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Entscheid

VB.2015.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00114

23. Juni 2015Deutsch7 min

(URT.2015.17234)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A trat

am 1. Juni 2008 in den Dienst der Stadt Zürich ein und war in einer Informatikabteilung

tätig.

Am 6. Juli 2011 kündigte der zuständige

Direktor das Arbeitsverhältnis per

31. Oktober 2011. Als Grund für die Kündigung wurden schwer wiegende

wirtschaftliche und betriebliche Gründe gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. e der

Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100, www.stadt-zuerich.ch)

genannt. Ebenfalls am 6. Juli 2011 verfügte der Direktor die sofortige

Freistellung von A und begründete dies im Wesentlichen

damit, dass das Arbeitsklima im Team von A seit der

Ankündigung der Kündigung stark gestört sei, dieser zudem kaum mehr Arbeit habe

und ohnehin viel krank sei.

B. Gegen

die Verfügungen vom 6. Juli 2011 sprach A am 26. Juli 2011 beim Stadtrat Zürich

ein. Dieser vereinigte die beiden Verfahren und wies die Einsprachen mit Beschluss

vom 18. Januar 2012 ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

A. Mit

undatierter, am 27. Februar 2012 von der Post entgegengenommener Eingabe erhob

A Rekurs und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Beschluss des Stadtrates vom 18.1.2012 sei aufzuheben.

2.

Die Kündigung sei aufzuheben und […] die Stadt Zürich sei anzuweisen,

mich weiter zu beschäftigen.

3.

Die Freistellung sei aufzuheben und die Stadt sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme anzuweisen, mich schon während des vorliegenden

Rekursverfahrens weiter zu beschäftigen."

B. Am 12.

April 2012 wies der Bezirksrat Zürich den Antrag auf Aufhebung der Freistellung

und Weiterbeschäftigung während des Verfahrens ab, wogegen A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhob. Dieses trat hierauf mit einzelrichterlicher Verfügung

vom 24. Mai 2012 nicht ein.

C. Mit

Beschluss vom 8. November 2012 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs insoweit

gut, als er erkannte, dass die Entlassung von A ungerechtfertigt gewesen sei,

und sprach ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu; den Antrag

betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses wies er hingegen ab.

D. Am 30.

November 2012 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

unter Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Zürich sei er von dieser mit

sofortiger Wirkung wieder anzustellen und es sei ihm Zugang zu seinem

bisherigen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz zu gewähren. Das

Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2013

teilweise gut, hob den Beschluss vom 8. November 2012 auf und wies die

Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurück (VB.2012.00782).

E. Mit

Beschluss vom 31. Oktober 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs erneut

insoweit gut, als er erkannte, dass die Entlassung von A ungerechtfertigt

gewesen sei, und sprach ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu; den

Antrag betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses wies er hingegen

erneut ab.

III.

A führte am 29. November 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, er sei von der Stadt Zürich mit sofortiger

Wirkung wieder anzustellen und ihm sei der Zugang zu seinem oder einem

vergleichbaren Arbeitsplatz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2014 gut, hob die Beschlüsse des Bezirksrats

vom 31. Oktober 2013 und des Stadtrats vom 18. Januar 2012 (soweit

die Kündigung betreffend) sowie die Kündigungsverfügung des Direktors auf und

verpflichtete die Stadt Zürich, A mit einer anderen zumutbaren Arbeit

weiterzubeschäftigen (VB.2013.00792).

IV.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2014

gelangte die Stadt Zürich dagegen ans Bundesgericht. Dieses hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2015

teilweise gut und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück,

damit dieses die A zustehende Entschädigung festsetze

(8C_343/2014).

Die Kammer erwägt:

1.

Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung

ist das Verfahren VB.2013.00792 als Geschäft VB.2015.00114 wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Nachdem das Bundesgericht rechtskräftig

festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Weiterbeschäftigung habe, gilt es einzig die dem Beschwerdeführer von der

Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von drei Monatslöhnen zu prüfen. Dabei

darf das Verwaltungsgericht die Entschädigungshöhe nur bestätigen oder erhöhen,

hingegen aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verbots der reformatio

in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) nicht verringern.

2.2

Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder

sachlich nicht gerechtfertigt und ist die Weiterbeschäftigung an der bisherigen

oder einer anderen Arbeitsstelle aus triftigen Gründen nicht möglich, bemisst

sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [OR,

SR 220] über die missbräuchliche Kündigung (Art. 17 Abs. 4

Satz 2 PR). Gemäss Art. 336 Abs. 2 OR

ist die Entschädigung durch das Gericht in Würdigung aller Umstände

festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs

Monatslöhnen nicht übersteigen (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem diesbezüglichen

richterlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,

Art. 336a N. 3 f.). Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung

als auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Rechtsinstitut

eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).

Im Rahmen der ermessensweisen

Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch

die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick

auf die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers

sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die

Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst

sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem

Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem Vorgehen bei der Kündigung und der Art

des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind

sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die Arbeitnehmenden

zu berücksichtigen, namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale

Situation, die Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben,

die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des

Arbeitsverhältnisses (vgl. zum Ganzen VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002,

E. 2.2).

2.3

Die Beschwerdegegnerin hat sich ungenügend darum

bemüht, dem Beschwerdeführer eine Weiterbeschäftigung in anderer Tätigkeit zu

ermöglichen, das Kündigungsverfahren im Übrigen aber korrekt durchgeführt.

Dieses Verhalten wiegt mittelschwer. Für eine höhere Entschädigung spricht das

Alter des Beschwerdeführers von im Kündigungszeit­punkt

52.

Jahren, was erfahrungsgemäss die Stellensuche erschwert. Der Beschwerdeführer

arbeitete aber erst seit drei Jahren für die Beschwerdegegnerin und war zudem

früher selbständig erwerbend, was er in seiner beruflichen Tätigkeit ohne Weiteres wieder werden könnte. Seine Ehefrau ist sodann ebenfalls

erwerbstätig, weshalb er nicht alleine für den Lebensunterhalt sorgen muss.

Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz zugesprochene

Entschädigung von drei Monatslöhnen nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-

beträgt (vgl. Urteil vom 5. März 2014, VB.2013.00792, E. 1.2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3

Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

nunmehr unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2

Die Beschwerdegegnerin ersucht um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,

§ 17 N. 51). Die Behandlung personalrechtlicher Streitigkeiten zählt

zu den angestammten amtlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin und hat hier

keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Der Beschwerdegegnerin ist

demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Verfahren VB.2013.00792 wird

als Geschäft VB.2015.00114 wiederaufgenommen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 7'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …