VB.2015.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00116
21. Januar 2016Deutsch21 min
(URT.2016.17813)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00116
VB.2015.00159
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
Aus VB.2015.00116
Gemeinderat Bonstetten,
Aus VB.2015.00159
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
D GmbH,
Beschwerdegegnerin,
und
Aus VB.2015.00159
Gemeinderat Bonstetten,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 21 vom 3. Juli 2014
verweigerte der Gemeinderat Bonstetten der D GmbH die nachträgliche
Baubewilligung für eine Nestschaukel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
E-Strasse 02 in Bonstetten.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2015 gut, hob
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des gemeinderätlichen Beschlusses auf und lud den
Gemeinderat Bonstetten ein, die nachgesuchte Bewilligung für die Nestschaukel
zu erteilen.
III.
Hiergegen erhoben der Gemeinderat Bonstetten sowie A und B
mit separaten Eingaben vom 19. Februar 2015 bzw. 13. März 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Während der Gemeinderat
Bonstetten die Aufhebung des Rekursentscheids unter Kostenfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin beantragte, liessen A und B Folgendes beantragen:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Bauverweigerung
des Gemeindesrates Bonstetten vom 3. Juli 2014 zu bestätigen.
2. Eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz, allenfalls direkt an den Gemeinderat Bonstetten zurückzuweisen.
3. Subeventuell sei der Gemeinderat Bonstetten einzuladen, in der Baubewilligung
für die Nestschaukel Auflagen zum Schutz der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden vor übermässigem Lärm im Sinne der nachstehenden Begründung
zu ergänzen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie
ausserdem:
"5. Es sei die Beschwerdegegnerin mittels vorsorglicher Massnahme im Sinne
von § 6 VRG zu verpflichten, die Nestschaukel für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens ausser Betrieb zu nehmen und vom Schaukelgerüst abzuhängen.
6. Es sei ein Augenschein durchzuführen."
Am 10. bzw. 24. März 2015 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Mit
Eingabe vom 23. März 2015 stellte die D GmbH ebenfalls den Antrag auf
Abweisung beider Beschwerden.
Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 wurden die
beiden Verfahren vereinigt sowie A und B mit Bezug auf das Massnahmebegehren
Frist angesetzt, um zu den Eingaben der D GmbH Stellung zu nehmen. Mit
Verfügung vom 27. April 2015 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der
privaten Beschwerdeführenden um vorsorgliche Ausserbetriebnahme der
Nestschaukel ab.
Mit Replik vom 8. Mai 2015 hielten die privaten
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015
nahm die D GmbH Stellung zur Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baurekursgericht beurteilte die streitbetroffene
Nestschaukel zunächst unter dem Aspekt der gestalterischen Anforderungen von § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zur Auffassung, die Nestschaukel
vermöge die Anforderungen an eine befriedigende Einordnung ohne Weiteres zu
erfüllen. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die geltend gemachten
Lärmimmissionen und stellte fest, dass für die benachbarten Anwohner nicht mehr
als geringfügige Störungen verursacht und die Planungswerte damit eingehalten
würden. Eine Einschränkung der Betriebszeiten der Nestschaukel lehnte das
Baurekursgericht als "wenig erfolgversprechend" und ausserdem
"kaum kontrollier- und durchsetzbar" ab.
3.
3.1 Die
örtliche Baubehörde wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die gestalterische Beurteilung
der streitbetroffenen Nestschaukel durch die Vorinstanz und macht geltend, das
Baurekursgericht habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausreichend
berücksichtigt und damit die Gemeindeautonomie verletzt. Die Rekursinstanz habe
sich nicht mit den Beweggründen der Baubehörde auseinandergesetzt. Wie sie bereits
in ihrem ursprünglichen Entscheid ausgeführt habe, seien die Dimensionen der
Nestschaukel auf einen öffentlichen Spielplatz zugeschnitten und sprengten den
Rahmen der massgebenden Umgebung. Diese bestehe aus Doppeleinfamilienhäusern
mit kleinen Gärten. Inmitten dieser privaten Gärten erscheine die Schaukel klar
überdimensioniert und ordne sich nicht mehr befriedigend ein. Die grösseren
Wohnhäuser auf der gegenüberliegenden Strassenseite vermöchten daran nichts zu
ändern. Auch die Höhe von Bäumen und Sträuchern sei kein Massstab für die noch
akzeptable Höhe eines Spielgeräts.
Entsprechende Einwände erheben auch die privaten
Beschwerdeführenden. Es stehe im Ermessen der örtlichen Baubehörde, solche
grossen, überdimensionierten Spielgeräte in von Einfamilienhäusern geprägten,
stark durchgrünten Wohnquartieren als mit § 238 Abs. 1 PBG
unvereinbar zu qualifizieren. Ausserdem sei das Baurekursgericht fälschlicherweise
von einer Höhe der Nestschaukel von 3,2 m ausgegangen, obwohl die Höhe –
gemessen ab dem gewachsenen Terrain – richtigerweise maximal 3,45 m betrage.
Die Breite der Anlage betrage nicht 3,5 m, sondern 3,8 m.
Schliesslich sei auch der Abstand zur E-Strasse im Ansichtsplan vom 7. April
2014, welcher mit dem Baugesuch eingereicht worden sei, falsch vermasst.
3.2 Bauten und
Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238 Abs. 1 PBG).
Im Bereich der Würdigung ästhetischer Gesichtspunkte nach
kantonalem Recht hat das Baurekursgericht zwischen der Gemeindeautonomie und
dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis
praktische Konkordanz herzustellen. Es ist daher zutreffend, wenn die örtliche
Baubehörde darauf hinweist, dass das Baurekursgericht den angefochtenen
Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der
erstinstanzlichen Behörde überprüfen muss und sich dabei mit deren Beweggründen
auseinander zu setzen hat (vgl. VGr, 6. November 2014, VB.2014.00206,
E. 4.3 mit Hinweis auf VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2.4). Dem Verwaltungsgericht steht eine Überprüfung der Angemessenheit
nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.3 Das
Baurekursgericht weist in seinen Erwägungen zunächst auf die Konstruktion der
Nestschaukel, welche aus Rundbalken bestehe, hin und räumt ein, dass diese zwar
höher sein möge, als dies Spielgeräte in Einfamilienhäusern in ihrer Mehrzahl
seien. Da die umliegenden Wohnhäuser zwei Voll- und ein Dachgeschoss aufwiesen
und auch der Baumbestand auf dem Baugrundstück die Schaukelkonstruktion
deutlich überrage, führe deren Dimensionierung allein nicht zu einer
ungenügenden Einordnung. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz die Grösse
des streitbetroffenen Gartens, welcher eine Grundfläche von 300 m2 aufweise, sodass die
Schaukel keineswegs überdimensioniert erscheine. Die Konstruktion, welche die
örtliche Baubehörde als galgenartig bezeichne, sei für Schaukeln üblich und
funktionsbedingt. Schliesslich gewährleiste die Materialisierung (Holz) eine Einpassung
in die von Grünpflanzen geprägte Umgebung.
3.4 Zutreffend
ist zwar, dass sich die Dimensionen der Schaukel aus dem mit dem Baugesuch
eingereichten Unterlagen nicht genau bestimmen lassen. Die Darstellung des
Bauvorhabens ist offensichtlich nicht massstabsgetreu; insbesondere die Dicke
der Holzbalken ist in den Plänen nicht erkennbar. Wie die Bauherrschaft daher
im Rekursverfahren präzisierte, ist die Höhe der Schaukel um die Dicke des
Holzbalkens von 15 cm von 3,20 m auf 3,35 m zu erhöhen. Ebenso
verhält es sich mit der Breite der Anlage, welche im Plan mit 3,50 m eingetragen
ist. Zählt man die Dicke der Holzbalken von 15 cm beidseitig dazu, erhält
man die von den privaten Beschwerdeführenden behauptete Breite von 3,80 m.
Ebenfalls nicht entnehmen lässt sich den Planunterlagen ausserdem in der Tat
der Abstand der Schaukel gegenüber der E-Strasse. Im Plan vom 7. April
2014 ist ein Abstand von 80 cm vermasst. Dabei handelt es sich
offensichtlich nicht um den Strassenabstand, sondern wohl um den Abstand der
Schaukel gegenüber der Hecke, welche die begehbare Rasenfläche des Gartens
gegenüber der zur Strasse abschüssigen Böschung hin begrenzt. In dem dem
Baugesuch beiliegenden Katasterplan ist die Schaukel nicht eingezeichnet.
Bei der Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung des
Bauvorhabens im Sinn von § 238 Absatz 1 PBG spielt die geringfügige
Abweichung der im Plan vermassten Dimensionen von der effektiven Höhe und
Breite der Schaukel jedoch keine massgebliche Rolle. Dies gilt vorliegend
insbesondere auch deshalb, weil die Schaukel bereits erstellt wurde, sodass
sich das Baurekursgericht, welches einen Referentenaugenschein durchführte, vor
Ort einen Eindruck von den Dimensionen des Objekts machen konnte. Schliesslich
hat die Delegation des Baurekursgerichts das Bauvorhaben zuhanden der am
Augenschein nicht teilnehmenden Baurichter mit Fotos dokumentiert. Damit kann
der Rekursinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Beurteilung gestützt
auf einen unvollständig ermittelten Sachverhalt vorgenommen.
3.5 Die
zitierten Erwägungen im Rekursentscheid machen deutlich, dass sich die Rekursinstanz
mit der Argumentation der Gemeinde, nämlich der Dimensionierung des Spielgeräts,
auseinandergesetzt hat.
Neben den genannten Ausmassen der Schaukel hat das
Baurekursgericht auch noch andere Aspekte miteinbezogen. Insbesondere hat es
die Grösse des Gartens, die gewählte Materialisierung, den bestehenden
Baumbestand und die Höhe des Wohnhauses auf dem Baugrundstück sowie der Wohnhäuser
in der nächsten Umgebung berücksichtigt. Dies ist nicht nur sachgerecht,
sondern – entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung –
zwingend erforderlich, da die Frage der Einordnung im Sinn von § 238
Abs. 1 PBG stets einzelfallweise unter Berücksichtigung der konkreten
massgebenden Umstände zu beurteilen ist. Nicht zulässig ist es demgegenüber,
die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens in generell abstrakter Weise vorwegzunehmen
und sämtliche Spielgeräte dieser Grössenordnung ohne einzelfallweise
Betrachtung der massgeblichen Sachumstände als in einer Wohnzone nicht zulässig
zu verweigern, wie dies die Baubehörde in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2014
getan hat.
3.6 Zusammenfassend
ist die ästhetische Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erweist
sich insbesondere der Vorwurf, das Baurekursgericht habe in rechtsverletzender
Art und Weise in das Ermessen der kommunalen Baubehörde eingegriffen, als unbegründet.
4.
4.1 Die
privaten Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, auch wenn ein Kinderzentrum
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform
sei, könne im Einzelfall in lärmrechtlicher Hinsicht durchaus Handlungsbedarf
bestehen, insbesondere dann, wenn die örtlichen Verhältnisse (weitergehende)
Massnahmen zum Schutz der Nachbarschaft erforderten. Sie machen im Wesentlichen
geltend, die streitige Nestschaukel befinde sich im nordwestlichen Bereich der
Liegenschaft E-Strasse 02 in unmittelbarer Nähe zur Südseite der
Liegenschaft und damit zum Sitzplatz der privaten Beschwerdeführenden. Es
entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei gerichtsnotorisch, dass die
Benützung solcher Schaukeln durch Kinder mit einem lauten Gekreische, Rufen und
Brüllen verbunden sei. Hinzu kämen die ständigen Anfeuerungsrufe des
Betreuungspersonals. Entgegen der lebensfremden Behauptung des Baurekursgerichts
lasse sich dieser Lärm nicht mit demjenigen vergleichen, der bei der
"normalen" Benutzung eines Gartens entstehe. Ausserdem habe die
Rekursinstanz ausgeblendet, dass die Schaukel bei schönem Wetter
unbestrittenermassen stundenlang benutzt werde, was offensichtlich mehr als nur
geringfügige Immissionen für die nur wenige Meter entfernten Beschwerdeführenden
verursache. Ein Aufenthalt im Garten sei den nicht mehr berufstätigen
Beschwerdeführenden kaum mehr möglich. Von zentraler Bedeutung sei der Standort
der Schaukel mit einer Schwingrichtung Nord-Süd. Die Platzierung nahe an der
Grenze habe zur Folge, dass sich die Immissionen ungehindert auf Haus, Garten
und Sitzplatz der Beschwerdeführenden ausbreiten könnten. Ein Standort im
Nordosten des Grundstücks, in der Nähe der F-Strasse, hätte den Vorteil, dass
die Schaukel hinter die Garage der Beschwerdeführenden zu liegen käme und ein
Teil der Immissionen von Haus und Garten abgeschirmt würden. Ausserdem wären im
Rahmen des lärmrechtlichen Vorsorgeprinzips auch zeitliche Beschränkungen der
Benützung der Schaukel zu prüfen gewesen. Infrage käme auch ein Lärm- bzw.
Sichtschutz. Es sei unverständlich, dass das Baurekursgericht diese Fragen
nicht geprüft habe, zumal die Beschwerdeführenden auch ohne die streitbetroffene
Nestschaukel vom Lärm des benachbarten Kinderzentrums vor allem an wärmeren
Tagen stark betroffen seien.
4.2 Ausgangslage
für die Beurteilung der vorliegenden Nestschaukel bildet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Kindertagesstätten. Wie das Baurekursgericht
zutreffend wiedergibt und von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht
bestritten wird, sind Wohnzonen offensichtlich auch für den Aufenthalt von
Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Wie
das Bundesgericht ausgeführt hat, ist es Nachbarn auch in einer eher ruhigen
Wohnzone grundsätzlich zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 6.30 bis 12.00
und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als zwanzig
im Garten spielenden Kindern zu dulden (BGr, 6. September 2010,
1C_148/2010, E. 2.3.3).
4.3 Den
privaten Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass auch dann, wenn ein
Betrieb als grundsätzlich zonenkonform zu beurteilen ist, eine Prüfung unter
lärmschutzrechtlichen Aspekten erfolgen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass
gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV) ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen,
wenn die durch die Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der
Umgebung nicht überschreiten; zudem müssen die Lärmimmissionen unabhängig von
der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).
Die Nestschaukel selber verursacht bei ihrem Betrieb
keinerlei Emissionen. Indessen ist es gerichtsnotorisch, dass Kinder beim
Spielen im Freien Lachen, Schreien, Kreischen etc. und damit "Lärm"
erzeugen. Es ist davon auszugehen, dass für Kinderlärm keine Belastungsgrenzwerte
und somit auch keine Planungswerte bestehen. Die Immissionen sind daher im
einzelnen Anwendungsfall gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in
Art. 15, Art. 19 und Art. 23 USG genannten Kriterien zu
beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie im vorliegenden Fall die
Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau
einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige
Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit
des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone
zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 133
II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb; BGr, 4. März 2002,
1A.73/2001, E. 2.2).
4.4 Die
baurekursgerichtlichen Erwägungen unterscheiden nicht klar zwischen der Frage
der Zonenkonformität, der Prüfung der Einhaltung der Planungswerte im
vorliegenden Einzelfall und allfälliger zusätzlicher, sich aus dem umweltschutzrechtlichen
Vorsorgeprinzip ergebenden Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen. Immerhin
lässt sich den Ausführungen entnehmen, dass das Baurekursgericht gestützt auf
die Anzahl Kinder und die Öffnungszeiten der Krippe in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zonenkonformität ohne Weiteres von einer
Einhaltung der Planungswerte ausgeht, mithin der Auffassung ist, die
auftretenden Störungen seien als geringfügig zu beurteilen. Weitere
Massnahmen gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip wie insbesondere
eine Einschränkung der Betriebszeiten der Schaukel erachtet die Rekursinstanz
als nicht zielführend und ausserdem nicht durchsetzbar. Diese Beurteilung ist
im Folgenden zu überprüfen.
5.
5.1 In Bezug
auf den Charakter des Lärms ist mit dem Baurekursgericht davon auszugehen, dass
es Lärmimmissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören, und von der Mehrheit der
Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als
störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm spielender Kinder. In
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon
auszugehen, dass Kinderlärm von Durchschnittsmenschen nicht a priori als
unangenehm empfunden wird und es den Nachbarn auch in einer eher ruhigen
Wohnzone grundsätzlich zuzumuten ist, den Lärm von einer kleineren Zahl von
Kindern (gemäss Bundesgericht nicht mehr als zwanzig) tagsüber unter der Woche
zu dulden (vgl. dazu BGr, 6. September 2010,1C_148/2010, E. 2.2.3).
Nicht beizupflichten ist jedoch der in allgemeiner Form
geäusserten Auffassung der Rekursinstanz, dass es lärmmässig keine Rolle
spiele, ob im Garten eine zusätzliche Schaukel der vorliegenden Art vorhanden
sei oder nicht. Die Kinder könnten auch am Boden, im Sandkasten oder auf einem
der Bäume auf dem Baugrundstück singen, lachen, toben und sprechen. Es ist
notorisch, dass es Spielgeräte gibt, deren Benutzung mit besonderen Lärmimmissionen
verbunden ist. Dazu gehören neben solchen grösseren Schaukeln, auf denen
mehrere Kinder gleichzeitig Platz finden, etwa auch Trampoline oder Pools. Es
ist bekannt, dass Kinder diese Spielgeräte mit viel Begeisterung benutzen und
dabei stärker lachen, kreischen und toben als beispielsweise beim Spiel im
Sandkasten. Einzuräumen ist, dass die Intensität des Lärms schwierig zu
erfassen ist. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Schaukel nicht durchgehend
und nicht immer von mehreren Kindern gleichzeitig benutzt wird; Letzteres ist
besonders geeignet, stärkeren Lärm zu verursachen. Ausserdem sind die mit der
Benutzung der Schaukel verbundenen Lärmimmissionen vom Alter der sie benutzenden
Kinder abhängig. Während Babys praktisch geräuschlos schaukeln, spielen grössere
Kinder deutlich lauter. Es ist also davon auszugehen, dass sich bei der
Benutzung der Schaukel ruhige Momente mit eigentlichen "Lärmspitzen"
abwechseln.
Zutreffen mag die Auffassung des Baurekursgerichts im Fall
grösserer Spielplätze beispielsweise im Umfeld von Schulhäusern oder in
Erholungszonen. Sie wurde in dieser Form auch schon vom Bundesgericht
vertreten. In einem Entscheid vom Februar 2005 führte es in Zusammenhang mit
einer geplanten Turmanlage auf einem eine Fläche von 400 m2 aufweisenden Spielplatz in
der Erholungszone aus, wesentlicher Zweck eines Spielplatzes sei es, Kinder unter
anderem die Möglichkeit zu geben, sich im Freien zu bewegen, herumzurennen, zu
klettern und sich zum Spielen zu treffen. Derartige Tätigkeiten seien oft mit
Lärm verbunden und nicht von bestimmten Spielgeräten abhängig. Das Geschrei von
Kindern beim Spielen lasse sich demzufolge selbst dann nicht wirksam reduzieren,
wenn die Errichtung der geplanten Turmanlage untersagt würde (vgl. BGer, 28. Februar
2005,1A.167/2004 E. 4.2.2). Diese Überlegungen können jedoch nicht ohne Weiteres
auf die vorliegenden Verhältnisse übertragen werden, in welchen es sich um den
Garten eines ursprünglich als Einfamilienhaus geplanten Gebäudes handelt,
welcher eine geringe Grundfläche von insgesamt maximal 300 m2 aufweist, teilweise aber aus
einer gegen die E-Strasse hin abfallenden Böschung besteht, welche die nutzbare
Gartenfläche noch deutlich verringert. Im vorliegenden Fall liegen besonders kleinräumige
Verhältnisse vor. Dass das Baurekursgericht anlässlich seines Augenscheins
keinen Standort auf dem Grundstück der privaten Beschwerdeführenden eingenommen
hat, ist bedauerlich. Da sich die massgebenden räumlichen Verhältnisse jedoch
in hinreichendem Masse aus den Akten ergeben, erübrigt sich ein Augenschein
durch das Verwaltungsgericht.
5.2 Das Baugrundstück
wie auch die im Norden und Süden benachbarten Grundstücke weisen Grundflächen
von ungefähr 500 m2
auf. Das strittige Spielgerät befindet sich unmittelbar an der Grenze zur
Parzelle der privaten Beschwerdeführenden. Es ist von einem Abstand zwischen
Schaukel und Fassade des Nachbargebäudes von maximal 12 m auszugehen,
wobei es sich bei der der Schaukel zugewandten Gebäudeseite um die Hauptwohnseite
der privaten Beschwerdeführenden handelt. In diesem Bereich des Gartens
befindet sich unbestrittenermassen auch deren Gartensitzplatz.
5.3 Zu
berücksichtigen sind ferner die Betriebszeiten der Kinderkrippe sowie Anzahl
und Alter der betreuten Kinder. Bewilligt wurde offenbar eine Kinderkrippe für
11 Babys, Klein- und Kindergartenkinder sowie ein Hort für zwölf Primarschüler.
Diese Angaben der privaten Beschwerdeführenden wurden von keiner Seite
bestritten. Sie korrespondieren mit der Aussage der Betreiberin anlässlich des
Augenscheins des Baurekursgerichts, wonach sich täglich rund acht bis zwölf
Kinder in der Krippe aufhielten. Nicht gezählt sind dabei offenbar die
Hortkinder, welche sich wohl vor allem über Mittag sowie nachmittags nach
Schulschluss im Hort aufhalten. Da die Anzahl der Krippen- und Hortkinder
täglich variieren dürfte, kann in Übereinstimmung mit der nicht bestrittenen
Annahme des Bauerkursgerichts davon ausgegangen werden, dass sich nicht mehr
als zwanzig Kinder gleichzeitig im Garten aufhalten.
5.4 Nach der
unbestritten gebliebenen Darstellung der Betreiberin der Kinderkrippe ist diese
montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr geöffnet, wobei eine
Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr strikte eingehalten werde. Bestritten
wird vonseiten der privaten Beschwerdeführenden die Aussage, die Kinder hielten
sich vormittags ca. anderthalb Stunden und nachmittags rund zwei Stunden im
Garten auf. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Kinder bei gutem
Wetter von 9.00 bis 12.00 Uhr bzw. 14.00 bis 19.00 Uhr – unterbrochen
durch eine dreiviertelstündige Zvieripause – im Garten aufhielten. Die geltend
gemachten täglichen Spaziergänge mit den Kindern werden vonseiten der privaten
Beschwerdeführenden ebenfalls bestritten. Laut Aussage der Baubehörde, welche
offenbar Stichproben durchgeführt hat, im vorliegenden Verfahren allerdings
ebenfalls Parteistellung hat, sei die Schaukel bei schönem Wetter "zum
Teil über mehrere Stunden ununterbrochen in Betrieb".
Die Benützungsdauer der Schaukel ist damit nicht klar
erstellt. Weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen erübrigen sich
jedoch. Es ist davon auszugehen, dass sich ohnehin keine feste Benützungsdauer
ermitteln lässt, da diese vom Wetter und von der Anzahl anwesender Kinder
abhängig ist und täglich variiert. An schönen Sommertagen ist wohl von einer
mehr oder weniger durchgehenden Benützung von ca. 9.00 Uhr morgens bis
19.00 Uhr abends auszugehen, wobei vormittags und nachmittags eine Znüni-
bzw. Zvieripause anfallen und mittags von 12.00 bis 14.00 Uhr Mittagsruhe
gehalten wird. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass offenbar ein grösserer
Teil der Kinder bereits um 17.30 Uhr abgeholt wird, mithin ein grösserer
Teil der Kinder nicht bis 19.00 Uhr abends im Garten spielt. Auszugehen
ist schliesslich auch davon, dass eine Benützung der Schaukel aufgrund des Wetters
nicht an sämtlichen Tagen im Jahr möglich ist, wobei damit zu rechnen ist, dass
vor allem grössere Kinder auch an trockenen Wintertagen längere Zeit draussen
spielen.
5.5 Zusammenfassend
ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem
Baurekursgericht davon auszugehen, dass Kinder in einer Wohnzone die
Möglichkeit haben sollen, im Freien zu spielen und der damit verbundene Lärm
zur üblichen Geräuschkulisse gehört und auch in einer ruhigen Wohnzone von der
Bevölkerung mehrheitlich als nicht störend empfunden wird. So verhält es sich
nach der Rechtsprechung auch im Fall von nicht mehr als zwanzig im Garten einer
Kindertagesstätte spielenden Kindern. Diese Anzahl wird vorliegend nicht
überschritten. Schaukeln und vergleichbare Spielgeräte sind ausserdem in
Wohnzonen verbreitet und finden sich immer häufiger auch in privaten Gärten. Es
ist notorisch, dass solche Spielgeräte Kinder anziehen und daher häufig auch im
privaten Rahmen von einer Vielzahl von Kindern benutzt werden. Die damit
verbundenen Immissionen werden in der Regel als geringfügig störend
beurteilt und sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.
Wie gesehen liegen im hier zu beurteilenden Fall jedoch
aussergewöhnliche Verhältnisse vor. Nicht ausreichend Rechnung getragen hat das
Baurekursgericht den besonders kleinräumigen Verhältnissen, verbunden mit dem Umstand,
dass im benachbarten Wohnhaus eine Kindertagesstätte betrieben wird. Anders als
in einem privaten Umfeld ist hier bei geeignetem Wetter täglich mit einer
grösseren Anzahl von Kindern zu rechnen, die im Garten spielen und die lärmintensive
Schaukel benutzen. Als Massstab, ob die damit verbundene Störung noch als
geringfügig zu beurteilen ist oder nicht, muss nach der Rechtsprechung eine
objektivierte Betrachtung dienen, und es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen. Ausschlaggebend kann weder das Empfinden älterer,
kinderloser Personen auf der einen Seite, noch dasjenige von jungen Eltern mit
mehreren Kleinkindern auf der anderen sein. Angesichts der geschilderten örtlichen
Verhältnisse und im Licht einer objektivierten Betrachtung kann eine tägliche,
zeitlich unbeschränkte Benützung der Schaukel während der Öffnungszeiten der
Kindertagesstätte nicht mehr als geringfügig störend beurteilt werden.
Hinzunehmen ist hingegen eine Benützung der Schaukel innerhalb eines zeitlichen
Rahmens, wobei hier auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Verhältnisse
und des speziellen Spielgerätes eine Benützung von zwei Stunden vormittags und drei
Stunden nachmittags als tolerierbar erscheint.
5.6 Als Fazit
ergibt sich somit, dass die streitbetroffene Nestschaukel nur dann als geringfügig
störend beurteilt werden kann und mithin die Planungswerte nur dann einhält,
wenn deren Benützung – zusätzlich zur Mittagsruhe – zeitlich beschränkt wird
auf vormittags zwei und nachmittags drei Stunden. Die örtliche Baubehörde ist
einzuladen, diese Zeiten in Absprache mit der Betreiberin der Kindertagesstätte
als Auflage in der Baubewilligung zu statuieren.
5.7
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Planungswerte ohne zeitliche
Beschränkung der Benützung eingehalten wären, müssten gestützt auf das
Vorsorgeprinzip Benützungszeiten festgesetzt werden (Art. 11 Abs. 2
USG). Diese sind der Kindertagesstätte und deren Personal betrieblich zumutbar
und ohne finanzielle Konsequenzen. Anlässlich des Augenscheins des
Baurekursgerichts bestätigte die Betreiberin ausdrücklich, mit einer Beschränkung
der Nutzungsdauer auf zwei Stunden vormittags und zwei bis drei Stunden
nachmittags einverstanden zu sein. Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts
ist davon auszugehen, dass die Betreiberin der Kindertagesstätte sich in
eigenem Interesse und ohne regelmässige Kontrollen durch die örtliche
Baubehörde an diese Benützungszeiten halten wird. Massnahmen bei abweichenden
künftigen Feststellungen bleiben vorbehalten und könnten jederzeit getroffen
werden.
Hingegen erscheint eine
Verlegung der Schaukel in eine andere Gartenecke als nicht sachgerecht.
Abgesehen davon, dass die 3,8 m breite Schaukel im Nordosten des
Grundstücks kaum Platz findet, würde diese Massnahme zu keiner objektiv
massgeblichen Verringerung der Lärmimmissionen führen. Allein der Umstand, dass
sich die Schaukel nicht mehr im Blickfeld der privaten Beschwerdeführenden
befände, ist lärmrechtlich nicht relevant.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Der Gemeinderat Bonstetten ist einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung für
die Nestschaukel unter Statuierung einer zeitlichen Benützungsdauer im Sinn der
Erwägungen zu erteilen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Gemeinderat Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden zu je 3/8 und der
Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft sowie
der Gemeinderat Bonstetten haben keine Parteientschädigungen beantragt. Da die
privaten Beschwerdeführenden weniger als hälftig obsiegen, ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (BGE 134 II 137, E. 1.3.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
20. Januar 2015 sowie Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses Nr. 21
des Gemeinderats Bonstetten vom 3. Juli 2014 werden aufgehoben. Der
Gemeinderat Bonstetten wird eingeladen, die Baubewilligung für die Nestschaukel
unter Statuierung einer zeitlichen Benützungsdauer im Sinn der Erwägungen zu
erteilen.
Die
Kosten des Rekursverfahrens im Umfang von Fr. 2'100.- werden dem Gemeinderat
Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden zu je 3/8 sowie der Beschwerdegegnerin
zu 1/4 auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Gemeinderat Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden
zu je 3/8 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …