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Entscheid

VB.2015.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00102

1. April 2015Deutsch22 min

(URT.2015.17040)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1985 in der Schweiz geborene und in den Kantonen C, D

und Zürich aufgewachsene mazedonische Staatsangehörige A erhielt am 8. April

2002 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Während seines hiesigen Aufenthalts erwirkte er folgende

strafrechtliche Verurteilungen:

-

Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft E vom 2. Februar 2005 wegen grober Verkehrsregelverletzung;

-

Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 30.-

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 14. Juni 2010 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln;

- Bestrafung

mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.-

gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. März 2013 (ersetzt das

Urteil vom 14. August 2012 des Bezirksgerichts F) wegen mehrfach vorsätzlich

begangenen groben Verkehrsregelverletzungen, Nichtmitführens des erforderlichen

Ausweises und mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes.

Die gegen die obergerichtliche Strafzumessung erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober

2013 ab, soweit es darauf eintrat.

A befindet sich derzeit im

(offenen) Strafvollzug, wird frühestens am 15. Juni 2016 bedingt entlassen

werden können und seine Strafe am 15. August 2017 vollständig verbüsst

haben.

Am 10. Januar 2014 heiratete er die 1984 geborene

Schweizerin G, welche auf Ende Juni 2015 (voraussichtlicher Geburtstermin) ein

Kind erwartet.

Aufgrund der mit dem bundesgerichtlichen Entscheid

rechtskräftig gewordenen Verurteilungen zu einer 3½-jährigen Freiheitsstrafe

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2014 die

Niederlassungsbewilligung von A.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. Januar 2015 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos

geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 liess A beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz

vollumfänglich aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und seiner Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei er unter Androhung des Widerrufs

der Niederlassungsbewilligung letztmalig zu verwarnen, subeventualiter sei ihm

nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung – eventuell unter Auflagen –

eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte A um eine Verfahrenssistierung bis zur voraussichtlichen

Geburt seines Kindes. Weiter beantragte er eine Parteientschädigung, wofür

seinem Rechtsvertreter vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung

einer Honorarnote einzuräumen sei.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Ein A auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen,

einschliess­lich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung

war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. Sep­tember 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Gemäss § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands

grundsätzlich zulässig. Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor,

wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrens­auslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue

Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt

wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn

sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a

N. 10 und 17).

2.2

Die

Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers wurde erst im Laufe des Rekursverfahrens

schwanger, weshalb ein hierauf gestützter Aufenthaltsanspruch nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Schutz des

Familienlebens bezüglich einer nach der Niederkunft allenfalls entstehenden

Vater-Kind-Beziehung ebenso wenig Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens

bilden konnte wie ein hierauf gestützter Anspruch im Rahmen eines (umgekehrten)

Familiennachzugs.

Ändert sich der Aufenthaltszweck der

erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue

Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht Streitgegen­stand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 20. August

2014, VB.2014.00373, E. 2.2; VGr, 31. Oktober 2012,

VB.2012.00447, E. 1.2). Deshalb ist auf die Beschwerde gemäss § 20 a

Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG nicht einzutreten, soweit

der Beschwerdeführer seinen

Aufenthaltsanspruch mit dem von ihm gezeugten und noch nicht geborenen

Kind begründet. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber

zunächst das Migrationsamt zu befinden (vgl. auch VGr, 28. Januar

2015, VB.2014.00326, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dieses

wird gegebenenfalls auch über eine allfällige Verfahrenssistierung bis zur per Ende

Juni 2015 erwarteten Geburt des Kindes zu befinden haben, während eine

Sistierung im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt ist. Es kann von einer

Überweisung nach § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden, da ein solches Begehren

nicht an eine kurze Frist gebunden ist (VGr, 31. Oktober 2012,

VB.2012.00447, E. 1.2).

3.

3.1

Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) wird die

Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern haben zudem

nach Art. 42 AuG grundsätzlich einen

Anwesenheitsanspruch, wenn sie mit diesen in intakter Ehegemeinschaft

zusammenleben. Der entsprechende Anspruch steht jedoch nach Art. 51

Abs. 1 lit. b AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe

nach Art. 63 AuG vorliegen.

3.2

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Nieder­lassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Frei­heitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die auslän­dische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377

E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann

möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE

139.

I 16 E. 2.1).

3.3

Mit obergerichtlichem Urteil

vom 18. März 2013 wurde der Beschwerdeführer zu

einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt.

Damit hat er eine überjährige und somit länger­fristige Freiheits­strafe im Sinn

der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den dies­bezüglichen

Widerrufsgrund gesetzt.

Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre

in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss Art. 63

Abs. 2 AuG nicht aus.

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der

Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (Marc

Spescha in: derselbe et al., Migra­tionsrecht, 3. A., Zürich 2012,

Art. 62 AuG N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der

persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist

eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der

Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62

AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

4.2

4.2.1

Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für

die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung

(BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden schuldmildernde

Umstände stets mitberücksichtigt, weshalb grundsätzlich auf die Beurteilung des

Strafgerichts abzustellen ist. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht

regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das

Verschulden zu relativieren (BGr, 14. März 2013,2C_889/2012, E. 3.3).

4.2.2

Mit Blick auf die hohe Freiheitsstrafe von 3½ Jahren ist von einem

schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dies wird auch durch die

Analyse der strafgerichtlichen Erwägungen bestätigt: Hintergrund der

Verurteilung waren zehn verkehrsgefährdende Fahrten bzw. illegale Autorennen

auf öffentlichen Strassen, an welcher der Beschwerdeführer mit grösstenteils

massiv übersetzter Geschwindigkeit sowie nachts bei eingeschränkten

Sichtverhältnissen teilnahm und hierbei mit teils deaktivierter elektronischer

Fahrhilfe und in gefährlicher Interaktion mit anderen Fahrzeugen fuhr. Das

Obergericht bezeichnete das Fahrverhalten des Beschwerdeführers hierbei als

"eigentlich gemeingefährlich" und die objektive Tatschwere als

"eher schwer als 'mittelschwer'". Der automobilistisch schlecht

beleumundete und wegen Strassenverkehrsdelikten bereits vorbestrafte

Beschwerdeführer soll allein aus Geltungssucht und somit aus einem nichtigen

Grund (wiederholt) die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von

Verkehrsteilnehmenden aufs Spiel gesetzt haben, was von einer niederen charakterlichen

Haltung zeugt.

Es ist sodann davon auszugehen, dass das Strafgericht

strafmildernde Umstände bereits bei der Festlegung des Strafmasses

berücksichtigte und dabei insbesondere auch der schwierigen persönlichen

Situation des Beschwerdeführers nach dem Tod seiner Mutter und seinem noch

jungem Alter ausreichend Rechnung trug. Der Beschwerdeführer vermag sein schweres

Verschulden hierdurch nicht weiter zu relativieren.

4.3

4.3.1

Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Bei schweren Straftaten

muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes

Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,

13.

März 2008,2C_701/2007, E. 2.2.2; vgl. auch Laura Campisi, Die

rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,

Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 223). Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während

laufender Strafuntersuchung, im Strafvollzug, während der strafrechtlichen

Probezeit oder unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens eine

geringere Bedeutung zu als einem Wohlverhalten ausserhalb einer Drucksituation

und in (voller) Freiheit (Thomas Hugi Yar, Von Trennung, Härtefällen und

Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2012/2013, S. 122; BGr, 20. Juli 2014,2C_1000/2013, E. 3.2). Ausserhalb

des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)

darf auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli

2013,2C_259/2013, E. 3.6).

4.3.2

Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner

massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie zahlreichen

Führerausweisentzügen und weiteren Administrativmassnahmen wegen Fahrten in

alkoholisiertem Zustand und Geschwindigkeitsüberschreitungen stark belastet,

weshalb eine konkrete Gefahr erneuter schwerer Strassenverkehrsdelikte

fortbesteht. Zwar hat der Beschwerdeführer den Führerausweis im Sommer 2013

wieder erhalten, nachdem er eine freiwillige Verkehrstherapie besucht hatte und

seine charakterliche Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht wieder

positiv beurteilt wurde. Dies schliesst aber eine fortbestehende Rückfallgefahr

hinsichtlich weiterer schwerer Strassenverkehrsdelikte keineswegs aus (BGr, 14. März

2013,2C_889/2012, E. 3.3.3; VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00619,

E. 3.6 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Auch konnte sich der

Beschwerdeführer seit Wiedererhalt seines Führerausweises erst kurze Zeit im

Strassenverkehr bewähren. Zudem steht sein Wohlverhalten im Zusammenhang mit

einer äusseren Drucksituation, musste er doch bereits ab seiner Verhaftung im

November 2010 mit schwerwiegenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen

rechnen, selbst wenn ihm das Migrationsamt seine Wegweisung erst mit Rechtskraft

der gegen ihn erwirkten 3½-jährige Freiheitsstrafe ausdrücklich in Aussicht

stellen konnte.

Der verkehrspsychologische Bericht beruht

zudem auf falschen Angaben des Beschwerdeführers und wurde nicht in

Berücksichtigung sämtlicher Umstände erstellt: So geht der Bericht von einer

bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten

als Anlasstat für den Führerausweisentzug aus und nimmt lediglich auf zwei der

vom Beschwerdeführer durchgeführten Rennen Bezug. Selbst wenn die

verkehrspsychologische Gutachterin darüber hinaus Kenntnis von der Strafakte

des Beschwerdeführers gehabt hätte, basiert damit zumindest der schriftliche

Bericht auf einem fehlerhaften und unvollständig erstellten Sachverhalt und ist

deshalb von geringer Aussagekraft (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146). Des Weiteren kann diesbezüglich auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang geltend macht, zu einem von der Vorinstanz zu seinen

Ungunsten beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid mangels Publikation

keine Stellung nehmen zu können, ist ihm seine Möglichkeit, anonymisierte

Urteilskopien beim Ver­waltungsgericht zu beziehen,

entgegenzuhalten. Sodann ist das auch im vorinstanzlichen Entscheid angegebene

Zitat von "Kaspar Plüss, a. a. O., § 7 N. 146 f."

in Erwägung 1)b)aa des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzitat wiedergegeben,

weshalb die in der Be­schwerdeschrift hierzu

geäusserte Rüge einer nicht zuordenbaren Quellenangabe nicht nachvollziehbar

ist.

Die vom Beschwerdeführer

begangenen groben Verkehrsregelverletzungen sind als schwere Störung bzw. Gefährdung

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten, bei welchen ausländerrechtlich

selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. auch

BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.4.1 und 3.4.3). Der Beschwerdeführer

hat somit in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem

Verbleib in der Schweiz auch ausländerrechtlich eine hinreichend günstige

Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus

generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes öffentliches

Fernhalteinteresse, zumal dem Gesichtspunkt des Rückfallrisikos ausserhalb des

Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens ohnehin nur untergeordnete

Bedeutung zukommt.

4.4

4.4.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse

an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer

Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG

N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei

auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer

Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt,

welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz

verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und

deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des

Privatlebens besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1

und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den

aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120

Ib 257 E. 1.f).

4.4.2

Der Beschwerdeführer lebt in intakter Ehegemeinschaft mit einer

Schweizerin, weshalb seine Wegweisung grundsätzlich sein Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)

tangiert. Zudem ist er in sozialer und familiärer Hinsicht eng mit der Schweiz

verbunden, wo neben seiner Ehefrau auch seine Geschwister und ein Grossteil

seines sozialen Umfelds leben und wo er geboren und aufgewachsen ist. Es ist

damit davon auszugehen, dass er sich als Ausländer zweiter Generation auch auf

sein in den erwähnten Bestimmungen ebenfalls geschütztes Recht auf Privatleben

berufen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,

2C_445/2014, E. 2.3).

4.5

4.5.1

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff

in das Rechtsgut des Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung

strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen

setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die

ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215

E. 7.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und

Konventionsrecht kann hierbei in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr,

7.

Februar 2012,2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011,

E. 6.1.2).

Nach der bundesgerichtlichen

Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden,

kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren

selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet

sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen).

Bei ledigen und kinderlosen Ausländern soll sich – selbst bei längerer

Anwesenheit – tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen,

sofern das Strafmass drei Jahre erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

4.5.2

Die vom Beschwerdeführer erwirkte 3½-jährige Freiheitsstrafe liegt sowohl

über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der erwähnten

Dreijahresgrenze, zumal der Beschwerdeführer noch eine weitere erhebliche

Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-

aufweist. Jedoch ist weder die Reneja-Praxis noch die Dreijahresregel auf den

Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht bereits die lange Aufenthaltsdauer

des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers einer direkten Anwendung der

Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine direkte Anwendung finden

kann, weil der Beschwerdeführer nicht ledig und inskünftig allenfalls auch

nicht mehr kinderlos ist.

Die Heirat des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst nach

seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, weshalb die Eheleute von Anfang an damit rechnen mussten, ihr eheliches Zusammenleben nicht in der

Schweiz fortsetzen zu können. Diesfalls ist eine Ausweisung des

Ausländers nur in ganz ausserordentlichen Fällen als Verletzung von Art. 8

EMRK zu betrachten (BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, 3.4.3). Dass dem Beschwerdeführer

zum Vermählungszeitpunkt die Wegweisung noch nicht konkret in Aussicht gestellt

worden ist, spielt hingegen keine Rolle (vgl. BGr, 21. Februar

2012,2C_679/2011, 3.4.3; BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,

E. 4.4.2; BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013, E. 2.2.3). Die erst

noch zu etablierende Vater-Kind-Beziehung zu dem per Ende Juni 2015 erwarteten

Kind bildet sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2

vorstehend), zumal die bundesgerichtliche Praxis dem familiären Verhältnis zu

einem erst nach einer erstinstanzlichen Wegweisung gezeugten Kind ohnehin keine

bewilligungswesentliche Bedeutung im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zumessen

will (vgl. BGr, 8. Dezember 2008,2C_494/2008, E. 4.4). Auch wenn

letztgenannter Entscheid sich auf die erstinstanzliche gerichtliche

Anordnung einer (altrechtlichen) Landesverweisung bezog, ist diese

Rechtsprechung auf den prekären Aufenthalt nach einer migrationsamtlichen

Wegweisung übertragbar (vgl. auch BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013,

E. 2.2.3).

Da somit weder der erst vor Kurzem erfolgten Heirat noch der

Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren

entscheidende Bedeutung zuzumessen ist, rechtfertigt sich eine analoge

Anwendung der Dreijahresregel auf die vorliegende Konstellation. Entsprechend

wäre dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz nur zu

gestatten, wenn neben seiner (lebens)langen Aufenthaltsdauer, seiner ehelichen

Beziehung und der Schwangerschaft seiner Ehefrau weitere persönliche Umstände

hinzukämen, welche seine Wegweisung unverhältnismässig erscheinen liessen.

Solche besonderen persönlichen Umstände sind nicht

ersichtlich. So geht die hiesige Inte­gration des Beschwerdeführers nicht über

das hinaus, was von einem Ausländer zweiter Generation im Allgemeinen zu

erwarten ist. Sein Wohlverhalten während der Strafuntersuchung und im

Strafvollzug stellt keine besondere Leistung dar und ist vor dem Hintergrund

des drohenden Bewilligungsentzugs und der noch kurzen Bewährungszeit zu

relativieren. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht

übermässig gut integriert: So hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen, wenngleich er seinen Lebensunterhalt bislang immerhin selbst

bestreiten konnte, indem er an wechselnden

Arbeitsorten gearbeitet und vor dem Strafvollzug zusammen mit seinem Bruder ein

Kleinunternehmen geführt hat. Jedoch ist er gemäss eigenen Angaben

derzeit mit rund Fr. 20'000.- verschuldet. Auch erscheint seine

Reintegration in Mazedonien grundsätzlich möglich: Der noch

junge und gesunde Beschwerdeführer beherrscht gemäss eigenen

Angaben fliessend Albanisch und kann sich damit in seiner Heimat zumindest

mündlich gut verständigen, wo eine grosse albanische

Minderheit lebt (anders hingegen die Ausgangslage in BGE 139 I 16 E. 3.2, wo der Betroffene auch Albanisch nur sehr lückenhaft sprach).

Auch pflegt er zumindest zu seinem dort lebenden Cousin Kontakt und hat sein

Heimatland in der Vergangenheit regelmässig besucht, was ihm beim Aufbau neuer

sozialer und beruflicher Beziehungen helfen dürfte. Gemäss eigenen Angaben

sollte zudem in Bälde der Nachlass seines 2013 verstorbenen Vaters geteilt

werden, was ihm allenfalls in finanzieller Hinsicht die Wiedereingliederung in

seiner Heimat erleichtern dürfte. Es ist damit davon auszugehen, dass seine

Reintegration in Mazedonien zwar schwierig, aber durchaus möglich und zumutbar

erscheint. Hingegen ist es ihm zumutbar, den Kontakt zu seiner Familie über die

Distanz telefonisch oder im Rahmen von Besuchsaufenthalten aufrecht zu erhalten,

sofern diese ihm nicht in seine Heimat folgen will oder folgen kann.

Auch die bundesgerichtliche

Praxis hat in vergleichbaren Fällen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

geschützt (vgl. u. a.

BGE 139 I 31; BGr, 22. Januar 2015,2C_542/2014; BGr, 11. Dezember

2014,2C_395/2014, vgl. bezüglich Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund von "Raser-Rennen" etc. auch BGr, 21. Februar

2012,2C_679/2011). Die vom Beschwerdeführer hiergegen aufgeführten Entscheide

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind mit der

vorliegenden Kon­stellation nicht vergleichbar: So war der betroffene Ausländer

im Fall Beldjoudi ursprünglich französischer Staatsbürger und hatte diese nur

deshalb verloren, weil seine Eltern nicht rechtzeitig nach der Unabhängigkeit

von Algerien um (Wieder-)Anerkennung seiner französischen Staatsbürgerschaft

ersuchten. Hingegen hatte er keinerlei Beziehungen zu seiner algerischen

Heimat. Der EGMR mass sodann gerade auch dem Umstand entscheidende Bedeutung

zu, dass die Delinquenz hauptsächlich nach bereits erfolgter Heirat einsetzte

und die Ehefrau des Delinquenten deshalb zum Heiratszeitpunkt nicht damit

rechnen musste, ihre Ehe inskünftig in dessen algerischem Heimatland fortsetzen

zu müssen (EGMR, 26. März 1992, 12083/86, Ziff. 72; vgl. auch BGr, 28. Januar

2013,2C_695/2012, E. 3.3.4). Die Fälle Moustaquim (EGMR, 18. Februar

1991, 12313/86) und Maslov (EGMR, 23. Juni 2008, 1638/03) sind bereits vom

Strafmass nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen, bewegen sich

doch beide Entscheide unter der Dreijahresgrenze, gemäss welcher auch nach der

Rechtsprechung des EGMR in der Regel das öffentliche Fernhalteinteresse

überwiegen soll (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

EGMR-Rechtsprechung). Zudem spielte im letztgenannten EGMR-Entscheid das

jugendliche Alter des Delinquenten eine entscheidende Rolle. Auch der Fall

Nasri (EGMR, 13. Juli 1995, 19465/92) ist nicht vergleichbar, war dem dort

betroffenen Delinquenten die Reintegration in seiner Heimat mangels

Sprachkenntnissen, Heimatbezug und aufgrund einer Behinderung doch weitaus

schwerer zumutbar als dem Beschwerdeführer (vgl. auch BGr, 28. Januar

2013,2C_695/2012, E. 3.3.4). Sodann steht im Gegensatz zum Fall Radovanovic

(EGMR, 22. April 2004, 42703/98) auch kein unbefristetes Einreise- und

Aufenthaltsverbot zur Debatte. Es ist deshalb auch nicht bereits beim hier zu

beurteilenden Widerrufsentscheid zu antizipieren, ob dem Beschwerdeführer nach

einer Bewährungsphase in seiner Heimat die Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung inskünftig allenfalls in allzu restriktiver Praxis

verweigert werden könnte, zumal auch in genannter Bewährungsphase die Gewährung

kurzer Besuchsaufenthalte für Familienbesuche möglich sein wird. Der Entscheid Udeh

(EGMR, 16. April 2013, 12020/09) betraf sodann einen Einzelfall und ist

nicht als Grundsatzentscheid geeignet, zumal der Gerichtshof durch die

Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen

Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den

Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August

2013,2C_365/2013, E. 2.4; VGr, 18. Septem­ber 2013, VB.2013.00301,

E. 2.4.2). Zu beachten ist zudem auch, dass nicht nur die Gesamtlänge

aller erwirkten Freiheitsstrafen entscheidend ist, sondern auch deren Verteilung

und insbesondere auch die Höhe der unmittelbar zum Widerruf führenden letzten

Strafe. So können länger zurückliegende Delikte dem betroffenen Ausländer nicht

mehr im gleichen Ausmass entgegengehalten werden wie erst vor Kurzem

abgeurteilte Taten. Die bundesgerichtliche Praxis lehnt es sodann auch ab,

mehrere unterjährige Strafen zusammenzurechnen, um eine längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) zu begründen (BGE 137 II 297 E. 2.3).

Demnach ist mangels besonderer

weiterer Umstände davon auszugehen, dass sich aufgrund der erwirkten hohen

Freiheitsstrafe – und trotz der (lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der

persönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers – das öffentliche

Fernhalteinteresse durchsetzt, wobei des Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche

Interessensabwägung zu verweisen ist.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und eine Wegweisung des Beschwerde­führers erscheint

damit angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowohl nach Massgabe des AuG als auch nach den konventions- und

verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV verhältnismässig.

5.

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als

schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie die Vorinstanz

angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in

der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den

Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b

AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE

135.

II 377 E. 4.2; BGr, 11. November 2013,2C_705/2013, E. 3.1).

6.

6.1

Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der

Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung

des Beschwerdeführers eine

mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung

des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilli­gungswiderruf (noch) unverhältnismässig

erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist.

6.2

Ausgeschlossen ist diesfalls auch die subeventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:

Auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von

Art. 63 AuG im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung nicht zugleich um

eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handelt, welche per se im Widerspruch

zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde (BGr, 18. Mai 2010,2C_761/2009,

E. 7.4.2), geht es nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes,

welcher wie im Falle von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) alle

Bewilligungsarten betrifft, den fremdenpolizeilichen Status (vom

Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern. Im Übrigen würde der Betroffene

dadurch im irrigen Glauben gelassen, in der Schweiz bleiben zu können, während

es in Wahrheit möglich wäre, die Aufenthalts­bewilligung

bei fehlendem Rechtsanspruch einfach nicht mehr zu erneuern (BGr, 15. Juli

2010,2C_254/2010, E. 4.3).

Damit sind sowohl das Hauptbegehren des Beschwerdeführers als

auch das Eventual- und das Subeventualbegehren abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Partei­entschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers auch keine Gelegenheit einzuräumen, seine Honorarnote einzureichen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …