VB.2015.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00115
15. Juli 2015Deutsch12 min
(URT.2015.17299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00115
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitete ab dem 1. Oktober 2010 in der Abteilung
X der Stadt Zürich. Ab dem 24. Juni 2011 war sie krankheitshalber fortgesetzt
arbeitsunfähig. Das Anstellungsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen
mit Verfügung vom 21. Juni 2012 per 30. Juni 2012 aufgelöst. Eine
dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom 16. April
2014 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 26. Mai 2014 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des
Stadtrats vom 16. April 2014 aufzuheben und ihre
Wiederanstellung verbunden mit einer Versetzung anzuordnen; eventualiter seien
ihr eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine
angemessene Abfindung zuzusprechen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit
Beschluss vom 15. Januar 2015 ab.
III.
A liess dagegen
am 19. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Stadtrats Zürich
vom 16. April 2014 aufzuheben und ihr eine Entschädigung in der Höhe von
sechs Monatslöhnen sowie eine angemessene Abfindung
zuzusprechen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am
4.
März 2015 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte
die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A liess hierzu am 18. Mai 2015 Stellung nehmen. Die Stadt
Zürich verzichtete am 28./29. Mai 2015 auf eine weitere Stellungnahme
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom
16.
April 2014, was bei Gutheissung grundsätzlich ihre Weiterbeschäftigung
bei der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. Aus der Begründung ihrer Beschwerde
sowie ihren weiteren Begehren ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich einzig die Zusprechung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen
wegen unrechtmässiger Kündigung sowie eine angemessene Abfindung anstrebt. Da
Angestellten, welche – wie die Beschwerdeführerin – im Kündigungszeitpunkt im
56.
bis 60. Altersjahr sind, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
mindestens eine Abfindung von vier Monatslöhnen zuzusprechen ist (Art. 28
Abs. 4 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals
vom 6. Februar 2002 [PR, AS 177.100]) und die Beschwerdeführerin einen Jahreslohn
von Fr. 134'000.- bezog, beträgt der Streitwert mindestens rund
Fr. 111'000.-.
Aufgrund des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu
erledigen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 23 PR führt eine gesundheitlich bedingte volle oder teilweise
Unfähigkeit, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, welche gemäss vertrauensärztlichem
Bericht oder Beurteilung der Invalidenversicherung voraussichtlich dauernd oder
¿er das Ende der Lohnfortzahlung hinaus besteht, zur vollständigen oder
teilweisen Auflösung des Anstellungsverhältnisses entsprechend dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1); vom zweiten Dienstjahr an erfolgt die Auflösung
frühestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung
(Abs. 2 Satz 2); vor einer vollständigen Auflösung hat die Anstellungsinstanz
zu prüfen, ob die oder der Angestellte an eine andere Stelle innerhalb der
Stadtverwaltung vermittelt werden kann (Abs. 3 Satz 1).
2.2
Die
Beschwerdeführerin erkrankte im Juni 2011 und war in der Folge während längerer
Zeit in Spitalbehandlung bzw. stationärer Rehabilitation und anschliessend in
ambulanter Behandlung. Der behandelnde Arzt hielt in einem Schreiben vom
11.
Mai 2012 fest, die Arbeitsfähigkeit betrage "aktuell (per
11.5
) 30%, ggf. 50%, mit der Einschränkung, dass die Rückkehr an den
bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen ist". Der von der Beschwerdegegnerin
beigezogene Vertrauensarzt hielt in einem ersten Bericht vom 17. Januar
2012.
fest, es liege eine vollständige, dauernde Arbeitsunfähigkeit bezogen auf
die bisherige Tätigkeit vor und gleichzeitig eine vorübergehende vollständige
Erwerbsunfähigkeit bezogen auf jede Tätigkeit. In einem zweiten Bericht vom
8.
Mai 2012 führte der Vertrauensarzt aus, es liege weiterhin eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit vor und mit
einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.
Sodann liege weiterhin eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit für jede
Tätigkeit vor, wobei diese bis zum Gelingen eines Arbeitsversuchs anhalte; ein
solcher sei im Umfang von 30 % theoretisch seit dem 23. April 2012
möglich, bei gutem Gelingen könne die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf jede
Tätigkeit auf 50 % reduziert werden; eine Arbeit in der Abteilung X sei
aus gesundheitlichen Gründen aber ausgeschlossen.
2.3
Demnach
bestätigen sowohl der Vertrauensarzt als auch der behandelnde Arzt, dass die
Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben dauerhaft nicht mehr erfüllen
könne. Die Beschwerdegegnerin durfte das Anstellungsverhältnis auf den
Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung demnach auflösen, sofern
sie der Beschwerdeführerin keine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung
vermitteln konnte. Zu prüfen ist dabei einzig, ob eine tatsächliche Möglichkeit
bestanden hätte, die Beschwerdeführerin innerhalb der Stadtverwaltung anderweitig
einzusetzen (vgl. hierzu VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00453,
E. 2.3).
Der Vertrauensarzt setzte für eine zukünftige Prognose der
Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsversuch voraus, wobei er von einer weiterhin
bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Erwerbsunfähigkeit)
ausging. Die Beschwerdeführerin konnte in diesem Sinn vom 12. bis zum
30.
Juni 2012 bei einer anderen Abteilung der Stadt Zürich einen Arbeitsversuch
machen. Anschliessend wurde vom 1. Juli bis zum 30. September 2012
ein Belastbarkeitstraining mit Aufbau/Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit bis
50.
% durchgeführt, vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 ein
Aufbautraining mit Aufbau/Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit bis zum maximal
möglichen Pensum und vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 ein
Arbeitsversuch der Invalidenversicherung mit dem Ziel, die maximal mögliche
Erwerbsfähigkeit zu stabilisieren. Diese Massnahmen wurden durch die
Invalidenversicherung finanziert, und die Beschwerdeführerin bezog vom
1.
Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ein Taggeld der Invalidenversicherung.
Unter diesen Umständen kommt die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss, der Beschwerdeführerin habe es im relevanten Zeitraum Ende Juni 2012
an der Vermittlungsfähigkeit gefehlt, weshalb ihr die Beschwerdegegnerin gar
keine Stelle habe anbieten können. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die
vom behandelnden Arzt bestätigte Arbeitsfähigkeit von 30 % vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts des Umfangs der in der Folge durch
die Invalidenversicherung finanzierten Integrationsmassnahmen ist nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt zu 30 % und
kurz darauf wieder zu 50 % in einem normalen Arbeitsumfeld hätte eingesetzt
werden können. Im Übrigen ist nach der gesetzlichen Regelung primär auf die
Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung abzustellen. Die
Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Rügen vor, die an der Richtigkeit
der vertrauensärztlichen Berichte ernsthafte Zweifel wecken könnten. Demnach
waren die Voraussetzungen zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gemäss
Art. 23 PR erfüllt.
2.4
Im Übrigen
hat die Beschwerdegegnerin sich erkennbar bemüht, auch nach erfolgter Kündigung
eine Anschlusslösung für die Beschwerdeführerin zu finden. Nach Ablauf der Integrationsmassnahmen
konnte die Beschwerdeführerin eine auf zwei Jahre befristete und eigens für sie
geschaffene Stelle bei einer anderen Abteilung der Stadt Zürich antreten. Sie
erhält damit bis zum Alter von fast 63 Jahren weiterhin einen Lohn der
Beschwerdegegnerin und könnte anschliessend – soweit sie sich nicht für einen
vorzeitigen Altersrücktritt entscheidet oder eine Anschlusslösung findet – bis
zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters Leistungen der
Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Damit hat die Beschwerdegegnerin
den Interessen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Kündigung erweise sich als missbräuchlich,
weil sie im Rahmen eines Arbeitskonflikts erfolgt sei. Sie begründet dies damit,
dass die Beschwerdegegnerin für ihre Erkrankung eine erhebliche
Mitverantwortung trage und ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, indem sie kein "wertschätzendes
und persönlichkeitsachtendes Arbeitsklima" sichergestellt habe. Zumindest
habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nach ihrem Zusammenbruch abzuklären,
wie es dazu habe kommen können. Aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen
hätte die Beschwerdegegnerin ihre Versetzung prüfen müssen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des behaupteten Arbeitskonflikts auf
von ihr schriftlich festgehaltene Vorfälle sowie das Schreiben eines früheren
Arbeitskollegen.
Aus den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin ergibt sich,
dass ihr Verhältnis zum Vorgesetzten praktisch ab erstem Arbeitstag angespannt
war. Die Beschwerdeführerin schildert auf insgesamt 31 Seiten zahlreiche
Vorfälle, welche ihrer Ansicht nach ursächlich für den Zusammenbruch vom
24.
Juni 2011 sind, sowie weitere Vorfälle, die sich nach diesem Zeitpunkt
zugetraten hätten. Aus diesen Schilderungen ergibt sich einerseits, dass der Vorgesetzte
wohl nicht immer den richtigen Ton traf und sich mehrfach in dem Sinne
ungeschickt verhielt, dass die Beschwerdeführerin das Gefühl haben konnte,
nicht genügend geschätzt zu werden. Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch,
dass die Beschwerdeführerin Entscheide ihres neuen Vorgesetzten von Beginn an
nicht akzeptieren wollte und jede Äusserung oder Handlung des Vorgesetzten als
persönlichen Angriff wertete. Damit mutet zwar wahrscheinlich an, dass es
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten zu Spannungen kam. Den
Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich aber entnehmen, dass sie diesen
Konflikt zumindest mit zu verantworten hat, weil sie den Vorgesetzten praktisch
von Anfang an nicht akzeptieren wollte und hinter jeder Handlung des Vorgesetzten
eine böse Absicht vermutete. Damit trug sie massgeblich zu einem Klima
gegenseitigen Misstrauens bei. Dass die Beschwerdeführerin bei objektiver
Betrachtung einem Mobbing durch den Vorgesetzten ausgesetzt gewesen wäre, lässt
sich ihren Schilderungen aber nicht entnehmen.
Aus dem Schreiben des Arbeitskollegen geht zwar ebenfalls
hervor, dass in der Abteilung X während längerer Zeit schwierige Umstände
herrschten. Er schildert allgemeine Schwierigkeiten sowie Probleme mit seinem
Vorgesetzen, die ihn bewogen hätten, die Stelle zu verlassen. Aus diesen
Schilderungen ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, dass Umstände geherrscht
hätten, welche die Arbeit in der Abteilung als unzumutbar erscheinen liessen.
Die Beschwerdeführerin führt in ihren Aufzeichnungen aus,
sie habe sich Anfang Februar 2011 an den nächst höheren Vorgesetzten Q gewandt
und sich über das Verhalten ihres Vorgesetzten beklagt. In der Folge habe ein
klärendes Gespräch stattgefunden, an dem die Betroffenen ihre jeweilige Sicht
hätten darlegen können. Q habe gesagt, in der Abteilung X könne es schon einmal
vorkommen, dass jemand laut schreie (wie dies der Vorgesetzte getan haben
soll), und die Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten aufgefordert, sich
"zusammenzuraufen"; er brauche beide Angestellten. Mit diesem
klärenden Gespräch hat Q eine für diesen Zeitpunkt genügende Massnahme
ergriffen. Dass die Beschwerdeführerin sich anschliessend noch einmal an ihn
gewandt hätte, wird nicht behauptet. Er durfte deshalb davon ausgehen, dass die
Situation sich beruhigt habe und er demnach keine weiteren Massnahmen ergreifen
müsse. Eine Fürsorgepflichtverletzung ist im Verhalten von Q nicht zu erblicken.
Nach der lang andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit
der Beschwerdeführerin hat ihr die Beschwerdegegnerin einen Arbeitsversuch sowie
Integrationsmassnahmen ermöglicht und ihr immerhin eine befristete Anstellung
angeboten, obwohl die Kündigung zuvor rechtmässig ausgesprochen worden war
(vgl. vorn 2.4). Damit ist sie ihrer Fürsorgepflicht in genügendem Mass nachgekommen.
Eine Versetzung konnte die Beschwerdegegnerin schon deshalb nicht prüfen, weil
die Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt weiterhin arbeitsunfähig war
(vgl. vorn 2.3).
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der
Fluktuationsrate innerhalb der Abteilung X Erkenntnisse für den vorliegenden
Fall ergeben können, weshalb die Vorinstanz entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin zu Recht auf entsprechende Untersuchungen verzichtet hat.
3.3
Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit
dem behaupteten Arbeitsplatzkonflikt nicht verletzt. Es braucht deshalb nicht
näher geprüft zu werden, ob in solchen Fällen eine Auflösung des
Anstellungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen missbräuchlich wäre.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die
Zusprechung einer Abfindung. Nach Art. 28 Abs. 1 PR haben Angestellte
dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihr Arbeitsverhältnis ohne ihr
Verschulden auf Veranlassung der Stadt aufgelöst wird und sie wenigstens fünf
ununterbrochene Dienstjahre aufweisen und mindestens 35-jährig sind. Die
Beschwerdeführerin war weniger als fünf Dienstjahre für die Beschwerdegegnerin
tätig, weshalb sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Abfindung hat.
Gründe, welche sie nach Art. 28 Abs. 6 PR ausnahmsweise dennoch zu
einer Abfindung berechtigten, macht sie nicht geltend und sind nicht
ersichtlich.
Sodann erweist sich die Auflösung des
Anstellungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen als rechtmässig, weshalb
die Zusprechung einer Abfindung auch aufgrund von Art. 13 Abs. 4
sowie Art. 28 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 lit. e PR
ausgeschlossen ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine Umstände vor, welche die
ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 7'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …