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Entscheid

VB.2015.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00107

12. März 2015Deutsch5 min

(URT.2015.16986)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

E. 2).

2.2 Die

Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2015 ist eine fast wörtliche – und

verkürzte – Kopie der Rekursschrift vom 21. Juli 2014. Lediglich eine

Präzisierung im Sachverhalt betreffend Scheidung und der Abschnitt "Die Beschwerdeführerin

ist mit der Schweiz verbunden. Die Beschwerdeführerin hat gar keine Betreibung.

Darüber hinaus hat sie auch gar keine Vorstrafen. Die Beschwerdeführerin

spricht zudem noch gut Deutsch." entstammen nicht der Rekursschrift.

Nachdem die Rekursabteilung im Rekursentscheid auf elf Seiten sorgfältig begründet

hat, weshalb der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu

verweigern sei, und betreffend Integration unter anderem ausdrücklich auf ihre

erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit und ihre Straffälligkeit verwiesen hat (vgl.

E. 7), genügen diese pauschalen Ausführungen den Begründungsanforderungen

offensichtlich nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten ein

die Beschwerdeführerin betreffendes Strafurteil befindet sowie ein Strafregisterauszug,

aus dem die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich ist – die

diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind deshalb offensichtlich

falsch.

Da die Beschwerde von einem im Kanton Zürich tätigen

Rechtsanwalt verfasst worden ist, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich unzulässige

Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (§ 38b

Abs. 1 lit. a VRG).

2.3 Anzufügen

ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen selbst dann nicht genügt

hätte, wenn sie keine über weite Strecken wörtliche Kopie der Rekursschrift gewesen

wäre. Die lediglich zwei Seiten umfassende und in schlechtem Deutsch

geschriebene Eingabe enthält praktisch keine substanziierten Ausführungen; so

werden etwa wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) geltend gemacht, ohne dass diese Gründe auch mit nur einem Satz näher

ausgeführt werden. Auf die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin wird mit keinem Wort eingegangen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts –

wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen

ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die

Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein

unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf,

dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt die

Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November

2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese

Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten

Rechtsanwalt E aufzuerlegen sind.

4.

Rechtsanwalt E wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

er bei einer weiteren Eingabe dieser Art der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gemeldet würde, nachdem er bereits

im Urteil vom 16. März 2011 (VB.2010.00542) wegen seines prozessualen

Verhaltens verwarnt worden ist (vgl. E. 5.3). Er wird weiter zum

wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass Beschwerden an das Verwaltungsgericht

direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen sind und nicht bei der Rekursinstanz

(siehe § 53 VRG).

5.

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden Rechtsanwalt E auferlegt.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …