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Entscheid

VB.2015.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00126

8. Juni 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf

unbestimmte Zeit ab dem 8. August 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen

und ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 2. September 2014

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte zur

Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des

Strassenverkehrsamtes zur Wiederaushändigung des Führerausweises, allenfalls

unter Anordnung von Auflagen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos sei.

III.

Dagegen erhob A am 25. Februar 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Anweisung der Sicherheitsdirektion zur Wiederaushändigung des

Führerausweises, allenfalls unter Anordnung von Auflagen. Zudem sei das

Institut für Rechtsmedizin des Kantons Basel-Stadt (IRM-BS) zu beauftragen, die

anlässlich der Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen

(IRM-SG) vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014 einbehaltenen und

aufbewahrten Haarproben-Asservate in mindestens fünf Segmenten auf

Ethylglucuronid (EtG) zu untersuchen und dahingehend Feststellungen zu treffen,

ob der vorgeworfene angebliche Alkoholkonsum vor oder nach dem 18. Februar

2014.

(Datum der Mitteilung der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich betreffend Aufhebung einer Massnahme/Anordnung von Auflagen) stattgefunden

habe. Sodann habe das IRM-BS darüber Aussagen zu machen, ob die gemessenen

EtG-Werte im massgeblichen Zeitraum durch die Einnahme von Baldriantropfen

gemäss ärztlicher Verordnung beeinflusst seien. Weiter seien die Vorakten

beizuziehen und dem Beschwerdeführer die durch den unberechtigten

Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 31. Juli 2014 verursachten

Aufwendungen und Kosten vollumfänglich zu erstatten. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

Am 28. Februar 2015 reichte A dem Verwaltungsgericht

das Konsenspapier der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zum

Thema Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben (Version 2014) nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2015

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 19. März

2015.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 20. April 2015 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 25. Februar 2015 fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer

wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b

Abs. 2 VRG).

1.2

Der

vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf

dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich

einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die

Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist

vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens

nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September 2013, VB.2013.00587,

E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde

ist daher einzutreten.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Nach zwei FiaZ-Vorfällen im Februar 2000 (mind. 1,6

Gewichtspromille) und im November 2009 (mind. 2,15 Gewichtspromille) entzog die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2010

den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mit

Wirkung ab 14. November 2009 auf unbestimmte Zeit. Im März 2010 führte das

IRMZ eine erste verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch.

Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 140 pg/mg (verkehrsmedizinisches

Gutachten des IRMZ vom 16. April 2010), weshalb die Beschwerdegegnerin am

22.

Juli 2010 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügte (Verfügung

vom 22. Juli 2010).

Im Oktober 2012 führte das IRMZ eine zweite

verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer

gab an, im März 2012 letztmals Alkohol getrunken zu haben. Die Haaranalyse

ergab für das Segment von Ende April bis Ende Juni 2012 keinen nachweisbaren

EtG-Wert und im Segment von Ende Juni bis Ende September 2012 eine

Konzentration von 25 pg/mg EtG, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers

abgelehnt wurde (verkehrsmedizinisches Gutachten des IRMZ vom 29. November

2012).

Im September 2013 führte das IRM-SG eine dritte

verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer

erklärte, alkoholabstinent zu sein. Die Haaranalyse ergab für das kopfhautnahe

Segment einen EtG-Wert von 7,6 pg/mg und für das kopfhautferne Segment

konnte kein EtG nachgewiesen werden (Untersuchungsbericht des IRM-SG vom

28.

Oktober 2013). Das IRM-SG fertigte das verkehrsmedizinische Gutachten

am 28. Januar 2014 aus. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 hob die

Beschwerdegegnerin den Sicherungsentzug auf und verfügte folgende Auflagen:

Einhaltung einer Alkoholabstinenz gemäss Merkblatt, regelmässige Besprechung

bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, regelmässige hausärztliche Kontrolle,

Einreichen eines kardiologischen Berichts in drei Monaten und Durchführung

einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse im Mai 2014 (Mindesthaarlänge:

5.

cm).

Im Juni 2014 führte das IRM-SG eine vierte

verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Die Haaranalyse

ergab einen EtG-Wert von 37 pg/mg. Daraufhin entzog ihm die

Beschwerdegegnerin den Führerausweis mit Verfügung vom 31. Juli 2014 vorsorglich.

Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe klar gegen die

Anordnung der Alkoholabstinenz verstossen. Er hätte, nachdem er eine

halbjährige Alkoholabstinenz eingehalten hatte und von der Rechtsmedizin die

Fahreignung unter Auflagen wieder bestätigt worden war, weiterhin eine

Alkoholabstinenz einhalten sollen. Eine Abstinenzpause sei nicht vorgesehen

gewesen. Der Betroffene habe anscheinend Probleme, eine längere Zeitspanne auf

Alkohol zu verzichten.

Im Oktober 2014 untersuchte das IRM-SG die Haarprobe vom

Juni 2014 auf Auftrag der Vorinstanz hin in zwei Segmenten auf EtG. Die

Haaranalyse ergab für das kopfhautnahe Segment (0-3 cm

ab Haut) einen EtG-Wert von 17 pg/mg und für das kopfhautferne Segment (3-5 cm ab Haut) einen EtG-Wert von 59 pg/mg.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 [BV; SR 101]). Er macht geltend, rechtlich relevant

sei für den vorliegenden Fall einzig die Frage, ob er die ihm am

17.

Februar 2014 auferlegte Alkoholabstinenz missachtet hat und ihm

deshalb der Führerausweis mangels Fahreignung wieder entzogen werden durfte.

3.2

Mit Verfügung vom 31. Juli 2014

entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt

Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV] vorsorglich auf unbestimmte

Zeit. Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Führerausweisentzug im

Rekursentscheid mit ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des

Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für diese Zweifel sah sie im Verhalten des

Beschwerdeführers während des Verfahrens betreffend Wiederzulassung zum

Strassenverkehr, welches zur Verfügung vom 17. Februar 2014 führte, und

dem diesbezüglich gemessenen EtG-Wert von 59 pg/mg. Weiter berief sie sich

auf die Ausführungen des IRM-SG in den Berichten vom 4. Juli 2014 und

3.

November 2014. Damit ist vorliegend ein vorsorglicher Führerausweisentzug

gestützt auf Art. 30 VZV und kein definitiver Sicherungsentzug wegen

Missachtung von Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu beurteilen. Es trifft deshalb nicht zu,

dass rechtlich relevant einzig die Frage sei, ob der Beschwerdeführer die ihm

am 17. Februar 2014 auferlegte Alkoholabstinenz missachtet hat. Zu prüfen

ist vielmehr, ob insgesamt Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV bestehen bzw.

ob die Vorinstanz solche Zweifel zu Recht bejaht hat. Als Rechtsgrundlage

für den vorsorglichen Führerausweisentzug dienen vorliegend primär Art. 30

VZV und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Die Rüge der Verletzung des

Legalitätsprinzips ist damit unbegründet.

4.

4.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis

einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise

bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich etc. 2015,

Art. 16d N. 25).

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person,

so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts

des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen

ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko

für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel

an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte

Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre

dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der

Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen

nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor

dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht

eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder

gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren

zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011,

1C_423/2010, E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).

Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann

die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei

Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November

2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).

4.2

Das

Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten

Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder

Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung

darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei

ist (VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr,

5.

November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 64).

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten

abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten

zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014,

VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146

und 147).

4.3

Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel

sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung

einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). In Verfahren

betreffend den Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen,

da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von

25.

% behaftet ist. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der

Verkehrssicherheit und die Unschuldsvermutung gilt in den sie betreffenden

Verfahren nicht (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Diese Rechtsprechung ist auch

hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Sicherungsentzugs zu

berücksichtigen.

4.4

Das IRM-SG

entnahm dem Beschwerdeführer im Juni 2014 eine Haarprobe zur Untersuchung auf

EtG. Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 37 pg/mg bzw. 17 pg/mg

für das kopfhautnahe Segment (0-3 cm

ab Haut) und 59 pg/mg für das kopfhautferne Segment (3-5 cm ab Haut). Angesichts des

EtG-Wertes von 59 pg/mg, welcher über dem Grenzwert von 30 pg/mg

liegt, ist beim Beschwerdeführer von einem übermässigen Alkoholkonsum von

Januar bis Februar 2014 auszugehen (vgl. SGRM, Bestimmung von Ethylglucuronid

(EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 8). Der Beschwerdeführer hat demnach

während des laufenden Verfahrens zur Abklärung der Fahreignung bzw.

Wiederzulassung zum Strassenverkehr, welches zur Verfügung vom 17. Februar

2014.

führte, wieder übermässig Alkohol konsumiert. Unter Berücksichtigung

seiner belasteten Vorgeschichte - früherer

Alkoholüberkonsum, zwei FiaZ-Vorfälle, Erforderlichkeit einer Abstinenzeinhaltung

und nicht zutreffende Aussagen zum Abstinenzverhalten (vgl. E. 2 oben) - lässt dieser Alkoholüberkonsum auf eine nicht

überwundene Alkoholproblematik schliessen. Das vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Auswachsphänomen ändert an der Feststellung des übermässigen

Alkoholkonsums von Januar bis Februar 2014 nichts. Dieses Phänomen beschreibt

den Effekt, dass die betreffende Substanz auch nach Abstinenzbeginn noch für

einige Zeit im Haar nachgewiesen werden kann (SGRM, Bestimmung von

Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 9). Der Beschwerdeführer

kann im Übrigen auch aus dem Einwand, die Einnahme von Baldriantropfen habe

sich auf den EtG-Wert ausgewirkt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der

wissenschaftlichen Erfahrung des IRMZ wird die Nachweisgrenze von 7 pg/mg

EtG durch den bestimmungs- bzw. vorschriftsgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen

Produkten und Arzneimitteln nicht überschritten (verkehrsmedizinisches

Gutachten des IRMZ vom 16. April 2010). Es ist folglich nicht davon

auszugehen, dass allein die Einnahme von Baldriantropfen zu einem derart

erhöhten EtG-Wert, wie er beim Beschwerdeführer gemessen wurde (59 pg/mg

EtG), führt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die Feststellung

des IRM-SG, wonach ein Alkoholüberkonsum bzw. eine nicht überwundene

Alkoholproblematik bestehe, somit nicht zu entkräften. Die Gutachten des IRM-SG

vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014, auf welchen der angefochtene

Entscheid beruht, sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei.

4.5

Zusammenfassend

bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche den Beschwerdeführer als besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte

Zweifel an seiner Fahreignung erwecken. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen

Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV sind damit erfüllt. Besondere Umstände

für einen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug liegen nicht vor.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

(Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht insbesondere geltend, er sei mit seinem

Antrag auf Durchführung einer korrekt segmentierten Haaranalyse (mindestens

drei Segmente) im Hinblick auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum (unter

Berücksichtigung eines "EtG-Nachlaufs" von April bis Mai 2014) bisher

nicht gehört worden.

5.2

Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht

auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen

Beweismittel. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen und das Beweisverfahren schliessen,

wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet

hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass

ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I

229.

E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N.

19).

5.3

Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV vorsorglich auf

unbestimmte Zeit entzogen. Die Vorinstanz bejahte im Rekursentscheid das Vorliegen

ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Sie verwies im

Wesentlichen auf das Verhalten des Beschwerdeführers während der Dauer des

Verfahrens betreffend Wiederzulassung zum Strassenverkehr und den diesbezüglich

gemessenen EtG-Wert von 59 pg/mg sowie die Ausführungen des IRM-SG in den

Berichten vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014. Aufgrund der

abgenommenen Beweise konnte die Vorinstanz mit Blick auf das Bestehen

ernsthafter Zweifel an der Fahreignung willkürfrei in antizipierter

Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Diesbezüglich ist

anzumerken, dass vorliegend nicht ein definitiver Sicherungsentzug wegen

Missachtung von Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG zu beurteilen ist

(vgl. E. 3.2 oben). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der Verletzung der

Unschuldsvermutung, welche im Übrigen in Verfahren betreffend Sicherungsentzüge

nicht gilt (BGE 140 II 334 E. 6), ist unbegründet.

5.4

Aus

denselben Gründen kann auch vorliegend auf die vom Beschwerdeführer beantragte

Durchführung weiterer Abklärungen durch das IRM-BS - insbesondere Untersuchung der Haarprobe vom Juni 2014 in

mindestens fünf Segmenten - verzichtet

werden.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Vertrauensschutzes

(Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) geltend. Er bringt im Wesentlichen

vor, aufgrund des abgegebenen Merkblatts "Führerausweis und Alkohol"

hätte sich die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung auf die Zeitspanne

nach Anordnung der fraglichen Auflage am 17. Februar 2014 beschränken

müssen. Zudem bleibe kein Raum für eine "Gesamtwürdigung". Die

Beschwerdegegnerin dürfe sich hinsichtlich der Frage, ob der Führerausweis

mangels Fahreignung wieder zu entziehen sei, allein auf die Missachtung der

auferlegten Alkoholabstinenz beziehen.

6.2

Die

Berufung auf den Vertrauensschutz bedarf einer Vertrauensgrundlage, deren Bestimmtheitsgrad

so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden

Informationen entnehmen kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 631). Dem Merkblatt

des IRMZ "Führerausweis und Alkohol" lässt sich nicht entnehmen, dass

das Strassenverkehrsamt nur verkehrsmedizinische Untersuchungen betreffend den

Zeitraum nach Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen anordnen darf.

Die betreffende Annahme des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht auf das

Merkblatt abstützen. Damit fehlt es bereits an einer genügend bestimmten

Vertrauensgrundlage. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Strassenverkehrsamt

bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen

hat (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a VZV). Angesichts der

belasteten Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der auch nach der

verkehrsmedizinischen Untersuchung im September 2013 weiterzuführenden Alkoholabstinenz

(vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten des IRM-SG vom 28. Januar 2014), ist

die Ausdehnung der letzten Kontrolluntersuchung auf die Zeitspanne vor

Anordnung der fraglichen Auflage am 17. Februar 2014 nicht zu beanstanden.

In der Verfügung vom 17. Februar 2014 ist sodann festgehalten, dass sich

der Beschwerdeführer im Mai 2014 einer Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse

(Mindesthaarlänge: 5 cm) zu unterziehen habe. Es war somit ersichtlich,

dass die nächste Haaranalyse im Mai 2014 erfolgen und die letzten fünf Monate

(ausgehend von einem durchschnittlichen Haarwachstum von 1 cm pro Monat)

umfassen wird.

6.3

Schliesslich

fehlt es dem Beschwerdeführer auch an einer Vertrauensgrundlage für die

Annahme, der vorsorgliche Führerausweisentzug könne vorliegend einzig mit einer

allfälligen Missachtung der auferlegten Alkoholabstinenz begründet werden. Eine

solche Einschränkung findet sich im Merkblatt des IRMZ "Führerausweis und

Alkohol" nicht. Zudem ergibt sich aus Art. 30 VZV, dass der

Führerausweis bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung einer Person

entzogen werden kann. Eine Einschränkung auf Fälle, in welchen die betroffene

Person eine Auflage missachtet hat, ist nicht vorgesehen. Anhaltspunkte für

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person können vielfältig sein. Einen

wichtigen Anhaltspunkt bilden EtG-Werte von über 30 pg/mg. Derart erhöhte

EtG-Werte sprechen - unabhängig von der

Verpflichtung zur Alkoholabstinenz -

für einen übermässigen Alkoholkonsum, welcher den Konsum im Ausmass des Social

Drinking übersteigt. Die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes ist

somit unbegründet.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

(Art. 5 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er

führt aus, die Verweigerung einer weiteren segmentierten Haaranalyse sei

unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seine

persönlichen Verhältnisse sowie sein soziales Umfeld und weitere relevante

Umstände in die Beurteilung der Fahreignung einzubeziehen und als Beweismittel

zu würdigen, weshalb sich ihre Tatsachenfeststellungen als klar unvollständig

und die darauf gestützte Rechtsanwendung daher als willkürliche erweise.

Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 5 SVG seien in krasser

Weise verletzt.

7.2

Die Rüge

der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist unbegründet. Wie

gesehen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere

Segmentierung der Haarprobe vom Juni 2014 (mindestens drei Segmente) verzichten

(vgl. E. 5.3 oben).

7.3

Eine

Verletzung des Willkürverbots ist ebenfalls zu verneinen. Der strikte Beweis

für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist beim vorsorglichen

Führerausweisentzug nicht erforderlich. Die Vorinstanz konnte somit auf die

Abklärung weiterer Tatsachen - wie die

vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Verhältnisse oder das soziale

Umfeld - verzichten. Weiter liegt kein

Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 5 SVG vor, weshalb der diesbezügliche

Einwand unbehelflich ist. Eine willkürliche Anwendung von Art. 16

Abs. 1 SVG, welcher vorliegend durch Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG konkretisiert

wird, ist aufgrund der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 4 oben) zu verneinen.

8.

Der Rekursentscheid erweist sich somit als rechtmässig.

Der Führerausweis wurde zu Recht vorsorglich entzogen. Eine Wiederaushändigung

des Führerausweises ist nicht anzuordnen. Die dem Beschwerdeführer durch den vorsorglichen

Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 31. Juli 2014 verursachten

Aufwendungen und Kosten sind nicht zu erstatten.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG

nicht zu.

10.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …