VB.2015.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00125
17. Juni 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17217)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00125
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Mai 2002 von der Sozialbehörde der Gemeinde B
wirtschaftlich unterstützt, ergänzend zu ihrer IV-Rente und den Zusatzleistungen.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 verfügte die Fachstelle Zusatzleistungen zur
AHV/IV die Erhöhung der Zusatzleistungen von Fr. 1'315.- auf Fr. 2'162.-
ab 1. Januar 2013.
Am 12. Juni 2014 beschloss die Sozialbehörde B die
Einstellung der Sozialhilfe per 31. März 2014, da sie erst im März 2014
über die Erwerbstätigkeit von A sowie über die Erhöhung der Zusatzleistungen
Kenntnis erhalten hatte. Zudem forderte die Sozialbehörde die zu Unrecht
bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis
zum 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 11'907.35 zurück.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 15. Juli 2014 Rekurs beim
Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B.
Der Bezirksrat C wies den Rekurs am 28. Januar 2015 ab.
III.
Gegen diesen Beschluss reichte A am 25. Februar 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Einvernahme zweier Zeugen und stellte ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Der Bezirksrat C beantragte mit Eingabe vom 24. März 2014
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die
Sozialbehörde der Gemeinde B (fortan Sozialbehörde) hielt mit Beschwerdeantwort
vom 9. April 2015 an ihren Beschlüssen und Vernehmlassungen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom
12.
Juni 2014 stellte die
Sozialbehörde die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin ein.
Sie ging davon aus, dass keine Bedürftigkeit mehr vorliege, da die
Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und seit dem 1. Januar
2013.
zusätzlich zu der IV-Rente Anspruch auf monatlich Fr. 2'162.- Zusatzleistungen
habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.
2.2
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist
demnach das Bestehen einer Notlage. Sozialhilfe ist subsidiär zu Möglichkeiten
der Selbsthilfe, zu Leistungsverpflichtungen Dritter
und zu freiwilligen, nicht zweckgebundenen Leistungen Dritter. Besteht
keine Bedürftigkeit (mehr), so ist demnach keine Sozialhilfe (mehr) auszurichten
(VGr, 19. Mai 2011, VB.2011.00155, E. 2.4).
2.3
Das soziale Existenzminimum der
Beschwerdeführerin beläuft sich gemäss Berechnung
der Sozialbehörde auf Fr. 2'482.65 monatlich. Sie erhält eine IV-Rente in Höhe von Fr. 1'002.-. Die
Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin wurden per 1. Januar
2013.
von Fr. 1'315.- auf Fr. 2'162.- erhöht und per 1. Januar 2014 auf Fr. 2'096.- reduziert.
Insgesamt übersteigen bereits diese Einnahmen von total Fr. 3'098.- die
Ausgaben von Fr. 2'482.65, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine
Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
nichts weiter vor. Die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. März 2014 erweist sich somit
als rechtmässig.
3.
3.1
Mit Dispositivziffer 2 beschloss die Sozialbehörde, dass die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche
Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 11'907.35 vollumfänglich
zurückgefordert werde. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der
Fallrevision im Juni 2013 der Sozialarbeiterin weder den erhöhten Anspruch auf
Zusatzleistungen noch ihre Erwerbstätigkeit mitgeteilt habe. Daher seien im
Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Juni 2013 neben der IV-Rente nur Fr. 1'315.- als Einnahmen eingerechnet worden.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass
sie weder vorsätzlich noch wissentlich gehandelt habe. Sie sei vielmehr der
Annahme gewesen, dass die Fachstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Sozialbehörde miteinander
kommunizieren. Zudem sei der Betrag der Rückforderung nicht korrekt, da sie im
Jahr 2010 einen Betrag von monatlich Fr. 145.60 und im Jahr 2011 einen
Betrag von monatlich Fr. 93.75, und nicht die angegebenen Fr. 165.25 erhalten habe.
3.3
Nach § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren
oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet
auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt,
dass ihm Sozialhilfe geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert
werden, wenn die Sozialhilfebezügerin gegen ihre Auskunftspflicht gemäss
§ 18 verstösst. Nach
§ 18 Abs. 3 SHG meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen
der unterstützungsrelevanten Sachverhalte.
Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr,
19.
Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2, 8. Dezember 2011,
VB.2011.00651, E. 5.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger
bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung.
3.4
Aus den Akten ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 Lohneinahmen erzielte.
Die Sozialbehörde war über die Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen nicht
informiert. Zudem teilte die Beschwerdeführerin der Sozialbehörde auch nicht
mit, dass ihre Zusatzleistungen per 1. Januar 2013 auf Fr. 2'162.-
erhöht wurden. Sie sei der Ansicht gewesen, die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV habe die Sozialbehörde jeweils informiert.
Die Beschwerdeführerin wurde allerdings mehrfach
schriftlich auf ihre Auskunfts- und Meldepflicht hingewiesen. Dabei wurde
hervorgehoben, dass die Mitteilung gegenüber dem Sozialdienst zu erfolgen hat.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausging, die Sozialbehörde würde mit
der Stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV zusammenarbeiten, hätte sie dies
nicht davon befreit, die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit sowie die Erhöhung
der Zusatzleistungen dem Sozialdienst direkt zu melden. Somit hat die Beschwerdeführerin
die Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG verletzt. Soweit sie in ihrem
Rekurs geltend macht, die Sachbearbeiterinnen der Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV hätten ihr mitgeteilt, eine Kopie der aktuellen
Verfügung über die Ausrichtung der Zusatzleistungen gehe an die Sozialbehörde,
ist zu prüfen, ob sie nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass ihre
Meldepflicht damit erfüllt war.
3.5
Der Grundsatz von Treu und
Glauben verleiht in der Form des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten
Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden.
Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in
einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde
für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem
hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und
entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, N. 627 ff.).
Vorliegend steht der Berufung auf den
Vertrauensschutz ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen: Da die
Meldepflicht veränderter Verhältnisse der Beschwerdeführerin explizit
mitgeteilt worden war und mit Blick auf die Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 BV), überwiegt das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung (vgl. VGr, 13. April 2015, VB.2015.00003,
E. 5.4).
Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der seitens der
Sozialbehörde vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2014 zu viel
ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nach § 26 lit. a SHG sind somit
erfüllt.
3.6
Selbst wenn die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen,
dass ihre Unterlagen über die Fachstelle
Zusatzleistungen an den Sozialdienst weitergeleitet worden wären, würde dies
nicht dazu führen, dass sie die Sozialhilfe nicht zurückerstatten müsste. Unabhängig
vom kantonalen Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten
oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von
Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) als ungerechtfertigte Bereicherung
zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2). Vom 1. Januar
2010.
bis zum 31. März 2014 überstiegen die
Einkommen der Beschwerdeführerin aus IV-Rente, Zusatzleistungen sowie
Erwerbstätigkeit jeweils ihr soziales
Existenzminimum. Diesbezüglich kann auf die richtigen und unbestrittenen
Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da die Beschwerdeführerin während
des gesamten Zeitraums das sozialrechtliche Existenzminimum mit ihren Einnahmen
decken konnte, wurde ihr dieser Betrag folglich zu Unrecht ausbezahlt. Die Auszahlung
der Unterstützung könnte somit auch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung
gemäss Art. 62 OR zurückgefordert werden.
Da sich die beantragte Zeugeneinvernahme der ehemaligen
Sachbearbeiterinnen der Fachstelle für Zusatzleistungen angesichts der ohnehin
bestehenden Rückerstattungspflicht als unnötig erweist, ist der entsprechende
Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
3.7
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht,
wurden ihr im Jahr 2010 monatlich Fr. 145.60 und
im Jahr 2011 ein Betrag von monatlich Fr. 93.75
ausbezahlt. Ab dem Jahr 2012 belief sich der Unterstützungsbetrag grundsätzlich
auf monatlich Fr. 146.70, und ab Juli 2013 auf monatlich Fr. 165.65.
Daneben wurden auch Zahlungen für Zahnarztkosten, Heiz- und Nebenkosten,
Hausrat- und Haftpflichtversicherungen
getätigt. Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin von 2010 bis Ende März 2014
Fr. 11'907.35 überwiesen.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass
die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung eines Betrags in Höhe von
Fr. 11'907.35 aufforderte.
4.
4.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können.
4.3
Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren nichts vor, was an der Richtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids zweifeln lässt, sodass ihre Begehren als offensichtlich aussichtslos
zu bezeichnen sind. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
demzufolge abzuweisen.
4.4
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihre angespannten finanziellen
Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 21. Mai 2012,
VB.2012.00208, E. 5.2). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht gemäss § 17
Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…