VB.2015.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00107
12. März 2015Deutsch5 min
(URT.2015.16986)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00107
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A, geboren
1974, brasilianische Staatsangehörige, reiste am 26. November 2005 in die
Schweiz und heiratete am 29. Mai 2006 den portugiesischen
Staatsangehörigen B (geboren 1972). In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Ab dem 27. September 2007 lebten die
Eheleute getrennt; am 11. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden. Rund ein
Jahr zuvor – am 2. März 2009 – gebar A die Tochter C; Vater ist der
portugiesische Staatsangehörige D (geboren 1972), den A am 8. Oktober 2011
heiratete. Gestützt darauf erhielt sie erneut eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Ihre Tochter brachte sie nach Brasilien, wo sie offenbar in der Obhut
von Verwandten lebt. Während ihres Aufenthalts ist A straffällig geworden und
musste mehrere Jahre lang von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem D dem
Migrationsamt mitgeteilt hatte, dass er die Scheidung beabsichtige, wies das
Migrationsamt am 30. Juni 2014 das Gesuch von A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies sie aus der Schweiz weg.
1.2 Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
16. Januar 2015 ab.
1.3 Mit
Eingabe vom 17. Februar 2015 wandte sich Rechtsanwalt E im Namen von A an
die Rekursabteilung und beantragte, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung
"nicht zu widerrufen". Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.
Die Rekursabteilung überwies die Sache zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht, das die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt hat.
2.
2.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid
an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt,
was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift
vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als
eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006,
Sachverhalt
E. 2).
2.2 Die
Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2015 ist eine fast wörtliche – und
verkürzte – Kopie der Rekursschrift vom 21. Juli 2014. Lediglich eine
Präzisierung im Sachverhalt betreffend Scheidung und der Abschnitt "Die Beschwerdeführerin
ist mit der Schweiz verbunden. Die Beschwerdeführerin hat gar keine Betreibung.
Darüber hinaus hat sie auch gar keine Vorstrafen. Die Beschwerdeführerin
spricht zudem noch gut Deutsch." entstammen nicht der Rekursschrift.
Nachdem die Rekursabteilung im Rekursentscheid auf elf Seiten sorgfältig begründet
hat, weshalb der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu
verweigern sei, und betreffend Integration unter anderem ausdrücklich auf ihre
erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit und ihre Straffälligkeit verwiesen hat (vgl.
E. 7), genügen diese pauschalen Ausführungen den Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten ein
die Beschwerdeführerin betreffendes Strafurteil befindet sowie ein Strafregisterauszug,
aus dem die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich ist – die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind deshalb offensichtlich
falsch.
Da die Beschwerde von einem im Kanton Zürich tätigen
Rechtsanwalt verfasst worden ist, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich unzulässige
Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (§ 38b
Abs. 1 lit. a VRG).
2.3 Anzufügen
ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen selbst dann nicht genügt
hätte, wenn sie keine über weite Strecken wörtliche Kopie der Rekursschrift gewesen
wäre. Die lediglich zwei Seiten umfassende und in schlechtem Deutsch
geschriebene Eingabe enthält praktisch keine substanziierten Ausführungen; so
werden etwa wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) geltend gemacht, ohne dass diese Gründe auch mit nur einem Satz näher
ausgeführt werden. Auf die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin wird mit keinem Wort eingegangen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts –
wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen
ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die
Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein
unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf,
dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt die
Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November
2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten
Rechtsanwalt E aufzuerlegen sind.
4.
Rechtsanwalt E wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
er bei einer weiteren Eingabe dieser Art der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gemeldet würde, nachdem er bereits
im Urteil vom 16. März 2011 (VB.2010.00542) wegen seines prozessualen
Verhaltens verwarnt worden ist (vgl. E. 5.3). Er wird weiter zum
wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass Beschwerden an das Verwaltungsgericht
direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen sind und nicht bei der Rekursinstanz
(siehe § 53 VRG).
5.
Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden Rechtsanwalt E auferlegt.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …