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Entscheid

VB.2015.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00116

21. Januar 2016Deutsch21 min

(URT.2016.17813)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss Nr. 21 vom 3. Juli 2014

verweigerte der Gemeinderat Bonstetten der D GmbH die nachträgliche

Baubewilligung für eine Nestschaukel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

E-Strasse 02 in Bonstetten.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2015 gut, hob

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des gemeinderätlichen Beschlusses auf und lud den

Gemeinderat Bonstetten ein, die nachgesuchte Bewilligung für die Nestschaukel

zu erteilen.

III.

Hiergegen erhoben der Gemeinderat Bonstetten sowie A und B

mit separaten Eingaben vom 19. Februar 2015 bzw. 13. März 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Während der Gemeinderat

Bonstetten die Aufhebung des Rekursentscheids unter Kostenfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin beantragte, liessen A und B Folgendes beantragen:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Bauverweigerung

des Gemeindesrates Bonstetten vom 3. Juli 2014 zu bestätigen.

2. Eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz, allenfalls direkt an den Gemeinderat Bonstetten zurückzuweisen.

3. Subeventuell sei der Gemeinderat Bonstetten einzuladen, in der Baubewilligung

für die Nestschaukel Auflagen zum Schutz der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden vor übermässigem Lärm im Sinne der nachstehenden Begründung

zu ergänzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie

ausserdem:

"5. Es sei die Beschwerdegegnerin mittels vorsorglicher Massnahme im Sinne

von § 6 VRG zu verpflichten, die Nestschaukel für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens ausser Betrieb zu nehmen und vom Schaukelgerüst abzuhängen.

6. Es sei ein Augenschein durchzuführen."

Am 10. bzw. 24. März 2015 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Mit

Eingabe vom 23. März 2015 stellte die D GmbH ebenfalls den Antrag auf

Abweisung beider Beschwerden.

Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 wurden die

beiden Verfahren vereinigt sowie A und B mit Bezug auf das Massnahmebegehren

Frist angesetzt, um zu den Eingaben der D GmbH Stellung zu nehmen. Mit

Verfügung vom 27. April 2015 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der

privaten Beschwerdeführenden um vorsorgliche Ausserbetriebnahme der

Nestschaukel ab.

Mit Replik vom 8. Mai 2015 hielten die privaten

Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015

nahm die D GmbH Stellung zur Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baurekursgericht beurteilte die streitbetroffene

Nestschaukel zunächst unter dem Aspekt der gestalterischen Anforderungen von § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und

gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zur Auffassung, die Nestschaukel

vermöge die Anforderungen an eine befriedigende Einordnung ohne Weiteres zu

erfüllen. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die geltend gemachten

Lärmimmissionen und stellte fest, dass für die benachbarten Anwohner nicht mehr

als geringfügige Störungen verursacht und die Planungswerte damit eingehalten

würden. Eine Einschränkung der Betriebszeiten der Nestschaukel lehnte das

Baurekursgericht als "wenig erfolgversprechend" und ausserdem

"kaum kontrollier- und durchsetzbar" ab.

3.

3.1 Die

örtliche Baubehörde wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die gestalterische Beurteilung

der streitbetroffenen Nestschaukel durch die Vorinstanz und macht geltend, das

Baurekursgericht habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausreichend

berücksichtigt und damit die Gemeindeautonomie verletzt. Die Rekursinstanz habe

sich nicht mit den Beweggründen der Baubehörde auseinandergesetzt. Wie sie bereits

in ihrem ursprünglichen Entscheid ausgeführt habe, seien die Dimensionen der

Nestschaukel auf einen öffentlichen Spielplatz zugeschnitten und sprengten den

Rahmen der massgebenden Umgebung. Diese bestehe aus Doppeleinfamilienhäusern

mit kleinen Gärten. Inmitten dieser privaten Gärten erscheine die Schaukel klar

überdimensioniert und ordne sich nicht mehr befriedigend ein. Die grösseren

Wohnhäuser auf der gegenüberliegenden Strassenseite vermöchten daran nichts zu

ändern. Auch die Höhe von Bäumen und Sträuchern sei kein Massstab für die noch

akzeptable Höhe eines Spielgeräts.

Entsprechende Einwände erheben auch die privaten

Beschwerdeführenden. Es stehe im Ermessen der örtlichen Baubehörde, solche

grossen, überdimensionierten Spielgeräte in von Einfamilienhäusern geprägten,

stark durchgrünten Wohnquartieren als mit § 238 Abs. 1 PBG

unvereinbar zu qualifizieren. Ausserdem sei das Baurekursgericht fälschlicherweise

von einer Höhe der Nestschaukel von 3,2 m ausgegangen, obwohl die Höhe –

gemessen ab dem gewachsenen Terrain – richtigerweise maximal 3,45 m betrage.

Die Breite der Anlage betrage nicht 3,5 m, sondern 3,8 m.

Schliesslich sei auch der Abstand zur E-Strasse im Ansichtsplan vom 7. April

2014, welcher mit dem Baugesuch eingereicht worden sei, falsch vermasst.

3.2 Bauten und

Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238 Abs. 1 PBG).

Im Bereich der Würdigung ästhetischer Gesichtspunkte nach

kantonalem Recht hat das Baurekursgericht zwischen der Gemeindeautonomie und

dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis

praktische Konkordanz herzustellen. Es ist daher zutreffend, wenn die örtliche

Baubehörde darauf hinweist, dass das Baurekursgericht den angefochtenen

Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der

erstinstanzlichen Behörde überprüfen muss und sich dabei mit deren Beweggründen

auseinander zu setzen hat (vgl. VGr, 6. November 2014, VB.2014.00206,

E. 4.3 mit Hinweis auf VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,

E. 4.2.4). Dem Verwaltungsgericht steht eine Überprüfung der Angemessenheit

nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.3 Das

Baurekursgericht weist in seinen Erwägungen zunächst auf die Konstruktion der

Nestschaukel, welche aus Rundbalken bestehe, hin und räumt ein, dass diese zwar

höher sein möge, als dies Spielgeräte in Einfamilienhäusern in ihrer Mehrzahl

seien. Da die umliegenden Wohnhäuser zwei Voll- und ein Dachgeschoss aufwiesen

und auch der Baumbestand auf dem Baugrundstück die Schaukelkonstruktion

deutlich überrage, führe deren Dimensionierung allein nicht zu einer

ungenügenden Einordnung. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz die Grösse

des streitbetroffenen Gartens, welcher eine Grundfläche von 300 m2 aufweise, sodass die

Schaukel keineswegs überdimensioniert erscheine. Die Konstruktion, welche die

örtliche Baubehörde als galgenartig bezeichne, sei für Schaukeln üblich und

funktionsbedingt. Schliesslich gewährleiste die Materialisierung (Holz) eine Einpassung

in die von Grünpflanzen geprägte Umgebung.

3.4 Zutreffend

ist zwar, dass sich die Dimensionen der Schaukel aus dem mit dem Baugesuch

eingereichten Unterlagen nicht genau bestimmen lassen. Die Darstellung des

Bauvorhabens ist offensichtlich nicht massstabsgetreu; insbesondere die Dicke

der Holzbalken ist in den Plänen nicht erkennbar. Wie die Bauherrschaft daher

im Rekursverfahren präzisierte, ist die Höhe der Schaukel um die Dicke des

Holzbalkens von 15 cm von 3,20 m auf 3,35 m zu erhöhen. Ebenso

verhält es sich mit der Breite der Anlage, welche im Plan mit 3,50 m eingetragen

ist. Zählt man die Dicke der Holzbalken von 15 cm beidseitig dazu, erhält

man die von den privaten Beschwerdeführenden behauptete Breite von 3,80 m.

Ebenfalls nicht entnehmen lässt sich den Planunterlagen ausserdem in der Tat

der Abstand der Schaukel gegenüber der E-Strasse. Im Plan vom 7. April

2014 ist ein Abstand von 80 cm vermasst. Dabei handelt es sich

offensichtlich nicht um den Strassenabstand, sondern wohl um den Abstand der

Schaukel gegenüber der Hecke, welche die begehbare Rasenfläche des Gartens

gegenüber der zur Strasse abschüssigen Böschung hin begrenzt. In dem dem

Baugesuch beiliegenden Katasterplan ist die Schaukel nicht eingezeichnet.

Bei der Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung des

Bauvorhabens im Sinn von § 238 Absatz 1 PBG spielt die geringfügige

Abweichung der im Plan vermassten Dimensionen von der effektiven Höhe und

Breite der Schaukel jedoch keine massgebliche Rolle. Dies gilt vorliegend

insbesondere auch deshalb, weil die Schaukel bereits erstellt wurde, sodass

sich das Baurekursgericht, welches einen Referentenaugenschein durchführte, vor

Ort einen Eindruck von den Dimensionen des Objekts machen konnte. Schliesslich

hat die Delegation des Baurekursgerichts das Bauvorhaben zuhanden der am

Augenschein nicht teilnehmenden Baurichter mit Fotos dokumentiert. Damit kann

der Rekursinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Beurteilung gestützt

auf einen unvollständig ermittelten Sachverhalt vorgenommen.

3.5 Die

zitierten Erwägungen im Rekursentscheid machen deutlich, dass sich die Rekurs­instanz

mit der Argumentation der Gemeinde, nämlich der Dimensionierung des Spielgeräts,

auseinandergesetzt hat.

Neben den genannten Ausmassen der Schaukel hat das

Baurekursgericht auch noch andere Aspekte miteinbezogen. Insbesondere hat es

die Grösse des Gartens, die gewählte Materialisierung, den bestehenden

Baumbestand und die Höhe des Wohnhauses auf dem Baugrundstück sowie der Wohnhäuser

in der nächsten Umgebung berücksichtigt. Dies ist nicht nur sachgerecht,

sondern – entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung –

zwingend erforderlich, da die Frage der Einordnung im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG stets einzelfallweise unter Berücksichtigung der konkreten

massgebenden Umstände zu beurteilen ist. Nicht zulässig ist es demgegenüber,

die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens in generell abstrakter Weise vorwegzunehmen

und sämtliche Spielgeräte dieser Grössenordnung ohne einzelfallweise

Betrachtung der massgeblichen Sachumstände als in einer Wohnzone nicht zulässig

zu verweigern, wie dies die Baubehörde in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2014

getan hat.

3.6 Zusammenfassend

ist die ästhetische Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erweist

sich insbesondere der Vorwurf, das Baurekursgericht habe in rechtsverletzender

Art und Weise in das Ermessen der kommunalen Baubehörde eingegriffen, als unbegründet.

4.

4.1 Die

privaten Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, auch wenn ein Kinderzentrum

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform

sei, könne im Einzelfall in lärmrechtlicher Hinsicht durchaus Handlungs­bedarf

bestehen, insbesondere dann, wenn die örtlichen Verhältnisse (weitergehende)

Massnahmen zum Schutz der Nachbarschaft erforderten. Sie machen im Wesentlichen

geltend, die streitige Nestschaukel befinde sich im nordwestlichen Bereich der

Liegenschaft E-Strasse 02 in unmittelbarer Nähe zur Südseite der

Liegenschaft und damit zum Sitzplatz der privaten Beschwerdeführenden. Es

entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei gerichtsnotorisch, dass die

Benützung solcher Schaukeln durch Kinder mit einem lauten Gekreische, Rufen und

Brüllen verbunden sei. Hinzu kämen die ständigen Anfeuerungsrufe des

Betreuungspersonals. Entgegen der lebensfremden Behauptung des Baurekursgerichts

lasse sich dieser Lärm nicht mit demjenigen vergleichen, der bei der

"normalen" Benutzung eines Gartens entstehe. Ausserdem habe die

Rekursinstanz ausgeblendet, dass die Schaukel bei schönem Wetter

unbestrittenermassen stundenlang benutzt werde, was offensichtlich mehr als nur

geringfügige Immissionen für die nur wenige Meter entfernten Beschwerdeführenden

verursache. Ein Aufenthalt im Garten sei den nicht mehr berufstätigen

Beschwerdeführenden kaum mehr möglich. Von zentraler Bedeutung sei der Standort

der Schaukel mit einer Schwingrichtung Nord-Süd. Die Platzierung nahe an der

Grenze habe zur Folge, dass sich die Immissionen ungehindert auf Haus, Garten

und Sitzplatz der Beschwerdeführenden ausbreiten könnten. Ein Standort im

Nordosten des Grundstücks, in der Nähe der F-Strasse, hätte den Vorteil, dass

die Schaukel hinter die Garage der Beschwerdeführenden zu liegen käme und ein

Teil der Immissionen von Haus und Garten abgeschirmt würden. Ausserdem wären im

Rahmen des lärmrechtlichen Vorsorgeprinzips auch zeitliche Beschränkungen der

Benützung der Schaukel zu prüfen gewesen. Infrage käme auch ein Lärm- bzw.

Sichtschutz. Es sei unverständlich, dass das Baurekursgericht diese Fragen

nicht geprüft habe, zumal die Beschwerdeführenden auch ohne die streitbetroffene

Nestschaukel vom Lärm des benachbarten Kinderzentrums vor allem an wärmeren

Tagen stark betroffen seien.

4.2 Ausgangslage

für die Beurteilung der vorliegenden Nestschaukel bildet die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Kindertagesstätten. Wie das Baurekursgericht

zutreffend wiedergibt und von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht

bestritten wird, sind Wohnzonen offensichtlich auch für den Aufenthalt von

Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Wie

das Bundesgericht ausgeführt hat, ist es Nachbarn auch in einer eher ruhigen

Wohnzone grundsätzlich zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 6.30 bis 12.00

und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als zwanzig

im Garten spielenden Kindern zu dulden (BGr, 6. September 2010,

1C_148/2010, E. 2.3.3).

4.3 Den

privaten Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass auch dann, wenn ein

Betrieb als grundsätzlich zonenkonform zu beurteilen ist, eine Prüfung unter

lärmschutzrechtlichen Aspekten erfolgen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass

gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983 (USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutzverordnung vom

15. Dezember 1986 (LSV) ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen,

wenn die durch die Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der

Umgebung nicht überschreiten; zudem müssen die Lärmimmissionen unabhängig von

der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

Die Nestschaukel selber verursacht bei ihrem Betrieb

keinerlei Emissionen. Indessen ist es gerichtsnotorisch, dass Kinder beim

Spielen im Freien Lachen, Schreien, Kreischen etc. und damit "Lärm"

erzeugen. Es ist davon auszugehen, dass für Kinderlärm keine Belastungsgrenzwerte

und somit auch keine Planungswerte bestehen. Die Immissionen sind daher im

einzelnen Anwendungsfall gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in

Art. 15, Art. 19 und Art. 23 USG genannten Kriterien zu

beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie im vorliegenden Fall die

Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau

einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige

Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit

des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone

zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner

Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 133

II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb; BGr, 4. März 2002,

1A.73/2001, E. 2.2).

4.4 Die

baurekursgerichtlichen Erwägungen unterscheiden nicht klar zwischen der Frage

der Zonenkonformität, der Prüfung der Einhaltung der Planungswerte im

vorliegenden Einzelfall und allfälliger zusätzlicher, sich aus dem umweltschutzrechtlichen

Vorsorgeprinzip ergebenden Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen. Immerhin

lässt sich den Ausführungen entnehmen, dass das Baurekursgericht gestützt auf

die Anzahl Kinder und die Öffnungszeiten der Krippe in Anlehnung an die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zonenkonformität ohne Weiteres von einer

Einhaltung der Planungswerte ausgeht, mithin der Auffassung ist, die

auftretenden Störungen seien als geringfügig zu beurteilen. Weitere

Massnahmen gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip wie insbesondere

eine Einschränkung der Betriebszeiten der Schaukel erachtet die Rekursinstanz

als nicht zielführend und ausserdem nicht durchsetzbar. Diese Beurteilung ist

im Folgenden zu überprüfen.

5.

5.1 In Bezug

auf den Charakter des Lärms ist mit dem Baurekursgericht davon auszugehen, dass

es Lärmimmissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören, und von der Mehrheit der

Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als

störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm spielender Kinder. In

Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon

auszugehen, dass Kinderlärm von Durchschnittsmenschen nicht a priori als

unangenehm empfunden wird und es den Nachbarn auch in einer eher ruhigen

Wohnzone grundsätzlich zuzumuten ist, den Lärm von einer kleineren Zahl von

Kindern (gemäss Bundesgericht nicht mehr als zwanzig) tagsüber unter der Woche

zu dulden (vgl. dazu BGr, 6. September 2010,1C_148/2010, E. 2.2.3).

Nicht beizupflichten ist jedoch der in allgemeiner Form

geäusserten Auffassung der Rekursinstanz, dass es lärmmässig keine Rolle

spiele, ob im Garten eine zusätzliche Schaukel der vorliegenden Art vorhanden

sei oder nicht. Die Kinder könnten auch am Boden, im Sandkasten oder auf einem

der Bäume auf dem Baugrundstück singen, lachen, toben und sprechen. Es ist

notorisch, dass es Spielgeräte gibt, deren Benutzung mit besonderen Lärmimmissionen

verbunden ist. Dazu gehören neben solchen grösseren Schaukeln, auf denen

mehrere Kinder gleichzeitig Platz finden, etwa auch Trampoline oder Pools. Es

ist bekannt, dass Kinder diese Spielgeräte mit viel Begeisterung benutzen und

dabei stärker lachen, kreischen und toben als beispielsweise beim Spiel im

Sandkasten. Einzuräumen ist, dass die Intensität des Lärms schwierig zu

erfassen ist. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Schaukel nicht durchgehend

und nicht immer von mehreren Kindern gleichzeitig benutzt wird; Letzteres ist

besonders geeignet, stärkeren Lärm zu verursachen. Ausserdem sind die mit der

Benutzung der Schaukel verbundenen Lärmimmissionen vom Alter der sie benutzenden

Kinder abhängig. Während Babys praktisch geräuschlos schaukeln, spielen grössere

Kinder deutlich lauter. Es ist also davon auszugehen, dass sich bei der

Benutzung der Schaukel ruhige Momente mit eigentlichen "Lärmspitzen"

abwechseln.

Zutreffen mag die Auffassung des Baurekursgerichts im Fall

grösserer Spielplätze beispielsweise im Umfeld von Schulhäusern oder in

Erholungszonen. Sie wurde in dieser Form auch schon vom Bundesgericht

vertreten. In einem Entscheid vom Februar 2005 führte es in Zusammenhang mit

einer geplanten Turmanlage auf einem eine Fläche von 400 m2 aufweisenden Spielplatz in

der Erholungszone aus, wesentlicher Zweck eines Spielplatzes sei es, Kinder unter

anderem die Möglichkeit zu geben, sich im Freien zu bewegen, herumzurennen, zu

klettern und sich zum Spielen zu treffen. Derartige Tätigkeiten seien oft mit

Lärm verbunden und nicht von bestimmten Spielgeräten abhängig. Das Geschrei von

Kindern beim Spielen lasse sich demzufolge selbst dann nicht wirksam reduzieren,

wenn die Errichtung der geplanten Turmanlage untersagt würde (vgl. BGer, 28. Februar

2005,1A.167/2004 E. 4.2.2). Diese Überlegungen können jedoch nicht ohne Weiteres

auf die vorliegenden Verhältnisse übertragen werden, in welchen es sich um den

Garten eines ursprünglich als Einfamilienhaus geplanten Gebäudes handelt,

welcher eine geringe Grundfläche von insgesamt maximal 300 m2 aufweist, teilweise aber aus

einer gegen die E-Strasse hin abfallenden Böschung besteht, welche die nutzbare

Gartenfläche noch deutlich verringert. Im vorliegenden Fall liegen besonders kleinräumige

Verhältnisse vor. Dass das Baurekursgericht anlässlich seines Augenscheins

keinen Standort auf dem Grundstück der privaten Beschwerdeführenden eingenommen

hat, ist bedauerlich. Da sich die massgebenden räumlichen Verhältnisse jedoch

in hinreichendem Masse aus den Akten ergeben, erübrigt sich ein Augenschein

durch das Verwaltungsgericht.

5.2 Das Baugrundstück

wie auch die im Norden und Süden benachbarten Grundstücke weisen Grundflächen

von ungefähr 500 m2

auf. Das strittige Spielgerät befindet sich unmittelbar an der Grenze zur

Parzelle der privaten Beschwerdeführenden. Es ist von einem Abstand zwischen

Schaukel und Fassade des Nachbargebäudes von maximal 12 m auszugehen,

wobei es sich bei der der Schaukel zugewandten Gebäudeseite um die Hauptwohnseite

der privaten Beschwerdeführenden handelt. In diesem Bereich des Gartens

befindet sich unbestrittenermassen auch deren Gartensitzplatz.

5.3 Zu

berücksichtigen sind ferner die Betriebszeiten der Kinderkrippe sowie Anzahl

und Alter der betreuten Kinder. Bewilligt wurde offenbar eine Kinderkrippe für

11 Babys, Klein- und Kindergartenkinder sowie ein Hort für zwölf Primarschüler.

Diese Angaben der privaten Beschwerdeführenden wurden von keiner Seite

bestritten. Sie korrespondieren mit der Aussage der Betreiberin anlässlich des

Augenscheins des Baurekursgerichts, wonach sich täglich rund acht bis zwölf

Kinder in der Krippe aufhielten. Nicht gezählt sind dabei offenbar die

Hortkinder, welche sich wohl vor allem über Mittag sowie nachmittags nach

Schulschluss im Hort aufhalten. Da die Anzahl der Krippen- und Hortkinder

täglich variieren dürfte, kann in Übereinstimmung mit der nicht bestrittenen

Annahme des Bauerkursgerichts davon ausgegangen werden, dass sich nicht mehr

als zwanzig Kinder gleichzeitig im Garten aufhalten.

5.4 Nach der

unbestritten gebliebenen Darstellung der Betreiberin der Kinderkrippe ist diese

montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr geöffnet, wobei eine

Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr strikte eingehalten werde. Bestritten

wird vonseiten der privaten Beschwerdeführenden die Aussage, die Kinder hielten

sich vormittags ca. anderthalb Stunden und nachmittags rund zwei Stunden im

Garten auf. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Kinder bei gutem

Wetter von 9.00 bis 12.00 Uhr bzw. 14.00 bis 19.00 Uhr – unterbrochen

durch eine dreiviertelstündige Zvieripause – im Garten aufhielten. Die geltend

gemachten täglichen Spaziergänge mit den Kindern werden vonseiten der privaten

Beschwerdeführenden ebenfalls bestritten. Laut Aussage der Baubehörde, welche

offenbar Stichproben durchgeführt hat, im vorliegenden Verfahren allerdings

ebenfalls Parteistellung hat, sei die Schaukel bei schönem Wetter "zum

Teil über mehrere Stunden ununterbrochen in Betrieb".

Die Benützungsdauer der Schaukel ist damit nicht klar

erstellt. Weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen erübrigen sich

jedoch. Es ist davon auszugehen, dass sich ohnehin keine feste Benützungsdauer

ermitteln lässt, da diese vom Wetter und von der Anzahl anwesender Kinder

abhängig ist und täglich variiert. An schönen Sommertagen ist wohl von einer

mehr oder weniger durchgehenden Benützung von ca. 9.00 Uhr morgens bis

19.00 Uhr abends auszugehen, wobei vormittags und nachmittags eine Znüni-

bzw. Zvieripause anfallen und mittags von 12.00 bis 14.00 Uhr Mittagsruhe

gehalten wird. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass offenbar ein grösserer

Teil der Kinder bereits um 17.30 Uhr abgeholt wird, mithin ein grösserer

Teil der Kinder nicht bis 19.00 Uhr abends im Garten spielt. Auszugehen

ist schliesslich auch davon, dass eine Benützung der Schaukel aufgrund des Wetters

nicht an sämtlichen Tagen im Jahr möglich ist, wobei damit zu rechnen ist, dass

vor allem grössere Kinder auch an trockenen Wintertagen längere Zeit draussen

spielen.

5.5 Zusammenfassend

ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem

Baurekursgericht davon auszugehen, dass Kinder in einer Wohnzone die

Möglichkeit haben sollen, im Freien zu spielen und der damit verbundene Lärm

zur üblichen Geräuschkulisse gehört und auch in einer ruhigen Wohnzone von der

Bevölkerung mehrheitlich als nicht störend empfunden wird. So verhält es sich

nach der Rechtsprechung auch im Fall von nicht mehr als zwanzig im Garten einer

Kindertagesstätte spielenden Kindern. Diese Anzahl wird vorliegend nicht

überschritten. Schaukeln und vergleichbare Spielgeräte sind ausserdem in

Wohnzonen verbreitet und finden sich immer häufiger auch in privaten Gärten. Es

ist notorisch, dass solche Spielgeräte Kinder anziehen und daher häufig auch im

privaten Rahmen von einer Vielzahl von Kindern benutzt werden. Die damit

verbundenen Immissionen werden in der Regel als geringfügig störend

beurteilt und sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.

Wie gesehen liegen im hier zu beurteilenden Fall jedoch

aussergewöhnliche Verhältnisse vor. Nicht ausreichend Rechnung getragen hat das

Baurekursgericht den besonders kleinräumigen Verhältnissen, verbunden mit dem Umstand,

dass im benachbarten Wohnhaus eine Kindertagesstätte betrieben wird. Anders als

in einem privaten Umfeld ist hier bei geeignetem Wetter täglich mit einer

grösseren Anzahl von Kindern zu rechnen, die im Garten spielen und die lärmintensive

Schaukel benutzen. Als Massstab, ob die damit verbundene Störung noch als

geringfügig zu beurteilen ist oder nicht, muss nach der Rechtsprechung eine

objektivierte Betrachtung dienen, und es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden

einzelner Personen abzustellen. Ausschlaggebend kann weder das Empfinden älterer,

kinderloser Personen auf der einen Seite, noch dasjenige von jungen Eltern mit

mehreren Kleinkindern auf der anderen sein. Angesichts der geschilderten örtlichen

Verhältnisse und im Licht einer objektivierten Betrachtung kann eine tägliche,

zeitlich unbeschränkte Benützung der Schaukel während der Öffnungszeiten der

Kindertagesstätte nicht mehr als geringfügig störend beurteilt werden.

Hinzunehmen ist hingegen eine Benützung der Schaukel innerhalb eines zeitlichen

Rahmens, wobei hier auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Verhältnisse

und des speziellen Spielgerätes eine Benützung von zwei Stunden vormittags und drei

Stunden nachmittags als tolerierbar erscheint.

5.6 Als Fazit

ergibt sich somit, dass die streitbetroffene Nestschaukel nur dann als geringfügig

störend beurteilt werden kann und mithin die Planungswerte nur dann einhält,

wenn deren Benützung – zusätzlich zur Mittagsruhe – zeitlich beschränkt wird

auf vormittags zwei und nachmittags drei Stunden. Die örtliche Baubehörde ist

einzuladen, diese Zeiten in Absprache mit der Betreiberin der Kindertagesstätte

als Auflage in der Baubewilligung zu statuieren.

5.7

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Planungswerte ohne zeitliche

Beschränkung der Benützung eingehalten wären, müssten gestützt auf das

Vorsorgeprinzip Benützungszeiten festgesetzt werden (Art. 11 Abs. 2

USG). Diese sind der Kindertagesstätte und deren Personal betrieblich zumutbar

und ohne finanzielle Konsequenzen. Anlässlich des Augenscheins des

Baurekursgerichts bestätigte die Betreiberin ausdrücklich, mit einer Beschränkung

der Nutzungsdauer auf zwei Stunden vormittags und zwei bis drei Stunden

nachmittags einverstanden zu sein. Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts

ist davon auszugehen, dass die Betreiberin der Kindertagesstätte sich in

eigenem Interesse und ohne regelmässige Kontrollen durch die örtliche

Baubehörde an diese Benützungszeiten halten wird. Massnahmen bei abweichenden

künftigen Feststellungen bleiben vorbehalten und könnten jederzeit getroffen

werden.

Hingegen erscheint eine

Verlegung der Schaukel in eine andere Gartenecke als nicht sachgerecht.

Abgesehen davon, dass die 3,8 m breite Schaukel im Nordosten des

Grundstücks kaum Platz findet, würde diese Massnahme zu keiner objektiv

massgeblichen Verringerung der Lärmimmissionen führen. Allein der Umstand, dass

sich die Schaukel nicht mehr im Blickfeld der privaten Beschwerdeführenden

befände, ist lärmrechtlich nicht relevant.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Der Gemeinderat Bonstetten ist einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung für

die Nestschaukel unter Statuierung einer zeitlichen Benützungsdauer im Sinn der

Erwägungen zu erteilen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Gemeinderat Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden zu je 3/8 und der

Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft sowie

der Gemeinderat Bonstetten haben keine Parteientschädigungen beantragt. Da die

privaten Beschwerdeführenden weniger als hälftig obsiegen, ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) an das Bundesgericht

weitergezogen werden kann (BGE 134 II 137, E. 1.3.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

20. Januar 2015 sowie Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses Nr. 21

des Gemeinderats Bonstetten vom 3. Juli 2014 werden aufgehoben. Der

Gemeinderat Bonstetten wird eingeladen, die Baubewilligung für die Nestschaukel

unter Statuierung einer zeitlichen Benützungsdauer im Sinn der Erwägungen zu

erteilen.

Die

Kosten des Rekursverfahrens im Umfang von Fr. 2'100.- werden dem Gemeinderat

Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden zu je 3/8 sowie der Beschwerdegegnerin

zu 1/4 auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 3'190.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Gemeinderat Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden

zu je 3/8 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …