 5. Februar 2015
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab und verpflichtete A, die
Basisbeschäftigung bis zum 31. März 2015 (oder falls von der Sozialbehörde
der Stadt Zürich eine Fristverlängerung gewährt würde, bis zu diesem Datum) zu
absolvieren. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen erhob A am 15. Februar 2015 Einsprache
(recte: Beschwerde) am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, worin er
sinngemäss daran festhielt, an der Basisbeschäftigung nicht teilzunehmen, und
im Übrigen auf seine Rechtsschriften im Einsprache- und Rekursverfahren verwies
(act. 2). Die Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichtete auf Beschwerdeantwort
und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ficht die angedrohte Kürzung des
Grundbetrags nicht an. Obwohl demnach nur die
Weisung zum Besuch der Basisbeschäftigung bis zum angesetzten Termin und nicht
die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese
Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene
Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose
Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei
sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung auf ein Jahr
hochgerechnet bemisst (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044,
E. 1.3; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426 E. 1.3; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 13, 17). Angesichts des damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Die
Anordnung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung stellt eine Verhaltensanweisung
dar, welche die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) garantierte persönliche Freiheit der Adressaten tangiert. Diese haben
daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen
Weisung, welche prozessual einen Zwischenentscheid darstellt, schon im
Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und
nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in
der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.4; VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4.1;
VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 1.2). Somit liegt ein
zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG vor.
1.3
Der
Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde pauschal auf seine Eingaben im
Einsprache- und Rekursverfahren. Die pauschale Verweisung auf bereits vor
anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt jedoch nicht als Begründung; indessen
darf ergänzend auf frühere Ausführungen hingewiesen werden (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12). Da
der Beschwerdeführer ein Laie ist, die Anforderungen an die Begründung
entsprechend geringer sind und die früheren Rechtsschriften des Beschwerdeführers
als Präzisierung des Vorwurfs an die Vorinstanz, wonach diese zu Unrecht auf
der Basisbeschäftigung beharre, betrachtet werden können, erscheint die Begründung
gerade noch als genügend.
1.4
Sofern die
Beschwerde wie auch die früheren Eingaben des Beschwerdeführers Kritik am
Verhalten der Vorinstanz enthalten, wäre dafür die Aufsichtsbehörde und nicht
das Verwaltungsgericht zuständig und ist darauf nicht einzutreten. Nicht
einzutreten ist weiter auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ein
"zweites Gebilde" für ihn installiert werden solle, das ausserhalb
der Sozialbehörde tätig sei und alle Vorschläge/Anliegen/Geschäfte der
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zu überprüfen und ihn zu beraten habe
(act. 6/8, 7/II/24). Solches wird vom Streitgegenstand nicht umfasst. Dasselbe
gilt für den Antrag, es sei zu prüfen, ob sich eine staatliche Stelle an den
Kosten des beantragten Einzelcoachings beteiligen könne (act. 6/9).
2.
2.1
Nach
§ 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die
Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und
ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen
kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen
zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem
Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus
der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme
Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung
seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen
und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,
Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und
Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische
und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
2.2
Gemäss
§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet
werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene
dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise
durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)
verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr,
19.
Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).
Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der
unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss
nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012,
VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).
2.3
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich bei der Stellensuche die Teilnahme
an Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen
Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliege und allenfalls Referenzen
angegeben werden könnten (BGE 130 I 71 E. 5.4). Als zulässig erachtete das
Bundesgericht beispielsweise die Verpflichtung eines Informatikers, an einem
zweimonatigen Beschäftigungsprogramm in der Citypflege teilzunehmen. Die
Massnahme sei zumutbar, auch wenn der Gesuchsteller bei dieser Tätigkeit
unterfordert sei: Das Beschäftigungsprogramm diene hauptsächlich
ausserfachlichen Fähigkeiten wie Einfügen im Team, Zuverlässigkeit und
Pünktlichkeit. Eine Schmälerung der Chancen, eine adäquate Arbeit im angestammten
Beruf zu finden, sei bei Annahme eines vorübergehenden niederstufigen Arbeitsangebots
nicht zu befürchten, nachdem er seit längerer Zeit vergeblich versucht habe, im
angestammten Beruf eine Erwerbstätigkeit zu finden (BGE 139 I 218 E. 4.3
und 4.4).
3.
3.1
Die von
der Beschwerdegegnerin angebotene vierwöchige Basisbeschäftigung dient der
Klärung, ob die Teilnehmenden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang
von mindestens 50 % in der Lage sind. Sie
kombiniert Potential- und Perspektiven-Erhebung mit einem konkreten Arbeitseinsatz
an fünf Tagen von 8.00 bis 15.00 Uhr. Ziel ist es, durch eine
handwerkliche Tätigkeit und in Gesprächen herauszufinden, was die Möglichkeiten
der hilfebedürftigen Person sind. An Tätigkeiten stehen unter anderem
Recycling, Outdoor-Tätigkeiten, Hausdienst, Küche, Metallwerkstatt, Holzwerkstatt
und Bürobereich zur Verfügung. Während des Einsatzes wird gemeinsam mit
den Teilnehmenden ausgelotet, welche Massnahmen für einen Einstieg in die
Arbeitsintegration realistisch und am besten geeignet sind. Daran anschliessend
findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach Ergebnis der Basisbeschäftigung
– Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching oder Personalvermittlung für
Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen Wiedereinstieg in den
Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und Gemeinnützige Arbeit richten sich
dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen für eine rasche
Integration in den Arbeitsmarkt. Abgeschlossen wird
die Basisbeschäftigung mit einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden
Sozialarbeitenden.
3.2
Im Zusammenhang
mit dem Zürcher Basisbeschäftigungsprogramm bestätigte das Bundesgericht
kürzlich, dass es nicht grundrechtswidrig sei, wenn die Ausrichtung materieller
Hilfe mit der Auflage verbunden werde, während befristeter Zeit ein die
betreffende Person zeitweise unterforderndes Reintegrationsprogramm zu leisten.
Das Sozialhilferecht verleihe keinen Anspruch auf eine bestimmte
Eingliederungsmassnahme. Dieses Urteil betraf einen Beschwerdeführer, der
(erfolglos) geltend gemacht hatte, dass er aufgrund seiner sechsjährigen
Tätigkeit bei einer Bank sowie diversen Weiterbildungen ohne Weiteres in der
Lage sei, im Rahmen eines Qualifikationsprogramms zu arbeiten, weshalb es ihm
nicht zumutbar sei, zuvor ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren (vgl. BGr,
23.
Januar 2014,8C_415/2013, E. 4.1, 4.2; VGr, 18. November
2014, VB.2014.00424, E. 3.5).
3.3
Demnach
handelt es sich bei der Weisung an den Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung
teilzunehmen, um eine zulässige und ihm grundsätzlich zumutbare Verhaltensanordnung.
4.
Fragen könnte sich höchstens, ob in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe dazu führen könnten, ihn vom Besuch der
Basisbeschäftigung zu entlasten.
4.1
Gemäss
einer im Jahr 2009 vorgenommenen psychiatrischen Abklärung ist der Beschwerdeführer
nicht eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit (act. 7/II/7). Weshalb er
dennoch zu nicht mehr als 60 % arbeiten will, begründet er nicht
nachvollziehbar (act. 6/1). Die Basisbeschäftigung umfasst ohnehin kein
100.
%-Pensum (vorn E. 3.1) und sollte daher vom Beschwerdeführer ohne
Probleme bewältigt werden können.
4.2
Der
Beschwerdeführer ist seit mehr als fünf Jahren arbeitslos und muss von der Fürsorgebehörde
unterstützt werden. Seine Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, waren trotz
Unterstützung (etwa zur Verbesserung seines Bewerbungsschreibens, act. 7/II/32,
Nachricht vom 24. August 2010, oder mittels berufsdiagnostischer Abklärung
im Laufbahnzentrum von Februar 2010, act. 7/II/17) bisher erfolglos,
ebenso die Bemühungen des RAV. Anlässlich des Erstgesprächs im September 2013
in der Stellenvermittlung, bei welcher der Beschwerdeführer angemeldet worden
war, ergab sich, dass er nicht bereit war, dazu notwendige Kurse (etwa
"Persönliche Präsentation", "Stellensuche optimieren" oder
"Bewerbungswerkstatt") zu besuchen. In der Folge wurde er von der
Stellenvermittlung wieder abgemeldet, da auf dieser Basis eine Zusammenarbeit
mit ihm nicht möglich war. Empfohlen wurden deshalb die Teilnahme an der
Basisbeschäftigung und ein qualifizierender Einsatz mit der Möglichkeit, sich
ein aktuelles Arbeitszeugnis und neue Referenzen zu erarbeiten
(act. 7/II/23).
4.3
Es fehlte
daher nicht an zielgerichteter Unterstützung für den Beschwerdeführer durch die
Beschwerdegegnerin, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem
hielt sie sich mit seiner Anmeldung für die Basisbeschäftigung zugunsten seiner
selbständigen Bewerbungen für eine Stelle lange Zeit zurück. Der
Beschwerdeführer nutzte indessen die angebotene Hilfe nicht. Stattdessen
knüpft(e) er ständig neue Bedingungen an seine Gesprächsbereitschaft und
stellt(e) an die Institutionen und Behörden, die mit ihm zu tun haben, laufend
Forderungen, welche sich nicht erfüllen lassen, mindestens nicht, ohne ihn
gegenüber der grossen Zahl übriger Sozialhilfeempfangender grundlos zu
bevorzugen. Dass die Basisbeschäftigung entgegen seiner Ansicht hilfreich sein
kann, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.3).
4.4
Nach den
jahrelangen erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt erscheint der Besuch der Basisbeschäftigung mit den erwähnten
Anschlussmöglichkeiten (vorn E. 3.1) als erfolgversprechendere und
zumutbare Massnahme, wie sie überdies sämtliche Fürsorgeempfangenden mit
wenigen Ausnahmen (vgl. dazu VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 5.1)
bei Beginn der Unterstützung zu durchlaufen haben. Demgegenüber lassen seine
Alternativ-Vorschläge ein Konzept für einen Ausweg aus der Arbeitslosigkeit
vermissen: Das Aufsuchen einer ihm zusagenden Beratung (was er in ähnlicher
Weise schon im September 2014 vorhatte, act. 7/I/2 S. 2), das
Einzelcoaching für eine berufliche Neuausrichtung und die Abklärung seines Tätigkeitsfeldes,
das zu seinem Kompetenzprofil kompatibel sein müsse und was höchstens eine
Woche dauern dürfe (act. 6/9), können die Beurteilung seiner Fähigkeiten
im konkreten Arbeitsalltag im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms nicht
ersetzen. Damit konnte der Beschwerdeführer keine Gründe anführen, die es
rechtfertigten, ihn von der Basisbeschäftigung zu entlasten.
4.5
Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dem
Besuch der Basisbeschäftigung beharrt, welche durchaus Anschlusslösungen
aufzeigt. So würde dem Beschwerdeführer etwa eine Teillohnstelle – die er
ablehnt – ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und mindestens einen
Teil seines Einkommens selber zu erzielen, was ihm zweifellos mehr helfen würde
als die anhaltende Arbeitslosigkeit (vorn E. 2.3). Die Verpflichtung zum
Besuch der Basisbeschäftigung erscheint daher ohne Weiteres zumutbar, selbst
wenn der Beschwerdeführer dabei etwas unterfordert sein sollte (vorn E. 2.2;
dazu die durchaus vergleichbaren Beispiele in E. 2.3 und 3.2). Der Beschwerdeführer
ist daher – nachdem die Frist zum Besuch der Basisbeschäftigung gemäss dem angefochtenen
Entscheid abgelaufen ist – zu verpflichten, die Basisbeschäftigung bis Ende
Juni 2015 oder bis zum Ende der von der Sozialbehörde der Stadt Zürich
allenfalls verlängerten angegebenen Frist zu absolvieren, unter den Bedingungen
und Androhungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 14. Mai
2014.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Angesichts der Aussichtslosigkeit seines Standpunktes könnte
ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden, selbst wenn in
seinen Rechtsschriften ein entsprechendes Gesuch gesehen werden müsste (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG). Eine Entschädigung stünde ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens
ohnehin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, bis Ende Juni 2015 oder bis zum Ablauf der
von der Sozialbehörde allenfalls verlängerten angegebenen Frist die
Basisbeschäftigung der Beschwerdegegnerin zu absolvieren, unter den Bedingungen
und Androhungen gemäss Entscheid vom 14. Mai 2014 (Dispositiv-Ziffer 2).
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …