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Entscheid

VB.2015.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00103

29. April 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17099)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und C absolvieren die 4. Primarklasse bzw. das

1. Kindergarten­jahr in der Schule H des Stadtzürcher Schulkreises X. Nach

einem Wohnortwechsel innerhalb des Schulkreises ersuchte ihre Mutter, A, die

Kreisschulpflege X am 18. November 2014 um Belassen ihrer Kinder in der Schule

H, bis sie die 6. Klasse bzw. das 2. Kindergartenjahr beendet hätten.

Die Kreisschulpflege lehnte das Gesuch am 19. November 2014 ab und

teilte B und C per 5. Januar 2015 der Schule Z zu.

Am 24. November 2014 wandte sich A mit identischem

Begehren abermals an die Kreisschulpflege X, deren Geschäftsleitung es als

Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleitung

der Schule H sowie der zuständigen Schulsozialarbeiterin am 16. Dezember

2014 ablehnte. Tags darauf beschloss die Kreisschulpflege gesondert die

Einteilung von B und C in die Schule Z.

Erwägungen

II.

Am 19. Dezember 2014 erhob A in beiden Fällen Rekurs

beim Bezirksrat Zürich, wobei sie ihren Antrag auf Erkundigung der

Rechtsmittelbörde hin mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 insofern präzisierte,

als es ihr lediglich noch darum gehe, dass die Kinder bis zu den Sommerferien die

Schule H besuchen könnten.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 vereinigte der

Bezirksrat die Rekurse von A und wies diese ab.

III.

A führte am 10. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte ihm sinngemäss, den Rekursentscheid aufzuheben und ihre Kinder

der Schule H zuzuteilen. Der Beschwerdeschrift legte sie ein vom

9.

Februar 2015 datierendes Arztschreiben über den gesundheitlichen

Zustand von B bei, wonach dieser ein Schulwechsel aus medizinischen Gründen

aktuell nicht möglich ist.

Nachdem diesbezüglich

aus der Beschwerdeschrift eine gewisse Verunsicherung von A herauszulesen war,

wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die

Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte; ausserdem wurde der Kreisschulpflege

X sowie dem Bezirksrat Zürich eine Frist von zehn Tagen zur

Beschwerdebeantwortung bzw. -vernehmlassung angesetzt.

Der Bezirksrat verzichtete

am 24. Februar 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Kreisschulpflege X

erstattete am 3./4. März 2015 eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c und

§§ 42–44 e contrario VRG; vgl. VGr, 5. Novem­ber 2014,

VB.2014.00448, E. 1).

Die Beschwerdeführerin ist als Mutter

der von der Schulzuweisung betroffenen Kinder vom angefochtenen Entscheid

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700; siehe auch VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530,

E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 19 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschul­unterricht gewährleistet (im Kanton Zürich:

Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar

2009, VB.2008.00537, E. 3.1).

Der Anspruch gilt

gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz

der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt indes nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei

zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in:

Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,

Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für

Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw.

des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3

Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen

und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen

pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)

statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit

des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen,

wobei insbesondere die Leistungs­fähigkeit und die soziale und sprachliche

Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter

berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 4 des Reglements vom 26. Mai

2009.

über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt

Zürich [AS 412.130]). Zudem sind für Zuteilungsfragen die in der

Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21

Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei

einklassigen Klassen in der Regel 25 Schülerinnen und Schüler (Ziff. 1),

bei mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten. Auf Kindergartenstufe

beträgt der Grenzwert 21 Schülerinnen und Schüler (§ 21 Abs. 1

lit. a VSV).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, die beiden Kinder der

Beschwerdeführerin neu in die Schule Z einzuteilen, im Wesentlichen damit, dass

die Verlegung des Wohnsitzes der Familie innerhalb des Schulkreises wegen des daraus

resultierenden Wechsels des Schuleinzugsgebiets einen Schulwechsel nach sich

ziehe. Sie beruft sich dabei auf ein von ihr in diesem Zusammenhang erarbeitetes

internes Papier; danach wird ein Kind am neuen Wohnort eingeschult, wenn dieser

– wie im gegebenen Fall – nicht mehr im Einzugsgebiet der bisherigen

Schuleinheit liegt. Falls Eltern einen Verbleib ihrer Kinder in der alten

Klasse wünschen, müssen sie ein begründetes Gesuch an die Beschwerdegegnerin richten.

Als Kriterien für die Bewilligung eines entsprechenden Begehrens werden im Papier

der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend aufgeführt: Besuch der 3. oder

6.

Klasse sowie der 3. Sekundarschulklasse, Besuch einer

Aufnahmeklasse, Betreuung durch eine Tagesmutter, Vorliegen eines befristeten

Mietvertrags. Gemäss den Angaben der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin

werden derartige Gesuche allerdings aufgrund hoher Schülerzahlen und enger

räumlicher Verhältnisse nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligt; ansonsten habe

ein Wegzug aus dem Einzugsgebiet automatisch eine Neuzuteilung der Kinder zur

Schule, in deren Einzugsgebiet sie Wohnsitz nähmen, zur Folge. Aufgabe des

Schulkreises sei es denn auch, den im Kreis wohnhaften Schülerinnen und

Schülern einen Schulplatz am Wohnort zur Verfügung zu stellen und möglichst

ausgeglichene Schülerzahlen in den Klassen zu haben.

3.2

Mit Blick

auf das in Zusammenhang mit der Schulhauszuteilung geltende Wohnortprinzip

(vgl. § 10 VSG), den praxisgemäss aus der verfassungsmässigen Garantie auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) abgeleiteten Anspruch auf einen

zumutbaren Schulweg (Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen

zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Plotke, Schweizerisches Schulrecht, S. 225 f.;

vgl. auch statt vieler BGE 140 I 153 E. 2.3) sowie

den in den letzten Jahren überdurchschnittlich gestiegenen Schulraumbedarf im

fraglichen Quartier erweist sich das strikte Abstellen der Beschwerdegegnerin

auf den Wohnort der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Einzugsgebieten

der Schulen ihres Kreises grundsätzlich als sachlich begründet, zumal sich wegen

der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der schulpflichtigen Kinder in

ihrem Schulkreis eine gewisse Schematisierung aufdrängt. Diese entbindet die

Beschwerdegegnerin allerdings nicht davon, eine Einzelfallbeurteilung

vorzunehmen, welche stets auch eine Würdigung der gegebenen besonderen

familiären Verhältnisse zu umfassen hat. Insofern ist es zu begrüssen, dass es

der Beschwerdegegnerin gemäss Zuteilungsreglement möglich ist, zumindest in

Ausnahmefällen auf Gesuch hin vom Einteilungskriterium des Wohnsitzes im

Einzugsgebiet abzuweichen.

Vorliegend stellt sich die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei ihrem Schulzuteilungsent­scheid die

Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am Verbleib Letzterer in der

Schule H hinreichend berücksichtigt hat.

3.2.1

Hatte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom 19. November 2014 um

Verbleib ihrer Kinder in der Schule H noch einzig damit begründet, dass ihre

Kinder dort Freunde hätten und sich wohlfühlten, machte sie mit dem von der

Beschwerdegegnerin als Wiedererwä­gungsgesuch entgegengenommenen Schreiben vom

24.

November 2014 neu geltend, ihre Tochter habe lange Zeit gebraucht, um

sich an der Schule H einzugewöhnen, und während dieser Zeit unter Stress und

psychischen Folgeerscheinungen gelitten, weshalb sie befürchte, dass sich der

psychische Zustand von B bei einem Schulwechsel wieder verschlechtere. Auch C

habe sich gerade erst in seiner Kindergartenklasse integrieren können, weshalb

auch ihm ein Kindergartenwechsel gegenwärtig nicht zumutbar sei. Darüber hinaus

arbeite die Beschwerde­führerin den ganzen Tag, weshalb sie ihre beiden Kinder

nicht in zwei verschiedene Schulen gehen lassen könne, zumal B ihren kleinen

Bruder am Morgen auf dem Schulweg begleite.

Gestützt auf diese von der

Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken holte die Beschwerdegegnerin bei der

Schulleitung der Schule H eine Stellungnahme bezüglich der schulischen

Situation der betroffenen Kinder ein. Aus dieser geht nach Ansicht der

Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin hervor, dass C ein Wechsel des

Kindergartens zugemutet werden könne und auch für einen Verbleib von B in der

Schule H keine schulischen Gründe sprächen. In Zusammenhang mit der Prüfung der

Folgen eines Schulwechsels für die Gesundheit von B habe die Schulleitung zudem

eine ergänzende Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin eingeholt, welche im

vergangenen Jahr mit dem Mädchen gearbeitet habe. Danach ist B im letzten

Schuljahr oft in Mädchenstreitigkeiten involviert gewesen, was sie sehr

gestresst hat. Sie habe an vielen Themen (Interventionen, Gewaltprävention

etc.) mit ihr arbeiten müssen. Das Mädchen habe im letzten Schuljahr "eine

enorme Entwicklung in Themen Sozialkompetenzen und persönliche Entwicklung

gemacht", weshalb sie im Hinblick auf den geplanten Schulwechsel von B

einzig dahingehend Bedenken hege, dass diese mit ähnlichen Verhaltensweisen

gegenüber ihren Freundinnen im neuen Schulhaus reagieren könnte. Sofern B

jedoch von der Beschwerde­führerin tatkräftig unterstützt und die zuständige

Schulsozialarbeiterin der Schule Z die neue Klasse auf allfällige

Schwierigkeiten vorbereiten sowie erforderlichenfalls sofort intervenieren werde,

sollte sich B auch in der neuen Schule integrieren können, zumal sie auch erst

in der Mittelstufe zu ihrer bisherigen Klasse gestossen sei und aufgrund ihrer

sehr sympathischen und herzlichen Seite dort bereits Freunde gefunden habe.

3.2.2

Insgesamt sehen sich die von Seiten der Beschwerdeführerin geäusserten Befürch­tungen

durch die Stellungnahmen der Schulleitung sowie der Schulsozialarbeiterin nicht

bestätigt. Die Beschwerdegegnerin durfte stattdessen gestützt darauf davon

ausgehen, dass den Kindern der Beschwerdeführerin eine Neueinteilung in die

Schule Z grundsätzlich zugemutet werden könne. Sie war insbesondere nicht

gehalten, in Ergänzung zur Stellung­nahme der Schulsozialarbeiterin den

Schulpsychologischen Dienst einzuschalten bzw. von sich aus ein kinderpsychologisches

Gutachten in Auftrag zu geben, nachdem die Aus­führungen der Sozialarbeiterin,

welche das Mädchen das gesamte letzte Schuljahr hindurch begleitet hatte,

primär Anlass zur Sorge hinsichtlich des Wohlbefindens ihrer zukünftigen

Klassenkameradinnen gaben und die Begutachtung eine zusätzliche Belastung für B

bedeutet hätte. Mit Blick auf allfällige in

Zusammenhang mit einem Schulwechsel auftretende Probleme hatte sich –

wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstinstanzlichen Anordnung sowie anlässlich

ihrer Vernehmlassung im Rekursverfahren festhält – die Sozialarbeiterin der

Schule H zudem bereiterklärt, den Schulwechsel von B zu begleiten und mit der

neuen Schulsozialarbeiterin Kontakt aufzunehmen, um das Auftreten von alten

Verhaltensweisen gegenüber Freundinnen am neuen Schulort auszuschliessen. Die

Beschwerdegegnerin durfte insofern davon ausgehen, dass der Schul­wechsel für

das Mädchen keine wesentlich stärkere Belastung mit sich brächte als für andere

verhaltensauffällige Schüler, zumal es B trotz anfänglichen Schwierigkeiten

auch in der Schule H gelungen war, sich in eine neue Klassengemeinschaft

einzugliedern, und sie in der neuen Schule unverändert Unterstützung durch

geschultes Personal erfahren hätte.

3.2.3

Durch die Einteilung beider Kinder in die Schule Z ändert sich sodann für die

Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Betreuungsaufwand nichts zu ihren

Ungunsten. Die Kinder können morgens auch weiterhin gemeinsam den Weg zur

Schule zurücklegen. Der Kindergarten Z, welchem C zugeteilt wurde, ist zudem

direkt im Schulgebäude untergebracht, sodass B keinen Umweg machen müsste, um

ihren Bruder zum Kinder­garten zu begleiten. Aufgrund der Nähe seines

Kindergartens zum Wohnort der Familie dürfte es C daneben auch möglich sein, den

Schulweg nach einer ersten Eingewöh­nungszeit ganz ohne Begleitung oder in

Begleitung mit anderen Kindergartenkindern aus dem Quartier zurückzulegen. Der

Weg vom neuen Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schule Z

ist rund 240 m lang und damit knapp 700 m kürzer als jener zur Schule

H. Ausserdem ist er – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – weniger

anspruchsvoll und gefährlich als der bisherige Schulweg. So haben die Kinder gemäss

unbestrittener und durch einen Blick auf die örtlichen Verhältnisse bestätigter

Darlegung der Beschwerdegegnerin auf dem Weg zur Schule H zwei Strassen – unter

anderem die stark befahrene K-Strasse – zu überqueren. Der Weg zur Schule Z

führt die beiden demgegenüber aus ihrem neuen Wohnquartier (Tempo 20-Zone)

direkt auf die an dieser Stelle ebenfalls verkehrsberuhigte L-Strasse (Tempo

30-Zone), an der die Schule Z liegt.

Den Angaben der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahrens zufolge

besteht im Übrigen auch ein Morgen- und Mittagstisch- sowie Hortangebot der

Schule Z mit Hortstandorten in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Familie

(220 m bzw. 240 m), sodass eine vergleich­bare Betreuung der Kinder

der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schul- bzw. Kinder­gartenzeiten

gewährleistet wäre wie an der Schule H.

3.2.4

Mit der Einteilung von C in die Schule Z trägt die Beschwerdegegnerin überdies

der gesetzlichen Vorgabe ausgewogener Klassenbestände Rechnung. So weisen die

Kinder­gärten der Schule H alle den gemäss Volksschulverordnung vorgesehenen

Klassenhöchstbestand von 21 Schülerinnen und Schüler auf, in zweien wird

dieser sogar überschritten. Die Beschwerdegegnerin betont in diesem

Zusammenhang, dass wegen einer Neubausiedlung im Einzugsgebiet der Schule H in

Zukunft sogar noch mit einem wachsenden Bedarf an Kindergartenplätzen gerechnet

werden müsse. Demgegenüber wird in vier der fünf Kindergärten der Schule Z die

Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht.

Diesbezüglich gilt es

festzuhalten, dass im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der

Schulstandorte ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der

betreffenden Richtzahlen besteht. Wenn die in der Volksschulverordnung

festgelegten Klassengrössen daher auch nicht absolut zwingend sind (vgl.

§ 22 VSV), so sind sie dennoch als verbindliche Richtwerte zu verstehen,

die nur aus wichtigen Gründen (etwa unzumutbarer Schulweg, fehlende

Schulungskapazität im Schulkreis oder in der Gemeinde) überschritten werden

sollten. Solche wichtigen Gründe waren und sind vorliegend nicht gegeben.

Eine Schulung in einer

kleineren Klasse mit entsprechend besserem, weil individuellerem Betreuungsverhältnis

gereicht einem Kind sodann regelmässig zum Vorteil. Der Entscheid der

Beschwerdegegnerin, den Sohn der Beschwerdeführerin, welcher erst im letzten

Sommer in den Kindergarten eingetreten ist und gemäss den Angaben der

Beschwerde­führerin Mühe mit der Eingewöhnung hatte, in eine etwas kleinere

Klasse in der Schule Z einzuteilen, erweist sich vor diesem Hintergrund aus

pädagogischer Sicht für ihn als vorteilhaft (vgl. § 50 Abs. 1 VSG).

Wenn es auch verständlich ist, dass er lieber in seinem bisherigen

Kindergarten, wo er unterdessen Freundschaften schliessen konnte, geblieben

wäre, lässt sich daraus vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Verbleib in der

Schule H ableiten.

3.3

In

diesem Licht ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Gesuch der

Beschwerde­führerin mangels Vorliegen eines ausreichenden Ausnahmegrunds abzu­weisen,

nicht zu beanstanden.

Auch wenn eine Einteilung

in die Schule Z für C zu einem früheren Zeitpunkt zweifellos günstiger gewesen

wäre, ist die durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Schulzuteilung insgesamt

zulässig und sowohl im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids als auch in

der heutigen Situation als verhältnismässig anzusehen. Ein Schulwechsel stellt

für jedes Kind einen erheblichen Einschnitt dar. Schulpflichtige Kinder haben

insofern ein grosses Interesse, in einer möglichst beständigen Situation geschult

zu werden. Mit Hilfe der Beschwerdeführerin sowie – sofern angezeigt – der

Unterstützung durch die Sozialarbeite­rin der Schule Z darf C ein Wechsel des

Kindergartens aber grundsätzlich zugemutet werden. Seine Schulzeit hat zudem

gerade erst begonnen und mit der Neueinteilung in den Kindergarten Z wird es

ihm möglich, am neuen Wohnort Beziehungen zu Kindern aufzubauen, mit denen er

in Zukunft den Rest der Kindergartenzeit wie auch die Unter- und Mittelstufe

verbringen würde.

In Anbetracht der

Länge des neuen Schulwegs von B, ihres erst kürzlich erfolgten Überstritts in

die Mittelstufe und des Wunschs der Beschwerdeführerin, dass ihre Kinder die

gleiche Schule besuchen, erweist sich sodann der Entscheid der Beschwerdegegnerin,

B ebenfalls der Schule Z zuzuteilen, auch als begründet, zumal weder die

Schulleitung noch die Schulsozialarbeiterin der Schule H diesbezüglich konkrete

Bedenken geäussert haben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Zuteilung

angesichts der heutigen Situation auch verhältnismässig ist bzw. mit Blick auf

die sich heute bietende Sachlage noch als verhältnismässig angesehen werden kann

(dazu 4).

4.

4.1

Vor

Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, für ihre psychisch und

physisch angeschlagene Tochter sei mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin

bzw. deren Bestätigung durch die Vorinstanz die gesamte Welt zusammengebrochen.

Bei einem Besuch der neuen Schule sei B in Tränen ausgebrochen und habe

Angstzustände bekommen. Sie könne in der Nacht nicht schlafen, träume schlecht

und weine die halbe Nacht. Das der Beschwerde beigelegte Arztschreiben vom

9.

Februar 2015 bestätigt die Aussage der Mutter insofern, als sich B in

hausärztlicher Behandlung befinde und aus Sicht des behandelnden Arztes ein

Schulwechsel aktuell nicht möglich sei. Nähere Angaben zum Gesundheitszustand

und zu den Gründen, welche einem Schulwechsel aus ärztlicher Sicht

entgegenstünden, enthält das Schreiben des Hausarztes allerdings nicht. Auch

wurde bislang weder eine Bestätigung nachgereicht, dass B – wie angekündigt –

tatsächlich bei einem Kinderpsychiater angemeldet wurde, noch ein von einem solchen

ausgestellter Bericht, welcher Aufschluss über ihren gesundheitlichen Zustand

geben würde.

4.2

Das Verwaltungsgericht stellt den

Sachverhalt an sich von Amtes wegen fest (§ 70 in Verbindung mit § 7

Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der

am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Danach ist die entscheidende Behörde zwar für die

Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei

hat jedoch, sofern sie insbesondere – wie vorliegend – ein Begehren

gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substanziiert darzulegen und

allenfalls Beweismittel einzureichen. Auch hat der Untersuchungsgrundsatz

keinen Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster

Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen

Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). So trägt

auch im Verwaltungsverfahren grund­sätzlich derjenige die (objektive)

Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten

können (VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.3; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 158 f.).

4.3

Die

Beweislast für die geltend gemachte Unmöglichkeit eines Schulwechsels ihrer

Tochter trägt die Beschwerdeführerin. Das von ihr in diesem Zusammenhang

eingereichte hausärztliche Schreiben ist allerdings nicht geeignet, eine solche

zu beweisen (vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens BGE 125 V 351

E. 3a; Plüss, § 7 N. 150). Generell sind Berichte behandelnder

Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit

Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGr, 27. Mai 2008,9C_24/2008, E. 2.3.2

mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die vorliegende Einschätzung

des Hausarztes ist zudem äusserst knapp gehalten. Namentlich geht aus ihr nicht

hervor, weshalb B ein Schulwechsel nicht möglich sein soll, ob die Beurteilung

durch ihren Hausarzt auf einer allseitigen Untersuchung basiert und ob dabei

auch die sich mit dem Schulwechsel bietenden Umstände korrekt berücksichtigt

wurden. Nicht bekannt gegeben wurde ferner, ob die Tochter der Beschwerdeführerin

zwischenzeitlich – wie in Aussicht gestellt – in Behandlung bei einem

Kinderpsychiater war. Ein psychiatrischer Bericht, welcher die Behauptung

stützen würde, wurde nicht eingereicht. Diese bleibt daher unbewiesen.

4.4

Nachdem

sich somit der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit eines

Schulwechsels für B jetzt nicht anders präsentiert als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Anordnung, ist davon auszugehen, dass diese auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht

werden kann.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, für

eine sachgerechte Umsetzung des Entscheids, insbesondere die in Aussicht

gestellte Begleitung des Schulwechsels von B und C durch die

Schulsozialarbeiterinnen der Schule H und der Schule Z, besorgt zu sein.

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde

in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von

Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der

Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG

erfasst werden aber Entscheide aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,

welche nicht auf einer Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten einer Person

beruhen (Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im

Volksschulrecht, in: Gächter/Jaag, S. 65 ff., 92). Das Ergreifen

beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an