VB.2015.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00108
10. März 2015Deutsch8 min
(URT.2015.16971)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00108
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil
Cupa.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Haftentlassung, Ausschaffungshaft (GI150027-L/U),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Wegweisungsentscheids wurde A am 28. November 2014 in Ausschaffungshaft
genommen.
Erwägungen
II.
Am 12. Januar 2015 stellte er ein Haftentlassungsgesuch,
welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung
vom 19. Januar 2015 abwies.
III.
Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 18. Februar 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte neben der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und einer Prozessentschädigung die unverzügliche
Haftentlassung sowie die unentgeltliche Prozessführung.
Am 20. Februar 2015
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die
Ausschaffungshaft bis zum 26. Mai 2015 und verzichtete am 27. Februar 2015
respektive am 3. März 2015 auf Vernehmlassung. Ebenso verzichtete das
Migrationsamt mit Eingabe vom 4. März 2015 auf die Möglichkeit einer
Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG
sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer ist
Staatsangehöriger von Guinea-Bissau. Er reiste von Italien aus illegal in die
Schweiz ein und stellte am 14. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe ein Gesuch um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 trat das Bundesamt
für Migration (BFM) darauf nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg. Das in der Folge angerufene Bundesverwaltungsgericht bestätigte
die Wegweisung mit rechtskräftigem Urteil E-3514/2012 vom 11. Juli 2012.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher
Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich,
jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art.
76.
Abs. 4 AuG). Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate
dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens
zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).
3.1
Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein
rechtskräftiger erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des BFM
vom 14. Mai 2012).
3.2
Das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich stützte die Bestätigung
der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen
Bestimmungen kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des
Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE
130.
II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).
3.3
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt jemand insbesondere dann zu erkennen,
dass er nicht freiwillig bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, wenn er
einen bereits gebuchten, unbegleiteten Rückflug ablehnt. Diese
Fallkonstellation gilt im Ausländerrecht als typisches Beispiel dafür, dass
sich die betroffene Person renitent verhält und einer behördlichen Anordnung,
namentlich dem Vollzug des Wegweisungsentscheids, widersetzt (BGE 130 II 56 E.
3.
; BGr, 6. Juli 2009,2C_393/2009, E. 3.3; BGr, 1. September 2006,
2A.489/2006, E. 2.2). Am 7. Januar 2015 verweigerte der Beschwerdeführer die
unbegleitete Rückführung von Zürich nach Bissau. Bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich gab er zu Protokoll, er gehe ganz bestimmt nicht in
seine Heimat zurück. Er werde jedoch die Schweiz selbständig verlassen, wenn er
aus der Haft entlassen werde. Daraus ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in sein Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen
Verhaltens noch nicht vollzogen werden konnte und die Gefahr eines
Untertauchens im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AuG besteht.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig
verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere
legal tun könnte. Dem Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise aus der Schweiz
in einen Drittstaat die nötigen Papiere. Er verfügt lediglich über einen
Laisser-Passer sowie eine Carte Consulaire, welche ihm ausschliesslich eine
rechtmässige Ausreise nach Guinea-Bissau erlauben. Aufgrund seines bisherigen
Verhaltens erscheint es als wahrscheinlich, dass er sich im Fall seiner
Freilassung durch illegale Ausreise in einen Drittstaat oder durch Untertauchen
seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Es ist daher mit Blick
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip keine mildere Massnahme ersichtlich, welche
den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig in sein Heimatland auszureisen.
Zudem brachte der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vor, welche die
Gefahr des Untertauchens als geringfügig erscheinen liessen. Die Vorinstanz hat
das Vorliegen eines Haftgrunds damit zu Recht bejaht.
3.5
Es bleibt
zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen – im Besonderen mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts –
undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
Der Vollzug einer Wegweisung ist zufolge Art. 3 EMRK in Verbindung
mit Art. 25 Abs. 3 BV unzulässig, wenn der betroffenen Person im Ausschaffungsstaat
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung drohen. Der Beschwerdeführer begründete sein Haftentlassungsgesuch
vom 12. Januar 2015 sinngemäss damit, dass er bei einer Rückkehr nach
Guinea-Bissau wegen seiner politischen Gesinnung ernsthafte Nachteile zu
erwarten habe. Ähnliche Bedenken äusserte er auch am Tag des verweigerten,
unbegleiteten Rückflugs sowie bereits bei der Einreise in die Schweiz. Es
scheint bekannt zu sein, dass der Vater des Beschwerdeführers, ein ranghoher
Militärfunktionär, im März 2012 umgebracht wurde, weshalb der Beschwerdeführer
fürchtet, bei seiner Rückkehr dasselbe Schicksal zu erleiden. Das Bundesamt für
Migration wertete seine Vorbringen in dieser Hinsicht als ungenügend substantiiert
und stereotypisch, unter anderem weil der Gesuchsteller stets antwortete, sich
nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können, was klar darauf hindeute, dass er
das behauptete nicht selbst erlebt habe. Zudem habe er keine militärische
Funktion inne und aus diesem Grund kaum Nachteile zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht
stützte diese Ansicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den zu sichernden
Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig erscheinen liessen (vgl. BGr,
18.
April 2007,2A.47/2007, E. 2.1; VGr, 26. August 2013, VB.2013.00531, E.
2.5.1
am Ende, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Ebola-Gefahr und die allgemein instabile Sicherheitslage sind überdies zu
unspezifisch und bleiben mit Blick auf Art. 90 AuG zu wenig substantiiert, als
dass sie dem Vollzug der Wegweisung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
entgegenzustehen vermöchten.
Ausreichend begründet ist hingegen die Rüge des
Beschwerdeführers, der vorliegende Fall sei mit dem Entscheid EGMR, 2. Dezember
2010, Jusic, 4691/06 vergleichbar. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war seine
Einreise in die Schweiz zwar illegal und er verfüge über keine gültigen
Ausweispapiere. Dies sei für die Anordnung der Ausschaffungshaft jedoch nicht
ausreichend. Es ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall vom zitierten
Entscheid (siehe insb. §§ 80–83) klar unterscheidet, da der Beschwerdeführer
sich weigerte, freiwillig nach Guinea-Bissau zurückzukehren. Die sinngemäss
geltend gemachte Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK erweist sich
demzufolge als unbegründet.
Abschliessend sei hinsichtlich Art. 76 Abs. 4 AuG darauf
hingewiesen, dass die Behörden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben, um
einen Sonderflug nach Guinea-Bissau zu organisieren, der voraussichtlich im
März 2015 stattfinden soll.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als
rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und
eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren
Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Das vorliegende Verfahren erweist sich als dringlich, dies
umso mehr, als die Akten der Vorinstanz verspätet eingingen. Der
vorinstanzliche Verzicht auf eine Vernehmlassung wird deshalb nicht unter
Fristansetzung separat zugestellt, sondern mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
mit dem vorliegenden Urteil versandt. Dasselbe gilt für den Verzicht auf
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, zumal sich dieser im Übrigen ohnehin
als verspätet erweist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an: …
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)