VB.2015.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00126
8. Juni 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17188)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00126
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Maya Sigron.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf
unbestimmte Zeit ab dem 8. August 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
und ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 2. September 2014
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des
Strassenverkehrsamtes zur Wiederaushändigung des Führerausweises, allenfalls
unter Anordnung von Auflagen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos sei.
III.
Dagegen erhob A am 25. Februar 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Anweisung der Sicherheitsdirektion zur Wiederaushändigung des
Führerausweises, allenfalls unter Anordnung von Auflagen. Zudem sei das
Institut für Rechtsmedizin des Kantons Basel-Stadt (IRM-BS) zu beauftragen, die
anlässlich der Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen
(IRM-SG) vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014 einbehaltenen und
aufbewahrten Haarproben-Asservate in mindestens fünf Segmenten auf
Ethylglucuronid (EtG) zu untersuchen und dahingehend Feststellungen zu treffen,
ob der vorgeworfene angebliche Alkoholkonsum vor oder nach dem 18. Februar
2014.
(Datum der Mitteilung der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich betreffend Aufhebung einer Massnahme/Anordnung von Auflagen) stattgefunden
habe. Sodann habe das IRM-BS darüber Aussagen zu machen, ob die gemessenen
EtG-Werte im massgeblichen Zeitraum durch die Einnahme von Baldriantropfen
gemäss ärztlicher Verordnung beeinflusst seien. Weiter seien die Vorakten
beizuziehen und dem Beschwerdeführer die durch den unberechtigten
Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 31. Juli 2014 verursachten
Aufwendungen und Kosten vollumfänglich zu erstatten. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Am 28. Februar 2015 reichte A dem Verwaltungsgericht
das Konsenspapier der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zum
Thema Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben (Version 2014) nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2015
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 19. März
2015.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 20. April 2015 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 25. Februar 2015 fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer
wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
1.2
Der
vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf
dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich
einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die
Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist
vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens
nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September 2013, VB.2013.00587,
E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:
Nach zwei FiaZ-Vorfällen im Februar 2000 (mind. 1,6
Gewichtspromille) und im November 2009 (mind. 2,15 Gewichtspromille) entzog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2010
den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mit
Wirkung ab 14. November 2009 auf unbestimmte Zeit. Im März 2010 führte das
IRMZ eine erste verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch.
Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 140 pg/mg (verkehrsmedizinisches
Gutachten des IRMZ vom 16. April 2010), weshalb die Beschwerdegegnerin am
22.
Juli 2010 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügte (Verfügung
vom 22. Juli 2010).
Im Oktober 2012 führte das IRMZ eine zweite
verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer
gab an, im März 2012 letztmals Alkohol getrunken zu haben. Die Haaranalyse
ergab für das Segment von Ende April bis Ende Juni 2012 keinen nachweisbaren
EtG-Wert und im Segment von Ende Juni bis Ende September 2012 eine
Konzentration von 25 pg/mg EtG, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers
abgelehnt wurde (verkehrsmedizinisches Gutachten des IRMZ vom 29. November
2012).
Im September 2013 führte das IRM-SG eine dritte
verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer
erklärte, alkoholabstinent zu sein. Die Haaranalyse ergab für das kopfhautnahe
Segment einen EtG-Wert von 7,6 pg/mg und für das kopfhautferne Segment
konnte kein EtG nachgewiesen werden (Untersuchungsbericht des IRM-SG vom
28.
Oktober 2013). Das IRM-SG fertigte das verkehrsmedizinische Gutachten
am 28. Januar 2014 aus. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 hob die
Beschwerdegegnerin den Sicherungsentzug auf und verfügte folgende Auflagen:
Einhaltung einer Alkoholabstinenz gemäss Merkblatt, regelmässige Besprechung
bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, regelmässige hausärztliche Kontrolle,
Einreichen eines kardiologischen Berichts in drei Monaten und Durchführung
einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse im Mai 2014 (Mindesthaarlänge:
5.
cm).
Im Juni 2014 führte das IRM-SG eine vierte
verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Die Haaranalyse
ergab einen EtG-Wert von 37 pg/mg. Daraufhin entzog ihm die
Beschwerdegegnerin den Führerausweis mit Verfügung vom 31. Juli 2014 vorsorglich.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe klar gegen die
Anordnung der Alkoholabstinenz verstossen. Er hätte, nachdem er eine
halbjährige Alkoholabstinenz eingehalten hatte und von der Rechtsmedizin die
Fahreignung unter Auflagen wieder bestätigt worden war, weiterhin eine
Alkoholabstinenz einhalten sollen. Eine Abstinenzpause sei nicht vorgesehen
gewesen. Der Betroffene habe anscheinend Probleme, eine längere Zeitspanne auf
Alkohol zu verzichten.
Im Oktober 2014 untersuchte das IRM-SG die Haarprobe vom
Juni 2014 auf Auftrag der Vorinstanz hin in zwei Segmenten auf EtG. Die
Haaranalyse ergab für das kopfhautnahe Segment (0-3 cm
ab Haut) einen EtG-Wert von 17 pg/mg und für das kopfhautferne Segment (3-5 cm ab Haut) einen EtG-Wert von 59 pg/mg.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 [BV; SR 101]). Er macht geltend, rechtlich relevant
sei für den vorliegenden Fall einzig die Frage, ob er die ihm am
17.
Februar 2014 auferlegte Alkoholabstinenz missachtet hat und ihm
deshalb der Führerausweis mangels Fahreignung wieder entzogen werden durfte.
3.2
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014
entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt
Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV] vorsorglich auf unbestimmte
Zeit. Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Führerausweisentzug im
Rekursentscheid mit ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des
Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für diese Zweifel sah sie im Verhalten des
Beschwerdeführers während des Verfahrens betreffend Wiederzulassung zum
Strassenverkehr, welches zur Verfügung vom 17. Februar 2014 führte, und
dem diesbezüglich gemessenen EtG-Wert von 59 pg/mg. Weiter berief sie sich
auf die Ausführungen des IRM-SG in den Berichten vom 4. Juli 2014 und
3.
November 2014. Damit ist vorliegend ein vorsorglicher Führerausweisentzug
gestützt auf Art. 30 VZV und kein definitiver Sicherungsentzug wegen
Missachtung von Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu beurteilen. Es trifft deshalb nicht zu,
dass rechtlich relevant einzig die Frage sei, ob der Beschwerdeführer die ihm
am 17. Februar 2014 auferlegte Alkoholabstinenz missachtet hat. Zu prüfen
ist vielmehr, ob insgesamt Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV bestehen bzw.
ob die Vorinstanz solche Zweifel zu Recht bejaht hat. Als Rechtsgrundlage
für den vorsorglichen Führerausweisentzug dienen vorliegend primär Art. 30
VZV und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Die Rüge der Verletzung des
Legalitätsprinzips ist damit unbegründet.
4.
4.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis
einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise
bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich etc. 2015,
Art. 16d N. 25).
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person,
so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts
des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen
ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko
für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel
an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte
Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre
dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der
Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen
nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor
dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht
eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder
gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren
zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011,
1C_423/2010, E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).
Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann
die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei
Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November
2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).
4.2
Das
Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder
Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung
darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei
ist (VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr,
5.
November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 64).
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten
abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014,
VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146
und 147).
4.3
Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel
sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung
einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). In Verfahren
betreffend den Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen,
da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von
25.
% behaftet ist. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der
Verkehrssicherheit und die Unschuldsvermutung gilt in den sie betreffenden
Verfahren nicht (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Diese Rechtsprechung ist auch
hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Sicherungsentzugs zu
berücksichtigen.
4.4
Das IRM-SG
entnahm dem Beschwerdeführer im Juni 2014 eine Haarprobe zur Untersuchung auf
EtG. Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 37 pg/mg bzw. 17 pg/mg
für das kopfhautnahe Segment (0-3 cm
ab Haut) und 59 pg/mg für das kopfhautferne Segment (3-5 cm ab Haut). Angesichts des
EtG-Wertes von 59 pg/mg, welcher über dem Grenzwert von 30 pg/mg
liegt, ist beim Beschwerdeführer von einem übermässigen Alkoholkonsum von
Januar bis Februar 2014 auszugehen (vgl. SGRM, Bestimmung von Ethylglucuronid
(EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 8). Der Beschwerdeführer hat demnach
während des laufenden Verfahrens zur Abklärung der Fahreignung bzw.
Wiederzulassung zum Strassenverkehr, welches zur Verfügung vom 17. Februar
2014.
führte, wieder übermässig Alkohol konsumiert. Unter Berücksichtigung
seiner belasteten Vorgeschichte - früherer
Alkoholüberkonsum, zwei FiaZ-Vorfälle, Erforderlichkeit einer Abstinenzeinhaltung
und nicht zutreffende Aussagen zum Abstinenzverhalten (vgl. E. 2 oben) - lässt dieser Alkoholüberkonsum auf eine nicht
überwundene Alkoholproblematik schliessen. Das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Auswachsphänomen ändert an der Feststellung des übermässigen
Alkoholkonsums von Januar bis Februar 2014 nichts. Dieses Phänomen beschreibt
den Effekt, dass die betreffende Substanz auch nach Abstinenzbeginn noch für
einige Zeit im Haar nachgewiesen werden kann (SGRM, Bestimmung von
Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 9). Der Beschwerdeführer
kann im Übrigen auch aus dem Einwand, die Einnahme von Baldriantropfen habe
sich auf den EtG-Wert ausgewirkt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der
wissenschaftlichen Erfahrung des IRMZ wird die Nachweisgrenze von 7 pg/mg
EtG durch den bestimmungs- bzw. vorschriftsgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen
Produkten und Arzneimitteln nicht überschritten (verkehrsmedizinisches
Gutachten des IRMZ vom 16. April 2010). Es ist folglich nicht davon
auszugehen, dass allein die Einnahme von Baldriantropfen zu einem derart
erhöhten EtG-Wert, wie er beim Beschwerdeführer gemessen wurde (59 pg/mg
EtG), führt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die Feststellung
des IRM-SG, wonach ein Alkoholüberkonsum bzw. eine nicht überwundene
Alkoholproblematik bestehe, somit nicht zu entkräften. Die Gutachten des IRM-SG
vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014, auf welchen der angefochtene
Entscheid beruht, sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei.
4.5
Zusammenfassend
bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche den Beschwerdeführer als besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte
Zweifel an seiner Fahreignung erwecken. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen
Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV sind damit erfüllt. Besondere Umstände
für einen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug liegen nicht vor.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht insbesondere geltend, er sei mit seinem
Antrag auf Durchführung einer korrekt segmentierten Haaranalyse (mindestens
drei Segmente) im Hinblick auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum (unter
Berücksichtigung eines "EtG-Nachlaufs" von April bis Mai 2014) bisher
nicht gehört worden.
5.2
Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht
auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen und das Beweisverfahren schliessen,
wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I
229.
E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N.
19).
5.3
Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV vorsorglich auf
unbestimmte Zeit entzogen. Die Vorinstanz bejahte im Rekursentscheid das Vorliegen
ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Sie verwies im
Wesentlichen auf das Verhalten des Beschwerdeführers während der Dauer des
Verfahrens betreffend Wiederzulassung zum Strassenverkehr und den diesbezüglich
gemessenen EtG-Wert von 59 pg/mg sowie die Ausführungen des IRM-SG in den
Berichten vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014. Aufgrund der
abgenommenen Beweise konnte die Vorinstanz mit Blick auf das Bestehen
ernsthafter Zweifel an der Fahreignung willkürfrei in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass vorliegend nicht ein definitiver Sicherungsentzug wegen
Missachtung von Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG zu beurteilen ist
(vgl. E. 3.2 oben). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der Verletzung der
Unschuldsvermutung, welche im Übrigen in Verfahren betreffend Sicherungsentzüge
nicht gilt (BGE 140 II 334 E. 6), ist unbegründet.
5.4
Aus
denselben Gründen kann auch vorliegend auf die vom Beschwerdeführer beantragte
Durchführung weiterer Abklärungen durch das IRM-BS - insbesondere Untersuchung der Haarprobe vom Juni 2014 in
mindestens fünf Segmenten - verzichtet
werden.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Vertrauensschutzes
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) geltend. Er bringt im Wesentlichen
vor, aufgrund des abgegebenen Merkblatts "Führerausweis und Alkohol"
hätte sich die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung auf die Zeitspanne
nach Anordnung der fraglichen Auflage am 17. Februar 2014 beschränken
müssen. Zudem bleibe kein Raum für eine "Gesamtwürdigung". Die
Beschwerdegegnerin dürfe sich hinsichtlich der Frage, ob der Führerausweis
mangels Fahreignung wieder zu entziehen sei, allein auf die Missachtung der
auferlegten Alkoholabstinenz beziehen.
6.2
Die
Berufung auf den Vertrauensschutz bedarf einer Vertrauensgrundlage, deren Bestimmtheitsgrad
so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden
Informationen entnehmen kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 631). Dem Merkblatt
des IRMZ "Führerausweis und Alkohol" lässt sich nicht entnehmen, dass
das Strassenverkehrsamt nur verkehrsmedizinische Untersuchungen betreffend den
Zeitraum nach Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen anordnen darf.
Die betreffende Annahme des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht auf das
Merkblatt abstützen. Damit fehlt es bereits an einer genügend bestimmten
Vertrauensgrundlage. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Strassenverkehrsamt
bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen
hat (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a VZV). Angesichts der
belasteten Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der auch nach der
verkehrsmedizinischen Untersuchung im September 2013 weiterzuführenden Alkoholabstinenz
(vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten des IRM-SG vom 28. Januar 2014), ist
die Ausdehnung der letzten Kontrolluntersuchung auf die Zeitspanne vor
Anordnung der fraglichen Auflage am 17. Februar 2014 nicht zu beanstanden.
In der Verfügung vom 17. Februar 2014 ist sodann festgehalten, dass sich
der Beschwerdeführer im Mai 2014 einer Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse
(Mindesthaarlänge: 5 cm) zu unterziehen habe. Es war somit ersichtlich,
dass die nächste Haaranalyse im Mai 2014 erfolgen und die letzten fünf Monate
(ausgehend von einem durchschnittlichen Haarwachstum von 1 cm pro Monat)
umfassen wird.
6.3
Schliesslich
fehlt es dem Beschwerdeführer auch an einer Vertrauensgrundlage für die
Annahme, der vorsorgliche Führerausweisentzug könne vorliegend einzig mit einer
allfälligen Missachtung der auferlegten Alkoholabstinenz begründet werden. Eine
solche Einschränkung findet sich im Merkblatt des IRMZ "Führerausweis und
Alkohol" nicht. Zudem ergibt sich aus Art. 30 VZV, dass der
Führerausweis bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung einer Person
entzogen werden kann. Eine Einschränkung auf Fälle, in welchen die betroffene
Person eine Auflage missachtet hat, ist nicht vorgesehen. Anhaltspunkte für
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person können vielfältig sein. Einen
wichtigen Anhaltspunkt bilden EtG-Werte von über 30 pg/mg. Derart erhöhte
EtG-Werte sprechen - unabhängig von der
Verpflichtung zur Alkoholabstinenz -
für einen übermässigen Alkoholkonsum, welcher den Konsum im Ausmass des Social
Drinking übersteigt. Die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes ist
somit unbegründet.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er
führt aus, die Verweigerung einer weiteren segmentierten Haaranalyse sei
unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seine
persönlichen Verhältnisse sowie sein soziales Umfeld und weitere relevante
Umstände in die Beurteilung der Fahreignung einzubeziehen und als Beweismittel
zu würdigen, weshalb sich ihre Tatsachenfeststellungen als klar unvollständig
und die darauf gestützte Rechtsanwendung daher als willkürliche erweise.
Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 5 SVG seien in krasser
Weise verletzt.
7.2
Die Rüge
der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist unbegründet. Wie
gesehen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere
Segmentierung der Haarprobe vom Juni 2014 (mindestens drei Segmente) verzichten
(vgl. E. 5.3 oben).
7.3
Eine
Verletzung des Willkürverbots ist ebenfalls zu verneinen. Der strikte Beweis
für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist beim vorsorglichen
Führerausweisentzug nicht erforderlich. Die Vorinstanz konnte somit auf die
Abklärung weiterer Tatsachen - wie die
vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Verhältnisse oder das soziale
Umfeld - verzichten. Weiter liegt kein
Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 5 SVG vor, weshalb der diesbezügliche
Einwand unbehelflich ist. Eine willkürliche Anwendung von Art. 16
Abs. 1 SVG, welcher vorliegend durch Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG konkretisiert
wird, ist aufgrund der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 4 oben) zu verneinen.
8.
Der Rekursentscheid erweist sich somit als rechtmässig.
Der Führerausweis wurde zu Recht vorsorglich entzogen. Eine Wiederaushändigung
des Führerausweises ist nicht anzuordnen. Die dem Beschwerdeführer durch den vorsorglichen
Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 31. Juli 2014 verursachten
Aufwendungen und Kosten sind nicht zu erstatten.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG
nicht zu.
10.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …