VB.2015.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00120
16. Juli 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17309)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00120
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D,
2. E,
3. F,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baukommission der Stadt Kloten,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. August 2014 erteilte die
Baukommission der Stadt Kloten A die Baubewilligung für die Errichtung eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am H-Weg 02 in
Kloten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten D, E und F am 18. September 2014
an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 hiess das Baurekursgericht
das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss der Baukommission Kloten vom 18. August
2014.
auf.
III.
Am 23. Februar 2015 erhoben A und B beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten den Antrag, es sei der
Rekursentscheid vom 22. Januar 2015 aufzuheben und die Baubewilligung
unter Auflagen zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegner.
Die Baukommission der Stadt Kloten schloss sich am 3. März
2015.
dem Antrag der Beschwerdeführer an und beantragte ebenfalls Gutheissung
der Beschwerde und Erteilung der Baubewilligung unter Auflagen. Am 5. März
2015.
beantragte das Baurekursgericht, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 30. April
2015.
teilten die Beschwerdeführer mit, auf Erstattung einer Replik zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 mit einer Fläche von 1287 m2
liegt in der viergeschossigen Wohnzone W4 und ist mit einem
Einfamilienhaus sowie zwei kleineren Nebengebäuden überstellt. Die
Bauherrschaft plant den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten und die
Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage.
Die von der Stadt Kloten
erteilte Baubewilligung wurde aufgrund eines Nachbarrekurses vom
Baurekursgericht aufgehoben. Während das Gericht einige der vorgebrachten
Rügen, welche insbesondere die strassenmässige Erschliessung sowie die
Einhaltung von Grenzabständen betreffen, als unbegründet abwies, stellte es
verschiedene andere geltend gemachte Mängel des Bauvorhabens fest: Zunächst
beurteilte es die an der Nord- und Südfassade geplanten Abgrabungen als nicht
mehr geringfügig im Sinn von Art. 59 BZO und daher als unzulässig. Im
Weiteren stellte das Baurekursgericht eine unzulässige Beanspruchung des
Baulinienbereichs entlang des H-Wegs durch die Terrassen auf der südwestlichen
Gebäudeseite fest. Ausserdem beanstandete es die Gestaltung des
Attikageschosses, stellte eine Verletzung von § 292 PBG fest und erachtete
die Auskragungen des Attikageschosses an der Südwest-, der Nordwest- sowie an
der Südostfassade als unzulässig.
2.
Die beschwerdeführende Bauherrschaft wendet sich nicht gegen
die Beurteilung der genannten Rügen durch das Baurekursgericht, welche neben
den Abgrabungen insbesondere die Dachgestaltung betreffen. Hingegen macht sie
geltend, die festgestellten Mängel seien entgegen der Auffassung der
Rekursinstanz untergeordneter Natur und könnten ohne besondere Schwierigkeiten
mittels entsprechender Auflagen behoben werden. Die zu korrigierenden Mängel
fielen gemessen am Umfang des Gesamtprojekts kaum ins Gewicht. Deren Korrektur
bedinge keine konzeptionelle Überarbeitung und das äussere Erscheinungsbild des
Bauvorhabens erfahre keine Beeinträchtigung. Unheilbare Mängel dürften nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht leichthin angenommen werden. Nur
faktisch nicht korrigierbare oder zumindest gewichtige Mängel könnten zur
Verweigerung der Baubewilligung führen, in den Fällen, in welchen die zur
Verfügung stehenden Anpassungsmöglichkeiten öffentliche Interessen oder
Interessen Dritter beeinträchtigten.
Nicht stichhaltig sei die Begründung der Rekursinstanz, es
lasse sich nicht in konkreter Weise vorgeben, wie das Attikageschoss abzuändern
sei, da verschiedene Wege der Mängelbehebung offenstünden und sich diese auf
das durchkonzeptionierte Erscheinungsbild des Bauvorhabens auswirke. Massgebend
sei einzig, dass die Möglichkeit bestehe, das Attikageschoss so zu verändern,
dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten und das äussere Erscheinungsbild
nicht beeinträchtigt werden. Dies sei vorliegend ohne Weiteres machbar und das
äussere Erscheinungsbild erfahre durch die vorgenommenen Änderungen keine
Beeinträchtigung, was die geänderten Planunterlagen deutlich machten. Die Vorinstanz
sei diesbezüglich von einer falschen Annahme ausgegangen. Indem sie die mildere
Massnahme der Heilung der Mängel durch Nebenbestimmungen abgelehnt habe, habe
sie die Bestimmung von § 321 Abs. 1 PBG qualifiziert falsch
angewendet und ausserdem das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
3.
3.1
Das
Baurekursgericht begründete seine Auffassung damit, dass sich im vorliegenden
Fall nicht in konkreter Weise vorgeben lasse, in welcher Weise das
Attikageschoss abzuändern sein werde. Es stünden verschiedene Wege offen. Die
Mängelbehebung wirke sich in jedem Fall auf das in sich stimmige,
durchkonzipierte Erscheinungsbild des Bauvorhabens aus, was eine dahingehende
Neubeurteilung durch die Baubehörde erfordere. Ausserdem sei davon auszugehen,
dass die erforderlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Überstellung der
Baulinie und den Abgrabungen das Erscheinungsbild des Gebäudes ebenfalls
verändern würden. Die Mängel seien daher nicht mehr untergeordneter Natur, und
das überarbeitete Projekt sei gesamthaft neu zu beurteilen.
3.2
Können
inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes
Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der
Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen
kommt nach gefestigter Rechtsprechung indessen nur infrage, wenn die Mängel des
Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen
Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden
(VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 =
BEZ 1984 Nr. 5; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 346).
3.3
Nicht
"ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden können unbestrittenermassen
gewichtige baurechtliche Mängel wie beispielsweise die gebotene Verlegung der
Einfahrtsrampe einer Unterniveaugarage (vgl. VGr, 7. Mai 2015,
VB.2014.00268, E. 6.2 f.), die Realisierung einer fehlenden
ausreichenden Erschliessung des Baugrundstücks (BGr, 17. November 2009,
1C_192/2009, E. 2.4) oder gar die Korrektur einer Überschreitung der Gebäudehöhe,
welche sogar zum Verzicht auf ein Geschoss führen könnte (VGr, 4. April
2012, VB.2011.00589, E. 4.2, www.vgrzh.ch). In diesen Fällen ist ohne grösseren
planerischen Aufwand nicht beurteilbar, wie der Mangel zu beheben ist und
welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen die Behebung
des Mangels nach sich zieht. Es ist in diesem Fall nicht ohne besondere
Schwierigkeiten möglich, konkrete Vorgaben zur Mängelbehebung zu statuieren,
sei es, indem die Rekursinstanz die erforderlichen Nebenbestimmungen selber
statuiert oder aber die örtliche Baubehörde auffordert, entsprechende
Nebenbestimmungen zu erlassen.
3.4
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer kann dies auch bei Vorliegen verschiedener,
für sich allein betrachtet kleinerer Mängel der Fall sein. Auch in diesem Fall
können verschiedene Möglichkeiten der Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht
klar ist, welche konkreten baulichen Änderungen zum Inhalt einer Nebenbestimmung
gemacht werden sollen. Es ist – ebenso wie beim Vorliegen eines einzelnen
gewichtigen Mangels – je nach Art und Weise der infrage stehenden
baurechtlichen Mängel eine planerische Aufgabe zu lösen, auch wenn nicht ernsthaft
infrage gestellt ist, dass die Mängel behoben werden können. Es ist nicht Sache
der Rechtsmittelinstanzen, planerische Überlegungen anzustellen, um beurteilen
zu können, auf welche Weise die Mängelbehebung zu erfolgen hat, um die gesetzlichen
Anforderungen zu erfüllen (vgl. auch VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589 E. 4.2).
3.5
Der
Bauherrschaft ist darin beizupflichten, dass die Vorschrift von § 321 Abs. 1
PBG sowie die dazugehörige Rechtsprechung Ausfluss des verfassungsrechtlichen
Verhältnismässigkeitsprinzips ist, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen
zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass
eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres
Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung
ist als gewichtig einzustufen. Eine Aufhebung kommt nur infrage, wenn dies
durch öffentliche oder nachbarliche Interessen gerechtfertigt ist, welche das
private Interesse des Bauherrn überwiegen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt – neben
den privaten Interessen des Bauherrn – allerdings auch der Grundsatz der Einheit
der Baubewilligung ins Gewicht. Danach ist ein Bauvorhaben stets in seiner
Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen, was auch den Rechtsschutzinteressen des
Nachbarn dient (vgl. VGr, 27. April 1989, BEZ 1989 Nr. 14). Im Licht
dieses Grundsatzes darf nicht offenbleiben, welche baulichen Anpassungen zur
Behebung von Mängeln eines Bauvorhabens vorzunehmen sind. Die statuierten
Nebenbestimmungen müssen konkret sein, d. h. es muss ersichtlich sein, inwiefern das
Bauvorhaben abzuändern ist, bzw. welchen Einfluss die Mängelbehebung auf das
Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Können keine konkreten Nebenbestimmungen
statuiert werden, sodass die ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht
abschätzbar sind, muss die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine
umfassende Würdigung durch die örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen
erfolgen kann.
3.6
Nach dem
Gesagten erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführer, nur beim Vorliegen
nicht korrigierbarer oder gewichtiger Mängel sei die Baubewilligung als
Ganzes aufzuheben, in dieser allgemeinen Form als unzutreffend. Es ist dem
Baurekursgericht im vorliegenden Fall vielmehr darin beizupflichten, dass nicht
ohne Weiteres klar ist, wie die Korrektur der vorliegenden Mängel zu erfolgen
hat, welchen konkreten Änderungen der Vorzug zu geben ist und wie sich diese
auf das Erscheinungsbild des Gebäudes auswirken. Die Mängel betreffen in ihrer
Mehrzahl das Dachgeschoss; alle wirken sich gestalterisch aus und haben
Einfluss auf das Erscheinungsbild des Attikageschosses und der Fassaden. Wenn
die Rekursinstanz zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht in konkreter Weise
vorgeben, wie die Mängel zu beheben seien und es sei nicht auszuschliessen,
dass diese Änderungen einen massgeblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild des
gesamten Gebäudes hätten, so ist dies nicht zu beanstanden. Nichts daran zu ändern
vermag der Umstand, dass die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren nun geänderte
Pläne eingereicht hat, welche die geplante Behebung der Mängel aufzeigen und
laut Auffassung der örtlichen Baubehörde deutlich machen, dass das Erscheinungsbild
nicht beeinträchtigt werde.
4.
Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen des
Baurekursgerichts nicht als rechtsverletzend. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgansgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Sie sind gemäss § 17
Abs. 2 VRG hingegen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 8'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1
bis 3 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …