VB.2015.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00104
25. Juni 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17244)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00104
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
Kanton Thurgau,
vertreten durch
Departement für Finanzen und
Soziales des
Kantons Thurgau,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch B,
Beschwerdegegner,
und
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A stellte am 2. Oktober 2012 bei der Staatskanzlei
des Kantons Zürich ein Gesuch um Einsicht in den bilateralen Vertrag zwischen
dem Kanton Thurgau und der Gesundheitsdirektion Zürich betreffend Inspektionen
von pharmazeutischen Betrieben im Kanton Thurgau. Die Staatskanzlei leitete das
Gesuch zuständigkeitshalber an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
weiter, die das Informationszugangsgesuch mit Verfügung vom 31. Dezember
2012 abwies.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 23. Januar 2013 beim
Regierungsrat des Kantons Zürich mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung der
Gesundheitsdirektion und Gewährung der vollständigen Einsicht in den
bilateralen Vertrag betreffend Inspektionen von pharmazeutischen Betrieben im
Kanton Thurgau, eventualiter unter Ausnahme derjenigen Passagen, an deren
Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Der Regierungsrat hiess den Rekurs von A mit Beschluss vom
14.
Januar 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und beauftragte
die Gesundheitsdirektion, A uneingeschränkte Einsicht in den Vertrag zwischen
dem Kanton Thurgau und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend
die Inspektion pharmazeutischer Betriebe im Kanton Thurgau vom
28.
November/4. Dezember 2002 zu gewähren.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kanton Thurgau am
17.
Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
dem Antrag, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und das
Informationszugangsgesuch vom 2. Oktober 2012 abzulehnen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Beschwerdeantwort vom
18.
März 2015 beantragte dieser die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Thurgau. Der Regierungsrat beantragte
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, während die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürichs Antrag auf Gutheissung der Beschwerde stellte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Beschlüsse des
Regierungsrats des Kantons Zürich betreffend den Informationszugang nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig.
1.2
Der Beschwerdegegner
bestreitet die Beschwerdelegitimation des Kantons Thurgau.
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG
sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
– wie Kantone – zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Frage der Legitimation im
Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zudem unter Berücksichtigung der
bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch Parteien, die zur
Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am Verfahren vor allen
kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Gemäss
Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Ihre
Legitimation kann sich jedoch auch aus der allgemeinen, in erster Linie auf
Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von Art. 89 Abs. 1 BGG
ergeben, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen
Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen indes nur
restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden. Ihre Legitimation ist dann
zu bejahen, wenn sie gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind.
Darüber hinaus ist sie ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn ein qualifiziertes
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (BGE 136 V 351 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als
Vertragspartei des Vertrags betreffend die Inspektion pharmazeutischer Betriebe
im Kanton Thurgau, für welchen das Informationszugangsgesuch gestellt wurde,
vom angefochtenen Beschluss betroffen. Der Regierungsrat beauftragte mit seinem
Beschluss vom 14. Januar 2015 die Gesundheitsdirektion, dem Beschwerdegegner
uneingeschränkt Einsicht in den betreffenden Vertrag zu geben. Der Kanton Thurgau
ist damit zwar nicht direkter Verfügungsadressat. Als Vertragspartner hat er
allerdings als betroffener Dritter ein schützenswertes Interesse an der
Geheimhaltung des Vertragsinhalts (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [IDG]). Damit ist der
Kanton Thurgau ähnlich wie eine Privatperson von der angefochtenen Verfügung
betroffen. Da er auch als Mitbeteiligter am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, ist er zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.
1.3
Wenn ein
Kanton als Gemeinwesen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG als Beschwerdeführer
handeln will, obliegt seine prozessuale Vertretung in der Regel dem
Regierungsrat als oberster Exekutivbehörde, die den Kanton von Verfassungs
wegen nach aussen vertritt (§ 46 der Verfassung des Kantons Thurgau vom
16.
März 1987 [KV TG]). Führt ein nachgeordnetes Departement – wie
vorliegend das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) – namens des Kantons
Beschwerde, hat es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seine
Vertretungsbefugnis explizit darzutun, sei es durch einen entsprechenden speziellen
Ermächtigungsbeschluss der Kantonsregierung oder durch Angabe der kantonalen
Vorschriften, die es zur Prozessführung für den Kanton berechtigen (BGE 137 V
143.
E. 1.1; 135 II 12 E. 1.2.3). Das DFS hat eine entsprechende
Vollmacht eingereicht.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass A Zugang zu dem Vertrag betreffend
die Inspektion pharmazeutischer Betriebe im Kanton Thurgau erhält, den die
Kantone Thurgau und Zürich geschlossen haben. Mit diesem Vertrag beauftragte
der Kanton Thurgau (im Wesentlichen) die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich
mit der Durchführung der Inspektion der pharmazeutischen Betriebe auf seinem
Gebiet gemäss Art. 60 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und
Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000.
2.2
Da das
Zugangsgesuch im Kanton Zürich bei einer Zürcher Behörde gestellt wurde, ist
auf die Rechtslage im Kanton Zürich abzustellen. Art. 17 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV ZH) verankert das
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt. Demgemäss hat jede Person
das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen. Die gesetzliche Gewährleistung des
Grundrechts erfolgt im Wesentlichen durch das Informations- und
Datenschutzgesetz. Mit diesem Gesetz vollzog der Kanton Zürich den Systemwechsel
zum Öffentlichkeitsgrundsatz; ein amtliches Dokument ist demnach grundsätzlich
öffentlich zugänglich (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November
2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]).
2.3
Gemäss
§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig
vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl,
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich
(IDG), § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach
§ 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise,
wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht. Ein öffentliches Interesse liegt unter anderem vor,
wenn die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu
einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt (§ 23
Abs. 2 lit. d IDG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zugang
zu Informationen beansprucht wird, die zürcherische Behörden von auswärtigen
öffentlichen Organen erhalten haben. Einschränkungen im öffentlichen Interesse
sind jedoch grundsätzlich restriktiv zu handhaben, um den Kerngehalt des Öffentlichkeitsprinzips
als verfassungsmässiges Recht zu wahren. Grundsätzlich muss die Information das
Potenzial haben, die Beziehungen stören zu können (Baeriswyl, § 23
N. 4 und 20). Liegt ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung vor,
ist es gegenüber dem Zugangsinteresse abzuwägen. Nur falls es überwiegt, ist
der Zugang zu den Informationen einzuschränken.
3.
3.1
Im
Gegensatz zum Kanton Zürich gilt im Kanton Thurgau nicht das Öffentlichkeits-,
sondern das Geheimhaltungsprinzip. Die Thurgauer Behörden sind an das
Amtsgeheimnis gebunden und entscheiden in eigener Kompetenz, welche Dokumente
sie der Öffentlichkeit zugänglich machen (vgl. § 11 Abs. 2 und
§ 15 KV TG). Dabei handelt es sich allerdings nicht um rechtliche
Bestimmungen, die dem Informationszugang § 23 Abs. 1 IDG entgegenstehen,
da es sich um ausserkantonale Rechtsgrundlagen handelt.
3.2
Der
Vertrag betreffend die Inspektion pharmazeutischer Betriebe im Kanton Thurgau
(nachfolgend: Vertrag) enthält Informationen im Sinn von § 3 IDG, das heisst, Aufzeichnungen,
welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen. Auf der Homepage
des Amts für Gesundheit des Kantons Thurgau wird ausdrücklich erwähnt, dass die
pharmazeutischen Herstellungsbetriebe alle zwei Jahre und Grosshandelsbetriebe
alle fünf Jahre von der Kantonalen Heilmittelkontrolle Zürich als regionale
Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz im Auftrag des Kantonsapothekers inspiziert
werden (http://www.gesundheit.tg.ch/xml_61/internet/de/intro.cfm, unter
Kantonsapotheker/Heilmittelkontrolle/Inspektionen). Dieser Vertragsbestandteil
ist damit bereits öffentlich bekannt, sodass es sich dabei um keine
Informationen handelt, an deren Geheimhaltung der Kanton Thurgau ein
Interesse hätte. Auch an der Regelung der Modalitäten der Inspektionsdurchführung
besteht kein ersichtliches Geheimhaltungsinteresse. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführte, enthält der Vertrag keine sensiblen Daten, an denen ein Geheimhaltungsinteresse
bestehen könnte, oder Angaben, die unter ein Geschäftsgeheimnis fallen könnten.
Dies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, dass durch die Zugangsgewährung
das im Kanton Thurgau geltende Amtsgeheimnis nach § 15 KV TG verletzt
werde. Ebenfalls würde § 3 lit. a des Thurgauer Gesetzes über die öffentlichen
Bekanntmachungen vom 5. Mai 1978 vollständig an Bedeutung verlieren. Dies
würde dazu führen, dass dem im Kanton Thurgau geltenden Amtsgeheimnis gegenüber
dem Kanton Zürich im Rahmen von Informationszugangsgesuchen betreffend Verträge
zwischen diesen beiden Kantonen grundsätzlich nie Bedeutung zukommen würde.
Diese generelle Aufhebung des im Kanton Thurgau geltenden
Geheimhaltungsprinzips im erwähnten Bereich beeinträchtige die bis anhin guten
zwischenkantonalen Verhältnisse.
3.4
Wie
dargelegt liegt gemäss § 23 Abs. 2 lit. d IDG ausdrücklich ein
öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen vor, wenn deren
Bekanntgabe die Beziehungen zu einem anderen Kanton beeinträchtigt. Fraglich
ist, ob diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
Ein Gesetz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
sich selbst heraus, das heisst, nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm
zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode
auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen (BGE 140 III 206 E. 3.5.4). Gemäss den Materialien betrifft
§ 23 Abs. 2 lit. d IDG Informationen, die einem
öffentlichen Organ von einer ausserkantonalen (oder einer Bundes- oder einer
ausländischen) Behörde, die dem Öffentlichkeitsprinzip nicht unterliegt, mitgeteilt
worden sind (Weisung IDG, S. 1317).
Bei dieser föderalen Rücksichtnahme geht es somit um
Informationen, die von einem Gemeinwesen stammen, das selber kein
Öffentlichkeitsprinzip kennt oder beim Zugang zu Informationen weiterreichende
Einschränkungsmöglichkeiten hat. Hier gilt es zu vermeiden, dass eine Person
über öffentliche Organe im Kanton Zürich an Informationen gelangt, an die sie
im Herkunftskanton der Informationen rechtskonform nicht gelangen könnte. Unter
diesen Umständen erscheint eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt, da
beim Zugänglichmachen der Information damit gerechnet werden muss, dass künftig
entsprechende Informationen gar nicht mehr bekannt gegeben werden (vgl. zum
Ganzen auch: Beat Rudin, Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], § 29 N. 29).
Wie die Gesundheitsdirektion allerdings in
ihrer Eingabe vom 18. März 2015 zu Recht vorbringt, stellt der Inhalt des
Vertrags zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich keine Information
dar, die letzterer vom Kanton Thurgau zur Verfügung gestellt erhalten hat.
Vielmehr handle es sich bei diesem Vertrag um ein gemeinsam geschaffenes
Dokument. Vorliegend besteht damit nicht die Gefahr, dass Informationen, die
von einem Kanton stammen, über einen anderen Kanton an die Öffentlichkeit
gelangen. Diesbezüglich besteht kein öffentliches Interesse des
Beschwerdeführers an der Geheimhaltung.
3.5
Der Interessenkatalog in § 23 Abs. 2 IDG ist nicht abschliessend,
weshalb zu prüfen ist, ob dennoch ein öffentliches Interesse an der
Geheimhaltung des Vertragsinhalts vorliegt, weil die Zugangsgewährung eine
erhebliche Beeinträchtigung der kantonalen Beziehungen bewirken könnte (vgl.
Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 17
N. 23 und Fn. 49).
Das Aufeinandertreffen des zürcherischen
Öffentlichkeitsprinzips und des thurgauischen Geheimhaltungsprinzips allein
rechtfertigt eine Zugangsverweigerung noch nicht, ansonsten alle Informationen,
die auch einen Kanton ohne Geltung des Öffentlichkeitsprinzips betreffen, per
se vom Informationszugang im Kanton Zürich ausgeschlossen wären. Vielmehr
bedarf es eines Abwägens im Einzelfall. Wenn der Kanton Thurgau ein
weitergehendes Interesse darlegen würde, wäre dies durchaus zu beachten. Im
vorliegenden Fall bringt er jedoch abgesehen von der Einhaltung des
Amtsgeheimnisses nichts vor, was gegen die Zugangsgewährung sprechen würde. Dass
die Gewährung des Informationszugangs einen Rechtsstreit im Kanton Thurgau
beeinflussen würde, wird nicht mehr geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, an welchen Passagen
des Vertrags er ein besonderes Geheimhaltungsinteresse hätte. Die Bejahung der
Einsichtsmöglichkeit im vorliegenden Einzelfall vermag aber auch nicht die
thurgauische Regelung des Geheimhaltungsprinzips im Grundsatz zu relativieren,
da damit nicht über weitere Fälle entschieden wird. Insgesamt ist somit kein
öffentliches Interesse ersichtlich, welches das Interesse des Beschwerdegegners
am Zugang zum Vertrag überwiegt.
Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss kam, dass dem Beschwerdegegner uneingeschränkte Einsicht in den
Vertrag zwischen dem Kanton Thurgau und der Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich betreffend die Inspektion pharmazeutischer Betriebe im Kanton Thurgau
vom 28. November/4. Dezember 2002 zu gewähren ist.
3.6
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Er hat den Beschwerdegegner für die Umtriebe im
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …