VB.2015.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00102
1. April 2015Deutsch22 min
(URT.2015.17040)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00102
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 in der Schweiz geborene und in den Kantonen C, D
und Zürich aufgewachsene mazedonische Staatsangehörige A erhielt am 8. April
2002 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Während seines hiesigen Aufenthalts erwirkte er folgende
strafrechtliche Verurteilungen:
-
Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft E vom 2. Februar 2005 wegen grober Verkehrsregelverletzung;
-
Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 30.-
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 14. Juni 2010 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln;
- Bestrafung
mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.-
gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. März 2013 (ersetzt das
Urteil vom 14. August 2012 des Bezirksgerichts F) wegen mehrfach vorsätzlich
begangenen groben Verkehrsregelverletzungen, Nichtmitführens des erforderlichen
Ausweises und mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes.
Die gegen die obergerichtliche Strafzumessung erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober
2013 ab, soweit es darauf eintrat.
A befindet sich derzeit im
(offenen) Strafvollzug, wird frühestens am 15. Juni 2016 bedingt entlassen
werden können und seine Strafe am 15. August 2017 vollständig verbüsst
haben.
Am 10. Januar 2014 heiratete er die 1984 geborene
Schweizerin G, welche auf Ende Juni 2015 (voraussichtlicher Geburtstermin) ein
Kind erwartet.
Aufgrund der mit dem bundesgerichtlichen Entscheid
rechtskräftig gewordenen Verurteilungen zu einer 3½-jährigen Freiheitsstrafe
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2014 die
Niederlassungsbewilligung von A.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. Januar 2015 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos
geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 liess A beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz
vollumfänglich aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und seiner Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei er unter Androhung des Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung letztmalig zu verwarnen, subeventualiter sei ihm
nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung – eventuell unter Auflagen –
eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte A um eine Verfahrenssistierung bis zur voraussichtlichen
Geburt seines Kindes. Weiter beantragte er eine Parteientschädigung, wofür
seinem Rechtsvertreter vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung
einer Honorarnote einzuräumen sei.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Ein A auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Gemäss § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands
grundsätzlich zulässig. Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor,
wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue
Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt
wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn
sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a
N. 10 und 17).
2.2
Die
Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers wurde erst im Laufe des Rekursverfahrens
schwanger, weshalb ein hierauf gestützter Aufenthaltsanspruch nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Schutz des
Familienlebens bezüglich einer nach der Niederkunft allenfalls entstehenden
Vater-Kind-Beziehung ebenso wenig Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens
bilden konnte wie ein hierauf gestützter Anspruch im Rahmen eines (umgekehrten)
Familiennachzugs.
Ändert sich der Aufenthaltszweck der
erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue
Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 20. August
2014, VB.2014.00373, E. 2.2; VGr, 31. Oktober 2012,
VB.2012.00447, E. 1.2). Deshalb ist auf die Beschwerde gemäss § 20 a
Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG nicht einzutreten, soweit
der Beschwerdeführer seinen
Aufenthaltsanspruch mit dem von ihm gezeugten und noch nicht geborenen
Kind begründet. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber
zunächst das Migrationsamt zu befinden (vgl. auch VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00326, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dieses
wird gegebenenfalls auch über eine allfällige Verfahrenssistierung bis zur per Ende
Juni 2015 erwarteten Geburt des Kindes zu befinden haben, während eine
Sistierung im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt ist. Es kann von einer
Überweisung nach § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden, da ein solches Begehren
nicht an eine kurze Frist gebunden ist (VGr, 31. Oktober 2012,
VB.2012.00447, E. 1.2).
3.
3.1
Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) wird die
Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern haben zudem
nach Art. 42 AuG grundsätzlich einen
Anwesenheitsanspruch, wenn sie mit diesen in intakter Ehegemeinschaft
zusammenleben. Der entsprechende Anspruch steht jedoch nach Art. 51
Abs. 1 lit. b AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen.
3.2
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377
E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann
möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE
139.
I 16 E. 2.1).
3.3
Mit obergerichtlichem Urteil
vom 18. März 2013 wurde der Beschwerdeführer zu
einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt.
Damit hat er eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn
der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen
Widerrufsgrund gesetzt.
Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre
in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss Art. 63
Abs. 2 AuG nicht aus.
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der
Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (Marc
Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,
Art. 62 AuG N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der
persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist
eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).
4.2
4.2.1
Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für
die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung
(BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden schuldmildernde
Umstände stets mitberücksichtigt, weshalb grundsätzlich auf die Beurteilung des
Strafgerichts abzustellen ist. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht
regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das
Verschulden zu relativieren (BGr, 14. März 2013,2C_889/2012, E. 3.3).
4.2.2
Mit Blick auf die hohe Freiheitsstrafe von 3½ Jahren ist von einem
schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dies wird auch durch die
Analyse der strafgerichtlichen Erwägungen bestätigt: Hintergrund der
Verurteilung waren zehn verkehrsgefährdende Fahrten bzw. illegale Autorennen
auf öffentlichen Strassen, an welcher der Beschwerdeführer mit grösstenteils
massiv übersetzter Geschwindigkeit sowie nachts bei eingeschränkten
Sichtverhältnissen teilnahm und hierbei mit teils deaktivierter elektronischer
Fahrhilfe und in gefährlicher Interaktion mit anderen Fahrzeugen fuhr. Das
Obergericht bezeichnete das Fahrverhalten des Beschwerdeführers hierbei als
"eigentlich gemeingefährlich" und die objektive Tatschwere als
"eher schwer als 'mittelschwer'". Der automobilistisch schlecht
beleumundete und wegen Strassenverkehrsdelikten bereits vorbestrafte
Beschwerdeführer soll allein aus Geltungssucht und somit aus einem nichtigen
Grund (wiederholt) die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von
Verkehrsteilnehmenden aufs Spiel gesetzt haben, was von einer niederen charakterlichen
Haltung zeugt.
Es ist sodann davon auszugehen, dass das Strafgericht
strafmildernde Umstände bereits bei der Festlegung des Strafmasses
berücksichtigte und dabei insbesondere auch der schwierigen persönlichen
Situation des Beschwerdeführers nach dem Tod seiner Mutter und seinem noch
jungem Alter ausreichend Rechnung trug. Der Beschwerdeführer vermag sein schweres
Verschulden hierdurch nicht weiter zu relativieren.
4.3
4.3.1
Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Bei schweren Straftaten
muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,
13.
März 2008,2C_701/2007, E. 2.2.2; vgl. auch Laura Campisi, Die
rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,
Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 223). Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während
laufender Strafuntersuchung, im Strafvollzug, während der strafrechtlichen
Probezeit oder unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens eine
geringere Bedeutung zu als einem Wohlverhalten ausserhalb einer Drucksituation
und in (voller) Freiheit (Thomas Hugi Yar, Von Trennung, Härtefällen und
Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, S. 122; BGr, 20. Juli 2014,2C_1000/2013, E. 3.2). Ausserhalb
des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)
darf auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli
2013,2C_259/2013, E. 3.6).
4.3.2
Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner
massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie zahlreichen
Führerausweisentzügen und weiteren Administrativmassnahmen wegen Fahrten in
alkoholisiertem Zustand und Geschwindigkeitsüberschreitungen stark belastet,
weshalb eine konkrete Gefahr erneuter schwerer Strassenverkehrsdelikte
fortbesteht. Zwar hat der Beschwerdeführer den Führerausweis im Sommer 2013
wieder erhalten, nachdem er eine freiwillige Verkehrstherapie besucht hatte und
seine charakterliche Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht wieder
positiv beurteilt wurde. Dies schliesst aber eine fortbestehende Rückfallgefahr
hinsichtlich weiterer schwerer Strassenverkehrsdelikte keineswegs aus (BGr, 14. März
2013,2C_889/2012, E. 3.3.3; VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00619,
E. 3.6 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Auch konnte sich der
Beschwerdeführer seit Wiedererhalt seines Führerausweises erst kurze Zeit im
Strassenverkehr bewähren. Zudem steht sein Wohlverhalten im Zusammenhang mit
einer äusseren Drucksituation, musste er doch bereits ab seiner Verhaftung im
November 2010 mit schwerwiegenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen
rechnen, selbst wenn ihm das Migrationsamt seine Wegweisung erst mit Rechtskraft
der gegen ihn erwirkten 3½-jährige Freiheitsstrafe ausdrücklich in Aussicht
stellen konnte.
Der verkehrspsychologische Bericht beruht
zudem auf falschen Angaben des Beschwerdeführers und wurde nicht in
Berücksichtigung sämtlicher Umstände erstellt: So geht der Bericht von einer
bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten
als Anlasstat für den Führerausweisentzug aus und nimmt lediglich auf zwei der
vom Beschwerdeführer durchgeführten Rennen Bezug. Selbst wenn die
verkehrspsychologische Gutachterin darüber hinaus Kenntnis von der Strafakte
des Beschwerdeführers gehabt hätte, basiert damit zumindest der schriftliche
Bericht auf einem fehlerhaften und unvollständig erstellten Sachverhalt und ist
deshalb von geringer Aussagekraft (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146). Des Weiteren kann diesbezüglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang geltend macht, zu einem von der Vorinstanz zu seinen
Ungunsten beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid mangels Publikation
keine Stellung nehmen zu können, ist ihm seine Möglichkeit, anonymisierte
Urteilskopien beim Verwaltungsgericht zu beziehen,
entgegenzuhalten. Sodann ist das auch im vorinstanzlichen Entscheid angegebene
Zitat von "Kaspar Plüss, a. a. O., § 7 N. 146 f."
in Erwägung 1)b)aa des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzitat wiedergegeben,
weshalb die in der Beschwerdeschrift hierzu
geäusserte Rüge einer nicht zuordenbaren Quellenangabe nicht nachvollziehbar
ist.
Die vom Beschwerdeführer
begangenen groben Verkehrsregelverletzungen sind als schwere Störung bzw. Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten, bei welchen ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. auch
BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.4.1 und 3.4.3). Der Beschwerdeführer
hat somit in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem
Verbleib in der Schweiz auch ausländerrechtlich eine hinreichend günstige
Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus
generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes öffentliches
Fernhalteinteresse, zumal dem Gesichtspunkt des Rückfallrisikos ausserhalb des
Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens ohnehin nur untergeordnete
Bedeutung zukommt.
4.4
4.4.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer
Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG
N. 10).
Bei der Interessensabwägung ist hierbei
auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer
Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt,
welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und
deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des
Privatlebens besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1
und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den
aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120
Ib 257 E. 1.f).
4.4.2
Der Beschwerdeführer lebt in intakter Ehegemeinschaft mit einer
Schweizerin, weshalb seine Wegweisung grundsätzlich sein Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
tangiert. Zudem ist er in sozialer und familiärer Hinsicht eng mit der Schweiz
verbunden, wo neben seiner Ehefrau auch seine Geschwister und ein Grossteil
seines sozialen Umfelds leben und wo er geboren und aufgewachsen ist. Es ist
damit davon auszugehen, dass er sich als Ausländer zweiter Generation auch auf
sein in den erwähnten Bestimmungen ebenfalls geschütztes Recht auf Privatleben
berufen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,
2C_445/2014, E. 2.3).
4.5
4.5.1
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff
in das Rechtsgut des Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung
strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen
setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215
E. 7.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und
Konventionsrecht kann hierbei in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr,
7.
Februar 2012,2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011,
E. 6.1.2).
Nach der bundesgerichtlichen
Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden,
kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren
selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet
sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen).
Bei ledigen und kinderlosen Ausländern soll sich – selbst bei längerer
Anwesenheit – tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen,
sofern das Strafmass drei Jahre erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
4.5.2
Die vom Beschwerdeführer erwirkte 3½-jährige Freiheitsstrafe liegt sowohl
über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der erwähnten
Dreijahresgrenze, zumal der Beschwerdeführer noch eine weitere erhebliche
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-
aufweist. Jedoch ist weder die Reneja-Praxis noch die Dreijahresregel auf den
Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht bereits die lange Aufenthaltsdauer
des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers einer direkten Anwendung der
Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine direkte Anwendung finden
kann, weil der Beschwerdeführer nicht ledig und inskünftig allenfalls auch
nicht mehr kinderlos ist.
Die Heirat des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst nach
seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, weshalb die Eheleute von Anfang an damit rechnen mussten, ihr eheliches Zusammenleben nicht in der
Schweiz fortsetzen zu können. Diesfalls ist eine Ausweisung des
Ausländers nur in ganz ausserordentlichen Fällen als Verletzung von Art. 8
EMRK zu betrachten (BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, 3.4.3). Dass dem Beschwerdeführer
zum Vermählungszeitpunkt die Wegweisung noch nicht konkret in Aussicht gestellt
worden ist, spielt hingegen keine Rolle (vgl. BGr, 21. Februar
2012,2C_679/2011, 3.4.3; BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,
E. 4.4.2; BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013, E. 2.2.3). Die erst
noch zu etablierende Vater-Kind-Beziehung zu dem per Ende Juni 2015 erwarteten
Kind bildet sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2
vorstehend), zumal die bundesgerichtliche Praxis dem familiären Verhältnis zu
einem erst nach einer erstinstanzlichen Wegweisung gezeugten Kind ohnehin keine
bewilligungswesentliche Bedeutung im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zumessen
will (vgl. BGr, 8. Dezember 2008,2C_494/2008, E. 4.4). Auch wenn
letztgenannter Entscheid sich auf die erstinstanzliche gerichtliche
Anordnung einer (altrechtlichen) Landesverweisung bezog, ist diese
Rechtsprechung auf den prekären Aufenthalt nach einer migrationsamtlichen
Wegweisung übertragbar (vgl. auch BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013,
E. 2.2.3).
Da somit weder der erst vor Kurzem erfolgten Heirat noch der
Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
entscheidende Bedeutung zuzumessen ist, rechtfertigt sich eine analoge
Anwendung der Dreijahresregel auf die vorliegende Konstellation. Entsprechend
wäre dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz nur zu
gestatten, wenn neben seiner (lebens)langen Aufenthaltsdauer, seiner ehelichen
Beziehung und der Schwangerschaft seiner Ehefrau weitere persönliche Umstände
hinzukämen, welche seine Wegweisung unverhältnismässig erscheinen liessen.
Solche besonderen persönlichen Umstände sind nicht
ersichtlich. So geht die hiesige Integration des Beschwerdeführers nicht über
das hinaus, was von einem Ausländer zweiter Generation im Allgemeinen zu
erwarten ist. Sein Wohlverhalten während der Strafuntersuchung und im
Strafvollzug stellt keine besondere Leistung dar und ist vor dem Hintergrund
des drohenden Bewilligungsentzugs und der noch kurzen Bewährungszeit zu
relativieren. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht
übermässig gut integriert: So hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen, wenngleich er seinen Lebensunterhalt bislang immerhin selbst
bestreiten konnte, indem er an wechselnden
Arbeitsorten gearbeitet und vor dem Strafvollzug zusammen mit seinem Bruder ein
Kleinunternehmen geführt hat. Jedoch ist er gemäss eigenen Angaben
derzeit mit rund Fr. 20'000.- verschuldet. Auch erscheint seine
Reintegration in Mazedonien grundsätzlich möglich: Der noch
junge und gesunde Beschwerdeführer beherrscht gemäss eigenen
Angaben fliessend Albanisch und kann sich damit in seiner Heimat zumindest
mündlich gut verständigen, wo eine grosse albanische
Minderheit lebt (anders hingegen die Ausgangslage in BGE 139 I 16 E. 3.2, wo der Betroffene auch Albanisch nur sehr lückenhaft sprach).
Auch pflegt er zumindest zu seinem dort lebenden Cousin Kontakt und hat sein
Heimatland in der Vergangenheit regelmässig besucht, was ihm beim Aufbau neuer
sozialer und beruflicher Beziehungen helfen dürfte. Gemäss eigenen Angaben
sollte zudem in Bälde der Nachlass seines 2013 verstorbenen Vaters geteilt
werden, was ihm allenfalls in finanzieller Hinsicht die Wiedereingliederung in
seiner Heimat erleichtern dürfte. Es ist damit davon auszugehen, dass seine
Reintegration in Mazedonien zwar schwierig, aber durchaus möglich und zumutbar
erscheint. Hingegen ist es ihm zumutbar, den Kontakt zu seiner Familie über die
Distanz telefonisch oder im Rahmen von Besuchsaufenthalten aufrecht zu erhalten,
sofern diese ihm nicht in seine Heimat folgen will oder folgen kann.
Auch die bundesgerichtliche
Praxis hat in vergleichbaren Fällen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
geschützt (vgl. u. a.
BGE 139 I 31; BGr, 22. Januar 2015,2C_542/2014; BGr, 11. Dezember
2014,2C_395/2014, vgl. bezüglich Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund von "Raser-Rennen" etc. auch BGr, 21. Februar
2012,2C_679/2011). Die vom Beschwerdeführer hiergegen aufgeführten Entscheide
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind mit der
vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar: So war der betroffene Ausländer
im Fall Beldjoudi ursprünglich französischer Staatsbürger und hatte diese nur
deshalb verloren, weil seine Eltern nicht rechtzeitig nach der Unabhängigkeit
von Algerien um (Wieder-)Anerkennung seiner französischen Staatsbürgerschaft
ersuchten. Hingegen hatte er keinerlei Beziehungen zu seiner algerischen
Heimat. Der EGMR mass sodann gerade auch dem Umstand entscheidende Bedeutung
zu, dass die Delinquenz hauptsächlich nach bereits erfolgter Heirat einsetzte
und die Ehefrau des Delinquenten deshalb zum Heiratszeitpunkt nicht damit
rechnen musste, ihre Ehe inskünftig in dessen algerischem Heimatland fortsetzen
zu müssen (EGMR, 26. März 1992, 12083/86, Ziff. 72; vgl. auch BGr, 28. Januar
2013,2C_695/2012, E. 3.3.4). Die Fälle Moustaquim (EGMR, 18. Februar
1991, 12313/86) und Maslov (EGMR, 23. Juni 2008, 1638/03) sind bereits vom
Strafmass nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen, bewegen sich
doch beide Entscheide unter der Dreijahresgrenze, gemäss welcher auch nach der
Rechtsprechung des EGMR in der Regel das öffentliche Fernhalteinteresse
überwiegen soll (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
EGMR-Rechtsprechung). Zudem spielte im letztgenannten EGMR-Entscheid das
jugendliche Alter des Delinquenten eine entscheidende Rolle. Auch der Fall
Nasri (EGMR, 13. Juli 1995, 19465/92) ist nicht vergleichbar, war dem dort
betroffenen Delinquenten die Reintegration in seiner Heimat mangels
Sprachkenntnissen, Heimatbezug und aufgrund einer Behinderung doch weitaus
schwerer zumutbar als dem Beschwerdeführer (vgl. auch BGr, 28. Januar
2013,2C_695/2012, E. 3.3.4). Sodann steht im Gegensatz zum Fall Radovanovic
(EGMR, 22. April 2004, 42703/98) auch kein unbefristetes Einreise- und
Aufenthaltsverbot zur Debatte. Es ist deshalb auch nicht bereits beim hier zu
beurteilenden Widerrufsentscheid zu antizipieren, ob dem Beschwerdeführer nach
einer Bewährungsphase in seiner Heimat die Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung inskünftig allenfalls in allzu restriktiver Praxis
verweigert werden könnte, zumal auch in genannter Bewährungsphase die Gewährung
kurzer Besuchsaufenthalte für Familienbesuche möglich sein wird. Der Entscheid Udeh
(EGMR, 16. April 2013, 12020/09) betraf sodann einen Einzelfall und ist
nicht als Grundsatzentscheid geeignet, zumal der Gerichtshof durch die
Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den
Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August
2013,2C_365/2013, E. 2.4; VGr, 18. September 2013, VB.2013.00301,
E. 2.4.2). Zu beachten ist zudem auch, dass nicht nur die Gesamtlänge
aller erwirkten Freiheitsstrafen entscheidend ist, sondern auch deren Verteilung
und insbesondere auch die Höhe der unmittelbar zum Widerruf führenden letzten
Strafe. So können länger zurückliegende Delikte dem betroffenen Ausländer nicht
mehr im gleichen Ausmass entgegengehalten werden wie erst vor Kurzem
abgeurteilte Taten. Die bundesgerichtliche Praxis lehnt es sodann auch ab,
mehrere unterjährige Strafen zusammenzurechnen, um eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) zu begründen (BGE 137 II 297 E. 2.3).
Demnach ist mangels besonderer
weiterer Umstände davon auszugehen, dass sich aufgrund der erwirkten hohen
Freiheitsstrafe – und trotz der (lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der
persönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers – das öffentliche
Fernhalteinteresse durchsetzt, wobei des Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche
Interessensabwägung zu verweisen ist.
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und eine Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint
damit angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowohl nach Massgabe des AuG als auch nach den konventions- und
verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV verhältnismässig.
5.
Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie die Vorinstanz
angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in
der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den
Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b
AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE
135.
II 377 E. 4.2; BGr, 11. November 2013,2C_705/2013, E. 3.1).
6.
6.1
Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der
Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung
des Beschwerdeführers eine
mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung
des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig
erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist.
6.2
Ausgeschlossen ist diesfalls auch die subeventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:
Auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von
Art. 63 AuG im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung nicht zugleich um
eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handelt, welche per se im Widerspruch
zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde (BGr, 18. Mai 2010,2C_761/2009,
E. 7.4.2), geht es nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes,
welcher wie im Falle von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) alle
Bewilligungsarten betrifft, den fremdenpolizeilichen Status (vom
Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern. Im Übrigen würde der Betroffene
dadurch im irrigen Glauben gelassen, in der Schweiz bleiben zu können, während
es in Wahrheit möglich wäre, die Aufenthaltsbewilligung
bei fehlendem Rechtsanspruch einfach nicht mehr zu erneuern (BGr, 15. Juli
2010,2C_254/2010, E. 4.3).
Damit sind sowohl das Hauptbegehren des Beschwerdeführers als
auch das Eventual- und das Subeventualbegehren abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auch keine Gelegenheit einzuräumen, seine Honorarnote einzureichen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …