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Entscheid

VB.2015.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00108

10. März 2015Deutsch8 min

(URT.2015.16971)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nach Vorliegen eines rechtskräftigen

Wegweisungsentscheids wurde A am 28. November 2014 in Ausschaffungshaft

genommen.

Erwägungen

II.

Am 12. Januar 2015 stellte er ein Haftentlassungsgesuch,

welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung

vom 19. Januar 2015 abwies.

III.

Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 18. Februar 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte neben der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und einer Prozessentschädigung die unverzügliche

Haftentlassung sowie die unentgeltliche Prozessführung.

Am 20. Februar 2015

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die

Ausschaffungshaft bis zum 26. Mai 2015 und verzichtete am 27. Februar 2015

respektive am 3. März 2015 auf Vernehmlassung. Ebenso verzichtete das

Migrationsamt mit Eingabe vom 4. März 2015 auf die Möglichkeit einer

Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG

sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein Anlass.

2.

Der Beschwerdeführer ist

Staatsangehöriger von Guinea-Bissau. Er reiste von Italien aus illegal in die

Schweiz ein und stellte am 14. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum

Vallorbe ein Gesuch um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 trat das Bundesamt

für Migration (BFM) darauf nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der

Schweiz weg. Das in der Folge angerufene Bundesverwaltungsgericht bestätigte

die Wegweisung mit rechtskräftigem Urteil E-3514/2012 vom 11. Juli 2012.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann

eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher

Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich,

jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung

rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art.

76.

Abs. 4 AuG). Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate

dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch

einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens

zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

3.1

Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein

rechtskräftiger erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des BFM

vom 14. Mai 2012).

3.2

Das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich stützte die Bestätigung

der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen

Bestimmungen kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des

Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE

130.

II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).

3.3

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt jemand insbesondere dann zu erkennen,

dass er nicht freiwillig bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, wenn er

einen bereits gebuchten, unbegleiteten Rückflug ablehnt. Diese

Fallkonstellation gilt im Ausländerrecht als typisches Beispiel dafür, dass

sich die betroffene Person renitent verhält und einer behördlichen Anordnung,

namentlich dem Vollzug des Wegweisungsentscheids, widersetzt (BGE 130 II 56 E.

3.

; BGr, 6. Juli 2009,2C_393/2009, E. 3.3; BGr, 1. September 2006,

2A.489/2006, E. 2.2). Am 7. Januar 2015 verweigerte der Beschwerdeführer die

unbegleitete Rückführung von Zürich nach Bissau. Bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich gab er zu Protokoll, er gehe ganz bestimmt nicht in

seine Heimat zurück. Er werde jedoch die Schweiz selbständig verlassen, wenn er

aus der Haft entlassen werde. Daraus ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung

des Beschwerdeführers in sein Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen

Verhaltens noch nicht vollzogen werden konnte und die Gefahr eines

Untertauchens im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AuG besteht.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig

verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere

legal tun könnte. Dem Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise aus der Schweiz

in einen Drittstaat die nötigen Papiere. Er verfügt lediglich über einen

Laisser-Passer sowie eine Carte Consulaire, welche ihm ausschliesslich eine

rechtmässige Ausreise nach Guinea-Bissau erlauben. Aufgrund seines bisherigen

Verhaltens erscheint es als wahrscheinlich, dass er sich im Fall seiner

Freilassung durch illegale Ausreise in einen Drittstaat oder durch Untertauchen

seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Es ist daher mit Blick

auf das Verhältnismässigkeitsprinzip keine mildere Massnahme ersichtlich, welche

den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig in sein Heimatland auszureisen.

Zudem brachte der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vor, welche die

Gefahr des Untertauchens als geringfügig erscheinen liessen. Die Vorinstanz hat

das Vorliegen eines Haftgrunds damit zu Recht bejaht.

3.5

Es bleibt

zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen – im Besonderen mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts –

undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).

Der Vollzug einer Wegweisung ist zufolge Art. 3 EMRK in Verbindung

mit Art. 25 Abs. 3 BV unzulässig, wenn der betroffenen Person im Ausschaffungsstaat

Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder

Bestrafung drohen. Der Beschwerdeführer begründete sein Haftentlassungsgesuch

vom 12. Januar 2015 sinngemäss damit, dass er bei einer Rückkehr nach

Guinea-Bissau wegen seiner politischen Gesinnung ernsthafte Nachteile zu

erwarten habe. Ähnliche Bedenken äusserte er auch am Tag des verweigerten,

unbegleiteten Rückflugs sowie bereits bei der Einreise in die Schweiz. Es

scheint bekannt zu sein, dass der Vater des Beschwerdeführers, ein ranghoher

Militärfunktionär, im März 2012 umgebracht wurde, weshalb der Beschwerdeführer

fürchtet, bei seiner Rückkehr dasselbe Schicksal zu erleiden. Das Bundesamt für

Migration wertete seine Vorbringen in dieser Hinsicht als ungenügend substantiiert

und stereotypisch, unter anderem weil der Gesuchsteller stets antwortete, sich

nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können, was klar darauf hindeute, dass er

das behauptete nicht selbst erlebt habe. Zudem habe er keine militärische

Funktion inne und aus diesem Grund kaum Nachteile zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht

stützte diese Ansicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den zu sichernden

Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig erscheinen liessen (vgl. BGr,

18.

April 2007,2A.47/2007, E. 2.1; VGr, 26. August 2013, VB.2013.00531, E.

2.5.1

am Ende, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Ebola-Gefahr und die allgemein instabile Sicherheitslage sind überdies zu

unspezifisch und bleiben mit Blick auf Art. 90 AuG zu wenig substantiiert, als

dass sie dem Vollzug der Wegweisung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht

entgegenzustehen vermöchten.

Ausreichend begründet ist hingegen die Rüge des

Beschwerdeführers, der vorliegende Fall sei mit dem Entscheid EGMR, 2. Dezember

2010, Jusic, 4691/06 vergleichbar. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war seine

Einreise in die Schweiz zwar illegal und er verfüge über keine gültigen

Ausweispapiere. Dies sei für die Anordnung der Ausschaffungshaft jedoch nicht

ausreichend. Es ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall vom zitierten

Entscheid (siehe insb. §§ 80–83) klar unterscheidet, da der Beschwerdeführer

sich weigerte, freiwillig nach Guinea-Bissau zurückzukehren. Die sinngemäss

geltend gemachte Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK erweist sich

demzufolge als unbegründet.

Abschliessend sei hinsichtlich Art. 76 Abs. 4 AuG darauf

hingewiesen, dass die Behörden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben, um

einen Sonderflug nach Guinea-Bissau zu organisieren, der voraussichtlich im

März 2015 stattfinden soll.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als

rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die

Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und

eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren

Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.

Das vorliegende Verfahren erweist sich als dringlich, dies

umso mehr, als die Akten der Vorinstanz verspätet eingingen. Der

vorinstanzliche Verzicht auf eine Vernehmlassung wird deshalb nicht unter

Fristansetzung separat zugestellt, sondern mit Blick auf das Beschleunigungsgebot

mit dem vorliegenden Urteil versandt. Dasselbe gilt für den Verzicht auf

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, zumal sich dieser im Übrigen ohnehin

als verspätet erweist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an: …

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)