VB.2015.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00114
23. Juni 2015Deutsch7 min
(URT.2015.17234)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00114
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung (Wiederaufnahme von VB.2013.00792),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A trat
am 1. Juni 2008 in den Dienst der Stadt Zürich ein und war in einer Informatikabteilung
tätig.
Am 6. Juli 2011 kündigte der zuständige
Direktor das Arbeitsverhältnis per
31. Oktober 2011. Als Grund für die Kündigung wurden schwer wiegende
wirtschaftliche und betriebliche Gründe gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. e der
Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100, www.stadt-zuerich.ch)
genannt. Ebenfalls am 6. Juli 2011 verfügte der Direktor die sofortige
Freistellung von A und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass das Arbeitsklima im Team von A seit der
Ankündigung der Kündigung stark gestört sei, dieser zudem kaum mehr Arbeit habe
und ohnehin viel krank sei.
B. Gegen
die Verfügungen vom 6. Juli 2011 sprach A am 26. Juli 2011 beim Stadtrat Zürich
ein. Dieser vereinigte die beiden Verfahren und wies die Einsprachen mit Beschluss
vom 18. Januar 2012 ab, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
A. Mit
undatierter, am 27. Februar 2012 von der Post entgegengenommener Eingabe erhob
A Rekurs und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Beschluss des Stadtrates vom 18.1.2012 sei aufzuheben.
2.
Die Kündigung sei aufzuheben und […] die Stadt Zürich sei anzuweisen,
mich weiter zu beschäftigen.
3.
Die Freistellung sei aufzuheben und die Stadt sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, mich schon während des vorliegenden
Rekursverfahrens weiter zu beschäftigen."
B. Am 12.
April 2012 wies der Bezirksrat Zürich den Antrag auf Aufhebung der Freistellung
und Weiterbeschäftigung während des Verfahrens ab, wogegen A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhob. Dieses trat hierauf mit einzelrichterlicher Verfügung
vom 24. Mai 2012 nicht ein.
C. Mit
Beschluss vom 8. November 2012 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs insoweit
gut, als er erkannte, dass die Entlassung von A ungerechtfertigt gewesen sei,
und sprach ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu; den Antrag
betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses wies er hingegen ab.
D. Am 30.
November 2012 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
unter Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Zürich sei er von dieser mit
sofortiger Wirkung wieder anzustellen und es sei ihm Zugang zu seinem
bisherigen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz zu gewähren. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2013
teilweise gut, hob den Beschluss vom 8. November 2012 auf und wies die
Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurück (VB.2012.00782).
E. Mit
Beschluss vom 31. Oktober 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs erneut
insoweit gut, als er erkannte, dass die Entlassung von A ungerechtfertigt
gewesen sei, und sprach ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu; den
Antrag betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses wies er hingegen
erneut ab.
III.
A führte am 29. November 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, er sei von der Stadt Zürich mit sofortiger
Wirkung wieder anzustellen und ihm sei der Zugang zu seinem oder einem
vergleichbaren Arbeitsplatz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2014 gut, hob die Beschlüsse des Bezirksrats
vom 31. Oktober 2013 und des Stadtrats vom 18. Januar 2012 (soweit
die Kündigung betreffend) sowie die Kündigungsverfügung des Direktors auf und
verpflichtete die Stadt Zürich, A mit einer anderen zumutbaren Arbeit
weiterzubeschäftigen (VB.2013.00792).
IV.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2014
gelangte die Stadt Zürich dagegen ans Bundesgericht. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2015
teilweise gut und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück,
damit dieses die A zustehende Entschädigung festsetze
(8C_343/2014).
Die Kammer erwägt:
1.
Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung
ist das Verfahren VB.2013.00792 als Geschäft VB.2015.00114 wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Nachdem das Bundesgericht rechtskräftig
festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung habe, gilt es einzig die dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von drei Monatslöhnen zu prüfen. Dabei
darf das Verwaltungsgericht die Entschädigungshöhe nur bestätigen oder erhöhen,
hingegen aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verbots der reformatio
in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) nicht verringern.
2.2
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt und ist die Weiterbeschäftigung an der bisherigen
oder einer anderen Arbeitsstelle aus triftigen Gründen nicht möglich, bemisst
sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [OR,
SR 220] über die missbräuchliche Kündigung (Art. 17 Abs. 4
Satz 2 PR). Gemäss Art. 336 Abs. 2 OR
ist die Entschädigung durch das Gericht in Würdigung aller Umstände
festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs
Monatslöhnen nicht übersteigen (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem diesbezüglichen
richterlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,
Art. 336a N. 3 f.). Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung
als auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Rechtsinstitut
eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der ermessensweisen
Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch
die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick
auf die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers
sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst
sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem
Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem Vorgehen bei der Kündigung und der Art
des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind
sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die Arbeitnehmenden
zu berücksichtigen, namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale
Situation, die Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben,
die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des
Arbeitsverhältnisses (vgl. zum Ganzen VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002,
E. 2.2).
2.3
Die Beschwerdegegnerin hat sich ungenügend darum
bemüht, dem Beschwerdeführer eine Weiterbeschäftigung in anderer Tätigkeit zu
ermöglichen, das Kündigungsverfahren im Übrigen aber korrekt durchgeführt.
Dieses Verhalten wiegt mittelschwer. Für eine höhere Entschädigung spricht das
Alter des Beschwerdeführers von im Kündigungszeitpunkt
52.
Jahren, was erfahrungsgemäss die Stellensuche erschwert. Der Beschwerdeführer
arbeitete aber erst seit drei Jahren für die Beschwerdegegnerin und war zudem
früher selbständig erwerbend, was er in seiner beruflichen Tätigkeit ohne Weiteres wieder werden könnte. Seine Ehefrau ist sodann ebenfalls
erwerbstätig, weshalb er nicht alleine für den Lebensunterhalt sorgen muss.
Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz zugesprochene
Entschädigung von drei Monatslöhnen nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1
Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-
beträgt (vgl. Urteil vom 5. März 2014, VB.2013.00792, E. 1.2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3
Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
nunmehr unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Die Beschwerdegegnerin ersucht um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,
§ 17 N. 51). Die Behandlung personalrechtlicher Streitigkeiten zählt
zu den angestammten amtlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin und hat hier
keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Der Beschwerdegegnerin ist
demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Verfahren VB.2013.00792 wird
als Geschäft VB.2015.00114 wiederaufgenommen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 7'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …