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Entscheid

VB.2015.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00127

17. Dezember 2015Deutsch21 min

(URT.2015.17729)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH betreibt seit dem Jahr 2013 an der F-Strasse 01

in Zürich die Wirtschaft J. Zu dieser gehört eine in einem Innenhof

gelegene Aussenwirtschaft mit 22 Sitzplätzen (Kat.-Nr. 02). Am 10. Juni

2014 gestattete die Bausektion der Stadt Zürich eine Erweiterung auf insgesamt

44 Plätze, wobei sie die entsprechende baurechtliche Bewilligung wie für

den bisher bewilligten Aussenbereich auf den Betrieb bis 22.00 Uhr beschränkte.

Erwägungen

II.

Am 23. Januar 2015 hiess das Baurekursgericht nach

Durchführung eines Augenscheins einen Rekurs der benachbarten Stockwerkeigentümer

C und D AG teilweise gut. Gemäss dem Rekursentscheid dürfen die neu bewilligten

Plätze mit Ausnahme von Freitagen und Samstagen nur bis 20.00 Uhr

bewirtschaftet werden.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 27. Februar 2015 ersuchte die A GmbH das Verwaltungsgericht

um die tägliche Bewilligung der Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr, eventualiter

von Freitag bis Montag, die Durchführung eines Augenscheins sowie eine

Umtriebsentschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am 17. März 2015 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte mit

Vernehmlassung vom 1. April 2015 die Gutheissung, C und die D AG mit

Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, letztere

unter Entschädigungsfolgen sowie dem Antrag auf Befragung von C als Partei.

Die A GmbH hielt in ihrer Replik vom 1. Juni

2015.

an den gestellten Anträgen fest. Während sich die Bausektion dazu nicht

mehr vernehmen liess, reichten C und die D AG am 22. Juni 2015 eine

Duplik ein, die in der Folge den übrigen Verfahrensparteien zugestellt wurde.

B. Am 10. Juni

2015.

beschloss das Verwaltungsgericht, auf und in der Umgebung des Grundstückes

mit dem Restaurationsbetrieb einen Augenschein durchzuführen. Den Parteien

wurde gleichzeitig angezeigt, dass eine Parteibefragung, soweit überhaupt noch

notwendig, gleich vor Ort durchgeführt werden würde.

Am Abend des 12. August 2015 führte das Gericht einen

unangemeldeten Augenschein durch. Den Parteien wurden die Gründe dafür mit

Präsidialverfügung vom 14. August 2015 erläutert und ihnen das Protokoll

des unangemeldeten Augenscheins zur Stellungnahme zugestellt. Die drei Verfahrensparteien

liessen sich dazu am 24. August 2015 vernehmen.

Der Augenschein fand, wie rund drei Wochen zuvor angekündigt,

am 27. August 2015 statt. Sämtliche Parteien waren anwesend. An der anschliessenden

Schlussverhandlung erhielten sie Gelegenheit, zum Augenschein selbst sowie zu

den zuvor ausgehändigten Stellungnahmen zum unangekündigten Augenschein

Stellung zu beziehen. Auf eine Partei­befragung konnte angesichts der

umfassenden Stellungnahmen der Parteien sowie der Ausführungen am Augenschein

selbst verzichtet werden.

Die Kammer erwägt:

1.

Dass die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegend erfüllt

sind, wurde bereits im erwähnten Beschluss vom 10. Juni 2015 ausgeführt.

Von den Parteien wurden dazu auch im Rahmen der Schlussverhandlung keine

Einwendungen erhoben.

2.

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen strittig, ob

eine Erweiterung der Aussenwirtschaft zu einer übermässigen Lärmbelastung der

Nachbarschaft führt.

2.1

Einig sind

sich die Verfahrensparteien zur rechtlichen Qualifikation der Aussenwirtschaft.

Letztere ist eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ebenfalls

unbestritten ist, dass vom Restaurant ausgehende Lärmemissionen im Rahmen der

Vorsorge soweit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV; sogenanntes Erfordernis der

vorsorglichen Emissionsbegrenzung).

2.2

Unstrittig

ist auch, dass der Aussenbereich des Restaurants die Planungs- bzw. Be­lastungsgrenzwerte

einzuhalten hat (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar

2014,1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,

E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Da solche

Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für den hier zu beurteilenden

Fall nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte für den Lärm so

festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht

erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV).

Damit wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei der Charakter des Lärms,

dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und

-vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch

zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner

Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Sämtliche Verfahrensparteien

gehen schliesslich davon aus, dass für eine derartige objektivierte

Betrachtung fachlich abgestützte private Richtlinien wie insbesondere die

Vollzugshilfen der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute, des Cercle

Bruit, herangezogen werden dürfen.

3.

3.1

Uneinig

sind sich die Verfahrensparteien dagegen, in welcher Weise die Vollzugshilfe

bei der Genehmigung von zusätzlichen Sitzplätzen von Gastwirtschaften zu

berücksichtigen ist. Während die Beschwerdegegnerschaft auf einer strikten

Einhaltung der Richtwerte besteht, sind die Beschwerdeführerin und die

Baubehörde der Auffassung, dass diese Richtwerte gerade in einem urbanen Gebiet

nicht als absolut verstanden werden könnten.

Die Vollzugshilfe, um deren Anwendung es vorliegend geht,

wurde vom Cercle Bruit am 10. März 1999 publiziert (www.cerclebruit.ch).

Diese Richtlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den

Betrieb öffentlicher Lokale ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell

auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den

durch Verkehr erzeugten Lärm (BGE 137 II 30 E. 3.6). Ausgangspunkt

für die Ermittlung des Luftschalls solcher Lärmquellen ist das offene Fenster

des lärm­empfindlichsten Raums des exponiertesten Nachbarn (Ziff. 3.5 der

Richtlinie). Die Vollzugshilfe nennt in Ziff. 5.1 für die Zeit von 19.00

bis 22.00 Uhr einen Richtwert von 45 Dezibel (dB [A], im Folgenden

kurz dB).

3.2

Die

Beschwerdegegnerschaft macht geltend, dass sensible Bereiche ihrer Wohnungen direkt

auf den Innenhof hinausgehen würden, in dem die Aussenwirtschaft liegt. Aus

ihrer Sicht sei der Lärm bereits jetzt störend; umso mehr müsste dies gelten,

falls die Anzahl von Sitzplätzen verdoppelt würde. Der Innenhof entfalte mit

seiner Grösse von 45 mal 35 Meter in der vier- bis fünfgeschossigen

Blockrandüberbauung eine Schallwirkung, zumal er – von zwei Zugängen im

Südosten und Nordwesten abgesehen – vollständig geschlossen sei.

Die Beschwerdegegnerschaft stützt sich bei ihrer Einschätzung

auf ein Lärmgutachten, das von der Beschwerdeführerin im Sommer 2013 bei einem

privaten Ingenieurbüro in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten errechnete für

die Wohnung des privaten Beschwerdegegners im ersten Stockwerk der K-Strasse 03

einen Immissionspegel von 53.8 dB. Für die Wohnung, die vom

beschwerdegegnerischen Unter­nehmen an derselben Adresse im zweiten Stockwerk

vermietet wird, errechnete es einen Immissionspegel von 53.3 dB. Damit

werden aus Sicht der Beschwerdegegnerschaft die Richtwerte des Cercle Bruit

verletzt, welche strikt einzuhalten seien.

Die Beschwerdeführerin und die städtische Bausektion

vertreten demgegenüber die Auffassung, dass eine solche uneingeschränkte

Anwendung in urbanen Gebieten zweckwidrig sei. Es gehe hier um eine städtische

Umgebung und nicht um ein ruhiges Wohnquartier. Die G-Strasse sei trotz der

Westumfahrung nach wie vor stark befahren, ebenso die nahe liegende H-Strasse.

Es existiere daher ein durchaus konstanter Grundlärmpegel. Die Beschwerdeführerin

verweist zudem auf weitere Restaurants in der Umgebung, die unter der Woche zum

Teil bis Mitternacht geöffnet seien. Unter diesen Umständen sei es verfehlt,

die nähere Umgebung einfach auszublenden und stattdessen bloss auf den Innenhof

selbst zu fokussieren.

3.3

Auch das

Baurekursgericht ging im angefochtenen Entscheid im Grundsatz nicht von einer

strikten Geltung der vom Cercle Bruit publizierten Beurteilungspegel aus. Es

hielt jedoch dafür, dass die zusätzlichen Lärmimmissionen durch die

Vergrösserung des Aussenbereichs in der engen Überbauungssituation stark

störten. Die Blockrandüberbauung möge wohl in einer Quartiererhaltungszone mit

Empfindlichkeitsstufe III (ES III) liegen, einer Umgebung also, in der mässig

störende Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 LSV). Die

Strassen rund um die Überbauung seien jedoch spärlich befahren. Auch die Autogarage

in der Nähe des Restaurants sei nur tagsüber in Betrieb, sodass im Innenhof

abends neben den von den Bewohnern selbst erzeugten Immissionen einzig jene des

Restaurants sowie des darüber gelegenen Studios wahrnehmbar seien. Der vom

Restaurant ausgehende Lärm werde deshalb nicht von anderen Immissionen übertüncht.

Die Vorinstanz gelangte deshalb zum Schluss, dass deshalb "zumindest

abends im Innenhof eine für ein ES III-Gebiet atypische Situation" vorliege.

Aus dem angefochtenen Urteil geht sodann hervor, dass

diese atypische Situation für die Beurteilung, ob die von der Vollzugshilfe

genannten Richtwerte überschritten würden, eine Rolle spielt. So liege die lärmempfindlichste

Einschlafzeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Zudem würden die Richtwerte, "selbst

wenn auf jene der ES III abgestellt wird", ab 19.00 Uhr um 15 dB

überschritten. Aus diesen Gründen sei es zum Schutze der Nachbarn angebracht,

die Öffnungszeiten für die Erweiterung des Restaurants auf die Zeit bis 20.00 Uhr

zu beschränken.

3.4

Die

Vollzugshilfen des Cercle Bruit dienen primär einer objektivierten Betrachtung.

Ihre Vorgaben können dem Gericht als Entscheidungshilfe dienen (BGE 137 II

30.

E. 3.6). Eine Einzelfallbeurteilung können sie dagegen nicht ersetzen.

Solches geht auch aus dem von der Beschwerdegegnerschaft angeführten

BGE 137 II 30 nicht hervor.

Die genannten Richtwerte für Luftschall befinden sich in

der Vollzugshilfe zur Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb

öffentlicher Lokale im Abschnitt über die Musikerzeugung. Die Korrektur von

sechs Dezibel bezieht sich auf hörbare Musik (Ziff. 5.1 der Richtlinie,

Abschnitt S1). Was den Lärm von Gästen bzw. Kunden anbelangt, wird im entsprechenden

Abschnitt S2 auf die Schallquelle der Musikerzeugung bloss verwiesen. Zu

beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die genannten Richtwerte im

Abschnitt über die "internen Schallquellen" befinden. Sie

gehen damit von Lärm aus, der nach aussen dringt. Zudem liegt den Richtwerten

die Annahme zugrunde, dass die Anlage bereits in Betrieb genommen wurde. Die

genannten Richtwertschemata beziehen sich deshalb grundsätzlich auf Mess- und

nicht auf Prognosewerte.

3.5

Der

Abschnitt "externe Schallquellen" der Richtlinie macht zum "Kundenverhalten"

und "Bedienung auf der Terrasse" folgende Angaben (Ziff. 5.2 der

Richtlinie, Abschnitt S6):

"In Anwendung des Grundsatzes der Prävention wird die tatsächliche

Wahrnehmung des Lärms beurteilt, indem Auftreten sowie Hörbarkeit

geschätzt werden. Dabei werden ebenfalls die Betriebszeiten der Terrasse

berücksichtigt sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen,

die Art des Lokals sowie die vorgesehenen Schutzmassnahmen (Wand,

Vordach, Terrassengrösse)" [ohne Hervorhebungen im Original].

Die im zitierten Abschnitt genannten Faktoren machen

deutlich, dass auch die Vollzugshilfe letztlich von der Notwendigkeit einer

Einzelfallbeurteilung ausgeht. Massgebend ist der tatsächlich wahrgenommene

Lärm. Es geht mithin um Geräusche, wie sie tatsächlich auftreten bzw. hörbar

sind. Die in der Vollzugshilfe genannten Faktoren (Art des Lokals, Betriebszeiten,

Empfindlichkeitsstufe, usw.) sind letztlich nichts anderes als eine Verdeutlichung

der langjährigen Rechtsprechung, wonach nicht nur der Charakter des Lärms zu berücksichtigen

ist, sondern auch dessen Häufigkeit, Zeitpunkt sowie weitere Faktoren wie

Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung (zuletzt BGE 133 II 292 E. 3.3;

dazu vorn E. 2.2). Die für die internen Schallquellen festgelegten

Richtwerte für Luftschall sind in diese umfassende Einschätzung miteinzubeziehen.

Schematische Beurteilungen sind dabei allerdings bereits deshalb ausgeschlossen,

da der Charakter des Lärms stets mit in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist

(vgl. BEZ 2014 Nr. 42). Zudem handelt es sich bei den vom Cercle Bruit

publizierten Zahlen um Richt- und nicht um Grenzwerte. Dem beschwerdegegnerischen

Einwand, dass das Urteil des Baurekursgerichts bereits wegen der festgestellten

Überschreitung der Cercle Bruit-Richtwerte zu schützen sei, kann deshalb nicht

gefolgt werden.

3.6

Die

Beschwerdegegnerschaft verweist sodann darauf, dass das Gutachten zu den pro­gnostizierten

Werten jeweils 6 dB hinzugezählt habe, um den Bestandteilen Ton und

Rhythmus besser Rechnung tragen zu können. Für die genannten Wohnungen ging das

Gutachten deshalb von einem Immissionspegel von je knapp 60 dB aus.

Nun ging das Gutachten von einer geringeren Distanz zur

Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft aus, ebenso von einer höheren Zahl von

Sitzplätzen. Effektiv beträgt der Abstand von der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft

zur Mitte der Gartenwirtschaft rund 20 Meter. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, heisst dies nun allerdings nicht, dass die vom Gutachter

prognostizierten Immissionswerte überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten.

Es erscheint aufgrund der baulichen Situation im Innenhof vielmehr naheliegend,

mit der Vorinstanz von der Möglichkeit von Schallreflexionen auszugehen. Letztere

dürften den Luftschall an den Wohnungen der Beschwerdegegnerschaft insgesamt

etwas erhöhen.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin nur 44 und nicht – wie vom Gutachter angenommen – 50 Sitzplätze

betreiben will. Sie liegen zudem in einem grösseren Abstand zum

beschwerdegegnerischen Grundstück als vom Gutachten angenommen. Auch wenn man

mit der Vorinstanz Schallreflexionen in die Beurteilung mit einbezieht, dürfte

der Luftschallpegel insgesamt eher unter den vom Gutachten prognostizierten 60 dB

liegen. Aufgrund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass der vom

Cercle Bruit vorgesehene Grenzwert von 45 dB um mindestens 10 dB,

höchstens jedoch 15 dB überschritten wird. Selbst wenn man von einer

grösseren Überschreitung ausgehen wollte, übersieht die Beschwerdegegnerschaft,

dass es hier einzig um Richt- und nicht um Grenzwerte geht.

4.

4.1

Das

beschwerdegegnerische Unternehmen macht geltend, dass es seine im zweiten

Stockwerk gelegene Wohnung an eine Familie mit Kleinkindern vermietet habe. Die

beschwerdegegnerische Privatperson fügt dazu an, dass auch er und seine Familie

im ersten Stockwerk grossen Immissionen ausgesetzt seien. Sowohl die Fenster

des Schlafraums der Kinder als auch das Wohnzimmer würden auf den Innenhof

hinausgehen; mit einer Erweiterung des Restaurants würde dies noch lärmiger,

was unzumutbar sei. Damit macht die Beschwerdegegnerschaft eine Einschränkung

ihrer durch die Eigentumsgarantie geschützten Nutzungsbefugnisse geltend. Das

beschwerdeführende Unternehmen beruft sich umgekehrt auf sein Recht, das

Restaurant innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens gewinnbringend zu nutzen.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die

Beschränkung von Öffnungszeiten eines Restaurants einen Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit darstellt und dass somit die Voraussetzungen von Art. 36

BV eingehalten werden müssen. Unbestritten ist auch das Vorliegen einer

genügenden gesetzlichen Grundlage sowie jenes eine zulässigen Eingriffsmotivs,

nämlich der Schutz nachbarlicher Interessen, die im vorliegenden Fall von der

Eigentumsgarantie umfasst werden (dazu VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,

E. 4.1). Streitig ist indessen, ob die Beschränkung der Öffnungszeiten

verhältnismässig ist. Dabei sind die von der Wirtschaftsfreiheit garantierten

Befugnisse zum Betrieb einer Aussenwirtschaft gegen die durch die

Eigentumsgarantie geschützten Befugnisse zur Nutzung der angrenzenden Wohnung

gegeneinander abzuwägen.

4.2

Bei der

Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass

der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das

Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere

kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber

gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung

technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in

einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner sein

(vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055,

E. 7.3 mit Hinweisen). Werden die Planungswerte eingehalten, so sind

zusätzliche Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen nach

Art. 11 Abs. 2 USG in der Regel nur gerechtfertigt, wenn sie mit

relativ geringem Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen

erwarten lassen (BGr, 16. Mai 2006,1E.20/2005, E. 2.2;

BGE 124 II 517 E. 5a).

Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird

nach dem Gesagten stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis

der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt

(VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden).

Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen

standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der

Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche

individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.

4.3

Wie der

Augenschein gezeigt hat, befinden sich in der Nähe der beschwerdegegnerischen

Liegenschaft bzw. der Aussenwirtschaft Restaurants, Einkaufsläden und andere

Kleingewerbebetriebe. Die nähere Umgebung wird damit durch eine Kombination von

Kleingewerbe und Wohnraum geprägt. Die Gegend wirkt urban und lebendig. Dass

sie ruhiger ist als noch zu dem Zeitpunkt, in dem der Fernverkehr durch die G-Strasse

gelenkt wurde, bedarf keiner näheren Begründung. Als "ruhiges Wohnquartier"

kann die Umgebung des von der Beschwerdeführerin betriebenen Restaurants

angesichts seines städtischen Charakters entgegen den beschwerdegegnerischen

Ausführungen jedoch nicht bezeichnet werden. Es mag sein, dass anstelle

bisheriger Gewerbebetriebe mehr Wohnungen entstehen. Eine lineare Entwicklung

hin zu einem reinen Wohnquartier ist allerdings nicht erkennbar. Das hat

insbesondere auch der vom Gericht durchgeführte Augenschein gezeigt. Es ist

deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht

von einer reinen Wohnzone gesprochen werden kann.

Der Augenschein bestätigte, dass der Innenhof nicht ganz

abgeschlossen ist. Er dient bereits gewerblichen Nutzungen, so der

Bewirtschaftung der bereits bewilligten Aussensitzplätze der Wirtschaft, einem

Studio und einer (abends freilich geschlossenen) Autogarage. Der Innenhof wird

ausserdem teilweise für das Abstellen von Autos benützt. Die Situation der

Blockrandüberbauung ist damit einerseits von einer Mischung verschiedener Wohn-

und Gewerbeformen, andererseits von den sie umgebenden Strassen geprägt. Inwiefern

diese Situation wie von der Vorinstanz ausgeführt für ein Gebiet der Empfindlichkeitsstufe

III atypisch sein sollte, ist aufgrund des Augenscheins nicht ersichtlich. So befindet

sich nicht weit von der Überbauung entfernt das Restaurant I. Die Bausektion

führte am Augenschein aus, dass dieses Restaurant bis Mitternacht geöffnet

haben dürfe; effektiv geöffnet ist es während Werktagen laut übereinstimmender

Darstellung der Parteien jeweils bis 23.00 Uhr. Wie der Augenschein weiter

ergab, sind die Schlafzimmer von wenigstens einer der beschwerdegegnerischen

Wohnungen nicht nur den Immissionen der beschwerdeführerischen Gastwirtschaft

ausgesetzt, sondern auch des Restaurants I. Hinzu kommt, dass der Innenhof

durch eine Durchfahrt zwischen F- und K-Strasse erschlossen wird. Er kann

deshalb nicht isoliert beurteilt werden. Die abendliche Öffnung des Aussenbereichs

der hier zu beurteilenden Gastwirtschaft steht vielmehr in einem Kontext mit

den übrigen Nutzungen in der nahen Umgebung.

4.4

Die

Baubehörde hat der Situation im Innenhof durch die Anordnung von Massnahmen

zureichend Rechnung getragen. So dürfen weder Lautsprecher- noch

Verstärkeranlagen betrieben werden. Nach 19.00 Uhr sind sodann keine

lärmigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten gestattet. Die Beschwerdeführerin

brachte sodann eine Lärm- und Sichtschutzwand an, um den Schall zusätzlich

einzudämmen. Gäste werden zudem dazu angehalten, den Aussenbereich nicht über

den Innenhof, sondern über den Haupteingang des Restaurants zu verlassen. Am

unangemeldeten Augenschein wurde ab 22.00 Uhr nicht mehr serviert, und um

22.15

Uhr wies das Personal die noch anwesenden Gäste darauf hin, dass der

Aussenbereich nun im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn geschlossen

werde. Schliesslich verzichtete die Beschwerdeführerin von sich aus auf die

Veranstaltung weiterer mit Musik untermalter Anlässe, nachdem frühere offenbar

zu Klagen Anlass gaben. Diese von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten

bzw. von der Stadt angeordneten Massnahmen reduzieren die Lärmbelastung der

beschwerdegegnerischen Liegenschaft jedenfalls in ihrer Gesamtheit. Ob der

Sichtschutzwand dabei eigenständige Bedeutung zukommt, ist für die vorliegende

Beurteilung letztlich irrelevant.

4.5

Nach der

Rechtsprechung ist schliesslich nicht nur die Intensität, sondern auch die

Häufigkeit der Lärmemissionen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist

anmerken, dass der Aussenbereich des Restaurants nur an warmen und regenfreien

Tagen sinnvoll genutzt werden kann. Aufgrund der klimatischen Bedingungen sind

die Anzahl solcher Abende von vornherein begrenzt (VGr, 28. September

2011, VB.2010.00257, E. 7.6). Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den

sommerlichen Abend- und Nachstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten

auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen.

Zu dem soeben Gesagten kommt hinzu, dass nicht an allen

warmen Sommerabenden von einer Vollbelegung des Aussenbereichs ausgegangen

werden kann. Es mag zwar Tage geben, an denen das Restaurant bis auf den

letzten Platz ausgebucht ist bzw. sein wird. Am unangemeldeten Augenschein

waren jedenfalls rund 30 Gäste anwesend. Die Beschwerdeführerin selbst gab

an der Schlussverhandlung zu Protokoll, dass der Aussenbereich von durchschnittlich

30.

bis 35 Gästen belegt werde. Wie sich die Gästezahlen bei einer rechtskräftigen

Bewilligung zusätzlicher Sitzplätze entwickeln werden, kann nicht zuverlässig

abgesehen werden. Fest steht jedoch, dass in Fällen wie dem vorliegend zu

beurteilenden die Auslastung eines Restaurants nicht an jedem Tag gleich ist.

Gerade in der Stadt Zürich werden Restaurants abends zu Wochenbeginn erfahrungsgemäss

weniger frequentiert als gegen das Ende der Woche.

4.6

Das soeben

Gesagte gilt sinngemäss auch für die Benutzung der Balkone im Innenhof. Während

des unangemeldeten Augenscheins blieben die Balkone soweit ersichtlich unbenutzt.

Dennoch darf davon ausgegangen werden, dass auch dies je nach Wochentag anders

ist. Bei der Liegenschaft, in der die Beschwerdegegnerschaft ihre

Stockwerkeigentumswohnungen hat, sind relativ grosszügig gestaltete Balkone

vorhanden. Wie die Augenscheine des Gerichts sowie jener der Vorinstanz

zeigten, verfügen auch andere Wohnungen über kleinere und grössere Aussenbereiche.

Dass diese Balkone überhaupt nie genutzt werden, erscheint gerade an warmen

Sommertagen unwahrscheinlich. Bei einer Nutzung der Balkone im Innenhof

vermischen sich die Geräusche der Gastwirtschaft noch in verstärktem Mass mit

jenen der Umgebung (vgl. BGr, 5. März 2003,1A.139/2002, E. 4.4).

Hinzu kommt, dass die von Balkonen ausgehenden Immissionen mit jenen eines

Gartenrestaurants durchaus vergleichbar sind (BGr, 15. Mai 2001,

1A.282/2000 E. 5b). Dass die G-Strasse heute im Vergleich zur

ursprünglichen Bewilligung der Sitzplätze nicht mehr stark befahren ist,

erscheint von daher gesehen für die Beurteilung des Falles nicht von ausschlaggebender

Bedeutung. Auch dass in der beschwerdegegnerischen Liegenschaft zahlreiche

Familien mit Kindern leben, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ebenso,

dass Kinder und Jugendliche aufgrund von Art. 11 BV Anspruch auf

besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit haben. Letztere Bestimmung ist freilich

im Kontext des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV zu lesen.

Sie kann gerade auch wegen ihres progammatischen Charakters jedenfalls in einer

urbanen Umgebung nicht dazu führen, dass Aussenbetriebe in der Nähe von Familienwohnungen

generell nicht mehr nach 20.00 Uhr geöffnet sein dürften.

In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Innenhof bereits eine

Aussenwirtschaft betreibt. Es ist demnach nicht so, wie dies die

Beschwerdegegnerschaft darstellt, dass aus einer ruhigen Hinterhof-Situation

nun plötzlich eine laute Umgebung würde. Aufgrund der von der Stadt erteilten

Baubewilligung können zwar tatsächlich rund sechs Tische mehr betrieben werden.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Ruhebedürfnis der Nachbarn sowie

der Wert der beschwerdegegnerischen Stockwerkeigentumseinheiten in einem Masse

beeinträchtigt würden, das die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich

erscheinen liesse.

4.7

Aufgrund

all dieser Umstände ist die von der Baubewilligungsbehörde vorgenommene

Interessenabwägung nachvollziehbar und verhältnismässig. Sie stellt einen

schonenden Ausgleich zwischen der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin

sowie den durch die Eigentumsgarantie geschützten Befugnisse der

Beschwerdegegnerschaft dar. Ob eine Ungleichbehandlung mit anderen Restaurants

mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrenten zu vereinbaren wäre, kann

deshalb offengelassen werden (vgl. zu Letzterem VGr, 16. April 2015,

VB.2014.00524, E. 5.1 sowie 1. Dezember 1999, VB.1999.00276, E. 4b

in URP 2000, S. 249 ff.).

5.

5.1

Die im

angefochtenen Entscheid angeordnete Beschränkung der Öffnungszeiten erweist

sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig. Damit ist das Urteil des

Baurekursgerichts antragsgemäss insoweit aufzuheben, als es den Betrieb der

Gastwirtschaft von Sonntag bis Donnerstag auf die Zeit bis 20.00 Uhr

beschränkte. Über den eventualiter beantragten Betriebsschluss von Dienstag bis

Donnerstag ist folglich nicht zu entscheiden.

5.2

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959,

VRG). Dasselbe gilt für jene des vorinstanzlichen Verfahrens, die ursprünglich

nur teilweise der Beschwerdegegnerschaft auferlegt wurden. Da sich die

Beschwerdegegnerschaft mit ihrem gemeinsamen Rechtsmittel zwecks Bekämpfung der

Ausdehnung der Öffnungszeiten zu einer einfachen Streitgenossenschaft

zusammengeschlossen hat, haften sie aufgrund von § 14 VRG soldiarisch für

das Ganze (vgl. Kaspar Plüss, § 14 N. 11).

5.3

Die

Beschwerdegegnerschaft hat die Beschwerdeführerin sodann für ihre Umtriebe für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 VRG),

wobei auch hier der Grundsatz der Solidarhaftung gilt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dementsprechend wird das Urteil des Bau­rekursgericht

vom 23. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als seine

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I den Betrieb der Gastwirtschaftserweiterung im Freien

sonntags bis donnerstags für die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr

untersagte. Die Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer I.1 des Bauentscheids

der Stadt Zürich vom 10. Juni 2014 wird wiederhergestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 5'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des gerichtlichen sowie jene des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 4'590.- werden der Beschwerdegegnerschaft je hälftig auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.

4. Die

Beschwerdegegnerschaft wird solidarisch im gleichen Verhältnis verpflichtet,

der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten, zahlbar

innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …