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Entscheid

VB.2015.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00120

16. Juli 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17309)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. August 2014 erteilte die

Baukommission der Stadt Kloten A die Baubewilligung für die Errichtung eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am H-Weg 02 in

Kloten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten D, E und F am 18. September 2014

an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 hiess das Baurekursgericht

das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss der Baukommission Kloten vom 18. August

2014.

auf.

III.

Am 23. Februar 2015 erhoben A und B beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten den Antrag, es sei der

Rekursentscheid vom 22. Januar 2015 aufzuheben und die Baubewilligung

unter Auflagen zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegner.

Die Baukommission der Stadt Kloten schloss sich am 3. März

2015.

dem Antrag der Beschwerdeführer an und beantragte ebenfalls Gutheissung

der Beschwerde und Erteilung der Baubewilligung unter Auflagen. Am 5. März

2015.

beantragte das Baurekursgericht, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die

Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 30. April

2015.

teilten die Beschwerdeführer mit, auf Erstattung einer Replik zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 mit einer Fläche von 1287 m2

liegt in der viergeschossigen Wohnzone W4 und ist mit einem

Einfamilienhaus sowie zwei kleineren Nebengebäuden überstellt. Die

Bauherrschaft plant den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten und die

Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage.

Die von der Stadt Kloten

erteilte Baubewilligung wurde aufgrund eines Nachbarrekurses vom

Baurekursgericht aufgehoben. Während das Gericht einige der vorgebrachten

Rügen, welche insbesondere die strassenmässige Erschliessung sowie die

Einhaltung von Grenzabständen betreffen, als unbegründet abwies, stellte es

verschiedene andere geltend gemachte Mängel des Bauvorhabens fest: Zunächst

beurteilte es die an der Nord- und Südfassade geplanten Abgrabungen als nicht

mehr geringfügig im Sinn von Art. 59 BZO und daher als unzulässig. Im

Weiteren stellte das Baurekursgericht eine unzulässige Beanspruchung des

Baulinienbereichs entlang des H-Wegs durch die Terrassen auf der südwestlichen

Gebäudeseite fest. Ausserdem beanstandete es die Gestaltung des

Attikageschosses, stellte eine Verletzung von § 292 PBG fest und erachtete

die Auskragungen des Attikageschosses an der Südwest-, der Nordwest- sowie an

der Südostfassade als unzulässig.

2.

Die beschwerdeführende Bauherrschaft wendet sich nicht gegen

die Beurteilung der genannten Rügen durch das Baurekursgericht, welche neben

den Abgrabungen insbesondere die Dachgestaltung betreffen. Hingegen macht sie

geltend, die festgestellten Mängel seien entgegen der Auffassung der

Rekursinstanz untergeordneter Natur und könnten ohne besondere Schwierigkeiten

mittels entsprechender Auflagen behoben werden. Die zu korrigierenden Mängel

fielen gemessen am Umfang des Gesamtprojekts kaum ins Gewicht. Deren Korrektur

bedinge keine konzeptionelle Überarbeitung und das äussere Erscheinungsbild des

Bauvorhabens erfahre keine Beeinträchtigung. Unheilbare Mängel dürften nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht leichthin angenommen werden. Nur

faktisch nicht korrigierbare oder zumindest gewichtige Mängel könnten zur

Verweigerung der Baubewilligung führen, in den Fällen, in welchen die zur

Verfügung stehenden Anpassungsmöglichkeiten öffentliche Interessen oder

Interessen Dritter beeinträchtigten.

Nicht stichhaltig sei die Begründung der Rekursinstanz, es

lasse sich nicht in konkreter Weise vorgeben, wie das Attikageschoss abzuändern

sei, da verschiedene Wege der Mängelbehebung offenstünden und sich diese auf

das durchkonzeptionierte Erscheinungsbild des Bauvorhabens auswirke. Massgebend

sei einzig, dass die Möglichkeit bestehe, das Attikageschoss so zu verändern,

dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten und das äussere Erscheinungsbild

nicht beeinträchtigt werden. Dies sei vorliegend ohne Weiteres machbar und das

äussere Erscheinungsbild erfahre durch die vorgenommenen Änderungen keine

Beeinträchtigung, was die geänderten Planunterlagen deutlich machten. Die Vorinstanz

sei diesbezüglich von einer falschen Annahme ausgegangen. Indem sie die mildere

Massnahme der Heilung der Mängel durch Nebenbestimmungen abgelehnt habe, habe

sie die Bestimmung von § 321 Abs. 1 PBG qualifiziert falsch

angewendet und ausserdem das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.

3.

3.1

Das

Baurekursgericht begründete seine Auffassung damit, dass sich im vorliegenden

Fall nicht in konkreter Weise vorgeben lasse, in welcher Weise das

Attikageschoss abzuändern sein werde. Es stünden verschiedene Wege offen. Die

Mängelbehebung wirke sich in jedem Fall auf das in sich stimmige,

durchkonzipierte Erscheinungsbild des Bauvorhabens aus, was eine dahingehende

Neubeurteilung durch die Baubehörde erfordere. Ausserdem sei davon auszugehen,

dass die erforderlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Überstellung der

Baulinie und den Abgrabungen das Erscheinungsbild des Gebäudes ebenfalls

verändern würden. Die Mängel seien daher nicht mehr untergeordneter Natur, und

das überarbeitete Projekt sei gesamthaft neu zu beurteilen.

3.2

Können

inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes

Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der

Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen

kommt nach gefestigter Rechtsprechung indessen nur infrage, wenn die Mängel des

Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen

Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden

(VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 =

BEZ 1984 Nr. 5; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 346).

3.3

Nicht

"ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden können unbestrittenermassen

gewichtige baurechtliche Mängel wie beispielsweise die gebotene Verlegung der

Einfahrtsrampe einer Unterniveaugarage (vgl. VGr, 7. Mai 2015,

VB.2014.00268, E. 6.2 f.), die Realisierung einer fehlenden

ausreichenden Erschliessung des Baugrundstücks (BGr, 17. November 2009,

1C_192/2009, E. 2.4) oder gar die Korrektur einer Überschreitung der Gebäudehöhe,

welche sogar zum Verzicht auf ein Geschoss führen könnte (VGr, 4. April

2012, VB.2011.00589, E. 4.2, www.vgrzh.ch). In diesen Fällen ist ohne grösseren

planerischen Aufwand nicht beurteilbar, wie der Mangel zu beheben ist und

welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen die Behebung

des Mangels nach sich zieht. Es ist in diesem Fall nicht ohne besondere

Schwierigkeiten möglich, konkrete Vorgaben zur Mängelbehebung zu statuieren,

sei es, indem die Rekursinstanz die erforderlichen Nebenbestimmungen selber

statuiert oder aber die örtliche Baubehörde auffordert, entsprechende

Nebenbestimmungen zu erlassen.

3.4

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführer kann dies auch bei Vorliegen verschiedener,

für sich allein betrachtet kleinerer Mängel der Fall sein. Auch in diesem Fall

können verschiedene Möglichkeiten der Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht

klar ist, welche konkreten baulichen Änderungen zum Inhalt einer Nebenbestimmung

gemacht werden sollen. Es ist – ebenso wie beim Vorliegen eines einzelnen

gewichtigen Mangels – je nach Art und Weise der infrage stehenden

baurechtlichen Mängel eine planerische Aufgabe zu lösen, auch wenn nicht ernsthaft

infrage gestellt ist, dass die Mängel behoben werden können. Es ist nicht Sache

der Rechtsmittelinstanzen, planerische Überlegungen anzustellen, um beurteilen

zu können, auf welche Weise die Mängelbehebung zu erfolgen hat, um die gesetzlichen

Anforderungen zu erfüllen (vgl. auch VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589 E. 4.2).

3.5

Der

Bauherrschaft ist darin beizupflichten, dass die Vorschrift von § 321 Abs. 1

PBG sowie die dazugehörige Rechtsprechung Ausfluss des verfassungsrechtlichen

Verhältnismässigkeitsprinzips ist, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen

zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass

eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres

Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 BV). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung

ist als gewichtig einzustufen. Eine Aufhebung kommt nur infrage, wenn dies

durch öffentliche oder nachbarliche Interessen gerechtfertigt ist, welche das

private Interesse des Bauherrn überwiegen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt – neben

den privaten Interessen des Bauherrn – allerdings auch der Grundsatz der Einheit

der Baubewilligung ins Gewicht. Danach ist ein Bauvorhaben stets in seiner

Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen, was auch den Rechtsschutzinteressen des

Nachbarn dient (vgl. VGr, 27. April 1989, BEZ 1989 Nr. 14). Im Licht

dieses Grundsatzes darf nicht offenbleiben, welche baulichen Anpassungen zur

Behebung von Mängeln eines Bauvorhabens vorzunehmen sind. Die statuierten

Nebenbestimmungen müssen konkret sein, d. h. es muss ersichtlich sein, inwiefern das

Bauvorhaben abzuändern ist, bzw. welchen Einfluss die Mängelbehebung auf das

Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Können keine konkreten Nebenbestimmungen

statuiert werden, sodass die ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht

abschätzbar sind, muss die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine

umfassende Würdigung durch die örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen

erfolgen kann.

3.6

Nach dem

Gesagten erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführer, nur beim Vorliegen

nicht korrigierbarer oder gewichtiger Mängel sei die Baubewilligung als

Ganzes aufzuheben, in dieser allgemeinen Form als unzutreffend. Es ist dem

Baurekursgericht im vorliegenden Fall vielmehr darin beizupflichten, dass nicht

ohne Weiteres klar ist, wie die Korrektur der vorliegenden Mängel zu erfolgen

hat, welchen konkreten Änderungen der Vorzug zu geben ist und wie sich diese

auf das Erscheinungsbild des Gebäudes auswirken. Die Mängel betreffen in ihrer

Mehrzahl das Dachgeschoss; alle wirken sich gestalterisch aus und haben

Einfluss auf das Erscheinungsbild des Attikageschosses und der Fassaden. Wenn

die Rekursinstanz zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht in konkreter Weise

vorgeben, wie die Mängel zu beheben seien und es sei nicht auszuschliessen,

dass diese Änderungen einen massgeblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild des

gesamten Gebäudes hätten, so ist dies nicht zu beanstanden. Nichts daran zu ändern

vermag der Umstand, dass die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren nun geänderte

Pläne eingereicht hat, welche die geplante Behebung der Mängel aufzeigen und

laut Auffassung der örtlichen Baubehörde deutlich machen, dass das Erscheinungsbild

nicht beeinträchtigt werde.

4.

Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen des

Baurekursgerichts nicht als rechtsverletzend. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgansgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Sie sind gemäss § 17

Abs. 2 VRG hingegen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 8'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1

bis 3 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …