VB.2015.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00103
29. April 2015Deutsch17 min
(URT.2015.17099)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00103
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulpflege X der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und C absolvieren die 4. Primarklasse bzw. das
1. Kindergartenjahr in der Schule H des Stadtzürcher Schulkreises X. Nach
einem Wohnortwechsel innerhalb des Schulkreises ersuchte ihre Mutter, A, die
Kreisschulpflege X am 18. November 2014 um Belassen ihrer Kinder in der Schule
H, bis sie die 6. Klasse bzw. das 2. Kindergartenjahr beendet hätten.
Die Kreisschulpflege lehnte das Gesuch am 19. November 2014 ab und
teilte B und C per 5. Januar 2015 der Schule Z zu.
Am 24. November 2014 wandte sich A mit identischem
Begehren abermals an die Kreisschulpflege X, deren Geschäftsleitung es als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleitung
der Schule H sowie der zuständigen Schulsozialarbeiterin am 16. Dezember
2014 ablehnte. Tags darauf beschloss die Kreisschulpflege gesondert die
Einteilung von B und C in die Schule Z.
Erwägungen
II.
Am 19. Dezember 2014 erhob A in beiden Fällen Rekurs
beim Bezirksrat Zürich, wobei sie ihren Antrag auf Erkundigung der
Rechtsmittelbörde hin mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 insofern präzisierte,
als es ihr lediglich noch darum gehe, dass die Kinder bis zu den Sommerferien die
Schule H besuchen könnten.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 vereinigte der
Bezirksrat die Rekurse von A und wies diese ab.
III.
A führte am 10. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte ihm sinngemäss, den Rekursentscheid aufzuheben und ihre Kinder
der Schule H zuzuteilen. Der Beschwerdeschrift legte sie ein vom
9.
Februar 2015 datierendes Arztschreiben über den gesundheitlichen
Zustand von B bei, wonach dieser ein Schulwechsel aus medizinischen Gründen
aktuell nicht möglich ist.
Nachdem diesbezüglich
aus der Beschwerdeschrift eine gewisse Verunsicherung von A herauszulesen war,
wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die
Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte; ausserdem wurde der Kreisschulpflege
X sowie dem Bezirksrat Zürich eine Frist von zehn Tagen zur
Beschwerdebeantwortung bzw. -vernehmlassung angesetzt.
Der Bezirksrat verzichtete
am 24. Februar 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Kreisschulpflege X
erstattete am 3./4. März 2015 eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c und
§§ 42–44 e contrario VRG; vgl. VGr, 5. November 2014,
VB.2014.00448, E. 1).
Die Beschwerdeführerin ist als Mutter
der von der Schulzuweisung betroffenen Kinder vom angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700; siehe auch VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530,
E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 19 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich:
Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar
2009, VB.2008.00537, E. 3.1).
Der Anspruch gilt
gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz
der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt indes nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei
zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in:
Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,
Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für
Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw.
des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3
Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen
und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen
pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit
des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen,
wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche
Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter
berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 4 des Reglements vom 26. Mai
2009.
über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt
Zürich [AS 412.130]). Zudem sind für Zuteilungsfragen die in der
Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21
Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei
einklassigen Klassen in der Regel 25 Schülerinnen und Schüler (Ziff. 1),
bei mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten. Auf Kindergartenstufe
beträgt der Grenzwert 21 Schülerinnen und Schüler (§ 21 Abs. 1
lit. a VSV).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin neu in die Schule Z einzuteilen, im Wesentlichen damit, dass
die Verlegung des Wohnsitzes der Familie innerhalb des Schulkreises wegen des daraus
resultierenden Wechsels des Schuleinzugsgebiets einen Schulwechsel nach sich
ziehe. Sie beruft sich dabei auf ein von ihr in diesem Zusammenhang erarbeitetes
internes Papier; danach wird ein Kind am neuen Wohnort eingeschult, wenn dieser
– wie im gegebenen Fall – nicht mehr im Einzugsgebiet der bisherigen
Schuleinheit liegt. Falls Eltern einen Verbleib ihrer Kinder in der alten
Klasse wünschen, müssen sie ein begründetes Gesuch an die Beschwerdegegnerin richten.
Als Kriterien für die Bewilligung eines entsprechenden Begehrens werden im Papier
der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend aufgeführt: Besuch der 3. oder
6.
Klasse sowie der 3. Sekundarschulklasse, Besuch einer
Aufnahmeklasse, Betreuung durch eine Tagesmutter, Vorliegen eines befristeten
Mietvertrags. Gemäss den Angaben der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin
werden derartige Gesuche allerdings aufgrund hoher Schülerzahlen und enger
räumlicher Verhältnisse nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligt; ansonsten habe
ein Wegzug aus dem Einzugsgebiet automatisch eine Neuzuteilung der Kinder zur
Schule, in deren Einzugsgebiet sie Wohnsitz nähmen, zur Folge. Aufgabe des
Schulkreises sei es denn auch, den im Kreis wohnhaften Schülerinnen und
Schülern einen Schulplatz am Wohnort zur Verfügung zu stellen und möglichst
ausgeglichene Schülerzahlen in den Klassen zu haben.
3.2
Mit Blick
auf das in Zusammenhang mit der Schulhauszuteilung geltende Wohnortprinzip
(vgl. § 10 VSG), den praxisgemäss aus der verfassungsmässigen Garantie auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) abgeleiteten Anspruch auf einen
zumutbaren Schulweg (Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen
zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Plotke, Schweizerisches Schulrecht, S. 225 f.;
vgl. auch statt vieler BGE 140 I 153 E. 2.3) sowie
den in den letzten Jahren überdurchschnittlich gestiegenen Schulraumbedarf im
fraglichen Quartier erweist sich das strikte Abstellen der Beschwerdegegnerin
auf den Wohnort der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Einzugsgebieten
der Schulen ihres Kreises grundsätzlich als sachlich begründet, zumal sich wegen
der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der schulpflichtigen Kinder in
ihrem Schulkreis eine gewisse Schematisierung aufdrängt. Diese entbindet die
Beschwerdegegnerin allerdings nicht davon, eine Einzelfallbeurteilung
vorzunehmen, welche stets auch eine Würdigung der gegebenen besonderen
familiären Verhältnisse zu umfassen hat. Insofern ist es zu begrüssen, dass es
der Beschwerdegegnerin gemäss Zuteilungsreglement möglich ist, zumindest in
Ausnahmefällen auf Gesuch hin vom Einteilungskriterium des Wohnsitzes im
Einzugsgebiet abzuweichen.
Vorliegend stellt sich die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei ihrem Schulzuteilungsentscheid die
Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am Verbleib Letzterer in der
Schule H hinreichend berücksichtigt hat.
3.2.1
Hatte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom 19. November 2014 um
Verbleib ihrer Kinder in der Schule H noch einzig damit begründet, dass ihre
Kinder dort Freunde hätten und sich wohlfühlten, machte sie mit dem von der
Beschwerdegegnerin als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Schreiben vom
24.
November 2014 neu geltend, ihre Tochter habe lange Zeit gebraucht, um
sich an der Schule H einzugewöhnen, und während dieser Zeit unter Stress und
psychischen Folgeerscheinungen gelitten, weshalb sie befürchte, dass sich der
psychische Zustand von B bei einem Schulwechsel wieder verschlechtere. Auch C
habe sich gerade erst in seiner Kindergartenklasse integrieren können, weshalb
auch ihm ein Kindergartenwechsel gegenwärtig nicht zumutbar sei. Darüber hinaus
arbeite die Beschwerdeführerin den ganzen Tag, weshalb sie ihre beiden Kinder
nicht in zwei verschiedene Schulen gehen lassen könne, zumal B ihren kleinen
Bruder am Morgen auf dem Schulweg begleite.
Gestützt auf diese von der
Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken holte die Beschwerdegegnerin bei der
Schulleitung der Schule H eine Stellungnahme bezüglich der schulischen
Situation der betroffenen Kinder ein. Aus dieser geht nach Ansicht der
Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin hervor, dass C ein Wechsel des
Kindergartens zugemutet werden könne und auch für einen Verbleib von B in der
Schule H keine schulischen Gründe sprächen. In Zusammenhang mit der Prüfung der
Folgen eines Schulwechsels für die Gesundheit von B habe die Schulleitung zudem
eine ergänzende Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin eingeholt, welche im
vergangenen Jahr mit dem Mädchen gearbeitet habe. Danach ist B im letzten
Schuljahr oft in Mädchenstreitigkeiten involviert gewesen, was sie sehr
gestresst hat. Sie habe an vielen Themen (Interventionen, Gewaltprävention
etc.) mit ihr arbeiten müssen. Das Mädchen habe im letzten Schuljahr "eine
enorme Entwicklung in Themen Sozialkompetenzen und persönliche Entwicklung
gemacht", weshalb sie im Hinblick auf den geplanten Schulwechsel von B
einzig dahingehend Bedenken hege, dass diese mit ähnlichen Verhaltensweisen
gegenüber ihren Freundinnen im neuen Schulhaus reagieren könnte. Sofern B
jedoch von der Beschwerdeführerin tatkräftig unterstützt und die zuständige
Schulsozialarbeiterin der Schule Z die neue Klasse auf allfällige
Schwierigkeiten vorbereiten sowie erforderlichenfalls sofort intervenieren werde,
sollte sich B auch in der neuen Schule integrieren können, zumal sie auch erst
in der Mittelstufe zu ihrer bisherigen Klasse gestossen sei und aufgrund ihrer
sehr sympathischen und herzlichen Seite dort bereits Freunde gefunden habe.
3.2.2
Insgesamt sehen sich die von Seiten der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen
durch die Stellungnahmen der Schulleitung sowie der Schulsozialarbeiterin nicht
bestätigt. Die Beschwerdegegnerin durfte stattdessen gestützt darauf davon
ausgehen, dass den Kindern der Beschwerdeführerin eine Neueinteilung in die
Schule Z grundsätzlich zugemutet werden könne. Sie war insbesondere nicht
gehalten, in Ergänzung zur Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin den
Schulpsychologischen Dienst einzuschalten bzw. von sich aus ein kinderpsychologisches
Gutachten in Auftrag zu geben, nachdem die Ausführungen der Sozialarbeiterin,
welche das Mädchen das gesamte letzte Schuljahr hindurch begleitet hatte,
primär Anlass zur Sorge hinsichtlich des Wohlbefindens ihrer zukünftigen
Klassenkameradinnen gaben und die Begutachtung eine zusätzliche Belastung für B
bedeutet hätte. Mit Blick auf allfällige in
Zusammenhang mit einem Schulwechsel auftretende Probleme hatte sich –
wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstinstanzlichen Anordnung sowie anlässlich
ihrer Vernehmlassung im Rekursverfahren festhält – die Sozialarbeiterin der
Schule H zudem bereiterklärt, den Schulwechsel von B zu begleiten und mit der
neuen Schulsozialarbeiterin Kontakt aufzunehmen, um das Auftreten von alten
Verhaltensweisen gegenüber Freundinnen am neuen Schulort auszuschliessen. Die
Beschwerdegegnerin durfte insofern davon ausgehen, dass der Schulwechsel für
das Mädchen keine wesentlich stärkere Belastung mit sich brächte als für andere
verhaltensauffällige Schüler, zumal es B trotz anfänglichen Schwierigkeiten
auch in der Schule H gelungen war, sich in eine neue Klassengemeinschaft
einzugliedern, und sie in der neuen Schule unverändert Unterstützung durch
geschultes Personal erfahren hätte.
3.2.3
Durch die Einteilung beider Kinder in die Schule Z ändert sich sodann für die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Betreuungsaufwand nichts zu ihren
Ungunsten. Die Kinder können morgens auch weiterhin gemeinsam den Weg zur
Schule zurücklegen. Der Kindergarten Z, welchem C zugeteilt wurde, ist zudem
direkt im Schulgebäude untergebracht, sodass B keinen Umweg machen müsste, um
ihren Bruder zum Kindergarten zu begleiten. Aufgrund der Nähe seines
Kindergartens zum Wohnort der Familie dürfte es C daneben auch möglich sein, den
Schulweg nach einer ersten Eingewöhnungszeit ganz ohne Begleitung oder in
Begleitung mit anderen Kindergartenkindern aus dem Quartier zurückzulegen. Der
Weg vom neuen Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schule Z
ist rund 240 m lang und damit knapp 700 m kürzer als jener zur Schule
H. Ausserdem ist er – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – weniger
anspruchsvoll und gefährlich als der bisherige Schulweg. So haben die Kinder gemäss
unbestrittener und durch einen Blick auf die örtlichen Verhältnisse bestätigter
Darlegung der Beschwerdegegnerin auf dem Weg zur Schule H zwei Strassen – unter
anderem die stark befahrene K-Strasse – zu überqueren. Der Weg zur Schule Z
führt die beiden demgegenüber aus ihrem neuen Wohnquartier (Tempo 20-Zone)
direkt auf die an dieser Stelle ebenfalls verkehrsberuhigte L-Strasse (Tempo
30-Zone), an der die Schule Z liegt.
Den Angaben der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahrens zufolge
besteht im Übrigen auch ein Morgen- und Mittagstisch- sowie Hortangebot der
Schule Z mit Hortstandorten in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Familie
(220 m bzw. 240 m), sodass eine vergleichbare Betreuung der Kinder
der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schul- bzw. Kindergartenzeiten
gewährleistet wäre wie an der Schule H.
3.2.4
Mit der Einteilung von C in die Schule Z trägt die Beschwerdegegnerin überdies
der gesetzlichen Vorgabe ausgewogener Klassenbestände Rechnung. So weisen die
Kindergärten der Schule H alle den gemäss Volksschulverordnung vorgesehenen
Klassenhöchstbestand von 21 Schülerinnen und Schüler auf, in zweien wird
dieser sogar überschritten. Die Beschwerdegegnerin betont in diesem
Zusammenhang, dass wegen einer Neubausiedlung im Einzugsgebiet der Schule H in
Zukunft sogar noch mit einem wachsenden Bedarf an Kindergartenplätzen gerechnet
werden müsse. Demgegenüber wird in vier der fünf Kindergärten der Schule Z die
Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht.
Diesbezüglich gilt es
festzuhalten, dass im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der
Schulstandorte ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der
betreffenden Richtzahlen besteht. Wenn die in der Volksschulverordnung
festgelegten Klassengrössen daher auch nicht absolut zwingend sind (vgl.
§ 22 VSV), so sind sie dennoch als verbindliche Richtwerte zu verstehen,
die nur aus wichtigen Gründen (etwa unzumutbarer Schulweg, fehlende
Schulungskapazität im Schulkreis oder in der Gemeinde) überschritten werden
sollten. Solche wichtigen Gründe waren und sind vorliegend nicht gegeben.
Eine Schulung in einer
kleineren Klasse mit entsprechend besserem, weil individuellerem Betreuungsverhältnis
gereicht einem Kind sodann regelmässig zum Vorteil. Der Entscheid der
Beschwerdegegnerin, den Sohn der Beschwerdeführerin, welcher erst im letzten
Sommer in den Kindergarten eingetreten ist und gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin Mühe mit der Eingewöhnung hatte, in eine etwas kleinere
Klasse in der Schule Z einzuteilen, erweist sich vor diesem Hintergrund aus
pädagogischer Sicht für ihn als vorteilhaft (vgl. § 50 Abs. 1 VSG).
Wenn es auch verständlich ist, dass er lieber in seinem bisherigen
Kindergarten, wo er unterdessen Freundschaften schliessen konnte, geblieben
wäre, lässt sich daraus vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Verbleib in der
Schule H ableiten.
3.3
In
diesem Licht ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Gesuch der
Beschwerdeführerin mangels Vorliegen eines ausreichenden Ausnahmegrunds abzuweisen,
nicht zu beanstanden.
Auch wenn eine Einteilung
in die Schule Z für C zu einem früheren Zeitpunkt zweifellos günstiger gewesen
wäre, ist die durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Schulzuteilung insgesamt
zulässig und sowohl im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids als auch in
der heutigen Situation als verhältnismässig anzusehen. Ein Schulwechsel stellt
für jedes Kind einen erheblichen Einschnitt dar. Schulpflichtige Kinder haben
insofern ein grosses Interesse, in einer möglichst beständigen Situation geschult
zu werden. Mit Hilfe der Beschwerdeführerin sowie – sofern angezeigt – der
Unterstützung durch die Sozialarbeiterin der Schule Z darf C ein Wechsel des
Kindergartens aber grundsätzlich zugemutet werden. Seine Schulzeit hat zudem
gerade erst begonnen und mit der Neueinteilung in den Kindergarten Z wird es
ihm möglich, am neuen Wohnort Beziehungen zu Kindern aufzubauen, mit denen er
in Zukunft den Rest der Kindergartenzeit wie auch die Unter- und Mittelstufe
verbringen würde.
In Anbetracht der
Länge des neuen Schulwegs von B, ihres erst kürzlich erfolgten Überstritts in
die Mittelstufe und des Wunschs der Beschwerdeführerin, dass ihre Kinder die
gleiche Schule besuchen, erweist sich sodann der Entscheid der Beschwerdegegnerin,
B ebenfalls der Schule Z zuzuteilen, auch als begründet, zumal weder die
Schulleitung noch die Schulsozialarbeiterin der Schule H diesbezüglich konkrete
Bedenken geäussert haben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Zuteilung
angesichts der heutigen Situation auch verhältnismässig ist bzw. mit Blick auf
die sich heute bietende Sachlage noch als verhältnismässig angesehen werden kann
(dazu 4).
4.
4.1
Vor
Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, für ihre psychisch und
physisch angeschlagene Tochter sei mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin
bzw. deren Bestätigung durch die Vorinstanz die gesamte Welt zusammengebrochen.
Bei einem Besuch der neuen Schule sei B in Tränen ausgebrochen und habe
Angstzustände bekommen. Sie könne in der Nacht nicht schlafen, träume schlecht
und weine die halbe Nacht. Das der Beschwerde beigelegte Arztschreiben vom
9.
Februar 2015 bestätigt die Aussage der Mutter insofern, als sich B in
hausärztlicher Behandlung befinde und aus Sicht des behandelnden Arztes ein
Schulwechsel aktuell nicht möglich sei. Nähere Angaben zum Gesundheitszustand
und zu den Gründen, welche einem Schulwechsel aus ärztlicher Sicht
entgegenstünden, enthält das Schreiben des Hausarztes allerdings nicht. Auch
wurde bislang weder eine Bestätigung nachgereicht, dass B – wie angekündigt –
tatsächlich bei einem Kinderpsychiater angemeldet wurde, noch ein von einem solchen
ausgestellter Bericht, welcher Aufschluss über ihren gesundheitlichen Zustand
geben würde.
4.2
Das Verwaltungsgericht stellt den
Sachverhalt an sich von Amtes wegen fest (§ 70 in Verbindung mit § 7
Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der
am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Danach ist die entscheidende Behörde zwar für die
Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei
hat jedoch, sofern sie insbesondere – wie vorliegend – ein Begehren
gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substanziiert darzulegen und
allenfalls Beweismittel einzureichen. Auch hat der Untersuchungsgrundsatz
keinen Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster
Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). So trägt
auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive)
Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten
können (VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.3; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 158 f.).
4.3
Die
Beweislast für die geltend gemachte Unmöglichkeit eines Schulwechsels ihrer
Tochter trägt die Beschwerdeführerin. Das von ihr in diesem Zusammenhang
eingereichte hausärztliche Schreiben ist allerdings nicht geeignet, eine solche
zu beweisen (vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens BGE 125 V 351
E. 3a; Plüss, § 7 N. 150). Generell sind Berichte behandelnder
Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGr, 27. Mai 2008,9C_24/2008, E. 2.3.2
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die vorliegende Einschätzung
des Hausarztes ist zudem äusserst knapp gehalten. Namentlich geht aus ihr nicht
hervor, weshalb B ein Schulwechsel nicht möglich sein soll, ob die Beurteilung
durch ihren Hausarzt auf einer allseitigen Untersuchung basiert und ob dabei
auch die sich mit dem Schulwechsel bietenden Umstände korrekt berücksichtigt
wurden. Nicht bekannt gegeben wurde ferner, ob die Tochter der Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich – wie in Aussicht gestellt – in Behandlung bei einem
Kinderpsychiater war. Ein psychiatrischer Bericht, welcher die Behauptung
stützen würde, wurde nicht eingereicht. Diese bleibt daher unbewiesen.
4.4
Nachdem
sich somit der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit eines
Schulwechsels für B jetzt nicht anders präsentiert als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Anordnung, ist davon auszugehen, dass diese auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht
werden kann.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, für
eine sachgerechte Umsetzung des Entscheids, insbesondere die in Aussicht
gestellte Begleitung des Schulwechsels von B und C durch die
Schulsozialarbeiterinnen der Schule H und der Schule Z, besorgt zu sein.
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde
in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von
Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der
Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG
erfasst werden aber Entscheide aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,
welche nicht auf einer Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten einer Person
beruhen (Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im
Volksschulrecht, in: Gächter/Jaag, S. 65 ff., 92). Das Ergreifen
beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…