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Entscheid

VB.2015.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00125

17. Juni 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17217)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Mai 2002 von der Sozialbehörde der Gemeinde B

wirtschaftlich unterstützt, ergänzend zu ihrer IV-Rente und den Zusatzleistungen.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 verfügte die Fachstelle Zusatzleistungen zur

AHV/IV die Erhöhung der Zusatzleistungen von Fr. 1'315.- auf Fr. 2'162.-

ab 1. Januar 2013.

Am 12. Juni 2014 beschloss die Sozialbehörde B die

Einstellung der Sozialhilfe per 31. März 2014, da sie erst im März 2014

über die Erwerbstätigkeit von A sowie über die Erhöhung der Zusatzleistungen

Kenntnis erhalten hatte. Zudem forderte die Sozialbehörde die zu Unrecht

bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis

zum 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 11'907.35 zurück.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. Juli 2014 Rekurs beim

Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B.

Der Bezirksrat C wies den Rekurs am 28. Januar 2015 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss reichte A am 25. Februar 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die

Einvernahme zweier Zeugen und stellte ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Der Bezirksrat C beantragte mit Eingabe vom 24. März 2014

unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die

Sozialbehörde der Gemeinde B (fortan Sozialbehörde) hielt mit Beschwerdeantwort

vom 9. April 2015 an ihren Beschlüssen und Vernehmlassungen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom

12.

Juni 2014 stellte die

Sozialbehörde die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin ein.

Sie ging davon aus, dass keine Bedürftigkeit mehr vorliege, da die

Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und seit dem 1. Januar

2013.

zusätzlich zu der IV-Rente Anspruch auf monatlich Fr. 2'162.- Zusatzleistungen

habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.

2.2

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht­zeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist

demnach das Bestehen einer Notlage. Sozialhilfe ist subsidiär zu Möglichkeiten

der Selbst­hilfe, zu Leistungsverpflichtungen Dritter

und zu freiwilligen, nicht zweck­gebun­denen Leistungen Dritter. Besteht

keine Bedürftigkeit (mehr), so ist demnach keine Sozialhilfe (mehr) auszurichten

(VGr, 19. Mai 2011, VB.2011.00155, E. 2.4).

2.3

Das soziale Existenzminimum der

Beschwerdeführerin beläuft sich gemäss Berech­nung

der Sozialbehörde auf Fr. 2'482.65 monatlich. Sie erhält eine IV-Rente in Höhe von Fr. 1'002.-. Die

Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin wurden per 1. Janu­ar

2013.

von Fr. 1'315.- auf Fr. 2'162.- erhöht und per 1. Januar 2014 auf Fr. 2'096.- reduziert.

Insgesamt übersteigen bereits diese Einnahmen von total Fr. 3'098.- die

Ausgaben von Fr. 2'482.65, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine

Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

nichts weiter vor. Die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. März 2014 erweist sich somit

als rechtmässig.

3.

3.1

Mit Dispositivziffer 2 beschloss die Sozialbehörde, dass die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche

Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 11'907.35 vollumfänglich

zurückgefordert werde. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der

Fallrevision im Juni 2013 der Sozialarbeiterin weder den erhöhten Anspruch auf

Zusatzleistungen noch ihre Erwerbstätigkeit mitgeteilt habe. Daher seien im

Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Juni 2013 neben der IV-Rente nur Fr. 1'315.- als Einnahmen eingerechnet worden.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass

sie weder vorsätzlich noch wissentlich gehandelt habe. Sie sei vielmehr der

Annahme gewesen, dass die Fachstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Sozialbehörde miteinander

kommunizieren. Zudem sei der Betrag der Rückforderung nicht korrekt, da sie im

Jahr 2010 einen Betrag von monatlich Fr. 145.60 und im Jahr 2011 einen

Betrag von monatlich Fr. 93.75, und nicht die angegebenen Fr. 165.25 erhalten habe.

3.3

Nach § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren

oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet

auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt,

dass ihm Sozialhilfe geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert

werden, wenn die Sozialhilfebezügerin gegen ihre Auskunftspflicht gemäss

§ 18 verstösst. Nach

§ 18 Abs. 3 SHG meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen

der unterstützungsrelevanten Sachverhalte.

Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr,

19.

Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2, 8. Dezember 2011,

VB.2011.00651, E. 5.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger

bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung.

3.4

Aus den Akten ergibt sich,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 Lohn­einahmen erzielte.

Die Sozialbehörde war über die Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen nicht

informiert. Zudem teilte die Beschwerdeführerin der Sozialbehörde auch nicht

mit, dass ihre Zusatzleistungen per 1. Januar 2013 auf Fr. 2'162.-

erhöht wurden. Sie sei der Ansicht gewesen, die

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV habe die Sozialbehörde jeweils informiert.

Die Beschwerdeführerin wurde allerdings mehrfach

schriftlich auf ihre Auskunfts- und Meldepflicht hingewiesen. Dabei wurde

hervorgehoben, dass die Mitteilung gegenüber dem Sozialdienst zu erfolgen hat.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausging, die Sozialbehörde würde mit

der Stelle für Zusatz­leistungen zur AHV/IV zusammenarbeiten, hätte sie dies

nicht davon befreit, die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit sowie die Erhöhung

der Zusatzleistungen dem Sozialdienst direkt zu melden. Somit hat die Beschwerdeführerin

die Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG verletzt. Soweit sie in ihrem

Rekurs geltend macht, die Sachbearbeiterinnen der Durchführungsstelle für

Zusatzleistungen zur AHV/IV hätten ihr mitgeteilt, eine Kopie der aktuellen

Verfügung über die Ausrichtung der Zusatzleistungen gehe an die Sozialbehörde,

ist zu prüfen, ob sie nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass ihre

Meldepflicht damit erfüllt war.

3.5

Der Grundsatz von Treu und

Glauben verleiht in der Form des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten

Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden.

Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in

einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde

für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die

Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die

nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem

hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauens­schutz und

entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.

2010, N. 627 ff.).

Vorliegend steht der Berufung auf den

Vertrauensschutz ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen: Da die

Meldepflicht veränderter Verhältnisse der Beschwerdeführerin explizit

mitgeteilt worden war und mit Blick auf die Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 BV), überwiegt das öffentliche Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung (vgl. VGr, 13. April 2015, VB.2015.00003,

E. 5.4).

Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der seitens der

Sozialbehörde vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2014 zu viel

ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nach § 26 lit. a SHG sind somit

erfüllt.

3.6

Selbst wenn die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen,

dass ihre Unter­lagen über die Fachstelle

Zusatzleistungen an den Sozialdienst weitergeleitet worden wären, würde dies

nicht dazu führen, dass sie die Sozialhilfe nicht zurückerstatten müsste. Unabhängig

vom kantonalen Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zuwendun­gen, die aus einem nicht verwirklichten

oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von

Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) als ungerechtfertigte Bereicherung

zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2). Vom 1. Januar

2010.

bis zum 31. März 2014 überstiegen die

Einkommen der Beschwerdeführerin aus IV-Rente, Zusatzleistungen sowie

Erwerbstätig­keit jeweils ihr soziales

Existenzminimum. Diesbezüglich kann auf die richtigen und unbestrittenen

Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da die Beschwerdeführerin während

des gesamten Zeitraums das sozialrechtliche Existenzminimum mit ihren Einnahmen

decken konnte, wurde ihr dieser Betrag folglich zu Unrecht ausbezahlt. Die Auszahlung

der Unterstützung könnte somit auch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung

gemäss Art. 62 OR zurückgefordert werden.

Da sich die beantragte Zeugeneinvernahme der ehemaligen

Sachbearbeiterinnen der Fachstelle für Zusatzleistungen angesichts der ohnehin

bestehenden Rückerstattungspflicht als unnötig erweist, ist der entsprechende

Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

3.7

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht,

wurden ihr im Jahr 2010 monat­lich Fr. 145.60 und

im Jahr 2011 ein Betrag von monatlich Fr. 93.75

ausbezahlt. Ab dem Jahr 2012 belief sich der Unterstützungsbetrag grundsätzlich

auf monatlich Fr. 146.70, und ab Juli 2013 auf monatlich Fr. 165.65.

Daneben wurden auch Zahlungen für Zahnarztkosten, Heiz- und Nebenkosten,

Hausrat- und Haft­pflicht­versicherungen

getätigt. Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin von 2010 bis Ende März 2014

Fr. 11'907.35 überwiesen.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass

die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung eines Betrags in Höhe von

Fr. 11'907.35 aufforderte.

4.

4.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbe­gründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gut­heissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können.

4.3

Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren nichts vor, was an der Richtigkeit des vorinstanzlichen

Entscheids zweifeln lässt, sodass ihre Begehren als offensichtlich aussichtslos

zu bezeichnen sind. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

demzufolge abzuweisen.

4.4

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihre angespannten finanziellen

Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 21. Mai 2012,

VB.2012.00208, E. 5.2). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht gemäss § 17

Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an