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Entscheid

VB.2015.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00115

15. Juli 2015Deutsch12 min

(URT.2015.17299)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A arbeitete ab dem 1. Oktober 2010 in der Abteilung

X der Stadt Zürich. Ab dem 24. Juni 2011 war sie krankheitshalber fortgesetzt

arbeitsunfähig. Das Anstellungsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen

mit Verfügung vom 21. Juni 2012 per 30. Juni 2012 aufgelöst. Eine

dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom 16. April

2014 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 26. Mai 2014 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des

Stadtrats vom 16. April 2014 aufzuheben und ihre

Wiederanstellung verbunden mit einer Versetzung anzuordnen; eventualiter seien

ihr eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine

angemessene Abfindung zuzusprechen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit

Beschluss vom 15. Januar 2015 ab.

III.

A liess dagegen

am 19. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Stadtrats Zürich

vom 16. April 2014 aufzuheben und ihr eine Entschädigung in der Höhe von

sechs Monats­löhnen sowie eine angemessene Abfindung

zuzusprechen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am

4.

März 2015 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf

eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte

die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A liess hierzu am 18. Mai 2015 Stellung nehmen. Die Stadt

Zürich verzichtete am 28./29. Mai 2015 auf eine weitere Stellungnahme

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kündigung des

Anstellungsverhältnisses nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom

16.

April 2014, was bei Gutheissung grundsätzlich ihre Weiterbeschäftigung

bei der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. Aus der Begründung ihrer Beschwerde

sowie ihren weiteren Begehren ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin

tatsächlich einzig die Zusprechung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen

wegen unrechtmässiger Kündigung sowie eine angemessene Abfindung anstrebt. Da

Angestellten, welche – wie die Beschwerdeführerin – im Kündigungszeitpunkt im

56.

bis 60. Altersjahr sind, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

mindestens eine Abfindung von vier Monatslöhnen zuzusprechen ist (Art. 28

Abs. 4 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals

vom 6. Februar 2002 [PR, AS 177.100]) und die Beschwerdeführerin einen Jahreslohn

von Fr. 134'000.- bezog, beträgt der Streitwert mindestens rund

Fr. 111'000.-.

Aufgrund des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu

erledigen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 23 PR führt eine gesundheitlich bedingte volle oder teilweise

Unfähigkeit, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, welche gemäss vertrauensärztlichem

Bericht oder Beurteilung der Invalidenversicherung voraussichtlich dauernd oder

¿er das Ende der Lohnfortzahlung hinaus besteht, zur vollständigen oder

teilweisen Auflösung des Anstellungsverhältnisses entsprechend dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1); vom zweiten Dienstjahr an erfolgt die Auflösung

frühestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung

(Abs. 2 Satz 2); vor einer vollständigen Auflösung hat die Anstellungsinstanz

zu prüfen, ob die oder der Angestellte an eine andere Stelle innerhalb der

Stadtverwaltung vermittelt werden kann (Abs. 3 Satz 1).

2.2

Die

Beschwerdeführerin erkrankte im Juni 2011 und war in der Folge während längerer

Zeit in Spitalbehandlung bzw. stationärer Rehabilitation und anschliessend in

ambulanter Behandlung. Der behandelnde Arzt hielt in einem Schreiben vom

11.

Mai 2012 fest, die Arbeitsfähigkeit betrage "aktuell (per

11.5

) 30%, ggf. 50%, mit der Einschränkung, dass die Rückkehr an den

bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen ist". Der von der Beschwerdegegnerin

beigezogene Vertrauensarzt hielt in einem ersten Bericht vom 17. Januar

2012.

fest, es liege eine vollständige, dauernde Arbeitsunfähigkeit bezogen auf

die bisherige Tätigkeit vor und gleichzeitig eine vorübergehende vollständige

Erwerbsunfähigkeit bezogen auf jede Tätigkeit. In einem zweiten Bericht vom

8.

Mai 2012 führte der Vertrauensarzt aus, es liege weiterhin eine

dauernde Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit vor und mit

einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.

Sodann liege weiterhin eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit für jede

Tätigkeit vor, wobei diese bis zum Gelingen eines Arbeitsversuchs anhalte; ein

solcher sei im Umfang von 30 % theoretisch seit dem 23. April 2012

möglich, bei gutem Gelingen könne die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf jede

Tätigkeit auf 50 % reduziert werden; eine Arbeit in der Abteilung X sei

aus gesundheitlichen Gründen aber ausgeschlossen.

2.3

Demnach

bestätigen sowohl der Vertrauensarzt als auch der behandelnde Arzt, dass die

Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben dauerhaft nicht mehr erfüllen

könne. Die Beschwerdegegnerin durfte das Anstellungsverhältnis auf den

Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung demnach auflösen, sofern

sie der Beschwerdeführerin keine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung

vermitteln konnte. Zu prüfen ist dabei einzig, ob eine tatsächliche Möglichkeit

bestanden hätte, die Beschwerdeführerin innerhalb der Stadtverwaltung anderweitig

einzusetzen (vgl. hierzu VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00453,

E. 2.3).

Der Vertrauensarzt setzte für eine zukünftige Prognose der

Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsversuch voraus, wobei er von einer weiterhin

bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Erwerbsunfähigkeit)

ausging. Die Beschwerdeführerin konnte in diesem Sinn vom 12. bis zum

30.

Juni 2012 bei einer anderen Abteilung der Stadt Zürich einen Arbeitsversuch

machen. Anschliessend wurde vom 1. Juli bis zum 30. September 2012

ein Belastbarkeitstraining mit Aufbau/Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit bis

50.

% durchgeführt, vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 ein

Aufbautraining mit Aufbau/Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit bis zum maximal

möglichen Pensum und vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 ein

Arbeitsversuch der Invalidenversicherung mit dem Ziel, die maximal mögliche

Erwerbsfähigkeit zu stabilisieren. Diese Massnahmen wurden durch die

Invalidenversicherung finanziert, und die Beschwerdeführerin bezog vom

1.

Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ein Taggeld der Invalidenversicherung.

Unter diesen Umständen kommt die Vorinstanz zu Recht zum

Schluss, der Beschwerdeführerin habe es im relevanten Zeitraum Ende Juni 2012

an der Vermittlungsfähigkeit gefehlt, weshalb ihr die Beschwerdegegnerin gar

keine Stelle habe anbieten können. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die

vom behandelnden Arzt bestätigte Arbeitsfähigkeit von 30 % vermag an

diesem Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts des Umfangs der in der Folge durch

die Invalidenversicherung finanzierten Integrationsmassnahmen ist nicht

glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt zu 30 % und

kurz darauf wieder zu 50 % in einem normalen Arbeitsumfeld hätte eingesetzt

werden können. Im Übrigen ist nach der gesetzlichen Regelung primär auf die

Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung abzustellen. Die

Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Rügen vor, die an der Richtigkeit

der vertrauensärztlichen Berichte ernsthafte Zweifel wecken könnten. Demnach

waren die Voraussetzungen zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gemäss

Art. 23 PR erfüllt.

2.4

Im Übrigen

hat die Beschwerdegegnerin sich erkennbar bemüht, auch nach erfolgter Kündigung

eine Anschlusslösung für die Beschwerdeführerin zu finden. Nach Ablauf der Integrationsmassnahmen

konnte die Beschwerdeführerin eine auf zwei Jahre befristete und eigens für sie

geschaffene Stelle bei einer anderen Abteilung der Stadt Zürich antreten. Sie

erhält damit bis zum Alter von fast 63 Jahren weiterhin einen Lohn der

Beschwerdegegnerin und könnte anschliessend – soweit sie sich nicht für einen

vorzeitigen Altersrücktritt entscheidet oder eine Anschlusslösung findet – bis

zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters Leistungen der

Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Damit hat die Beschwerdegegnerin

den Interessen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Kündigung erweise sich als missbräuchlich,

weil sie im Rahmen eines Arbeitskonflikts erfolgt sei. Sie begründet dies damit,

dass die Beschwerdegegnerin für ihre Erkrankung eine erhebliche

Mitverantwortung trage und ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, indem sie kein "wertschätzendes

und persönlichkeitsachtendes Arbeitsklima" sichergestellt habe. Zumindest

habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nach ihrem Zusammenbruch abzuklären,

wie es dazu habe kommen können. Aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen

hätte die Beschwerdegegnerin ihre Versetzung prüfen müssen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des behaupteten Arbeitskonflikts auf

von ihr schriftlich festgehaltene Vorfälle sowie das Schreiben eines früheren

Arbeitskollegen.

Aus den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin ergibt sich,

dass ihr Verhältnis zum Vorgesetzten praktisch ab erstem Arbeitstag angespannt

war. Die Beschwerdeführerin schildert auf insgesamt 31 Seiten zahlreiche

Vorfälle, welche ihrer Ansicht nach ursächlich für den Zusammenbruch vom

24.

Juni 2011 sind, sowie weitere Vorfälle, die sich nach diesem Zeitpunkt

zugetraten hätten. Aus diesen Schilderungen ergibt sich einerseits, dass der Vorgesetzte

wohl nicht immer den richtigen Ton traf und sich mehrfach in dem Sinne

ungeschickt verhielt, dass die Beschwerdeführerin das Gefühl haben konnte,

nicht genügend geschätzt zu werden. Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch,

dass die Beschwerdeführerin Entscheide ihres neuen Vorgesetzten von Beginn an

nicht akzeptieren wollte und jede Äusserung oder Handlung des Vorgesetzten als

persönlichen Angriff wertete. Damit mutet zwar wahrscheinlich an, dass es

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten zu Spannungen kam. Den

Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich aber entnehmen, dass sie diesen

Konflikt zumindest mit zu verantworten hat, weil sie den Vorgesetzten praktisch

von Anfang an nicht akzeptieren wollte und hinter jeder Handlung des Vorgesetzten

eine böse Absicht vermutete. Damit trug sie massgeblich zu einem Klima

gegenseitigen Misstrauens bei. Dass die Beschwerdeführerin bei objektiver

Betrachtung einem Mobbing durch den Vorgesetzten ausgesetzt gewesen wäre, lässt

sich ihren Schilderungen aber nicht entnehmen.

Aus dem Schreiben des Arbeitskollegen geht zwar ebenfalls

hervor, dass in der Abteilung X während längerer Zeit schwierige Umstände

herrschten. Er schildert allgemeine Schwierigkeiten sowie Probleme mit seinem

Vorgesetzen, die ihn bewogen hätten, die Stelle zu verlassen. Aus diesen

Schilderungen ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, dass Umstände geherrscht

hätten, welche die Arbeit in der Abteilung als unzumutbar erscheinen liessen.

Die Beschwerdeführerin führt in ihren Aufzeichnungen aus,

sie habe sich Anfang Februar 2011 an den nächst höheren Vorgesetzten Q gewandt

und sich über das Verhalten ihres Vorgesetzten beklagt. In der Folge habe ein

klärendes Gespräch stattgefunden, an dem die Betroffenen ihre jeweilige Sicht

hätten darlegen können. Q habe gesagt, in der Abteilung X könne es schon einmal

vorkommen, dass jemand laut schreie (wie dies der Vorgesetzte getan haben

soll), und die Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten aufgefordert, sich

"zusammenzuraufen"; er brauche beide Angestellten. Mit diesem

klärenden Gespräch hat Q eine für diesen Zeitpunkt genügende Massnahme

ergriffen. Dass die Beschwerdeführerin sich anschliessend noch einmal an ihn

gewandt hätte, wird nicht behauptet. Er durfte deshalb davon ausgehen, dass die

Situation sich beruhigt habe und er demnach keine weiteren Massnahmen ergreifen

müsse. Eine Fürsorgepflichtverletzung ist im Verhalten von Q nicht zu erblicken.

Nach der lang andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit

der Beschwerdeführerin hat ihr die Beschwerdegegnerin einen Arbeitsversuch sowie

Integrationsmassnahmen ermöglicht und ihr immerhin eine befristete Anstellung

angeboten, obwohl die Kündigung zuvor rechtmässig ausgesprochen worden war

(vgl. vorn 2.4). Damit ist sie ihrer Fürsorgepflicht in genügendem Mass nachgekommen.

Eine Versetzung konnte die Beschwerdegegnerin schon deshalb nicht prüfen, weil

die Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt weiterhin arbeitsunfähig war

(vgl. vorn 2.3).

Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der

Fluktuationsrate innerhalb der Abteilung X Erkenntnisse für den vorliegenden

Fall ergeben können, weshalb die Vorinstanz entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin zu Recht auf entsprechende Untersuchungen verzichtet hat.

3.3

Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit

dem behaupteten Arbeitsplatzkonflikt nicht verletzt. Es braucht deshalb nicht

näher geprüft zu werden, ob in solchen Fällen eine Auflösung des

Anstellungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen missbräuchlich wäre.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die

Zusprechung einer Abfindung. Nach Art. 28 Abs. 1 PR haben Angestellte

dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihr Arbeitsverhältnis ohne ihr

Verschulden auf Veranlassung der Stadt aufgelöst wird und sie wenigstens fünf

ununterbrochene Dienstjahre aufweisen und mindestens 35-jährig sind. Die

Beschwerdeführerin war weniger als fünf Dienstjahre für die Beschwerdegegnerin

tätig, weshalb sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Abfindung hat.

Gründe, welche sie nach Art. 28 Abs. 6 PR ausnahmsweise dennoch zu

einer Abfindung berechtigten, macht sie nicht geltend und sind nicht

ersichtlich.

Sodann erweist sich die Auflösung des

Anstellungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen als rechtmässig, weshalb

die Zusprechung einer Abfindung auch aufgrund von Art. 13 Abs. 4

sowie Art. 28 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 lit. e PR

ausgeschlossen ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen

steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten

von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine Umstände vor, welche die

ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 7'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …